Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das österreichilch - iTftjnTrQe .Kiineiifanö, bestehend aus der gefürstete» Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. I. Stii rf. 21 n«gegeben und versendet am 8. Jänner 1910. 1. Kundmachung der f. f. knstenländischen Statthalterei vom 5. Jänner 1910, Zl. IX—337/10—09, betreffend die Sn »des um lagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1910. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben den Beschluß deS Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča vom 27. Dezember 1909, betreffend die pro> visorische Forteinhebung der Landesnmlagen für das Jahr 1910, in dem für das Jahr 1909 bewilligten Ausmaße mit der Bestimmung allergnädigst zu bewilligen geruht, daß die Einhebung der Zuschläge zur Verzehrungssteuer für das Land durch dieselben Organe und Mittel zu erfolgen habe, wie die Einhebung der Stammsteuer. Es gelangen mithin in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea pro 1910 nach, stehende Umlagen zur Einhebung: a) zur Grundsteuer ein Zuschlag von 20°/o; b) zur Hausklassen- und Hauszinssteuer ein Zuschlag von 20°/0 ; c) zur allgemeinen Erwerbsteuer (die Erwerbsteuer von Hausier- und anderen Wandergewerben inbegriffen), zur Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Nentensteuer und zur Besoldungsstener ein Zuschlag von 30u/„; d) zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein, Most und Fleisch ein Zuschlag von 120°/y, endlich e) eine Auflage auf den Bierverbranch von 4 K per Hektoliter. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1909, Zl. 45.008, beziehungsweise des k. k. Finanzministeriums vom 30. Dezember 1909, Zl. 94.294, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Einhebung der Auflage ans den Bierverbranch nur bis zum Beginne der Wirksamkeit eines neuen Landes-gesctzes betreffs der Bieranflage, längstens aber bis 31. März 1910 stattznfinden hat. Die Bestimmungen der hierortigen Verordnung vom 8. August 1908, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 40, betreffs Einhebung der Bierauflage, bleiben bis auf weiteres in Kraft. Der k. f. Statthalter: Hohenlohe m. p.