Freytag den i. Iuly 1825. A u f m u n t er u n g znr Theilnahme an, einer in Steyermärk, so wie auch i„Kärnihen undKrain einzuführen beabsichtigten wech. felseiligen (Beschluß.) I) ^er beschädigte Theilnehmer soll die gebührende Vergütung in zwey Race,,, nähmlich: das erste Na-tum i4 Tage nach beendigter Erhebung und Aus-mitllunK tei Brandschadens, und das zweyte nach Verlauf von sechs Monathen ausbezahlt erhalten. Da den TheilneHmern dieser Anstalt die große Erleichterung in der Einzahlung der Beyträge gewahret weiden soll, daß nähmlich dieje nicht vor« hinein, sondern nach Ablauf des Jahres und in zwey Raten abgeführt werden können (was bey dem fast allgemein herrschenden Geldmangel von großem Belange wäre) :, so kann die Ansialt auch nur ratenweise die Vergürunggsumme ausbe. zahlen, wenn sie anders im Stande bleiben soll, bey dem angetragenen m äßigen Beytrage von ,^3 Percent, welchen jeder Theilnehmer beym Eintritt i>, die Anstalt, sobald sie zur Wirksamkeil gelanget, zurBildui'g oes n o t h i g e n V o rsch u ß f o u d e ö *) ') Eine wechselseitige Fl'lierv.'rsicherliüqsansialt ohne ^ zureichende n ' V » vs cl,:, ß so n d tömint bey gro-ßcn sich ercissncnden Nugllickbfallcn gar Icicht iii Vcrle-acnhcit, die gebichrcuden Vergütungen nicht vollständig iind pünctlick leisten zn kennen. Dicß ist ein Gedrcchcn, welches mancher der in, Auslande lachenden wcclM-scitigen Nrandassecilranzanstalten mit Nccht vorge-morsen werden l'an». zu entrichten hat, die übernommenen Verpflicht««" gen gewissenhaft zu erfüllen. Der beschädigte Theilnehmer bedarf selten beym Beginnen des Wiederaufbaues die ganze Vergüt tungssumme, und selbst, wenn dieß der Fall wäre, so würde ihm die statutenmäßige Znsicherung der Fällig, keit des Nestes nach Verlauf von 6 Monathen überall ^den nöthigen Credit eröffnen. Die Besorgnis;, daß die Directwn unsererAnstalt die Erhebung und Ausmilrlul'g der Brandschaden verzögere, um die Verunglüclten mit, der ?luszahlung der gebühr renden Vergülungsbei^ige auf die lange Bank hinauv zu schieben, ist gar nicht gedenkbar; denn in einer wech« felseitigen Versiche>ung>'^nstall Gerden die Gelder des Vorschußfondes nicht zu P r iv a t spec u la cio> nen verwendet, die auch bey tec gioßten möglichen Umsicht dennoch oft mit der Gefahr, das Stammcapital ganz oder zum Theil zu verlieren, verknüpft sind. Man darf daher nicht fürchten, daß in die Sta« tuten der steyermärkischen BrandversicherungSanstalt eine Clausel aufgenommen werde, vermög welcher selbe «twa sich d^as Recht vorbehielte, binnen Jahresfrist, vom Tage des erfolgten Unglückes an gerechnet, zur Aus« zahlung der Vergütungen nicht verhalten werde«! i« können — vielmehr soll, schon nach den Pestiinmunge», des PlaneS, der Überschuß des Vorschußfondes, sobald Lerselbe durch verschiedene die Theilnehmer nicht beschwerende Zufiiifse die Größe von Ein Percent des ge-sammtcn versicherten Gebälit'ewertheS erreicht h.n, zur schleunigeren Ausbezahlung der Vergütungen und zu unverzinslichen Vorschüssen an Gemeinden auf Beyschaffung von Löschreqmsilen verwendet werden. 4) Die Erhebung des Brandschadens zum Behufe der Bestimmung der Größe der gebührenden Vergütung soll untereinstens mit der von der betreffenden Bezirksolnigkeit nach den bestehenden Gesetzen abzuführenden Untersuchungscommission, mit Bey« ziehung des Beschädigten, des Gesellschaftsagenten, zweyer anderer Theilnehmer als Vereinsreprosentan-ten uno der Werkleute veraustallet werden, welche» für die Versicherten mit keinem besonderen Ko, sten - und Zeitaufwaode verbunden seyn kann. 5) Da es die Billigkeit sowohl als auch die Dauer der Anstalt selbst fordert/ daß jeder Theilnehmer, räch Verhältniß des größeren oder geringeren Grades der Feuergeftihrlichkeit seines Gebäudes/ einen größeren oder geringeren Beytrag/ sowohl gleich beym Eintritt in die Anstalt zur Bildung deS Vor-schußfondes, als auch in der Folge zur Deckung des in jedem Jahre sich ergebenden Aufwandes auf Vergütungen und Verwaltungskosten entrichte; so sollen die Gebäude in dieser Beziehung und zu die. sem Zwecke in mehrere Classen abgetheilt werden, wobey deren Material?/ Lage und Schutz-wehren gegen Feuersgefahr/ nähmlich: Feuermauern uud Blitzableiter/ dann die Gattung der darin betriebenen Gewerbe und aufgehäuften Vor räth«/ und endlich auch die Hülfe der bestehenden Lösch an-stalten möglichst berücksichtiget werden. Diese Classen winden sich durch «inen verhältnisi-mäßigen Ab> oder Zuschlag zum angegebenen Versicherungswerthe unterscheiden / wodurch demnach für jedes Gebäude der Classen werth sich ergebe, wovon die oberwähnten Beyträge zu leisten wären. So z. B. wäre der Classenwerth eines mit 5ooo fi. versicherten Gebäudes in der ersten Classe/ wo ein Abschlag von 25 Percent vom Einlagscapitale angetragen ist, nur 2^5« fi.; der Eigenthümer dieses Gebäudes würde also von diesem Classenwerthe/ beym Eintritt den auf i)3 Percent oder 2o kr. vom Hundert zur Bildung des Vor-schußfondes angetragenen Beytrag mit i2 fi. 3o kr. zu bezahlen haben, und, wenn für das abgelaufene Jahr ein Iahresbeytrag mit 12 kr. vom Hundert um- gelegt wäre, so würde dieser/ gleichfalls vom Classen, werthe berechnet, mit 7 fl. 3c» kr. zu entrichten seyn. Dafür würde aber der Eigenthümer, falls das Gebäude durch den Brand ganz zerstört wird, nach dem versicher. ten Einlagscapital die Vergütung mit 5ooo fl. erhalten. Eben so verhielte es sich, wenn z. B. das um 5ooo fi. versicherte Gebäude zur dritten Classe gehörte, wo das Einlagscapital einen Zuschlag r>on 25 Percent erhalten soll, daher der Classenwerth 625o fi, ausma. chen würde. Von diesem Classenwerthe wäre der Bey, trag mit i.»3 Percent zur Bildung des Vorschußfondes, im Betrage von 20 fi. 5o kr., und ein allfälliger Iah« resbeynag mit l2 kr. vom Hundert, im Betrage von '2 fi. Ic> kr. zu entrichten. Brennt dieses Gebäude ganz ab, so würde dem Eigenthümer nach dem an. gegebenen Versicherungswerth« eine Vergütung mit 5ooo fi. gebühren. Die dem Assecuranzplane angeschlossene Gebäude-classificationstabelle stellet die Einlheilung der Gebäude in Classen mit den verhältnißmäßigen Zu- oder Abschlägen vom Einlagscapital, so wie die darnach entfallen« den Beyträge möglichst kurz und deutlich dar. Bey der Ansicht dieser Tabelle erhellet aber zugleich, daß in der im Antrage stehenden Brandassecuranz der Inhaber eines feuerfesten Gebäudes mit dem Besitzer einer leicht verbrennlichen Hütte, keineswegs in «ine und dieselbe Pramienclasse zusammengesetzt käme, theils zerstöret, theils beschädiget, wofür dle Aüstalt «)42 fi. 55 kr. als Vergütung zu leisten hatte; allein, da diese Feuersbrünste nur in den Jahren 1620, i6Z3 und 1824 sich ereigneten; sl> halten die Thellnehmer in den Jahren iÜ2l und »822 gar keine Beyträge zu zahlen / dagegen aber trafen ste die Beytrage im Jahre 1620 mit 22 kr., und in den Iahrsn ,823 und 1824, jedes Mahl mic 3o kr. ron hin>derr Gulden. Um daher baldmöglichst daK zur festen Begründung her in Steyermark einzuführenden Feuerassecuranz er-forderliche Assecuranzcaoical zusammen zu bringen, erachtete die LandwirchschHfcsgesellschafi sür zweckmäßig, «uch die Nachbai Provinzen Kärnthen und Krain, wo die Bauart, die Lebensweise der Bewohner u»d viel «ndere Verhältnisse denen unseres Landes größlentheils ähnlich sind, zur Theilnahme einzuladen, und dadurch zugleich die Bürgschaft für dle Dauer der Anstalt zu' »erstarken. Die steyermärkische Laiidwirthschaftsgesellschafc hat ^ur Einführung einer allgemein als gemeinnützig und wohlthätig anerkannten Amtair die ersten Schritte gemacht, m der sicheren Erwartung, daß selbe sowohl in dieser als auch in den beyden N^chbarploviozen , welche sämmtlich durch den Gemeinsmn ihrer Bewohner und Heren Empfänglichkeic für alles Gute u»d Gemeinnützige so sehr sich auszeichnen, die verdiente Aufxahme sinden, Nnd, einmahl begründet, eben fo schnelle Fortschritte Mächen wird. Möchten die Gebäudebesitzer die großen und wichtigen Vortheile nicht verkennen, welche eine nach dem »on der Land>»irlhschaflsgesellschaft bekannt gemachten Plane einzufühlende Brandassecuranz ihren Theilneh-mern gewähret; möchten sie nach Maßgabe ihrer Ver» mogtniliäfte den verdienstlichen Bemühungen derLand-lvirchichaftSgesellschafc bereitwillig entgegen komi.ien, «n» durch schleunige Subscripiion und Abgabe ihrer P'yirittserblärungen dieselbe recht bald in den Stand setzen, der hc-heu Landesstelle de«: Ctatutenen^wurfzur Erwirtüüg der allerhöchsten Sanction zu unterlegen! Auch die löblichen Bezirksobrigkeiten werden ein« sehen, wie innig der Wohlstand ihrer Insassen, und zum Theile auch ihr eigenes Ixtereffe mit der Aufnahme dieser Anstalt verbunden wäre; daher die Landwirt!)« schafcsgesellschafc vo» deren bekannten Eifer und Thü.« tiqkeit die tränigste Mitwirkung zur Beförderung ihres gemeinnützigen Zweckes erwarten darf. Gegenwärtig, wo die Anstalt noch nicht bestehet, sondern, wo es sich eist darum handelt, die Überzeugung von derMöglichkei: ihrer Eioführung stch zu verschaffe», smd die Protocolle ^ur Aufnahme der Beytriitoerklä« rungen und Subscriptionen bey den löblichen Bszirts» obrig teilen eröffnet; dort haben die Gebäudebe« si!i?>', encwedlrmündlich oder schriftlich, nach den vorge-^eichnecc» Rubriken die zu versichernden Gebäude oder Gebäudetheile und deren Werth anzugeben. In der Hauptstadt Grätz wird der löbl. Magi. strat, auf die bewährte thätige Mitwirkung der Herre» Viercelmeister rechnend, die nöthigen Eü'leicuugell zur Aufnahme der Beytrittserklärungen treffen. Da die einziiführeüde Anstalt erst »ach erfolgter allerho-chsten Sanction der Staturen zur Wirksamkeil und Ausführung gelangen kann; so sind diejenigen Ge< baudebesitzer, welche es angemessen qefiinden habe »der noch sind«,,, indessen ihre Gebäude bey einer an? deren Feuerassecuranzgesellschafc »eisichern zu lassen, dadurch keineswegs gehindert, zin-Theilnahme an dieser erst zu errichtenden Anstalt sich bereit zu er» klären, und auf diese Art zur Einführung einer so wohlthätigen Ansialt im Vaterlande beyzutragen. --------»», -------— Der Ganger ohne Action. Ein berühmter Sanqer in Londen, dem es a,dec durchaus an Anstand unl, Haltung auf 5er Büluie fel>lt, fragte einst den noch berühmteren Schau!p,el st e , ,S>e würDen,;ut i>avan gethan haben, <>u gleicher Zeit eineli — Tanzmeister mit hinunter zu schlucken!" Gedruckt bey Ignaz Aloye Vdlen^»on Kleiumayr.