l861 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 367. TollM'lstaa den 2U. November 1873. (514-1) Nr. 9436. Erkenntnis. Im Namen Seiner Majestät des KaiserS hat das k. k. Landesgericht als Preßgericht zu Laibach auf Antrag der l. k. Staatsanwaltschaft zu stecht erkannt: Der Inhalt des in der Nummer 12 vom 13. November 1873 der in Laibach in sloveni-lcher Sprache erscheinenden politischen Zeitschrift '8ll)V6U6c« aus der ersten und zweiten Seite abgeguckten, mit „6oi5iili i>')5tHVlz ill ii«.8l» okl-zMi 3(i8p03k0" übcrschriebencn, mit »llcllm iiH^il, cl<,l»i.^' wllov" beginnenden und „liktLNil no.^iti uo mor^o" endenden Leitartikels begründet den Thatbestand des Vergeheng der Störung der öffentlichen Ruhe nach bem i^ l;5 !js. l> St. G., und es wird daher gemäß dem § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, Nr. 7 R. G. B., die von dem k.l.LandeS-^b'sldium als Sichcrheitöbehörde, im Einverständ^ 'l'Ise mit der k. k. Staatsanwaltschaft verfügte Be Magnahme der Nummer 12 vom 13. November ^?3 der besagten Zeitschrift auf Grund des Art. V. "s Gesetzes vom 15. Oltob. 1868R. G.B. Nr. 142, bann der tztz 36 und 37 des Preßgesetzes vom 17. Dezember 1862, N. G. B. Nr. 6, bestätigt. Und zugleich die Wcitervcrbreitlmg dieser Nummer bcr gedachten Zeitschrift verboten, sowie auch die Zerstörung des versiegelten Satzes des beanständeten Artikels und die Vernichtung der mit Beschlag bo legten Exemplare der obigen Zeitschrift angeordnet. Laibach, am 18. November 1873. K. k. Landes- als PrcsMricht. (501—3) Nr. 12547. CMUlg'AuMrilmnj!. Zufolge EinesMaaistratssecretärs mit dem Iahresstehalte von ß HßNß Gulden und dem Erfordernisse für dcn höher« politischen Staats dienst; ^ eines Stadtkassiers mit dem Iahressselialte von KHOOst-, dem <^rsorder»iffe der Staatoprnfun-ften im H^affe und Verrechnuugs-wesen, so wie der <3autionslei: stung im (»ehaltsbetrasse; ^ des Hanzleileiters mit dem Iahresstehalte von >NN> fi. uud dem (Erfordernisse der fnr den Praktiselien Manipulationsdienst in doenmentierenden Kenntnisse und Fähigkeiten. x ^)i,t jedem dieser Posten ist auch h^.^nsprucl, auf zweimalige «^ fte y "'"quennalzulagen, vom <^idestage berechnet, verbunden, hy. Bewerber um eine dieser Stellen ^rs " 'bre gehörig doenmentierten ^'"^e mit dem Nachweise der obi de^. Erfordernisse «nd der Henntnis n,^ ^"s„^tt„ds^s^^s„^^j^^f^dt vff^'^ate, und im^alle sie in einem 'dr«.! '^"' Dienste stehen, im Wege ^iche ^"^acsetzten Vehörde zu über ^y^tadtmastiftrat Laibach, am^ten "ember «Btz7H. Dcr Vul.;crmcls, ci^ Deschmann w. z». (511—2) Nr. 12025. Kllndmachlmg. Mit Bezug auf den H 6 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, Z. 121, wird bekannt gemacht, daß die angefertigte Urliste der Geschwornen bis 26. November d. I. in der magistratlichen Amtslanzlei (Efpedit) zu jedermanns Einsicht aufliegt und jedem Betheiligten es frei steht, während dieser Frist wegen Uebergehung gesetzlich zulassiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger oder unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder zu Protokoll Einspruch zu erheben, oder in gleicher Frist seine Befreiungsgründe geltend zu machen, wobei insbefondere bemerkt wird, daß nach tz 4 dieses Gesetzes von dem Amte eineS Geschwor-nen befreit sind: I. Diejenigen, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, für immer; ii. die Mitglieder der Landtage, des Reichsrathes und der Delegationen für die Dauer der Si' tzungspcriode; I 3. die nicht im activen Dienste stehenden, jedoch ! wehrpflichtigen Personen während der Dauer ! ihrer Einberufung zur militärifchen Dienstleistung ; 4. die im kaiserlichen Hosdienste stehenden Personen, die öffentlichen Professoren und Lehrer, die Heil und Wundärzte wie auch die Apotheker, insofcrne die Uncntbehrlichkcit dieser Personen in ihrem Berufe von dem Amts oder Gemeidevorstehcr bestätigt wird, für das folgende Jahr; 5,. Jeder, welcher der an ihn crgcingenen Ausforderung, in einer Schwurgerichtsperiode als Haupt- oder Ergänzungsgeschwornen Genüge ge» leistet hat, bis zum Schlüsse deS nächstfolgenden Kalenderjahres. Stadt Magistrat Laibach, am 14. November 1873. Der Olilgerm,,slll.Sllllvcllsells. (505-2) 3ir. 230. Eichenillltzholzälicitatiou. Mit Bewilligung der k. k. Forst- und Do< mänendirection Gö'rz vom 6. November 1873, Z. 1440, wird am 29. November d. I. im Amtslocale der k. k. Forstverwaltung Landstraß das Eichennuhholz, bestehend in 45li Stämmen mit circa 13,000 Cubilfuß von 12—35 Zoll Durchmesser in Brusthöhe, aus der zur gleichnamigen Ncligionssondshcrrschaft gehörigen, in der Nähe der Stadt Landstraß in Untcrlrain knapp an der laibach agramer Commerzial und nach Gllrk-feld führenden, ganz ebenen Hauptstraße gelegenen, vom Bahnhofe Bidcm nur 1 '/^ Meile entfernten Waldparzcllcn Groß und Hlcinhrobucka öffentlich an den Meistbietenden hintangegeben. Die Licitationsvcrhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 1^ Uhr mittags geschlossen. Jeder Licitant hat vor dem Beginne des Ausgcdotcs ein Badium von 3<>0 st. in Barem oder in nach dem Tagcscurse berechenbaren Staats obligationen zu Handen der Licitationscommission zu erlegen. Es werden auch schriftliche Offerte angcnom men, welche früher oder am gedachten Tage vor 12 Uhr mittags einlangen, mit dem obigen Ba» dium belegt sind und die Anffchrift enthalten: „Offerte für daö Eichcnmchholz in Landstraß." Diefc werden am Schlufsc des mündlichen Aus gcbotes eröffnet, und bleibt der Bestbieter als Ersteher. Der AuSrusspreis beträgt 23 lr. per Kubi! fuß Rundholz auf dem Stocke, wobei festgesetzt wird, daß a) die Stämme auszufesseln sind, j /,) Der Kubikinhalt auS dem mütlnen Durch. messer und der Länge jedes StückeS mit Gebrauch der vom k. k. Finanzministerium herausgegebenen Berechnungstafeln ermittelt und hiebei immer je ein Zoll auf die Rinde abgeschlagen werden soll. Ersteher ist verpflichtet, sämmtliche 459 Stämme von 12—35 Zoll im Brusthöhe, welche im Forste bereits verzeichnet sind, zu übernehmen. Ein Anbot auf einen Theil derselben wird nicht angenommen. Ersteher übernimmt nur das in diesen Stämmen enthaltene Nutzholz, b. i. jene Stammtheile, welche am dünneren Ende bei der Möglichkeit, noch ein entsprechendes nutzholzfähiges Längenmaß zu erzielen, noch 10 wiener Zoll Stärke haben. Stämme, welche bei der Fällung gelitten haben, würden mit ihrem Nutzholzgehalte eingerechnet werden. Anbrüchige oder mit Kern- oder Astfäule :c. derart behaftete Stammtheile, daß sie offenbar kein Nutzholz geben, weiden zu den Abfällen übernommen. Zur Abstockung des Holzes wird die Frist von 6 Wochen, zur Ausbringung desselben bis letzten März 1874 festgesetzt. Den auf Grund der gepflogenen Abmaße berechneten Meistbot verpflichtet sich Ersteher binnen 8 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages bei der k. k. Äentlasse in Landstraß so gewiß zu erlegen, als ihm vor geleisteter Zahlung die Hölzer nicht ausgefolgt würden und nach dem 31. Jänner 1874, wenn auch biö dahin der Kauffchilling noch nicht entrichtet wurde, dem k.l. Aerar die anderweitige Verwendung des Holzes zustande. Im letzteren Falle ist daS als Kaution dienende Badium zu gunsten des k. l. AerarS als verfallen anzufehen, unter Borbehalt deS Rechtes für das l. k. Aerar, weitere itls3k2nsvluckt> machen zu können. Die weitcrn Bcdmgmsse können m c»cn ge wohnlichen Amtsstunden beider k. k. Forstdirection in Görz und der k. k. Forstverwaltung Landstraß, welche letztere auf Ansuchen auch die Hölzer an Ort und Stelle vorweiset, eingesehen werden. K. k. /orllvllVallnng fandstraß, am 14 November 1873. (ü(izt-3) sir. zMü. Edictal-Vorladimg. Nachstehende ^', urteien werden aufgefordert, ihre Erweis........Mnde, u. z.: Herr EliullbM Schliches, Pl,hpuloc,erzluues. »ümel/, lr. ^ Herr Mmm Pclcinll, Spczerei. und Victualienhand lcr, k(j Art. 88, de,- Sleursyemeinde Wailiäl vro 1808 -1873 per 02 fl. 3 lr. ^ Htlr Ioslf danger. Oltleler, u