1285 Amtsblatt zur Laibacher Ieitung Nr. I?6 Donnerstag 3. August 1871. (2»1—1) Nr. 4«2(>. Kliiidmachulig über die in Krai» für das Iahr 1«71 in dc» drei NoncnvSstatione» Adelöl'erft, ??assenf»si ,l»d .«rain burs, im Monate Heptcmdcr stattfindende Verthri-lnna von Prämien und Medaille,, für Stuten ,»»d Heugstfvhle», dann von «Prämie» für Privat-Vrscl,äll,e»ststc. In krallt wird fiir das Jahr 1871 die Vertheilung von Prämien und Medaillen fiir Mut-terstnten mit Saugfohlen, fiir belegte 3- und voll 4jährige Stuten und fiir I-und 2jährigc Hengst-fohlen der Pinzgauer Nacc, dann von Prämien für PrivatdefchälHengste in den drei nachbenannten Concursstationeu anberaumt, wie folgt: In der Concursstation Adelsbe'rg: am 11. September 1871 Bormittags l) Uhr. In der Eoncursstation 3tassenfuß: am 18. September 1871 Vormittags 9 Uhr. In der Eoncursstation Krainbnrg: am 25. Septeluber 1871 Vormittags 9 Uhr. Für dicsc Präiuieuverthcilung gelten die mit Verordnung des k. k. Ackerbanmiuistcrimus voul 18. Mai :md «.Juni 1871, Z. 2250 und 2750 festgesetzten, mit Erlaß der Landcsregicrnng vom 10. Juni 1871, Z. 3l)32, im Landesgesctzblattc Jahrgang 1871 VI. Stück, Nr. 18, kuudgemachtcn Bestimmungen, welche auszugsweise hier wiederholt Verlautbart werden. I. In Betreff der Mutterstuten mit Fohlen nnd der Z- und 4)ährigen belegten Stuten findet die Prämiirung in jeder der 3 genannten Eoncnrs-stationen statt. ______ Pränlien fiir Stuten ^. für Miiitcrstüirll mit !>. filr ,j- uoo ^jährige ____Fllhl^l Snilcii in der ü! ««j « « .^, .« Concurs- ^^^^,^.^^^^^.^^^:^ 3 ^ ^ ^ Station "?:-- » ^^.!-: ^-,^.7: ^^ /i ^^- ^ ^».. ^ ,- .3> ^.3 /3 !.- j- Adclsberg 1 !10 2 7 2 5 19 2 7,24 Nasscnfliß l 10 Z 7 j 2 5 1 .9 2 7 2 4 Äraittdi,^ 1 JIO 2^7 2 ! 5> I !» 27 24 Zudem erhält jeder Besitzer eiuer ftrciswiirdig befundenen Stute (^. und N.) auch die „Vicdaille fiir gute Zucht und Pflege der Pscrdc." Conmrsfähig siud: ^Vä ^V. Mutterstutcn von ihrem 4. Jahre aufwärts, iusolauge sie gefund uud kräftig sind, die Eigenschaften guter Zucht besitzen und ein gelungenes Saugfohlen haben. Der Eigenthümer muß durch ein legales Belegzettel nachweifen, Von welchem Staats- oder Privathcngstc das Fohlen crzcngt wurde, ebenso muß er durch Beibringung emcs orlsbchördlichen Zengnisses beweisen, das; die vorgeführte Stute schon vor der Gcbnrt des Fohlens fein Eigenthum war. Die in früheren Jahren erfolgten Prä'miirnn-gen einer Mutterstutc schließen dieselbe von der fernern Eoucnrrcnz nicht ans, ebensowenig findet eine Beschränkung der Prämiirnng wegen Maximalalters statt, jedoch haben jüngere Mutterstuten bei gleicher Qnalität den Borzug. Jene Stuten, welche von Privathengstcn gedeckt wurden, die keine Belegliccnz haben, dürfen nicht mit Prämien bctheilt werden. M 15. Junge Stuten, d. i. drei- und voll vierjährige Stuten, dürfen nur prämürt werden, wenn sie belegt stnd nnd dies durch ein legales Be legzettcl nachgcwiefen wird. II. In Betreff der Hengstfohlen findet die Prämiirung nnr in der Eoncursstation Krainburg statt. Pramiru fiir .»cl,„stf"lilen iil dcr cmzigm ^° ^! ^, Z^hl ^^ Z°yl ^'^ Kl'cunbm'g 1 ? I s; >; 1 Eoncursfähig sind geluugene 1- und 2jährige Hengstfohlen der Piuzgauer 5>iace, wenn sie gut gepflegt sind nud in ihrer Bauart eine gedeihliche Fort< entwicklung und weitere gute Ausbildung versprechen, sowie die Fähigkeit künftiger guter Zuchthengste an sich tragen. Es haben jedoch die Besitzer solcher Hengstfohlen nur dann ein Anrecht auf die Prämien, wenn durch ein ortsbehördlichcs Zeugniß nachgewiefen ist, daß sie dieselben selbst gezüchtet (auserzogen) haben; auch muß durch einen legalen Belegzcttel die Abstaue uumg des Fohlens dargethan sein. Angekaufte Hengstfohlen sind von der Con-currenz ausgeschlossen. III. In Betreff der Privatbcschäler: Nm- in dcr Cmici.ls- ^lchl drr Prämu'H i. i.i Ducaion Slniion siiic 25) Diicnlcn Kvaiiilnirg ----- —> --------- eiuc ! 15, Diicatt» Diefe Präulicn werden nur in der Concurs-station Krainburg zuerkannt den Besitzern von Heng sten Pinzganer ^tacc, welche im Alter von 3'/^ bis i) Jahren stehen, gut gepflegt, gesnnd nnd kräftig sind, die Eigenschaften eines guten Zuchthengstes besitzen uud von denen durch ein Zeugniß der zuständigen k. k. Bezirksbehörde nachgewiefen ist, daß der betreffende Hengst in der lctztabgelaufenen Bcschälpcriode auf Grund der vorschriftsmäßig er- langten Beschällicenz zum Belegen der Landcsstuten mit auzuhoffcudcm guten Erfolge verwendet wurde. Ein mit einer Prämie bctheiltcr Privat Hengst ist von der weitern Eoncurrenz um solche Prämien innerhalb des obbezeichneten Alters nicht ausgeschlossen. Die vom Staate um eine fixe jährliche Subvention in Privatpflege übergebenen Hengste dürfen nicht concurriren. Die Beurtheilung der Preiswürdigkcit der Mutterstuten, der jungen Stuten, Hengstfohlen, sowie der Privathcngstc, dann die Zucrkennung der Prä micn nnd Medaillen erfolgt in der bezeichneten Eoncursstation durch die Landcs-Eommission für Pferdeznchtaugclcgcnheiten, und es werden die Prä micn gegen gestempelte Quittungen, die Medaillen gegen Empfangsbestätigungen sogleich am Eoncurs^ platze ausgefolgt. Mit der Annahme eine« Prämiums wird die Verpflichtung übernommen, das prämiirtc Pferd bei der nächstfolgenden Prämicnverthcilnng wieder vorzuführen uud vor Ablauf eines Jahres nicht zu verkaufen, oder aber die erhaltene Prämie durch die zuständige k. k. Bczirtsbcho'rdc an die k. k. ^andcs rcgicruug zurückzusenden. IV. Erthcilung von Dccklicenzcn an längliche Privatbcschälcr: Anläßlich der Vcrtheilung der Zuchtprämien wird in jeder Eoncursstatiou auch die Ertheilung der Deckliccnzcn an taugliche Privatbeschäler für die nächstfolgende Dcckpcriode vorgenommen werden, weshalb Besitzer von derlei Hengsten aufgefordert werden, dieselben in den obcn benanntcn Eoncurssta-twncn an den bezeichneten Tagen vorzuführen. Laidach, am 14. Juli 1871. Von der k. k. K'lNidcolcgicrung für Kram. (5arl von 2vurzbach m. ^. (^!)U—I) Ni, 1370. Gvucms-AusschmblMst. Zur Bcsctzuug der bei dein f. k. ^andesgc-richte Graz in Erlcdigllng gekommenen Staatsan-waltssubstitiltcnstcllc unt dem Iahresgchalte von 1000 fl. wird der Eoncurs ausgeschrieben. Die Bewerber mn diese Stelle haben ihre gehörig belegten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Angnst 1871 bei der k. k. OberstaatSanwaltschast in Graz zu ! überreiche». Graz, am 31. Juli 1871. K. k. Vberftaatoanwaltschnft.