1241 Amtsblatt Mv Laibacher Zeitung Nr.1?5 Donnerstag den 4< August 1870. (287») Nr. 489. Kundmachung. Das Neichskriegsmuiisterium hat die Sicherstellung der Verfrachtung von militärischen Giitern für die Strecke von Villach nach Franzensfeste oder umgekehrt auf die Zeit bis Ende December 1870 mittelst einer Offertverhandlung angeordnet. Bedingungen bei Uebernahme der Verfrachtungen von Aerarial-Gütern. -Allgenuine Bedingungen. 1. Gegenstand der Offertverhandlung ist die Verfrachtung von Militär Aerarial - Gütern aller Art in dem Zeitraume bis Ende December 1870 von der Station Billach (ab Bahnhof) bis Franzensfeste. 2. Die im Absätze 1 bezeichnete Verfrachtung umfaßt alle Sendungen von und zu den Truppen und Armee-Anstalten per Achse zu Land ""ttelst Zugvieh. 3. Diese Verfrachtung wird im Offertwege ^u den Mindestfordcrnden überlassen, und es steht I^eni österreichischen Staatsbürger, welcher sich über seme Eignung und Befähigung zur Besorgung des Verfrachtungs-Geschä'ftes gehörig auszuweisen und dem Militär-Aerar die nöthige Sicherheit zu bieten im Stande ist, frei, sich an dieser Verhandlung durch Ueberreichung eines mit den nachbezeichneten Erfordernissen versehenen Offerts zu betheiligen. Die Offerte haben Anbote über sämmtliche vorkommende Verfrachtungen auf obiger Strecke mit Benützung der vorhandenen Landwege und den Preis eines Zollcentners für die ganze' Wcgesstrccke in österreichischer Währung, zahlbar in Noten oder sonst gesetzlich anerkanntem Papiergelde, zu enthalten. 4. Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine Militär-Escorte bcigegeben wird, müssen für die Escorte auch die nöthigen Beiwägen beigestellt werden, daher auch für letztere die Preisanbote zu stellen sind. 5. Ist der Offerent verpflichtet, seinem Offerte das von der betreffenden Handels- und Gewerbekammer, oder dort, wo eine solche nicht besteht, das von der hiezu berufenen Behörde ausgestellte Zeugniß über seine Eignung zur Ausübung des Verfrachtungs-Geschäftes, dann ein von der Politischen Ortsobrigkeit bestätigtes Zeugniß über die Solidität und das zureichende Vermögen zur Sicherheitsleistung für das Aerar beizulegen. Diese von dem Offercnten nur versiegelt zu übergebenden und versiegelt zu belassenden Certificate, in welchen das etwa eingetretene Ausgleichsverfahren angedeutet werden muß, sind stempelfrei. Ein im Ausgleichsverfahren befindlicher Com current wird, so lange dieses Verfahren nicht beendet ist, zur Einbringung von Offerten nicht geeignet erkannt. 6. Außerdem ist jedes Offert mit einem Vadium zu belegen, welches auf die Pauschal-Summe von 100 st. österr. Währung festgesetzt wird. 7. Die Vadien können entweder in barem Gelde, oder in Neal-Hypotheken, oder in österr. Staatsschuldverschreibungen, oder aber endlich in Acticn oder Prioritä'ts-Obligationen jener Gesellschaften, welche eine Staatsgarantie genießen, erlegt werden. Die österr. Staatsschuld-Verschreibungen werden nach den: Vörsencourse des Erlags-tagcs, insofernc sie jedoch mit einer Verlosung verbunden sind, keinesfalls über den Nennwerth, die genannten Actien oder Prioritäts Obligationen aber nach dem Börsencourse des Erlagstages mit einem ">perc. Abschlage angenommen. Staatsgarantic genießen bis jetzt folgende Industrie-Unternehmungen: Die österr. Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die Kaiserin Elisabethbahn, die südliche Staats-, lomb.-venet. central-italienische Eisenbahngesellschaft, die Theißbahn, die galizische Karl-Ludwigsbahn, die böhmische Westbahn, die Lemberg-Czernowitzer Eisenbahngesellschaft, die süd-norddeutsche Verbindungsbahn und die österreichische Staatseisenbahn-Gesellschaft. Pfandbestellungs- und Bürgschafts-Urkunden können nur dann als Vadium oder Caution angenommen werden, wenn dieselben durch Einverleibung auf ein unbewegliches Gut gesetzlich sichergestellt und mit der Bestätigung der betreffenden Finanzprocuratur bezüglich ihrer Annehmbarkeit versehen sind. Wechsel werden weder als Vadium, noch als Caution angenommen. 8. Die Vadien derjenigen Offerenten, welchen eine Lieferung bewilligt wird, sind auf den doppelten Betrag der im tz'tt der betreffenden „Bedingungen" angesetzten Pauschalsumme zu erhöhen und bleiben in dem Falle, als diese Vadien in barem Gelde, oder Real-Hypotheken, oder in österr. Staatsschuld-Verschreibungen, oder in Pfandbestellungs- und Bürgschafts Urkunden erlegt wurden, bis zur Erfüllung des von den Offerenten abzuschließenden Contractes als Erfüllungscaution liegen, können jedoch auch gegen andere vorschrifts-mäßig geprüfte und bestätigte Cautionsinstrumente ausgetauscht werden. Wurde von einem mit einer Lieferung betheilten Offerenten das Vadium in Actien- oder Prioritä'ts-Obligationen der eine Staatsgarantie genießenden Gesellschaften erlegt, so hat derselbe bei dem Contractsabschlusse anstatt dieser Actien oder Prioritäts-Obligationen entweder bares Geld, oder Rcal-Hypothcken, oder östcrr. Staatsschuldverschreibungen, oder Pfanddcstellungs- und Bürgschafts-Urkunden zu erlegen, und es hat die sofort erlegte Caution bis zur Erfüllung des Contractes erliegen zu bleiben. Das erlegte Vadium derjenigen Offerenten, deren Anbote nicht genehmigt wurden, wird fogleich zurückgestellt. 9. In dem Offerte, welches mit dem gesetzlichen Stempel versehen und von dem Offerenten unter Angabe seines Charakters und Wohnortes eigenhändig gefertigt sein muß, hat sich derselbe ausdrücklich den von ihm eingesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung Nr. ddo. (Nummer und Datum anzugeben) abgedruckten Bedingungen für die Uebernahme der Verfrachtung militärischer Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. Auch ist in dem Offerte die als Vadium erlegte Summe stets mit dem cutfallenden Betrage in österr. Währung auszudrücken. 10. Das Offert ist für den Offerenten, welcher sich des Rücktrittsbefugnisscs und der im tz «62 des allg. bürgerl. Gesetzbuches normirten Fristen zur Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Momente der Ueberreichung — für das k. k. Militär-Aerar aber erst dann rechtsverbindlich, wenn der Ersteher von der erfolgten Genehmigung feines Offertes seitens des k. k.' Reichskriegsministeriums verständigt worden ist. 11. Die diesen Bestimmungen gemäß ausgefertigten Offerte sind versiegelt bis längstens ,H. August ,»7«. bis 12 Uhr Mittags, entweder unmittelbar beim k. k. Rcichskriegsministerium, oder bei den Militär-Intendanzen 'zu Graz oder Innsbruck zu überreichen, welch' letztere die einlangenden Offerte uneröffnet den: k. k. Reichskriegsmwistcrium einzusenden haben. Offerte, welche nicht mit allen w diesen Bedingungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind,' oder welche erst nach Ablauf des festgefetzten Termins — sei es beim Reichs- kriegsministerium oder bei einer Militär-Intendanz — überreicht werden, bleiben unberücksichtigt. Im telegraphischen Wege gestellte Offerte werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Specielle Bedingungen. 12. Die Verfrachtung hat auf den kürzesten und die Sicherheit und Confervation des zur Versendung gelangenden Gutes nicht gefährdenden Routen zu geschehen, und muß das Frachtgut dort, wo es geschehen kann, zu Gunsten des k. k. Militär-Aerars assecurirt werden. 13. Dem Unternehmer bleibt es übrigens hie-bei freigestellt, insoweit eine andere entferntere Route selbst zu wählen — jedoch wird ihm von Seite des Aerars nur jener Preis vergütet, welcher nach dem Vertrage bei der Verfrachtung als Frachtpreis für die kürzeste Route entfällt, und es kann auch hiedurch keine Aenderung in der für die vertragsmäßig ausgesprochene Route festgesetzten Verfrachtungszeit anfordert werden. 14. Die Zahlung des Frachtpreises geschieht am Uebernahmsorte von der übernehmenden Anstalt oder Truppe, wenn das Militär-Aerarialgut unbeschädigt abgegeben worden ist, an den Verfrachtungs-Unternehmer persönlich oder an seinen zum Geldempfange und zur Quittirung hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 15. Der Contrahent hat alle mit der Verfrachtung verbundenen Mauth- und sonstigen Auslagen aus Eigenem zu tragen. 16. Der Verfrachtungs-Unternehmer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes seit der Emvfangnahme bis zur Ab-liesernng entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung ohne sein — oder der von ihm zur Ausführung des Transportes verwendeten Personen — Verschulden durch höhere Gewalt, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Im Falle eines solchen Verlustes oder einer solchen Beschädigung des Frachtgutes wird der Zustand dieses lctztern, so wie die Höhe des dem Frachtführer nach Artikel 396 des allgemeinen Handelsgesetzbuches obliegenden Ersatzes durch Sachverständige festgestellt, welche über Vor-fchlag der betreffenden Militärbehörde durch das zunächst gelegene Gericht ernannt werden. 17. Für Beschädigungen, welche dem Militä'r-Aerarialgutc durch nicht abzuwendende Elementareinflüsse zugegangen sind, hat der Vcrfrachtungs-Unternehmer im allgemeinen nicht zu haften. Jedoch muß in einem solchen Falle der Verfrachtungs-Unternehmer durch ortsobrigkeitliche Zeugnisse die angeblichen Elemcutar-Ereignisse darthun und durch gerichtliche Zeugenaussagen oder Kunstbefunde den Beweis liefern, daß trotz allen anzuwenden möglichen und wirklich angewendeten Vorsichtsmaßregeln und Schutzmitteln dem beschädigenden Einflüsse dieser Zufälle nicht vorgebeugt werden konnte. Wird dieser Beweis nicht hergestellt oder hat der Unternehmer die ihm obliegende Assecurirung des Frachtgutes unterlassen, obwohl dieselbe nach der Sachlage und mit Wirkung für den eingetretenen Zufall ausführbar gewesen wäre, so hat er auch einen solchen zufälligen Schaden dem Militär-Aerar zu ersetzen. 18. Der Contrahent ist verpflichtet, bei sämmtlichen innerhalb der Grenzen eines Kronlandes oder innerhalb des Rayons, für welchen ihm die Verfrachtung übertragen ist, befindlichen Armee Austalten, dann im Sitze der Militär-Verwaltungsbehörde— Bestellte zu cruennen, welche über erhaltenes Aviso das zu verfrachtende Gut vom Orte der Absendung zu übernehmen und an den Ort der Bestimmung/ in-soferne derselbe innerhalb des Rayons, auf welchem er die Verfrachtung übernommen hat, liegt, directe — oder an den für das nächstgelegene Kronland vom Aerar aufgestellten Verfrachtungs-Unternehmer — 1242 soferne das Gut in den dem letzteren zustehenden Verfrachtungs-Rayon abzusenden und weiter zu ex-pediren ist, zu leiten, da sämmtliche für die Verfrachtung der Militär-Aerarialgüter aufgenommenen Spediteure, deren Name und Ubicationsort entsprechend Verlautbart wird, unter sich in gegenseitige Geschäftsverbindung und EinVerständniß zu treten haben werden. 19. In Rücksicht solcher Verfrachtungsübergänge ist jeder Frachtunternehmer, welcher ein Aera-rialgut nicht unmittelbar von einer Militär-Anstalt oder Behörde, sondern von einem Verfrachter übernimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und Beschaffenheit der Collien, Ballen und Kisten lc. mit Beziehung auf den Ladschein genau zu untersuchen, im Falle von Abgängen oder Verletzungen entweder unter Vermittlung der nächsten Militärbehörde, oder im Wege eines gerichtlichen, oder wenn auch dies unmöglich wäre, eines unter Leitung der Ortsbehörde durch unparteiische Schätzleute vorzunehmenden Augenscheines, Art und Umfang des Schadens zu constatiren, widrigens angenommen würde, daß er die Ladung vollzählig und im unbeschädigten Zustande übernommen habe und er für alle bei der endlichen Abgabe des Gutes an eine Militär-Anstalt oder Behörde hervorkommenden Abgänge oder Beschädigungen auch dann dem Aerar den Ersatz zu leisten verpflichtet wäre, wenn auch erwiesen würde, daß dieselben aus der Zeit vor seiner Ueber nähme des Gutes herrühren. Der Frachtunternehmer, welcher in obiger Beziehung das Aerarialgut zur weiteren Verfrachtung an den Verfrachter des nächsten Kronlandes übergibt, hat sich sohin über die vollständige und unbeschädigte Uebergabe der Ladung durch eine ausdrückliche Bestätigung des übernehmenden Spediteurs auszuweisen — widrigens er für alle bei der endlichen Ablieferung des Gutes an eine Militärbehörde oder Anstalt hervorkommenden Abgänge oder Beschädigungen in soliäum mit allen nach ihm bei dem Transporte dieses Gutes betheiligten Unternehmern dem Acrar zu haften hätte. Die Vergütung des Frachtlohnes an jene Vec-turanten, welche die Fracht nicht unmittelbar an die betreffende Bedarfsanstalt, sondern an einen andern Verfrachter zur Weikrtransportirung übergeben, hat zwar ebenfalls — laut § 14 der vorliegenden Bedingungen — von Seite der obbenannten übernehmen-den Anstalt oder Truppe zu geschehen; die Zahlung selbst wird aber, wenn sich im Orte des Verfrachtungsüberganges ein Militär-, Platz- oder Stations-Commando befindet — welches in solchen Fällen dann überhaupt bei der Uebergabe und Uebernahme der Fracht von einem an den audern Verfrachter zu interveniren hätte — durch Vermittlung desselben, sonst aber durch directe Zusendung an den Verfrachter oder dessen gesetzlichen Bevollmächtigten zu bewirken sein, vorausgesetzt jedoch, daß sich der Verfrachter, wie es in diesem § 19 ausgesprochen ist, über die vollständige und unbeschädigte Frachtübergabe, resp. Uebernahme, gehörig ausgewiesen hat und gegen den Anspruch der Frachtlohnszahlung keine weiteren Bedenken bestehen. 20. Sämmtliche Contrahenten sind verpflichtet, sobald ihnen das Aviso zur Uebernahme der Verfrachtung zukommt, das zu verfrachtende Gut im Zollgewichte von 1 bis 200 Centner binnen 24 Stunden und jede höhere Gewichtslast aber binnen 3 Tagen zu übernehmen und per Achse wenigstens 3 Meilen des Tages zurückzulegen. Bei Berechnung der zur Verfrachtung Per Achse bemessenen Zeit wird der Tag des Auf- und Ab-ladens nicht gezählt. Uebrigens ist der Verfrachter gehalten, sich über das zugekommene Aviso wegen der zu übernehmenden Verfrachtung, so wie über den Zeitpunkt, mit welchem ihm von Seite des Eisenbahn-Expedites die Güter zur Disposition gestellt wurden, legiti-miren zu können. 21. Trifft die verfrachtete Ladung verspätet ein und wird sonach die unter gewöhnlichen Verhältnissen und Umständen entweder coursmäßig festgesetzte oder für die betreffende Route speciell bestimmte, unerläßlich nothwendige Mitteldurch-schnittszeit auffallend überschritten, kann weiters eine derlei Verspätung nicht zureichend durch Nachweisung unüberwindlicher zufälliger Hindernisse gerechtfertigt werden, so wird dem Contrahenten für die sonst unbeanstandet übergebene Ladung nur jener niedere Frachtlohnsbetrag zu bezahlen sein, welcher sich ergibt, wenn der nach dem Gewichte der Ladung sonst entfallende Frachtlohn durch die Zahl der zur Verführung cuursmäßig oder sonst als Mitteldurchschnittszeit festgesetzten Tage divi-dirt und ein 10perc. Betrag dieses Quotienten für jeden Tag der Verspätung von dem bedungenen Gesammt-Frachtlohns-Verdienste in Abzug gebracht wird. 22. Der Ersteher wird beim Eintritte von Kriegsereignissen, insoferne jedes einzelne Kronland oder jener Ländercomplex, innerhalb dessen ihm die Verfrachtuug übertragen worden ist, in den Kriegsschauplatz fällt oder nahe an denselben grenzt, von den eingegangeneu Vertragsverbindlichkeitcn bezüglich jenes Kronlandes, welches eben in den Kriegsschauplatz fällt oder unmittelbar an denfelbcu grenzt, auf die Dauer des Krieges enthoben. Die diesfälligen Preisanforderungen haben sich daher nur auf friedliche Verhältnisse und den ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnlichen Verfrachtungsarten und Mittel zu gründen. Bei eintretenden Kriegsereignissen werden besondere Anbote eingeholt oder die Verfrachtung von der Militärverwaltung selbst besorgt. 23. Der Contrahmt ist verpflichtet, auf dem Ladungsscheine die richtige Uebernahme des Militär-Aerarial-Gutes nach Anzahl der Colli, Ballen, Kisten :c. und dem angegebenen Sporco-Gewichle zu bestätigen. 24. Bei Verfrachtungen per Achse ist der Contrahent verpflichtet, vollkommen geeignete Wägen beizustellen, dieselben zum Schutze des Aerarial-gutes gegen die Witterungs- und Elementar-Ereig-nisse mit zureichenden guten Flechten, Plachen oder Rohrmatten zu versehen, Packstricke, Stroh und sonstige zum Packen nöthige Erfordernisse beizugeben. Wenn unzerlegbare Fuhrwerke oder Geschütze und Munitionswägen transportirt würden, welche beim Transporte durchaus nicht zusammengekoppelt werden dürfen, sind für dieselben die nöthigen Zugthiere beizustellen, für welche nach dem constatirten Gewichte der transportirt werdenden Fuhrwerke und Geschütze, einschließlich der auf den Fuhrwerken etwa verladenen Lasten, die festgesetzte Vergütung per Zollcentner und Meile geleistet wird. 25. Die übernommene Fracht ist unaufge-halten auf derselben Achse, mit Zurücklegung von mindestens drei Meilen per Tag, an den Bestimmungsort zu überführen. -Ausgenommen sind statt> gefundene Elementarereignisse und die in Folge derselben eingetretene gänzliche Sperrung der Communication, sohin Überschwemmungen, Erd- und Felsenstürze, zerstörte Brücken. 26. Ueber derlei Ereignisse und hiedmch bedingte Verspätung des Eintreffungstermines am Bestimmungsorte ist sich zur Wahrung vor dem sonst festgesetzten Pönalabzuge mit den ortsobrigkeitlichen, dort, wo es thunlich, mit den von den competenten Gerichtsbehörden bestätigten Zeugnissen zu legitimiren. 27. Während eines solchen durch Elementar ereignisse bedingten Aufenthaltes des Transportes haftet der Contrahent für das zur Verfrachtung übernommene Militär - Aerarialgut wie während des Transportes selbst, und ist verpflichtet, eine solche durch Elementarereignisse herbeigeführte Unterbrechung oder Stockung des Transportes durch die nächstgelegene Militärbehörde der abspedircnden Armeeanstalt oder Truppe in deni Falle allsogleich zur Kenntniß zu bringen, wenn das den Weitertransport hemmende Hinderniß voraussichtlich binnen der nächsten drei Tage nicht behoben werden könnte. 28. Wenn das Volumen und die Gewichts-last des zu verfrachtenden Aerarialgutes eine Zuladung von Privatgut gestattet und diese bewirkt wird, bleibt der Contra hcnt für alle und jede Beschädigung, welche das Aerarialgut iu Folge der — » bewirkten Zuladung von Privatgut erleiden könnte,, strenge verantwortlich und ersatzpflichtig. 29. Bei Pulver- und Munitionstranspolte« und feuergefährlichen Gütern überhaupt sind solH separirt zu verladen, anf den betreffenden Wiige" schwarze Fahnen auszustecken. — Die Fuhrleute sind von der Gefährlichkeit des aufgeladenen Gut^ zu verständigen, das Tabakrauchen ihnen zu unttt' fagen; sie dürfen in der Nähe der mit feuergesi^ lichen Gütern beladenen Wägen kein Feuer odtl l Licht unterhalten, derlei Wägen müssen in ent, sprechender Entfernung von einander fahren «üb, dürfen nur außerhalb der Ortfchasten auf entspl?' chenden Plätzen halten und übernachten. Die ö^ ladung von Privatgut bei diesen Transporten lll strenge verboten. j 30. Bei allen größeren Transporten p^ Achse, unbedingt aber bei allen Transporten vo" Gewehren, Pulver, Munition und feuergefährliche Materialien überhaupt, müssen vom Contrahente» Conducteure oder Schaffner zur BcaufsichtigUih von derlei Transporten beigegebcn werden, wel^. den Anordnungen der etwa beigegebenen Milit^ Escorte sich zu fügen haben. > 31. Auf Grundlage der von dem k. k. Reichs Kriegsministerium genehmigten Offerte werden ^ den Erstehcrn förmliche Vertragsurkunden aM fertigt. Sollte sich aber ein Erstcher weigern, dB. Contractsurkunden zu unterfertigen oder zu bett» Unterfertigung trotz der an ihn ergangcnen Oü' ladung nicht erscheinen, so vertritt das genchnngtl Offert in Verbindung mit den gegenwärtigen ^ dingnngen die Stelle eines Vertrages, und da»! k. k. Militär Aerar sott sowohl in einem solch^i Falle, als auch wenn der Ersteher zwar bas förmliche Vertragsiustrument fertigte, aber entwe^ die Vertragscaution innerhalb der oben festgesetzt Frist nicht erlegte, oder in einem andern Pun^ diese Bedingnisse nicht genau erfüllte, das R^ und die Wahl haben, ihn entweder zu deren ^ nauen Erfüllung zu verhalten oder den Contr^ für aufgelöst zu erklären, die darin bcdunge^ Leistungen auf dessen Gefahr und Unkosten neuel dings wo immer feilzubieten, oder auch außcr ^ Licitationswege von wem immer und um ^ immer für Preise sich zu verschaffen, und die M fcrnz zwischen dem neucn und den, den: contra" brüchigen Ersteher zu zahlen gewesenen Pws^ aus dessen Vermögen zu erholen, in welchem F^ die Caution auf Abschlag dieser Differenz zttri^ behalten, oder wenn sich keine solche zu ersetz^ Differenz ergebe oder der Cautionsbetrag diese! übersteige, in der Eigenschaft als Angeld als vel fallen einbezogen wird. Uebrigens soll es auch dem k. k. Milit^ Aerar freistehen, alle jene Maßregeln zu crgrei"' welche zur nnaufgchaltenen Erfüllung des ^ träges führen, wobei jedoch auch andererseits ^ Erstehet* der Rechtsweg für alle jene Anspn^ welche cr aus dem Vertrage stellen zu köl^ -vermeint, offen bleibt. «^ Die Auslagen für Stcmpclung dcs Contr^ » oder der Contractsstelle vertretenden Beding^ > trägt der Ersteher, wobei bemerkt wird, daß ^W rücksichtlich der Bemessung und Einhcbung dcr > treffenden Stcmpelgebühren nach dcr vom ^' ,,, > Ministerium erlasseneu Circular Verordnung ^ 7. Juni 1861, Abtheilung 12, Nr. 2505, "^ bei sämmtlichen Militäranstalten eingesehen U>el kann, zu benehmen ist. .ß Wenn ein Offert von mehreren Unterneh^ .^ gemeinschaftlich überreicht wird, so haben s^ demselben ausdrücklich zu erklären, daß sie s^^s k. k. Militär-Aerar für die genaue Erfüllung dc^ , frachtungsbedingungcn in «oli«!»,», das heißt: ^, für Alle und Alle'für Einen, verbinden; B^, haben sie aber Einen aus ihnen oder oder einen D^ . namhaft zu machen, an welchen alle Allftra^,^ Bestellungen von Seite der Militärbehörden clg^ mit welchem attc auf das Verfrachtungsgcsch"! ^, züglichm Verhandlungen zu Pflegen fcin ^ ^ der die erforderlichen Rechnungen zll legen uN ^ im Vertrage bedungenen Zahlungen im NcuucU ^ > gemeinschaftlichen Offerentcn zu beheben uN > 1243 über zu quittiren hat, kurz, der in allen auf das^ Befrachtungsgeschäft Bezug nehmenden Angelegen-' heiten als der Bevollmächtigte der die Verfrachtung in Gesellschaft unternehmenden Mitglieder in so lange anzusehen ist, bis nicht dieselben einstimmig einen andern Bevollmächtigten mit gleichen Befugnissen ernannt und denselben mittelst einer von allen Gesellschaftsgliedern gefertigten Erklärung der mit der Ueberwachung der Contractserfüllung beauftragten Behörde namhaft gemacht haben. Alle aus diesem Verfrachtungs-Vertrage für den Ersteher hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten gehen im Falle seines Todes auf seine Erben, im Falle er aber zur Verwaltung seines Vermögens unfähig würde, auf seine gesetzlichen Vertreter über, wenn es das Militär-Aerar nicht vorzieht, den Vertrag sür aufgelöst zu erklären, wozu es in beiden Fällen einseitig berechtigt sein soll. Formular M« Offerte. Ich Endesgefertigter erkläre (wir Endesgefertigten erklären zur ungelheilten Hand d. i. Einer! für Alle und Alle sür Einen) in Gemäßheit der Von mir (uns) eingesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung, Nr. ddo. (Nummer uud Datum anzugeben) abgedruckte» allgemeinen und speciellen ^edingungen für die Verfrachtung der Militär-Aerarialgüter, denen ich mich (wir uns) vollinhalt-"ch unterwerfe (unterwerfen), die während des Zeitraumes bis Ende December 1870 aus Villach ^b Bahnhof) bis Franzensfeste oder umgekehrt ' - - . . vorkommenden Verfrachtungen sämmtli-Her Ncilitä'rgüter zu Lande per Achse, ferner die Stellung der Beiwägen für die Militär-Escorte Um nachfolgende Preife übernehmen zu wollen: 1. Verfrachtung per Achfe; für Frachtgüter ohne Unterschied der Gattung (ob nicht gefährlich, od gefährlich, oder voluminös) zu (mit Buchstaben oen Preis ansetzen) per Zollcentner und die aanze Wegesstrecke. ^ ^ 2. Einen ein- oder zweispännigen Beiwaaen 5 ... österr. Währ. per Meile. Beigebogen wird das Zeuguiß der Handels und Gewerbekammer zu N. N. über die Eignung des (der) Gefertigten zur Ausübung des Spedi-« twnsgeschäftes und das gerichtlich bestätigte Zeugniß über dessen (deren) Solidität, Vermögensverhältnisse und die hierdurch gebotene Gewährleistung für das hohe Militär-Aerar. Das vorgeschriebene Vadium per ... wird in Staatsschuldverschreibungen oder in Baarem unter gesiegeltem Eouvert besonders beigeschlossen. Sig. . . . am . . teu .... 1870. Unterschrift. Aufschrift auf das Offert von Außen. Offert des N. N. wegen Uebernahme der Verfrachtung und Beistellung von jonst erforderlichen Fuhren im Jahre 1870 aus Villach nach Franzensfeste. Aufschrift auf das unter besonderem Convert einzureichende Vadium. Vadium des N. N. zum Offerte wegen Ver> frachtung der Militärgütcr pro 1870 aus Villach nach Franzensfeste, bestehend in.......ft. in Staatspapieren oder .... Stück Banknoten österr. Währ. ^ 100 fl., ^ 10 ft. u. s. w. *) * Das suhiu auögcferligtc imd gesiegelte, mit dem Vadium li.li^lc Offert ist mittelst Emdegleiiimgsschrcibeil entweder an die MllNiwI,>tci,dn»z oder dircctc' au das l. l. NcichStnegsministe-rinm innerhalb des vcrmög allgemeiner, durch die ^andes-Zeitung bewirkter Äundinachung festgesetzten Termine» vorzulegen. (263—2) 'Nr. 62iV Kundmachung. Bei dem k. k. Bezirksgerichte in Senosetfch ist eine Adjunctenstelle mit dem jährlichen Gehalte von 800 fl. und dem Vorrückungsrechtc in die höhere Gehaltsstufe von 900 ft. zu besetzen. Die Bewerber um diese, oder im Falle einer Uebersetzung um die bei einem anderen Bezirksgerichte eventuell in Erledigung kommende Ge-richtsadjuncten-Stelle, zu deren Erlangung jedenfalls auch die Kenntniß der krainischen (sloveni-schen) Sprache in Wort und Schrift erforderlich ist, haben ihre gehörig belegten Gesuche binnen 14 Tagen nach dcr dritten Einschaltung dieses Edictes in das Amtsblatt der Laibacher Zeitung bei dem gefertigten Präsidium im vorschriftsmäßigen Wege zu überreichen. Laibach, am 30. Juli 1870. K. k. LlNldesgerichto-Wrnsldium. (264—2) . Nr. 1121. Offert-Verhandlung am 13. August, um 12 Uhr Vormittags, bei der Strafanstalt am Eastelle in Laibach wegen Beistellung von 337'/^ Men V4 Ellen breitem, starkem, grauem Halina für Sträflings-Winter-Monturen; 75 Ellen starker, ungebleichter Futterleinwand; I2052/3 Ellen V, Ellen breiter, starker, ungebleichter oder halbgebleichter Haushanslem-wand für Hemden, Gatjen, Fußlappen, Handtücher und Leintücher; 25 Ellen Vt Ellen breiter, halbgebleichter, starker Flachsleinwand für Halsrüchel; -75 Ellen '/8 oder ^ Ellen breiter, blau-gefärbter Leinwand für Sacktüchel; 236 "/a Eilen V4 Ellen breitem, starkem Zwilch für Strohsäcke und Kopfpölster; 426 Paar starker Halbsohlen für Sträflings- Schuhe; 200 Paar Sträflingsschuhe aus Nuhleder, daS Leder und Sohlen hiezu im zugeschnittenen Zustande, dann die nöthigen Holzstiften und per Paar 18 Absatznägel und 30 Stück Sohlennägel (Mausköpfe). Bei besonders günstigen Preisen werden auch fertige Sträflingsfchuhe angenommen. Die Beistellung obiger Sorten hat nach Bekanntgabe der Annahme der Lieferung innerhalb 8 bis 14 Tagen zu geschehen. Die bezügliche« Muster können bei der Strafhaus-Verwaltung eingesehen werden. Die mit einem 50 kr. Stempel versehenen Offerte sind unter Anschluß des 10perc. Vadiums und der Muster der bezüglichen Lieferung mit genauer Angabe der Preise, gut versiegelt, noch vor 12 Uhr Vormittags unter der Adresse: „An die k. k. Strafhaus-Verwaltung in Laibach, Offert des N. N. mit ... ft. Vadium," einzusenden, da um 12 Uhr ohne einer weitern mündlichen Licitation die Offerte ervffnet und das Qffertverhandlungs-Protokoll aufgenommen und abgeschlossen werden wird. < Laibach, am 30. Juli 1870. K. k.