>^14^________iZ^enstaL den 2. Februar I83ft. C^ubernial-Verlautbarungen. Z. 98. (5) 26 Gub. 3tr. i55?. Kundmachung. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat beschlossen, zur Belschaffung der für dle Granz-wache m Böhmen und m Galllzien erfcrder, lichen Waffen 'eme frcve Konkurrenz der Lleferungslustiqen zu eröffnen. — Dle zu liefernden Waffen-Erfordernisse bestehen für Böhmen in beiläufig 2400 ^tück, für Gassl, zien m ungefähr 290 Stück le lchte n Feu cr-gewehre sammt Bajonnct, Bajonnetscheide, ladstock, Kugelzlehcr und Gewehrriemen, dann einer gleichen Anzahl Infanterie-Säbel wlt e,fernem Griffe, schwarzlederner Kuppel und lederner Scheide^ endlich derselben Zahl schwarzlackirtcr Pa tr 0 n ta sch e n ((^Irtauc^e) mit schwarzledcrnem Umschwungriemen.— Die Bestimmungen/ nach welchen die Lieferung zu geschehen hat, sind: — 1. Die zur Lieferung, übernommenen Ge» genftanoe müssen ln vollkcmniln gutem Zustande fest und dauerhaft- verfertigt, abgestellt werden, und mit dem Muster, welches dcr Abschlleßung des Vertrages zum Grunde aeleqt werden wlrd, genau übereinstimmen.— 2. Insbesondere die Feuergewchrc müssen in allen Bestandtheilen sorgfältig gearbeitet seyn, wie auch auf Kosten der die Lieferung übernehmenden Panhel der amtlichen Schußprobe vorlausig unierzogen, und hierüber mit dem aehörigen Beweise verschen werden. — Z. Das Gewicht der Feuergcwchre barf ohne Hajonnet sechs Pfund, sammtBajonnet hingegen 6 3!^ Pfund Wiener Gewicht mcht übersteigen. — H. Die für Böhmen bestimmten Gegenstande find in Prag an dle dortige k. k. Zollgefallen-Admimstration, fur Gaölzien hingegen in Wien an die mederösterr. Zollgefallen« Admi« nistration abzuliefern. Falls der Unternehmer an den Orten der Ablieferung nicht selbst wahrend der ganzen Dauer der Lieferung anwesend ist, so hat er dajelbst einen Bevollmächtigten ZU bestellen, mit dem sämmtliche, auf die Lieferung sich beziehenden Verhandlungen zu pflegen sind. — 5.' D»e Lieferung hat nnt ei, ncm Fünftheile der ganzen von der Parthei übernommenen Menge bis i3. März dieses Jahrs zu beginnen. Mit derselben ist die folc genden vier Wochen dergestalt fortzufahren, daß ,n jeder derselben ein weiteres Fünfthei! abgestellt, und b»s lo^Aprll dnsts Jahrs, die ganze Lieferung beendigt seyn muß. Den Lie-fnungs- Unternehmern bleibt jedoch frey gestellt, d»e Lieferung auch flüher zu beginnen, und dieselbe vor der bestimmten Frist der Beendigung zuzuführen. — 6. Sollte der Lllferunqs - Unternehmer auch nur mit einer Abtheilung im Rückstände bleiben, und die vorgczeichneten Fristen nicht genau einhalten / so wird die Finanz-Verwaltung berechtigt ftyn, nach eigener Wahl den Unternehmer zur genauen Erfüllung des Vertrages anzuhalten, oder auf Gefahr und Kosten desselben die gesammte, von ihm übernommene, nicht eingelieferte Menge in demjenigen Wege, den die Gcfälls-Behörden angemessen finden werden, anzuschaffen. Der mit dieser Anschaffung verbundene, über das von dem Unternehmer angebotene Prelsausmaß entfallende Mehraufwand, dann die Kosten der zu dieser Beschaffung angewendeten Maßregel, müssendem Staatsschatze von dem Kontrahenten vollstän^ dig vergütet werden, ohne daß ihm das Recht zusteht, gegen die von den Gcfälls-Behördeu gewählte Maßregel der Nachschaffung irgend eine Einwendung vorzubringen. — 7., Die mit der Vollziehung des Vertrages beauftragten Behörden sind befugt, gegcn den Unternehmer die zur unaufgehaltmen Erfüllung des Vertrages führenden Mittel anzuwenden. Demselben bleibt hingegen in Hinsicht seiner Ansprache gegen den Staatsschatz dcr Recltsweg offen. — 8. Die Zahlung für die gehörig abgelieferten, und als dem Vertrage vollkommen ent^ sprechend übernommenen Gegenstände wn-o sogleich nach vollzogener Lieferung entweder^ m dem Orte der Ablieferung,, oder falls der UN- 83 temehmer die Zahlung an einem andern Orte zu erhalten wünscht, und sich daselbst eine zur Vollziehung derselben geeignete Staatskasse be-sindet,in dlesem Orte geleistet werden, jedoch soll die Abtheilung der Zahlung in kleinern Raten als Fünfthelle der ganzen Gebühr nicht Btatt finden. — 9. Dle zur Bekräftigung des Anbotes beigebrachte Sichcrstellung hat bis zur Zurückweisung desselben, oder im Falle derAn-nahme bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages in der Haftung zu bleiben / und es wird erst nach diesem Zcuouncte die eingelegte Barschaft, Staatsschuldoerschrelbung, oder Hypothekar-Urkunde dem Unternehmer zurückgestellt. — Die Partheien, welche nach diesen Bestimmungen dle bemerkten Gegenstande oder einen derselben zu liefern wünschen, haben ihren Anbot bis zum 8. Hornung dieses Jahres um 12 UhrMlttags schriftlich und versiegelt mlt der Ucberschrift: „Anbot des N. N. zur Lieferung der Waffenerfordermsse für diek. k. Granz-wache in—"zufolge der Kundmachung vom 12. Jänner i33l) in dem Einreichungs-Protocolle der k. k. allgemeinen Hofkammer zu überreichen. Hierbei ist zu beobachten: 3. Der Anbot tzat deutlich die Gattung und Meng3 der Gegenstände anzugeben, deren Lieferung die Parthei zu übernehmen wünscht. Es wirZ den Lieferungslustigen freigelassen, den Anbot auf die ganze erforderliche Menge oder einen Theil derselben für beide genannte Provinzen, oder eine derselben zustellen, jedoch wird kein geringerer Anbot, als auf fünfzig Stü.f,angenommen werden. — l). Die Feuergewehre sammt Zugehör, die Säbeln und die Patrontaschen machen den Gegenstand getrennter Anbote aus. Auch für die Gewichrricmen und die Kuppeln der Säbeln, können abgesonderte Anbote gestellt werden. Dagegen muZ die Lieferung des Bajonnetes, der Bajonnet-scheide, des Ladstockes und des Kugelziehers stets vereint mit dem Feuergewehre, jene der Scheide mit dem Säbel, und des Umschwungrie-mens mlt der Patrontasche geschehen. —«. In dem Anbote ist der Preis, den tue Parthei anspricht für jeden getrennten Gegenstand des . Anbotes nachdem Stücke deutlich auszudrücken. Dabei müssen die Preise für das Bajonnet, die Bajonnetscheide, dann den Gewehrriemen, fer-. ncrs für d>.e Sabelkuppel abgesondert angesetzt werden. — ä. Indem Anbote hat die Parthei zu erklären, daß dieselbe dle Lieferung für den Fall der Annahme des Anbotes nach den in der gegenwartigen Kundmachung enthaltenen Bestimmungen zu vollziehen verspreche. — o.Dem Anbote lst ein Muster des Gegenstandes, auf den der Anbot lautet, beizulegen. An dieses zur Grundlage des abzuschließenden Vertrages bestimmte Muster hat dle Parthei ihre eigenhändige Namens- Unterschrift auf einer besondern Karte mittelst ihres Ziegels zu befestigen, und auf dieser Karte ausdrücklich anzusetzen, daß das Muster zu dem überreichten Anbote gehöre. — f. Dem Anbote ist ferners eine den zehnten Theil desjenigen Betrages, der nach dem gestellten Anbote für das in dem Letztern begriffene ganze Lieferungs - Object entfallt, umfassende Sicherheit anzuschließen. Dieselbe kann entweder im Baren, oder mit verzinslichen Scaatsschuldverschreibungen nach ihrem Eurs-werthe, oder mittelst einer von der Kammer-prokuratur geprüften, und als gesetzmäßige Sicherstellung erkannten Hypothekar - Verschreibung geleistet werden. — <;. Der von der Parthei gestellte Anbot ist für dieselbe, bis nicht die Zurückweisung von Seite der k. k. allgemeinen pofkammer erfolgt, eben so verbindlich, als ob der förmliche Vertrag mit »hr auf der Grundlage der gegenwärtigen Be-stlmmungtn abgeschlossen worden wäre. — k. Der-Bescheid, ob der gestellte Anbot von der allgemeinen Hofkammer angenommen wor< den sey, oder Nlcht, wzrd am 12. Hornung dieses Jahrs, m dem Expedite der genannten Hofstelle erhoben werden können. — i. Bei der Auswahl unter verschiedenen Anboten, in sofern solche zur Annahme geeignet gefunden werden , wird man auf das vorthellhaftere Prel^HusmaH, die vorzüglichere Beschaffenheit der angebotenen Waezce und die größere Menge des Anbotes Rücksicht neh uen. Bei Feuers gewehre.n wird es insbesondere als ein Vorzug betrachtet werden, wenn dieselben mir gleicher Festigkeit, Dauerhaft,akeit und Brauchbarkeit ein geringeres Gewicht uerhmden, als andere im Uebrigen gleich geartet« Musterstücke. — k. Ste5t eine Parchei Anbote für mehrere oben als Gegenstände getrennter Anbote e^ klarte Artikels so i. Eben so wenig soll hie;u die Parthei, welche den Anbot auf die Menge des aanzen Bedarfes für jede der genannten Provinzen stellte, berechtigt sein, wenn dle Annahme für eine um em Fünftheil größere oder geringere Menge, als oben ausgedrückt ward, erfolgt. — in. Gollte dle Parthei, de« ren Anbot angenommen wurde, von demselben zurücktreten, und die Ausfertigung der förmllchen Vertrags, Urkunde verwelKern, sy 89 wird dieselbe als vertragsbrüchig angesehen werden, und es sollen dem Siaalsschay? gegen sie dle oben 6. und 7. ausgedrückten Rechte dem vollen Umfange nach zukommen. -— Wien am 12. Jänner iLZ^. Stavt- unV lanorechtliche Verlautbarungen. Z. 109. (1) ^, ^ ^ Nr. Z47. Von dem k. k. Btadt- und Landrechte m Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen der Maraareth Tallavama, wlder Jacob und Theresia Persch/ wegen aus dem Unheile, ää.. 5. September 1829, schuldiger 900 fi. M. M. c « «in dle öffentliche Versteigerung des, den Er/am'rten gehörigen, auf 3590 st. 20 kr. geschätzten, hler ,n der ^tadt, 8uu Consc. Nr. 23/, Ueaen-den, dem Grundbuchsamte des hiesigen Stadt-Magistrats dienstbaren Patwenkhauses, aewil-liget, und hiezu drei Termme, und zwar-auf den 22. Februar, 22. März und ^ Avnl l. ^s., jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor ^ k k ^dt- und kandrechte mtt dem Beisatze bestunmt worden, daß, wenn diese Realität weder w der ersten noch zweiten Fell-bmungstagsatzung um den.Schatzungsbetrag oder darüber an Mann gebracht werden könnte, ^ selbe bei der dritten auch unter dem Schatzungsbetrage hintangegeben werden würde. Wo^ übrigens den Kauflustigen frey steht, die dießfalligen LicttaNonsbedmgnisse, wie auch die Schätzung in der dießlandrechtllchen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, oder bei der E/ecutwnsführerinn, Margareth Tal-lavania, emzusthen, und Abschriften davon zu verlangen. Lalbach den 19. Jänner i83o. 2- 100. (1) Nr. 204. Von dem k. k. Stadt - und 'Landrechte in Kram, wird über Ansuchen des Balthasar Hofmann, durch Dr. Eber!, dem unbekannt wo befindlichen Anton Ruß, oder dessen allfalligen Erben, mittelst gegenwärtigen Edicts erinnert: Es habe wider selbe bei diesem Gerichte der Balthasar Hofmann, die Klage auf Verjahrt-Nnd Erloschenerklarung, der seit 22. Februar 1783, in Folge (^n-^ diünea, ä(1c>. 1. Februar 1733, zu Gunsten des AntonMuß, auf dcm Hause Nr. 53, in der Pollana, haftenden Post pr. 2900 st., eingebracht, und um Anordnung einer Tagsatzung angesucht, welche auf den 19. April d. I., Vormittags um 9 Uhr ausgeschrieben worden ist. Da der Aufenthaltsort des beklagten Anton Ruß, oder des- sen allfalligen Erben, diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu ihrer Vertheidigung und auf ihre Gefahr uird Unkosten den hlerortlgen Gerlchtsadvocaten, Dr. Wurzbach, als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung, ausgeführt und entschieden werden wird. Dieselben werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter ihre Rechtsbehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere da sie sich die aus ihrer Verabsäumung entstehenden Folgen selbst beizumesscn haben werden. Laibach den 16. Jänner i83o. Z. 99. (3) ^ Nr. 85. Von dem k. k. Dtadt-und Landrechte in Kcaln wird den unbekannten Erben des Ludwig v. Gchluderbach, mittels gegenwärtigen Edicts erinnert: Es habe wlder sie bei diesem Gerichte Blgmund Skaria, die Klage auf Bezahlung am Fehendpachtschlllmge schuldiger 2»oft., e. 8. c. emgebl-achr, worüber die Tagsayung auf den 19. Apr,l d. I., um 9 Uhr Vormittags uor diesem k. k. Stadt« und Landrechte angeordnet wurde. Da der Aufenthaltsort der beklagten Erben deS Ludwig v. Schludcrbach, diesem Gerichte unbekannt, und well sie vielleicht aus den k k. sldlanden abwesend sind, so hat man' zu d^ren Vertheidigung, und auf deren Gefahr und Unkusten den hlerortlgen Gerlchts-Advo-caten I)r. Lorenz Eberl, als Curator bestellt, mit welchem dle angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts - Ordnung ausgeführt und entsHieden werden wird. Die unbekannten Erben des Ludwig y. Schludtrhach, werden dcffcn zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter ihre Rechtebehelfe an dle Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und dieses Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im recht« lichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sick die ausi lhrer Verabsäumung entstehenden Falgel^ sclbli beljumessen haben werden. Lalbach den 12. Jänner i33o. go 3> 201. (3) Nr. 25l. Von dem k. k. Stadt-und Landrechte in Kram wlrd anmit bckannt gemacht: Es sey über das Gesuch des Johann Evang. Wutscher, Realitäten - Besitzer zu Laibach, m dle Ausfertigung der Amurilsatlons-Edicce, rück-sichtlich der vom Joseph Potocschnig, an seme Ehegattinn Iulianna , gcborne Trlegler, ausgestellten , se-.t ä« November 1820 , auf der Tschecschker'scken Gült, zur Sicherheit der Iulianna Potolschmg'schen Helraihssprüche lnla-bullrten Glcherstellungs? Urkunde, ciäc». 16. October 1820, gewilllget worden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachte S:-cherstellungsurkunde, aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, selbe bmnen der gesetzlichen Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechie so gewiß anzumelden und anhängig zu machen, als un Widrigen auf weiteres Anlangen des heutigen Bittstellers Johann Ev. Wutscher, die odgeoachte Urkunde nach Verlauf dleser gesetzlichen Frist für getodiet, kraft-und wirkungslos erklärt werden wird. Lalbach den 16» Jänner i65<^ Aemtliche ^erlautbarunZen. Z. Ii0o (2) Nr. 90.. K u n d m a ch u n ^ In Folge Verordnung der wohllöbl. k. k^ obersten Hof-Postuerwaltung, 660. 10. d. M./ Zahl 265/ wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die hohe k. k. allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit der hohen k. k. siebenbürgischen Hofkanzley mit dem Decrete vom 22. December v. I., Zahl ^«618^869, die Postntt-Taxe im Großfürstenthume Siebenbürgen vom ersten Februar i830 angefangen, von ^5 kr. auf Vierzig Kreuzer in C. M. für ein Pferd und einfache Poststa-tlon herabgesetzt habe, daß hingegen das Postillons-Trinkgeld bei dem bisherigen Ausmaße von 9 kr. C. M. für ein Pferd und einfache Poststation, und das Schmergeld bci der Gebühr von 8 kr. C. M., wenn der Postmeister das Fett hiezu gibt, außerdem aber bei 4 kr. C. M. verbleibt. Uebrigens wird von diesem Zeitpuncte an die Gebühr für den Gebrauch einer halbgedeckten Postkallesche auf 20 kr., ünd für eine offene auf 10 kr. C. M. für eine einfache Poststation bestimmt. K. K. ittyrische Ober - Postverwaltung. Laibach den 29. Jänner i63o. vermischte Verlautbarungen. Z. io5. (2) Edict. Von dem k. l. Bezirrscommissariate der Umgebung Laidachs rrild hiemic öffentlich kund gemacht: Os bade das löbliäe s. s. Kreisamt zu Lalbcch, mittelst Adstlflunqs. Erkenntnisses vom 12^ November 1629, ^j. 12^0^, in die öffentliche Feilbietung der/ cem Johann Kodermann gehörigen / der Herrschaft Kreuz uno Oderstein, 5ub Rect. Nr. 422 tlenstbaren ^ zu Tfchernutfch gele. genen, aO 1670 f!» 4a kr. gericttlich aeschätzten i^4 Hübe, rregen e,nes seit mehreren Jahren an erlaufenen lande5lurstlict.cn Steuerruckst^ndes pr. 79 st. 3ü sr.< «in pollciscben Ozecullonswege gewilli, get, uno es se^en zu diesem Ende drey Tagsatzun« gen, und zlvar: auf den 27. Februar, 27. März und 27. Ap^il, in Loco dieses Bezirlscommissaria» tes jederzeit Pormütagö ron 9 dis 12 Uhr mit dem Beisaye angeordnet worden, daß, wenn gedachte Realität bei der erlien oder zrreiten Tag« saßung nicht um oder über den Schähungswerth an Mann gebracht werden sollte, leide bei der drit« ten auch unter demlelren hintangeaebcn werden würde. Die ^chähunq, der Grundbuchs» Extract und die Licitationsbedlngniffe, vermoq welch Ley« tern unter andern jeder Licitant vor Annahme sei« nes Anbotes ein Badiuni pr. 167 ft. 4 kr./ wel« ches dem Orsteber in den Meistvot eingerechnet, den übrigen Licitanten aber nach der Llcitation sogleich zurückgegeben werden wird, zu Handen dec Llcitations. Commission dar erlegen muß , sind in dieser Amtskanzleu in den gewöhnlichen Amts-stunden einzusehen, die Realität aber tann besich» tigct werden. . Z. 102. (2) Nr. 43. E d i c t. Vom Bezirksgerichte des Herzogtbums Gott« schee wird hiemit bekannt aeniacdt: Os sey über Ansuchendes Andreas Bidmer von Moschwald, aegen Mlchl und Iera Iallllsch, von daselbst, Haus-Nr. ,3, wegen schuldigen 79 ss. M. M. c. s, c-, in die öffentliche Versteigerung des gegne« rissen, auf '«4 st. 3o kr., gerichtlich geschätzten Real < und Mobilalvermö'gens gewiNiget, hie« zu dreo Termine, und zwar: der erste auf den 24. Februar, der zweite auf den 23. März, und der dritte aus den 22. April id3o, jederzeit Vor, mittags 9 Uhr mit dem Beisahe angeordnet, daß, wenn dieses Real« und Mobilarvermögen weder bei der ersten noch zweiten Tagfahung nicht rve« nigliens um oder über den Schähungswerth an Mann gebracht werden könnte, solches bei der dritten auch unter demselben hintangegeben werden würde. D»e llicitationsbedingmsse können sowohl in dieser Gerichtskanzleo in den gewöhnlichen Amts« stunden, wie auch bei der Licitation selbst eingesehen Bezilksgericht Gottschee Hen »g. Jänner »82^ 9' Vubernial - ^evlantbarungm. L-96- (2) Nr. 23579^804. C u r r e n d e des k. k illyrischen Guberniums zu ^'erpss.chtet .«, oder au.D ohne d.ese Ncrvfitchtung Gcwerbsbücher führt. — «. Den Namen, Zunamen undWohn-ort, wle auch das Gewerbe des Ausstellers der Bezugs-oder Verkaufsnote, 5ann der Partey, an welche der Gegenstand überlassen ward. - ^ üblich den Tag, Mo-nat und das Jahr der Veräußerung --2.) Die Bezugs- oder No.-f^..^ I sollen von dem Ausp7ll7r ' , "^ "'7" rig bestellten ^°" schrieben schn. Wäre d^ ^ "ss'^""^ä Schreibens utikündig, so hat d.s . /^ gewöhnl.ches Handzeichen benu en n^"" Zeug^ der sich als'solch^'^7^^^^^^^ f.rt,ger zu unterzeichnen hat, den Name^ des Aussteaers zu unterschreiben -. V/ D e Be. der Versendung bessnd^ ^ Waare eben m s^s^^ ^«..^. 'U mundet, desjenigen, an den solche g r.chtet .ss, lauten; oder auf chn von dem frühern Besitzer mittelst der, /uf den Rücken der Note deutlich anzusetzenden, Abtretung übertragen worden seyn. — 4.) In Absicht auf dle UnterfeNlgung der Abtretung eincr solchen Note, von einem Besitzer der Waare an den Andern, ist dasselbe zu beobachten, was für die Ulitcv'chrlfl d.) In diesen Bü Hern ist anzugeben: — ». Die unterscheidende Gactunz des angeschafften, verfertigten oder oeraußerren Gegenwindes, dle ^abl der H c ll ck e oder derjenigen Einheiten, nib welhen der Gegenwand »m V^kchre gew))'Ulch gekauft und veräußert zu werden ostegc; lnsvesondere bei der bäum, wolle da; Gewicht, bei Baumvollgarnen die ^ a h l der p a ck e, der N ummer, der Felnhelt un) da6 Gewlcht; bei Geveden d»? ? a n g e und breite, dann die Farbe der einzelnen Hcücke. — l) Der Zeitpunct, zu welchen die Anschaffung, dle Verfertig«!'!; oder der Verschleiß geschah. — ^ Oie ei?izelnen Polen sind in den Gewerbs-chüchern lnic, vom Aifangebls zum Ende des Jahres , ununterbrochen fortlaufenden Posten oder Ar r lc el. ^ a h l e n zu verse, hen. — I,.) I?o? Anschaffung muß täz-llh. sogleich nach den dle'elbe geschah, einge« tragen werden. Nebst der vollständigen Ve« zelchnun; des aig-schaffcen Gegenstandes muß aufgeführt werden: — a. Die Partei von welcher die H'brtk dmselben erwarb. — j). In so fern der Gegenstand unmittelbar aus dem Ausland? d^;.v,?n ward, oder ;u den ^ ,n Ge« mißbeit der h?sschend?n Gesetze von dem freyen Verkehre lm Innern abgenommenen Waaren geHort, den Tag und dle Zahl der Zollbollette, wclbe dle richtige Icrzollllng ausweiset, m andern ,^alen hingegen dle Se-zeichnum der zur Vedcckung erlangten Be-z.u z s n o l e. — »2 ) Die Verwendung , der oerarbeiteten Gegenstande ist wenigstens am Bchluße emer jeden Woche in das Ge-werbsbuch einzucraaen. — Es sind aufzufahren: — a. Die Waaren, deren V e r-fertigung bls ;u dem Zeltvuncte der Ein-traging beendigt w »rde. Gegenstande, dle sich noch M der Beardeltung oder Bereitung befinden, b-'auh'n, wlhl-cn!) der Dauer des Verfahrens der Hazrlkctllon Nicht eingetragen zu werden. — b. O>e Mcnae und Gattung der h>e;u verwendeten Btoffe. — 0. Dle N-lMmer der^eln-- H l) l n n« M a sch i-fien und Oruckereyen, der Modelle und Walzen dle v r vcndel wurden. — (.1, Die Namen der So inner und Drucker, z»ie bei diesen Ge vn-bs3?rrichcungen be'/iellt waren. "» 0. En^l'.ch d>e Menqe der nach der Zabnkas'.on gebliebenen Abfalle. — zI.) Oer Verkauf ist jedesmal sogleich einzutragen. -— In dem Buche muß angege« ben werd n: — 3. Der Gegenstand der Veräußert ward. — l>. Die Parte»/ an welche die Veräußerung geschah. — <;. Der bedungene preis. —.6. Falls dcr Eigenthümer der Fabrlk noch andere Gewerbs, Unleri nehmungen besitzt, m welche die verfertigte Waare zur wellcrn Verwendung übergeht, z« B. wenn der Inhaber einer- Garnsomn' fabrik zugleich Weberei treibt, e verfertigten Gegenstande, welche ln diese zweyte Gewerhsan'^all übergeben werden, glelch an< dern ueraußcrten Gegenständen, ;n das Ver< kaufsbuch einzutragen. — 14.) Aus demT«n gebuche Ü1>er die Verkaufe sind die Verkaufs no ten, die den ssaufern übergeben werden, an derjenigen Sceile, an welcher o»e Veräußerung eingetragen erscheint, auszu» scheiden s daher auch dieses Buch dle Einrich« tung einer Jurte erhalten muß. — i5. Hur größeren Deutlichkeit werden Muster der^a'brl-katlons. und Verkaufsbücher, (Muster ^. L) welche die erforderlichen Abtheilungen für eine Baumwollsolnnfabrlk enthalten, beigeschlossen. Für Baumwolldruckfabrlken ergibt sich die Anwendung von selb!^. Statt der rohen Baum< wolle erscheinen bet den Druckfabrlken Baum« woll - Heweb! als Stoffe, deren Anschaffung und Verwendung ausjuwnscn ist. Den Parteien bleibt übrigens gestartet, »hre Gewerbs» bücher in einer von diesen Nu-icrn abweichenden Gestalt zu führen, wlg enlh^lten. —» 16.) Die Vorschriften der G.rlchta , Ordnung über die Erfordernisse der Gewerb-^bücher, bleiben unberührt. — l? ) D»e Fman^ehörden, und lhre Abgeordneten sind berechtiget in die Gewerösbüher Einsicht ;u nehmen, daher ih-nen diese Bücher sammt den Ui-kunden, auf die sich darln berufen wird, auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen sn'd. —^ l8.) Vögle eine zur Führung dec Gewerbsbü der nach der qegenwirc'.gen Anordnung verrichtete Parte» dieselbe aan^llch unterlaffen, d,e Bücher nicht ununterbrochen wahrend des GewerbSbecriebes führen, odcr m der An der Führung tneVort schrift nicht genau beobachtn, so wu'5 gegen d>es?lbe von der Landesbchördc, der oie Verwaltung des Zollgefalls anuernaut ist, eine den Anstanden angemessene Geldstrafe, die je« ' doh nicht unter fünf Gulden (für das lomb. venez. Kön!gr?,ch ,5 Lire) zu stehen, und 3m-hundn-t Gulden (Zoo W'e) n'cht zu übersteigen hat, verhängt werden. — Dtcß wlrd h^emit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Lalbach am 2^. Occ-tmber itt2q< Ioftpy Camillo Freyherr v. Tchmidburg, Gouverneur. Elemenv G^af v. Brand is, k. k. Gudermalrath. H. Fa b rikati o n s - Nuch für e in e B a um w o l lspin n erei. Monat Anschaffung. V e r w e n o u n g " s "^l^-!3 lEs wurden ver.^ Hierzu ward Ov ergab « Ocgctisiand Parley. 1 .Gewicht ^3'-'Kj3 k i vcr,vendet, sich Abfall' » ^^ 5 Deckungs. <^ 3 ö:^3 Z^ fertigt, Garne j Bauinwolle wolle ^ "3'V ^ ^" ron derdiej ^ ^ 5^7 "^ >' i' " I 3 « Anschaf. Erwerbung Ausweis H " ^Z Z^ ü j '" ^ "^ "^ Einzeln Zusammen ^ V "F ->3f "on Gewicht »Gat- Gewicht ^ewlcht Z, " tung geschah_____________^ HZßuI,!?^___________^' s I<5ent. M. Lcnt. jM.! '"jZiZl ^ i jOt>,!,,Pf.l ^c>tt,jPf.,6c,u. iPt. l N- Verkaufs-Buch für e l ne B a um w o l lspi nn er e i. Monat ' Partey an H- Baumwoll. Garne ^fall- Verkaufs-Preis R welche die ß D ^ ' " ?? ^ . ^ 3 Tag Veräuße- ZR Zahl Fein- . ^, Verkaufs N 0 t e. ^ ^ Gewicht Gewicht Kimeln 3 'U"a z^ der Num- ^nzeln ^^^^ D geschieht D" Päcke mer ^ ________i ^_________ Cent, j Pf. (Zcnt., Pf. fl. I kr. 'fl."l krV___________________________^__^. i ' ^ ^ ^ ' '.....^^ "" > 95 ^ubernial - ^erlautbarunZm. ^' ^'«>. , »ä Gub. 27975l2777. -c ..^s' ' l au t b a r u n g uber Pnvlleglen-Verlcchungen, Verlangerungen , Ungult^ketts-Erklärungen und Erlö-schungen. - ^le k. k. allgememe Hofkammer hat neuerdings folgende Privilegien nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patents vom 8 December 1820, zu verleihen befunden, und zwar: Erstens. Dem ^ 5^« ^ D^ von ^f H,^^, ur . nner ncmn Methode Kerzen von e.ner besonderen ^uianmensctzung (Zon^i^ cvi«.«,^ gcnannt) zu erzcugen, wclche den Vortheil gewahren, daß si. seinen Geruch verursachen, mcht rinnen, und nicht geputzt werden dürfen, daß slc ferner weiß wle Alabaster und so durch, sichtig, wle dle^besten französischen und engli-' ttdcn Kerzen sind, daß sie sich gleich den feinsten Wachskerzen angenehm anfühlen, ein schönes lebhaftes ^cht, dem Gaslicht ahnlich, ohne jedoch das Auge zu belästigen, verbreiten, und l^ sie endlich erst bei 60 Graden Warme schmelzen, daher sie m dle wärmsten Lander verführt, und in jeder Jahreszeit erzeugt werden können. — Zweitens« Dem Thomas Himeregger, bürgerlichen Tuchscherer, wohnhaft ln Wlcn, Schottenfeld, Nr. 171, für dtö Dauer von drel Jahren, auf die Verbesserung an der, Dampf-Dekatir-Maschine, mittelst welcher man durch eine besondere Vorrichtung zu gleicher Zeit, durch Heitzung eines einzigen Kessels dekatiren und Glanz abziehen, und durch dies? Vorrichtung alle Gattungen von Wollartikcln, als: Tücher, Casimire, Satlnclots, Shawltücher n. apprettren und dekatirsn könne, wobei viel Zeit und die Hälfte des bi her erforderlichen Brennmaterials erspart, und die Waare viel schömr und zu bll-ligern Prcilcn hergestellt werde, indem beide Maschinen durch eine und dieselbe Heitzung, was bei der. bisher bestehenden Dekatir-Ma-schincn mcdt stattfand, betrieben werden kön-,^,,i. _»° Das volitcchnische Institut hat dieses Privilegium unter der Bedingung für zulaßig erklart, daß der Kessel, in welchem der Dampf zum Dekatiren uid Glanzabzichcn entwickelt wird, mit einem Sicherheitsventil versehen n^he. __ Drittens. Dem Oiscinw ^lN9«, Pfarrer der Kirche St. Fcrri, und Qirol.in.c» I^orm, Apotheker, wohnhaft in Malland, für dle Dauer von'fünf Ichren, auf^ie Entdek-kung einer neuen Substanz zur ^arstcttung des Gases zur Beleuchtung, wobel alle Vor- theile der bercils bekannten Methode in Betreff dieser Beleuchtungeart erzielt, und zugleich die Unzukömmlichkeiten derselben vermieden werden. Das politcchnische Institut hat die Ausführung dieses Privilegiums für gefahrlos erklart. — Viertens. Dem Franz Anton Hueber, Besitzer eines ausschließenden Privilegiums, wohnhaft in Absam in Tirol, und Traugott Ertel, Inhaber des mathematischen und mechanischen In-st'tuts zu München, wohnhaft in München, im Königreiche Baiern, für die Dauer von fünf Jahren, auf dle Erfindung einer neuen hydraulischen Pumpe, deren Wesenheit dann bestehe: nens. Gründe sich ihre Construction auf ein ganz neues System, so zwar, daß man an keine äußere noch innere Aorm, nämlich in Stiefel und Kolben gebunden sey, sondern jede prismatische Figur dazu gewählt werden könne; 2tens. Könne nach Verhältniß ihrer Größe jede beliebige Ouanntat Wasser nach Verlangen bis 10000 Kubikfuß in einer Minute mittelst einer äußerst geringen Kraftan-wendung gehoben werden; Ztens. Können ^diese Pumpen nicht nur zu Saug- und Druckwerken vereint, sondern zu den lctztern auch allein, ferner zu Feuerspritzen, Ziehbrunnen, Schlffspumpen und Brunnenhäusern, dann in Bergschachten zum Heben des zusitzenden Waft sers verwendet werden; /^tens. Werden diesel-ben nach Umstanden so construirt, daß sie nicht nur vertikal, sondern auch horizontal ohne Beschränkung ihre,-Tvirkung aufgestellt werden können; 5tens. Können sie aufVerlangen dop-pclt oder vierfach wirkend gebaut werden, wobei sie äußerlich immer nur einen Körper bilden; 6tens. Sei jede bekannte Art von Kraft-auß^rung anwendbar, um diese Pumpen in Bewegung zusetzen; 7tens. EnWch sei der in-^ nere Meckanismus von einer solchen Construe tion, daß er nie durch Reibung oder Berührung Mit einem Körper ausgehe, oder Schaden leide, daher auch durchaus keiner Revara-, tur unterworfen sey. — Das politcchmscheIn-siitut hat dieses Privilegium in technischer Beziehung für zuläßig erklart. — Fünftens. Dem (^i-2Liaäi0 Ninerdl, Carl Ludwig Ehiorza und Schnell-Griot, Handelsleute und Inhaber der k. k. priu. mechanischen Spinnerei von Haldcn-schaft, wohnhaft in Triest, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung durch eine Reihe von verschiedenen auf einander folgenden mechanischen Vorrichtungen oder Maschinen aus dem Abgänge der Seiden-Cocons ein sehr scko-nes, zu jedem Gewebe brauchbares Gespmnst, wohlfeiler, in größerer Quantität, und in viel besserer Qualität, als nach der bisherigen V»e- (Z. Amts- Blatt Nr. i/z, d. Z. Februar is5o,) 96 thode zu erzielen. — Sechstens. Dem Hein« rich Müdler, Hutfabrikant und Hausinhaber zu Horn, in Niederösterreich, wohnhaft in Wien, Adler-Gasse, in der Stadt, Nr. 722, für die Dauer von drei Jahren, auf die Verbesserung in der Erzeugung aller Gattungen von Filzhüten und der mtt Serdenfelper zu überziehenden Filzhüte^ nämlich mittelst einer verbesserten Vorrichtung, alle Gattungen Filzhüte ohne Kohlenfeuer zu filzen, dann sowohl neu- als altgestreifte Filzhüte gleichfalls ohne Kohlenfeuer zu dünsten. — Siebentens. Dem August Becker, befugter Lackn-waaren-Fabrikant, wohnhaft in Wien,. Altlerchenfeld, Nr. 172, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Verbesserung, aus Tomback, Messing und Emnblech, alle Gattungen ovaler, viereckiger und runder Tassen, so wie auch Lichtscheertas»-sen, Bouteillen, Glasunterfätze :e. a-uf englische und französische Art aus einem Stücke zu pressen, wodurch der Vorthcll erzielt werde, da'ß diese Arbeit geschwinder, als nachdem bisherigen Verfahren vor sich gehe, mithm auch Wohlfeilheit der Waare erzielt werde. — Achtens. Dem Ludovico. Franco^ Edelmann aus Padua, und Pietro Manin, Advocat in Venedig, wohnhaft in Venedig, für,d?e Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung, einen luftartigen, geruchlosen und unschädlichen, bisher Nt^t>t beachteten Stoff, der sich aus Kanälen, Bachen und Sümpfen entwickelt, mit sehr einfachen Mitteln aufzufangen, und ihn m besonderen hermetisch geschlossenen Necipien-ten aufzubewahren, um ihn sodann bei der Luftschifferei und zu anderem unschädlichen Gebrauche zu verwenden. — Das polircchnische Institut hat gegen die Verleihung, dieses Privilegiums in technischer Beziehung nichts zu erinnern befunden. — Neuntens. Dem Gottfried Wllda, Knöpf- und Metallwaarenfabri-kant, wohnhaft in Wien, Landstraße, Nr. bt3, für die Dauer von einem Jahre, auf dle Verbesserung der Ring-Kastenbeschlage, dann der ungarischen Pelz,- und Dollmanns-Knövfe von der feinsten bis zur ordinarestcn Gattung mit allen möglichen gepreßten Des-seins, wornach itens der Ring der sogenannten Ring-Kastenbeschläge von gezogenem Draht, dem man jede beliebige Form geben könne, und nicht wie bisher von gegossenem oder eingerolltem Zeug gem-icht werde; 2tens die Ku-gel von dem Ringkloben, und der Ring mit jedem beliebigen Dessein verschen werden können, welche bisher nur glatt erzeugt wurden; Ztens der Kugel- oder R mg zapfen nicht wie gegenwärtig m dle KuHcl eina/löthet,, sondern. durch ein Preß- oder Fallw^erk eingezwängt werde, wodurch die Einlöchung, und die dem Metall schädlichen Kaltbrüche beseitiget werden; 4tens endlich die ungarischen Pclz - oder Dollmannsknöpfe auf dieselbe Art, wie die Ringkugel (sub Nr. 2 und 3) erzeugt werden, nur mit dem Unterschiede, daß statt dds Kug^lzapfens ein Oehrlboden von gegossenen oder gestrecktem Metall eingezwängt werde^ was bisher entweder mittelst der Drehbank^ oder mittelst der Zusammcnlöthung, des Knopfesaus zwei Theilen geschah. — Verlängert w u rde : 2..) Das Privilegium des Christian Geora Jasper, 66o. /^. November 1824, auf die Erfindung einer Rastrir-, Ru-bricir- und Linir-Maschine, auf die Dauer von fünf Jahren. — b.) Das einjährige Privilegium des Wiener Baumwollwaaren- Fabrikanten und bürgerl, Handelsmannes, Joseph Winter, s dem Emmanuel Deutsch, unterm 27. April 162)/ auf eine Erfindung in der Bereitung der TLoac verliehene Privilegium, auf weitere fünf Iabve, und cl.) Das Privilegium des Johann Goichilf Otto, c^äo-. 13. Jänner 182.),, ves, waches spater bwß rücksichtllch der Mrfahrm'.qsweise den Malysyrup durch Kalkwaffer und Soodium zu reinigen, also bloß als V.-rbesserungs - Privilegium aufrecht erhalten wurde, auf die fernere Dauer von drel Jahren. — Dagegen wurde wegen Nlchtbetriebcs durch lungere Zeit als ein Jahr fur erloschen erklärt: Erstens. Das fünfzehnjährige Privilegium des Vincenz Hueber, vom 9. Iunv »822,, auf die Entdeckung, den Wein durch Condmsatwn z-u er< zeugen. — Zweitens. Das fünfjährige Privilegium desselben Hucö>ers, ciäo. 16. July 182A/ auf die Verbesserung seiner pvivikegir-ten Weinbereitungs-Methode. — Drittens. Das fünfjährige Privilegium 3es Paul Vellol-ti, vom i5. Iuny 182,4, a'lf die Erfindimg, mtttelst eines allmahlig foNlchrcitendcu Prozesses drei verschiedene Substanzen, als eine Lauge, einem ätzendm im Wasser aufföstichln Teig, und ein siüßiges, orygmirtes^ alcalini< sthes Salz hervorzubringen, und Vierrens. Das fünfjährige Privileg,m-n desselben Bellor-ti^ vom 17. August i32.s, mlf die Erfindung Papier und Pappe aus verschiedenen Psianzen-stoffc.: zu erzeugen. — Wegen Ablauf der ertheilten Privileglenzeit aber sind erloschen: a.) Das Privilegium, des Gm)besitzers, Faustin, 97 Bozzom zn St. Zeno, in der Lcmbardie, <^clo. 19. August 1826, auf eine verbesserte Vor-rnhtung zum Durchbokren der Heubaufen. -Dieses Instrument, wclches man füglich Heu-b.hrer nennen kann, besteht aus zwel cylinder. ^^^>"/ ^ 2'^ ""^"' ^"hren von Blech, welche dadurch mlt ^nander veremigct werden können, daß be: nner derselben drei lappen-formlge Ansätze angebracht sind, die in dle Ein-schnltte, emes an der lnnernWand d^a»'dp.n Ringes empasse ,"n du^ Mndrehen ^c cmgung er^lten.^s vordre Ende, hat eine Schnei. ^"" " ^'""lt emcs Schnecken- dr Schr-oubenganges, windec sich eme schneidende Sch.ene nnlgc Zolle aufwärts ober der vr-dern Schade mn d.e Röhre. Eme an legerem befindliche ^cale macht die Tiefe des ^n^ dnngens der Röhre in den Heuhaufen bekannt^ welches dadurch erleichtert wird, daß man Hebel m dlö, in dem hintern Theil der Röhre angebrachten vlereckigtcn Köcher oder Oeffnun-gen emstecken kanK. - l>.) Das Pnvilegium des Kaufmanns, Conrad Schnell, in Lindau, aäa. 26. ^uny 1626, auf die Erfindung von schiffen, dte ohne Ruder bloß mit Schaufelrädern getrieben werden sollen. — Das WZ« sentliche der Einrichtung dieser Schiffe besteht aus einer ohngefahr in dcr Mitte derselben quer auf den Seitenwandcn ruhenden Welle, an deren beiden Enden außerhalb große Wasserrader mtt Schaufeln angebra-cht sind, dle Welle wird durch ein Triebrad mit emem andern ltwas größeren Rade durch darüber laufende Riemen oder Ketten in Verbindung qescht. An der Ach, fe des letzlern werden in ganz kleinen Schissen auf einer ^elte, und m größeren auf bewen Gelten Kurbeln von belubtger ?ange angesetzt, durch deren Umdrehung die Bewegung des ganzen Werkes erzweckl wird. - Dle Grö> das Flächenmaß der Echau-! ^ /^P ^ "^ d ^. ^ der Ma,chlne angebrachten v . ^krechterEteaun'gech^,^^ Das Privilegium dcs Iac^ ^ . i^ 23, September l.^.^ F ^^"'' ^° C..enguna desSu^^ ^sserung be. M-'sse statt der k^' ^ ^ zur G^qeüack-Bttt rerk, ^s ^ "der des Haarvuders ^n ^^"^ beigemischt wird ^ ^ ' .,' /lcber,chmelzen der Oberss5che der I^ c "^" nicht wie gewöhnlich durch glammenftuer odn mit g^nden ElM oder Kchler, fond^n in einem erhitzten eiscrNen K^ sten gtschlehk, und daß endlich die Bearbeitung des mehrfarbigen oder marmorirten Siegellacks auf elne sehr emfache Wclse bewerkstelliget wird. — Die verschiedenfarbigen fiüssigen Siegellacke, welche sick in einem und demselben Topfe von einander abgesondert befinden, werden nämlich durch den mit den Abtheilungen des Topfes korrespondierenden Halse zugleich ausgegossen, el.) Endlich das Privilegium deS Ludwig Ietter/ääo. 27. Februar 1Z28, auf eine Verbesserung des Bräu-Apparates. — Dieser Apparat hat zwe, Brunnen um die Maischein die Braupfanne aufzupumpen, und am leytcren sind zwei Auslaufröhren angebracht, mittelst welchen nach jedtmmaligen Kochen dle Würze in abgesonderte Bottiche abgelassen werden kann. Es gewahrt demnach dlcse Vorrichtung nach der Meinung des Erfinders den Vortheil, daß wahrend die heiße Flüssigkeit aus dcr Pfanne durch eine Auslaufröhre in die correspondierende Maischbottich abgezogen worden ist, die Braupfanne unmik telbar darauf Mittelst des zweiten Brunnens oder Pumpwerkes vollgefüllt wird, und daß auf solche Weise man m der nämlichen, zu einem Gebräue erforderlichen Zeit zwei Gebräue vorzüglich mit Ersparung am BvlnnmaUriRle vornehmen kann , da die einmal gehiyte Pfanne ununterbrochen benützt, und die derselben immer neu zugeleitete Maische nnt viel geringerem Feuer wieder heiß wird. Um das Ablaufen der Bierwürze nack den zwel entgegengesetzten Seiten zu befördern, ist der Boden der Pfanne in der Mute etwas erhaben und oval. Auch ist dieselbe am Rande bei zwei Zoll hoch emwarts gebogen, um sie ohne Gefahr dcs Ausforudelns beim Sieden ganz voll ma-chen zu können. - In Ansehung des, dem Aba-don Emmanuel Schächrer, unterm 29. Dec-m-kr ,824 verliehenen fünfjährigen Privlls-glums, auf d,e Erfindung aus den Begamen-ter'schcn Rhumgetranken und aus Sllvowitz, Annls und Korngeist, und aus diesem Rolo-glio lrnd Llqucur zu erzeigen, hat die ?omm» tente technische Behörde bei der Verhandlung über smen uon der Wiener Branntwemer - Innung dagegen gemachten Einspruch dle Aeuße, rung erstattet, daH sich der Gegenstand des Primleglmnß von dem allgemem üblichen Verfahren der Relma.unss des Branntweines und des Ab^i'h eis desselben über Annls, nur Lurch d^ Verwendung der Korn? und Brotkohle n?l>ss der Yolzkohle unterscheide, daß aber dies? Verwendung ohne einen vollkamme-nsr^n E-rfslH zu gewähren, g-rößere Kosten 93 verursache. — Da hiernach der gedachte Ge» genstand weder als eine Erfindung, noch als eine Verbesserung im Kinne des 27. §. des allerhöchsten Patents vom 8. December 1820 erscheint, so hat die k. k. allgemeine Hofkammer die Entscheidung der k. k. niederöfterrelchi-schen Regierung, wodurch das fragliche Prl-vllegium für unglltig erklart wurde, bestätiget. — Eben so hat die competente technische Be» Horde bei der Verhandlung über den Einspruch der Wlener Branntweiner-Innung gegen das dem Franz Weis, am i3. December 1825 verliehene Prwllegmm nach Emsicht der Beschreibung sich dahln ausgesprochen, daß dlt Einrichtung des Branntwembrenn-Aoparates Mit Röhren und hölzernen Blasen zur Deftll» latzsn mittelst des Dampfes nnr Vorrichtungen zum Condensiren der geistigen Dünste, und mit einem Apparate zum Kochen der Kartoffeln; ferner das Verfahren aus Kartoffeln m»t einer Beimischung von Getreidearten Branntwein und Spiritus zu erzeugen; end,-llch verschiedene Zusammensetzungen von In< gredienzen zum Behufe der Rosoglls- und Ll, queur,Erzeugung, den Privilegiums-Gegen« fiand bilden, und daß demselben, theils wegen früherer Beschreibung in gedruckten Werken, nämlich in jenen von Schmitt und Hermbstädt, theils wegen fcüherer allgemein bekannter Äus-Übung d»e Neuheit im Ginne des 27. §. des allerhöchsten Patentes vom 8. December 1820 mangle. Diesem gemäß hat die k. k. Mgeme», ne Hsfkammer das besagte Privilegien im Einklänge mit der Entscheidung der nlederöster« ?eichischen Regierung für ungtlng erklart. — Dises wirk in Folge der heraogelangien ho» hen Hofkanzleidecrete vom 3z. October, 8, 10., »3., 20., 21., 22., 25., I/. UNd 2Ü. November l. I., Zahlen 2553^, 26087, 259)9, 26766, 27402, 27)04, 2729g, 27640, 273ll, 28197 und28l56, hlemtt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Vom k. k. lllprischen GuberniuM- Laibach am in. December 1829. Joseph Ccnmllo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Johann Schneditz, k. k. Gubernlalrath u. Protomedicus. Z. 120. (i> »cl Gub. Nr. 1^91» Concurs - Verlautbarung. Bei der k. k. Normal - Hauptschule in Triest ist die Lehrersstclle der ersten Classe oberer Abtheilung, mtt der jährlichen Besoldung von 5oo st. aus d::n Fchnlfonde in Erledigung gekommen. — Diejenigen, welche sich für diesen D.ienstposten geclgntt glauben, und den- selben^ zu erhalten wünschen, werden hiemit aufgefordert, ihre durchaus eigenhändig geschriebenen, und an dieses Gubcrnium stplisirl ten Gesuche im gesetzlichen Wege längstens bls letzten Februar d. I einzureichen,, und üder Alter, Varerland, Geburtsort, Grand, Gesundheit, Religion, Moralität, zurückgelegte Studien und bisherige Verwendung, dann über vollkommene Kcnntmß dcr deutschen und italienischen Sprache mit den erforderlichen Do-cumenten, so wie über ihre Lehrfahigkcit sich gehörig auszuweisen. — Auch ist im Gesuche anzugeben, ob der Bittsteller mit irgend einem Individuum des übrigen Personals dieser Lehr« anstalt verwandt oder verschwägert, und in welchem Grade er es scy. — Vom k. k. kü<-sttnländlschen Gubernlum. Trieft am 12. Jänner i93o. ___ Z. 114. «cl Nr. 12. Gub. Exp. Dir. K u n d m a ch u ll g. Das hohe f. k. Gubernium hat mit Verordnung vom »l. d. M., Zahl i:35, dieser Gubernl