Amts- M V l a t t. ^141- Dienstag den 2. December __1884. eZlUbernial- ^?rlHUtbarungeu. Z. l5/»l. (2) 2.1 Nr. 220OQ. Wir Franz der Erste, von Gottes Onadln Kaiser von Olsterreich; König von Iirusslem, Ungarn, Böhmen, der Lombardei und Vemdlg, von Dalmatien, Cvoatien, ^la-vonlcn/ Galljien, Lodomericn und Illpr,en; E^h-^og don Oesterreich; Herzog v«n lo-thrlngen, Salzburg, Steter, Karnthen, Krain, Ober, und Nlederschlesien j Großfürst in Siebenbürgen; Markgraf in Mahren; gefürsteter Oraf von Habeburg und Tyrol :c. :c. — Nachdem W,r und Seine kaiserlich- königliche Hohett Leopold der Zweite, kaiserlicher Prinz von Oesterreich, königlicher Prinz von Un, gärn und Vöhmen, Erzherzog von Oesterreich 2c. :c. Großhcrzog von Hoscana, zum Vor-lhe»le Unserer respecllven Staaten übercinge» kommen sind, einen Vertrag wegen Anhal-lung und gegenseitiger Auslieferung der Mis litn»Deserleurs ,u errichten, so sind von Un« serm und dem Bevollmächtigten Seiner f. k. /-^hiit, des Herrn Großherzogs vonToscana, nachfolgende Puncte verabredet und förmlich unterzeichnet worden. >— Artikel I. — Al« le Cioll- und Mllltär c Behörden und insbesondere d»e Milltäl, Commandanten, welche sich den G'änz n be,der Staaten zunächst bee finden, sollen angewlejen werden, niit der größten Aufmettsamkelt darüber zu wachen, daß kcm Deserteur oon den Truppen einer der belden Machte die Gränze des andern Etaa« tes übelschrelte, und ln demselben Beistand vder Zuflucht sind,. — Sobald ihnen von Sctte der Behörde dts andern contrahirenden Zhellcs die Anzeige eines Desertions«Falles zukömmt, so?cn sllbe gehalten sein, der d,eß» falligen Aufforderung in der kürzesten Fnst Fvlqe zu geben, und d«e Behörden, die sich ""sie gewendet haben, von den zur Auffindung des Deseiteurs ergcifflntn Maßregeln in Kmnimß zu seyen. -" Artikel N. — Dem zu Folge fönen alle Militär-Personen ehne Ausnahme, sei «g von der Kavallerie, von der Infanterie, vom Fuhrwesen, von der Ma« r,ne oder von was immer für einem andern Militär, Körper ober Zweige der österreichischen oder loscanlschen land- oder See»Truppen, welche das Gebieth der andern Macht betreten, ohne mit einem ordentlichen Paffe oder Marsch-Route in guter und gehöriger Form verschen zu sem, augenblicklich angehalten/ und so fort sammt den Waffen, Montirungs» Stücken, Gepäcke, Pferden u. s> n>., die sels be mit sich genommen, auch dann ausgeliefert werden, wenn ein dergleichen Deserteur noch nicht reclamirt worden wäre. Gleich nach Anhaltung eines Deserteurs wird die Regierung, auf derem Gebiethe sie Statt gehabt, jen« des andern Staates unverzüglich davon benachrichtigen, und derselben zugleich den Tag der Anhaltung, die bei dem Deserteur gefun, denen Gegenstände, und, wo möglich, das Regiment ober Corps, zu dem er gehörte, bekannt geben, und sie auffordern, wegen Uebernahme des Deserteurs an ihrer Gränze die geeigneten Verfügungen zu treffen. — In dem Falle, daß der ergriffene Mann auch De, serteur einer dritten Macht wäre, mit welcher gleichfalls ein Cartel besteht, soll derselbe derjenigen Macht ausgeliefert werden, von deren Truppen er zuletzt entwichen ist. — Sollten dagegen wirkliche Oberofficiere von den Trup» pen des einen oder des andern der hohen con» trahirenden Theile sich ohne gehörigen Ausweis in das Gebieth des andern Theiles begeben oder daselbst aufbajten, so hat deren Aueliefe, rung nur auf förmliches Ansuchen im diplomatischen Wege, und in dem Falle einer,h-nen zu Schulden kommenden entehrenden Hand« lung zu geschehen. — Es wird zugleich festge, seht, daß von Geite Oesterreichs die Commandanten der österreichischen Besahung zu lorril-l-2 und I'lgcent», und von Seite Toecana's der Commandant von Florenz die erforderliche Korrespondenz unter sich zu führen haben, um sowohl dasjenige, was die zu erfolgenden Auslieferungen betrlffl, zu vkrabrlden/ als auch um 1096 die Auslieferungs.Gesuche zu stellen, welche nach Umständen in Ansehung der im ersten und zweiten Absätze des gegenwärtigen Artikels bezeichne, ten Individuen nothwendig werden dürften. Vesagten Commandanten wird es auch obliegen, in Auslieferungsfallen d>e Uebergabe und Uebernahme der Deserteurs zu bewerkstelligen, und in Ansehung der im 5ten und 6ten Alt«, kel gegenwärtiger Convention erwähnten Koe fien die Abrechnung zwischen beiden Regierungen zu pfiegen. — Artikel III. — Eben so sollen auch jene obgleich mit quten Pässen-' ver« sehlne Unterthanen ausgeliefert we-rden'^ welche, nachdem sie von Seite lhrer Obrigkeit die Einberufung zum Militärdienste erhalten ha« ben, es unterlassen hätten, entweder in ihr Vaterland zurückzukehren, oder sich auf andere Weise in d»e Regel zu seyen, und welche in Folge dieses Ungehorsams von ihrer Regierung förmlich reclamirt worden wären. In Uebereinstimmung damit soll auch kem Unterthan des einen der hohen ccntrahlrenden Theile in die Militärdienste des andern aufgenom, Nien werden dürfen, es wäre denn, daß er sich vorlausig m legaler Art über die Befrei» ung von der Milltälvsilcht in seinem Vater, lande, nach den daselbst bestehenden geseyl'chen Bestimmungen oder über d,e Erfüllung der Mi, lltälpfiicht, oder endlich über d,e von seiner Regierung erhaltene Bewilligung, in fremde Dienste ju treten, ausgewiesen hätte. — Ar-tikel lV. — Sollte eS emem Deserteur ungeachtet aller Vorsichtsmaßregeln gelmyen, der Wachsamkeit der Gran^behörden durch Ve'klei« dung, falsche Pässe oder m anderer-We:se zu entgehen, und sich in das Gebiclh d?r andern Macht einzufchlcichm, oder in deren Trupocn, ohne Unterschied ob zu einem National- oder fremden Regiment, anwerben zu lassen, so soll derselbe nichts dessoweniger von dem Augenblicke, wu er entdeckt wird, dem Commandanten der Truppen, von welchen er entwi-chen ist, und selbst dann ausgeliefert werden, wenn er schon seit längerer Zett «m Lande ansässig wäre. — Artikel V. Non dieser Aus' lieferung sind ausgenommen jene Deserteure, welche gebdrne Unterthanen der contrahirenden Macht wären, in deren Gebieth sie sich ge-fiüchtet haben, da dieselben 'Vurch Entwelchung aus dem fremden Dienste in die Gtaaten ihres rechtmäßigen kand??fürsten zurückkehren. In diesem Fall? wirl) sich die Zurückstellung nur auf d,e Waffen, Pferde,'Moriturs - Stücke und and-rc Gegenstände erstrecken/ welche der Deserteur mit sich genommen hätle, und welche mcht sein Eigenthum wären. — Auch sol- len jene Militär-Deserteure der Anyaltung nicht unterliegen, welch? m dem Staate, wohin sie sich nach ihrer Enlwelchung geflüchtet, eine zehnjährige Ansässigkeit für sich anführen tön, nen. — Artlkel VI. — Jeder Dtsertlur, Welch's auch seine Eigenschaft sein mag, erhält zu seinem Unterhalte täglich em« Brov,Portlon und 25 Onl65im«n oder 5 Kreuzer, da« Pferd aber eme gewöhnliche Ration. — Die Unter-halcskoften, sowohl für den Deserteur als für dessen Pferd, sollen von der Regierung, der sie angehören, nach ven in dem Gtaale, wo d»e Verhaftung geschehen, bestehend,« kon-tc»ct5preisen der Mllltär, Lieferungen vergütet werden. — Artikel VII. — Demjenigen, welcher der Localbehördeeinen Deserteur anzeigt oder ükerllefert, wird clne Belohnung von 8 Gulden, oder Z6 I'aoli 2oscanischer cnrrfnlcr Münze, für emen Mann zu Fuß, und von 12 Gulden od?r 5/^ l'uoli für einen ^ayallcri-sten mit dem Pferde zugestanden werden. Diese Belohnung wird aber für die bloße Anzeige emes Deserteurs nur dann ausgezahlt, wenn in Folge dieser Anzeige die Anhaltung des De« serteurs wirklich Statt gefunden hat. — Artikel Vlll. — Wenn em Deserteur indem Staate, rrohln »r sich gessüchlcl, e>n Verbrechen begangen, und nach den Landesgeslpen die Bestrafung wegen dieses Verbrechens der Auslieferung deb Mannes v^ranzuge cn hatte, so soll i?cyl,re erst dann erfolgen, wann der Deserteur die wlgen des gedachten Verbrechens über »hn verhängte Strafe Überständer, haben wn'0. Es soll inzwischen der Nlgierung, wcl< cher der Deftrrcur angehört, das gegen ,hn ge« schöofre Urthül mitgetheilt werden, damit selbe Kenntniß erhalte, 00 und wsnn dessen Auslieferung Statt finden kann; bei der Aublice ferung sildst aber soll zum Behufe der Ent, scheldung, ob ein solcher Deserteur wieder l,um Mil'tärdicnste zuzulassen se,, eine summarische Angabe der Beweggründe des ürlheilcs mitgegeben werden. — Artikel IX. — Die in den Fallow q?qens itiger Dcser:eur - Auslieferungen Mischen dem österrelchi!chcn und tosca-Nischcn Vtaate eirizuschlagende Straße sol jene von I^5l0j5 oder uon Bologna, odcr endlich jene von ^ivixxuno sein, wenn die lieber, gäbe emeS Deserteurs an d,e Modeneslschen Truppen ztt geschehen hat. Das österreichische oder toscanlsche Militär wird die Deserteure den nächsten modcnesischen oder römischen Posten üdirqcben, welche sic an der Orän;? des cmen Staates empfangen, und bis an die Kranze des ankern escortiren werben. -- In dem Fsl» ll/ daß sich ein Kriegefahrzeug der eincn »der '097 der andern Macht ,'n der Nähe befände, können die Deserteure ohne Anstand dem Commandanten desselben übergeben werden, es wäre denn, daß dieser erhebliche Gründe gegen die Aufnahme eineS solchen Deserteurs am Bord des Schisses anzuführen hätte. — Artlkel X. — Der Tag der Uedergabe eines Deserteurs soll jedesmal sowohl von den össerreichi» schcn als ?on den toscamschen Behörden »tut den der Gränze zunächst befindlichen römlschen oder modenesischen Behörden vorlaufig verabredet werden , damit diese wegen der Uebernahme und Weitcrdeforderom? Les Deserteurs die nöthigen Verfügungen treffen können, zu welchem Ende besagte Behörden mit den erfor, derllchen Anweisungen von Seite »brer Rcgle» rungen zu versehen se«n werden. — Die Kosten des Transportes ber Deserteure und der von ihnen mitgenommenen Gegenstände, so wie jene 0er Escorte fallen durchaus der Re» glcrung, auf deren Verlangen die Auslnfe, rung geschieht, zur Last, und sollen nach Maßgabe der in den respectiuen Landern für die ei» genen Trupoen begehenden Vorschriften und Tariffe vergütet werden. — Dlefe Kostende« träge, wle nicht minder jtnk für den Unter» halt der Deserteure und der Pferde, nach Be, snmmung des Artikels VI, und d»e im Artikel VII festgesetzte Belohnung sollen alle 6 Monate nach den dlcßfälligen Auswezsln bezahlt, und dabei zwischen beiden Regierungen Abrechnung gepsiogen werden. — D»e den Staaten, durch deren Gebieth die Deserteure transport»?! wer-den/ daraus erwachsenen Kosten sollen denselben, uach Maßgabe der besonderen Uebereins fünfte, welche jede der beiden Neuerungen in dieser Beziehung mit ihnen getroffen, vergütet werden. — Artlkel Xl. — Die nämlichen Bestimmungen, jedoch nur in dem Falle einer vorhergehenden Reclannrung, haben auch hin« sichtlich der Dlenstleute der Off'.cttre, wenn selbe aus einem Gtaaie in das Geb»eth des an» dern entwichen, zu gelten; sie sollen demnach angehalten und nach Anordnung des zweiten Ariikels ausgeliefert werden. — Arllkel Xll. — Jeder Ofhcier der einen Macht, welche» einen Soldaten der andern, sei es durch List oder Gewalt zur Desertion verleitet, soll mit zweimonatlichem Arreste bestraft werden, wodurch jedoch eine den erschwerenden Umständen angemessene Vcrschävsung der Strafe nicht ausgeschlossen wird. — Artikel XIII. — Jedes andere Individuum soll in demselben Falle mil emmonatlicher Gefängniß- oder mu einer andern derselben gleichkotM?tnden Gtrafe, nach Bestimmung der Gefchx «.»M« jeden dcr beiden Staaten belegt werden, es ware denn, daß erschwerende Umstände nach eben den Ge« seyen eme Verschärfung der Strafe begründen. — Artlkel XIV. — Ueber keinen der gegenseitig ausgelieferten Deserteure soll die To< deestrafe verhängt werden, in so fern derselbe sich ktmls anderen von dem Gesetz mit gedachter Slr«fs belegten Verbrechens schuldig gei macht, oder die Desertion Nlcht während eines Krieges, m welchen die Regierung des Deserteurs verwickelt war, Statt gefunden hatte; in «velHtm lschen M'lllar-Behörde stellen, erhal» ten d»e Versicherung vollkommener Straf« Nachsicht, wc> hingegen Jene, welche obbemel, deten T«rmm vorübergehen lassen, ohne sich zu stellen, augenblicklich angehalten, und nach Vorschrift gegenwärtiger Convention ausgeliefert werden sollcn. — Dieselbe Bestimmung findet gegenseitig auch auf die toscamschen in den österreichischen Staaten befindlichen Defer-teure ihre Anwendung, jedoch mit dem einji« gen« i» < r Ausdehnung und Entfernung der verschiedenen Staaten Seiner kaiserlichen und königlichen apostolischen Majestät gegründeten Unterschiede der für die Rückkehr bestimmten Frist, welche nie weniger als zwanzig Tage und nie mehr als sechs Monate betragen, in jedem Falle aber nach Verhältniß der Entfernung des Ortes, an welchem der Deserteur sich befindet, von der toscamschen Gränze be-missen werden soll. — Artikel XVI. —. Den Unterthanen eines jeden der beiden hohen contrahirenden Theile, welche gegenwärtig in. dem Militärdienste des andern stehen, soll es, Kraft gegenwärtigen Vertrages, unbenommen sein, entweder in ihr Vaterland zurück zu kehren, oder in dem Militärdienste, in welchem sie sich befinden, zu verbleiben. Jedoch sollen sie gehalten sein, bmnen sechs Monaten vom Tage der Auswechslung der Ratlficationen gegenwärtiger Convention gerechnet, ihren Of-sicieven, und diese dm betreffenden Regierungen, den von lhnen mit uoükommcner Freiheit gefaßten Entschluß anzuzeigen. Im ersten Fal-le ist ihnen unmittelbar nach der erklärten Absicht in ihr Vaterland zurück lu kekren. ^ loyI - Abschied zu ertheilen, ohne daß sie aus was immer für einem Grunde, außer m den im ö. Artikel vorgesehenen Fallen zurück gehalten werden dürfen, und soll ihnen bei unverzügli» cher Rückkehr in ihr Vaterland di« Nachsicht der etwa wegen des bloßen Vergehens d«r Desertion verwirkten Strafe versichert sein. Im zweiten Falle, wenn sie nämlich über die fest« gesetzte Zeit gezögert hatten, d»e gedachte Erklärung abzugeben, oder wenn sie im frewden Dienste verbleiben wollten , soll lhnen zwar daraus weder an ihrem Eigenthum, noch an ihren anderen Rechten em Nachtheil erwach» sen, allein da sie, im Falle der sie treffenden Schuld der Desertion es unterlassen hätten, die ihnen dargebothene Gelegenheit zur freien und ftrafiosen Rückkehr »n ihr Vaterland binnen des festgesetzten Termines zu benutzen, so sollen sie fortan der durch ihre Desertion ver< wirkten Strafe unterliegen. — Artikel XVII. —. Allen Unterthanen der hohen contrahiren« den Theile ist verbothen von den Deserteuren der Truppen des anderen Staates »rgend etwas an Kleidungs, und Ausrüstungsstücken, Pferden, Waffen u. dgl. zu kaufen. Allent« halben, wo dergleichen Gegenstände gefunden werden, sollen selbe als gestohlenes Gut ange« sehen, und dem Regiment, zu welchem d«r Deserteur gehört, zurück gestellt werden. — Ueberditß soll jener, der sich eme Uebertretung dieses Verbothes zu Schulden kommen läßt, mit einer Geldbuße von zehn Gul^n Eonuen« tionömünze, oder dreißig österreichischer Lire, oder von fünf und vierzig Paoli belegt werden , sobald erwiesen ist, daß ihm entweder aus der Beschaffenheit des gekauften Stückes, oder aus and rn Umstanden bekannt gewesen, daß es ein gestohlenes Gut sei. — In den Fäl< len, wo die Effecten eines Deserteurs als ge« fiohlenes Gut zu betrachten, und dem Mlli-tarkörper, zu welchem er gehört, zurück zu Neuen sind, hat der Käufer Derselben durchaus kein. Recht auf irgend eine Entschädigung. — Artikel XVIll. — Gegenwärtige Eonven» tion soll m beiden Staaten aleich nach Aus« wechslung der Ratifikationen öffentlich bekannt gemacht, und nach Verlauf von 40 Tagen, von der Ratifications, Auswechslung gerech» net, „nämlich vom i5. Eeptemder dieses" in Vcllzua gesetzt werden. — Da Wir nun allen diesen Bestimmungen durchaus Unsere Geneh-wigung ertheilt haben, und dieselben mittelst ylgenwarNgen allenthalben kund zu machenden Etnctes zur Kenntniß llnscrer Unterchanen bringen, damit sie sich aenau darnach acblen töl-nen, befehlen W" zugleih allen unsern Ci- vil» und Militär, Beamten und andern Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe nach seinem ganzen Umfange und Inhalte ge« nau befolgt ul>o vollzogen werde. — Gegeben in Unserer Haupt, und Residenz, Stadt Wien, den 6. August lm Jahre des Herrn sin tau« sind acht Hundert vler und dre,ßig, Unserer Regierung »m drei und vierzigsten. Franz. (l.. 8.) Ignaz Graf von Hardcgg-Glah und im Machland, General der Eaoallerle und H^fkriegs-Naths- Prasident. Demet«r Freiherr Radossevicbv. Nados, Feldmarschall-lieutenant und Hofknegeraths- Viceprasident. Nach Seiner aoostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Caspar lehmann. vermischte Verlautbarungen. Z. '525. (5) Nr. 223g. I d i c t. Von dem Bezirksgerichte haasberg wild hie« mit belannt gemacht: Og sei über Ansuchen des Jacob Roschanz von Nleoeldorf, in di« erecutive Ftilbietung nachstehender, dem Lorenz Martin-zh'zb von Niederdols gehörigen, auf »790 st. ge« lichlllch geschätzten Realitäten, wegen jchuldigen 07 st. 4 tr. gervilliget rrorden, als der der Herr» sckafl haasberg, 5u.I1 Nect. Nr. 557 dienstbaren ij2 hube< des Ackers v«llx ii^ä ^lla^K.^ll, 3iect. Nr. 56c>j7, der Wiese Iltidoiix^, Urb. 3ir. 279, der Saßstatt, Rect. Nr. 5l)4, und der der Silti-cker Kalstnergult, 5l2l) Rcct. Ns. 4 >j2 ,insba«n »j^ hübe. Fur Vornähme dieser F ildlelungen sinv die Tagsahunzen auf ten g. Jänner, aus den ,0. Aedruar und auf den »3. Mälz lUI5, jedesmal Vormittags uon 9 diü ,2 Udl, in I^uca Fiedel« dorf mit dem Anhange de>Um'nt, dah diele Rea« litäten bei der ersten und zweiten Taqsahling uur um die Schätzung oder darüdcr, bei der diltten aber auch unter derselben um »ras immer für ei» nen Anbot werden verkauft melden. Das Echähungsprotocoll , die Acitationsbe« dinamssö und die Orundd^cdiextcacte lönnen bei diesem Gerichte eingesehen nxroen. Bezirksgericht haasberg am 9. October ,L3^. Z. 1556. (2) Ein rüstiger Mann, 23 Jahre alt, der in der Landwirthschaft bewandert, im Cassa, und Rechnungsgeschäfte gcübt, dann als Be-zlrks-Commissär geprüft ist, auch die besten Zeugnisse über seine bisherige Dienstleistung besitzt, wünscht an irgend einer Herrschaft alS Verwalter in Dienst zu treten. Gegen portofreie Briefe unter der Auf-scbnft Fv V. G., am Platze, Nr. Zo9, im dtitten Stock, in Laibach, wird nähere (auH documcntnte) Auskunft ertheilt. ^. !099 Slubermal - Verlautbarungen. Z. 1570. (1) Nr. 24710)4371. E i r e u l ar e des f. k. illyrischen Guberniums zu lalbach. —' Ueber die Aufstellung und Verwendung der BaumwoNgarn »Deckunakn für den Verkehr im Klanen. — Um dle Erlanc ^ung der Deckungen über Baumwrllgarne für den Verkehr ^m Klewen, in noch aukge-dthntercm Maße als blkher zu erleichllrn, zu^ glclch aber Mißbrauchen zu begegnen, hat dle k. k. allgemeine Hofkammer nachträglich zr> der Verordnung vom 17. Iun« d, I., Z. ^bLyi, lElrculare vom 10. Iull l. I., Zahl l/^22^/) Folgendes beschlossen: 1. Es »st gestollct, «m Grunde von Bezugsnoten »nländischer Baum» wollgarn-EplnnernHN, Vczugktarien für den Werkehr ,m Kleinen bei denjenigen Aemtern zu erhlbcn, welche zur Auestlllung von Bolle? nn üder Baumwoll^arne für den Verkehr im Kleinen ermächtigt sind. — 2. Auf dle Bt-zug5ka«ten über VaumwoN^arne für den Ner-llhr im Kleinen, und auf die Abschnitte, nnt delien dle Bezugbkarten versehen sind, finden d,e Grundsätze, welche rüctsichlllch der 3-olliten vnd Bczugsnoten für den Verkehr im Kleinen/ «nd lücksichillch der zu demselben gehöngen Abschnitte bestehen, Anwendung. — 3. Von jeder BejUgskarte für den Verkehr ,m Kltl-»ien »st ell>e Schrclbgcbühr von emem Kreuzer zu entrechten. Ucberschreltct d»e Mcnqe Baum-wollgalne, über welche dle Nezugßkarte aufgestellt wird, nicht zwanz'fi Pfund Wiener Ge-wlchceß, so »st bloß d»e Hälfte dieses Belrayes als Schrclbgebühr zu leisten. — /». Ist derjenige, dcm rlne Bollete odcr Bezugekdlte für den Verkehr,m Klemen ertheilt nnrd, ein Oe? wcrdetrclblndcr, welcher die Garne zur Verarbeitung beruht, und jlir Buchführung mchl vcrpsttchtst ist/ so soll, wenn er eb ansucht, dcr Name und Wohnort drffelben von dem Amte, das die Bollcte oder Bezugskarte ausstellte, auf jedem Abschmlte dcutl«ch angesetzt werden. -^- Ward diese Vestlmmung beobachtet, so braucht der Gkwerbetrclbende, auf den dle cm. zelnen Abschnitte lauten, sobald cr dieselben zur Deckung der, von lhmauS den Garnen verfertigten Waaren verwendet, die Abtretung an den Erw^rber dieser Waaren nicht auf den Rücken der Ab« schnitte schriftlich anzusetzen. Veräußert er hm-gegkn die Garne unverarbeitet, wnß oder gefärbt, so muß sich nach der allgemeinen Vor- schrift (Circulare in Folge der Verordnung vom 17. Juni d. I., §. i7) rückstchll'ch der Abtretung der von der Bollete oder Bezugskar-te getrennten Abschnitte benommen werden. — 5. D,e Abschnitte von den Be,ugkkarten könnlN für unverarbeitete oder gcfärbte^Gar« ne nur m dcm Eta^dorte des Amtes, das die ldezugkk^rte oukfisllte, oder m dessen Umgegend zur Ausweisung verwendet werden. — h. Ist das Amt, zu welchem junverarbettete oder gefärbte Garne mit gcftöng an den Er< werber abgetretenen, von der Bollete, Be; zugknote, cder Bezugbkarle getrennten lÜb» schnitten be> der Verlendung auf dcm Transporte oder bei dem Eintreffen >m Orle der B -stlmmung gcstlllt werden, zur^Auestellüng von Bolleten und Bezugkkarlen für den Verkehr lw Kleinen ermächtigt, so hat dasselbe in d?n-jenigtn Fallen, ,n denen zufolge des erwähnten Circular« §. iy, zur Bestätigung der vollzogenen Amtshandlung oder der richtigen Abstellung der Garne das Amtkfttgcl in schwär« zer Farbe auf d>e einzelnen Abschnitte aufzu-drüclln ist, die Letzteren zurückzubehalten, und dagegen für d,e «n den 55l llctenabschnltten enthaltene Garnmeng?, eine lflsuybolltte für dll V'enge, auf welche d>e Abschnttte von B<-zugsnolen oder Bezu^ekarten lauten, hingegen e,ne Bezußkkarte, und zwar, wenn der Empfanger ts wünscht, für den Verkehr im Kleien au^zllstellen. — 7. D»e Vorschrift, daß das Amtsstkliel >li schwoszer Farbe auf dle Abschmlie von z^lilieles!, Bezugsnoten oder Be« zugskanln aufzudrücken scl, bleibt daher nur für diejenigen Aemter in Wirksamkeit, welche zur Aufstellung vos, Bolleien und Bezugs-karten für den Verkehr im Kleinen nicht ermächtigt sil't'. — 8. ^n den Fällen, in de» nen auf Abschri'tte von BoHeten, Bczugsno« tcn 2dcr Bczugskarlen das Amtsfi^gel in sckwaricr Farbe aufgedrückt wirft, muß ssets auch dic Zahl, unter welcher d«e Garnsendunq in dcm Versendunqs' oder G.tellU!igsbucd? er, scheint, deutlich beigesetzt werden. — Dieseä w»rd in Folqe hohen Hofkammerdrcrets vom I>. October l. I., Zahl 4I107, bckannt ge» macht. — ^aibach am ,5. stooember i83/». Joseph Camülo Freyherr v. Schmiddurg, liande^ Gouverneur. Carl a^raf zu W elspe rg, R a iten a u und Primär, k. k. Hofrath. Leopold Graf v. Welsersheimb, k. k. Gubernialrath. (Z. Amts-Blatt Nr. iä4. o. 2. December 1834.) iiaa Z. i555. (2) Nr. 21297. Gubernial - surrende über die Abzüge an Hehältcii oder Pensioner der Staatsdlener und Militarpersonen zur Hcreinbringung oder Sichcrstcllung der aus dem Dienstverhältnisse entspringenden Aerar-Forderungen. — Seme Majestät haben unterm g. August l. I., folgende a. H. Entschlief« sung als allgemeine Richtschnur fuc Civil- und Militär-Behörden heradlingen zu laffcn und festzusetzen geruht, daß Adzüge an Gehalten oder Pensionen dcr Staatsdlener oder Mllitar-personen zur Hereinbringllng oder Sicherste!» lung der aus dem Dlemloerhaltnisse entsprln-gcndcn Aerar^Forderui^gen von den einschla« gigen administrativen Behörden ohne Dazwl-schenkunft der Gerichte angeordnet, und bei den Cassen entweder unmittelbar oder durch dle denselben vorgesehen BeHürden erwirkt, daß ferner solche Abzüge durch die von Prwa« ten auch früher erlangen Pfändungen oder Abtretungen auf keme Weise beirrt, somit die dießfälligen Nechie der Privaten nur mehr auf jenen Theil des Gehaltes oder der Pension geltend gemacht werden können, dessen Zahlung nlchr eingestellt warden lst. — Laib ach dcn 3. November l33/z. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und primär, k. k. Hofcath. Leopold i^caf v. W elser Sh eimb, k. k. Gubernlal'Nath. Äreisiimtliche Verlautbarungen. Kundmachung. Nachvem di? mtt bieramtlich^r Verlaut-^runa vom 28. August l. I., ). io3u3, ausgeschricoene Minuends - ^citation wegen Beschaffung emlqer mtt hdhen H ibermal'Oe-cret uom la. I «ll l. I , ^. iäl?c)- dewMg, ten, und ,m nadstehendcn Verznchmss^ auf« qefühcteii ss^rchen-ParHmente und Gecächschaf, ten für dle Pfarrkirche zu WlpPHch und d?r Eurat,!d 9 Uhr, ^'or oiescm Ge> lichte anberaumten öiquieaiion.) » und Ubhand-lungstaasHö""^ ^ qe^iß anzumelden und darzu« thun, lv'orl^?ns sie sit> die Falqen des §. 8«4 b. O. B- selbst zuzuschreiben haden »T>erd«n. Bezirtsgelichc VZilrelberg arn 5. November Z. »566. (.) ^ I- Nr. 1647. ^ G d , c t. Alle " verstorbenen Biuellnn,zMclraareth Mestaie» bey, aus w^s iinmer für einem ?tecbtszlun0e ei« nen Anspc^v zu machen derebn^et »u sein glau« den. haden seld ,jdei dec dietzfaNs auf den z 9. 1101 December l. I., ftüh 9 Uhr, vor diesem Gerich, m le anberaumten Liqmoanons« uno Auhanolungs- F tagsayung so gewiy anzumelden un5 darzuthun, V widllgens sie sich die Folgen deS §. 3l4 d. G. I. T seldft «uzufchrelben haden. h Üezillö^ellcht Wcicelberg am 9. November Nl Z. 1552. (,) Nr. 6,9. ^ Das Bezirksgericht der hcrisHatt Pollen» in ^ Untertrain macht hiemt allgemein celannl: Es ^^ feie über Ansuchen des Gcorch Schuster von Al» ^ tenmartt, i» die erecutwe Feilbietun^ des, dem ^ Michael Kump ron Altenmarlt gehörigen, mit ^ Pfandrecht belegten, und gerichilich auf »g5 ft. ^ 2c» tr. abgeschätzten Realoecmügtns, bestehend in . s«n Wohn- uno Wilthscdast^tväuLen. eul, Rect. '< Nr. 2oc,j6, ferners oen Rustifalüderlanosgrund» ^ stücken, 5lil) Gc. lolno VIll. ^ul. ^a - »^6 ^ in Altenmarkt, uno oe>n Weingarten, 5lik Gl'. ^ ^umo XXIIl. !'<>!. »3<, zu Tanzderg, sämmtll- ^ cheä der herlscdajl Polland unteithänig. wcglN ^ schuldiger heirathSansprüche c. g. c. «ewilligel. s und seien zut Vornahme der Beiäuherung oie ^ Tagsahungen auf den 19. December l. I<, 20. Jänner uno 2l. Feoruar t, I , jederzeit vl?n 9 > d»K »2 Uhr, in I.ucc» der Realitäten mit dem ^ Anhange bestimmt wolden, dah, rrcnn die nnt Pfand belegten Güter weder dei der ersten noch zweiten Taasahung um oder über den SchähungK» werth an Mann gebracht werden tänntcn. ticse bei der dritten auch unter demlelben huuangegl-den werden würden. Die Licttationsbedinqnisie, der Grundbucksex« tract und das ^vchäyungsprolccoll tonnen zu den gewöhnlichen Amtsstunden hielvltö eingesehen ever' ten. BezirksgerichtPosland am 1«. November >834. Z. »5647^2)^ 3ir. 2562? Edict. Von dem BezillSgelichte Reifniz wird hie« mit allgemein betannt gemacht: re« gor Moch^ir. Grundb«siy«r zu Klelnlalj auf den ,». December l. I. Vormittage», nack Stephan Schmalz, Reolitätenbesioer im Martte Rcifniz; in dleser GellHtslanzlei bestimmt worden. Daher haben alle Jene, welche zu oblqen «Zerlassen «t> was schu.oen o!er hieran. etwaS zu fordern haben, an oddest mmten Taqen so gewiß anzumel« den, ols lvidllgenö die Actio-Nctiäge im Reä'ts-N'ege einaeci-leben, die Verlässe gcbörig adgehan. ^klt und oen t'ctrcssönden (Hcden eingear.tworcct Nezirtb^licht R«ifniz den 22. November i33^. t!- »5^3. '(I^ ^-^ "^ Nr. 79V. m . G d i c t. ^on dem Bezirksgerichte Lenoselsch wird hie. mir kund gemacht: Ts fei auf Ansuch«n des Herrn Franz Urdantschitsch von Loitsch. durch Hrn. Dr. Wur»bach, wioer Frau Mar«a Wltwe GostlschH, Thomas Oostischa'sche üiechlönackfolger,nn ,u Loitsch; Hr. Johann (Äostlscha, f. t. Postmeister im eigenen Namen uni> als Mitvormund, dann Frau Witwe Maria Gostlscha, als Vormünderinn der Lucaü Gostlscha'schen Kmder, beid3 zu Trieft, als Jacob Gostljcha'sche Orbenserbinn und Ecbenser« ben, in d«e FeUbietung der. der Herrschaft Seno» setsch, äxl, Nect. Nr. 5 3^, Urb. Nr. »4 zinsbaren, aus elnem hause und Magazin sammt An» und Zugekör bestehenden, zu ^enotttsch liegenden Untelsah, dann deS Frelsaßackers sliläd, Rect«. 3tr. »l» und Urb. Nr. »52, zusammen aerichtlich aus6>76i ft. 40 tr. geschäht, im Wege der Execution glwltllget, und seien rregen Vornahme derselben drei Termine, und zwar: auf den ,5. October, i5. No«-vemder und i5. December l. I., Bormittags Z Uhr, in I^nco Senosetsch mit vem Btisaye ange« ordnet worden, daß, wenn diese Realitäten be» dec ersten ober zweiten Feildietung nicht wenigstens um den Hchäßungswerlh an Mann gebracht werden tonnlen, solche beider dritten auchuntec demselben hintangegeben werden würden» Wozu die Kauflustigen mit dem Anhange eingeladen werben, daß tu« LlcitationKbedingnifse hier« amlS täglich eingesehen werden tonnen. BeziltSgelicht Senoselsch een ?. August »334. Anmerkung. Bei der ersten und zweiten Feilbietungötagsatzung hat sich lein Kausiu. stiger gcmeloet. Z. ,562. (2) Nr. 2»2g. Edict. Von dem Bezirksgerichte Reisniz wird hie» mit aNgemein tunl, gemacht: lZs sei über exccu« lives E'nsckreiten oes AntreaS 2l«to von Sapo« tot< als onäl der Maiia Petjalbu, in ble ' öffentliche Vcrstc,g?rulig der, dem Johann Per» jathu von Oapotol eigenthümlich aedorlgen, der » löbl. yerlschafl Reifniz, 5ub Ulb. l'«1. ^^9 zinS« , baren Hofstatt sammt Zugehor, wegen einer For» , derung Pl. L5 fi. c. 8. c. ge:ril!igtt. und h»ezu . der Tag auf oen 17. December l. I., Vormit« , tags um 10 Uhr, «m Orte Sapolol mit dem . Beisaye bestimmt worden, daß, rrtnn obaenannt« ! Realität an diesem Tage »,m den Scha^ungs« f werth pr. 2o3 fi. ^0 lr. M. M., oder raiüoet . niclt an Mann gebracht werren sollte, sodann , dem Executionssührer für Neänunq seiner Z«« , deruna um sllden einqeonttvostcc neiden wild. BezillSgelicbt Rcilni» cen 4. ^cremler »65H. ^ 3?^563. (2) 3ll. 22N2. Edict. ' Von dem Bezirlsgelicdte ter herlschast Vleif- Nlz w'ld biemil ^.liftemein kunt gcmaar: <3s se, ' auf Anfügen des Tdom^g '1^loietun^ dcr, zu dcni ?^tl0leat,Peloui ha^S-^ Nr. 3c) lieqentcn, ?er bsilschüf: Reisniß, »u^ . Ush. i''"I. 99^6jt,37 di^ittbalcn, »ind a.tf 557 !i. inventalisä) geschätzten Rcuitä:, ,,uf Gefahr unb > Unlostcn tcs Narlhelmä Al?o von Soccsvih, 13 02 wegen nicht berichtigten Mcissbotes gewilliget, und h'ezu eine einzige Feuoietungs'Tagsayung, und zwar: auf den ,8. December l. F., um in Uhr Vormittags/ in I^oco der Realität mit dem Beisätze angeordnet wocoen, daß, wenn odi^e Realitäk nlcht um oder üder den SHähun^S« werth an Mann gebracht werten tonnte, auch sogleich unter bemseloen hintangegebcn werden rvürde. Das Echäyungsprotocol! und oie Licita» tionsdedingnisse tonnen »n dieser Amtstanzlei in den gewöhnlichen Amisliunden eingesehen werten. Bezirksgericht Reifniz den 4. November ,654. 3- 15^. (5) Dle Stelle eines diurnirenden Amtsschreibers ist erlediget. Bei dem k. f. pi-ou. VejirkslEomm»ffar:'as te der Umgebung Lalbachs »st d»e aus den Renten der Verwaltung des Bezirkes Gonnegg mit elnem Dmrno pr. Io kr. dotirte Amts-schreibersstelle erlediget. Wer solche ;u erhalten wünschet, eine gute Handl^rift und Gewandtheit im Rechnungsfache besitzet, wolle sem Gesuch bis lo December d. I. mit den Beweisen semer Fahtgkclt und Moralität documentor, be» genanntem Be O d i c t. Bon kem "ereinten Nezirfsqelichte zu Neudeqss wird hiemil detazint gemach!: (Zs sei auf Ansuchen des hrrrn Dr. Joseph Orel, Eessionärs deö Locenz Neätlches, in die neuerliche ^elldietunq der, laut Proiccoll vom »«. März >65l von Jacob Dullar »lftandenen« eheoem Anton Oertschar'schen, ter Pfarrgiilt Schatfenberg, 5ub Rect. Nr. 3i dienst, baren, in Blllichberq gelegenen aanzen Kaufrechts-bube auf Gefahr und Kofien deS Orstehcrs I^cob DuNar< weaen nich't zugehaltener Licttalionsbe« dinqnlsse genMiqet, und zur Vornahme derselben rine einzige Feilbielungs - Tagsabung: auf dcn i5. December l. I., Bormittafts 9 Uhr, im Ol» te der Realität mit dem Beisaß« anqeordnct wor« den, dah diese 3icalitäc um den Orstehunaspscis pr. ^2l fl. ausgebolcn, und bei deren Nichtan« bringunq um oiescn oder einen höhern Betrag auch um jeden geringern Preis losgeschlagen werde. Wozu die Koullustigen zu erscheinen mit dem eingeladen werten, daß sie c slamentserden, ocg am 2, Februar »355 verstorbenen Realitälcndlslhers AncreaS Mihgur zu (Zas< lese, al^e Irni:. welche an diesen Verlaß irgend einen Anspruch zu machen vermeinen, mit ihren Rechtödebllfen, und Jene, welche zu demselben etwas schulden, zu eer am 19. December l. I., Volmict5ks H Uhr, o»l diesem Gerichte tiehfalls anderaumten ^ ^uloanons-Tagfahung um so ae» wisser zu ersch.lnen, als sich im ^Uldrigen die Elstern d,e Folgen deb §. 6l4 d. G. ^. selbst zu« zuschreiben, die Lchteln acer sogleich im ordentli, chen Recklswcge belangt werden würden. BczntSgerlcht Pcem am », jederzeit Pormittags 9 Uhr, mit dem Beisätze/angeordnet worden , daß die obbe, fcdriebene hukrealität bei der erfien oder zweiten Tagsahung nur um oder über den Schävunqs-werth, bei der drillen aber aucd unter oemscl« den dintangegeben werden würde. Der Grundbuchsertract, die Lic't