^177. 1864. ÄmtMall zur LMacher ZMng. August. (288-^1) Nr 2UU. Kundmachuug. In Folge AufcrageS des hohen train. Landeß.Auöschusses werden . am l2. August d. I., um ltt''ilhr Vormittags, in der Amtökanzlcl der landschaftlichen Kanzlcivorstchung, die dem landschaftlichen Theatcrfonde eigenthümlichen Theaterlogcn Nr. l, »U,^:l, l«, 22'und 52 für die Zeit vom l. September ltttt-l bis 1. September l8«5 im Wege cincr , öffentlichen Nerstelgerung vermiethet. Darauf Restektirende werden hiezu cinge« laden. ^ Krainische landschaftliche Kanzleivorstehung. Laibach apl 2. August »Utt4. /(292!—,) ^' "", Nr. 5lU. Konkurs - Kundmachung. Bei dem k. k, Landesgerichte in Graz ist die Stelle eines .Landtafcl- und Grundbuchs« Dircktions-Adjunkten mit dcm sistcmisirtcn jährlichen Gehalte von 735 fl ö. W. und im Vor» rückungöfalle eine mit dem jährlichen Gehalte von i»3<> fl. und dem Vorllickungsrechte in die höhere von 735, ft. öst. W. in Erledigung ge^ kommen. Diejenigen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, haben ihre gehörlg instruirtcn Gesuche im vorschriftmäßigen Wege bis ! 3l. August d. I bei dcm Präsidium deö k. k. Landesgerichtes Graz zu überreichen. Graz am litt. Juli 1864. (289) Nr. 4908. Kundmachung. Im Nachstehenden werden die von nun an siir. die Korrespondenzen zwischen Oesterreich und Spanien über Preußen geltenden Bestimmungen zur allgemeinen Kennlnisi gebracht: Gewöhnliche Briefe können bis zum Be> stimmungöorte frankirt oder ganz unftankirt abgesendet werden. Die Taxe für einen fran-kirren einfachen Brief aus Oesterreich nach Spanien beträgt 3« kr., für einen unfrankirten Brief aus Spanien nach Oesterreich 4l» kr. öst. W. Als einfacher Brief gilt derjenige, welcher bis !/, Zollhoch einschließlich wiegt. Rekommandirte Briefe unterliegen dcm Porto für gewöhnliche Briefe, und der Re. kommandationsqebühr von lU kr., beziehungsweise der Gebühr von anderen ll» kr. für das Rctourrezeplsse; dieselben müssen in ein mit mindestens zwei Lacksiegeln verschlossenes Krcuz-kouvert verpackt sein. Sendungen mit Waarenproben und Mustern müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt werden. Die Taxe beträgt 3<» kr. biS zum Gewichte von l Zoll.Loth, und für jedes nächste halbe Zoll »Loth werden l5, kr. ,ingehoben. Derlei Sendungen dürfen keinen Kaufwerth' haben, müssen unter Band gelegt, cder in einer die leichte Erkennung deö Inhaltes gestattenden Weise verpackt sein, endlich dürfen sie nichts Geschriebenes außer drm Bestimmungsorte, der, Bezeichnung des Adressaten, der Fabriks- und Handelszeichen, der Nummern und der Preise enthalten, und insbesondere dach demselben kein Brief beigeschlossen sein. ' Drucksachen unterliegen HM Porto von 5 kr. für je ^ Zoll-Loth, wenn sie bis zum Bestimmungsorte frankirt sind, die' Verpackung unter Band, oder in einer die lcjchte Erkennung des Inhaltes gestattenden Weise erfolgt, und dlrselden nichts Geschriebenes (mit Ausnahme der Adresse, deS Bestimmungsortes und der Wohnungsangade) enthalten. Mittelst der österreichischen, französischen Briefpackete werden nur jene Korrespondenzen nach Spanien befördert werden, für welche der Absender diese Bcfördcrungswcise ausdrücklich verlangt, und bleiben für diesen Fall die bisherigen Normen ,n Betreff der österrcichischcn-,pan>,chcn Korrespondenz m Kraft. K- k. P^stdirektion Triest am 2!> Juli ,864. (29lÄ) Kundmachung. Bei dem k. k. Bergamle Idria in Krain werden »4OO Vtetzen Meilen, »<><><> „ Korn, 6O« „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Wetzen Weizen! muß wenigstes 84 Pfund, das Korn )5 Pfund' und der Kukuruh «2 Pfund wiegen. 2. Das Gctreide wird von dcm k k. Wirth-, schaftsamte zu Idria im Magazine in den zi-mcntirten Gefäßen abgemessen und übernommen, und jenes, welches den Oualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Dor Lieferant ist verbunden, für jede zurück-gestossene Partie anderes, gehörig qualisizirtes Getreide der gleichnamigen Gattung um den kontraktmäßigen Preis längstens im nächsten! Monate zu liefern, ! Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu inrerveniren. In Ermanglung des Gegenwart des Liefer rantcn oder Bevollmächtigten muß jedoch d^r Befund, des k.k. Wirthschaftamtes als richtig und unwioersprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Ge^ treibe loco Idria zu stellen, und cs wird auf Verlangen desselben der Werksfrächtcr vonScite ^^'"^ verhalten, die Verfrachtung von Lo.tsch nach Idria um den festgesetzten Preis von " Neukreuzer pr. Sack od.r 2 Mehen su leisten 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme deH Getreides, entweder bei der k. k. Bergamts-kassc zu Idria, oder bei der k. k. Landes-hauptkasse zu Laibach gegen'klassenmäßig ge< stempelte Quittung. 5. Die mit einem. 5ft Neukreuzcr-Slempel versehenen Offerte haben längstens biß Ende AuguH 1864 bei dem k. k. Bergamte zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, z,nd den Preis ln^n Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Kör« ncrgattungen lauten, so steht cs dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für Eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags-Verbindlichkeiten ist dcm Offerte ein ll)"/^, Vadium entweder baar oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tageskurse, oder dic Ouittung über dessen De-ponirung bei irgend eincr montanistischen Kasse, oder der k. k. Landeshauptkassc zu Laibach, anzuschließen, widrigens auf das Offert keine Rucksicht genommen werden könnte. Sollte Kontrahent die Vertragsöerblndlich-kciten nicht zuHallen, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden, sowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtem Vermögen zu regrcssiren. 8. Denjenigen Offercntcn, welche keine Getreide - Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zmückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständig get werden, wo dann er die eine Hälfte des Ge« treides bis Ende September 1864, die zweite Hälfte bis Mitte Oktober I86l zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lie» ferung erforderlichen Getreide-Säcke vom k k. Bergamte gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspcscn, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Ver« lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten älle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Kontrakte-bcdingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Kontraktö-Be-dingungen machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten^l das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Exekutionbschritte bei demjenigen, im Sitze des Fiskalamtes befindlichen ^ Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiskus als Geklagter untersteht. Vom t. k. Bergamte Idria am I. August «8tt4 . .M 177. 1864. ZntelligmMll zur Laibacher Zeitung. 5. August. (l5,2-2) Nr. 3757. Feilbietuug mehrerer, in die S ch neide» si. ö W. c. « <:. mit Klage l!<'plll.'8 22. August l»«l,I.33W, .ingestrengten Rechtsstreite den Herrn Advokaten Dr. Josef Suppan in Laibach zum neuerlichen Kurator aufgestellt. Dlffc'i Herr Ludwig Freiherr v.Valolö mit dem verständiget wird, daß er dem besagten Herrn Kura-wr seine Rechtöbehelfe an die Hand zu geben oder einen anderen Ver-crcter sich zu wählen habe, widri-genö er die aus diesem Säumnisse entstehenden Rechtsfolgen sich selbst bcizumcssen hätte. Laibach am ». Juli l8U4.