Nr. 1487. JH. - ' 1870. Kirchliches Verordmmgs-Glatt für die Lavarrter Diözese. Inhalt: I. Bekanntgabe der Ordinanden und Ordinationstage pro 1870. II. Mittheilung der Kundmachung des k. k. Finanzministeriums, womit ein letzter Zinsentermin für einige zur Convertirung bestimmte Gattungen der allgemeinen Staatsschuld festgesetzt wird. • III. Mittheilung des Ministerial-Erlasses betreffend die Versetzung der Militär-Seelsorge durch Civil-Seelsorger. IV. Ausschreibung von fünf thierärztlichen Stipendien für Zöglinge an der l. Hufbeschlags-Lehr- und Thierheil-Anstalt in Graz. I. '^lit Bezug auf die Ordinariats-Erlässe ddo. 5. Juni 1854 Nr. 1922/3 und 31. Mai 1855 Nr. 1043/4 und in Gemäßheit der Anordnung des H. Konzils von Trient (sess. 23. cap. 5) werden hiemit die Namen der Heuer zu den höheren Hl. Weihen zu befördernden F. B. Lavanter Alumnen zu dein Zwecke mitgetheilt, daß dieselben an dem, den Ordinationstagen zunächst vorhergehenden Sonntage dem gläubigen Volke von der Kanzel mit der Aufforderung bekannt gegeben werden, Gott um gute, berufstreue Priester zu bitten, und Falls Jemand gegen die nachbenannten Ordinanden mit Grund etwas vorzubringen hätte, es nicht zu verhehlen. Aus dem IV. Jahrgange die Herren: Simon Duzmann, geb. zu St. Florian am Wotsch-berge; Franz Hirti, geb. zu St. Peter und Paul in Pettau; Lorenz Janschekovitsch, geb. zu St. Thomas bei Großsonntag; Mathias Kelemina, geb. zu St. Nikolaus bei Luttenberg; Alois Kreft, geb. zu Negau; Anton Krulez, geb. zu St. Jakob in Galizien; Martin Meschko, geb. zu Friedau; Franz Polak, geb. zu Laibach; Jphatm Salefina, geb. zu Rasbor ; Martin Sch kerb ez, geb. zu Hörberg; Franz Schkorjanz, geb. zu St. Paul bei Pragwald; Franz Smasek, geb. zu Kleinsonntag; Josef Tschernko, geb. zu St. Martin bei Wurmberg; Joses Ult sch ni k, geb. zu St. Peter bei Königsberg. ,/.Aus dem 111. Jahrgange die Herren: Joses Jurtschitsch, geb. zu Monsberg; Franz Klinz, geb. zu M. Egid bei Schwarzenstein; Anton Knes. geb. zu Podgorje; Josef Schitschkar, geb. zu Reichenburg; Johann Skuchala, geb. zu St. Thomas bei Großsonntag. Die Ertheilung des Subdiakonates findet am 17., jene des Diakonates am 19., und des Pres-byterates am 21. Juli statt. n. Kundmachung des Finanzministeriums vom 2. April 1870, womit ein letzter Zinsentermin sür einige zur Convertirung bestimmte Gattungen der allgemeinen Staatsschuld festgesetzt wird. Kraft der mit dem Gesetze vom 24. März 1870 (R. G. Bl. Nr. 37) ertheilten Ermächtigung wird für nachfolgende Gattungen der Staatsschuld als letzter Zinsentermin, an welchem noch auf Grund der bisherigen zur Convertirung bestimmten alten Schuldtitel eine Zinsenzahlung geleistet wird, festgesetzt: 1. Für das Silberanlehen vom 11. Mai 1864 der 1. November 1870; 2. für das Silberanlehen vom 23. November 1865 der 1. Dezember 1870; 3. für das Convertirungs-Anlehen voni 1. Juli 1849 für kapitalisirte Zinsen und Staatslotto-Anlehens-Gewinnste, für das Anlehen wom 30. September 1851, Serie B, für das in England negociirte Anlehen vom 1. Juli 1852, für das Silber-Anlehen vom 1. Juli 1854 in Frankfurt und Amsterdam, und für das in England negociirte Anlehen vom Jahre 1859, der 1. Jauner 1871 ; 4. für die mit 1 Percent verzinslichen Conventionsmünze-Anlehens-Obligationen der I. Jänner, beziehungsweise der 1. Februar 1871; ,5. für die mit 2 y2 Percent verzinslichen Conventionsmünze-Anlehens-Obligationen der 1. N o-vember 1870, beziehungsweise der 1. Jänner, 1. Febrnar, 1. März und 1. April 1871; 6. für die mit 3 Percent verzinslichen Conventionsmünze-Anlehens-Obligaüonen der 1. Dezember 1870; 7. für die mit 4 Percent verzinslichen Convcntionsmünze - Anlehens - Obligationen der 1. Dezember 1870, beziehungsweise der 1. Februar, 1. März und 1. April 1871 ; 8. für das 4l/^percentige Anlehen vom Jahre 1849 der 15. Oktober, beziehungsweise der 15. Dezember 1870; 9. für das Anlehen auf Grund des Gesetzes vom 25. August 1866 der 1. November 1870. Die nach diesen Terminen fällig werdenden Zinsen werden auf Grund der alten Schuldtitel aus dem bezeichneten Anlehen von der Staatskasse nicht mehr realisirt, die nach diesen Terminen fällig werdenden Coupons derselben auch nicht mehr als Zahlung für landessürstliche Steuern und Abgaben angenommen, und wird die weitere Verzinsung nur auf Grund der neuen (Convertirungs-) Schuldtitel geleistet werden. Der letzte Zinsentermin für die alten Schuldtitel der in vorstehender Kundmachung nicht bezeichneten Gattungen der Staatsschuld wird später festgesetzt werden. Wrestel m. p. III. Der Herr Minister für Kultus und Unterricht hat der H. k. k. Statthalterei laut Mütheilung ddo. 20. Mai l. I. Nr. 5566 mit dem Erlasse vom 28. April l. I. Nachstehendes eröffnet: „Nach der anher gelangten Mittheilimg des k. k. Reichs-Kriegsministeriums vom 19. April 1870, Abth. 9, Nr. 1173 stellt sich in Folge der neuen Organistrung des Militär-Klerus, durch welche die Regimentskapläne beseitiget und die Militärgeistlichen nicht anbedeutend vermindert worden sind, die Noth-wendigkeit heraus, daß die pfarrliche Seelsorge bezüglich der zur militärgeistlichen Jurisdiktion zuständigen Personen von Seite der Pfarrer des Cipilstandes in ausgedehnterem Masse, als dies bis nun der Fall war, geübt werde. Das Apostolische Feldvikariat hat es als unerläßlich erkannt, daß die Civil-Pfarrgeistlichkeit nicht blos wie bisher in einzelnen Fällen in der Militär-Seelsorge Aushilfe leiste, sondern zumal in Stationsorten mit größeren Garnisonen, wo kein Militärgeistlicher angestellt ist, die Militär-Seelsorge in ihrem vollen Umfange übernehmen, indem nur dann, wenn die Sprach-verhältnisse es dringend erheischen, die Sendung eines geeigneten Militärgeistlichen an solche Orte erfolgen kann. Selbstverständlich wird es unter solchen Umständen nicht ausreichen, wenn die Civilpfarrer in der seitherigen Weise blos von Fall zu Fall über die vorgenommenen psarrlichen Funktionen der Taufen, Trauungen und Leichenbestattungen von Personen, die zur militärgeistlichen Jurisdiktion zuständig find oder im Militärverbande stehen, die vorgeschriebenen Matriken-Extracte einsenden, sondern es erscheint erforderlich, daß die Civilpfarrer in jenen Stationen, wo ein größerer Trnppenkörper, ein Ergänzungs- Bezirks-Commando oder ein Bkilitär-Spital sich befindet, eigene Geburts- lind Tauf-, Trainings- und Sterb-Matriken für die zur niilitärgeiftlicheii Jurisdiktion gehörigen Personen anlegen lind nach de» bestehenden Vorschriften führen. Behilfs dessen sind die Militär - Stations - Commauden angewiesen, mit den Civilpfarrern des Garnisonsortès das eiitsprechende Einvernehmen zu pflegen, an dieselben die erforderlichen Matrikenbögen oder Matrikenbücher zu verabfolgen, und in dein oben angebeuteten Falle, ivo es die Sprachverhaltnisse dringend nothwendig machen, die Sendung eines Militärgeistlichen zur Abhaltung religiöser Vorträge und zur Vornahme sonstiger geistlicher Funktionen zu bewirken. Das Apostolische Feldvikariat wird die betreffenden katholischen Civilpfarrer, in wie weit dies erforderlich ist, zur Vornahme pfarrlicher Amtshandlungen an Personen, die zur inilitärgeistlichen Jurisdiktion gehören, ermächtigen und denselben auch die sonst etwa zur Pflege der Seelsorge und des pfarr-lichen Amtes nöthigen Mittheilungen zugehen lassen. Obwohl endlich nach den bestehenden Vorschriften die Civilgeistlichkeit verpflichtet ist, die Funktionen der Militär-Seelsorge, wo zur Erfüllung der mit derselben verbundenen Obliegenheiten ein Militär-geistlicher nicht vorhanden ist, vorzunehmen, so wird doch das k. k. Reichs-KriegSministerium keinen Anstand nehme», besondere Verdienste um die Militär-Seelsorge durch Zuerkennung entsprechender Remunerationen zu würdigen, für deren Bemessung die von den betreffenden Militär-Stations-Coinmaude» bestätigten Ausweise der geleisteten besonderen Seelsorgsdienste zur Richtschnur dienen werden." Hievon wird der Wohlehrwürdige Kuratklerus mit der Aufforderung in Kenntnis; gesetzt, die Militär-Seelsorge über gestelltes Ansuchen, in der im Mnisterial-Erlasse angedeuteten Weise mit Bereitwilligkeit zu übernehmen. Unter Einem wird über Zuschrift des Hochwürdigsten Apostol. Feldvikariateö ddo. 2. l. M. Nr. 1072 bemerkt, daß Schematismen über den Personalstand des gesammten katholischen Aiilitärklerus in der kais. königl. österreichischen Armee pro 1870, von dem Apostol. Feldvikariate zu Wien (das Exemplar zu 60 kr. österr. Währ.) bezogen werden können. IV. Der h. steierm. Landesausschuß hat unterm 31. Mai l. I. Nr. 4597 folgende Kundmachung anher mitgetheilt: „An der steierm. landsch. Husbeschlags-Lehr- und Lhierheil-Anstalt zu Graz sind für das nächste Schuljahr 1870/71 fünf Stipendien, jedes mit 100 fl. österr. Währ, und dem Genüsse der freien Wohnung in der Anstalt, zu verleihe». Bewerber um eines dieser Stipendien haben: 1. Durch Beibringung des Taufscheines nachzuweisen, daß sie in Steiermark geboren sind, das 18. Lebensjahr bereits erreicht und das 30. nicht überschritten haben. 2. Ueber das erlernte Schmiedhandwerk durch Beibringung des Lehrbriefes, sowie über eine zweijährige Gesellenzeit sich auszuweisen. 3. Zeugnisse über ihre Vermögenslosigkeit, die überstandenen Blattern oder Schutzpocken (Jm-psungszeugniß) beizubringen. 4. Bis längstens Mitte Juli bei der Direetion dieser Lehranstalt sich einer Prüfung ihrer Eignung zu unterziehen, wobei genügende Kenntnisse im Lesen und Schreiben in deutscher Sprache, sowie Fertigkeit im Schmieden und Beschlagen unerläßlich ist. NB. Diese Prüfung kann in keinem Falle erlassen oder durch hierauf bezügliche Zeugnisse ersetzt werden. 5. Sich zu verpflichten, auch während den zwei Schulferien-Monaten an der Anstalt zur weiteren Ausbildung zu verbleiben, und den betreffenden Krankendienst im Spitale der Anstalt zu versehen. Die Gesuche sind bis Mitte Zuli l. I. bei dem steierm. Landesausschusse zu überreichen." Diese Kundmachung ist von den Pfarr--uiid Kuratialämtern den Pfarrinsaffen ehethunlichst in entsprechender Weise zu verlautbaren. Vom Fürstbischöflichen Lavanter Consistorium zu Marburg am 15. Juni 1870. In Abwesenheit und int Aufträge Sr. Fürstbischöflichen Gnaden: Franz Keschmann. Consistorialrath. h i H ) 1 hl Franz Sortschitsch, Domdechant, Kanzleidirector. VereinS-Buchdruckerei in