Vereinigte Laibachcr Ztltunz. 1^«. io3. und 104. ^C^/H Gedreckt «it Cdlen «°n Klcinmayer'schen Schnst«n. III. K 0 n d e n z i 0 n, ' welche in Eemi!ßh°>t d°s Artikels lX de« Haupl-Traktats, «' Hms'cht oufdie der F«»z°s'sch« Rez'°>u»g zur Last ' fallende» R«kl»«>°z>°n«n «bg°,chl°ssen wurde. Hm die Schwierigkeiten aus dem Wege zu ravmcn, welche s;ch über 5ie VoÄzlclmng verschiedener Artikel des Traktats von ^'ans, vom 3^. Mny 18,4, und nabmentlich uver diejenigen erhoben habcn, die 1:ch auf dle Rcklamazionen der llntcrchanen dcr verouu-dcten Mächn beziehen, smd die hohen ko"-trahirendea Theile, von dem Wunsche beseelt, ihren rcspclttvcn Untcrtbanen schleunig den Ge nch der Neckte zu geir^abrcn, welckc dle-se Artikel denselben versichern, und zu glet-chcr Zeit so viel Us mcglich, icdcr StreMg-.keit vorz ch.u cn , welche s,ck über den ^wn enüaer D'sposizionen bes.gtcn Qattats erheben könnten, über folgende Arttkel überen-gekonnten: „. „ Art. I. Nachdem der Trattat von^ans t)ow 3o. Mcy 181^ durch den ^t. ", d < Hav,pf-Tial:a!s, wclchcm gegenuart^'Ro'.-ven/on angchängt ist, hchauget wurde, so erstreckt sich diese Bcftatlgnng nabmllch auf die 2^'ik l 19. 20. 21. 22. 23. 24 25. 26.27 30 m/3. besagten Traktats, ln ,o ernc-i?e w dlesen Artikeln entbaltenen Supulazw-nen durch gegenwartige Akte incht verändert oder mo'isizirt worden sind, und es ist aus-irüeMch verabredet, daß die Erklangen u"d näheren E.twikewngen, welche dle bohen onttahirenden Theile dcr'clbendurch nachsol-qer.de Artikel zu geben für gut demnden haben. den Rcklamazlonen ganz anderer Art, wclcbe s'ch, obne in gegenwärtiger Kol'vcn-^n noch cinmaU eigens crwabnt zu ,eyn, aufbebten Traktatgründcn, nlchtlmMln-destlN <' lntrag t^ un »oUcn. ^ , dieser Anordnung zufolge versprechen Ce Älllrchrislllchste Maj. in den wettcr un-t^n'cngezeigten formen, aUe ^nmmcn lt-aiüd'en zulassen, welcke ^rankrc'ch w den Nern äufferbalb seines Gebietbes, so w,e dieses durch den Traktat, tiae Konvcnzion angeban^t lst , bchnumt wurde, entweder an Indwlducn, odcl an > Gemeinden, oder an ^.rlvat-Anstalten, deren Einkünfte nicht zur T'sposizwn der ^ce-- a^cr- na snd kraft des Artücls 19 des Pan-fcr Traktats vom 3o. Man ,3l/. schuldigest l ^ie ^iciuidazion wnd 1,ch besonders anf ' ,) Anf dicjemgcn, welche die Nclerun-i gen und Leistungen aller Art betreffen, M-sche von Gemeinden oder Individuen msh überhaupt von iogend jemand andern als den Regierungen in Holge von Kontrakten, oder solcher vo,«bec Französischen Administrazions-Bebörde ausgegangenen Verfügungen, die ein Zahlnngs-versprechen enthalten, geschehen sind, diese Lieferungen und Leistungen mögcn^in und für die Militär-Magazine im Allgemeinen, oder für die Verprovian'irung der Städte und Festungen insbesondere, oder endlich an die Französischen Armeen, an Truppen - Abtheilungen, oder an die Gensd'ar-mcrie, oder an Französische Adminisirazio-nen, oder an ^ie Militär Spitaler, oder endlich für was immer einen Staatsdedarf bewerkstelliget worden seyn. Diese Lieferungen und Leistungen sollen durch die Qnittnngen der Magazins-Verwalter , Zivil - und Militär - Beamten, Kom--missarien, Agenten, oder Aufseher dargethan und belegt werden, deren Gültigkeit von der Liquidazions - Kommission, wovon im Artikel V gegenwärtiger Konvenzion die Ncde seyn wird, anerkannt werden soll. Die Preise davon sollen nach den Kontrakten , oder andern von den Französischen Behörden eingegangenen Verbindlichkeiten, odcc in deren Ermanglung nach den Marktzctteln der demjenigen Orte, wo die Ablieferung geschehen ist, zunächstgclegenen Orte festgesetzt werden. 2) Auf die Rückstände von Sojd und Gehalt, Reisekosten, Gratifikationen nnd andern Entschädigungen, welche Französischen Militärs und N'ilitär-Beamten, die durch die Traktate vom 3o. May 1.81/^ und vom 20. November i8i5 Unterthaneneincr andern Macht geworden sind, für die Zeit zu gut kommen, wo diese Individnen in den Französischen Armeen dienten, oder bey Anstalten, die da^u gehörten, als: Spitälern, Avothc-ken, Magazinen u. dgl. angestellt waren. Diese Forderungen müssen durch die in den Militär - Gesetzen und Reglements vor-^eschricbenen Aktenstücke dargethan und belegt werden. 3) Auf dk Rückerstattung der Kosten des Aufentbalts^ Französischer Militärs in den Zivil-Spitalern, welche nichtder Regicrnng gehörten, in so fern die Bezahlung durch ausdrückliche Verfchrcibnngen stipulirt worden ist; das Quantum dieser Kosten soll durch dic vo» den Vorstehern dieser Anstalte» be- sckeinigteu Bordeream bargethan und belegt werden. 4) Auf die Rückerstattung der den Französischen Briefposten anvertranten Gelder, welche nicht an ihre Bestimmung gelangt sind, den Fall überwiegenderGewalt ausgekommen. 5) Aufdie Saldirung der Mandate, Bons und Zablungs-Anweisungen, welche sowohl auf den Französischen Staatsschatz , als auf die Amortisazions-Kasse, oder deren Znbehör ausgestellt wurde, so wie auch der von letzteren ausgefertigten Bons; welche Mandate, Bons und Anweisungen zu Gunsten von Einwohnern, Gemeinden oder Anstalten uuter-schriedcn worden, die nicht mehr zu Franks reich gehören, oder sich in den Händen dieses Einwohner, Gemeinden oder Anstalten befinden, ohne daß man deren Bezahlung von. Seite Frankreichs aus dem Grunde verweigern könnte, daß die Gegenstände, durch bereu Verkauf diese Bons, Mandate und An-Weisungen realisirt werden sollten, unter eine fremde Regierung gekommen sind. 6) Auf die von Französischen Zivil-oder Militär-Behörden nit dem Versprechen der Rückerstattung, als Darlehen aufgenommenen Gelder. ^. 7) AufdiefurErbehruna der Nutzmessung verpachteter Domainen - Güter bewilligten Entschädigungen,, auf jede andere Schadloshaltung oder Rückerstattung für Verpachtung von Domainen-Gütern , so wie auf die Gebühren, Emolumente und Honorare für Schätzung , Untersuchung, oder Besichtigung durch Werkversländlge von Gebäuden oder andern Gegenständen, welche anf Befehl oder für Rechnung der Französischen Regiemng unternommen worden, in so- ferne diese Entschädigungen, Rückerstattungen, Gebühren, Emolumcrtte und Honorare als der Französischen Negierung zur Last fallend anerkannt^ und von den damahls bestehenden Französi--scheu Behörden gesetzlich angeordnet wordm sind. 8) Auf den Ersatz der von der Gemeinde-Kasse, auf Vefebl der FranzöMcn Behörden, und mit dem Versprechen d^r Rückerstattung gemachteu Vorschüsse. 9) Auf die Privat - Personen schuldige Schadloshaltuvgen, in Wegnahme von Terrain, Niederrcissung und Zerstörung von Gebäuden, welche uach den Befehlen dc^ Französische Verlautbarung. sl) Von dem Inhaber der Herrschaft und Markts Uatscho. Hornung ^3^6 hie Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmljchen Klage, wider Herrn Dr. Johann Bürger, von Egg ob Podpetsch, als Wcrrreter der Jakob Stiftarschen Konkursmasse bey diesem Bezirksgerichte so gewiß einzn-relchen, oder nuindttch anzubringen, und in selber nicht nur die Nichtigkeit seiner Forderung, sondern auck das Recht, Kraft dessen er in diese oder jene Klaffe gesetzt zu werde« verlanget, zu erwetlen; widrigens nach Verflicssmig des erst bestimmten Tages nie-wand mehr gehört ^werden, und diejenigen, die ihre Forderungen bis dahin nicht ange-meldet haben, in Rücksicht des gcsammten h^landes befindlichen Vermögens des emgnngsbe-ncmnten Verschuldeten ohne Allsnahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirk« lich ein Compensattonsrecht gebührte , oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zit fordern hätten, oder wenn ihre Forderung auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre, also, daß solche Gläubiger, wem, sie etwa in die Masse sclmldia seyn sollten, die Schuld ungehindert dcs Compensations. Eigenthums-oder Pfandrechtes, das sonst ilmen «u stauen gekommen wäre, abzutragen verhalten werden würden. Zekenb verkauf.' ^ (2) M Am lo. Iäner des nächstkommcnden »316. Jahres, Morgens um y Uhr, werden in der Wohnung des Herrn Dr. Joseph Vogou, Nro. 2>Z in der Herrngasse allyier, die vorhin zu dcm gräflich v. Lambergischen Gute Strobclhof, nun aber dem Herrn Andreas Daniel Obres«, k- k. Postmeister zu Loitsch,und Eigenthümer der Herrschaft Hopfenback gehörigen Zehende der Dörfer Iama/ Obcrschiska, Koßes, und Draule, dann der Ueberlandsgründe Glavine nächst St. Veith bey Laibach durch freywilligc Versteigerung an den Meistbiethenden überlassen werden, nozu die Kauflustigen mit dem Beysatze eingeladen werden, d.iß es ih« nen frey stche die Verrauisbedingnisse eben dort täglich von 3 bis 1» Uhr Morgens einzusehen. Verlautbarung. (Z) Von dem Gut Feistcnberg in Untcrkr^in, Neustädtlcr Kreise, werden hiedurch alle jene Partheyen, Untcrihanen, und Zchendholdcn , welche an Wein, Getreid-und Cackzehenden, Laudemien, Kaufrechrsgeldcrn mit Interessen, und von ihren besitzenden Realitäten-Steuern, als grundobrigkeitllcken Zins^ulden., andere Gelddicnste, Nobathgeldreluizionen, Robath-d:ensse, Gcspunnst, nebst Kleinrechten, Pachtungen, und dergleichen im Rückstand haften, hie-nnt öfienll'ch ausgefoderr, ihre Rückstände bis Ende Dezember! I um sogewiß zu diesem Gut abzuführen, als im Widrigen besagte Rückstände durch gesetzliche Zwangsmittel eingetrieben werden. Nebrigens hat diese Aufforderung auch zu dem Ende zu gelten, damit sich niemon'' nach Verlauf von Z Iabren mit der Verjährung der Verbindlichkeit zn Zahlnnq in Folge des »48a §. des bürgl. Gesetzbuches schützen könne, weil diese hicd^rch öffentlich lllttcrblochen wird. Gut Felstenberg am 26. November »8»5. Feilbiethungs.Edlkr. Vom Bezirksgerichte Haasberg w^rd über Anlangen des'Michael Millauz in ^lanina, als Anton Greqo'-.tschischen Konklirsmassaoerwalter zur neuerlichen Versteigerung der von Verschiß denen Partheyen bcy denen an, »9. August , dann 25 und Zo. Sept, d. I. abgehaltenen ös-fciullckel' «llzitation erlauflen. zur gedachten Konkursmassa gehörigen Realitäten wegen nicht bezahlt» Haussch.llinge aut Gef.chr und Unkosten der Ääliser gewilllgct, und zn dem Ende der i i,^ä!..k. I, >n duser Amtskanzlty zu den gewöhnlichen vor - unl> inichm^ttäglqcn Annsziunden mit dem Beysetze bestimmt, daß ebengesagte Realitäten auch unter der Schätzung um welch 5mmer für einen Andork kindangegebiü werden. dessen die Kausslicbbaber zuin Erscheinen, die saumseligen Meisibietber aber zur Zahlung ,hrer Kausschillinge verständiget wcrden. Bezirksgericht Haasberg am >. December '8>5 ^ Feilbiethungs « Edict. lF) W Vom Bezirksgerichte Haasberg wird über Anlangen des Andre Strasischcr, von Strasi« sche, zur neuerltchcn, aus Gefahr, und Unkosten der von verschiedenen Partheyen bey der am 2ten und "ten v M. abgehaltenen öffentlichen i!icitat!on erkauften vormahls Lucas i)tcmin. gerischen Realitäten iu Laase, wegen nicdt bemahlten zraufschillinge zu veranlassenden Verstei. gerunq gcwlUiget, und zu dem Ende der , i.Iän.k. ). z^ den gewöhnlichen vor-und nachnntta-gigen Annsstuüdeu in d,eser Amtskanzley mit d°m Bcysatze besttm^t s daß diese Realitäten am besagten Tage, um welch immer für einem Anbolh somit auch unter der Schätzung h,n-tanqegebrn werden. Dessen die Kaustliebhaber zum Erscheinen, die säumigen Käufer aber >afür verständiget wirdcn, daß selben bis zum 3». d. I ihre Rückstände zu berichtigen, vor« behalten bleibe- Bezirksgericht Haasberg am ». Dezember l8>5. Fellbiethungs - Edict. ^^ (Z^" Vom Bezirksgerichte Haasberg wird über'Anlangen des Mathias Ekrabctz. von Ullaka, l^nd der Mitlntercss-rtcn, als Gläubiger der Valentin Deschmanischeu Verlaßmasse, zur neuerlichen Versteigerung der von verschiedenen Partheyen bcy der vom >2ten Octobcr d I adge-haltcnen öffentlichen Licitation erkauften, zur gedachten Concursmasse gchc'.-lgen Rcalitäteu N>egen nicht bezahlten Kaufschillinqe auf Gefahr und Unkosten der Käufer gewnliget und zu det'i Ende der n.Iä^.fI- in dieser Amtskanzley zu den gewöhnlichen vor» und nachmittägigen Am's« slunden nnl dem Beysatze bestimmt, daß ebengesagte Rea'itätcn aück unter der Schätzung, um welch immer für cincn Anboth bindangegeben werden. Desscn di? ^aussliebh.iber zum Erschei« MN/ dle saumseligtn Mcisidiether abcr zur Zahlung ihrer Kaussch^llinHe rersländiget werde».