1262 ÄmlMall M Laißacher Zeiluliq Al. !45. Mittwoch, den 27. Juni 1883. (2764-2) Erkennlni». Nr. 5780. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers hat das t. k, Landcsgcricht Laibach als Press« gcricht auf Alltrag der k, l, Staatsanwaltschaft > zu Recht crlannt: j Der Iilhalt des i» der Nummer 140 der in, Laibach in flovcnischer Sprache erscheinenden politischen Zeitschrift „ 8Iovcmicki ^liracl" vom 2l, Iuui 1883 alls der ersleu ilnd zweiten Seite abgedruckt n Artikels n>it der Aufschrist: «K volitvnm v l^tri in n» 6oriZIer verboten, auf Vernichtung der mit Beschlag belegten Exemplare derselben und aus Zerstörung des Sale's des beanständeten Artikels citannt. Laibach am 23 Juni 1883. (2762—2) Hunllmacklunl,. Nr. 7730. Vom 1, Juli d. I. ab sind für Postpakete soli's i«>8wux) ohne Wertangabe bis 3 Kilo» gram,» des internationalen Verkehrs anS« schließlich die von der Postverwaltuug neu ausgegebenen Begleitadresscn mit deutschem und französischem Eprachtcxtc zu verwenden, und diksen (!oii3 poZwux, welche nach jeiicnt Zeit« punkte mit andern Begleitadressen bei den t. k, Postäintcrn zur Ausgabe gebracht werden, zur Vcsöldernna. nicht angenommen weiden. Dieselben sind auf rosafarbenem Papier auf" ^ gelegt, tragen den eingeprägten Finanzstcmpel von 5 kr. und werden zu dem Preise von 6 kr, per Stück an das Publicum verschleißt. Hievon geschieht die Verlautbarung in Gc-mäßheit des hohen Handelsministerial-ErlasseS vom 2. Juni d. I.. 5- 19 356. Trieft am 22. Juni 1883 K. l. Postdirection. (2675—2) Diebftakk-Gffecten. Nr. 2768. Bei diesem k. k. Kreisgerichte erliegen aus nachstehenden Strafsachen nachstehende corpora äolioti, deren Eigenthümer unbelailnt geblieben sind, als: 1.) Aus jener gegen Josef Saje u. Genossen wegen Verbrechens des Dicbstahls: 1 Handsesscl, 1 irdener Topf mit etwas Fett, 8 Stück Schlüssel, 1 Schwcinsbl^se, 1 rothe Pfeife, 1 Signalpfeife, 1 Taschenfcitcl, 1 Haarkamm, 1 gebrochene Hand» fägc und 1 Feile' 2.) aus jener gegen Paul <2abkar wegen Verbrechens der schwcicn lörpeilichen Vcschädi« gnng eine Hacke; 3) aus jener gegen unbekannte Thäter wegen anNitolausKarlovic verübten Diebstahles 1 Trinkglas; 4.) aus jener gegen unbekannte Thäter wegen au Martin Paulin verübten Dirbstahles 1 Butrich und 1 Krampe»' 5.) aus jener gegen uubekaunte Thäter wegen an Lorenz Turk verübten Dirbstahles 1 Sack; 6) aus jener gegen unbekannte Thäter wegen an Anton Nail, Michael Hölzer und Alois Iavorssy verübten Dicbstahlcs 1 Rock und 1 Leintuch; 7.) aus jener gegen unbekannte Thäter wegen an Johann Engelthaler verübten Dieb-slahls 1 Pelzmütze) 8.) aus jener gegen unbekannte Thäter wegen an Martin Van verübten Dicbstahlcs ein Messer; 9.) aus jener gegen Thomas Mirtcl und Genossen wegen Verbrechens des Mordes eine kleine Hacke; 10.) alls jener gegen Alois und Josef Za» bulouc wegen Verbrechens des Dicdstahls ein Sacktuch; 11.) aus jener gegcu unbekannte Thäter wegen an Mart'N Murn verübten Diebstahles ein Messer; 12) aus jener gegen unbekannte Thäter nn'gcn an Johann Cvclbar verübte» Diebstahls eine Hacke; 13 ) aus jener wegen des an IohannZavinc verübten Diebslahls 1 Schlüssels; 14) alls jener wegen des nu Martin Ilcrsiö verübten Dicbstahls 1 Stemmeisen; 15.) aus jeuer gegen unbckannle Thäter zum Nachtheile des Jakob ZaloHiul wegen Dieb-stahlö 1 dunkelbraune, grüubedrucktc Stoffwestc, 1 liclttgrauc, wcißbedruckte Zrugwcstc; 16) aus jener gegen unbekannte Thäter zum Nachtheile des Franz Kastelic lvegcn Dieb' stahls 1 Sacktuch; 17.) aus jener gegen Ferdinand Grill wegen Verbrechens des Dicbstahls 1 Sense; 18.) aus jener gegen Johann Vrabec wegen Verbrechens des Dicbstahls 1 Handtasche; 19) alls jener gegen Franz Krcvs wegen Diebstahls 2 Hüte; 20.) ans jener gegen Paul Fajdiga eine Barschaft per 60 kr ; 21) alls jener gegen Josef Norpar wegen Verbrechens des Diebstahls eine Gcldbarsch,st; 22) aus jcuer gegen unbekannte Thäter eine Barschast; 23.) aus jener gegen unbekannte Thäter eine Barschaft; 24) aus jener gegen Franz Aogdanoviö wegen Diebstahls 1 Barschaft, endlich 25.) aus jener gegen Johann Rom wegen Dicbstahls 1 „Ospetel." Die ,'llfälligcn Eigenthümer werden auf' gefordert, binnen Iahrcsfrist, von der dritten Einschaltung dieses Edictes an. sich sogcwiss zu melden und ihr Eigenthum darzuthlin, widrigens die Effelteu veräußert und sammt der vorfindigen Barschaft an die Staats' casse abgeführt werden würden. K. k Kreisgericht Rudolfswel t, am 1l»te» Mai 1883. ___^ (2734-2) Kunllmaelmnu. Nr. 4113. Vom k. t. Bezirksgerichte Obcrlaibach wer« den zum Behufe der Anlegung eines neue» Grundbuches fill die Catastralgcmciude Vcrd die Localerhebungcn auf den 2 Juli 1883 um 8 Uhr vormittags Hiergerichts angeordnet und hiezu alle Personen. welche au der Er-mittlung der Vesitzvclhältnisse ein rechtliches Interesse haben, zur Aufklärung und Wahrung ihrer Rechte ciugcladcn, K. k, Bezirksgericht Obcrlaibach. am 21sten Iuui 1883. (2743-1) Nr. 5056. Kezirkz-Hebllmmenftetle. Die Bezirks'Hcbammrustell? iu Telzach nlit der jährlichen Remuneration per :N fl. 5l) kr, aus dc>' Bezirkscasfe in Lack für die Dauer des Bestandes dcr Bezirkseasseu ist sogleich zu besetze«. Mit Diplom und Sitteiizcuguig documeil-tielten Gesuche sind läilgstens bis .',. Juli 1883 bei der gefertigten t. t, Bczirlshauptmannschaft zu überreichen. 5k. t. Vezirkshauptmannschaft ttrainburg, am 15. Juni 1883. 278a i Kundmachung. ^2 ^ Von der k, t. Finaiizdireelion für Krain >l>ird infolge hohen Flilallzininisterial^Erlasses > vom 9. Mai d. I., Z. 148l>7, kundgegeben, daft die iu dem mitsolgenden AllSlveise ausgeführte» ! Wcn-, Briiclcn- und Wassermanteii in «raiu für die Periode vom l. Iiiuncr l^ liis letzten Dczcniber l^Ü ini Wege der ösfeutlicheu Vcrsteigenmg unter uachstehcudeu Äestimmunaen ver< pachtet »oerdeil^ ^ ,^ . ^ . ,^ 1) Die Versteigerung erfolgt für alle iu dem nachfolgenden Ausweise bezeichneten Mauten bei derscllien Tagsatzuüg, uud wird der Vertrag mit demjenigen abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrusspreis sich als das iiurlheilhafteste darstellt. 2) Aiiv dem anliegenden Ausweise sind die Nainen der Hauptstationen und der ihnen zugcthcilk'N ssilialerhebliilgeu (Wchrüiaulen), die Anzahl der Kilometer, die Brückenclaffen uud die Ausrufspreise für ciuIahr zu entnehmen. Iu diesem Ausweife ist auch der Ort uud der Tag angegeben, au welchem die Versteigerung vorgenommen wcrdeu wird. 3.) Zur Pachluug wird jeder Staatsbürger zugelassen, welchem lein gesetzliches Hindernis im Wege stcht, uud der von deu Mautpachtuugcu nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 4.) Wer uicht sür sich, sondern im Namen eines anderen licitiert, muss sich mit der gerichtlich oder notariell legalisierten speciellen Vollmacht bei der Licitationscommission ausweisen und ihr dieselbe übergebe». 5.) Deu Pachtlustigen ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung mehrerer Stationen zusammen iu einem Cl/mplerc gegen dem zu machen, dass sie auf die im Absätze 8 bezeichn nete Art vorläufig die Caution für alle jene, für welche das Gesamiutaubot gestellt ist, erlegen. Zuletzt werden jedoch alle Complete oder sämmtliche Stationen ausgerufen. 6.) Ebenso ist gestaltet, schriftliche Anbote für die Pachtungen von Mauteu einzureichen, und zwar auf die Pachluug mehrerer Etatiouru iu einem Comvlexe, wobei der Offerenl auch die Bedingung stellen taun,'dass fein Aubot nur sür dcu Fall gelte, wenn ihm der gauze Complex ohuc Auvscheiduug irgeud einer Mauistaliou überlafseu werde. Die Finanzdireetiou behält sich vor, je nach dem'Aufschlage dieser Pachtverhandluugeu die Resultate der Versteigerungen für dir einzelnen Mantstationen oder jene für größere Complef/ oder jene für sämmtliche Mautstationcn zu bestätigen. ^ 7.) Bezüglich der schriftlichen mit dem Stempel von 50 tr. versehenen Anbote ist Folgendes zu beachten: a) Dieselben müssen mit dem zufolge Absatz 8 dieser Kundmachung als vorläufige Caution sicherzustellende» Betrage in Barein oder in iuläudischcn Staalsobligalioncn oder in au» deren Wertrssccten, welche kraft besonderer Gesetze uud Anordnungen von der Finanz-Verwaltung als Geschäftseaution angenommen werden dürfe», versehen fein. Dieses'Vadium kann anch durch Bestellung einer pupillarsichereu Hypothek geleistet wcrdeu, uud ist hierüber die mit der Bestätigung der ersolgteu Cmucrleibung versehenen Pfandbestellnugö-Urkunde, der neueste Gruudbuchsauszug und eine vidimirrte Abschrift des Protokolles über eiue höchstens drei Jahre vor dem Licitationstage vorgenommene gericht« liche Schätzuug der Hypothekar-Realität beizulegen. Der Wert der Ooligatiouen oder Wcrteffecte» wird nach dem zur Zeit des Erlages belaunten lebten Vörseueourse, jedoch tmieswcgs über dem Nominalwerte, berechnet. Die einer Verlosung unterliegenden Papiere müssen mit einer glaubwürdigen Äestä» tigllng versehe» sein, dass dieselben noch nicht gezogen worden sind. k) Dieselben müssen bis zu dem in dein Auöweise dieser Kundmachung bestimmte» Tage um 10 Uhr vormittags bei der Fiuauzdircctiou iu Laibach für die darin genannten Pacht-objecte versiegelt eingebracht werden. s,) Die schriftlichen Anbote müssen den PachtschMings.Vetrag, der für jede Etation oder einen Complex oder für sämmtliche Stationen angeboten wird, in Ziffer» und Buchstaben bestimmt j nnd dcntlich ausdrücke», uud es darf darin leine Clausel vorkommen, die mit deu Be° ^ stimmuugcn der gegenwärtigen Kundmachung, und mit den übrigen Pachtbedinguisscn uicht ^ im Einklänge wäre. Diese schriftlichen Offerte find nach dein nachfolgenden Formulare zu! verfassen. Wird ein schriftliches Offert von mehreren Perfoncn gemeinfchnftlich gemacht, so mu,s es die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die Offerenten die solidarische Haftung über-nehmen, das heißt: Alle für einen und einer für alle für die genaue Erfüllung der Pachtbedingnisse haften. Zugleich müsseu sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchen das Pachtobject zu übergeben ist. 6) Auf dem Umschlage des Offertes find jene Mautstationen, für welche das Anbot geinacht wird, genau anzugeben, e) Die schrisllichrn Offerte sind vom Zeitpunkte der Einreichung sür die Offerenten, für die FüiauzvcrwaUuug aber erst vou der Zustellung der Genehmigung an verbindlich, l) Sobald die müudlichc Licitalion geschlossen ist, werden die schriftlichen Offerte eröffnet nnd detauut gemacht. Sobald die Eröffnung der Offerte, wobei die Offerenten zugegen fein können, beginnt, WN'de,,, lemc nachträglichen schriftlichen oder müuolichc» Anbote inehr augenomiueu. Schriftliche Offerte werden schon mit Beginn der Stunde der mündlichen Versteigeru» nicht mehr zugelassen. Als Ersteher der Pachtung wird dau», obne weitere Steigerung zuzulassen, derjeni! angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder vou dem ordnungsmäßige schriftlichen Anbote als Vestdieler erscheint, soserne diese-) Vestlwt deu Ausruf«prei0 errett oder übersteigt, uud au uud für sich zur A>l>mli»ie und ^iim Abschlüsse des Pachtvertrag! geeignet ert'annt wiid. Hierbei wird, wenn daö mündliche und schriftliche Anbot vollkommen gleich fein follt dem mündlichen, unter zwei oder mehrere» gleichen fchriftlichcn Anboten abcr jenem d Vorzug gegeben werden, für welchen eine von der Licitlltionscolnmijsion vorzunehmen! Verlosung entscheidet. 8.) Der Pächter hat zur Sicherstelluug seines Pachtschillings eine Cantion zn leisten, wett nach seiner Wahl in dem sechsten oder vierten Theile des einjährigen Betrages desselben ž bestehen hat. Im ersteren Falle muss der Pachtschilling monatlich vorhinein, im letzteren Falle ab« am letzten eines jeden Monates entrichtet werden. Diese Cantion kann ans die «uli Absatz bezeichnete Art geleistet werden, wobei bemerlt wird, dass die Eittlx'rtel'bung einer etwaig« Hypothekar-Pfaildbcstcllnngsurlilnde iu den Grundbüchern auf Kosten des Pächters zu geschehen ho Jeder Pachllustige muss deu sechoteu Tyeil des Ausrufspreises, bevor er zur Versteigern! zngelassen wird, der Lieitationseommissiou als Vadium erlegen; dieser Erlag kaun ebenfalls ai die im Absatz 7 bezeichnete Art geschehen. Zur Erleichterung jener bisherigen Mantpächter, welche mitznlieitieren gesonnen sind, i! wenn sie sich in keinem Pachlrüclslanoe befinden nnd iyrc Caution iu Barem oder iu Staat? papieren geleistet haben, unter der Vediugnng, dass auf diese Cautiou bis zum Zeitpunkte di Versteigerung keiu Pfandrecht oder Verbot von ieinandem crwul't wnrdc, eine Ertlär»ng gen gend, dass sie ihre bereits sür die gegenwärlige Pachtnng bestellte Cantion vorläufig als Fcn setzung für ihre lüuftigcu Verpflichtuugeu ausdehnen. 9.) Nach beendigter Licitatwn wird bloß das vom Bestbictcr erlegte Vadinm als vorläufu Cantion znrückbehallen, deu übrigen Lieilanten aber werden ihre erlegten Barbcträge oder Wer esfecten. respective die auf die Hypothekar Caution bezüglichen Urkunden zurückgestellt, nnd d Finanzuerwaltiing wird nöthigeiifalls die Einwilliguug zur büchcrlicheu Löschung des Pfan rechtes ertheilen. Die Löschung habeu die Licilanteu auf ihre eigenen Kosten zu erwirken. 10.) Wenn die Lieitation geschlossen ist, wird bis zu dem Zeitpunkte, wo die Nichla nähme des Anbotes von Seile der Finanzdircction ausgesprochen worden ist, kein nachträglich Anbot angrnonimen. 11.) Die Uebcrgabc des Pachtobjcctcs geschieht nach erfolgter Genehmigung des Paci, anbotes mit 1. Jänner 1884. 12.) Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Mautstationcn und der damit verbu denen Gebüreneinhebnng in die Rechte des Aerars. 13.) Dort, wo Aerarial Mautgebäude bestehcu, wird, wenn der Pächter es wünscht, weg! mietwriser Ueberlasnmg derselben an ih» ei» beso»oercs Uebcreiukommen getroffen werden. 14.) Die übrigen Pachlbcdiugungeu lö»»c» vor der Versteigernilg bei der hiesige» t. l. Fiumi direetio», bei den k. l. Bezirtshauptmannschaften in Krain, dann bei den k. k. Finanzwachc.Coi trolsbezirksleillingcn in Laibach, Adclsbcrg, Gottschce und Nudolfswert in den gewöhnlich« Amtsstunden eiugesehen werden. Formulare eines schriftlichen Offertes. (Von innen) Ich biete für die Pachtung der Mauten (folgen die Namen der Stationen) für die Z« vom 1. Jänner 1884 bis letzten Dezember 188 das ist: . . . (mit Buchstaben) . . . Guldeu, mit der Erklärung au, dass mir die Licitation uud Pachtbedingnisse, denen ich mich unbedingt unterziehe, genau bckauul sind, und dass ich f> den vorstehenden Anbot mit dem beiliegenden Vadium mit dem sechsten Theil des einjährig' Pachtsclnlll'ngs pr, ... st. österr. Währ. haste. Datum....... Nnterschrift, Charakter uud Wohnnng des Offerenten. (Von außen.) Offert für die Pachtung der Mautcu......(hier folgen die Namen der Mau stationen). ^ Allgemcine Pachtbedingungen. (s-rstcns. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station od Stationen gesetzlich bestimmten Mantgebüren nach deu bestehenden Tarifen nnd Vorfchriftcn einz heben. Der Tarif uud eine Zufaiumsustellung der wichtigsten Mantoorschriften werden demselb bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändiget werde». Laibacher Heitung Nr. 145 t 263 27. Iuul 1883. Zweitens. Vei den sogenannten Wehrmauten oder Filial-Stationen treten die nämlichen 'Negmantgebüren wie bei den Hanptstationcn ein. Es unterliegen aber diesen Gcbürcn bei den Wchrmautstationen nur jene Parteien, welche die Hanptstation nmfahren oder mit Vieh umtrciben, d. i. solche Parteien, welche vor dem hauptschranten von der mautpflichtigen Straße ablenken und dieselbe hinter diesem Schranken wieder benutzen. Die Brückenmantgebüren aber sind bei Wehrmautstationen nur insoweit emzuheben, als die mautpflichtigcu Brücken wirtlich benützt werden. Drittens. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Tchranlenbaumc nnd Iugehör, insoweit sie ein Eigenthum des Aerariums sind, uud unter der Bcdingnng nnentgcltlich überlassen, dass er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestreite und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Acrarinm zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen Schrantens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, dass er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligcn Nachfolger abfinden oder den Schranken wegnehmen lassen kann. Viertens. Der Pächter ist weder berechtige!, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig Zn versetze». Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrantens bei der Gefälls-behörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu die Eiuwilliguug im Einverständnisse der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstünde dagegen obwalten. Fünftens. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expedieren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fnhrlenten und Viehtreibern, die seinen Schranken betreten, die Gcbüren außer dem Amte aus der Straße abzu« nehmen und die auf den entrichteten Betrag lautende Bollete anf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefällsbchördc bestätigte nnd leserliche Gebürentabclle an dem sichtbarsten nnd zugänglichsten Platze außerhalb des Einhebungslocalcs anzuheften uud während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen, Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschrift verfällt der Pächter, abgesehen von der durch die hierzu berufenen Behörden nach den allgemeine» Strafgesetzen und politischen Vorschriften zu verhängenden Strafe, in eine Strafe von 1 fl. bis 10 fl., welche die Finanzdireetion uon Fall zu Fall nach Umständen bemessen wird. Scchstens. Die Bcischasfung der Wegmaut-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet, nach welchem die Volleten gedruckt erscheinen müssen und die Verausgabung einer anders geformte» oder geschriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolaung einer Vollete gleich geachtet. Auch darf leine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gcbürcnbclrages corrigicrtc und radierte Bollete der Partei gegebe» werden. Siebentes. Wird von einen: Pächter die Maut in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht aebittt oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eiugehoben, als gesetzlich bestimmt ist so uenoirtt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des znr Ungebür bezogenen Mautgeldes, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde der Strafgesetze noch Achtens Verweigert eine Partei bei Passierung des Schrankens oder der Brücke die Entricktuna der Gebüren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtiget, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe ist verpflichtet, diesen Bei. and ö" lnswl.^^ ^ ^.^ ^. Extrapost-Fahrten mit dein Stnndenpasse ist die Gebür erst beim Zurück-eiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Aollete einzufordern. Neuntens Das Verfahren über die Verkürzungen der Mantgedüren wird voll den nach dem Gesetze hierzu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtiget von den-jeniaen die er in einer solchen Gefällsübcrtretung betntt, das Sieben- und Einhalbsache der Gebür als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuhebcn, worüber er eine schriftliche Bestätigung zu "Auf^Verlanaen des Pachters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungssteuer« oder Controlsamte, oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefällsülier-tretnngcn bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die That. beschreibung aufgenommen nnd über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Nie wegen der gedachten Gesällsuerkürzuugcn einfließcnden Strafgelder fallen »ach Abrechnung der bisher üblichen Abzüge und nach Abzng der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Vcrurtheiltcn vergütet werden, dem Pachter zu. Der Pächter hat aber die Kosten des Strasuerfahrcus in jedem Falle zu ersetzen, in welchem dasselbe hinsichtlich eines uon ihm oder seinen Äestcllten erhubonen Gefällsanstandeö von der comvetcntcn BeHürde nach 8 595, Zahl 1 >'t. u. aa. des G. St. G., deshalb aufgelassen wird, weil die Handlung oder Unterlassung über die das Verfahren stattfindet, an sich nicht geeignet ist. als Gesällsübertretung betrachtet zu werden. ,^. ,^. , . ..... . „ Neuntens Die Entscheidung der sich auf die Emhebung u»d .yandhalniug der Maut l>«;.s,.,i!?.>n Slre'itiateitcn zwischen dem Pächter und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. vcrbmiden, den Gcfällsbehördcn über alle Mantangelegcnhciten, je nachdem «> ^ lm^ern ickristlich Rede und Antwort zu geben, Diefc BeHürden sind berechtiget, ihm hierzu n, ^ l. de Welaeruiig oder Unterlassuug durch Strafbote», oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten Gegen die Entscheidung der Finanzdirection kann biuue» vier Woche» der Reeurs an ^l^V'^ auf die Befolgung der mit Verordnnng des l , m^' ^ Guberninms vom 26,/28. Juni 1837, Z. 14183, erfolgten Kuudmachung rücksichtlich der Nerladi n« zn wachen und die Anzeige hiervon an dle nächste politische Obrigkeit oder an ^. ^s. 3 >,^ Veizehrungssteuer- oder Eontrolsamt zu machen, ie nachdem das eine oder d«! w dessen Richtung das F-nhrwerl zieht, der Mautstation näher ieat Wird d An cige richtig befnnden, so gebiirt ihm das Drtttel des eingehobenen Strafbetrages. N'vA .. l, ,t ierner auch darüber zu wachen, da,s die Circular Verordnung des k. l. illyr. Guber-Der Pachter hat fe er ° ^ ^ stressend die Festsetzn»« der Breite und des Gewichtes ^"?>>., .n der Üastwage», die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder n»d das der ,^ad "igm d r ^stwag ^ ^ Außerachtlassung dieser Verordmmg ist von dem Väch? leiäüa l" « der der nächsten politische» Obrigkeit oder de»i nächsten Gefällsamte a»z»zeige». Pächlcr steht das Recht. d,e Parteien znr Vorzeigung der MauttwUetc "°" '^lV5"^^^n^ einer Caution, welche, wenn der monatlich vorhinein zu zahlen «benmnmt, im sechsten Theile des AAm«na ^ zu bestehen hat; wenn der Pachter es aber vorzieht, denselben zwolfnionatlichc ^acin ) < " > berichtigen, i» dem vierten Theile des zwölfmonatlichc» 7^'"^ sPÜteste»s "' """ "Bomber 1883 bei der m^Äa"m"de? mittelst Hypothctar-Sicherstellung oder auch in t. t. yd. A U^ «^ r^N^^tN: Fmanzbeho^ bereits gepachtet, und ihre diesfälliae Cautio.l durch Erlag findet, eine Maut "dc^ mwclc .^n einer neue» vorläufige« Caution lediglich baren Geldes oder m Etaa "PaP' ^n g m ' ) ^' ' ^^^^ ^^ ^, '^^^^. ^^^^ 3 a) eine Elllärnng genügend ,st, d^ '>e '" ' «,.^, ausdehnen, läufig als 3"lm d'cs^^ durch e.ne an dem von der von ihm bereits acpachtete» bcho.de nachweisen dass er mit mnc ^ ^^ ^^^ ^.^^ ^autstatio» gewidmeten amtlich Maut ausäste, und da,s « °'^f, ^^n Obliaationen von keiner ander» Person ei» Verbo auf^ewahrwi Geldbeträge und o e'M^ ^ ^^^^ ^^^ ^,^. ^^ ^ Eige.ithümer der oder Pfandrecht des baren Geldes oder der öffc»t!ichen Obliga- Caution ausgestellte Ununoe "" ^ ^geuwärtige Mautpnchtuug geleistet wurde, für die tiomn. nnt welche» d'' ^"" " ^ !^ ^.^ ^ .^^^ z^ bezeichne» ist. der Versteiaeruugs. Pachtung der Maut. "^'"rcU,,, » auch die ihr anögcfolatcn, fur dlc acgeuwärtigc Pach. commlssio» uberrnchc» '" d "c er ^ ^,il bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die tung vl»c»Ilcrtc» Obl'antionen . ^„mfangsbeslätignng der Staatsschuldeu-Tilgungsfonds. flülicr erlegte bare Cant'o». un° ^^ Tilgu»gSfo»de fruchtbli»gc»d angelegt wurde, hauplccchc, wenn die bare ^auill,.' ^ « , übergebe». ^. ^ » Nackter h°t selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber. wo VlerzelMens. ^ ^ , ^,^chf„ derselbe untergebracht werden tan», wird, wc»» lein Aerar,algebä»oc vorhandm o. ^ ,^ ^,^,h^ ^^ jh„, ^„c beso»dere Verhaud- H>ndel»lS obwaltet, wcge» ilü,^ !u»g gepfloac» wcldc". ^achtschilling hat der Pächter auf seme Kosten nnd Gesahr an das , _ Funfzchutens. A" ^',^naslichen „jch,„ ^^en abzuführen. I. l. La»dcszal,lllm^ ,h„„ Pacht,chilling in nwm'ü'^cn Dccu.sivratrn ;n zahlen habe« wi'/d« letzte eines jeden Monates, bei jenen Pächter», oe»en oic Pachtschill.ngszahlung in monatlichen Naten vorhinein obliegt, aber der Erste eines jeden Monats, und für den Fall, als auf einen dicser beiden Tage ein Sonn» oder Feiertag fällt, der nächst darauf folgende Wochen-tag als spätester Zahlungstermin mit dem Anhange bestimmt, dass für jeden weiteren Tag die vorgeschriebene» scchsproccntissen Verzugszinsen für die verspätet eingezahlten Pachtschillingsraten berechnet uud eingchohcn werden. Sechözchntens. Wenn einen Pächter die Ve»ühung des ganzen gepachteten Objectes oder bei Concrctalverpachtungen die Benützung auch nur eine« zu den Concretal-Pachtobjccten gehörigen, jedoch selbständigen Mantobjcctes durch ein Elcmcntarcreignis oder durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereignis nach von ihm rechtbesländig zn liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist derselbe berechtiget, eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber die für die Zeit der entgangenen Benützung des ihm entzogenen Mautobjectcs entfallende Pachtschilllngsquote nicht übersteigen darf. Als selbständiges Mautobjcct wird bei Concrelalpachtuna.cn jede Mautstation angesehen und behandelt, welclie in der Versteigcrungs« tundmachung als eine selbständige Station und mit einem selbständigem Ausrufspreise auf« acführt wird. Behufs der Ausmittluna der anf da? entzogene selbständige Mautobject von dem Concretalpachtschillinge entfallende Pachtschillingsquotc wird gleich bei Ausfertigung des Vertrages der für das gepachtete Concrclalobject gebotene Pachtschillina nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Gesammtansrusspreise vertheilt, Hinsichtlich der Uebersuhrcn wird ausdrücklich festgesetzt, dass das Zufrieren der Flüsse nicht als ein den Entschädigungsanspruch des Pächters begründetes Elementarercignis angesehen wird, dass daher auch der Pächter aus An lass dieses Ereignisses seine Entschädigung anzusprechen berechtiget ist. Auch leistet das Aerar für die durch Elementarcreianisse oder durch andere Veranlassung unterbrochene Benützung des Rechtes der Wasscrmaut'Einhebung dem Pächter leine Vergütung. Der Pächter lann daher für solche Vorkommnisse in keinem Falle und aus keinem Nechtstitel aus einen Nachlass oder eine Entschädigung dc» Anspruch erheben. Auch wird welters festgesetzt, dass, falls die Wassrrmaut zu Gurkfcld oder jene zu Oberlaibach oder diese beiden Wassermauten während der oben angedeuteten Pachtperiode aufgehoben wcrdcn sollte», die durch das Pacht« Verhältnis in Ansehung der Landmnuten in Nrain nicht in Frage gestellt werden kaun. Sollte endlich die Savebrücke zu Littai während der erwähnten Pachtpcriode exlameriert werden, so erlischt die Pachtnng bezüglich der Station Littai mi! dem Momente der Exlame« rierung von selbst, ohne dass das Pachtverhältnis bezüsslich der übriaen Mautstntio»en'ange» fochten werde» kann. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch seilt Verschulden hervor« gerufenen, die Ne»üh»ng des PachtobjecteS behebenden oder beschränkenden Umstände, sowie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eiue Verminderung des Pachtobjectes im größeren oder geringeren Maße einwirken, durch welche aber die Venützung eines selbständigen Mantobjectes nickt gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pachter, der folglich den herbeigeführte» Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Entschädiaungsgesuche wegen entgangener Benützung der Pachtobjectc müssen während der pcrcmptorische» Frist von drei Monatrn, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, bei der Finanzdircctim, in Laibach überreicht werden, widrigens a»f solche Gesuche keine Rücksicht gc»onlmen werde» wird. Siebenzehntens. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau etfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufnehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er au» dem Vertrage machen zu tünnc» glaubt, offen stehen foll, Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Caution nicht zur gehörige» Zeit uollstäiidig leistet oder de» Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbchörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung, Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station anf feine Rechnung und Gefahr zu uerwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf feine Gefahr nnd Kosten neuerdings feilzubieten, und die eine oder die andere Maßregel oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich anch den Pächter zngleich im andern Wege znr ErMnng des Vertrages zn verhalten. In jedein dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für den Netrag, der an dem bcdllngrnen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde, und der Gefällsbehörde steht es zu, den abgehende» nebst de» sch»ldig gebliebene» Betrag aus sci»er Caution, nöthigenfalls auch von seinem übrige» Vermöge» ei»zubri»gcn. Weun bei der in einen« solchen Falle vorgenommenen Wiederversteigerung ein höherer Pacht» schilling orlana.i werden sollte, oder wenn bei der aus Gefahr nnd Kosten des Pächters vorge-»ommenen Sequestration des Mautgefälles ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mauterträgnis sich eraäl'e, so soll das Gesä'llsärar berechtiget sein, diese Vortheile für sich zu behalten. Achtzehnten«. Wenn der Tarif oder wesentliche Bestimmungen der Vorschriften über die Weg , Brncken- oder Ueberfuhrsmäute geändert werden, diese Aenderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit ist, dass dadurch wegen gänzlicher Aufhebuna des Gegenstandes der Pachtllng der Vertrag nach dem bürgerliche» Rechte sich von selbst auflöset, ,u hat eine Nerminderuna oder Er« höhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse dieser Aendernng einzutreten, es steht jedoch iu einem solchen Falle jedem der contrahierende» Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Taaen »ach der erfolgte» Kuudmachung der eintretenden Aenderungen aufzukündigen. Der hiernach aufgeküudigte Vertrag bleibt »och zwei Monate vom Tage der Aufkündigung in Kraft, und es wird, wenn die Aenderung vor Ablaus dieses Termi»es i» Wirksamkeit treten sollte, der von diesem Zcitpu»kte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber binnen dreißig Tagen nach crsolgter Kunbinachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von leiner Seite mlfgelündet wird, so bleibt er durch seine ganze Dauer i» Kraft. Ncunzchntcns. Das unterfertigte Licitations Protokoll vertritt die Stelle der förmlichen Coutractsurlunde uud verbindet den Bestbieter sogleich vom Zeitpunkte der Unterfcrtigung, während für die Staatsverwaltung die volle Giltigkeit des Vertrages von der Aunahme des Anbotes uon Seite der znr Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Behörden abhängt, nnd daher erst mit der an den Bcstbieter erfolgten Vckanntgebnng der höhere» Ratification eintritt. Kann das Licitationsprotololl wegen Abweseiiheit des mittelst eines schriftlichen Offertes als Vestbicter verbliebenen Licitantcn von demselben nicht gefertigt werden, und erfolgt zu demfelben die oberwähnte vorbehaltene Ratification, so wird auf der Grundlage des Offertes und der kundgemachten Pacht« bedinguttgen ein förmlicher Contract in zwei gleichlantcnde» Parie» errichtet werbe». Sollte der Offereut sich weiger», den förmlichen Contract zu unterfertigen, so haben die im § 1? festgesetzten Rechte des Gcfällsärars einzutreten. Die Entscheidung, ob der mündliche oder schriftliche Anbot uo» der competenten Behörde ratificiert werde, wird längstens bis zum Anfangstagc der Pachtzeit stattfinden »nd dem Pächter bekannt gegeben werden, bis wohin der, Bcstbietcr von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. Wenn mehrere Personen zusamme» Vcstbieter sind, so haften sie zur ungetheilten Hand für die Erfüllung der übernommenen ContractSverbindlichkeiten. Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte kann nicht geltend gemacht werden ZwanMstcns. Der Pächter ist verpflichtet, die für ein Pachtcontracts-Exemplar entfallende Stempelgebür sogleich bei der Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung z» entrichten,. (5inund,zwanzigstc»s. Der Pächter hat nebst den allgemeinen kundgemachten Vorschriften und Tarifen auch die ihm bei der Licitaiion vorgehaltenen und unter die Pachtbcdinguugen aufgenom-meiml Bestimmungen gcua» zu beachte» »nd sich daher mit Rückblick auf de» ihm eingehändigten Amtsuntcrricht gegenwärtig zu halte», dass auch das i» die Schwemme u»d zur Tränke getriebene Vieh am Localschrankcn, das zur Weide aus die Alpen gehende Vieh aber bei alle» Mautstationen die Befreiung von der Entrichtung der Gcbür genießt, dafs die Fnhre» mit Feuerspritzen und andern Feuerlöschrcauisiten, wenn sie bei einer sscuersbrunst verwendet werden, mautfrei zu be» handeln uud die Fuhren zu Uscrschutz und Regulierungsbaulichteite», den Fuhren zu Ttraßenbauten gleich zu stellen sind. Auch sind dir ausländischen leer zurückfahreudcu PostPferde mautfrei zu behandeln. Ebenso sind die k. l. Obercommissäre und Commissärc der Finanzwache, dann die berittene Mannschaft der Finanzwache ma»tfrei, »ud es kommt die deu Holzfuhre» zugesta»de»e Begimstiguna auch den zm» Gcwcrbsbetriebe nothwendigen Fuhren mit Holzkohlen zustattcn. Hinsichtlich der Bea.ünstignng der Bewohner jener Orte, in welchen alle an Chausseen gelegenen Eingänge mit Mautschraulen umschlossen sind. wird sich auf das in den, Unterrichte citierte hohe Hoflämmcrdecrct vom 5. Juli 183l, Z. 18474, bezöge», übrigms wird bemerkt, dass die mit Allerhöchster E»tschließung vom 12. Oktober l825 ausgesprochene Befreiung der Equipagen der Herren Erzherzoge Brüder, nunmehr die Equipagen der Herren Erzherzoge Oheime Sr. k. t. Majestät kaiserliche Hoheiten betrifft, »nd dass zufolge der spätern Allerhöchsten Entschließung vom 29. Mä« 1845, intimirrt mit hohem Hofkammcrdecrcl vom 28. April 1845, Z. 13 100, mmmehr alle durch« wuchtigste» Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses sammt Ihren, unmittelbaren Gefolge bei sämmtlichen AerarialWcg. Brücken und Ueberfuhr-Mantstationen mautfrei zu behandeln sind. Der luautsreien Behandlung sind serner zu »»terzichen - a) Die une»tgeltlichen Fuhre« mit Schulbrennholz gegen Vorzeigung der betreffenden Gemeinde« Certificate. Laibachcr Zeitung Nr. 145 1264 27. Juni 1883. d) Fuhre», welche „ach vollzogener Amtsverrichtung des Seelsorgers leer zurückkehren, welche Begünstigung aber jenen Fuhren, die angeblich Seelsorger zu ihren geistlichen Functionen abholen, nicht zukommt. «) Die zum Baue und Erhaltung der Aerarialftraßen bestimmten Fuhren gegen Vorzeigung der Certificate der betreffenden Straßencommissäre. derhand jedenfalls als entscheidend zu betrachten ist. Auf jcuc Fuhrwerke, von welchen in der Regel nur einzelne Sitzplätze vermietet werden, z. B. GcscNschaflswägc», Omuibus u. s. w., findet diese Bestimmung leine Anwendung. AchtlMdzwaüMtcils. Das hoyc Finanzministerium hat mit dcm Erlasse vom 20. März 1861, Z. 7374/117 (Vogbl. S. 82), zu dcr mit dcm Hofdecrcte vom 6. Juli 1830, Z. 18699/1237, er-floffcnen Erläuterung des iu dem h. Hofdecrcte vom 13. August 1828, Z. 33360, vorkommenden Ausdruckes «Bewohner dcr nächstcn Orte» znr Nachachtung erinnert, dass die den Fuhren zum Feldbaue und den eigentlichen Wirlschaftssuhrcu eines Ortes, wo ein Mautschraulcn aufgestellt ist, an diesen Schranken zugcstandcnc Mautbcfrciung auch allen auswärtigen Bewohnern ohne Rück sicht auf die Entfernung, beim Einlritte dcr sonstigen gesetzlichen Bedingungen zusteht, wclchc icnseits des Mautschrantens cigenthümlichc oder gcpachtete Gruudstücke besitzen, und ihrer Bewirt-schaftung wegen bcmüssigct sind, dcn Mautschrankcn des andern Ortes zu bctrctrn. Diese Befreiung aber hat nur dann statt, wenn für das bezügliche Vieh oder Fuhrwerk im Zuge zu diefem Mautschrankcn die Mautbesreiung nicht schon an einem anderen Schranken genossen wird. Ncnmllldzwanzissstclls. Das hohe Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 8. April 1861, Z. 13962/205, aus Anlass eines Zweifels bczügli..) der Verordnung vom 12. August 1859, Z. 36246/661, R. G. Bl. Seite 327, bestimmt, dass, wcnn bci regelmäßigen Postbotcnfahrtrn infolge Anordnung der Postbchördc zur sichcrn Beförderung stärkerer Postscudungcu zwci oder mchrcrc Pferde vorgcfpannt sind, und mit solchen Fahrten gar kein Rcisendcr fährt, solche ausschlicßcud der Beförderung von Briefen und Postpaketen gewidmete Fahrten als ordinäre oder Bricfposteu, mit welchem kcin Reisender mitfährt, ohne Rücksicht auf die Zahl der vorgespannten Pferde mautfrei zu behandeln sind. Fährt dagegen auch nur ein Reisender mit, so ist auch dann, wenn mehr als zwei Pferde vorgespannt wären, nur ein Pferd mautfrci zn belassen. Trcißigstcus. Aus Anlass eines Zweifels über die Auslegung dcs Schlusssahes in § 4 lit. o, Z. 3 dcs Mautuormalcs vom 17. März 1821, hat das h. k. k, Finanzmiuistcrium mit dcm Erlasse vom 17. Juli 1861, I. 24050/378, erinnert, dass im Sinne dcr bestehenden Mantvor-fchriftrn nnr jcnc Holzfuhren als mautfrcie Wirtschaftsfuhreu zu betrachten find, womit ein Bewohner dcs Mautorlcs mit eigencm odcr im Mautorte gcmiclctcm Zugvich zu scincm Gebrauche Holz aus a) dcm cigcucn, oder li) dcm gcpachtctcn Walde, somit als Erzcugnis der eigenen Wirt> schnft, odcr o) aus dcm Gcmcindcwaldc, odcr cndlich ä) aus einem sremdrn Walde infolge cincs ihm zustchcndrn dringlichcn Rcchtcs, bezogene Holz geführt. Es ist jcdoch im Falle ^) dir Maut freihcit au die Bcoingung grkuüftft, dass dcr das Holz beziehende Bewohner des Mautortcs Mit> eigcnthümcr oder Mitnntzungsnicßer dcs Gcmcindcwaldcs sci. Dicsc Bedingung ist in dcm Fallc als vorhandcn anzuschcn, wcnn dcr Bezug dcs Holzes aus dcm Waldc uncutgclllich, odcr sofcrnc hier ein Betrag rntrichtct wcrdcn muss, bloß gcgcn Vergütung gewisser auf gemeinschaftliche Rcch-«ung dcr Gcmciudcu vcstrittrucu Vorauslageu für das Holzschlagcu u. s. w. stattfindrt, nicht abcr, wenn das Holz uur allgemein für Icdermaun fcstgcsctzte Tarifspreisc erlauft worden ist. Diese Bestimmungen dcs hohen Finanzministcrial-Erlasses vom 20, März 1861, Z. 7374/117, hinsichtlich dcr dcn Wirtschaftssuhrcn der Bewohner andcrcr Ortc, wclchc jcnscits dcs Mautschraukcus eigenthümliche odcr abpachtete Grundstückc besitzen, zustchcudcu Mautfrcihcit gelten auch von dcn unter a>, l>), c>.) und cl) crwähntcu Holzfuhren. Oiuunddrcis)igstc«<<. Au wie uicl Mautschranken die betreffende Maut eingehoben werden taun, an wclchcn Orten dcr dicssällige Maulschraulcn aufgestellt ist, uud cudlich, wclchc Wchr-Ichraukou allenfalls zu dcr verpachtclcn Maut gchörcn, und an welchen Ort sich dieselben nusgcstcllt landen, wird iu den Aerstcigeruugsprotulollru uud Mautpachlucrttagcu geuau angegeben werden, Zweimlddrcißigstcnö. Zufolge hohen Finanzministerial.Erlasses vom 2. Oktober 1862, ! Z. 50 002/845, sind Materialfuhrcu zur Pflasterung der Straßen und Gassen in Städten nur dann gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Certificate weg' uud brüctcnmautfrei zu behandeln, wenn es j ich um die Pflasterung von Strecken einer solchen durch eine Stadt gehende Straße handelt, welche als die Fortsetzung dcr Hauptstraße zu betrachten ist, wodurch fomit die Einfahrt einer Stadl in kürzeste Verbindung gebracht wird, und die durch die Stadt führende und zu pflasternde Straßc sich an dem einrn und andern Ende wieder an die Hauptstraße anschließt, daher auch nur einen Theil derselben bildet. TrciullddrcWgstcns. Seme k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließimg vom 19. August 1862 zu gestatten geruht, dass mit Allcrh. Eutschließungv om 6. Mai 1859 (kundgemacht mit hohem Finauzministerial-Erlasse vom 28. Mai 1859, Z. 25806 — 450) die ausgesprochene Befreiung vou der Entrichtung dcr ärarischcn Weg-, Brücken- und Ueberfuhrsmautgebüren nichl uur auf die gegenwärtig in den Tclegraphm.Infpcctoratsbezirteu Agram, Trieft uud Lcmberg aufgestellten, soudcrn auch aus alle künftig aufzustcllcuden Telegraphcn-Leitungs»Anffeher aus' gedchllt werde. Behufs der Durchführung diefcr Allerhöchsten Bestimmung wurde die Staats-Telegraphen-Direction angewiefen, den bemerkten Lcitungs-Aufsehern Certificate über ihre Diensteigcnschaft ausfertigen zu lafscn, niit welchen sie sich bei jedesmaligen Vorkommen bci der Mautstation zu legitimircu habcu. (Finanzministerial^Erlass vom 27. August 1862, Z. 46 819 —809.) Vicrullddrciyilistclls. Das hohe Fiuanzmim'sterium hat mit dem Erlasse vom 21. September 1862, Z. 49 718 — 840, uud mit Beziehung auf dic Bestimmung dcs ß 4 lit. k. des Maut' normales vom 17. Mai 1821, dann des 8 10, Z, 7, der Vorfchrift vom 10. Februar 1853 (R. O-Blatt Nr. 133), betreffend die Mautfrcihcit von Aerarial-Gütcrn, erklärt, dafs die zum Telegra< pheubau bestimmte» Materialien, weuu sie von der Direction der Staats-Telcgraphen odcr von ihren Bevollmächtigten übcrnommen wcrdcn, die Eigenschaft eines Aerarialgutes erhalten, und als folchcs die Mautfrcihcit genießen, fobald durch Certificate dcr Direction dcr Staats-Tclegrapheü oder des Beamlcn, welcher hierzu von der genannten Direction ermächtigt wurde, ihre EigM fchaft als Acrarialgut bestätiget wird. FiinfUltodrcWgstclls. Nach dem Wortlaute des hohen Finanzministerial-Erlasses vom 27. Juli 1858, Z. 39 874/845, sind die Lcichrnfuhrcn und dic sie begleiteten Wageu, welche mit oder ohne priesterliche Begleitung zur Begräbnisstätte zichcn, mautfrci. Hieralls folgt jedoch nicht, dass die Fuhren und Wagen, mit Ausuahme dcs Leichenwagens, welche von drr Begräbnisstätte zurücklehrend den Mautschranlen passieren, gleichfalls mautfrci zu bchandcln kommen. Dieselben sind bci der Pasfieruug des Schrankcns in der Rückkehr mautpflichtia. (Finam< ministerial Erlass vom 18. Juli 1863, Z. 34 353 — 756.) ScchsmiddrcisMtctts. Zufolge yohcn MinisterialErlasscs vom 17. März 1865, Zahl 12 090 — 259, habcu dic Vcwohncr dcs Mautortcs Kraiuburg dic Begünstigung, dafs sie dir Wegmautcn an dcn dortigen Mautschranlcn nur einmal, und zwar bcim Eintritte entrichten dürfen-SiebclMllddrcisMtcilö. Zufolge hohcu Ministerial Erlasses vom 20. November 1865, Z. 54 734, habeu die Insassen dcr Gemeinde sscssniz, wcnn sie mit ihren Fuhrwerken auf dein von Fcssniz nach Krainbnrg führcuden Gcmeindcwcgc in die letztere Stadt gelangen, zwar die Nrückenmaut zu entrichten, sie sind jedoch von dcr Entrichtung der Wegmaut bci dem ersten Schranken frei zu halte». Dagcgcu müsscn dic Insassen der Gcmcindc Fcssniz, wenn sie von der Stadt Krainburg die Aerarialstraße weiter befahren wollen, bei dcr Berührung des zweiten Weg-mautfchraillcns auch die Wegmaulgebür entrichten. ^ Achtullddreißigsttlts. Ferner wird in Erinnerung gebracht, dass in Gcmäßheit der mit der illyr. Gubernial'Currende vom 15. Juni 1821, Z. 7242, kundgemachten Hofkammcr-Veroronung vom 25. Mai 1821, Z. 14 706, alle zu Kirchen-, Pfarr- uud Schulbautcn nach den bestehenden Gesetzen unentgeltlich zu leistenden Fuhren mautfrei zu lassen sind, und dafs nach der fpäteren Hostammer 42 165, hat dri dem Umstaudc, als nach dem Wortlaute des ß l) lil, i>. der Mautvorschrift von 17. Mai 1821 bei Ucbcrsahrten jede Person ohne Unterschied die fcstgcschle Ucberfuhrsgebür zu entrichten hat, eine Unterfcheitmng, ob eine Person zu Fuß, zu Wagen odcr zu Pferd passiert, nicht stattzufinden. Nur iu jcnem Falle, wo es sich um eine nach den bestehenden Vorschriften mautfreie ^ Wirtfchaftsfuhr handelt, ist auf Gruud diefcr Mautfrcihcit noch dcr Fuhrmann mautfrei zu behandeln. C-ilMNtwicrzWtcus. Aus Anlafs einer Anfrage, ob die mit einem Rcisepanschalc bctheiligten Finanzwachc-Respicicnten bci ihren Dicnstrciscn, wenn sie sich cinrs eigcncn odcr von ihncn ge-unctctcn Wagens oder Reitpferdes bedienen, und wcnn sic in Uniform erscheinen, znr Mautcntrichtung verpflichtet sind, hat das h. l. t. Finanzministerium mit dcm Erlassc vom 22. Mai 1870, Z. 42519 crtlärt, dafs überhaupt dic in der Dicnsllcistuna. bcgriffcncn, in Uniform erscheinenden An gestellten dcr Finanzwachc inucrhalb des ihncn zngcwiescncn Ucbcrwackmna.sbezirkes ohne Unter» schied mautfrei zu bchaudcln sind, uud dass im Sinne dcr brstchendcn Vorschriften dic dcn in drr Ausübung dcs Dienstes begriffenen, in Uniform erscheinenden Angestellten der Finanzwache zustchcndc Mantfrcihcit sich auch auf jcuc Mautgcbüren erstreckt, wclchc bei Ucbcrfuhren und bci gcwiffcn Vrnckcn von Fllßgcheru zu entrichtrn find. ZwcilmomcrziBcllS. Aus Anlass einer Anfrage hat das h. k. k. Finanzministerium mit dcm Erlassc vom 31. Iänncr 1871, Z. 27 418, crtlärt, dass die Fuhren mit Stcllnngspsiichtigcn znm odcr vom Asscntplatzc, sofern fic auf Kosten einer Gcmcindc vorgenommen wcrdcn, gegen Vorwcifnng dcr gemcindcamtlichcn Ccrtisicntc fanunt dcn Fuhren der sie begleitenden Amtspersonen mautfrci zu behandclu sind. DrrimidvicrzigstcuS. Das h. t. f. Finanzministcrium hat aus Anlass eincs Zlveifels über die Auslegung dcr Bcstimmuug im 8 4 M. n. drs Mautnormals vom 17. Mai 1821, betreffend di. Mautdcfrciung dcr Fuhren dcr Scelforgcr in ihren pflichtmäßigcn Amtsvcrrichtungcn, mit dem Erlasse vom 28, Oktober 1869, Z. 15 722, entschieden, dass auch jcuc lccr dcu Schranken passicrcndcn Fuhren, womit Scclsorger zu geistlichen Functioncn in ihrcn scclsorglichen Bczirken abgeholt werden, mautfrci zu behandeln sind, wcnn durch ein Ccrtificat dcs Gcmcindevorstai'des nachgcwicscn wird, odcr aus den Umständen zwciselslos hervorgeht, dass es sich um eiue Seel» sorgersfuhr handelt. Es versteht sich von selbst, dass auch die vom Wohnsitze des Seelsorgers leer zurückkehrende Fahrgclcgcnhcit mautfrci zu behandeln ist. VicrmlduicrMcils. Mit dcm Erlasse vom 2. Oktober 1671, I. 22 728, hat das h, Finanz Ministerium iu Eriuucruug gebracht, dass nach ß 4 lit. i, dic Maut.wrschriften vom Jahre 1821 und nach dein Inhaltc des diese Vcstimmnng crläuterudcu Hoskammcr-Dccretcs vom 14. Dezember 1827, Z. 49295 — 2272, die Fuh» und Reitpferde der Truppen uud Officiere, wenn dicfe im Marsche sind, auch außerhalb dcs Bcquartierungsbezirkes und ohne Rücksicht auf die Entfernung, die Mautbcfrciung anzusprechcn haben. Officierc, wclche bcordcrt sind, cincn Ucbnngsritt zu machen, ausgesendete Truppen zu iu spiciereu odcr für fulchc ein Terrain zu rccognoscieren, sind als im Marsche befindlich anzusehen, jcdoch ist in dicscn Fällen die mautfrcie Bchaudluug an die Bedingung zu knüpfen, dafs fich die Officicre bei solchen Gclcgcnhcitcn erfordcrlichrn Falls übcr die erhaltene dienstliche Ordrc auszuweisen vermögen. ssimsnildvicrzigsttUs. Das h. Finanzmiilisterinm hat mit dem Erlasse vom 4. Septembcr 1872, Z. 7979, iin Einvcrnchmcn mit dem l. k. Reichs-Kriegsministcrium und mit dcm k, l. Mini stcrium für Landcsuerthcidigiing crtlärt, dafs dic Rcscrvc« sowic Landwchr (Landcsschützcn-) Officierc, dann dic Officierc dcs Ruhestandes und die Officicrc «außcr Dieilst» bci dicustlichcn Anlässen inncrhalb dcs nlautfrcicn Garnisons (Bequarticrungs-) Rayons glcich dcn activcu Officicrcn dcs l. t. gclncinsaulcn Hcc.cs dcr Mautfrcihcit im Sinne drs § 4 lit. l". dcs Mautnormals dann thcilhafl sind, wcnn sic dic Uniform traa.cn und sich rücksichtlich des dicustlichcn Eharaktcrs dcr Reifc mit cincm Rcifcdocumcnte (Marschroutc, Einbcrnsllngs-Ordre, Reiscbcfehl) auswcifcn. Ecchslllldiiicrzilistctts. Znfolgc hohcn Finanzministerial Erlasses vom 23. Dezember 1873, Z. 33822, sind die zur commissionellcn Besichtigung uorzuführcndcn Pfcrdc (Tragthiere) im Grunde dcs § 4 Ut. ss. drs MauNwrmalcs vom Iahrc 1821 von dcr Entrichtung dcr Maut bcfrcit, wcun fic mit denl ihre Bestimmung und Zahl bestätigenden Zcngnissc der Gemeindcvorstehima, belegt sind, ausweisen. Eiclicnnlidiiicrzissstells. Endlich wird fcstgcsctzt, dass die hicsigc Finanzprocuratur in aNcu aus dicscm Vcrtragc möglichcr>ucise rutsftringcudcu Ncchtsstrcitiglriten, wobei dcr Fiscus als Kläger auftritt, sowic wcgr» Acloirlung der bczüglichc» Tichcrstcllilngs- und Exccutiollsschrittc bci jcucn Gcrichtcu cinzuschrcilcn befugt scin soll, wclchc sich am Ortssitzc dcr hicsigeu Fiuanzprocuratur bcfindcn, uud zur Eutfchcidung solchcr Rcchtsstrcitc lind zur Bcwilliguug solcher Sichcrstcllungs-und Exccutionsmittcl competent sein u?ürden. wcnn dcr Geklagte zu Laibach seinen Wohnsitz hätte, Lalbach am 17. Juni 1883. Laibacher Zeitung Nr. 145 1265 27. Juni 1U83 Ausweis über die für die drei Jahre 1884, 1885 und 1886 neu zu verpachtenden Weg-, Brücken- und Wassermantel, in Kram. ° «'«« «°.e«°rie An,ah. °.. la, «r,.,«,«.« s»r Daseist Ü u< vom l, Jänner I88i ^» der " vn^t^ der b's letzten Dezember , . ^ U N M e r l U N ll 3 " I Brücken« "" ^^ ^ ^^^ ^,,^ .^^ h^ h^ " Z Maut st ationen Z Classe Verhandlung der Jahre 1885 u. 188« ^ bis Gulden l. Oberlrain. Troiana Wegniaut 15 — 16U Kraxen detto 15 — 120 Feistriz bei Podpetsch Weg- und Brückenmaut 15 III. 780 Tsmernutsch Brückenmaut — III. 5092 Littai detto — III. 1500 Neumarttl Wegmaut 23 — 270 Krainburg Weg« und Brückenmaut 15 III. 4110 Zwischenwässern detto 15 III. 1380 Würzen Wegmaut 23 - 120 Wald Vrückenmaut — I. II. III. >5 V, 1l>(» ^ Sava bei Assling Wegmaut 23 — « Z 120 « N sseistriz bei Birkendorf Brückenmaut — 11. ^> ß 260 ^. Z Saniz Wegmaut 15 - ^ N 7^ .^ , H Kraindurger Kanterbrücke Brückcnmaut — II. " " >W0 <- D ^ . . l Kärntnerische Weg- und Brückenmaut 15 l. I. I. « Z- V n^ « " Oberkanler ^ Krainische Weg und Vrückenniaut 23 l. I. I. " , ^10<» ^ II. Unter train. -- ^ — ^ ^ St Marein Wegmaut 15 - « « ^l0 .<2 Weirebura detto 15 - ^ V 1010 « " Treffen Weg. und Nrückenmaut 23 l. .^ 2 642 ^ Z Rudolfswert detto 23 ll. « ^ 1938 ^ Z " MuIn"orf detto 15 lll. « Z> 483 " -Z " Landt?aß Wcgmaut 23 - ^ " 438 « H ^cssem^ dctto 8 — .^ L 49 " ^. Möttlina Weg. und Brückenmaut 23 lll. ^, Z 430 ^ 3 Gurlfelb Wassermaut - , — ^ ^ 550 <« Z M. Innerlrain. «^ ^ H Feistriz bei Dorne« Weg- uud Brückenmaut 15 !, « Z 680 n ^ Senosetsck, Wegmaut 8 - ^ ^ 720 .^ « V°? d^tto 15 - " Z 1670 «- * Kauce bei Kirchdorf ^. detto ^ ! ^ i^ Adelsbera Wtg» und Nrückenmaut 15 ! l. 1260 ObeNch Wegmaut 23 ^ 1900 Oberlaibach Wassermaut _ ^ 28 Zoll bei Haidenschaft: l a) zwischen Loitsch und ba^ ^, . <^ l -«« denschaft Wegn,aut 1b - s 560 b) zwischen Schwarzenberg l und Haidenschaft betto <^ ^ «^ Wippach betto 1b - 590 Laib ach am 17. Juni 1883. . „ . A. k. Fmamdirection fur Kram. Ä n z e i a e b l a l t. (2S36-3) Nr. 3837. Bekanntmachung. Vom k. k. Landesgerichte Laibach b'ttd den unbekannten Erben des denn Michael Grafen Corcnini-Kron-berg bekannt gemacht, dass für dieselben Fr Empfangnahme des von Herrn ^anz Freiherrn von Wambolt erwirken Grundbuchsbescheides ddto. 2. Juni ^I., Z. 3837, betreffend die Löschung ^s auf dem Gute tzopfenbach zu Gunsten Michael Grafen Coronini-Kronberg ^iinotierten Licitationsprotokolles ddto. ^- Jänner 1827, der hierortige Advocat verr Dr. Franz Munda als Curator ^stellt worden ist. ^Vaibach am 2. Juni 1883. (247^3) ^ Nr. 19687 Bekanntmachung. . Vom l. l. Bezirksgerichte Krainburg ">üd belannt gemacht: . Es sei in der Elttutionssache ^g ^ l. SleueramteS Krainburg (uom. des ^hen l. t. Aerars) gegen Ialob Puhar 3°" Krainburg Hs.'Nr. 82 polo. 26 ft. ^5 lr. s. A. für die unbekannten Erben ^s verstorbenen Execute» Ialod Puhar ^r Advocat Herr Dr. Burger und für ^ unbelannten Rechtsnachfolger der ver-l orbenen Tabulargläubiger Josef, kan-c'anilla, Thomas Maria, Ialob, Fran-"sca und Maria Puhar. dann Georg A^k. Helena Valjavec und Barll).lma Pfeifer der Advocat Herr Dr. Liemp.lM "ls Curator ^ äcwm bestellt und demselben der FeilbietungSbeschnd zugestellt tvorden. . tt. l. Bezirksgericht Krainburg. am <- Juni 1883. (2650-3) Nr. 5439. Bekanntmachung. Den unbekannten Rechtsnachfolgern des Anton und Maria Opela von Niederdorf wird hiemil bekannt gemacht, dafs denselben Herr Ignaz Gruntar, l. t. Notar in Loilsch, als Curator aä aetum aufgestellt und diesem dle Real-feilbietungsbescheide voin ^2. März 1883. Z. 2738, zugeferliget worden sind. K. l. Bezirksgericht Loitsch, am Uten Juni 1883._____________________ "(2657^3) Nr. 374l. Bekanntmachung. Der unbekannt wo befindlichen Maria ssriiaj von Lalbach wird hiemit belallnt gemacht, dass derselben Herr Karl Puftftle in Loitsch als Curator kä actum aufgestellt und diesem der Pfandrechtslöschungs-Ein-verleibungsbescheid vom 27. November 1882, Z. 12 166, zugrfertlget worden ist. K. l. Bezirksgericht Loitsch, am Isten Mai 1883.___________________ ^(2706-2) ^ Nr. 3643. Bekanntmachnng. Mit Bezug auf das diesseitige Edict vom 6. Mal d. I., Z. 2746, wird bekannt gemacht, dass die in der Exec«, tionssache des Herrn Andreas Vaulen von Zirllach (durch Herrn Dr. Valentin «Atemplhar, Aooocat in Krainburg) gegen Anton Bulounil von Tratta für die unbekannt wo befindlichen Anna Schimnauz von Grad, Johann Butounil von Tratta, Gertraud Bulounll geborne Hribcrnil von Tratta, Josef Knee von Tratla, Vartholmä Rösch von Kralnburg, An« dreas Kepiz senior von Zlrllach, Johann Prosen von Adergas und Alesch Tomeli von Commenda St. Peter lautenden Real' feildiklungsrubrlleu dem für dieselben auf« ffsstellte.n Curator aä aewm Herrn Dr. Bu'gcr, Advocat in Krainburg, zugestellt wurden. K. l. Bezirksgericht Krainburg, am 19. Juni 1883. (2653—3) Nr. 3745. Bekanntmachung. Den unbelam.ten Rechtsnachfolgern der G.rlraud Mesec verehl. Isteniö von Oderdorf wird hiemit belannt gemacht, dass denselben Herr Karl Puppis in Loitsch als Curator kä kelum aufgestellt und diesem der Pfandrechtsloschungs-Ein-verleibunusbescheid vom 29. September 1862, Z. 10008. ^ugeferliget worden ist. K. l. Bezirksgericht Lollfch, am Isten Mai 1883. ____________ ^2578—3) Nr. 7770. Bekanntmachung. Vom t. l. städt.-deleg. Bezirksgerichte Laibach wird für den Verlass deS Ignaz Brcnce von Laibach in der Rechtssache des Mathias Prlbil gegen denselben Herr Dr. Franz Munda zum Curator aä aotum bestellt. K.k. städt..de'.eg. Bezirksgericht Lalbach, am 17. April 1883. ______________ ^2654—3) Nr. 3749. Bekanntmachung. Den unbelannten Rechtsnachfolgern des Nillas Kuslan von Laze wird hiemil belannt gemacht, dass denselben Herr Karl Puppis in Loltsch als Curator a.6 kowm aufgestellt und diesem der Pfand rechts! öschungs'Einverleibungsbescheid vom 1. Dezember 1882, Z. 12 328, zugefer. tiget worden ist. K. l. Bezirksgericht Loltsch, am Isten Mal 1683. (2567—3) Nr. 11511. Bekanntmachung. Vom l. l. städt.'deleg. Vezirlsgerichte Laibach wurde dem unbekannt wo befind« lichen Jakob Zgonc von Bresowiz Herr Dr. Franz Munda, Advocat in Laibach, unter Zuferligung des Tabularbescheides vom 25. Februar 1883, Z. 4277, zum Curator aä aetum bestellt. Lalbach am 1. Juni 1833. (2583—3) Nr. 9973. Bekanntmachung. Vom k. k. städt.deleg. Bezirksgerichte in Laibach wurde der unbekannt wo befindlichen Julie Junis von Teisenberg Herr Advocat Johann Brolich in Laibach zum Curator ad acwiu bestellt und ihm der Bescheid vom 4. Oktober 1882, Zahl 20 994, zugefertiget. Lalbach am 12. Mai 1883. (2585—3) Nr. 970«. Bekanntmachung. Vom l. t. stadt.'deleg. Bezirksgerichte in Laibach wird belannt gemacht, dass in der Executlonssoche der Margaretha Kuralt von Obnsenica (durch Dr. Sa« jovlc von Laibach) gegen den mj. Jakob Aetiua.von Vase (durch den Vormund Jakob Z rovnil von Gvile Nl. 15) peto. 30 fl. sür den unbekannt wo befindlichen Tabulargläubiger Johann Setina Herr Dr. Munda. Advocat in Laibach, als Curator lui aotum bestellt wurde und ihm der diesgerlchtliche Bescheid vom 14. Februar 1883, Z. 2298, mit der Erinnerung, die Rechte seines Curanden dem Gesetze gemäß zu wahren, ein« gchändlget. Laibach am 10. Mal 1883. Laibacher Zeitung Nr. 145 126« 27. Juni 1883. ^ 1 ff ' A Hl i J&.XX1. 11~ T\a.ll gelangt iü deutscher und alovonischor Sprache aur II T Ausgabe: jj Iund ihr Wirken in Krain | 1282 bis 1882. | Festschrift zur Feier des 600jährigen Jubiläums der JJ Vereinigung Krains mit Oesterreich. |§ Herausgegeben von dem krainischen Landesausschusse. nj Vorfasst von Tj m August Dimitz. | wt> 12 Bogen, roicli illustriert, Grossquart ordin, Joli. Fabhin, Jos. Teidiiut, Gustuv Treo, lt. Paulin, Josef Vodaik ran/ ßarteline in C3-o"ttscli.Q© und in ullcn anderon ronommiorten Handlungen Wohl zu achten auf Etikette, Kapsel und Xorkbrand. ____ VIHiH^IHHHI^^HHHHHHHiHIHi [j] bei Eisenkappel in Harnten ff] entdeckt im Jahre 1880 im verlassenen Flussbotto der Vollach, ist nach dar jjj Analyse von Prof. Dr. Mittoreggor ein alkalisch - tuuriatischor Säuerling n| ersten Rangos. —! Dieses bohlonsäarehältigo Minoralwasser ist nicht nur ein angenehmes JJ und erfrisohendes Getränk, sondern hat sich laut den vorliegendon Zoug- U| nissen modicinischor Autoritäton bishor als vorzüglich bowiihrt: [J] ]!ei obronischem Nieren- und Blasenkatarrh und übermässiger Lj| Harnsäurebildung, bei Lungenkatarrh und beginnender Lungen- pji tuberoulose; boi Katarrhon der Athmungs-, Verdauungs- und Harnorgane; y bei solbst langjährigen Blasenleiden, wo durch allo anderen in solchen J Fällen indioiorton Minoralwässorn koino Besserung orzielt wurde. [2052] 13 — 6 uj Niederlage in Laibach: Peter Lassnik. | Ungarische ffllTJ Inl © «ii iH^lPÖlll ^ mi I iifil®!® LJ LiiJlJli»/ ^ XXill> O LLL AJi "^ -ILJIH JiiL^FSi I nächste Ziehung am i. Juli 1883 Haupttreffer fl. 50000 I verkauft zum Tagoscourse I J. C. Mayer, Laibach, I TX7"ec}aselst-a.Toe. (2bio) 10-9 Druck und Verlag von Jg. v. Klelnmayr K Fed. Vambcrg,