MITTHEILUNGEN d e s historischen Vereines für Krain im März 1853* Redigirt vom Br. W. F. Klee», V crcinS - Sccrctär und Gcschäftslcitee n\ k. Ilus.nlg aus dem Archiv des Marktes Naffensuß. Von S’vtev BSItzSiägei1. 1. Urkunde von Anton, Administrntor des Stiftes Gurk, über Privilegien des Marktes Naffenfuß. Antoni von Gots Genaden Stiffts Gurgk Administra-torn bekhennen für vnnS vnd »ufere nachkomen, an bemelten jtift, Als vormals durch des Hochwirdigen Fürsten vnd Herrn, Herrn Matheus zu derselben Zeit Bischone zu Gurgk Ratt ynd Cominissarien Ordnung in »unser Herrschaft Nassensueß gemacht, Die wir auch für gut vnd nützlich angesehen, vnd also durch »unser phleger vnd Burger daselbst bis auf vnser wolge-fallen vud totberrliessen gehalten sollen werde, wie hernach volgti Erstlich von der Hofweinwegen, so zu der Herrschafft zu Nassenfueß zu perkgrecht gebint werden, Ist geordent vnd beschlossen, das der phleger denselben wein nun suron järlich annemen, vnd ausschenkhen soll. Also das er ain Baß wein davon aus dieTasern im Lanndgericht doch nicht aus die nagsten bey dem Markht gelegen zu schenken auslegen, vnd das andere vaß zu seiner notturfft im Sloß gebrauchen soll vnd mag. Das dritt vaß soll Er in vier Wochen jarlich zu sannd Mertntag vnd vor den Weinachtsseirtagen ausschenkhen, das vierd vaß soll er aber Inner vier Wochen nach der heiligen drei kunigtag ausschenkhen vnd als offt der phleger der bestimbten vaß Hoswein ains anzapfen vnd auSschenkhen will, das soll er den Burgern vor vierzehn tag zuwissen thuen, damit sie deßhalben mit Ihren weinschenkhen vor schaden behalten werden, vnd die Burger sollen zu yedem vaß Hoswein mit Jrem schenkhen stillhalten, vnd der phleger mag denselben Hoswein in dem werbt schenkhen, wie die Burger Ire wein, Treulich vnd vngeserlich. Aber vor weinachten vnd aus der heiligen drey kunigtag sollen die Burger Ir wein schenkhen, vnd der phleger zu derselben Zeit stillhalten, damit den Burgern mit Irrung geschech. So aber die Hoswein ausgeschenkht seyn, als dann mag yeder tail sein wein schenkhen wann vnd wie theur Er will. Mit dem Markhtgericht soll es also gehalten werden, das kunfftiglich ain yeder Markhtrichter all Erbersachen vnd freuet Richten vnd pueffeu soll vnd mag on Irrung des phlegers. Was aber Malesttzhandl die über vier Markh betreffen, hersur-komen, dar Inn soll der phleger desselben vntetters leib warten, vnd ausmerkhen, damit der souerr sein Verhandlung so groß ist, darumb gestrafft werde, vnd Im mit vnrecht beschech, vnd der phleger soll dem Richter vnd Burgern hier Inn allzeit Ratsam hilslich vnd beystanndig seyn. Was aber bey demselben von gelt oder guet gesunden wirbt, vnd souerr das des LandSgewon-hait erleiden mag, auch von seiner Handlung wegen tädingt wirbt, das sullen der phleger richter gleich miteinander taileu. Auch ist geordnet wo stch snron ain srembder Mann aus ainer Herrschafft her in den Markht zeucht vnd Burger wirdt vnd Im über etlich Jar hunger hie zu beleiben nit suegen vnd weitter ziehe» wolt vnd sonerr derselb seine gelter hie vnd allenthalben in der Herrschafft bezahlet, Als dann mag Er mit wissen vnd crlaubnus des Richters mit seinem leib vnd guet wol Detter Ziehen, weichend Er will, daran Im der phleger kain Irrung noch eingriff thuen soll. War das aber nin Burger aus der Herrschafft geborn, So soll er widerumb aus ain Hueben vndcr die Herrschafft ziehen treulich vnd vngesärlich. Es soll auch suran der phleger lain Burger 111116 Erber fach aus dem Markht sängklich a linemen vnd in das Sloß fürn oder int Sloß haisse» still steen, Hat Er aber was Zu Im zu sprechen, dar Inn soll der Richter dem phleger von Im Recht thuen vnd denselben Burger als dann ymb sein verschulden zu straffen haben, War aber das ain Malefitzhandl, der vber vier Markh betreff, denselben mag der phleger wol vänngklich annemen vnd halten, als dann soll es durch den phleger vnd Richter verrer gehalten vnd gehandelt werden, wie voranzaigt. Auch ist geordent, das die Burger an ain Freitag oder Bastag vngesärlich aus den Pachern vnd in der Neiring zu vi-schen haben, doch das sie stch nit sonnderlich mit vegewöndlichen Zeug oder mit Haussen daraus legen. Wo aber unser Richter und Burger in Iren zuegelassen Freihalten hinlässig und das ybl nit straffen, und minder gnete ordnung durch sie unterlasse», Soli alsdann an viinser stat tinnfer phleger macht haben, einstehung zuthun, damit das ybl wie sich gepurdt, gestrafft und die Frummen vor den pösen Beschirmet. Ob dem phleger unpillicherweis bedrangnus oder not zu-gesuegt wurde, sollen sie Jene hilflich und beystenndig seyn. Ain Richter soll zu Weinachten, wie uon abter erwelet und gesetzt werden, Vrkhmid unnser furgedrukht Teeret. Geben auf unnserm Sloß Straffburg am 22ten tag Februarii Anno dni re. im Ainunddreissigsten. L. 8. Nota. Vorstehende Urkunde befindet sich im Archiu in Original auf Papier mit einfachem Siegel, auf Papier und Oblate. S. Urkundevvn Johann Jakob, Bischof zn Gnrk, die Confirmation der Privilegien des Marktes Naffenfufi betreffend. Wir Johann Jakob uon Gottes Gnaden Bischoue zu Gurkh Rom. Kay. May. und Fürst. Dur. Ferdinandi Erzherzogen zu Oesterreich re. Rath, auch Fürst, durch. Leopoldi Erzherzogen zu Oesterreich re. Bischoue» zu Paffau geheimen Rath und obrister Hofmeister bekhenuen für Vns und alle unsere Nachkommen am Stifft Gurkh, das uor uns erschienen sey, die ehrsamen Vnsers lieben gethreuen N. Richter, Rath und gemeine Burgerschafft Vnsers Markts Undernaffenfues, und brachten uns für, ein unuermailten Pargamen-Konfirmation-brief uon Vnsern nächsten und lieben uoruordern Herrn Christof Andrer gewesten Bischoue» zu Gurkh, anjetzo Bischouen zu Briren außgaugen, darinnen Ire Priuilegien, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten, damit sie uon Weiland auch 93nseren uoruordern Bischouen Antonien und Mathensen löblichen Fürge-seh» und begabt, und Innen uon obgedachten Bischouen Herrn Christof Andrer bestät und konfirmirt seyn begriffen wären. Und laut solcher Konfirmazioii-brief uon Wort zu Worten also: Wir Christof Andrer uon Gottes Gnaden Bischoue zu Gurkh, fürstl. dchtl. Erzherzog Karl» zu Oesterreich geheimer Rath und Staathalter derselben niederösterreichischen Erbfürstenthum und Lands, bekennen für Vnß und alle Vnßere Nachkhommen am Stifft Gurkh, das uor Vns erschienen seyn die ehrsamen Vnsers lieben gethreuen N. Richter, Rath und gemeine Burgerschafft Vnsers Markts Undernaffenfues, Und brachten Unß für ein unuermailigten Pergamen Konfirmationbrief Uon Weiland unsern »ächstgeehrten Voruordern Bischouen Urban löblicher Gedächtnuß außgaugen, darin Ire Priuilegien, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten, damit Sy uon Weiland auch Vnßern Voruordern Bischouen Antonien und Matheußen löblichen für-gesehn und begabt und Innen uon ehrgedachten Bischouen Urban bestät und konfirmirt seyn begriffen wären, und laut solcher Konfirmationbrief uon Wort zu Worten also: Wir Urban uon Gottes Gnaden Bischouen zu Gurkh, Rom. Kay. May. auch fürstl. dchtl. Erzherzog Karls zu Oestreich re. Rath be-khennen für Vns und all Vnsere Nachkhommen am Stifft Gurkh das uor unser heut dato erschienen seyn die ehrsamen unsers lieben gethreue N. Richter, Rath und gemeine Burgerschafft Vnsers Markts Undernaffenfues und brachten Vast für, ein Ordnung altes Herkhommen, so Innen uon Weiland Vnsern Voruordern Antonien Bischoue» zu Gurkh seligen Gedächtnuß gegeben worden, und bathen uns unterthäniglich dießelb zu erneuern und konfirmiren, welche uon Wort zu Worten also lautet: Wir Antoni uon Gottes Gnaden Stiffts Gurkh Administrator u. s. w. (wie oben unter Nr. 1). —■ Weil wir dann Ire Pithe für zimlich angesehn, und Vnsere gethreuen Unterthanen aufnehmen und in alleiiweg zu befördern gedacht, haben wir solches gethan, oerneuern, konfirmiren und bestätigen darnach obgemeldt Ir altes Herkommen, hiemit, und in Cr afft dits Briefs, und befehlen darauf allen und jeden Vnsern Unterthanen, Ambtleute» und Dienern, und sonderlich den Inhabern und Verwaltern Vnserer Herrschafft Undernaffenfues, und wollen, daß Ir Sy dabei festiglich handhabet, und dawider nicht dringet in kein Weis, doch behalten wir Vnß und unsern Nachkhommen benor, diese Ordnung zu mehren, zu mindern, oder aufzuheben, wie Vns uerlust, letzlich haben wir auch dieße Verordnung hinzugethan, daß kein Burger keinen frembden Herrn oder ihre Unterthanen kein Hauß oder Grund ohn unser und unser Nachkhommen Vorwißen nicht uerkauffen solle ungefährlich. Des zu Urkundt haben wir Vnser Sigiel hierangehangen, und mit aigener Hand unterschrieben, daturn auf unserm Schloß NassenfueS den 9. Septembris im fünfzehnhundert und sieben und sechzigisten Jar..— Bathen Vns hierauf mit untertänigen Fleiß, daß wir ihnen solchs Ir altes Herkhomen zu bestättigeu und konfirmiren gnädiglich geruheten. Wann wir dann geneigt seyn Vnsern gethreuen Unterthanen Ehr, Nutz und Wohlfart zu befördern und bei alten Herkhomen Hand zu haben und zu schermen. Dennoch wir angezeigter unser Burger zu Unternassen-fues fleisfig Pithe angesehn, und Innen darauf obgezeigtes Ir altes Herkhommen tierneuert, bestät und konfirmirt haben, thuen das auch wissentlich in trafst dits Briefs, waö wir uon rechts und gnaden wegen daran bestatten und bekrefftigen sollen und ntegen; Meinen sohin und wellen, das solche ordnnng und altes Herkhomen, wie obbegriffen, und Sy dessen bisher in gebrauch gemessen, gänzlichen, bei würden und Crafften bleiben und dawider uon »iemandt gethan werden solle. — Und gebietten daraus allen unsern Haubtleuthen, Aiiwälde», Pstegern, Richtern, Ambtleute» und Diennern und sonderlich den Inhaber» und Verwaltern Vnserer Herrschafft Unteriiassenfues mit allen Ernst beuelchendt, und wellen, das Ir die genannten Vnsere Burger bei obgemelten Jrer Ordnung und alten Herkhommen diese Vnsere Bestettigung Vestigglichen handthabet schüzet schirmet und dawider nicht dringet, noch Andern Zutuen gestattet in kein weis. Doch behalten wir Vns und Vnsern Nachkhommen gleichfalls benor, bife ordnung zu nieten zu mindern oder gar aufzuheben. Mit gleichmessiger Verordnung und Hinzuetuenung, das kein Burger keinen frembden Herrn oder Iren Unterthanen kein Hauß noch Grundt on Vnser und Vnser Nachkhommen Vor- wißen nit verknuffen solle. Das alles ist Vnser endlicher Will vnd Meinung on Geuerde. Urkundt die; Bricffs mit Vnser eigener vnderzeichneter Handtschrifft vnd anhangenden Jnsigl veruertigt. Geben auf Vnsern Schloß Straßvurg den zehenden tag Juni, Nach Christi Geburth im fnnfzechenhundert vnd Neun vnd flbenzigsten Jar. — Bathen vnns darauf mit vnderthenigen Fleis, das wir Innen solche Ir altes Herkhommen zu bestatten vnd konfirmiren genediglich geruechten. Wir dan geneiget seyn Vnsern gethreuen Unterthanen Ehr, Nutz vnd Wollfahrth zu befürdern vnd bei alten Herkhomen zu handthaben vnd zu schermen. Denoch wir angezeigter Vnser Burger zu Unter« nafsenfues fleisstg Pit he angesechen vnd Innen daraus obange-zeigtes Ir altes Herkhommen öerneuert, bestatt vnd konfirmirt haben. Thun daß auch wissentlich i» Grufst bits Brieffs, waß wir von Rechts vnd Gnaden wegen daran bestatten vnd bekreff-tigen sollen vnd megen. Mainen setzen vnd wellen, daß solch Ordnung vnd altes Herkhomen wie obbegriffen, vnd Sy dessen bißher in gebrauch gewesen, genediglich bei Würden vnd Crafft bleiben vnd dawider von Niemandt gethan werden soll, Vnd gebietten darauf allen Vnsern Haubtleuten, Anwälden, Pflegern, Richtern, Ambtsleuten vnd Diennern, vnd sonderlich den Inhaber vnd Verwalter Vnserer Herrschafft Undernaffenfues, mit allen ernst beuelchendt, vnd wellen, daß Ir die genannten Vnsere Burger bei obgeinelten Iren Ordnung vnd alten Her-khommen auch dieser Vnsere Bestettigung uestiglichen handt-habet, schüzet, schermet vnd dawider nicht dringet, noch andern Zutuen gestattet in kein weis. Doch behalten wir Vns vnd Vnsern Nachkhommen gleichfalls bevor, diese Ordnung zu meren, zu mündern oder gar aufzuheben. Mit gleichmesstger Verordnung vnd Hinzuctuenung, daß kein Burger kein fremb-beit Herrn oder Iren Underthanen kein Hauß noch Grundt on vnser vnd Vnser Nachkhommen vorwissen nit verkauffen solle. Das alles ist vnser endlicher Will vnd Meinung oiigeferdc. llrkundt dits Brieffs mit Vnser aigencn vnderzeichneten Haudt-schrifft vnd anhangenden Jnsigl veruertigt. Geben auf vnsern Schloß Undernaffenfues den Neun vnd zwanzigisten tag des Monaths Juni im Sechzechen hundert vnd sechsten Jar. Johann Jakob Bischoff zu Gurkh m. p. L. S. A n m e r k u n g. Das Original von Vorstehendem befindet sich im Archiv auf Pergament mit anhangendem Siegel in hölzerner Kapsel. ■— Die darin wörtlich angeführten Urkunden von Bischof Urban und Christof Andreas sind besonders nicht mehr zu finden. 3. Anzeige des Verkaufs der Herrschaft und des Marktes Unternaffenfnß. Wir Johann Jakob von Gottes Gnaden Bischoff zu ®uv33, Fürstl. Durch. Ferdinand Erzherzogen zu Österreich geheimer Rath, bekennen hiemit für uns und alle unsere Nach-komen am Stift Gurkh, daß wir mit wohlbedachtem Muth aus sondern genügsamen und beweglichen Ursachen mit gnädigster Ratification des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Ferdinanden Erzherzogen zu Österreich, Herzogen zu Steyr, Kärnthen und Krain, als unseres gnädigsten Herrn und Landesfürsten, auch Ihr fürstl. Durchl. uns hierüber ertheilten gnädigsten Consens datiert Graz den Vier und zwanzigsten Tag Monats Septembris Im Tausend, Sechshundert und Fünfzehenden Jahr, Unseres Stiffts Gurkh Eigenthümliche Herrschaft Unternaffenfuß sammt dem hierzugehörigen Markt daselbst in Unterkrain gelegen, mit aller derselben rechtlich in und zugehörigen Inhalt und vermög dieses Urbars allermassen, und soviel Wir auch unsern am Bißthum Gurkh geehrte Vorfahrer bißhero ruhig possedirt, innengehabt und genossen, dem Edl chrenvesten Josephen Machortschitschen, wohnhaft zu Laibachs und allen seinen Erben für frey eigenthümlich hingegeben und verkauft, auch Ihme hierauf ein ordentlichen und Landesgebräuchlichen verfertigten Kaufbrief unter heutigem dato mit mehreren Inhalt aufgericht worden, zugestellt haben, damit sich ungemeldter Machortschitsch und alle seine Erben auf diese Urbarsbeschreibung und dessen ganzen Inhalt, darbei mir Sie nemlichen, jederzeit vestiglich Handhaben schüzzen und schiermen sollen und wollen, so viel und weil wir es von Rechtswegen zu thun schuldig seyn, und so viel merers gewisser und richtiger zu verlassen. Also haben wir uns zu desto merer er Bekräftigung dieses Urbars mit eigener Hand unterzeichnet, und unser Bischöfliches Jnsigl hiefür gedruckt. Bei Verbindung des allgemeinen Landschadenbunds in Steuer, Kärnthen und Krain, als derselbe von Wort zu Wort hierin Speeifieirt und geschrieben stunde treulich und ohne Gefärde. Gegeben auf unsern Schloß Straßpurg am drey und zwanzigsten Tag Aprills, im Tausend Sechshundert und Sechzehenden Jahr. Johann Jakob Bischof zu Gurkh. L. S. A n m c v k u n g. Von Vorstehendem ist eine Kopie vorhanden. 4- Instruction für den Municipal Markt 9toffcn-fiif? der Herrschaft Nafsenfnst in unter Viertel unterworfen. Nachdeme beschwärßam angezeigt, daß aber guter Ordnung nach erhoben worden, daß bey dem Municipal - Markt Nassenfus nicht allein verschieden denen Polizey - Geßätzen widrige Handlungen eingeschlichen, sondern auch das Wirthschasts-weeßen daßelbst gänzlichen in den verfall gerathen seye, dießen Gebrechen dagegen zu steueren die eigene der Bürgerschaft Wohlfahrt sowohl, alß die Erhaltung des Contributions-Stand erfordert, als würdet zukünftig ohnfehlbahrer Beobwachtung vorgeschrieben. Prinio: daß in solcheiiem Municipal-Markt Naffenfuß außer eines zeitlichen Marktrichters, zween innern RathS-Ver-waiidten, und der Gemeinde all übrig die Cassam nur beschwerend, in der Tath aber überflüßiges Personale, alß klein Richter, Markt-Schreiber, Zwölfer und Marktdiener, alsogleich abgeschaffet, und ihre bisherig jährl. Belohnungen in die Ersparung gezogen werden sollen. Secunde: wirket verordnet, daß gleichwie bey beiten landesfürstlichen Städten die Wähle eines zeitlichen Stadt-richters jeweiliig unter dem Vorfitz des betreffenden Herrn Kreishauptmann oder dessen abgeordneten vorgenohnicn werden müsse, also auch in diesem Municipal - Markt zur Wahle eines zeitlichen Marktrichters keineSweegS anderst, alst unter dem Vorsitz der Grundobrigkeit oder dero Repräsentanten geschritten, am wenigsten aber jemand, welcher des schreibens und leßcns unkundig, eigennüzig oder sonst einigermaßen verdächtig, oder gar tadelhafft wäre, suli Nullitate actus hierzu gewählet werden solle. Minder Terlio : Solle keinem Candidaten erlaubet seyn , öffentlich oder Heimlich um Vota sich zu bewerben, oder gar dafür geschanknußsen zu reichen, noch auch jenen Burgern der Wahle beyzuwohnen, welche in ersten zween Grad der Schwagerschaft oder Blutsverwandtschaft den Competenten angehend seyn mächten, es verbleibt dagegen: Quarto: bei dem bißanhörigen Gebrauch und Gewohnheit, das die Bürgerschaft zur Weinnachtzeit zur Wahle eines zeitlichen Richters annoch fernershin schreitten könne. Gleichwie Quin to : daß die Grundobrigkeit immerfort bestiegt seyn solle bey nicht findenedem Vedencken die Wahle zu bestättigen, in widrigem die Bürgerschaft zur Wahle eines tauglichen Jn-dividui anzuweißen oder denen umbständen gemäs gar ex officio jemand zum Marktrichter anzustellen. Zumalen aber Sexto: bey Gelegenheit derlei) Richterswahle allda auch andere Mißbräuche untcrloffen, und sonderlich von Seiten des ncuerwählte» Marktrichter der Bürgerschaft Mahlzeiten, und der Grundobrigkeit ein Bescheidessen gegeben, in gegentheil von seith der Grundobrigkeit dem neuerwählten Marktrichter ein Einer Wein, dann denen (welche solchen der Grundobrigkeit vorgestellet) eine halbe Maß Brandwein gereichet worden, alß wurdet ein so anders hiemit gänzlichen aufgehoben, und dahero auch sothane Abreichung beiden Theilen pro fuluro bey sonst zu gewarten habenden schärffester Bestraffung eingestelt. So wie nicht minder Septimo: der weiters sträffliche Fürgang, das die burger-schaft zuwider denen allerhöchsten Vorschriften sich unterstanden habe, die zeitlichen Marktrichters respeetu ihrer in dem Märkte beßizenden Häußern von allen sogar landesfürstlichen Gaaben frey zu halten, andurch aber die übrige Haußbestzer zu beschweren, weswegen und damit derley Ungleichheiten nicht mehr begangen, und jemand zuwider der Billichkeit beschwert werden dürfte, werden dem Marktrichter und der Bürgerschaft von nun an alle eigenmächtige Veranschlagungen und Geldeintreibungen bey Verlurst des Dienstes, auch denen Umständen gemäß schärfere Ahndung untersaget, dabey aber vorgeschrieben, in jeden etwa vorkommenden Fall einer ordinär!- oder Domestical-Erfordernuß lediglich den Ausweiß des Betrages deren Contribuenten, um wieviel jeder a proportions seines beßizes beyzutragen hätte, zu verfassen, sothanen ausweiß aber der Grundobrigkeit jeweil-lig zur Einsicht, dann Approbation auch ebenfalls nöthig erachtender Abänderung, Einstell, mehr- oder Minderung oder gar Vorstcll- und Einberichtigung an die betrefenden Behörden vorzulegen, dan von der die Bestättigung und den Collectations-Auftrag zu erwarten, mit welchen eingehenden betrügen auf das auch guter Ordnung nach nützlich und standhaft werde: Octavo: So sollen in Zukunft die schriftlichen Urkunden und Kassegelder nicht wie biß anhero in Handen des zeitlichen Marktrichters allein gelaffen, sondern unter zween unterschiedenen Schlüsseln verwahret und einer bauen denen zween Rathsgliedern, den zweyten dagegen nebst der Kaffetrugen dem zeitlichen Marktrichter zwar auch anvertrauet, jedoch ohne Zusamentritt aller drey Jndividuorum und jeweilligen Vormerkung, an welchen Rubriguen etwas eingegangen, oder zu was Ende verwendet worden, kein Geld hineingelegt noch heraus genohmmen, überhaupt aber keine ausgab ohne grundobrigkeitlichen wißen und Einwilligung bestritten werden. Viel weniger Nono: Solle ein zeitlicher Marktrichter und die Bürgerschaft bestiegt seyn, ohne Consens der Grundobrigkeit einige Capitalien aufzunehmen, Realitäten zu verpfänden, zu veräußern, oder in partein «alarii einzuräumen, maffen die umb-stände dieses Munieipal-Markts allzu mißlich, alß das die künftige Gebahrung der bishörigen Willkühr überlaßen werden sollte. In Beowachtung dessen und weilen ferners De cimo: Bei allen Landesfürstl. Städten und Märkten mit guten Grund eingeführet worden, das eines Theils keine deren ohne ausdrücklich allerhöchsten Consens ein Titul um Mensae zu verleichen, noch auch das Oornimm-Wesen mit einer was immer Nahmen haben mögenden Stiftung zu oneriren Macht haben sollte, andererseits aber ohne vorläufiger anzeige des fürfaüs, Ermessungen des Meriti, und diesseitiger Gestattung in keinen Rechtsstritt active vel passive sich einlaßen barfe, alß triebet die Bürgerschaft zu Naffenfuß auch dahin, und zu genauester Nachlebung dessen angewiesen, folgbahr in Hinkunst ersteres pflichtschuldigst zu erfüllen, die Berstättung in allen Vorfällen aber um so ohngefehlbarer zu erwärbcn haben, als in widrigen die etwaigen llbertretter dieser Vorschrift nicht allein zu allenfälligen Ersatz verhalten, sondern auch ohne anderst auf das hierländigeKastei und weiters billiger bestraffung verschaffet tv erb eit sollen, vielmehr Undecimo: wirket dem zeitlichen Marktrichter und dessen Gehtlffen respective obverstandenen zween Rathsgliedern ob-ligen, der Oornrnun - Weeßenheit all nur Menschen möglichen Vorschub zu geben, folgbahr an Nichten vermindern zu lassen, was zur Emporbringung des Markts und der Bürgerschaft ersprießlich oder im Gegentheil hinderlich seyn könnte. Darunter nachdem Duodecimo: die bisanhörig willkührlich auch mehrcn-tcils übertriebene dann eigennüzige Geldstrafen gctvesen, so wirdet verordnet, das von nun an keine Geld-Straff ohne Vorwissen der Grundobrigkeit bestimmt worden, vollzogen werden noch auch giftig seyn solle, allenfahls jedoch Decimo terlio: strafbahre Fälle sich ereigneten, und einige strafgelder eingehen mächten, so sollen solche keinesweegs einem private oder dem Marktrichter (wie biß nun zu geschehen) zugeeignet, sondern ordentlich und gewissenhaft gleichwie all übrige Commun-(Siaffinsten und Ausgaben der Maßen verrech- net werden, an welchen Rechnungen zu mahlen vieles so nicht alles gelegen ist, so wurdet Deciino quarto: dem zeitlichen Marktrichter eingebunden, solche von Jahr zu Jahr zu versassen, den Empfang nach den EinnahmS-Rubriguen einzutheilen, die Ausgabs-Posten dagegen ohne Ausnahme zu belegen, sonach instruirter der Grund-obrigkeit zur Bemänglung und Justification zu Ende jeden Jahrs einzureichen, nnd solchergestalten in Hinkunst zu conti-nuiren, überhaupt weder diesen noch einer andern aus vorgeschriebenen Puncten sul) poena Cassations auch denen umb-ständen gemäß schärfere Ahndung zu überschreitten. Wogegen in Betrefder dasselbigen Polizeybeowachtung es annoch ferners-hin dabey belassen wirdet, daß solche biß weiterer Verordnung der ausgestellte Polizey-Cornrnissarius zu beßorgeu haben solle. Laybach den 1. September 1775. Maria Joseph Graf von Auersperg m. p. L. 8. A n m e r k u n g. Davon ist eine Copie vorhanden; dazu ist als Anhang ein Systemal-Entwurf, enthaltend die vorschriftmäßigen Besoldungen an Markt-Richter nnd Rathsglieder und die smrten Einnahmen. 5. Entwurf der künftigen Ordnung nnd Verhältniß für de» Herrschaft Nuffenfnsser scheu Markt. In Rücksicht des besizenden Eigenthums. §. 1. Alle von dem Markt in Gemeinschaft oder besonders durch die Bürger besitzende Gründe sind den Besitzern ganz eigenthümlich, so sind also die zu dem Markt gehörige und darin befindliche Häuser nebst den dazu ohnzertrennlich gehörigen Wiesen, Äckern und Waldantheilen jedem Besitzer soge-stalten eigenthümlich, daß er solche verkaufen, vertauschen, verpfänden, erblaßen, und mit einem Wort damit so wie mit allen bürgerlichen Realitäten dasselbst gefählige veranlassen könne. §• 2. Uber diese eigenthümliche Realitäten kömmt der Herrschaft nichts anderes zu als das Obereigenthum (dominium directum), welches aber nicht weiter als auf folgende Beschränkung ausgedehnt werden wolle, und zwar a) Jeder Besitzer ist die herrschaftliche dingliche Gerichts-bahrkeit über diese Realitäten anzuerkennen, und in diese» Fällen der Herrschaft den schuldigen Gehorßam zu leisten schuldig. b) Jeder Besitzer ist der Herrschaft als Domin io dirccto mcgen seinem Dom in io ulili jährlichen den gewöhnliche» Zinß und sonst feine ersinliche Anlage zu entrichten verbunden. c) Ist es bei Veränderungsfällen der Besitzer zwischen eingebornen Bürgern oder auch eines Herrschaftlich auswärtigen Unterthans hinlänglich, wenn der Veränderungsfall von dem Richter zu wissen gegeben werde; wenn dagegen ein fremder auswärtiger Unterthan sich hier in dem Markt anßäßig machen oder wie immer sich eine Marktliche Realität ins eigen erwerben wollte, so muß dieser zuerst an die Herrschaft gewiesen werden mit von dort aus die Aufnahme und Bewilligung zu erhalten, und es bleibt sohin aller Verkauf oder wie immer mögliche Vergebung im Ganzen noch mehr aber stückweise, die-ser bürgerlichen Gründe und Realitäten an fremde Unterthanen oder Herrn, so wie in den Freyheiten von 29ten Juni 1606 auch fernershin verbothen, damit dadurch dem Dominio direclo und aus der der Grund-Herrschast zugeschriebenen Versteuerung nichts entzogen, und ohnbesteuert an fremde Dominien gelaßen werden könne. d) Damit aber dieses alles um desto sicherer beobachtet werde, so wird der jeweilige Richter zwar die dießfäliigen Kontrakte zu errichten die Macht fernershin beygelassen, jedoch wird derselbe solche Urkunden der Herrschaftlichen Kanzley vorzulegen, und von dortaus die Ratification ohnentgeltlich anzusuchen, und zu erhalten haben, alle derley Urkunden die nicht von der Amtskanzley ratifirirt worden, sind ohne Kraft und Verbindung. In Rücksicht der Versöhnen. §. 3. Jeder Bürger ist auch nach seiner Person der persöhnlichen Gerichtsbarkeit der Herrschaft ohnmittelbar unterworfen, und diese in allen Fällen als seine Grund- und Vogtherrschaft anzuerkennen schuldig, jedoch werden die Bürger in diesen Puncten vor andern Unterthanen in so weit begünstigt, daß §. 4. Ein eingebohrener Bürgerssohn, wenn er aus demMarkt mit Leib und Vermögen abziehen, und sich ander Orts niederlaßen wollte, sich dieserwegen nur bei dem Richter anmelden, und frey von dem Gesetzlichen, und nach den ältern Freyheiten gewöhnlichen Abfahrgeldt entlaßen werden könne, ohne daß ihm die Herrschaft zurückhalten oder auf eine Huben verhalten solle; dagegen §. s. Ein Fremder, der sich im Markt niederlassen, und dann wieder abziehen wollte, ist allerdings verbunden, das nach dem Gesetze und der alte» Begünstigung schuldige Abfahrtsgeldt zu entrichten. Diese Gebühr, die vormahls jeder Besitzer der Herrschaft ins eigen zu zahlen verbunden wäre, will die Herrschaft der Markt - Casse überlassen, damit ein neuer Zufluß die Ge-meindecasse zum allgemeinen Vortheil! erhöbe. Die dießfälligen Entlaßscheine wird zwar dem Richter zu ertheilen gestattet, jedoch müssen auch diese zur Vermeidung allen Unfugs der Herrschaftlich unentgeltlichen Ratification unterlegt, und erst mit dieser versechen den Partheyen hinausgegeben werden. Wenn aber endlich sich bei diesen Entlaßfällen eine Parthey wider die Anordnungen deS Richters wie immer beschwert finden sollte, so steht dem Beschwerten ohnmittelbar zu der Herrschaft der Weg osen, und es sollen von dieser der Richter und die Parthey vernohmen, und das billige angeordnet werden. 22 In Rücksicht des bürgerlichen Rechtes. §. 6. Obschon es durch verschiedene allerhöchste Geseze, und erst neulich mittels höchster Verordnung vom 5. July 1792 entschieden sey, daß die Verleihung aller Gewerbe uiemandt andern als der Grundobrigkeit zustehe, so will die Herrschaft aus Liebe zu ihren getreuen Bürgern hierin doch nur folgende Beschränkung setzen, und vorbehalten haben. §. 7. Der Richter mit den ihm beygegebenen Beysitzern wird mit Zuziehung eines Gemeindausschußes zuerst wohlbedächtlich überlegen wie viel es von jeder Gattung der Professtonisten zur Bestreittung der Arbeit und in angemeffeuer Ernährung in dem Markt erhalten werden sollen; wenn dieses der Herrschaft vorgetragen, und gemeinschaftlich bestimmt werde, so werden die Zahlen festgesetzt, welche nicht leicht, ohne wichtigen Ursachen gar nicht und nie ohne gemeinschaftliche» Einverständnisse überschritten werden darfe. §. 8. Ein Mann, der stch mit seinem Gewerb in dem Markt niederlassen wolte, hat zuerst bei dem Marktrichter bittlich einzukommen und stch mit seinen Lehrbriefen über seine erlehrnte Kunst auszuweisen, und ist es, daß er stch hierüber und über sein Vermögen hinlänglich ausgewiesen, so kann er, wenn ein Gewerb osen steht, ohne weitern von dem Marktrichter aufge-iiohmen werden. §. 9. Für diese Aufnahme sammt der Aufnahmsurkunde hat jeder 45 kr. zur Marktcaffe zu erlegen, zugleich aber solle ein solcher verhalten werden, daß er das Eintritts - Recht übernehme, und nicht nur die Eintritsgebühr nach der alten Gewohnheit entrichte, sondern auch hierüber das Bürgerzedl mit 30 kr. löse. §. io. Die eingebohrnen Bürgerssöhne haben sowohl in Rücksicht der Gewerbe, als auch des Eintrits - Rechts immer den Vorzug vor den Fremden, wenn sie anders die zu einer Kunst gehörigen Eigenschaften haben; auch kann diesen von dem Richter die Tare, niemahlen aber die Eintritsgebühr nachgesehen werden; fremde aber und auswärtige aber sollen niemahlen von einer Zahlung enthoben werden. §. H. Ein sogestaltig aufgenohmener Gewerbsmann ist wenn er zugleich das Bürgerrecht erhalten, auch dann von der Re-kroutcn-Stellung, wenn er auch nicht ein Contributions-mäßi-ges Hauß besitzen sollte, jedoch nur für seine Persohn frey. §. 12. Wenn in diesen Vorfählen denen Competenten wider alles Vermuthen wie immer Unrecht geschehen sollte, so stehet denselben der Beschwerdtsweg ohnmittelbar zu der Herrschaft ofen, wo mit Einvernehmung des Richters und der Parthey das billig Findende angeordnet werde. §• 13. Ob eS gleich auch entschieden seye, daß die Herrschaft die Vogtobrigkeit des Markts sey, sohin das Recht habe, dem Soldatenstaude jeden, den sie geeignet findet, selbst ohnmittelbar zu widmen, so sollen hierin doch abermahle die Bürger stch der Begünstigung erfreuen, daß bei einer ausgeschriebenen Aus-höbung der Richter hievon benachrichtet, und zuvorderst vernehmen werden solle, welche er die entbehrlichsten finde, nur solche also sollen außer einer Noth und nicht mittels der Herrschaftlichen Dienstleuthe, sondern von dem Richter selbst oder dessen abgeordnete, ausgehoben, und mittels der von der Amts-kanzley auszufertigenden Affent-Liste auf Rechnung der Herrschaft assentirt werden. §- 14. Der Markt-Konßeß solle noch fernershin so bestehen, wie dieser nach der hohen Instruction vom 17. September 1775 angeordnet seye, nähmlich in einem Richter und zween Bey-sttzern, welche alle 3 Jahre erwählt und von der Herrschaft beftättiget seyn müssen. Überdieß wird auch zugestanden, daß ein Gemeinde-Ausschuß von 4 bewährten Männern erwählet werde, welche in Fällen, wo sich um allgemeine beste des Markts handle zu Rath gezogen werden und mit Vereinbahrung des Richters in Namen der Gemeinde alles zu beschließen das Recht haben sollen. • S. 15. Dem Marktrichter sollen nebst den kereitsgedachten noch folgende Geschäfte zustehen: ItenS. Die Besorgung, Einnahme und Verrechnung der Gemeind-Oekonomie, des Herrschaftlichen Grundzinß, und der Landesfürstlichen Anlagen, worüber er von Jahr zu Jahr nach der Instruction vom 17. September 1775 und dem Systemal-Entwurfe von eben dem dalo der Herrschaft die getreueste Rech-nung abzulegen, und überhaupt das Eigenthum des Markts in Communi als auch jedes einzelnen Bürgers zu sichern, zu befördern und vor Nachtheil und Beeinträchtigung zu hüten hat. 2tens. Wird der Richter auch bevollmächtiget Parthey-Verträge und Urkunden auf Begehren der Marktbürger, jedoch nur für selbe und niemandt andern zu errichten. Doch sollen alle errichtete Urkunden der herrschaftlichen Amtskanzley zur Übersicht und Ratification vorgelegt, und nicht ehe den Partheyen ausgefolgt werden. Die Ratification wird vonderKanz-ley ohnentgcldlich ertheiltet werden, die Fertigungs - Tar der Urkunde aber kann der Marktkasse nach der mitgehenden Tar-ordnung zufließen. §. 16. Von den Geschäften der Justizpflcge sowohl in Justiciali als Criminali et politico solle sich der Richter in Folge der Verordnung von 9ten Jänner, 26ten März, 27ten März 1793 ganz enthalten, und hierin sich nach dem Allerhöchsten Patente vom 27ten Hornung 1784 buchstäblich fügen; eben so wird der Richter in die politischen Geschäfte nur nach der Einleitung der Amtskanzley einschreitten, und aus eigener Macht nichts verfügen; überhaupt wird der Richter sich genau darobhalten, -aß er sich von aller weitern hier nicht ausdrücklich eingestandenen Geschäften-Jngerenz sorgsam enthalte. §. 17. Doch wird hierüber noch zu Gunsten des Markts erkläret, daß in Fällen einer vorgefahlenen Inventur, Schätzung oder Theillung des Vermögens, besonder» bey geringern Verlaffen-schasten der Marktrichter als Kommißär entweder für sich allein von dem Herrschafts-Gerichte abgeordnet, oder als Kommißar mit dem Gerichtsbeamten beigezogen werden könne; bei solchen Fällen solle auch diesen für seine Einschreittung auch die gesetzliche Tare bezahlet werden. §- 18. Eben so solle der Marktrichter auch jederzeit zu den Verhören und gerichtlichen Verhandlungen, wo es sich um einen Bürger in Persohn oder einem Bürgerlichen Eigenthums-Rechte handle, immer als anwesender Herbeygerufen, und in feiner Gegenwart alles verhandelt werden; wenn der Richter durch ein Geschäft zu den Verhandlungen zu erscheinen verhindert wäre, so kann er Statt seiner seine Beysitzer abordnen, und nur wenn niemandt erscheinen könnte kann das Verhör oder Verhandlung ohne weitern für sich allein vorgenomen und abgethan werden. §- 19. Dem Richter wird übrigens gestattet, daß er in sehr geringschäzigen Vorfällen, oder wenn sich die Partheyen selbst zu einem gütlichen Vergleiche geneigt finden, dieselbe vorfordern und zu einem gerechten Vergleiche führen solle. Doch solle sich der Richter immer gegenwärtig halten, daß er niemanden zu einem Vergleiche mit List oder Zwang oder wie immer möglichen Unfug verleite; auch solle ihm die Macht zustehen, einem Marktbürger oder Jnsaßen wegen einen in Amtssachen gezeugten Ungehorsam für sich allein mit einem dreitägigen Arreste und in besondern Fällen mit Anlegung der Schließ - Eisen zu bestrafen. Nicht weniger kann er die Streittigkeiten, wo es sich wegen einer angethanenen Beschimpfung zwischen weniger ansehnlichen Bürgern oder Jnsaßen handle, oder wo der Streit wegen einem Gute, das nicht über 5 fl. im Anwerthe sey, erregt werde, für sich selbst beilegen, und entscheiden. Doch bei allen möglichen Vorfällen niemanden den Weg zur weitern Beschwerde verwehren, und in Sachen von Wichtigkeit durchaus nicht ein Entscheid wagen, indem solche Entschiede ohnehin nicht anders als nach dem sie bey dem ordentlichen Gerichte abgeurtheilt sind, in Rechtskräften erwachsen können. §. 20. Bei Ausfolgung der gerichtlichen Anordnungen und Entschiede wird sich zwar die Amtskanzley nach der allgemeinen Tarordnung zu richten haben. Doch sollen die Armen auch die Rechtspflege ganz ohnentgeltlich erhalten; und alle diese Tarenzuflüße werden von der Kanzley zu verrechnen seyn, und die Herrschaft wird solche auf Unterstüzung der Armen Markts-Jnsaßen, oder auf Zulage einer Normalschule verwenden. §. 21. Was es die Fischerey für den Markt betrifft, so bleibt es wegen diesen bey der Freyheit von 1606, ebenso verstehet es sich auch von selbst, daß dem Markt die Jahr - und Wochen-Markts-Standgelder auch weitershin zur Einnahme verbleiben, und daß der Markt der Herrschaft als Landgerichtliche Anner-kanndtniß nichts anders als von jeden Wirthen 34 kr. abzureichen schuldig sehe. Praes. den 23. May 1783. Anmerkung. Die abschriftlich vorhandene Urkunde davon lautet pro originali. Anmerkung. Zu Folge veränderter Verhältnisse ist später der Markt in politischen Justiz - und Steuersachen völlig der herrschaftlichen Bezirksobrigkeit untergeordnet worden. Auch wurde bestimmt, daß in Zukunft nur ein Markt - Cassier mit zwei Ausschußmännern auf 3 Jahre zu wählen sei; mittelst Kreisamts - Entschied Neustadtl ddo. 18. März 1817. An der Stelle des privatherrschaftlichen Bezirksgerichts bestand später seit 1. November 1843 ein k. k. Bezirkscommissariat. 6. Verschiedene Urkunden, kurz angezeigt. a) Privilegium von Kaiserin Maria Theresia ddo. 21. März 1767, enthaltend die Bewilligung dreier Jahrmärkte im Markte Nassenfuß, und zwar zu Acgidii Simonis und am Gründonnerstag, und eines Wochenmarkteö alle Donnerstag. (Auf Pergament mit Siegel.) b) Privilegium vom Kaiser Ferdinand ddo. 31. October 1842, enthaltend die Bewilligung von vier Jahrmärkten, als: am Samstag vor dem stillen Sonntag, am Samstag vor 8. Bartholomaei, am Tage Simonis et Judae und am Tage nach Mariä Empfängniß (9. December). (Auf Pergament mit Siegel.) c) Urkunde, die Vertheilung der Waldung an die Bürger in Nassenfuß betreffend, ddo. 3. October 1778. d) Bestätigung vom Bischof und Probst zu Rudolphswerth, Joh. de Marotti, ddo. 7. März 1721, daß das Recht der Wahl deö Pfarrers in Nassenfuß, der Herrschaft und dem Markte gemeinschaftlich, das Recht der Präsentation aber der Herrschaft allein gebühre- e) Entscheidung vom Kreisamt Neustadtl, daß das Recht und die Lasten des Patronats an der Pfarre Unternassenfuß der Herrschaft gebühre, ddo. 6. August 1833. f) Urkunde von Erzherzog Ferdinand ddo. Grätz 12. Mai 1600, Zusicherung des Schutzes an die Schuhmacher in Krain gegen zudringliche Störer. (Copie auf Pergament ohne Siegel.) g) Kaufbrief zwischen den priv. Schustern und Lederern von Rudolphswerth und der Schuster- und Ledererzunft in Nassenfuß , die Ueberlassung einer Viertellade an diese von der durch Maria Theresia ddo. 8. Juli 1758 priv. Hauptlade von Rudolphswerth betreffend. — Die gedachte Schuster-und Ledererzunft hatte in Nassenfuß schon lange vorher bestanden, und hat sich seit der österr. Wiedcrbesitznahme aufgelöset. li) Mehrere Schriften um das Jahr 1775, worin die wider-spänsttgen Marktinsassen zum Baue der öffentlichen Straßen verhalten werden. i) Das Siegel des Marktes Nassenfuß enthält einen Fuß, eigentlich die Sohle des linken Fußes, mit der Umschrift: Sigillum civitatis Macl. k) Im Archiv befindet sich auch ein metallener, vergoldeter Scepter, den der neuerwählte Marktrichter zu tragen pflegte, wo er nach vollbrachter Wahl den Markt auf und ab in Glorie geführt wurde. V. Verschiedene Notizen. a) Auf dem ältesten vorhandenen Taufbuchs steht im Anfange folgende Notiz: Anno 1681, die 14. Aprilis horribili incendio media nocte exorto et toto Madipedio (con-sumto) in cineres redacto etiam liber baptizatonim periit. d) Die Pfarre in Nassenfuß ist daher bedeutend älter als 1681; sie begriff aber früher nur den Markt Nassenfuß sammt dem anstoßenden Trauerberge, und gehörte unter das Erzbisthum Görz bis zum Jahre 1787, wo sie auch durch einige von den Pfarren Neudegg, St. Ruprecht und heil. Dreifaltigkeit abgerissene Dorfschaften vergrößert wurde. c) Das Schloßgebäude in Nassenfuß ist ein zu verschiedenen Zeiten gebautes und erweitertes unregelmäßiges Fünfeck) der älteste Theil am Eingänge hat die Jahrzahl 1595 eingehauen. d) Die jetzige Pfarrkirche ist an der Stelle der alten kleinen und baufälligen aufgeführt und im I. 1828 vollendet worden. e) Die Wallfahrtskirche B. M. V. 7. dol. führt die Jahrzahl 1697, in welcher Zeit auch der Zudrang von Wallfahrern begonnen hat. — Die dabei befindliche heil. Stiege ist vom Jahre 1775, im schönen italienischen Style gebaut, und zwar in Folge eines Gelübdes, welches ein in Nassenfuß geborner Herr Lukmann, gewesener Capitän in Baron Zois'schen Diensten, zur Zeit eines Sturmes an der spanischen Küste Anno 1755 gemacht. Eben dieser hat auch dahin gewirkt, daß die Pfarrkirche eine schöne Reliquie 8. Vincentu M. besitzt, wie solches erzählt wird. f) Zur Stiftung, eigentlich Dotirung der Pfarre in Nassenfuß, hat ein Ernest v. Scheerenburg, Besitzer der Herrschaft, mittelst eines Capitals von 1000 st. bedeutend beigetragen, laut eines Testaments ddo. 10. December 1649. g) Laut Schenkungsurkunden vom Jahre 1714 et 1728 (nachträglich ausgestellt) ist durch die Herrschaft und den Markt Grund und Boden zum Baue der Wallfahrtskirche und des Pfarrhofes gegeben worden. Vereins - Notizen. Der histor. Verein, von der Ueberzeugung geleitet, für die Ueberlieferung der Begebnisse des innern und äußern Lebens von Krain an die Nachwelt thätigst wirken zu sollen, hat den Antrag ihres Geschäftsleiters Dr. V. F. Klun zur Herausgabe eines „Denkbuches der Nnterthanstreue von Krain" einstimmig angenommen, und denselben mit der Herausgabe beauftragt. So werden die vielen, im Februar 1853 kundgegebenen Beweise von Treue und Loyalität würdig auf die Nachkommen überliefert werden. Bei Ignaz v. Kleimitayr & Fetior Hamberg ist erschienen: für hie £aiihes0escf)ics)te des Herzogthums Krain. V o m Dr. v. F. KLUN, I. Heft. Der g trnje Aeinertrog i|l jitnt Vortheile des histor. Vereines für Srnin bestimmt. ^ic kaife rliche Academic der Wissenschaften in Wien hat in der Sitzung vom 17. November 1852 für die „aufopfernde und zweckmäßige Thätigkeit" des Verfassers die Anerkennung öffentlich ausgesprochen. Die „Ocstcrr. Blätter für Literatur und Kunst" (Beilage zur kaiscrl. Wiener Zeitung) sagen: „Dieses Werk hat uns in eigenthümlicher, erfreulicher Weise angeregt; denn in dieser Weise die Geschichte vorbereiten, heißt den Gedanken Chmcl's so recht bei der Wurzel fassen, und bei den ersten Ansängen der Geschichte auch wirklich beginnen, re." Uebcrhanpt äußerten sich kompetente Richter in verschiedenen Zeitschriften sehr günstig über dieses Werk. Vorräthig bei: Kleinmayr & Hamberg, dann im Locale des historischen Vereines im Schulgebäude und beim Verfasser: Dr. \s. F. Klun. — Preis 4« kr. (S'. M Druck von Jgn. v, Klcinmayr K Fedor Bamberg in Laibach.