1237 Amtsblatt.;ur Laibacher Zeitung Nr.165. Freitag den 23. Juli 1869. s279—1) Nr. 5)128. Kundmachung. Zur Besetzung der zwölf Widmungsplätze, je 50 fl., nach Abzug der Couponsteuer im Restbeträge von je 39 ft. 90 kr. ö. W., welche in 3olge Vestimmuug des Laibacher Frauenvereins un Jahre 18l;s^ aus den Interessen der dnrch patriotische Sammlungen eingeftossencn Gelder all MM) am 18. August, als am glorreichen Gebnrts Feste Seiner f. k. Apostolischen Majestät, /l) an im letzten Feldznge verwundete llnd uwalid gewordene Soldaten der vaterländischen Truppenkörper vom Feldwebel resp. Oberjäger abwärts zu vertheilen sind, wobei b) in Ermanglung oder bei nicht genügender! Anzahl solche Bewerber ganz oder thcilwcisc! arme Witwen und Waisen von Soldaten der va-^ländisch-krainischcn Truppcnkörper, welche den "lldzug ^ttlj nlitgeulacht haben, nnd endlich ^. ^') in Ermanglung oder bei nicht genügender Anzahl solcher Witwen und Waisen ganz oder k?"^ dürftige, ausgediente Soldaten der ge- achten Truppcntörper bedacht werden sollen, — ""d hiemit der Concurs ausgeschrieben. . Die Bewerbunqs - Gesuche der nun Genusse ll) zunächst berufenen, im letzten Feldznge' verwundeten und invalid gewordenen Soldaten obiger Truppeukörper haben zu enthalten: 1. den Taufschein; 3. den Beweis geleisteter österreichischer Kriegsdienste im letzten Fcldzuge dnrch Militärab schied, Patental Invalidennrknnde uud dgl.; 3. den Beweis, daß der Bewerber im Kriegsdienste im letzten Fcldzuge verwundet und invalid geworden ist und die Beschreibung der Art der Invalidität; 4. die Angabe, ob der Bewerber ledig, verehelicht, Witwer, oder Versorger anderer Personen ist; 5. das pfarrämtliche, von der Gemeinde-Bor stehung bestätigte Dürftigkcitszeugmß, worin genau anzngebcn ist, ob der Bewerber irgend ein liegen des oder bewegliches Vermögen, einen und wel chen Aerarialbczng, irgend welchen Dienst oder ein sonstiges öffentliches oder Privatbeneficium hat; I>) die nach diesen zunächst zum Genusse der Widmnngsplä'tze bernfcncn Witwen und Waisen von Soldaten der vaterländisch krainischen Trup pen, welche den Feldzug des Jahres 18()6 mit gemacht haben, — haben: 1. außer dem Taufscheine des Ehegatten, beziehungsweise Baters, den Trammgsschcin, beziehungsweise Taufschein der Bewerber; 2. den Beweis der vom Ehegatten, beziehungsweise Vater geleisteten österreichischen Kriegsdienste im Feldzuge des Jahres 186li, den T odtenschein, uud falls derselbe vor dem Feinde gefallen oder verwundet und in Folge der Verwundung gestorben ist, auch darüber die thunliche Nachwcisung beizubringen; 3. anzugeben die Anzahl der hinterlassenen unversorgten Kinder, und 4. das pfarrämtliche, im obigen Sinne ausgestellte und bestätigte Dürftigkeits Zeugniß dem Gesuche beizuschließen. <') Die fcruer zum Bezüge dieser Widmung berufeuen ausgedicuten Soldaten haben nebst dem Beweise der in obigen Truppeukörpern geleisteten k. k. Militärdienste die «il!> 4 und 5 ad H vorgeschriebenen Familien und Vermögens Verhältnisse nachzuweisen. Die diesfälligen nach dem hohen Finanzmi-nisterial - Erlasse vom 111. März 1851 stemvel-freien Gesuche siud im Wege der politischen Behörde, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, und zwar längstens bis 12. August l. I. an die k. k. Landesregierung sür Kram gelangen zu lassen. Laibach, am 13. Juli 1869. Von der k. k. Landeo-Negierung.