zur Laibacher Zeitung. Nr. 11. Dinstag den 26. Jänner 18/l7. Guberltial - Verlautbarungen. Z. 116. (2) Nr. 30314. Surrende des kais. königl. il lyrischen Guber-niums. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 18. August l. I. nachstehende Vorschrift über das Versahren bei der Eidesablegung der Isracliten, sowohl in Civil- und Criminal-, als auch in politischen Verhandlungen in allen Ländern der k. k. österreichischen Monarchie, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom t. Juni lsi l Gesetzkraft hat, mit Aufhebung der bisher hierüber bestandenen Vorschriften, zu erlassen geruhet. — Diese wird Hienut in Folge Decretes der hohen k. k. vereinten Hofkanzlei vom 30. v. M., Zahl 38617, zur allgemeinen Kenntniß geb', acht. Vorschrift über daö Verfahren bei der Eidesab-lMung der Isrealiten. Wenn vom Gerichte ein Israelit zur Ablegung eines Eides aufgefordert wird, ist da, wo es nach den Verhältnissen thunlich ist, zur Meineidserinnerung ein Rabbiner zuzuziehen. — Vor allem andern hat bet Vorsitzende des Gerichts dem zum Eide zugelassenen Israelitcn dasjenige, was er zu beschwören hat, bestimmt und deutlich vorzuhalten, und erforderlichenfalls zu erklären. Nachdem er sich überzeugt hat, daß der Israelit den Gegenstand des Eides wohl verstanden habe, schreitet er zur Meincidscrinnernng, welche mit Vermeidung des Ablesens einer bestimmten Formel, der Geistesbildung und Fassungskraft des Schwörenden gemäß mit angemessener Berücksichtigung folgender, auf den israelitischen Neligionsde-griffen und Büchern beruhenden Bemerkungen einzurichten ist. — Es ist die Amtspflicht des Gcriäts, ehe der Israelit den Eid ablegt, ihm die Heiligkeit des Eides, das Sündhafte und Sträfliche eines Meineides vor Gott und dem weltlichen Richter nachdrücklich zu Gemüthe zu führen. — Durch den Cld ruft der Schwörende Gott, den Allwissenden und Allmächtigen, zum Zeugen seiner Aussage an, ihn, den allgerechten Wcltenri i ter, der in die Herzen sieht, der alles Geheime und Verborgene erforscht, und daher auch weiß, ob der zum Schwüre aufgeforderte Israclit einen reinen, unverfälschten Eid, oder einen Meineid schwöre. — Wenn die Aussage des Schwörenden mit der Wahrheit vollkommen übereinstimmt, wenn er ohne geheimen Vorbehalt, ohne Zurückhaltung oder Zweideutigkeit so redet, wie er denkt, und^vie er es vor dem allgegenwärtigen und allwissenden Gotte zu verantworten sich getrauet, so heiliget er durch den Eid den Namen Gottes und wirket mit zur Handhabung des Nechts, welches eine von den Grundsäulen der Welt ist; denn auf Wahrheit, Recht und Frieden steht und ruht die Welt, und nach d^n Ausspruche zweier Zeugen soll das Recht gesprochen werden und Bestand haben. — Wenn aber der Schwörende nicht die volle, reine und unverfälft te Wahrheit sagt, wenn er anders redet, als er denkt, w nn er sich irgend eine Täuschung, geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit zu Schulden kommen läßt, wenn er in den Worten und dem Sinne seiner Rede, oder in Gedanken die Wahrheit verläugnet, umgeht oder verdreht, so legt er einen Meineid ab, er ruft Gott zum Zeugen einer Lüge an, er mißbraucht, schändet und entweiht den heiligen, unaussprechlichen Namen Gottes, er versündigt sich auf das Schwerste gegen den allmächtigen Gott, welcher die Schändung seines heiligen Namens nie unbestraft läßt, wie es in den zehn Geboten Gottes ges. rieben steht, auf welche der Schwörende zur gröber« Bekräftigung seines Schwures die Hand zu legen hat. — Nicht nach der Meinung und dem Sinne des Schwörenden, sondern nach der 76 Meinung und dem Sinne des Gerichtes, nach der Meinung und dem Sinne des allwissenden und allgcrechten Gottes wird dcr Schwörende in Eid genommen. — Nicht darauf, wo und uor welchen Personen der Eid abgelegt wird, beruht die Heiligkeit desselben; denn, der zum Eide aufgeforderte Israelit schwört vor Gott, welcher allgegenwärtig, also auck bei dieser Eidesable-gung anwesend ist; ihm ist der Schwörende für jede Entstellung oder Umgehung der Wahrheit, für jede Krümmung oder Verdrehung des Rechtes verantwortlich. — Der Schwörende schändet den Glauben seiner Väter, den er selbst bekennt, wenn er denselben durch einen Neineid verdächtig macht, daß derselbe falsche Eide gestatte oder lehre. Er vergeht sich durch einen Meineid auf das Schwerste gegen den Staat, seine Mitbürger, und Alles, was dem Menschen heilig ist. Er erschüttert die Grundseste des Vertrauens, er ist die Ursache ungerechter Entscl'eidungen und eines (besonders bei Zeugnissen in Criminalfällen) oft nicbt mehr zu ersetzenden Schadens ; er zerstört das Recht und die bürgerliche Ordnung, so weit es in sei' nen Kräften liegt. Nach den allgemeinen Landesgesetzen ist er nicht nur verpflichtet, für allen durch feinen Meineid verursachten Schaden und entzogenen Gewinn volle Genugthuung zu leisten, sondern auch des Verbrechens des Betruges schuldig, welches mit Ausstellung auf der Schandbühne und schwerem Kerker, nach Beschaffenheit der Umstände selbst lebenslang bestraft wird. — Die Meineidserinnerung wird mit der Frage geschlossen, ob der Israelit bereit sey, den Eid abzulegen. Wenn er diese Fragt- bejaht, legt er die rechte Hand bis an den Ballen auf die Thora, zweites Buch Most's, zwanzigstes Kapitel, sieben^ ten Vers, bedeckt das Haupt, und spricht dem Vorsitzenden folgenden Eid nach: Allgemeiner Eingang. Ich N. N. schwöre bei Gott dem Alleinigen, Allmächtigen, Allgegenwärtigen und Allwissenden, dem heiligen Gotte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mit reifer Ueber-legung einen reinen unverfälschten Eid nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung, oder Zwei-deucigkeit, ohne Arglist, Betrug, oder Verstellung, ohne Rücksicht auf Geschenk oder Versprechen, Nutzen oder Schaden, Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne was immer für eine zur Unterdrückung dcr Wahrheit oder dcs Rechts gereichende Absicht. — Fortsetzung für einc Partei im Civilrechts-verfahren: Daß (hier folgt dcr durch die richterliche Entscheidung festgesetzte Inhalt dcs Eides.) Ich schwöre bei Gott dem Allwissenden und Allgegenwärtigen, daß diese meine Aussage in allen ihren Theilen dievolle, reine und unverfälschte Wahrheit sey, wie ich es vor Gott zu verantworten mir getraue. — Fortsetzung für einen Zeugen im Ci-vi lrechts verfahren: Daß ich in Betreff dessen, worüber ich in der Rechtssache des ..... gegen den......wegen......vom Gerichte werde befragt werden, Nichts verschweigen, Niemanden zu Lieb oder zu Leid dievolle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, aussagen, und diese meine Aussagen Niemanden entdecken wolle, bevor sie nlVot vom Gericht selbst werden kund gemacht worden seyn. — Fortsetzung für einen Zeugen im Crim inalverfahren: Daß alles Dasjenige, was ich vor dem Gerichte (hi er wird das Gericht, von welchem der Ze u ge v ern ommen wird, näher bezeichnet) in Betreff des (hier wird der Gegenstand der Vernehmung mit wenigen Worten angegeben) ausgesagt habe, seinem ganzen Inhalte nach, die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sey, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue. — Fortsetzung für einen Sachverständigen: Daß ich die Gegenstände, welche mir vom Gerichte zur Beurtheilung werden zugewiesen werden (wenn der Sachverständige für einen besondern Fall beeidet wird, kann dcr Gegenstand des Befundes hier bestimmter angegeben werden) genau in Augenschein nehmen, die Beschaffenheit derselben, über welche ich vom Gerichte werde befragt werden, nach sorgfältiger Ueberlegung aller Umstände deutlich angeben, und hierüber die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gottc zu verantworten mir getrau/, aussagen wolle. — Allgemeiner Schluß: So wahr mir Gott, der allmächtige Herr der Heerschaaren,/V^ongj I51oli<; Aebaul,!:, dessen unaussprechlicher Namen geheiliget werde, in allen meinen Geschäften beistche, in allen meinen Nöthen helfen möge. Amen! Amen! — Während der Eidesadlegung haben sich alle anwesenden Personen stehend mit dcr, der feierlichen Wandlung angemessenen Ehrerbietung zu verhalten. — Laibach den 2? December 181«. Joseph Freiherr p- Weingarten, Landes - Gouverneur. Ioh, Nep. Freih. v. S ck l o i s;,: i gg , k. k. Gubevnialvath. 77 Z. 110. (3) Nr. 323ttl. C u r r e n d e. Betreffend das Verbot des Verkaufes der cxplodircnden oder Schießbaumwolle bis zum Erlaß bestimmter Normen über die Erzeugung und den allfälligen Verkauf dieses Producers, — Die explodirende oder Schießbaumwolle ist ein zu gefahrliches Präparat, welches die Veranlassung zu zahllosen böswilligen oder unvorsichtigen, jedoch in den Folgen sehr traurigen Un-fügen werden kann, als daß die Staatsverwaltung sich nicht berufen fühlen sollte, Andordlnm-gen zu erlassen, durch welche den durch dieselbe drohenden Gefahren so viel möglich vorgebeugt wird. — Laut Decrct vom 28, December v. I, Z. 43157, fand sich sonach die hohe k k. vereinigte Hofkanzlei bei den obwaltenden wichtigen polizeilichen Rücksichten bestimmt, das Verbot des Verkaufes der explodirenden oder Schießbaumwolle bis zur Erlassung bestimmter Normen über die Erzeugung und den allsälligen Ver-kauf dieses Productes anzuordnen. — Welches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 5. Jänner 1847. Joseph Freiherr v. Weingarten, Bandes > Goul'crtieu r. Ioh. Nep. Freiherr v. Schloißnigg, k. k. Gubernialrarh. Z. li?. "(2) N.. "«/2, 56 Nr. l)93^ Kundmachung. Durch die Pensionirung des Dr. Joseph Kolb von Kolbenthurn ist bei der hierlänoischen Kammcrprocuratur die erste Fiscal < Adjnnctcn-Slelle. mit der ein Gehalt von 1800 fl. CM, verbunden ist, in Erledigung gekommen. — Es wird daher dcr Concurs für diese Stelle, oder im Falle ciner Gradual-Vorrückung, für die zu erledigende 2. und 3, Fi5cal-Acjuniten« Stelle mit dem Gehalte uon l300 und l200 fl. EM. ausgeschrieben. — Die Bittsteller werden ulilcr Beziehung auf die hohe Hosk^mmer^ Verordnung vom l^. Juni 1823, Z. 233 W, kundgemacht mit Gnbernial Circulare vom lO. Juli !826, Z 13590, lücksichllich der Prüfungen aufgeforderl, die ges.tziichcn Eigenschaften ,md den B.sih der deutsch,n und itiilicni-schcn Sprache nachzuweisen und ihre Gesuche b;s 25- Februar d. I, der betl essenden Lan desstclle zu überreichen. — Vom k. k. Landes' gudernium für Tyrol lind Vorarlberg, Inns druck am 5. Iam-er l»t7. Franz Freiherr u. Spiegtlfelo, k. k. Gudcrmal.-Eecrctar. Z 103. (3) Nr. 3l744. Verlautbarung. Vom Beginne des Verwaltungs-Jahres 18^/z. ist bei der von Andreas Krön errichteten Stiftung der 3. Platz, im dermaligen Iahres-ertrage von 33 si. 22 kr., zu besetzen. — Zum Genusse sind berufen, studierende Söhne armer Bürger aus Laibach, Krainburg, oder Oberburg, vorzüglich aber aus der Verwandtschaft des Stifters, nur müssen die Studierenden mindestens Schüler der 1. Humanitätsclasse seyn. — Der Stiftling hat sich auf die Musik zu verleqen, und die Stiftung kann nach zurückgelegten philosophischen Studien nur noch in der Theologie fortgenossen werden. — Das Prasentationsrecht steht dem Laibacher fürst bischöflichen Ordinariate zu. __ Die Bewerber um dieses Stipendium haben ihre,mit dem Taufscheine, dem Armuchszeugnisse vom Jahre 1846, dann dem Impfungs- und den Schulzeugnissen von den beiden Semestern des Schuljahres I8^/.g, sowie mit dem Beweise, daß sie Söhne obbezeichneter Bürger sind, belegten Gesuche bei dem fürstbischösiichen Ordinariate zu Laibach unmittelbar bis längstens 2N. Februar l. I. zu überreichen. — Laibach den 9. Jänner 1847. Stadt» u. laudrechtl. Verlautbarungen. Z. l!3. (2) Nr. !1830. Edict. Von 0tM k. k. Sludl - und Landrechte in Kr^in wird anmit bekannt gemacht: Eä sey über das Aüs«chen des Inhabers der Fidel» commiß-Herrschaft Egg ob Krai.iburg, Herrn Anton Hois Freiherr« von Edelstein, in die Ausfertigung des Amortisations Edictes rück-sichtlich dcr angeblich in Verlust gerathenen, auf dle Ul'tcrtyanen der Fioeicomlniß , Herr« schaft Ega, ob Krainburg, in dem Buppamte Ooerkanker, lautenden arar. ord. Obligation, Nr. 86l7, pr 50 si, 2 2 ^ cläo. l. Mai l6O5, gcwillig't wordcn. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachte Obligation aus was immer für cincm Rechtsgrunde Ansprüche zu macken vermeinen, selbe bmnen der qcfttz« lichen Frist von einen, Jahre, sechs W"ch'« und drei Tagen vor diesem k. k. Gtadr- und Lan^rechte so gewiß anzumelden und geltend zu machen, wldriqcns auf weiteres Anlangen die oi^edachce Obligation nach Verlauf N^ftr Füst für amortisirt, kraft- und wirkunMos erklärt werden wird. — Laibach am 5. Iält-ncr l6l7. 78 Hemtliche Verlautbarungen. Z. 97. (3) Nr. 3^. Kundmachung wegen Tabakmaterial-Verfrachtung. Von der k. k. steyerm. illyr, Cameralgefallen-Verwaltung wird hicmit bekannt gemacht, das< bei, derselben über die Verfrachtung des Tabakmaterials und andere Gefälls - Artikel aus der k. k. Tabakfabrik und Verschleißmagazine in Fürstcn-feld nach Klagenfnrt und Villach und von dort zurück nach Fürstenfeld, in einer beiläufigen jährlichen Gewichtsmenge von43W i^mco-Centn. nach Klagenfurt, und von beiläufig 27U0 dpol'^o-Centn. nach Villack, bei eintretenden Umständen auch mehr oder weniger, dann nach Bedarf auch Tadakmateriale, Geschirre, leere Säcke und sonstige Utensilien lc. :c. von Klagcnfurt und Vil-lach zurück nach Fürstenfeld, entweder für ein Jahr, das ist vom l. Mai 1847 bis Ende April 1848 , oder aber für die Dauer eines Zeitraumes von zwei oder drei nacheinander folgenden Jahren, d. i. vom 1. Mai l847 bis Ende April 1843, oder beziehungsweise bis Ende April 1850, (die Wahl des Zeitraumes wird sich ausdrücklich vorbehalten) in Folge einer Concurrenz mittels schriftlicher Offerte ein vertragsmäßiges Ucbercin-kommen abgeschlossen werden wird, wozu diejenigen, welche dieses Transportgeschäft übernehmen wollen, mit dem Beisatze aufgefordert werden, die versiegelten Anbote (Offerte mit der Aufschrift): „Anbot zur Tabak-Materials-Verfrachtung von Fürstcnfeld nach Klagenfurt und Villach," wenigstens bis l5. Februar 1847 um 12 Uhr Vormittags im Bureau des k. k. H»f-ralhes und Cameralgefällcn-Administrators für Steyermark und Illyrien einzureichen, oder dahin einzusenden. — Es werden aber nur jene Offene berücksichtiget werden, welche 1) einen bestimmten Preis enthalten, 2) die Verbindlichkeit ausdrücken, sich den bei den veieinten Camcralgefällen- Verwaltungen in Gratz oder Wien, dann bei den Cameral-Bezirksbehörden in Gratz, Klagenfurt und Laidach, oder bei der k. k.°Tabakfabriks-Verwaltung in Fürstenfeld zur Einsicht befindlichen Contracts - Bedingungen zu fügen, und 3) welche mit der Quittung über das zur Sicher-stcllung ihres Anbotes bei der k. k. Cameralgcfäl-len - Hauptcasse zu Gratz oder Wien, bei den Ca-meralgefällen- Bezirkscassen in Klagenfurt oder Laibach, oder beider Tabakfabriköcasse in Fürstenfeld erlegte, aus dem offerirtcn Frachtlohns-An. dote des für ein Jahr zu verführenden Mate- rialquantums entfallende zehnpercentige Va-dium belegt seyn werden. — Die Offerenten bleiben bis zur erfolgten Entscheidung für ihre Anbote rechtsvcrbindlich, nach crfolgtcr Entscheidung wird aber das Angeld (Vadium) denjenigen, deren Anbote nicht angenommen werden, sogleich nach dem von der betreffenden Behörde dießfalls gefaßten Beschlusse zurückgestellt, das des Offerenten hingegen, dessen Anbot angenommen werden wird, bis zum Erläge der Caution, welche auf zehn Percent von dem bedungenen Frachtpreise des ganzen zu verführenden Material-Quantums festgesetzt wird, zurückbehalten werden. — Die Caution ist binnen vierzehn Tagrn, vom Tage, als dem Mindestbietenden die Annahme seines Offertes bekannt gemacht worden seyn wird, vollständig zu leisten, widrigcns der vereinten Ca-meralgefällen - Verwaltung freistehen soll, entweder das erlegte Angeld (Vadium), als dem Staatsschatze verfallen, einzuziehen, oder auf Gefahr uni) Kosten des durch die Unterlassung des bedungenen Cautions - Erlages Vertragsbrüchigen Contwhen-ten über die von ihm erstandene Leistung einen neuen Vertrag auf die sich am zweckmäßigsten darstellende Art, und zu den Preisen einzugehen, ge-gcn welche dcr Abschluß derselben bewerkstelligt werden würde. — Gratz am 8. Jänner 1847.— Formular des schriftlichen Offertes. Ich' Endesgefertigtcr erkläre in bester Form Rechtens, die Verfrachtung des in dem Zeitraume vom I. Mai 18i7 bis Ende April 1848, oder aber für einen Zeitraum von zwei oder drei nacheinander folgenden Jahren, d. i. vom I. Mai 1847 bis Ende April «8W, oder bezichungs-welse Ende April 1850, zu Klagenfu't und Villach erforderlichen Tabakmaterials, als von beiläufig jährlichen 43<)!'<'0 - Cent. in Villach (nach Umständen auck mehr oder weniger), aus der Fürstenfeldcr Tadakfabrik und dortigen Tabak-Verschleißluagazine mn den Frachtlohn pr. ..... (mit Buchstaben) nach Klagenfurt, um den Frachtlohn pr......(mit Buchstaben) nach Villach, dann zurück von Klagcnfurt nach Fürstenfeld um den Frachtlohn pr......(mit Buchstaben) und zurück von Villach nach Fürstenfeld um den Frachtlohn.....(mit Vuchsta- nen) übernehmen zu wollen; wozu ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankündigung und in den Licitationsbcdingnisscn enthaltenen Bestimmungen genau zu befolgen mich verbindlich erkläre. — Als Vadium lege ich im Anschlüsse den Cassaschein über den Betrag pr.....bei. Am........1847.........Unterschrift. 79 Aemtliche Verlautbarungen. 3. 1l5. (2) Nr. 27. Verlautbarung. Mit allerhöchster Entschließung vom !2. December 1646 wurde die Anstellung eines sta'n. dischen Realitaten-Inspectors in Krain, mit dem Gehalte von jährlichen sechs Hundert Gulden CM. und der Verpflichtung zu einer Caull0l,ö-leistung von ein Tausend Gulden CM., aller-gnadigst bewilliget. — Es werden daher alle diejenigen, die diese ständische Realitäten^In-spectorsstelle zu überkommen wünschen, aufgefordert, ihre gehörig belegten Gesuche binnen vier Wochen, v»n dem Tage der ersten Ein« schaltung in die Laibacher Intelligenzdlatter ge« rechntt, bei der ständisch Verordneten Stelle zu überreichen. Dem Gesuche muß d,r Beweis über die Befähigung zur Grundbuchsführung, und über praclische, Kenntnisse in der öcono« mizchen Verwaltung der Landgüter beiliegen. — Von der krainisch » ständisch Verordneten« Stelle. Laibach am l >. Jänner l8l7 Z. ll^ (2) ^Nr?^ Concurs » Verlautbarung. Bei rem gefertigten k. k. Bezilkscommis-sariate ist die Bezirkswundarzten ' Stelle, mit dem Sitz, in Neumarkll und mit einer jähr, lichen RrMllnerl'tion von 50 fl. aus der Be-zirkscasse und andern N.benzuflüffen, in Erle-digung gekommen. Bewerber um diese Stelle haben ihre, mit dcm Taufscheine, Moralttäts' Zeugnisse, mit den Ausweisungen üdcr ihre all-fälligen früheren Dienstleistungen und mit dem chyrurgischen Diplome belebn Gesuche bis letz ten Februar d. I. b>i diesem Bcznkscommis' sariate einzubringen. — K. K. Bczilköcommis^ sariat Neumarktl am !9. Jänner 18'l7. Z. l»2. (3) Li citations - Ankündigung. Von der k. k. Pulver - und salpeter-Inspe-ction zu öaibach wird anmit bekannt gemacht, daß auf hohe Artillerie Hauptzeugamts-Verordnung, älia. Wien 6. November'»8l6, Nr. 3537, wegen Verführung von cix-a I000 Centner Pulver aus dem Pulvermagazine bei Kalsvorfu, tz?t.yermark nach Laidach, oder im Falle des Bedarfes auch mehr Centner Pulver in ablheiligcn Parchirn, dann der dazu nöthigen Escorle-Fuhren, am 30 Iänn.r llN7. um die 10. Vornnttagsstunde in der k. k. Milisär-Verpflegsk^zlel in der Capuziner - Vorstadt Haus Nr. 60, mit Vorbehalt der hohen Ra. (H. Amts-Bl. Nr. 1l v. 26. Jan. »L47.) tisication, eine öffentliche Frachtpreisverhandlung abgehalten wird, zu welcher alle jene, die erwähnte Pulververführung unter genauester Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften und Vorsichlsmasregeln, zu über„eh-men und realisiren gedenken, hiemit eingeladen werden. — Daß von jedem dieser Frachtpreis« Verhandlung beilretenoen Concurrent«« noch vor dem Beginne o.r Verhandlung entweder dar oder in fioeijussorlschem von der k. k. Kam-merprocur«tur als gültig erkannten öüigschasts-Instrumente zu erlegende Vadium wird auf 60 st. CM festgesetzt, welches von dem Ersteher der Verführung dann auf den Eautionsbetrig zu ergänze» kommt. Wenn zwei oder mehrere Personen den Vertrag erstehen wollen, so bleiben sie zwar für die genaue Erfüllung desselben dem hohen Militararar in Solidum, d. i. Einer für Alle und Alle für Einen, haftend. ES haben aber n> selben einen aus lhnen, oder aber eine dritie Person namhaft z« machen, an wclchc alle Aufträge uno Btstellungen von Seite der Militärbehörden ergehen, und mit der alle auf den Vers'ü'hrungö^ontract Bezug nehmenden Verhandlungen zu pflegen seyn wer-den, welche dle erforderlichen Rechnungen zu 'ke^ gen, alle im Contractc bedungenen Zahlungen gegen die vorgeschriebenen Ausweise, Nechnun-gen und sonstigen Documente in Empfang ^ nehmen und hierüber zu quittiren hat. kurz die in allen, auf den Contract B zug nehmenden Angelegenheiten als ^evoUmächtigter de^ den Contract »n GeseNscheisc übe,n.hmenden Mitglieder in so lange angesehen werden wird bis nicht di selben einstimmig einen andern Be« vollmächttgtcn mit gleichen Rechten und Be-fugnifs"» ernannt und denselben mittelst einer vou allen Gesellschastsgliedern unterfertigten Erklärung der mit der Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörde namhaft gemacht l)as ben werden Nichts d.stowciilger haften aber wie schon oben bemerkt wurde, oie sämmtlichen Contrahenten für die qenauc Erfüllung des Ccmtractes in allen seinen Puncte« in So< lidum, und es hat demnach das Aerar das Recht uno die Wahl, sich zu diesem Ende an wen immer von den Contrahenten zu halten und im F^Uc eines Co"tr^ctbruche6 oder sonstigen Auslandes seinen Regreß an oem einen, oder deni andern, oder an allen Contrahrnlen zu nehmen. — Schriftliche Offerte werden nur^ dann berückslältiqet, wenn:«) solche noch vor dem förmlichen Abscklujse der Licitation einlangen und denselben auch das vorbestimmte Vatium beige« 2 8N schlössen ist; d) der Osserent in seinem Anerbieten sich ausdrücklich erkläret, daß citatlon0bednlglujse vorgrlcsen »vor« den wären, und er dieselben, so wie das Pro-tocoll s, daß er auch zur Ergänzung der Caution auf gesetzlichem Wege verhallen werden kann. — Die schriftlichen Off.rte werden erst nach Beendigung oeö mündlichen Verfahrens eröffnet. Ent« halt nun das schriftliche Offert einen bessern Anbot, als jener des mündlichen Bestbirttrö ist, so wird die Licitation mit dem mündlich Liciti-rendcn wieder sortgesetzt, und das schriftliche Of« fert dabei als Grundlage der fortzusetzenden Verhandlung angenommen. Ist aber der An« bot des schriftlichen Offerentcn mit dem münd» lichen Bestbote gleich, so wird dem Letzteren der Vorzug geg«den, und nicht mehr weiter verhandelt. — Erklärungen dagegen, daß Ieman» noch um ein oder einige Percent« besser biete, als der zur Zeit noch unbekannte mündliche Bestbot, bleiben gänzlich unberü'cksichtigct, so wie auch nachträgliche, wie immer geartete Anbote durchaus nicht angenommen werden. — Die näheren öicltationsbedlngniffe können bis zum 2age der Llcitation in der Amtskanzlei der k,k. Pulver^ und Salpeter- Inspection, am Burgplatze Haus - Nr. 26, eingesehen werden. — Laibach am 20. Iänncr 16^7. Vermischte Verlautbarungen. Z. 72. (2) ' Nr. 3245. Edict. Vom Bezirksgerichte Schneeberg wird hiemil bekannt gemacht: (Zs sey über Ansuchen des Jacob Paulizh von Deutschdorf, gegen Iur Anselz von Bö-senberg, in die neuerliche erecutive Feilbietung der, dem Erecuten gehörigen, 5uli Urb. Nr. 197, Rect. Nr. 178 der lödl, Herrschaft Schneeberg dienstbaren, gerichtlich auf 742 st. geschätzten HalMube, wegen schuldigen 40 fl. ^3 kr. e. ». c. gewilliget, und es seyen zu deren Vornahme drei Feilbieiungstermi' ne, auf dcn 20. Februar, 20. März und 20. April 1847, jedesmal früh 9 Uhr, in loco Bösenberg mit dem.Beisatze angeordnet worden, daß diese Realität nur del der dritten Feilbictungstagsatzung unter ihrem Schätzungswerthe hintangegeben werden würde. Bas EchätzungsprotocoU die Licitationsbcdmg' nisse und der Grundbuchstrtracl können täglich zu den gewöhnliche AnUsstunden hier eingesehen werden. Bezirksgericht ^chnceberg den «9. Dec. 1846. Z. 100. (2) Nl. 417l. Edict. Von dcm k. k. Bezirksgerichte Adelsberg ist in der Erecutionssache des Andreas Millauz von Adelsberg, gegen Joseph Polschak von Sagon, wegen, aus dem wirthschaftsämtlichen Vergleiche doo. 9. Mai ls45 schuldigen 38 fi. <:.«.<: , in die executive Feil-blttung der, dem Letzter« gehörigen, der Herrschaft liuegg 5uli Ulb. Nr. 16 dienstbaren, in Sagon gelegenen, gerichtlich auf 3940 fi 40 kr. geschätzten hal< den Hübe gewiUiget, und die Vornahme derselben im Orte der Realität auf den 20. Februar, 20. März und 22. April d, I., jedesmol um 10 Uhr Vor. mittag, mit dem Beisatze angeordnet worden, daß obige Hübe, wenn sie bei der ersten oder zweiten Feil-bieiung nicht um den Schätzungswert!) oder dar-über an Mann gebracht werden könnte, bei der dritten Feilbietung auch unter demselben hintangegcden werden würde. Daß ScbätzungsprotocoN, der neueste Grund, buchserlratt und >ie Licitationsbedingnisse können hieramts eingesehen, oder hievon Abschriften erhoben werden. Bezirksgericht der k. k. Staalsherrlchaft Adels-berg am 18. December 184L. ______________ Z »01. (2) Nr. 424l> Edict. Von dcm Bezirksgerichte der k, k. Staatsherr' schaft Adelsberg wird hiemn bekannt gemacht: Es sey in der Execmionssache des Herrn Matthaus Mil' hartschitsch von Dobrava, Vormundes der mj. Bar» thelmä Milhartschitsch'schen Kinder v. Eeuze, gegen Georg Faidiga von Klemottok, wegen aus dem w. ä. Vergleiche ddo. »2, April 1844, Äir, 130, schuldiger 200 fi. «. «. <-., in die executive Feilbielung der, drm Lehtern gehörigen, der hiesigen k k. Staats-Herrschast sur, Ulb. Nr. 204 dienstbaren, in Klem-otlok gelegenen, gerichtlich auf 2262 fl. 30 kr. ge. schätzten lsalben Hübe, und der auf »47 fl. bewerthe-ten Fahrmfsc, als: zweier Pferde und einiger Wirth-schaflsgeräthe gewilligct, und d,e Vornahme dersel' ben in der Behausung des Erecuten auf den 18. Februar, !8. März und l9. April k, I. , jedesmal um 9 Uhr Vormittag mit dem Beisätze angeordnet worden, d^ß die Realitär und die zu veräußernden Fahrnisse bei der dritten Licitation auch unter dem Schä-tzungswerthe hintangegeben werden würden, falls sie nicht früher um denselben oder darüber an Mann gebracht werden könnten. Das Schä!)UNg?protocoll, der Grundbuchsex, tract und die Li^alionsbedingMe können htcrarMs einacschen oder in Abschrift elhoben werden. K. K. Bezirksgericht Adelsbevg am 22. December !846. — 81 — 3. 82. (3) Nr. 3200. Edict. Vcn derBezirksobriqkiit des Herzo^lhums Gotlschce, NeustadtlerHreiscs in Kram, wer. den naaU'enannte illegal abwesende militärpflichtige Individuen, als: ^ Des Militärpflichtig en_________ ^ !^ ' ^ Geb Anmerkung. H Vor- und Zuname Geburtsort ^ Pfarr ^ Jahr ^^_______„^^^^.^^_______________^ ________»________ .^^ .2 1 Mathias Pirschitsch Fara ll Fc»ra i82l ohne Paß abwesend. 2 G -" ^ c Hd Mathias Iaklitsch Schalkendorf l5 Gottschee „ ohne Paß abwesend. 1", Johann Staler Kumerdorf 2 Nesselchal 1826 „ ^t^ ^ort>,z Hönigmann Hutterhäuser 3 Gotlsche« ,^ ^ „ 2i- Barthl Godejov Gnadendorf ll « « „ A Johann Eppich Zwischlern 20 ,» „ „ 2> Maihlaö Weder „ 28 ,» ^, « « 2!^ Johann Kump Lienfeld 38 ^ « " 2o Georg Hutter Hocheneg 3! « « « 2/, Äcorg Wolf ^Rieg 7l Rleg 25 Joseph Fritz Hinterberg ^9 ,. - ,, 2t I.hann Fr.tz „ 50 « 2'. Pcnr ZckoU Moos l7 « " 2^ Kasper Rußetz Suchen 2 Moroditz ^ „ » 2i- Johann stampft Srodotnig 7 « " " 3l: Heorg Loser Morobltz l8 „ " " 3> Jacob Wiltlne Niedertiefendach 16 „ " " 3'. Paul Iaklitsch Windischdorf 42 Mitcerdorf „ 3!) Mathias Hönigmann Malgern 2-l ,, « 3'l Johann Erker' Mitt^rdorf 2l „ " n,cht erjchlencn. 3i Joseph Ianesch Neuwinkl 6 Suchen „ ohne Paß abwesend. 3l Pellv Glcitz Suchen' 7 „ ^ „ 3^ ^ranz Kraschovitz ^ l3 ,, ,, » 3d ül^ä Schwab WosaU l6 Osslunitz « » 35 Gcoig Merle P^pcsch 3 ,, " " 'l( Ioftph Scherze ^, 6 „ „ « ^l O^or^ Thometz Krisckmann 3 ,. « i, il. Jos.ph Po;e Oderzhazhizh 3 „ ^ „ ^. Des Militärpflichtigen 3; --------------------------------------------^----------------------------------------------------------------- ^. ^ "3 (u,.^ Anmerkung. « Vor- und Zuname Geburtsort ^ Pfarr Z ^. ,' «^ "> )^ Jahr l ____________________^____________l^ 43 Anton Majetltsch ! Neischele 10 Banjaloka l826 ohne Paß «bwcseno. 44 Ioftph Kaifesch ! Suchor K „ ^. ^ ,. 45 Michael Osanitsch ! T,schcnp«,l 2 Fara „ 46 Mariin Marinlsch ^ Oskert cl. Z „ " „ '„ ! Gottenz o 47 Joseph Ratschky ^! Kuschcl l6 W ?l.uon UUe ^ „ 22 „ " „ 49 Joseph Michcllschitsch F^ra l3 „ "^ ,. 50 Joseph Iurkomcsch ^ Rapusche 7 Banjaloka l8l7 „ ! mit dem Beisahe hiemtt vorgeladen, sich binnen vi^r Monaten um so gewisser vor dieser Bcziiks-ovrigkell zu stellen und üd,r >hr^ Abwesenheit zurechtfinden, wiorigens s^lbe nach Verlälif dieser Frist nack den vestehenden a. t), Ges<>hen als Rekrulirungsstüchtlinge behandelt und die übl<„ Fol, gen sich selbst zuzuschreiben haden werdtn. Bezirköobrlgkrit Gottsch" am >2. October l^'l6. Z. 73. (3) Nr 3234. Edict. Vom Bezirksgerichte Schneeberg wird hiemit bekannt gemacht: Es sey über Ansuchln des Herrn Philipp Forsiner vun ^chneeberg, in die Relicicaiion der vom Jacob Goriup uiuerm!^l. April 1U^0, >^. b89, um 675 fl. im Execulionswege erstandenen, »ul) Urb. Nr. 142^137, Rccs. Nr. 422, der löbl. Herr^ schaft Nadlischeg dienstbaren, mit 5 kr. 2'/, dl. be^ anjagten Hubrealität des Thomas Sakraijchcg von Raunig, auf Gefahr und Kosten des gedachten Ersteheis , wcgen nickt elfülltcn llimaiionsbedingnlssen gewilligt, und hlezu ein einziger Termin auf den l8. Februar 1847, Vormittag um 9 Uhr, in loco der Rea> lität mit dem bestimmt worden, daß dieselbe hiebei auch unter ihrem Schätzungswerihc pr. 4^5 ft, hintan-gegcben werden würde, dann, daß der Grundbuchs--ertract, das Schatzungsprowcoll und die Licitations-bedingnisse täglich Hieramts eingesehen werdcn können. Bezirksgericht Schnceberg am 20,December 18^6. Z. 9^. (3) Nr. 1. Edict. Vom Bezirksgerichte Echneederg wird hiemil be. kannt gemacht: Es styen über Ansuchen des Herrn Johann Julius Kanz von Laibach, gegen Joseph Sor-mann von Großbel'g, zur Vornahme der, vom hoch-löblichen k. k. Stadt -- und Landrcchce zu Laibttch, wegen schuldiger 300 fi <:. ». c,, mil Besch.io vom 12. Nov. 1844 , Z. l0^98, bewilligten crccuiiven Feilbietung der, dem Exccuten gehörigen, «uli Urb. Nr. 55^6l, Rett, Nr. 374 der lödl. Herrschaft Nadlischeg dienstbaren, gerichilich auf 533 fi. geschätzten halben Hübe, neuerlich drei FcilbictungSlermine auf den ^2. Februar, 22. März und 22. April 1847, je. desmal Vormittag 9 Uhr, in loco Großberg mit dem Beisatze angeordnet worden, daß diese Nealicät nur bei der dritten Feilbietungstagsatzung auch umer ihrem Schätzungswerthe hinlangegeben werden wurde. Das Schätzungsprotocoll, der Grundbuchser-tract und die Luilationbbcdlngnissc könneil täglicd zu dcn gewöhnlichen Amisstunden hieramts eingesehen werden. Bezirksgericht Schnecberg am l. Jänner 1847. 3- l02. (2) ^" NV. 77' E d l c l. Von dem k, k. Bezirksgerichte Adelsberg ist in der Erccucionssache des Herrn Joseph Bcscheg von Adelsberg, gegen Barlhelniä Preleßnig von ebenda, wegen aus dem wirlhschaftsämtlichen Vergleiche ddo. 18. März !8l5, u„d dem gerichllichen Vergleiche ddo. 2^. April l8lij schuldiger 83 fi. 59 tr. <^.'«. «., in die erecutive Feilbielung der dem Letztern gehörigen, hierorts gelegenen, der hiesigen Etaatsherr-schaft «uli Urb, Nr. 96 dienstbaren, gerichtlich auf 1358 fi. 55 kr. geschätzten Drittclhube gewiUiqet, und die Vornahme derselben im Hause dcs Erellucn auf den 19. Februar, 20. März und 20. April d. I. , jedesmal um l0 Uhr Vormittag, mit dem Beisahe angeordnet worden, daß obige Hübe bei der dritten Feilbietung auch unlcr dem Schätzungswcnhe hintan.-gegeben werden würde, falls sie nicht früher um dtnseibcn oder darüber an Mann gcbrachc werden könnte. Der neueste Grundbuchserlract, das Schätzungsprotocoll und die Lilitationsbedingnissc können hier-amis eingesehen, oder in Abschrift erhoben werden. Bezirksgericht Adclsberg den 9. Jänner Is47.