N m t K -^ Blatt. ^<^ 21.___Donnerstag üen ^. Vrtober l835. e^ubernial - ^Frlautbarungen. Z. ^96. (5) str. 17536)262^. C ur rende des k. k. lllvrischen Guberniums zu Lalbach. — In Bclreff de' U'thelle auf den Bewe,0 durch Zeuqen oder Kuiistuerstandige.— Zu Folge a. 'h. Encscklleßusig vom 23. Mai i6)5, werden die Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre l/9l, in Rücksicht der Form und des Inhaltes der Urtheile auf den Beweis dulch Zeugen cder durchKunst-vcrständige, durch folgende Bestimmungen, wlt den Anordnungen der gallischen Gerlchtse Ordnung, >n Ueberellisslmmung gebracht. — h. l. Der B.weis durch Zeugen c'dcr durch Kunstverständige »st, stall d'urch Urthe,!.', bloß durch Bciurthc«!, welches ke«ne bedingte Enl-schtldung der Hauptsache zu enthalten Hai, zu-zulassen. — In dem Be,urtheile auf denZeu-gelibewels sind, ohsie Berührung der Haupt, sache, nach bcn F^rmularicn ^V. Z. bloß d«e ^'ugen zu deN'NucN/ welche zugelassen wer, d^n, und dle We,sarl'kkl asizugeben, übcr. wrlcdc dieselben zu vernehmen sind, dann die Aeuqen und d,c Wclsarllkel zu belelchneN/ wklcke ausgeschlossen werden. — I„ den ^c«-u,lh?>lni auf den Beweis durch K^nstl'elstlin-dlge, hat der Richter tdenfalis, ohne Berührung der Hauptsache, nach dcm Formulare tü. liur die Umstände zu best,mmen, über welche dlesclbcn chr Gutachlen abzuqebrn haben. — I? sbesondcre wlrd dah^c d«e Vorschrift des er-ssen Äbs^eö des §. iZg der allgemeinen Gc, llch!s.rdnung vom Jahre 1781, dliß nämlich in dem Spruche auf den Beweis durch Zeugen , jenes, was zu erweisen tommt, genau zu be-s^'mmen sei, aufgehoben. — Auck die «n dem ^-64 der ersten Abtheilung dcr Gerichts.-In, Nructiun vom 9. September 1785 enthaltenen Formulare eines Urtheils des «ppeilatlonSge, rlchis und e.nee Urthe.les erstn' Instanz, welche t,ne bedingte l3nlsch^dun^ der Hauplsache vorouss ycn, finden n,cbt mehr ^n,oendu»ig. — b. 2 Obgleich der Vlwns durch Zeugen over durch Kunstverständige nur in dem Falle zugelassen werden soll, wenn derselbe nicht über-stüßiq, und für sich allem, oder in Verbindung mit andern BcnxSmitteln für vollstan« dig zu halten >st, und die dadurch zu erweisen» den Umrande von der Art und so eiheblich sind, baß sie zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, als geeignet erscheinen, und duseS ln den El'.tscheldungsgründen, welche der Ordnung nach hlnauszugebm sind, zu erkennen gegcben werden kann; so sind doch die Gerichte erster oder höherer In!ian<, da diese Veiur, theile knne bedingte Entscheidung der Hauptsache enthüllen, be, endlicher Entscheidung des Processes an das vorhin in erster oder höherer Instanz crgangene, obgleiä'lschlestäftige Bei» urtheil, auf den Beweis durch Zeugen oder durch Kunl^'erssandlge, oder an die E»nsckeiB dungsglünde desselben nicht gebunden. E-it haben lnelmehr, wenn sil den abgetragener» oder geführten Beweis überßüßiq oder nicht vollständig, vder, wenn er auch vollslandig wäre, die dadurch zu erweisenden oder erwiesel nen Umrande nicht entscheidend finden, lhre endliche Ei'lschkldung, ohne Rücksicht auf diesen Beweis und auf daS vorhergegangene Bel-urtheil, zu fallen. — Nur darf nicht auf eine neue Beweisführung durch Zeugen ode» durch Kunstverständige erkannt werden. Gelbst in dem Falle, wenn d»e Entscheidung dek End-urthells auf dem geführten Beweise beruhet, ist nicht abzusprechen, daß die Beweisführung vollständig ausgefallen sel, federn das Ur, thi-il so abzufassen, daß darin lediglich dle 3nt» scheldung der Hauptsache ausgesprochen weide. — §. 3. Gegen Bemrtdrile auf den Beweis durch Zeugen oder durch Kunstverständige sin« det das gesetzliche Nccktsmitttl der Appellation und der Revision Slact. Den PaNplien bleibt aber auch unbenommen, >n den Bcweisschrif, tcn, oder in den ^egen das E.idurthell gerichteten App-llatlus, - oder Nlvl'swnsbeschweldcn, selbst wenn si? qecen das Veiulthe,l nicht ap» pellitt oder revldirt haben, l?dtl datz Vllutthiil 902 in HZHercr Instanz bestätiget worden ware, die Ueberfiüßigken und Unanwendbarkett des zugelassenen Beweises, und d,e Unerhedllchkett der zu beweisenden oder bewiesenen Umstände vorzustellen. — Wenn der höhere Richter den von dem untern Gerichte durch Bnurlhell zu« gelassenen Beweis, zu Folge der Vestlmmun-gin des vorhergehenden §. H, zu verwerfen «rächtet; so soll derselbe sogleich in der Haupt, fache durch Endurthe»! ln jener Art, wie nach snner Meinung der untere Richter hatte thun sotten, erkennen. — tz. ä« Wenn der unlere Richter, ohne Berücksichtigung eines von der Parthei angetragenen Beweises durch Zeugen oder Kunstverständige, m der Hauptsache das Unheil geschöpft hat, der obere Richter aber dieses Urtheil abzuändern, und vorläufig durch Beiurcheil auf den erwähnten Beweis zu er-kcnnen findet; so muß nach verhandeltem Be, wc,se sohin das Elidurthell von dem Richter erster Instanz gefällt werden, welcbes dann dem ordentlichen wettern Rcchtszuge unterliegt. — §>. 5. Be,urtheile auf den Beweis durch Zeugen oder Kunstverständige unterliegen den Taxen der vierten Rubrik der Taxordnung, und dem für gerichtliche sp'üche, welche die Hauptsache auch bedingt nlcht entscheiden, be-fllmmten Gtamuel. — §. 6. Die gegenwärtige Verordnung gilt nicht für diejenigen Rechtssachen, in welchen , Klägers, wlder Anton N., ^utbb^sitzers in N., Beklagten, wegen einer in der am ......Nr, .... überreichten ssla,^e, vermög Schuldscheins vom 25. Juli 1828 angesprochenen Zahlung von ft. 296 sammt 5 <^o Zllisen vom »6. October i33o ar> gerechnet; über das am ...... geschlossene mündliche Verfahren (oder über die am ...... lnrotulirten Acten) zu Re-bt erkannt: Os werde der von dem Klager in der Klage angcbolyene ordentliche Gewels durch die Zv'ugcl, ^ianz N. und Johann N., über die WeisarMel i/ 2, 3, mit Ausschließung der Z/ugen ^. N>, und ber Welsartikel ^ und lV z^elafss''!. - Dem Klarer liegt demnach ob, diesen Be-rr^ö binnen drei Tagen, nachdem qegenwär-l^cs Unheil in Rechtskraft erwachsen seyn wird, so gewiß anzutreten, als widrigenfalls derselbe erloschen seun soll. Die Entscheidung über die Gerichtskosten wird d,s zum Ondl,rll)c,le aufgeschoben, und uiuerdcssln hat jede Pirthei die einfache Taxe dieses Btiurthtlls zu entrichlen. N. am....... N. N. Formular D. Von dem k. k. kandrechte N. wird. (wie oben »m Formulare ^.) zu Recht erkannt: Die Zeugen Franz N. und Anton N., w?rden zur ^eschworung ihrer von dem Klager in den Klaqsbe>laa?n ^. l). b?i.iebrach« tem Zeugnisse zugklassen. Dem Klager liegt demnach ob, innerhalb dre« Tagen, nachdem gegenwärtiges Urtheil in Rechtskraft erwachsen sein wird, um elne Tagsatzung zur Ablegung des Eides der Zeugen anzulangen, widrigenfalls der Bcwels erloschen sem soll. D»e Es!tsch?ldung über oie Gerichtskosten rrird (wie im Formulare .^.) Formular <ü. Von dem k. k. Landrechte N. wird in der Rechtssache des Peter N., Handelsmanns in N., unter Vertretung des Aduocaten N., Klägers, wider Heinrich N., Hlmmermanns in N., unter Vertretung des Aduocaten N., Beklagten, wegen von dem Klager in der am . ..... Nr. . . . überreich' ten Klage angesprochenen Erstes des, von dem Beklagten durch Abreißung «ines Dammes an' dem Wlldbache N., den zu N. gelegenen Gütern des Klägers verursachten Schadens von 3c)ao fl. (oder: in einem durch besondern Prozeß zu liquldirenden Betrage, oder: in dem Betrage, der sich aus dem Befunde der Kunstverständigen ergeben w,rd;) über die am . . mroiullrtm Acten zu Recht «rkannt. Es werbe der von dem Kläger angebothen ne Beweis durch Kunstverständige zugelassen, um folgende Umstände zu erheben: 1) Ob........- . 2) W>e vicl....... . Dem Kläger liegt demnach ob^ diesen Be« weis innerhalb drn Tagen,, nachdem gegenwärtiges Urtheil »n Rechtskräften erwachsen sein wird, so gewiß anzutreten, als widrigenfalls derselbe erloschen skln s^ü. Die Entscheidung über die Gerichtskostm wird (wie im Formular /V.) Dieses wird in Folge hohen Hofkanzlei, go3 Decretes vom 7. Juli 1835, A. 17260)1867, hlemlt zur aNgememen Kenntlnß gebracht.— Lalbach am 8. A^aust i8Z5. Joseph Camillo Frelchcrr v. Schmidburg, (^iouverneur. Earl Graf zu Welsperg, Raitenau und Prlmör, k. k. H f,alh. Joseph Wagner, f. k. Gubermalrath. Acmtliche z7erlautÄarungrn. Z. i/.i3. (2^ Nr. l297l)VIII. K u n d m a lb u n g. Von der f. k. Cameral-Bczlrk».Verwaltung zu Laibach wird bekennt gemacht, daß zu Folge hohen Cameral-Gefällm - Ve'waliungs-Decrets vom 26. September laufenden Jahrs, Nr. »^85ä.l356u VV-, für den Weg - und Brückenmauthbezug an der Station Zwischen-wäss'cln für das Vcrwaltungsjahr ii^56, oder für dle Perwaltungsjohie itt56/ »6)7 und i838, am 1/;. October i625 Vormittags von c) bis 12 Uhr, die vierte und letzte Pachtver-stelgcrung im Amtsgebäude der Eamcral-Bczirks-Verwaltung/ am Schulplahe Nr. 297, auf der Grundlage der in der allgemeinen Kundmachung der Wcgmaulhvcrpachtungen enthaltenen Bestimmungen abgehalten, und zum Aus-vnfsprelse für ein Jahr der Betrag von Drel, lausend sechzig Gulden fünf und vierzig Kreuzer M. N't. werde angenommen werden. — Hie-zu werden die Pachtlustigcn mit dem Beisätze eingeladen, daß dle ^citattonsbcdingnlssc hltr-amts täglich eingesehen werden können, ui^d daß auch Anböthe unter dem Fiscalpre»se werden zu Protokoll genommen werden. —K. K. Ea>ne-ral-Bczirks Verwaltung ^!aibach am Zc>, September i8Z5 Z. l/,2l. (2> Nr. i3252»V. Betten- und B e t t f 0 r n i t u r e n » i) e»» ft e l l u n g. Nachdem dl? am 26. September l. I., «ve-gen Bclstellung der Betlfornltulen abgehaltene Mlnuendo-^icltation kelnen entsprechenden Erfolg gchabt hat, so wlrd in Folqe hoher Camera! s Gcfällen - Verwaltungs - Verordnung vom 4. Oclober d. I., Z. 16225)2009 (^. ^V., zu diesem Behufe am 9. d. M. Vormutags von 20 bls 12 Uhr,bel dlefer Eamtral Bezuks-Ver. N'altunss, am Schulplatze HauS-Nr. 297, cm rr,cdcrhchlter VNnuendo-^cttatlonsversuch sowohl mündlich, als durch schr.flliche Anböthe abgehalten werden., w0bcl dle mlclhwelse Bel-sicllung von Zo) einfachen Betten sammt F^r, nuuren um dm Abnützungsbetrag pr. Tag von 1 i>2 kr. von jedem einfachen kette sammt dazu gehörigen Erfordernissen, zum Ausrufs, pre>se angenommen werdkn w,rd. — Uebrigens w,rd sich hllsichlllch der ^icttatwnsbldingnisse auf d,e Kundmachung vom 2. September d. I. berufen. __ Von der f. k. Camerol» Bezirks, Verwaltung ?a>bach cm 5. October iL55. 3. iä2o. (2) Nr. 83a. Straßenbau - Licitations- Ankündigung. In Folge hohen Gubcrnial-Decrets vom 19. September l. I., Z. 21209, und löblichen k. k Landcsbciudirection-Verordnung vom 25. September ,855/ Z- 2982, wurden die Straßen' Elweile'ungs« Arbetten an der Kla-genfurter Eo!imerzial-Sraße am ZayerfeWe, in der Strecke von der Sl. Nicola» - Klrche Pftock Nr. Il bis zur Krainburqer Brücke Pftock Nr. ^ genehmiget, dlcse Arbetten bestehen: 'Ausrufs-preis si. !"kr^ 2) In der Erdaushebung im adjussllten Betrage von . »979 23 — k) In dcr Erdanschüttung im adjustlNen Beträge von . 63i z3^ c) In der Maurer-Arbcit im adjustlrtcn Betrage von . 65 l 1)4 d) In der Belstellung der Maurer - Materlallen lm adjustntenBetrage von . 65 — Zusammen . . »2768 27 Welches mit dem Beisätze zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Licitatlon hierüber am 12. October l. I. be, der k. k. Bezirks« Obrigkelt Mlchel'wten zu Krainburg Vormittags von 9 bls 12 Uhr, und dlc Lmtationslu-siigcn mu dem Bemerken hiezu eingeladen werden, daß statt mündliche Anböthe ^uch schriftliche Offerte, welche mit dem 5 0^0 Vadimn und der Erklärung, daß der Betreffende von der Baudevise sowohl, als auch von den klci-tationsbcdingnissen m der vollen Kenntniß sey, versehen scyn müssen. — Schnftliche Offerte ^ jmd vor Beginn der Limitation der Llcitalions» Lommlssiun zu Überrelchcn, we>l weder wah- ^ rend der Licitation, noch nach Beendigung der-I^lben solche angenommen werden würden. Die l Baudevise, so wle die ^cicatlvns? Bedlngn»sse 9^4 können taglich bei dem gefertigten Straßenbau-EommifZariate, am ?lc>tat»onvtage aber bei der k- k. Bezirksobrigkeit zu Krainburg eingesehen werden. — K. K. Straßenbau - Commissariat Krainburg am /^. October i355. Z. 1/.19. (2) Nr. 12810. Zehend - Verpachtung. Am 3o. October i«)5 Vormittags Uhr werden in der Amiskanzlei der Eameralherr» schaft Lack die zum k. k. Rellglonefonds-Gute Vischossack gehörigen Fcldfrüchten-Zehente "on den Tememden Zarz, heil. Geist, Hulden, St. Barbara und Gt. Oswald/ mittelst öffentlicher Versteigerung auf sechs Jahre, 0. ,. seit I. November i355 blshm l8^l verpachtet, wozu Pachtlussige eingeladen, d»e Zehentholden hingegen aufgefordert werden, ihr <3mftands» vecbt entweder gleich bei der benannten Verftel gerung, oder b«nr>en der geschlichen Frist ucn sechs Tagen ä« 6ai.n de>s«lden um so sicherer geltend ju machen, als nndrlgens späterhin darauf keine Rücklicht genommen weiden würde. — Delegates k. k. Verwallungsam der Ca-meralherrschaft Lack am 29. September »955, Z. 1^0^. ()) Nr. 11699. IV. Kundmachung. Von der k. k. Eamer z.I, Z. 6c)53^:5Hä ^. ^., das im Hezn di-n aerröhlillcden UilNdllunten bei dleser Eamclül-^ez'rks-Ver, waltung und der löblichen Bezirks-Obrigkeit in Ootlschee eingesehen werben. — !?S werden sofort Dlejen«.,en, welche dos gedachte Haus sammt Requisiten zu ergehen gedcnten, el,ige-lciden, slch am belilmmcen Tage Vormittags bei der löblichen Be^rks-Obrlqfrit Guttschee einjufinden, oder ^u diesem Geschäfte ^e!>yllcb Beoollmächligte zu subftliulren. — L"»bücy am 28. September i635. Z. iäo3. (5) Licitati 0 ns - Ankündigung.. Das k. k. Marine- Oder-Commando machet allgemein bekannt, daß am il), October »635, um eilf Uhr Vormittags, in dcm Saale neben dem Haupt-Thor des k. k. Marine-Arsenals, d,e Lieferung von zwei Hunden fünf-z,g Taufend Pfund rohen Hanfes, zum Ge« brauche der Marine versteigert, und an den Bestbletenden überlassen werden wild. Der einzuliefernde Hanf, dcsscn Quantum fick nach Umständen bis auf Vicrhlmder Tausend Pfund erstrecken konnle, muß von der letzten Ernte und von auserlesener guter Qualität seyn, und alle Eigenschaften in sich vereinigen , welche ihn zur Erzeugung von Tauen eignen. Auch lst in bcr ^lcfcrulig, d,e zur Verfertigung von Tackel- und Geegel« Garn erforderliche Quantität feineren Hanfes einbegriffen. Die Versteigerung umfaßt abgesondert, sowohl den Hanf aus dem Venctianischen c, als aus ocm Fcrrarcscr « Gebiet , lind es bleibt der höheren Behörde anheimgestellt, der am meisten entsprechenden Gattung den Vorzug zu geben. Als Neugeld müssen die Concur-remen für jede ^nation ic c»o fi. ^. M. ^l.. erlegen, und dir Erstchcr dcr Lieferung hat alsdann den Contract dmch ein Depot von Zooc» fi. / das auch in Staatspapiercn, unter Beobachiulig der bestehenden Volschrlften, bestehen kann, sicher zu stellen. Die Llcferungs-Ncdmgnlsse sind in dcr, bei dcn k. k. Krcisämtern in Kram, imo dem k. k. Militär-Commando in Laib.ich ersichtlichen Licitaiions'Anzeige, S. 1762, voln 2«. August iB5 enthalten. Venedig am 6. September ,855. Der Ober - Commandant der k. k. Marine: Hamllkar Marquis Paulucci, Vize-Admiral. Dcr Obcrverwalter und ökonom. Rcfernt des Arsenal': I o h. Franz Edler V. Zanetti. Anhang zur Nmbacher Aeitung. ! __„_I"^ tTo^g l st- l o 5 "? 2.^27 5,2 2? 0,9 2? 2,L — 12 - I? _ i2 ,n^„ schdn schon ! ^ o 6 b' 2. 27 2.2 27 2,, 27 2.9 — 10 — ,7 _ ,5 ^t^. Ncqen 3Ieqc>: ^ 0 8 0 , j , ä- 27 ^.° 27 ?,8 27 3,, ,__ ,2 - ,7 - 13 Neacn schön schön ^ i 2 0^ '5' 27 2,o 27 ! 2,ä 27 /l.5 ,— ,2 - »6 — l^ N,ge„ I^gen schön ^. 226^ , 6. 27 5,0 27 5.7l^7^^2ij--^2 — 14 —^5 Nc^„ Neaen sckön ß 4. '60 «rours vom 2. October l835. M:ttelpre!S Vtaateschuldvelscbrtibungen lu 5 0. H. (>n CM ) 102 3>,6 detto detto zu4 ^'.H.(i>, (5M.) 99 5^8 dette dotto zu l v.H. (in CM.) 54 2^ Verkost« Obligation. , Hofkam ^u5 v.H.)3' — Dallehens in Krain u. Acla.<^z„4 v-H.> ^ 99 2^8 lial' Obligat, der Stände v,Fzu2 lj»o»H.^.S Üi Tyrol ? 1 Dal<. mit Verlos, v. I, i33ä für 5ao fi. (in CM.) 58H 3^8 Wlen. Stadt.Vanco-Obl-zu2l^2v.H.(in CM.) 65 5^8 t7. C u r v c n d e dcs f. f. illyrlscken Guberniums in Laibacd. — Besi'.mmusiacn hi^sichlllch g<-nchll'cher Votladunqcr! rom Auklapde. — In Hmsicht der ^usteNl:?^ dtr im M,nister«c>l- cdlr amttichcn Wege aus dem Komarciche tnd/r Slpllkl', oder aus a5>i>?rn Gli?ateli, is, rrcl« cden über die Zustellung an außer Larides bk« sindllcke edcv auswarnge Untertbankn gleiche oder ahnliche Grundsätze gelten, und inebeso.n- So6 dere ein Ausweis über die an die Parthei selbst geschehene Zustellung nicht erfordert, sondern sich mit der Zustellung an den Staats-Anwalt, over eine andere dazu bestimmte Person begnügt wird, den österreichischen Gerichtsstellen zukommenden gerichtlichen Vorladungen, wird zu Folge allerhöchster Entschließung vom 20. Mai i655 festgesetzt: l) Kommen solche Vorladungen den höhecn Gerichtsstellen oder andern Ve-hörden zu, so sind dieselben unverzüglich an den gehörigen Richter erster Instanz zu über, machen. — 2) Das Gericht erster Instanz, welchem die Vorladung zugekommen ist, hat vor allem darauf zu sehen, odder Vorgeladene ein österreichischer Unterthan sey oder nicht. Ist derselbe nicht ein österreichischer Unterthan, so ist die Vorladung sammt den füc die auswärtige Unterthanschaft des Vorgeladenen streitenden Gründe der Obersten Iustlzstelle vorzule» gen, welche sohin das Geeignete vorzukehren haben wird. — 2) Wenn der Vorgeladene e»n österreichischer Unterthan ist, so hat das Gericht die Zustellung der Vorladung nach den bestehenden Vorschriften zu besorgen; wenn er sich aber außerdem österreichischen Kaiserstaate aufhalt, oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ifi, und er keinen zur Annahme erster Klagen befugten Bevollmächtigten namhaft gemacht hat, so »st ihm zu diesem Ende ein turator zu bestellen, und diesem die Vorladung zu behandi-gen. — Der Eurator hat die Pfticht, den Vorgeladenen von der Vorladung durch eme in die Zeitungsblatter einzurückende Nachricht/ oder sonst im geeigneten Wege zu verständigen. — Im Falle der Aufenthaltsort des Vorgeladenen im Auslande bekannt wäre, hat das Ge, richt, dem die Vorladung zugekommen ist, noch überdleß d«e auswärtige Gerichtsbehörde/ in deren Bezirk der Vorgeladene sich aufhalt, um dessen Verständigung zu ersuchen. Emc sm-sendung des Zufiellungsscheines an die auswärtige Gerichtsbehörde, vor welcher der Vorgeladene zu erscheinen hatte, findet nicht Statt. »»» 4) Die in der gegenwartigen Verordnung vorgeschriebenen Amtshandlungen haben von Nmtswegen ohne Aufrechnung der Tax-, Stäm-pel- oder anderer Gebühren zu geschehen. — 5) Vorstehende Bestimmungen gelten auch für dle Zustellung von anderen aus den erwähnten Ländern auf dieselbe Art einlangenden gerichtlichen Verordnungen in Eivllangelegenheiten, vorbehaltlich d^r in Beziehung auf die Execution der Erkenntnisse auswärtiger Gerichte bestehenden Vorschriften.«-« 6) Hierdurch werden ! in dem lombardisch, venetianiscb?« Ksni'greiche das Hofdecret vom 27. Februar »821, und in den übrigen ländern das Hofdecret vom ig. Jänner 1621, Zahl 17I! I. G. S. außer Kraft gesetzt. — 7) Die österreichischen Gesandtschaften und Consulate in den angeführten Ländern haben im gehörigen Wege den Auftrag erhalten, die ihnen für österreichische Unterthanen nach dem dortigen Verfahren übergeben werdenden Vorladungen, oder andere gerichtliche Verordnungen in Cioilangeles genheiten unmittelbar und ungesäumt an die k. k. Appellationsgerichte, die es betr,fft, oder wenn der Vorgeladene sich in den ungarischen Erbssaaten befindet, an die ungarische oder fie-benbürgische Hofkanzlei zu übersenden. — Dieses wird in Folge hohen HofkanzleieDecrets vom 14. August l. I., Z. 19969, hiemit bekannt gemacht. — Laibach den 52. September i635. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, k. k. Hofrath. Leopold Graf v. W elsersheimb, t. l. Gubernial-Rath. Z. ^22. (l) Gub. Nr. 23oi8j4474. Concurs - Ausschreibung. Zur Wiederbesetzung des Lehramtes des alten Bundes und der orientalischen Sprachen an dem kalbacher Lizeum wird in Folge hohen Studlen-Hofcommisslons« Decretes vom 20. vorigen Monats, Zahl 58^7, der Concurs, und zwar für den ersteren Gegenstand am 7. Jänner, für den letzteren aber am 11. Februar des künftigen Jahres i636 zu Laibach, Wien und Prag abgehalten werden. — Mit der Lehrkanzel des alten Bundes ist ein jährlicher Gehalt von 600 fi., mit dem Vorrückungs-rechte in die hbhern Gehaltsstufen von 700 st. und 600 st., mit jener der orientalischen Sprachen aber eine Remuneration jährlicher ,5a ft. Conv. Münze verbunden. — Diejenigen Bewerber, welche sich diesen Eoncursen an einem der drei genannten Orte zu unterziehen gedenken, haben ihre, an diese Landesttelie gerichteten Competenz-Gesuche den betreffenden Studien-Directorate« zu überreichen, und diese mit dem Taufscheine, dem Beweise über die zurückgelegten Berufsstudien, über ihre bisherige Dienstleistung und Sprachkenntnisse zu belegen. — Vom k. k. illyr. Landes, Gubernium. lai-bach am i. October i835. (Z. Amts-Blatt Nr. ,2l. d. 8. October i835.) 907 «reisämtliche Verlautbarungen. Z. ,425. (!) Nr. 12482. Kundmachung. Auf Ansuchen der hierortigen k. k. Lau, direction wird in Folge hoher Gubernial»Ver-drdnung vom 3. r. M., Z. 19975, wegen Bewirkung der im hiesigen botanischen Garten dringend nothwendigen Herstellung am 14. l. M. in der 10. Vormittagsstunde bei diesem Kreisamte eine Minuendo.Llcitation abgehalten werden. — Hiezu werden die Licitationslufti-gen hiermit mit dem Beifügen eingeladen, daß bei diesen Herstellungen die Maurerarbeit auf 5« fl. 1 ,j2 kr.; das Maurermateriale auf Ho st. 32 1^2 kr.; die Zimmermannsarbelt auf 32 st. 56 kr.; das Zimmermannsmaleriale auf äo fi. 53 kr.; die T'schlerarbelt auf 6 ss.; die Schlosserarbett auf 67 fi. 26 kr.; die Tla« serarbeit auf öo kr.; die Anstreicherarbeit auf 20 fl. 20 kr.; die Tapezirerarbeit auf 1 ss. 3c> kr. veranschlagt ist. — K. K. Kreisamt laibach den 3. October iL25. Nlemtliche Verlautbarungen. Z. »43l. (1) Nr. i323l. 646H942 !!' Kundmachung. Nachdem die am 26. September i835 ein« beraumte Pachtverfteigenmg des Vcrzehrungs, sieuer-Bezuges vom Wein und Fleisch, in dem politischen Bezirke Adelsberg für das Vcrwal-tungsjahr 18I6, und rücksichtlich für die folgenden Jahre ohne Erfolg blieb, so wird am i5. October i635 Vormittags in der Amts-kanzlel des k. k. Gefallen - Commissariats zu Adelsberg eine neue Pachtversteigerung abgehalten werden. Die Pachtlustigcn werden mit dem Beisatze eingeladen, daß dle Licitationsbedmg-nissc bei dieser Cameral. Bezirks-Verwaltung und bei allen k. k. Gefallen - Commissariaten, dann in den Laibacher Zeitungen vom 12., i5. und 17. September i635 eingesehen werden können. — Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung Görz am 1. October i6Z5. Z. 1427. (1) Nr. lIgil. Zehent , Verpachtung. Zu Folge Bewilligung der löbl. k. k. Ca-meral-Beznks,Verwaltung in Laibach werden 'n der Amtskanzlei der k. k. Religionsfondsherr, icdaft Sittich am 2g. October »835, Vormittags um 8 Uhr, die Garben«, Jugend-, Sack-ur,o Erdapfelzehente von nacbssebenden Ge. nuinoen, 010: Kauze, Urate, Pustjavor lint) Vischmgerm, Zerouz, Rekaj fctner tie 8Beinjf(>entt twb fcerflrec&te von nachstehenden Welngebngen, als: I'cr-N2U23, Bärnberg und Gtadtberg bei Neustadt! auf 6 Jahre, nämlich : seit 1. Nov. i835 bishin iL^i, mittelst wiederhohlter öffentlicher Versteigerung verpachtet, wozu Pachtlufiige eingeladen, die Zehentholden aber erinnert werden, von dem zustehenden Einstandsrechte entweder gleich bei der Versteigerung, oder binnen den nächsten sechs 2agen darauf, so gewiß Gebrauch zu machen, als die Zehente widrigens dem bei der Verstcigtrung verbliebenen Meistbiether m Pacht überlassen würden. — K. K. Verwaltungsamt Sittich am 2. October i835. vermischte Verlautbarungen. 3. ,4»6. (l) statusck, als Erben des verstorbenen Georg Mi« chellitsch, in die öffentliche Versteiaeruna des auf 392 ft. gerichtlich abgeschätzten Georg Michellilsch'» schen, aus vier Weingärten, fünf dabei bestell» cden Wiesen, einem Acker und einem Weinlellcr hestebenden Verlasses im Weinqebirae Tanzbera, 5ud Grundbuchs - Tomo XXIII,, I^olio 211, 246, 227, 2I7, 362 und 4»3. unter Herrschaft Pöllane, g«williget, und zu deren Vornahme die Tagsaz. zung aus den 3i. October l. F., Früh um »o Nhr in I^oc« Tc>n,^erg dlstlmmt worden. Wozu Kauflustige zur zahlreichen Glfchcinung mit dem Beisätze eingeladen rrerden, daß das Inventarium zu den aerröhnlichen Amtöstunden hiez-orts cingefcden werben lönne. BezirtS. Gericht Pöllano am 9. September »835. _________ ________ '^. 14,1. (,) Nr. 5o2. O d i c t. Vom Bezirks »Gerichte der Herrschaft Saven« ssein in Unterkrain wird kund gcmacht: Es sey über Ansuchen des Herrn Anton A-ifchack, Gül« lendesiyers zu Ratschack, wider Herrn Anton Iu« liuö Barbo zu Sanenslein. als über den Verlaß der sei. Anna Kuchar zu Ratschach gerichtlich aus. gestellten Curator, weaen aus dem qeriä'tlichen Vergleiche vom 4. Mai »ttZi, N,-. 5-?o, sckuldi« <;en 46 fi., 4 oja Verz. Einsen und Unkosten c. 3. c., die executive Feildietung der, dem Matbias Kachar gehörigen, der Herrschaft Ralscdach 5ut> Rect. 5^r. 52, lo5 und 107 dienstbaren Realltü» ten, bestehend aus dj. i4'3. (^) lZ. Nl. 1166. Edict. Von dem Bezirks . Gerichte der Herrschaft Nassenfuß wird kund gtm.cht: Gs habe mit Bc» scheide vom 21. September iL35, 8c>hl 1168, auf Ansuchen der Grundobrigkeit Gut Arch, in die executwe Feildietuna dcr. dem Gute Arch «ud Rect. Nr. 32 und Ult>. Nr. 36 dienstbaren halben hu« be in Slaravah, im gerichtlich erhobenen Schaz« zungswerthe von 6c» si., Wobn « und Wirthschafts, Gebäude 12 ft., we^en in Folge AbstiflunLÜ. Er« scnnlnisfeg vom »2. Mär, »U34, Zahl 96^6, rück» stän^iqen Nrbalialgabln pl. »^2 st. 4<) tr. sammt Unkosten, qewilliqct, und die Feilbi/tungstagsaz« zungen auf den 28. October, 26. Novemder uno 29. December »835. Früh um 9 Uhr in I.«ca Etaravaß mit dem Anhange bestimmt, daß diese Realität bei der ersten und zweiten Aeildictung nur um o?er über den Schäyunqswerth, bei ker, drillen aber auch ur.ter demselben hinlanAegeben werde. Wozu sämmtliche Kauflustige mit dem An» hange vorgeladen werden, daß die Licitalionsve» dingnisse in dieser Amlstanzlei zur Einsicht bereit liegen. Be,irls« Gericht Nassenfuß am 2,. Slptem« bee »U35. ^. »42L. (») Nr. 796. Widerrufung. Die mittelst Lichgerictllicden (Kdictcs vom 5. August d. I.. in der ftxccutionösache der Luz,a und N^ldara Thomschitscl), wider Jacob Thom» schitsch von Tazen, wegen schuldiger 5oo ft., auf den 6. October und 5. November 0. I. anqeort« ncte Feildittung der Realitäten des Jacob Thom« fbicsch, wird zu Folge SvstilungsgesucheK ttr (Zxecutionsfübrerinn widerrufen. Aezirls'Gecicht Flöonig am 5. October »655. Z^iä^ (1) E'N lediger Kastner wird gesucht, welcher mit Moralitäls-Zeugnissen versehen, insbeson-ders in der Behandlung der Weingärten und auch des Gchrelbens und Rechnens kündiq seyn s»ll. D?r Gehalt »ss jährlich 120 fi. M. M,; d;e flank»rtcn Briefe sind an das Verwaltung^-amt der Herrschaft Thurn bei Gallenstein m Unterkrain zu adress,ren, und längstens bls Allerheiligen d» I. einzusenden«