Gesetz- un» Verv.. mmgMatt für das österreichisch - istirische Küsten fimö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------------- Jahrgang 1896. XXIX. Stück. Aus g e g eben und versendet am 18. December 1896. 36. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 9. December 1896, Zl. 25534, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. No-vember 1896, Zl. 39505, mit Allerh. Entschließung vom 27. November 1896 genehmigte Beschluss des Gör z er Landesausschusses v 0 m 8. Juli 1896, betreffend die Bertheilnng der Gemeindegründe von Biglia, verlaut« bart wird. Art. 1. Die Vertheilnng der Gemeindegrüiide von Biglia wird genehmigt, und zwar: 1. des auf Namen der Steuergemeinde Biglia im Grnndbnche der Steuergemeinde Boghersca als einzigen Grnndbnchskörpers unter Einlage Zahl 31 eingetragenen, „Lamovo“ benannten, mit den Pareellen-Nummern 294/1 und 294/2 be;zeichneten Gemeindegrundstückes im Flächenausmaße von 66 Joch und 984 Qnadratklafter gleich 38 3346 Hectar und 2. des auf Namen der Steuergemeinde Biglia im Grundbuche der Stenergemeinde St. Peter unter Einlage Zahl 153 als ersten Grnndbnchskörpers mit der Parcellen-Nnmmer 1858 und als zweiten Grnndbnchskörpers mit der Parcellen-Nnmmer 1860/1 verzeichnten Geineindegrundstückes „Lamovo* im Gesammtflächenausmaße von 5 Joch, 1417 Qnadratklafter, gleich 3 3871 Hectar, wie diese Bertheilung in dem Plane des öffentlichen Geometers Johann Baptist Trombetta dd. Görz, 24. October 1895, verzeichnet erscheint nnd von dem Gemeinderathc in der Sitzung vom 1. December 1895 genehmigt wurde; 3. des auf Namen der Steuergemeinde Biglia im Grundbuche der Steuergemeinde Bo cca-v i z z a sub Einlage Zahl 29 als einzigen Grnndbnchskörpers eingetragenen, mit den Par-cellen-Nummern 187/1 incl. 187/127 nnd 188/1 incl. 188/56 verzeichnten, „Globoko* benannten Gemeindegrundstückes im Flächenausmaße von 28 Joch, 244 Qnadratklafter, gleich 16-2008 Hectar, wie sie in dem Plane des öffentlichen Geometers Johann Baptist Trombetta dd. Görz, 4. November 1895, ausgenommen erscheint nnd von dem Gemeinderathc in der Sitzung vom 1. December 1895 genehmigt wurde; 4. des auf Namen der Stenergemeinde Biglia im Grundbuche der Stenergemeinde Bertojba sub Einlage Zahl 50 als einzigen Grnndbnchskörpers eingetragenen, mit den Grnnd-parcellen-Nummern 714/238 incl. 714/349, 714/351 int. 714/361, 714/363 incl. 714/429 verzeichnten, „Flum* benannten Gemeindcgrundstückcs im Flächenausmaße von 26 Joch, 52 Qnadratklafter, gleich 14 9807 Hectar, wie sie im Plane des öffentlichen Geometers Johann Baptist Trombetta dd. 6. November 1895 eingetragen erscheint und von dem Gemeinde-rathe in der Sitzung vom 1. December 1895 genehmigt wurde, in der Weise, dass jeder Antheilnehmer ausschließlicher Eigenthümer jener Parcellen werde, welche in den obbesagten Plänen ihm zugewiesen erscheinen. Art. 2. Auf Grund der im Artikel 1 angeführten Vertheilungspläne werden in den öffentlichen Grundbüchern die erforderlichen Löschungen und Eintragungen erfolgen. Art. 3. Alle jene Geldbeträge, zu deren Zahlung die Antheilnehmer oder ihre Rechtsvorgänger anläßlich der Bertheilung der im Artikel 1 angegebenen Grundstücke sich verpflichtet haben, sind nebst den betreffenden Verzugszinsen für die letzten drei Jahre, insoferne sie bisher nicht abgestattet worden sind, sowie die an Steuern und Zuschlägen rückständigen Beträge in besondere Jndividnal-Verzeichnissc aufzunehmen, welche in der Gemeindekanzlei durch 14 Tage zur Einsicht der Interessenten aufliegen werden. Die Auflegung ist in der Gemeinde nach Vorschrift des §. 88 der Gemeinde-Ordnung kundzumachen. Art. 4. Die einzelnen Antheile bleiben rücksichtlich aller von den betreffenden Eigenthümern gemäß den im Artikel 3 erwähnten Verzeichnissen geschuldeten Beträge hypothekarisch auf die Gemeinde vinculirt. Art. 5. Jene Beträge, welche für die auf den Grundstücken „Lamovo“ und „Flurn“ gebildeten Antheile eingehoben werden, haben einen Theil des Gemeindevermögens zu bilden und find fruchtbringend anzulegen. Art. G. Die Waldantheile müssen in ihrer gegenwärtige» Cultur erhalten werden und verbleiben im Schutze der Forstgesetze. Art. 7. Die Kosten des Vertheilungsoperates und alle allfälligen Gebühren, sowie die Löschungskosten und jene für die Eintragungen (Art. 2) haben die Antheilnehmer selbst zu begleichen u. zw. ein jeder für seine eigenen Antheile. Die bezüglichen Beträge werden von der Gemeindevorstehung nach Vorschrift des §. 82 der Gemeinde-Ordnung eingehoben werden. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p. (