5l Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 7. Freitag dm 1U. Jänners 873. (529-1) Nr. 8718. Kundmachung des t. t. Landespräsidmtm in Kram vom ««.Dezember »87«, 3. 97«», mit welcher belannt gemacht wird, daß nach dem zwischen Oeslerreich-Ungaln und Deutschland mit Einschluß von Luxemburg abgeschlossenen Postoertraa»: vom l. Jänner 1873 an nur dle Correspondenz der Mitglieder der Regenten' familien in den Gebieten der vertragschließenden Theile unter einander, serner dir Correspondenz in Postticich und Telegraphendienft-Nngelegenheiten portofrei befördert werden wirr. Nach dem neuen in Berlin am ?. Mai 1872 abgeschlossenen Postvertrage zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutschland mit Einschluß von Luxemburg wird vom 1. Jänner 1873 an nur die Correspondenz der Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile unter einander, ferner die Correspondenz in Postdienst- und TeleqraphendienstAngelcgenhciten portofrei befördert und werden alle anderen bishe^ rigen Portofreiheiten im Wechselverkchre zwischen Oesterreich-Ungarn und den deutschen Staaten, daher auch jene in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Gebietes mit solchen Behörden eines anderen deutschen Gebietes aufgehoben. Diese neue Bestimmung hat ihren Grund in dem Bestreben der europäischen PostVerwaltungen, die Portofreiheiten möglichst einzuschränken und im internationalen Verkehre ganz abzustellen. Insbesondere war es bei den im deutschen Reiche dermalen geltenden Grundsätzen nicht möglich, die bisherige Portofreiheit für die im Wechsel-verkehre zwischen Oesterreich Ungarn und Deutsch land vorkommenden ämtlichen Brief und Fahrpostsendungen aufrecht zu erhalten. Demgemäß werden alle inländischen Bcl)ö> den und Aemter vom 1. Jänner 1873 an die Brief- und Fahrpostsendungen nach Deutschland und Luxemburg, von welchen sie wünschen, daß sie den Adressaten portofrei ausgefolgt werden, bei der Aufgabe, und zwar die Briefpostsendungen mittelst Briefmarken zu frankieren haben, widri gens dieselben mit Porto belastet werden würden. Desgleichen werden denselben die unfrankier ten Sendungen aus Deutschland und Luxemburg nur gegen Bezahlung des daraus haftenden Porto ausgefolgt werden. Das Franko beträgt für einen einfachen 15 Gramm -- 1 Zoll-Loth schweren Brief 5 Neu lreuzer und für einen Brief über 15 bis 250 Gramm — 15 Zoll-Loth 10 Neukreuzer. Wird die Borauszahlung unterlassen, so beträgt das Porto für den einfachen Brief 10 Neu kreuzer und bei größerem Gewichte bis einschließlich 250 Gramm— 15 Zoll-Loth 15 Neukrcuzer. Für Drucksachen wird unter der Bedingung, daß d« Gebühr vorausbezahlt wird, bis zum Gewichte "°" « « Gramm - 15 Zoll-Loth der Satz von ^ Neukreuzer, für je 50 Gramm - 3 Zoll loth, und beim Gewichte von mehr als 15 Loth As / P'und, datz ist das ist das höchste bei der Bnespost zulässige Gewicht, der Sah von 15 Neukreuzer erhoben. Wird die Gebühr nicht vorausbezahlt, so werden die Sendungen mit Drucksachen wie un frankierte Briefe taxiert. Die für den internen Verkehr in Oesterreich-Ungarn normierten Portofreiheitcn bleiben selbst verständlich aufrecht. Dies wird infolge des Erlasses des hohen k- k. Ministeriums des Innern vom 9. Dezember 2872, Z. 5757/M. I., hiemit bekannt gemacht. Laibach, am 16. Dezember 1K72. (5»—1) Nr. 11976. Kundmachung wegen Wiederbesetzung des t. k. Tabak. Sub< Verlages in Naffenfuß. Von der k. k. Finanz-Direction für Kram wird bekannt gegeben, daß der k. k. Tabak SubVerlag zu Nassenfuß im politischen Bezirke Gurkfeld in öffentlicher Concurrenz mittelst Ucbcrreichung schriftlicher Offerte demjenigen als geeignet erkannten Bewerber verliehen werden wird, welcher die geringste Verschlcißprovision anspricht oder auf dieselbe ohne Anspruch auf eine Provision oder unter Entrichtung eines jährlichen Pachtschillings (Ge-winstrücklasses) zu übernehmen sich verpflichtet. Der Tabak Subverlag in Nassenfuß, womit der Stemvelmarkcn - Neinverschleiß verbunden ist, hat seinen Materialbedarf bei dem 3'/» Meilen entfernten Districts-Verlage zu Rudolfswerth zu fassen, und es sind ihm 57 Trafikanten zugewiesen, deren Zahl jedoch vermehrt oder vermindert werden kann, ohne daß dn Großverschleißer dagegen ein ent scheidende Einsprache zusteht. Nach dem Erträgnis Ausweise welcher das Verschlcißergebnis einer Iah-rcspcriode, d. i. vom 1. Oktober 1871 bis Ende September 1872, umfaßt und fammt den näheren Bedingungen und den Auslagen deö SubVerlages bei der k. k. Finanzwache Controls. Bezirksleitung in NudolfSwerth eingesehen werden kann, .'belief sich der Verkehr im gedachten Zeiträume an Tabak mit Einschluß des Limito auf 25.500 wiener Pfunde, im Geldwerthe von 17.472 ft. Der Tabak Hileinvcrschleiß gewährte einen jährlichen Bruttoertrag von 227 fi. 1'/, kr. Außer dem ^'/zpcrc.Giltgcwichtc oom ordinär geschnittenen Rauchtabak wird kein andcreS Gutgewicht zugestanden. Die Fassung der Stempclmarken, für deren Verschleiß die normalmäßige Provision von 1 '/^ Percent gewährt wird, hat beim k. k. Steucramtc Nassenfnsi zu geschehen. Nur die Tabalvcrschlciß' Provision des erledigten Tabak > Subverlaa.es hat daö Object des Anbotes zu bilden. Für dicscn Subverlag. ist, falls der Ersteher das Tabakmateriale nicht Zug für Zug bar bezahlen will, cm stehender Credit von 1000 st. bemessen, welcher durch eine entweder hypothekarisch odcr in Staatspapieren oder bar zu leistende Caution im gleichen Betrage sicherzustellen ist. Der Großvcrschlcißcr muß immer mit einem solchen Matcrialvorrathe versehen sciu, dcsscn Werth mindestens dem Betrage des eingeräumten Credites gleichkommt. Die Fassungen an Stcmpclmarkcn sind nach Abschlag der systemisierten 1 '/^ perc. Provision , für die dem Subverlage zum Verschleiße überlassenen Sorten von 5 st. einfchließig abwärts stets bar zu berichtigen. Die Caution für den Materialcrcdit pr. 1000 ft. ist noch vor der Uebernahme dcs Commissionsgeschäftes, und zwar binnen längstens drei Tagen vom Tage der dem Ersteher bekannt gege bcnen Annahmc seines Offertes, zu leisten. Die Bewerber um den Tabak Subverlag in Nasscnfuß haben 10 Perc. der Caution, im Betrage von 100 ft., als Vadium vorläufig bei dem k. k. Steueramte in Nasscnsuß oder bei der hiesigen k. k. Landes hauptkassc zu erlegen und die Quittung hierüber dem mit einer 50 kr. Stcmpclmarke zu versehenden versiegelten Offerte bcizuschließcn. Jenen Offerenten, von deren Anbot kein Gebrauch gemacht wird, wird nach geschlossener Concurrenz - Verhandlung das Vadium zurückgestellt. — Das Vadium des Erstchers hingegen bleibt entweder bis zum Erläge der Caution oder, falls er das Matcrialc nicht Zug für Zug bezahlen will, bis zur vollständigen Ma-tcrial-Bcvorräthigung zurück. Die schriftlichen Offerte sind nach dein unten beigefügten Formulare zu verfassen und, versehen mit der Nachweisung über den Erlag des Vadiums, über die erreichte Großjährigkeit und das sittliche Be" tragen des Bewerbers, längstens bis 20. Jänner 1873, mittags 12 Uhr, um welche Stunde die co«. missionelle Eröffnung stattfindet, bei dem Vor. stände der k. k. Finanz-Direction in Laibach zu überreichen. Die Bewerber um den Tabak - Subverlag in Nassenfuß haben sich in ihren Offerten ausdrücklich zu verpflichten, denselben entweder: »,) gegen Bezug einer in Buchstaben auszudrücken» den Provision oder l>) unter Verzichtleistung auf jede Provision oder 0) unter Bezahlung eines jährlichen BetrageS an das Aerar (Gewinstrücklaß, Pachtschilling) zu übernehmen. In letzterem Falle ist der angebotene Bettag in vierteljährigen Raten vorhinein beim k.k.Steuer-amte in Nassenfuß zu erlegen, und es kann wegen eines auch nur eine Ouartalrate betragenden Rückstandes selbst dann, wenn er sich innerhalb der Dauer des Aufkündigungstermines ergeben sollte, von der Behörde sogleich das Veischleißbefugnis ent» zogen werden. Offerte, welche der angedeuteten Eigenschaften oder Behelfe ermangeln, welche unbestimmt lauten, oder in denen sich auf andere Offerte bezogen wird, werden nicht berücksichtiget. Bei gleichlautenden Anboten wird sich die Wahl vorbehalten. Ein bestimmter Ertrag wirb eben so wenig zuge^ sichert, als eine wie immer geartete nachträgliche Entschädigung oder Provisionserhöhung stattfindet. Die gegenseitige Aufkündigung ist, wenn nicht etwa wegen eines Gebrechens die sogleiche Entsetzung vom Verschleißgeschäfte einzutreten hat, aus drei Monate festgesetzt. Von der Concurrcnz sind jene Personen ausgeschlossen, welche das Gesetz zum Abschlüsse von Verträgen überhaupt unfähig erklärt, dann jene, welche wegen eines Verbrechens, wegen Schleichhandels oder einer schweren Gefällsübertretung, insoferne sich dieselbe auf die Vorschriften rücksichtlich des Verkehrs mit Gegenständen des Staatsmonopols bezieht, dann wegen eines Vergehens gegen die Sicherheit des Eigenthums schuldig erkannt oder rücksichtlich der gedachten Gefällsübertretungen wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel von dcr Anklage freigesprochen wurden, endlich frühere Verschleiß«, welche von diesem Geschäfte strafweise entsetzt worden sind. K'ommt ein solches Hindernis nach Uebernahme deS VerschlcißgcschäfteS zur Kenntnis der Behörde, so kann das Verschleißbefuqnis sogleich abgenommen werden. Formulare cincs Offertes Ich Endesgefertigter erkläre mich bereit, den k. k. Tabak Subverlag in Nasscnfuß unter Beobachtung der dicsfalls bestehenden Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung des unangreifbaren Material Lagervorrathes, gegen Bezug einer Provision von (mit Buchstaben ausgedrückt, ohne Radierung oder Corrcctur) odcr gegen Verzicht' lcistung auf jede Provision oder ohne Anspruch auf eine Provision unter Zahlung eines jährlichen Betrages von (gleichfalls mit Buchstaben ausgedrückt) in Betrieb zu übernehmen, und mache auf den Materialcredit 7cr 1000 ft. (oder keinen) Anspruch. Die in der Concurrcnz Ausschreibung ange-' ordneten Belege und Nachweisungen sind hier bei' geschlossen. N. N., am .... 1873. «Eigllihtl'ldige Unterschrift nebst «ngab» be« Slande« und Wohnorte«) Von außen: Offert zur Erlangung des k. k. Tabak. ! Subverlages zu Nassenfuß. Laibach, am 29. Dezember 1tt?A. 52 (8—1) Nr. 302. Concurs. Die Lehrers-, Meßners- und Organisten< Stelle in Asp mit einer jährlichen Remuneration v«l 210 ft. ist zu besetzen. Gesuche sind bis 2 0. d. M. Hieramts einzubringen. K. k. Vezirksschulraty Nadmannsdorf, am 7. Jänner 1873. (4—2) Nr."29il Concurs. Der Lehrer- und Organistenposten in Bres-nih mit einer jährlichen Remuneration von 260 fl. ist zu besetzen. Gesuche sind bis 15.I«nner 1875 beim gefertigten k. k. Bezirksschulrathe einzubringen. K. k. Vezirksschulrath Ra^»mannsdorf, am s. Jänner 2873.___________________^ (7—2) Nr. 137. Kundmachung. Am 14. Jänner 1873, vormittags VM 9 bis 12 Uhr, werden bei dem k. k. Finanz-Direcrionsokonomate im Oberamtsgebäude am Rann circa 30 Zentner Scartvapier, 11 Pfund Raffinat-Zucker, 16 Stuck Bilder auf Papier und ein gußeiserner Ofen gegen sogleich« Bezahlung licitando veräußert, hiezu sind die Kauflustigen mit dem Bemerken eingeladen, daß die von dem Juckn entfallende Zollgebühr in Silber zu entrichten snn wird. yaibach, am 6. Jänner 1873. Vom k. k. /inan)-Mrectionoskonomate. (9—2) "Nr. Is? öieferungs- Ausschreiben. Bei der k. k. Bergdirection Idria in Kram werden HQQO Metzen Weizen, 3V««V „ Korn und VOQ „ Knkurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund und das Korn 75 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth schaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tierten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts - Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualisiciertes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contract-! mäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervenieren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten ^ oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider- ^ sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide looo Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desfelben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neu ! kreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. i 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme ^ dcs Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections-! kasse zu Idria oder bei der t. k. Landeshauptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene saldierte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - 3ieukreuzer - Stempel Versehenen Offerte haben längstens bis 3R Jänner «855 bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis loco Idria zu stellen. Sollte ein. Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es der Bergdirection frei, den Anbot für mehrere oder anch nur fllr eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bai oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Taqes-course oder die Qnittung über dessen Deponierung bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. k. Landeshauptkasse zu Laibach anzuschließen, widri gens auf das Offert keine Rücksicht qenvnnuen werden könnte. Sollte Contrahent die VertragsverbiNdlichkei-! ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium als an dessen gesammtem Vermögen zu regressicren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo< dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gnde Februar H»?3, die zweite Hälftc bis Mitte März «H?H zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Berg' direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Her lust an Säcken während der Lieferung haftend. ! 1<). Wird sich vorbehalten, gegen den Herr« Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contracts!)».' dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Eontractö-Bedingun gen machen zu können glaubt. Jedoch wird aus drücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstteitigkeitcn, das Aerar mögc als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden SicherstellungS- und Efecutionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. k. Vergdirection Idria, am 1. Jänner 1873.