.^ 223. 1863. ÄmlMall zur Lmbacher Zeitung 29. September. Kundmachung. Daö Kricgsmiinsterium beabsichtiget den Bedarf an Fußbekleidungen für daö 35erwal< tungsjahr l8W, außer mit den bestehenden drei' jährigen Lieferungs-Kontrahenten, auch noch auf Anbote mittelst dcr allgemeinen Konkurrenz unter nachstehenden Bedingungen sicherzustellen. l Diese Sicherstellung umfaßt nur die einjährige Lieferunqs^Periode des Solarjahres I8«tl, daher mit Rücksicht auf die hiefür entfallende geringere Erfordernis) für den Lieferungs-Andot das anzubietende Liefcrungs-Minimum auf 15 NW Paare Fußbekleidungen festgesetzt wird, wovon jedoch dcr dritte Theil, oder auf Verlangen des Kriegsministeriums auch mehr, in komplet im Materialc zugeschnittenen Zustande zu liefern ist. Nebst diesem Lieferungs-Minus von »5.VW Paaren Fußbekleidungen ist im Offerte auch das zu leisten mögliche Licfcrungs-Maximum anzu, geben. Diese für obige Lieferungs-Pcriode zum Abschluß gelangenden Kontrakte sind ohne jede weitere Folgerung nur für das Jahr Itt66 wirksam. 2. Die zu liefernden Artikel sind: Schuhe, Halbstieftl, Hußaren-Ezismen, dann hohe Stiefel für ehemalige Freiwilligen-Uhlanen- und Czis» wen für ehemalige Freiwilligen-Hußaren-Rcgi-mentcr und Czikosen-Czismcn im fertigen, dann im komplet im Matcrlalc zugeschnittenen Zustande, nach den für jeden Artikel festgesetzten Grösicngattungen. 3. Unter dem anzubietenden Gesammt'Lie-ferungs-Minimum von »5.W0 Paaren diverser Fußbekleidungen können sämmtliche obbenannte Artikel, oder auch einzelne Artikel, z. B. Schuhe, Halbstiefel, allein zum Anbote gebracht werden. Bei jedem Lieferartikel ist der LicfcrpreiS an-zugeben, — bei den Schuhen lst derselbe sowohl für den Anbot von Schuhen ohnc Unterschied der Grosiengattung. als auch einzeln für jede der acht Grösiengattungcn anzusehen. 4. Die Bcsohlung der Fußbekleidungen hat, aus dem bisher hiezu verwendeten, in Knop-pern gegärbten Pflmdsohlenleder zu bestehen, jo doch wird auch die Lieferung von Fußbeklei-düngen mit Sohlen aus in Knappern und Eichenlohe gcgärbtem, sogenanntem deutschen Sohlenleder erzeugt zugelassen. 5. Ist der Kontrahent gehalten, die Erzeugung der Fußbekleidungen in eigenen unter seiner unmittelbaren Beaufsichtigung stehenden Fabrikslokalicn bewirken zu lassen, wobei es dem Kriegsministerium freigestellt ist, nach seinem Ermessen durch Einsichtnahme in den Geschäftsbetrieb von dcr Erfüllung dieser Bedingung sich zu überzeugen. 6. Dic Erzeugung der Fußbekleidungen muß ' dem Probemustcr vollkommen gleich bewirkt sein. Dic Untersuchung und Beurtheilung der zu lie« fernden Artikel wird lediglich der übernehmenden Monturs-Kommission eingeräumt. Rücksichtlich dcr beanstandeten Lieferungs^ übernahmen haben in jcncn Fallen, wo bisher die streitige Beschaffenheit der Mustermäßlgkeit der ge/l'ch'ltell Artikel durch einen gerichtlichen Kunstbefund entschieden wurde, künftighin statt dieses Kunstbefundes gemischte Homlmssionen ubcr die Mustcrmäßigkeit dcr beanständeten Lie« ferartikel zu entscheiden. 7. Wenn sich demzufolge der Lieferant mit dcm Befunde der Ucbernal)m5-Komm,ssion über die Annehmbarkeit seiner Lieferung nicht einverstanden erklärt, so sieht cö ihm frei, falls er dje Umstände für unbegründet oder für über-, trieben hält, auf Kosten des Sachfälligcn eine gemischte Kommission zu verlangen, welche ihm nicht verweigert werden darf. Diese vom Landes-Gcneral-Kommando zu-sammcnziifchcizdc Kommission l),if z,i bestehe,', : n) aus einem Generalen als Präses; l))aus einem Stabsoffizier und einem Hauptmann oder Rittmeister, von welchen beiden Einer aus dem Truppenstande und Einer durch die k. k. Gencral-Monturs'Inspektion aus der Montms-Branchc, ausschließlich jener Monturs-Kommission bei welcher die Unter» ! suchung stattfindet, zu bestimmen ist; l^aus einem Oberkriegskommissär oder Kriegskommissar; und ä) aus drei Sachverständigen aus dcm Zivilstande, von welchen Einen dcr Lieferant, Elnen die Monturskommission und Einen das Handelsgericht über Ersuchen des Landes - General' Kommando zu bestimmen hat. ^ Doch soll von dem Lieferanten das An« suchen um die Anordnung einer solchen Kommission bei dem Landeö-General-Kommando, in! dessen Bezirke sich die unterstehende Monturö, ! Kommission befindet, unter gleichzeitiger Nam-^ haftmachung des von ihm zu wählenden Sact> ! verständigen, längstens binnen achtTa. ! g e n von dcm Zeitpunkte der kommissionellen Zurückweisung seiner Waare um so sicherer schriftlich eingebracht werden, als er sonst als mit dem Befunde der Uebernahmskommission einverstanden betrachtet werden würde. Der gesund einer solchen unparteiischen Kommission, bcl welcher auch der Lieferant entweder person, lich oder durch einen Bevollmächtigten zu er-lcyelnen und jeinc aUMigen Erinnerungen vorzubringen hat, ist sohin bezüglich der Muster-maftlgkclt der Waare als ein endglltiger Schiedsspruch dergestalt anzusehen, daß dagegen keinem ähellc eine weitere Berufung weder im administrativen noch im Rechtswege zustehen soll. Die Ko,ten welche durch eine solche unparteiische Kommission auflaufen, tragt der Lieferant in dem Falle, wcnn die untersuchten Materialien oder Sorten entweder ganz oder auch nur zum theile von dcr Kommission als nicht muster, maftlg anerkannt worden sind. «. Die ucrmoge des Kontraktes zu leiste», den Lieferungen sind in der Regel von dem ^ieselantcn, nnt welchem der Lieferungsvcrtraa abge,chlossen wurde, selbst, und zwar in eigener Person, abzustatten. Sind die kontrahirten Lie. ferungen von mehreren Unternehmern vermöge des mit ihnen abgeschlossenen solidarischen rie. fcrungövcrtragcs zu leisten, so hat deren Abstattung von Jenem bewirkt zu werden, welcher von den m «ulillum vereinigten Mitunternehmern hiezu ausdrücklich bestimmt wurde, sohln im Namen dcr solidarischen Kontrahenten daö Geschäft leltct und die Vertragsverblndlichkei-ten zum Vollzuge bringt. Kann der Kontrahent die ihm aus dem Vertrage obbliegenden Aer-dindl.chkeitcn oder die hieraus zukommenden Rechte in eigener Person nicht zur Ausüduna bringen, so kann er, im Einklänge mit den Be stlmmuugcn des allgemeinen bürgerlichen Ge-Ichbuchcs, einen Bevollmächtigten bestellen und durch selben sich vertreten lassen. Doch soll für die aus ein und demselben Vertrage zu leistenden Verbindlichkeiten nur Ein Bevollmäch:igter bestellt werden, und nur, wenn dcr Koncrahenc bei mehreren Monturö - Kom-Missionen VcrtragövcrbmdUchkeiten zu erfüllen hat, sei cs aus Einem oder mehreren und vcr-, schiedencn Kontrakten, kann derselbe für iede Monturs-Kommission abgesondert Einen Bevott-lmächtigten bestellen. l In allen übrigen Fällen ist eir.e mehrseitige Bevollmächtigung unzulässig. Wird die Vollmacht widerrufen, so hat dc.- Kontrahent diesen Widerruf der Vollmacht und den allenfalls neu bestell:^ Bevollmächtig, ten der betreffenden Monturs-Kommission stets, rechtzeitig bekannt zu gebcn und ist ferncvb der von dem Kontrahenten ernannte und bestellte Bevollmächtigte jederzeit i„ den betreffenden ^eferungsvcrtrag, für welchen derselbe bestellt 9. Hinsichtlich dcr Form und deS weitem Inhaltes der einzudringenden Offerte ist sich an die mit dcr Ausschreibung der Lieferung von Fußbekleidungen für das Jahr l8«4 hinaußge-gebenen Bedingungen, welche bci jeder MonturS-Kommission aufliegen, zu halten, nachdem ble« selben in allen jenen Punkten, welche nicht durch die vorliegende Kundmachung abgeändert wurden, in voller Wirksamkeit bleiben. !U Ein im Ausgleichsverfahren befindlicher Konkurrent wird, so lange dieses Verfahren nicht beendet ist, zur Einbringn.ig von Of« ferten nichr geeignet erkannt. Ebenso werden im telegraphischen Wege eingebrachte Offerte nichr berücksichtiget. «1. Mi: dem Offerte ist gleichzeitig daS vorgeschriebene Lelstungsfähigkeitszeugniß, wel« ches stempelfrei ist, dann mittelst eigenen Ku« verts unter Benennung des Inhalts das Va» dium beizubringen. «2. Das Leistungs-Zertifikat, um welches dcr Offerent drei Tage vor Eindeichung semes Offertes bei der betreffenden Handels und Gewerbekammer oder der sonst kompetenten Behörde anzusuchen hat, ist dem Offcrenten nur versiegelt zu übergeben und versiegelt auch dem Offerte anzuschließen. In jedem derlei Zertifi« kale muß bestimmt ausgedrückt sein, ob der Of« ferent die Schuherzcugung als eigentliches Ge« werbe betreibt, oder ob er Leder-Erzeuger ist, dann ob er sich in der Lage befindet, die Schuh« erzcugung in eigenen Fabrikslokalien und in dcr überhaupt nach den Offertöbedingungeu verlangten Weise zu bewirken. Auch müssen in die« sem Zertifikate seine Vermögensverhältnisse beurtheilt und daö etwa eingetretene Ausgleichs« verfahren angedeutet werden. 13. Die Vadicn die für die Zuhaltunc; ides Offertes mit fünf Prozent des Lieferungö» werthes, welcher für das alü Minimum angebotene Liefcrquantum nach den gefoderten Preisen entfallt, beigebracht werden müssen, können entweder in barem Gelde, oder in Nealhypo« thcken, oder in österreichischen Staatsschuldoer« schrcibungcn, oder aber endlich in Aktien oder Prioritätsobligationen jener Gesellschaften, welche eine Staatsgarantie genießen, erlegt weiden. Die österreichischen Staatsschuldverschreibungcn werden nach dem Börsenkurse deS E.legtages, insoferne sie jedoch mit einer Verlosung ver« bunden sind keinesfalls über den Nennwcrth, die genannten Aktien oder Prioritätsobligationen aber nach dem Börsenkurse des ErlegtageS mit einem w^lgen Abschlage angenommen. Staatsgarantie genießen bis jetzt folgende Industrie Unternehmungen. Die österreichische Donau-Dampfschifffahrtö. Gesellschaft, die Kaiserin Elisabeth-Bahn, die südliche Staats.-, lombardisch.venetianische-zen-tralitalicnische Eisenbahngcsellschaft, die Theißbahn, dic galizische Karl-Ludwigs-Bahn, die böh-mische Westbahn, die Lcmbcrg-Czcrnowitzer Eisenbahn-Gesellschaft, die süd-norddcutsche Verbindungsbahn und die österreichische Staalscisen-bahngesellschaft. Pfandbcstellungs- und Bürg, schafts-Urtundcn können nur dann als Vadium oder Kaulion angenommen werden, wenn die« selben durch Einverleibung auf »in unocweftN' ! ches Gut gesetztlich sichergestellt und mit der Bestätigung dcr betreffenden Fmanzprokuratm bezüglich ihrer Annehmbarkeit versehen sind. Wechsel wcrdcn weder als Vadium, noch alö Kau-.lion angenommen. 14. Die Vadlen derjenigen Osserenten, weichen cinc Lieferung bewilligt wird, bleiben in dem Falle, als diese Aadien ti- barem Gelde, oder Realhypotheken, oder in österreichischen StaatsschlUdverschreibungen, odcr in Pfandbc-stcllungs. und Bürgschaftö.Urkundctt erlegt wurden, WS zur Erfüllung des von dem Offerenten abzuschließenden Kontraktes alö Erfüllungü«Kau, tion liegen, können jedoch auch gegen andere vorschriftsmäßig geprüfte und bestätigte KaulionS-I,ist.!lm^ll' ausgetauscht wcrdcn; e5 muß hlt- 5ftss bei aber der nach der Größe der zugewiesenen Lieferung von der vorgeschriebenen Kontiakts» Kaution abgangige Betrag ergänzt werden, während anderseits der Mehlbelrag des Vadiums zurückerstattet wild. Wurde von einem mit einer Lieferung betheilten Offerentcn das Vadium in Aktien oder Prioritats'Obligationen der ein« Staatsgarantie genießenden Gesellschaften erlegt, so hat derselbe bei den, Kontrakts - Abschlüsse anstatt dieser'Aktien oder Prioritätsobligationcn entweder bares Geld, oder Realhypotheken, oder österreichische Staatsschuldverschrcibungen, oder Pfandbestclllmgs- und Bürgschafts-Urkunden zu erlegen, und es hat die sofort erlegte Kaution bis zur Erfüllung des Kontraktes erliegen zu bleiben. Das erlegte Vadium derjenigen Offerenten, deren Anbote nicht genehmigt wurden , wird so« gleich zurückgestellt. In dem Offerte ist das Vadium stcts mit dem entfallenden Betrage in öster? reichischer Währung und der sonstigen näheren Bezeichnung auszudrücken und ferners darin ausdrücklich zu erklären, daß der Offerent die Lie» fenmgöbedingllngen vollinhaltlich eingesehen habe, Daher hievon die genaue Kenntniß besitz? und sich denselben in allen Punkten unterwerfe, und ebenso auch die bei den Monturs-Kommissionen aufliegenden Original-Probemuster, dann Material-Dividenden und Konfcktionsbeschreibungen eingesehen und hievon ebenfalls genaue Kenntniß genommen habe. 15. Für die Einbringung der Offerte wird der Termin bis auf den 3 l. Oktober I8«5, zwölf Uhr Mittags, ohne Unterschied für deren Ueberreichung bei einem Landes-General« Kom mando oder bei dem Kriegsministerium, festgc. setzt, und cS verpflichtet sich das Kriegsministe rium die Offcrenten über die Annahme oder Nicht-annahme ihrer Offerte bis längstens Ende Dc< zcmbcr !866 zu verständigen. Nien, am 5. September Itt*"fi" sojene bili okolisinc njegovega premo/.eojai in ako bi iiil v pogodivni ravnavi, se inoi'a tudi (o naznaniti. 13. Varsine, ktere «e morajo zastran tega prinesli, da bo ponudnik svojo ponudbo spolnoval, in ktere morajo imeti pet percen-tov vrednosli tistih stvari, ki jib bo zakla* dal, ktera vrednost se izrajta po tirjanin cenab za ponudeno kolikost kakor za naj-majnsino zakladanja, se morajo vpoloziti v g'otovem denarju, ali v realnih hipotekah» ali v avslrijanskib drzavnih obligacijah, «>jl p;< poslednjic v delnicah ali predstvenib obb* gacijah tistih druztev, ktere imajo drzavno porostvo. Avstrijanske drzavno obligacijß se izrajlajo po borsnem kursu tistega dn, Bezirk Möltlii'a, Alccnmarkt bei Vol. land, Bezirk Tschernembl, und Nesselthal, Bezirk Gottschec, sind die Posterpedientenstellen zu besetzen und wird zu diesem Behufe der KonturS bis 15. Oktober l. I. eröffnet. Die mit jedem dieser drei Dienstposten ver' bundenen Bezüge bestehen in einer Iahresbe« stallung von >20, fi. in einem Kanzleipauschale jährl. 24 st. und einem erst zu vereinbarenden Pauschalbetrage für die Besorgung der wöchentlich dreimaligen Fußbotcnpost zwischen Semi« und Mottling, beziehungsweise zwischen Alten« markt und Hschernembl und dann zwischen Nes. selthal und Gottschce; dagegen hat der Postex« pedient vor dem Dienstantritte sich die Postma« nipulation eigen zu machen und hieraus einer Prüfung zu unterziehen, so wie auch eine Kau« tion per 2W fi. zu leisten. Die Bewerber haben ihre eigenhändig ge« schriebencn Gesuche innerhalb des obigen Kon« kurötermines bei der gefertigten Postdirektion einzubringen, sich darin über ihr Alter, bishe» rige Beschäftigung, Vermögen und das politi« sche und moralische Wohlverhalten auszuweisen und gleichzeitig anzugeben, um welchen Iahres-pauschalbetrag sie die bezüglichen Fußbotengänge besorgen würden. Trieft, am l5. September l8«5. K. e. Postdirektion. (323-3) Nr «426 Kundmachung. Von dem k. k. Postkursdureau in Wien ist über Auftrag des hohen k. k Handelsministeriums eine neue Ausgabe des l. Theiles des amtlichen Postkursbuches, enthaltend die bei den Eisenbahn« und Dampfschifffahrten und Posten der österreichischen Monarchie für den Personen« und Postverkehr bestehenden Fahrordnungen und Kurseinrichtungen nebst einer Karte, erschienen. Der Ankaufspreis beträgt 4U kr. ö. W. WegenUeberkommung dieses wichtigenNach« schlagcbuches wolle sich an die k, k. Postdirektion (oder an jedes beliebige k. k. Postamt des küstenl.,k,ain Postbrzirkcs) unter Anschluß des Kostenprsiscs gewendet werdln, Trieft, am 9. September l8«5. K. k, Postdirektion für Küstenland und Kr a in.