1648 Amtsblatt Mv Laibacher Ieitung Nr> 249. Dienstag den 30. October 1866. (3«0-l) Nr. 98. Kundmachung über Fourage-Lieferuttst. Von dem k. k Hofgestütamte zu Lippiza im Küstenlande wird hiemit in Folge Ermächtigung des hochlöblichen k. k. OderststaUmeisteramtes ddto. Wien am 20. October !«««, Z 7.'il, zur allge. meinen Kenntniß gebracht, daß w.'gen Beischaffung des für das k. k. Karster Hofgcstüt im Jahre l«U7 erforderlichen Hafers im Wege der Concurrenz mittelst schlifilicher Offerte line vertragsmäßige -Verhandlung, mit Vorbehalt der höheren Rati-fication, am ! ^. November l8UU in dem Locale des k. k, Hofgestütamtes zu Lippiza unter nachstehenden Bedingungen gepflogen werden wird, und zwar: 1. Die Quantität besteht in 9600 Metzen. 2. Muß der Hafer vollkommen trocken, nicht genetzt oder genäßt, vom Staube rein, dickkörnig und mit keinen anderen Früchten vermengt, nicht dumpfig, ohne widerlichen Geruch und jeder n. ö. gestrichene Mehen im Nettogewichte wenigstens 48 Pfond schwer sein, 3. Hat die Einliefcrung in der obenbezeichneten Qualität in folgenden Terminen zu geschahen: Nach Lippiza: Im Monate November !8U« . l000 Mehen „ „, December „ . . »000 „ „ „ Februar 18«? . . MW „ „ Maiz „ . . 700 „ „ April „ . . 700 „ N ach Pröstranegg : Im Monate November lttlj« . »500 Metzen „ „ December „ . . UW0 „ „ „ Februar l««7 . . 700 „ „ „ März „ . . 700 „ „ „ April „ . . «00 „ Nach 3chickelhof: Im Monate December lttttli . . 5»0i» Mehen „ „ März ,««7 . . . ^00 zusammen ^ti00 Mctzcn 4. Hat derLieferungS-Uebernehmer jedes über« nommene Hafe,quantum bis an Ort und Stelle dcr Ablieferung auf eigene Kosten zu verführen, dagegen wild aber von dem k. k. Hofgcstütamte die Abmessung des Hafers unentgeltlich vorgenommen werden und die soglciche Bezahlung für jede in der festgesetzten Qualität und Zeit zugemessene Quantität gegen Beibringung einer classen-niäsiig gestempelten Quittung nach den bedungenen Preisen geleistet werden. Sollte der Liefcrungs-Uebcrnehmer die Be« zahlung bei dem k. k. Hofzahlamte in Wien vorziehen, so wild solche gegen Beibringung der von dcm k. k. Hofgestütamte ausgefertigten Lieferscheine und der classcnmäßig gestempelten, auf das ge« dachte Zahlaml lautenden Quittungen eingeleitet werden. Jedoch hat sich der Lieferungs-Ueber-nehmer hierüber bel Abschluß des bezüglichen Con-tractes bestimmt auszusplechen. 5. Kann die Lieferung der theilwcisen Quan« titaten an jedem Wochentage, jedoch mit Aus-nahne der Sonn- und Feiertage, von früh tt Uhr bis Nachmittags N Uhr, bewerkstelliget werden. <» Im Falle, als zwischen dem Lieferanten und dem k. k. Hofgeslütamte u, Betreff der Qualität ein Zweifel entstehen sollte, haben sich beide Theile dem Au5spruche des dem Ablieferungsorte nächsten k. k. BezirkSamtö-Vorsteherö oder dessen Stcllvcr-treters, nämlich für Lippiza jenes zu Sessana, und für Pröstianegg und Schickclhof des zu Adels, berg, welchen in diesem Falle der schriftliche Contract zur Einsicht mitzutheilen kommt, zu unterziehen. 7. Jeder Lieferungslustlge hat für jede einzelne oder für alle m den festgesetzten Terminen einzuliefern bestimmten Haferquantitäten schriftliche und wohlvcrsiegelte, mit der erforderlichen Caution versehene und nach untenstehendem Formulare aus- gefertigte Offerte, worin die Ziffer der Anbols-preise für je einen n. ö Metzen Hafer mit Buch. staben genau bestimmt sein muß, längstens bis l 4 November l 8 Utt, und zw^r bis zum Schlage der l2. Vormittagsstunde, entweder bei dem k. k. Hofgestütamte zu Lippiza oder bei dem hohen k. k. Oberststallmelster-amte in Wien einzureichen. 8. Zur Sichcrstellung des a. h. Aerars hat jeder Offerent eine Cauiion voil l0"/« des bedungenen Preises, welcher für die ganze zur Lieferung angebotene Fourage-Quantität entfällt, entweder bar oder in österreichischen Staatvpapiercn nach dem letzten Wiener Börse-Course zu erlegen. !>. Die Caution des Erl'tehers wird bis nach Er. füllung des Contractes zurückbehalten, damit das k. k. Hofgestütamc in dem Falle, als der Liefe-liings Uebernehmer die contrahirte Quantität in der bedungenen Qualität und Zeit einzuliefern unterlassen sollte, in den Stand gesetzt sei, das Abgangige auf Kosten und Gefahr des ErstehcrS beizuschaffeu, in welchem Falle der Lieferant auch noch mit seinem anderweitigen Vermögen zu haften hat. Die Caution der übrigen Offercntcn, deren Anbote nicht annehmbar befunden wurden, werden denselben nach ersolgter Verhandlung zurück» gestellt werden. 10. Sollte ein oder der andere Ersteher einer Lieferungspartie die Zurückstellung seiner eingelegten Caution wünschen, so wird demselben freigestellt, von dem übernommenen Haferquantum l0"/„ in Natura gegen Empfangsbestätigung sogleich einzuliefern, wo dann die hiefür entfallende Forderung als Pfand zur Sicherstellung der Rechte des a. h. Acrars aus diesem Conlractc dienen soll und erst dann bezahlt werden würde, wenn die übernommene Lieferungspartle vollkommen ein. geliefert sein wird. l l Es ist nicht gestaltet, in den schriftlichen Offerten die Preisanbote summarisch oder mit Percentual- oder wie immer gearteten Nachlässen zu bestimmen, und es würden auch jene Offerte, welche keine in bestimmten Betragen ausgedlückte Preisanbote enthalten, oder die, welche nach dem untenstehenden Formulare nicht entsprechen, end lich jene, welche in der § 7 bestimmten Zeit nicht eingelticht werden sollten, bei der Verhandlung gar nicht berücksichtiget werden. »2. Als Bestbieter wird jener Offerent be. trachtet, welcher in dem gehörig verfaßten Offerte die geringsten Preise fordert. lA. Sind mehrere Offerte gleich, so steht dem hochlöblichcn k. k. Oberststallmeisteramte die Wahl zwischen den Offerentcn zu. Wenn in einem Offerte die Preise für alle oder einzelne Lieferungsraten bestimmt werden, so ist der Offerent an sein Offert gebunden, stlbst wenn dasselbe nur den Mmdestanbot für eine Rate enthalt und er sogleich nur der Ersteher einer Lieferungöparlie würde. !4. Das vermö'g §7 gehörig verfaßte und in der vorgeschriebenen Zeit eingereichte Offert ist für den Mindestforderndcn, welcher sich des Rück-trittöbcfugnisseS und des § «62 des allg. dürgl. Gesetzbuches zur Annahme deS Versprechens gesetzten Termines begiebt, sogleich bei Überreichung desselben, für das k. k. Hofgcstütamt aber erst nach crfolgter Ratification des hochlöblichen k. k. Oberststallmeisteramtes bindend. Das Rechtsmittel der Verletzung über die Halste kann von dcm Erstehcr nicht geltend gemacht werden. l5. Nach erfolgter hoher Ratification des von dem k. k. Hofgestütamte geflogenen Vcr-handlungsactcS wird mit dem Ersteher eine form-lichc Contractsurkunde in drei gleichlautenden Exem. plaren errichtet werden; zu einem dieser Exemplare hat der Erstcher den classenmaßlgen Stempel allein zu bestreiten. ltt. Sollte der Erstehcr sich weigern, die ausgestellte Contractsurkunde zu unterfertigen, so vertritt das ratificirtc Offert, in Verbindung mit den Bcdingnugen dieser Kundmachung, die Stelle einer förmlichen Contractsurkunde — und das k k. Lippizaner Hofgestütamt hat das Recht und dtt Wahl, den Ersteher eniweder zur Erfüllung dicscs Contractcs zu verhalten, oder den Contract für aufgehoben zu erklären und die conlrahnte Qua»' titäc Hafer auf Gefahr und Kosten des Conti«' henten entweder in oder außer dcm Limitations-wege, wo immer oder um was immer für Preist, beizuschaffen und die Differenz eines sich hierbei ergebenden höheren PieiseS von dem ContrahcN' ten aus dessen Caution oder aus seinem lonstig^ Vermögen einzubringen, im Falle aber die neuen Anschaffungspreise den Preisen dieses Contract^ gleich oder minderer als dieselben wären, die (5on> tracts-Caution als ein wegen des Contractsbru-ches dem k. k, Hofärar verfallendes Angeld einzuziehen. Gleiche Rechte sollen dem a. h. Aerar z«« stehen, wenn der Contrahent den in einer fön«' lichen Urkunde ausgefertigten Contract in irgend einem Punkte nicht g.nau erfüllen würde. l7. Endlich wird einverständlich festgesetzt, daß die k. k. österr Finanz Procurator in M" aus dem über die Lieferungen zu errichtenden 35"'-trage entspringende« Rechlsstreitigkeiten, wobcl der Fiscus als Kläger auftritt, sowie wegcn ^' Wirkung der bezüglichen Sicherstellungs- und E^ cutionsmitlel bei jenen Gerichten einzuschreiten l^ fugt sein solle, welche sich am Amtssitze der k. ?> österr. Finanzprocuratur befinden und zur Ent' scheidung solcher Rechtsstreite und zur Belvil' ligung solcher Sicherstellungs. und Executions' mittel competent sein würden, wenn der Beklagt zu Wien seinen Wohnsitz hätte. 18 Außerdem wird ausdrücklich festgesehl, daß d,e Preisanbote in ö. W. zu stellen sein. Lippiza, am 2tj. October Ittiltl. Vom k. k. HofgelUiwmte. FonmlllM zu den Licfcnmgs-Offertcn. Ich Gefertigter (Wir Gefertigte) verpsi'^, mich (verpflichten uns) zu ungetheiller H^ Einer sür Alle und Alle für Einen, von der fül das k. k. Karster Hofgestüt im Jahre l8U7 erfor' derlichcn Quantität Hafer (bei jedem Monat ist der Anbotspreis mit Vllä)' staben nach § 7 bestimmt auszudrücken) bi6 a" Ort und Stelle zu liefern und alle in Vez"s auf diese Fourage-Lieferung eingesehenen Bed»' gungen genau zu erfüllen. Als Caution lege ich (legen wir) im ^ ^ schlusse den Betrag von .... österr. Wä'l)>""s bar oder in österr. Staatspapieren, und z'^ die Obligation Nr. . . auf . . . si. . . kr. >a> tend, bei. (Dalttin de« Offertes). Unterschrift deS (der) Offcrenteil, dllult drssen (derm) Wohnort nnd Sl" V o n A u ß e n: Offert des (der) N. N. für die F""^ ' Lieferung in das k. k. Hofgestüt zu Lippiza s NI!. Das Offert ist mit einem 50>kr -Stt"^, zu versehen. Im Falle in einem Oll^ mehrere Thcilnehmer vorkommen, so °".' „ dasselbe für jeden Unternehmer mit c> solchen Stempel zu versehen. (362-2) Nr. 7"^' Kulldmachmlg. ^.„^ Die Briefe, welche wahrend der ^'^l Periode auf dem Landwege nach ConstanlU^, zu befördern sind, können in Laibach bis ^^ tag Abends aufgegeben werden. fgc< Alle von da an bis Freitag Abends a ,^> gebenen Briefe nach Constantinopcl werde" dem Seewege über Triest befördert. Trieft, am '^t den Anstellungsdecreten und mit Ausweisen "ber ihre allfällige Verwandtschaft belegten Ge» >l'che durch ihre vorgesetzten Behörden bis «, December l. I. ^'l diesem k. k, ^andesgerichte zu überreichen. ^aibach, am l«. October »866 (36l-l) 3ir. 4U88. Edict. Hieramts erliegen nachstehende, aus abge» führten Untersuchungen herrührende Effecten, deren Eigenthümer bisher nicht erforscht waren, als: ». eine weißtuchene Weste, 2 kurze und l langes Küchenmesser, l mit Mchmg beschlagenes Messer; 2. l 2lschmesscr mit schmaler Klinge, l klemes Tlschmesscr mit abgebrochener Spitze, l Flaschl mit Pulver; 3. ein schwarzer Hut; 4. eine alte rolhledcrne Brieftasche; 5. eine kleine Plstole; lj. zwei Tücheln; 7. ein Jagdgewehr; 8. em blauzeugener Regenschirm; i). em grünzeugcner 3iegenschirm; lU. ein zerbrochenes Doppelgewehr; l l. ein Schleppsäbcl; 12. eine schwarzzcugcne Weste, ein Haarkamm, ein Rosenkranz und ein Weinfäßchen; 13. ein Schneidrisen und ein Messer; 14. ein gerissener Hut; 15. drei Ellen Cambridge, zehn Ellen blauer Percail und ! Schürze; lU. ein Tragkorb; 17. zwei Flaschen und zwei Bottiche; »8. ein Hut und l Hacke; l!). ein rothes Tüchcl, eine braunzeugene Hose, drei neue und cm altes Taschenmesser, ein Taschenspiegel, vier neue Kämme, eine Mund-harmonica, mehrere Nahnadeln, ein Porte- monnaie, eine graue Halsschlcife und '/3 Ellen rothgeblumter Cambridge. Die Eigenthümer obiger Sachen werden auf« gefordert, binnen Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung dieses Edictes in die Laibacher Zeitung sich zu melden und ihr Recht auf die angesprochenen Sachen nachzuweisen, widrigens die beschriebenen Sachen veräußert und der Kaufspreis an die Staatscasse abgegeben würde. Rudolföwerlh, am l6. October I866. (345—3) Kundmachung. BcimGemeinde-Amte Dornegg, Bezirk Illyr.« Feistriz, wird ein Beamte mit dem Iahresgchaltc von 36l) st. aufgenommen. Darauf R'steclirende wollen ihre gehörig belegten Gesuche, in welchen jedoch der Nachweis über die Kenntniß der gemeindeä'mtlichen und politischen Manipulation in slovenischer Sprache geliefert werden muß, bis ! 6. N 0 vember I 8 6 li bei der Gememdevorstchung Dornegg einbringen. Gcmeindcvorstchung Dornegg, am ^.October l866. Anton Schabetz, Ocmcmdc-Bol'stthcv.