sftz Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 14O. Dinstag den 23. Juni 1874. (260—2) Nr. 506. Kundmachung d c r l. l. Steuerä!ocalclmnnissiml ^aibach, lietrejfend die Ueberreichung der Hausbeschreibungen und »auSzinS Brkenntuisse dcs IahreS »U7 T Zum Zwecke der Umlcgung der Hauszins-steuer für das nächstfolgende Berwaltungsjahr 1875 smd die vorgeschriebenen Hausbeschreidungen und Zinsertragsbekcnntnisse für die Zeit von Michaeli 1873 bis Michaeli 1874 auf die bis nun üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer-Local-commission innerhalb der unten festgesetzten Tcr-mine während den vor und nachmittägigen Amts stunden einzureichen. Die Herren HauScigenthümer, ^uhnießcr, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Borstädten Laibachö werden somit zur rechtzeitigen und gcnaucn Vollziehung dcr in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschrcibungen, dann der HauSzinsbelcnnt-nisse genau nach der in voller Wirksamkeit be stehenden Belehrung vom 20. Juni 1820 zu be nehmen, wobei zugleich bemerkt wird, das; auch alle Hütten, Buden, Hlramladcn, deren Benützung oder Bermiethung dem Eigenthümer nicht bloS zeitweise zusteht uud bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Glundfläche, auf der sie errichtet sind, zukommt, so wie alle zu einem Hause gehörigen vermiethetcn Hofräume, Portale .c. Objecte dcr Hauszinssteuer bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags - Bekenntnisse gleichwie die denselben beizuschließenden Hausbeschreibungen sind vor ihrer Ucberreichung Noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu nnterzichen: 1. Ob in denselben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Hauöbestand theile sind nemlich mit, ihrer 5!agc nach von zuunterst angefangen, fortlaufenden Zahlen, wie dies die Belehrung vom 26. Juni 1820 anordnet, m den Bekenntnissen — genau übereinstimmend Mit den Beschreibungen — auszuführen. Die bei einem oder dem anderen Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen Müssen jedesmal in dcr Hausbeschrcibung, und zwar in der Rubrik „Anmerkung" nachgcwic sen werden, und eS dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufreijahrcn befinden, die steuerfreien Bestandteile durchaus keine andere Zahlcnbezeichnung erhalten als jene, welche sie durch die Baufreijahrcs-^ewilligung erhielten. Das Decret, mittelst welchem eine noch gil-,'ge zeitliche Zinöstcuerbefreiung bewilliget wurde, H jedesmal in der Colonne „A nmertun g" aufzuführen. 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche Nut Berücksichtigung dcr etwa eingetretenen Zins-^gerungen oder ZinSermäßigungcn für jedes dcr ^er Quartale — von Michaeli 1873 bishin .^4 — bedungen wurden und welche den Maß-^?b zur Bemessung der HauSzinSstcuer für das ^teuer-AerwaltungSjahr 1875 zu bilden haben, ^wohl nach ihren vierteljährigen Theilbeträgcn s in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen Urden. Hierbei wird mit Beziehung auf die ^15 und 16 der erwähnten Belehrung erinnert, "u nebst den verabredeten baren Mielhzinsbeträgen ^) alle aus Anlaß der Miethe aUcnsalls sonst vch bedungenen Leistungen, als: 2lr "t und Vcatnralgaben, dann Vei träge zn den Steuern, Gemeinde umlagen, zu Neparaturskosten u. dgl, in Anschlag zu bringen und einzubclenncn sind; daß die von den HaUbcigenlhümenl selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, son-! stige Angehörige oder Dienstlcutc überlassenen Woh. nungcn ^ um sonst einzutretenden amtlichen Zins-werthscrhcbungen, wie solche in den Borjahren gcgcn mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarli« chcn Häufer in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen einzubclenuen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgcfehcn von allen ^iebcnrücksichten, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung deS tz 30 der Belehrung der gestattete 15percentige Abschlag weder von den Zinfungcn der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermietheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache dcr Zinöcrhebungsbehördc zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die ßtz 21, 22, 23 der Belehrung vor-zeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohnparteien eigenhändig bestätiget oder bci dcs Schreibens unkundigen Miethpartcim durch einen Na-menSschrcibcr als Zeugen unterfertiget seien, wobei die Micthpartcicn zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle dcr Veftät,g«ug einer unrichtigen Hinsaugabc auch sie einer verhältnismäßigen Bestra fuug unterliegen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und stehenden Hausdestandlyeile nach Vorschrift der tztz 25 und 26 der Belehrung mit den angcmes» fenen ZinswerthSbcträgen angcsctzt feien, weil für den Fall deö Unbenütztfeins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der An spluch auf verhältnismäßige Abschreibung* der vorgeschriebenen beziehungsweise Rückeisatz der bereits eingezahlten Zinosteuergebiihr erwächst. Hierbei wird bemerkt, dap Woh «ungsleerslchuugs-Hluzeigeu ttcts in uerhalb R4 Tago«, vom Tage der Wohnungsraumung an gerechnet, und ebenso im Falle der 3U5icdcrvermie thuug leer geftandeuer Ubicationcn die diessattigcn Anzeigen anher zu überreichen sind, und daß bei fort dauerndem Leerstehen die Anzeigen hierüber zur (Seorgi und Michaeli Ucbersiedlungszcit wiederholt werden müssen. Das unterbliebene Einbelcnntnis eineö aus der Bcrmiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsvcrheim lichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vcrmic-theten Hausbestandtheile für sich allein oder mit andern vereint als in der eigenen Benützung dcS Hauseigenthümers angegeben und als solche ohne Ansatz eines Zinöwcrthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial^ Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18051, in die HauSzinS - Bekenntnisse die Feuerlöfchrcquist ten - Depositorien und die Fleischbänke cinbczogen werden, weil jür die genannten Ubicationen, wenn sie gleich keimn reellen Zinsertrag abwersen, doch im Wege dcr Purification ein angemessenes Zinserträgnis ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags - Bekenntnisses ist die Clause!, wie solche der tz 2 dcr Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzeichnet, beizusetzen und daS Bekenntnis eigenhändig von dem HauSeigen-thümcr oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curanden durch den Kurator zu unterfertigen. ! Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so ist das Bekenntnis von allen eigenhändig zu unterfertigen, und darf demselben lein Collectivname beigefetzt werden. j Jene Individuen, welche zur Berfaffunq, Unterfertigung und Ueberreichung der Bekenntnisse von Seite der dazu A>el,>,^^... ^ , auftragt oder ermächtigt werden, haben eine auf ^den Act lautende Special - vollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in demselben entdeck ten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtgeber, d. i. Hausbesitzer selbst oder die nach dem HH 27 und 28 der Belehrung vom 26. Juni 1820 zur Fassionseinbringung Ber-pflichteten dem Steuersonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, denen die in der Fassion aus gesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusehende Kreuzzeichen vcr antwortlich, und es wird hier blos noch beigejugl, daß zur Namensfertigung niemand aus der Familie oder aus der Dienerschaft deö Hauseigen-ttmmers verwendet werden kann. Bei schreibensunlundigen Hauseigenthümern muß das beigesetzte eigenhändige äireuzznchen außer dem NamenSfertiger auch noch ein zweiter fchrei benSlundiger Zeuge bestätigen. Für jedes mit einer besonderen Conscrip tionSzahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnete HauS sowie sin jedcs andere, für sich bestehende HauSzinSsteuer - Objekt ist ein abge> sondertcs Zmsbelcnntnis zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertrags - Bekenntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gchvriqcn >? Hausbrschreibungen und Hauszinsertrags- <^..,,...... sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: k) Der inneren Stadt der I. Juli 1874 für dir Häuser (5.-3ir. l bis iuol. 100, ., 2. „ „ „ „ ., „ 101 „ „ 200, »f "' ', „ « », n „ ^01 „ „ lit. (>!. l») Der 2t. Peter Vorstadt der 4. IuU 1874 für die Hüuser C.-Nr. 1 biS iuci. litt. I>. e) Der Kapuziner.Vorftadt der 6. Juli 1874 für die Häusel ^.«sir. 1 bi« iuoi. liU. 1>. Der Gradischa Vorstadt der 7. Juli 1874 für die Häuser H..Ns. 1 die iucl. 1iU.^. e) Der PolanaVorstadt der 8. Juli 1874 für dir Häuser C.-Hr. 1 bis iuei. litt. l>- l) Der slarlstadter Vorstadt der U. Juli 1874 für d,e Häuser iä.-Ar 1 bis m<^. l,U.^. ss) Der Vorstadt Hiihnerdorf dcr 10, Juli 1574 jür dic Hauscr ^/.»ii. 1 vie ^ n) Der Hrakan Vorstadt der N. Juli 1874 für die Häusel C.-Nr. 1 biSiucl.UU.^. i) Der Vorstadt Tirnau der 13. Juli 1874 für die Häuf« C.-slr. l bie iliei.liU. k. k) Kür den Harolinenstrund dcr 14. Iul» 1874 jür die Häuser ^..Nr.Äir.1 biS iuoi. 7U Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Melhzinse seit dem vorigen Jahre nicht ^ ändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueberrel chung der Hausbeschreibungen und der Zu, Bekenntnisse nicht zuhält, verfällt in du ..... dcr Belehrung für die Hauscigmthumer '.. schricbene Behandlung. Laibach, am 10. Juni 187ö. A. t. Hteuer-VocaleommisMu. 994 Nr. 3751. Lieferungstundmachung. Für dle k. t. Oberrealschule im Sparkassege» bände hier sind zu liefern folgende Vinrich- tunaSaeaenftände: p'e'üwMn 222 zweisitzige Bänke mit gerader Lehne, p«ise'von geneigter Platte und Sitz, aus gedämpftem Fichtenholz, mit Oelfarben-anstrich, eichenartig gefladert und lackiert 24 91 Amphitheatralische Bänke für 110 Schüler aus dem gleichen Materiale wie Post 1 1200 11 verschiebbare Doppeltafeln aus trockene m astlosen Fichtenholz, die Tafeln mit mattschwarzem Anstrich, die Ständer mit Oelanstrich, eichenartig gefladert, lackiert.........176 4 Tafeln für Kohlenzeichnungen, die Tafeln aus trockenem astlosen Fichtenholz, mattschwarz angestrichen, die Gestelle eichenfarb geftadert, lackiert, bei zweien die Rahmen mit weißer Malerleinwand überspannt......36 11 Podien aus trockenem weißen Holz 198 60 Zeichentische ohne Laden mit Schub-vorrichtungen zum Ausstellen der Borlagen, ausgedampftem Fichtenholz, mit Oelfarbenstrich, eichenartig fladiert, lackiert, mit eisernen Charnier-Borrichtungen zum Aufrechthalten der Vorlagen........1080 180 Sessel mit Lehne, die Füße aus hartem Holz, eichenfarb angestrichen 450 4 Kästen zum Aufbewahren der Reiß bretter, je mit 3 Etagen zu je acht Abtheilungen nach der Hohe, aus weichem Holz, mit eichenfarbigem Anstrich und lackiert.....240 2 Kästen mit Glasthür für Modelle, mit 4 Legbrettern, aus weichem Holz, eichenfarb angestrichen und lackiert . 120 2 Kästen für Borlagen, volle Thür, mit 5 Schubfächern......100 2 Kästen für Schülerzeichnungen und Theken, mit voller Thür und 5 verstellbaren Legbrettern auf Zahnleisten . 72 430 Rahmen aus weichem Holz sammt Glastafeln für Zeichnungen, Anstrich wie oben........860 Für diese Lieferung wird beim gefertigten Landesausschusse eine Offertverhandlung hiemit eröffnet. Die Bewerber wollen ihre bezüglichen Offerte auf 50 kr. Stempel, versiegelt und mit der äußeren Bezeichnung: „Offert für Lieferung von Realschul-Einrichtungsstücken" bis 30. Juni 1874, 12 Uhr mittags, anher einbringen und darin ihren Bor- und Zunamen, Wohnort und Charakter genau angeben sowie die angebotene Summe sür jede einzelne Gruppe oder den Nachlaß in Perzenten mit Zahlen und Buchstaben ansetzen. Jedem Offerte ist ein 10perz. Badium beizuschliesien und die Erklärung beizufügen, das; Offerent den Gegenstand der Lieferung und deren Bedingnisse genau kenne und sich diesen unterwerfe. Die Lieferungsgegenstände sind fpätestens am 25. September 1874 vollkommen gebrauchst und collaudierungsfähig abzuliejern und in jene Loca-litäten, für welche sie bestimmt sind, zustellen. Die ausführlichen Lieferungsbedingnisse sowie die bezüg lichen Kostenvoranschläge, Pläne und Zeichnungen können täglich während der Amtsstunden beim landschaftlichen Bauamte eingesehen und bei demselben auch alle weitern Details erhoben werden. Laibach, am 20. Juni 1874. Krainischer Landesausjchuß. (273-"i) Nr. 418. NeferentensteUe. Bei der k. k. Bezirks - Schätzungscommission iu Littai ist die Stelle des ökonomischen Referenten mit dem Taggelde von vier Gulden zu besetzen. Bewerber um diese Stelle wollen ihre, dem 8 10 des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer entsprechend instruierten Gesuche bis 10. Juli 1874 bei dieser Grundsteuer-Landescommission im gehö rigen Wege überreichen. Laibach, am 16. Juni 1874. B k. Grundsteuer-Landescommisjlon. (275—1) Nr. 2341. Concurs. Telegraphen (flevenstelle »».Klasse im triester Vczirke mit dem Adjutum jahrl. 3OO fi. ö. W Bewerber haben ihre eigenhändig geschriebn nen Gesuche unter Nachweisung ihrer Sprachkennt< nisse und der in einem für Staatstelegraphcn-Beamtcu vorgeschriebenen Lehrcurse erlangten Befähigung binnen vier Wochen bei der Telegraphen - Direction in Trieft einzu bringen. Trieft, am 21. Juni 1874. K. K.Telegraplien-Wircction.