Nr. 3420. Vili. 1916. Folium officiale Dioecesis Lavantinae. Cerkveni zaukaznik za Lavantinsko škofijo. Kirchliches Verordnungsblatt für die Lavanter Diözese. Inhalt. 64. Decretum Supremae sacrae Congregationis Saneti Officii circa imagines, exhibentes beatissimam virginem Mariam indutam vestibus sacerdotalibus. — 65. Sacrae Congregationis de disciplina sacramentorum responsio circa irregularitatem contractam ex defectu corporis. — 66. Supremae Sacrae Congregationis Sancti Offiicii resolutiones circa religiosam adsistontiam militibus schismaticis. — 67. Zwölfte Kriegsandacht und dritte Kriegs' bittprozessio» in Marburg. — 68. Generalkoinniunion der Kinder ani 3uen werden. Das Ergebnis dieser Sammlungen ist von den Pfarrämter» im Wege der zuständigen Dekanalämter ungesäumt an das F. B. Ordinariat einznsenden. Die eingelaufene Geldsumme wird samt dem Verzeichnisse der Spender im kirchlichen Bei ordnungsblatte für die Lavanter Diözese ansgewiesen und dem Kriegsfürsorgeamte des k. und k. Kriegsministeriums, Zweigstelle für das Herzogtum Steiermark, zur Verfügung gestellt werden, damit sie zufolge des Schreibens der hochlöblichen k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 8. Juni 1916 Z- 6"” 1916 zur Beschenkung mit Liebesgaben für die an der Südwestsront gegen Italien kämpfenden Truppen verwendet werde. Die Gläubige» sind auf diese Sammlungen in entsprechender Weise vorzubereiten, und die Kirchenkollekte selbst ist rechtzeitig von der Kanzel zu verkündigen. Schwer liegt die Hand des Herrn ans uns allen. In vielen Familien ist die Sorge und die Not eingekehrt. Trotz allem ist es noch ein Weniges, was wir zuhause entbehren und leiden gegenüber den Opfern unserer an der Front kämpfenden Brüder. Vergessen wir das nie! Und öffnen wir willig Herz und Hand, um Sorgen zu stillen, Armut zu lindern und den tapfer» Kriegern Gutes zu tun! Unmittelbar vor der endgültigen Drucklegung der gegen ivärtigen Nummer des Verordnungsblattes langte vom Kriegsfürsorgeamte des k. u. k. Kriegsministeriums, Zweigstelle für das Herzogtum Steiermark, im Gegenstände folgendes Schreibe» ein: Eure fürstbischöslichen Gnaden und Exzellenz! Wir erlauben uns in der Beilage ein Exemplar unseres Aufrufes an die Bevölkerung für die Kaiser - Geb urista gsseier im Kriegsjahr 1916 zu überreichen und stelle» die ergebene und herzliche Bitte an Eure fürstbischöflichen Gnaden und Exzellenz, unserer vaterländischen großzügigen Veranstaltung Ihre hochvermögende Förderung angedeihen zu lassen. Jnsbesonders bitten wir Eure Exzellenz, ebenso tuie im Vorjahre durch Anordnung einer allgemeinen Kirchensammlung im ganzen Diözesansprengel des Fürstbistnmes Lavant die edle» Ziele dieser patriotischen Veranstaltung zu unterstützen. Indem wir Eurer Exzellenz und fürstbischöflichen Gna den für die gütige Gewährung unserer Bitte im Vorhinein unseren verbindlichsten Dank aussprechen, zeichnen wir mit vorzüglicher Hochachtung ergebenst K. k. Kricgsfiirsorgeamt für Steiermark in Graz Abteilung: Kaiser-Geburtstagfeier 1916. iu V.: Jandl m. p. Da laut des im voranstehenden Schreiben erwähnten Aufrufes die Spende» nicht nur zu Liebesgaben für die an der Südwestfront- gegen Italien kämpfenden Soldaten verwendet werden, sondern vor allem den Kriegerwitwen, Waisen und den Invaliden des Landes Steiermark zugute kommen, so wollen die Gläubigen um so eindringlicher eingeladen werden, bei dieser hochpatriotischen Sammlung durch ihre Opferwistigkeit kundzutun, daß sie mit den heldenhaften Kämpfern an der Front in der Liebe zu Kaiser und Vaterland wetteifern. Vos autem fratres, nolite deficere benefacientes ! (II. Thess. 3, 13). Qui benefacit, ex Deo est. (III. Joann. 11). 71. Trauergottesdienst für Wie itn vorigen Jahre, so soll auch am 19. August dieses Jahres in allen Pfarr- und Klosterkirchen der Diözese zu einer geeigneten Stunde ein Neguiemamt oder eine Nequiemmesse mit darauffolgender Absolution für die heldenmütigen Soldaten, die in den 25 Monaten des Krieges ihr kostbares Leben für das Vaterland geopfert haben, zelebriert werden. Dieses Trauerbegängnis ist am vorhergehenden Sonntage von den Kanzeln zu verlautbaren und sind die Gläubigen zu recht zahlreicher Beteiligung an demselben sowie zur Aufopferung der heiligen Kommunion für die toten Helden einzuladen. Die örtlichen die gefallenen Krieger. k. k. Behörden, die Gemeinden und Schulen wollen von dem Trauergottesdienste in Kenntnis gesetzt werden. In der Dom- und Stadtpfarrkirche zu Marburg wird ein Pontifikalreguiem mit der Absolutio ad tumbam um 9 Uhr vormittags gehalten. Das F. B. Ordinariat ist überzeugt, daß alle Diö-zesanpriester wie im Vorjahre so auch im laufenden Kriegsjahre an dem genannten ober, falls dies nicht möglich, an einem folgenden Tage das heilige Meßopfer für unsere gefallenen Soldaten darbringen werden. Sancta et salubris est cogitatio, pro defunctis exorare ! Vriesterererzitien Ium drittenmal schon ergeht an die Herren Diözesan-priester die alle Gutgesinnten tief betrübende Nachricht von der Absagung der Priesterexerzitien. Weil der furchtbare Weltkrieg immer noch weiter tobt und auch unsere geliebte Lavanter Diözese hart mitnimmt; da ferner das F. B. Priesterhaus und das F. B. Knabenseminar, welche die Herren Exerzitanten zu beherbergen pflegten, immer noch militärischen Zwecken dienen; da weiters infolge Einberufung vieler aktiver Priester zur Militärseelsvrge auf dem Schlachtfelde oder in den Spitälern die daheim gebliebenen Hirten und Tröster der Gläubigen mit Berufsarbeiten überhäuft sind; da endlich in notwendiger Berücksichtigung der unzukömmlichen Verkehrsmittel, sowie in Anbetracht der ganz besonders in größeren Ortschaften herrschenden enormen Teuerung und unzulänglichen Beschaffung von Lebensmitteln die Abhaltung der so notwendigen hl. Exerzitien fast unmöglich erscheint, so können dieselben zu meinem und aller gutgesinnten Priester größten Leidwesen auch in diesem Jahre nicht gemeinschaftlich stattfinden. Hiebei erwarte ich zuversichtlich, daß die Herren Seelsorgepriester wie in den beiden verwichenen Kriegsjahren, für das Jahr 1916. so auch diesmal zum Ersätze der gemeinsame» Priesterexerzitien nach Tunlichkeit einige Tage selbst in stiller Zurückgezogenheit und Selbstheiligung verbringen werden eingedenk der Mahnung des hl. Apostels Paulus an seinen geliebten Jünger Timotheus: „Excrce teipsum ad pietatem !“ (I. Tim. 4, 7). Im übrigen bietet sich jenen Herren Diözesanpriestern, denen es die Zeitumstände gestatten, eine sehr passende Gelegenheit, auch gemeinschaftliche geistliche Übungen mitzumachen und zwar im Exerzitienhause zu St. Andrä im L. in Kärnten. Das hochw. dortige Kollegium richtete nämlich unterm 6. Juli 1916 diesbezüglich anher eine Einladung, worin es unter anderm heißt: „Trotz der teilweisen Inanspruchnahme unseres Kollegs durch das k. u. k. Militär ist es uns möglich im Hause Priesterexerzitien abhalten zu können, was wir hiemit dem hvchwürdigsten F. B. Ordinariate anzeigen, mit der Bitte um gütige Bekanntgabe an die hochwürdigen Herren. Ganz Kärnten ist im engeren Kriegsgebiet, deshalb ist strenger Paßzwang und zum Herreisen die Erlaubnis der k. und k. Passierscheinstelle, Feldpost 606, notwendig. Diejenigen hochw. Herren, welche hier Exerzitien machen wollen, müssen sich von ihrer zugehörigen k. f. Bezirkshauptmannschaft einen Reisepaß ausfüllen lassen, dieser muß mit der Photographie des Inhabers versehen sein. Anzugeben ist das Reiseziel, der Reisezweck und die Dauer der Hin- und Herreise. Der so ausgefertigte Paß wird event. von der polit. Behörde oder vom Inhaber an die Passierscheinstelle (Feldpost 606) mit einem Begleitgesuche geschickt, in welchem zu sagen ist, wann man reisen will. Für kurze Dauer (etwa von 8 Tagen) kann man die Erlaubnis für die Hin- und Herreise erhalten, somit ist am besten anzugeben : Abreise am . . . Rückkehr am ... Die Eingabe soll 14 Tage vor der Abreise erfolgen, da die Erledigung solange mitunter sich verzögern kann. Die Priesterexerzitien finden statt vom 21. bis 24. August und vom 28. bis 31. August; ob ein Termin im September oder Oktober möglich sein wird, können wir noch nicht feststellen und werden für den Fall später eine Meldung uns erlauben. Der Pensionspreis ist 20 K. Die Exerzitien sind sv angelegt, daß am Montag (21. und 28. August) abends die Einleitung sein wird und Jod des lr. h. Fel dl Am 15. Mai 1916 brachte uns die k. u. k. Feldpost nachstehende Mitteilung und Beileidskundgebung: K. k. Landwehrinfanteriereginient Nr. 26. Hohes bischöfliches Konsistorium Im Felde, am 11. Mai 1916. in Marburg. Ich erlaube mir im Namen des mir unterstehenden Offizierskorps und Mannschaft des Regimentes dein hohen F. B. Konsistorium die traurige Mitteilung zu machen, daß unser allbeliebter geistlicher Berater Herr Feldknrat Josef Pinter, Ritter des Franz Josephs-Ordens am Bande des M. V. K., Besitzer des Geistlichen Verdienstkrenzes, am 11. Mai l. I. an Herzschlag gestorben ist. Das Regiment verliert an ihm einen opferwilligen Bester. Seine Tätigkeit als Priester, speziell in den Kämpfen bei Doberdo, wo er wochenlang dem stärksten Artilleriefeuer «nsgesetzt, die Sterbenden und Verwundeten tröstete, ihnen Mut und Hoffnung einflößte, werden jedem Einzelnen des am Donnerstag 24. und 31. August) gegen Abend selbe beschlossen werden, so daß die hochw. Herren den Abendzug 8E für Heimreise benützen können." Gewiß werden die Herren DiözesanPriester dem innigen Wunsche ihres um ihr Heil besorgten Ordinarius bereitwilligst Nachkommen und entweder auf die eine oder auf die andere angegebene Weise gute Exerzitien machen. Dabei werden sie in diesen schweren Zeiten es nicht unterlassen, auch zum Herrn der Heerscharen inbrünstig zu flehen, auf daß die schrecklichen Kriegswirren für das geliebte Vaterland bald ein glückliches Ende nehmen. Misericordia vobis et pax et caritas adimpleatur! Carissimi, omnem sollicitudinem faciens scribendi vobis de communi vestra salute, necesse habui scribere vobis, deprecans supercertari semel traditae sanctis fidei. (Iu-dae 2 et 3). F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am Feste U. L. Frau vom Berge Karmel, den 16. Juli 1916. f Michael, Fürstbischof. iraten Josef Pinter. Regimentes unvergeßlich bleiben. Der Name des Feldkuraten Pinter wird in der Regimentsgeschichte zum Stolze und als Zeichen der Opferwilligkeit unserer Geistlichen eines der schönsten Blätter ausfüllen. Wollen Eure Exzellenz die Güte haben, im Namen der mir unterstehenden Offiziere und Mannschaft des Regimentes de» unterstehenden Geistlichen der Diözese unser tiefstes Beileid, welches wir alle erlitte», auszudrücken. Mit dem Ausdrucke der größten Ergebenheit zeichnet Eurer Exzellenz ergebener Rudolf Bahsy m. p. Obstlt. Regiments-Kommandant. Dieses tvird der hochw. Diözesangeistlichkeit zur Kenntnis gebracht mit dem Wunsche, dem ausgezeichneten k. k. Feldkuraten Josef Pinter ein brüderliches Andenken zu bewahren und seiner am Altare und in den priesterlichen Gebeten zu gedenken. 74. Die Kriegsfürsorge. Ei» Aufruf des k. k. österreichischen Militär - Witwen- und Waisenfondes. Der heutigen Nummer des Verordnungsblattes liegt ein bürg stehenden k. k. österreichischen Militär - Witwen- und dlufruf des unter dem Präsidium des Grafen Max Wicken- Waisenfondes nebst einem Posterlagschein bei. In diesen« Auf- ruf wendet sich der f. k. österreichische Militär-Witwen- und Waisenfonds unter Berufung auf die ständig wachsenden Be dürfnisse der Hinterbliebenenfürsorge an die große Öffentlichkeit mit der Bitte um Spenden. Wir möchten auf diesen Aufruf ganz besonders aufmerksam machen. Gleich nach Kriegsbegin» gegründet, hat der Militär-Witwen- und Waisenfonds sich in unermüdlicher Arbeit nicht nur eine großzügige Organisation, die sich über die ganze Monarchie erstreckt, geschaffen, sonder» durch rege Sammeltätigkeit sich auch für Zwecke der Hinterbliebenenfürsorge schon ziemlich ausgiebige Mittel gesichert Manche Träne ist Dank den Bemühungen des k. k. österreichischen Militär-Witwen- und Waisenfonds getrocknet, viel Elend und Not gelindert worden. Mit großer Begeisterung haben sich alle Bolkskreise ohne Unterschied der Parteien, Konfessionen und Nationalitäten an dem so sehr begrüßenswerten Werk charitativer Fürsorge für die Witwen und Waisen unserer gefallenen Helden beteiligt. Die Wichtigkeit der Aufgaben, welche sich der k. k. österreichische Militär-Witwen- und Waisenfonds in erster Reihe stellt, nämlich durch vereintes Wirken dafür zu sorgen, daß die verwaisten Kinder unserer Helden als gesunde, geistig und körperlich kräftige, von Liebe zum Vaterland und zum Kaiserhaus erfüllte Glieder der Heranwachsenden Generation erzogen werden, bedarf wohl keiner näheren Begründung und keiner besonderen Hinweisung. 75. Legitimation ungarischer Staatsangehöriger. Won der hochlöblichen k. k. steiermärkischen Statthalterei ist nachstehende Zuschrift vom 19. April 1916 Z. 61'," 1916 anher gelangt: Bekanntlich hat nach der in Ungarn geltenden Instruktion über die Führung der staatlichen Matrikeln, § 144, Z. 4 behnss Anordnung des Matrikelvernierks einer durch nachträgliche Ehe erfolgten Legitimation der Bittsteller unter anderm nachzuweisen, daß keiner der Elternteile in der Zeit zwischen 7 bis 10 Monaten vor der Geburt des Kindes mit einer dritten Person im Eheverbande gestanden sei. In einem Falle, in dem das königl. ung. Ministerium des Innern wegen der vor der Verehelichung bestandenen ung. Staatsangehörigkeit der Kindesmutter befragt wurde, ob es zu der in der hierländigen Matrik beabsichtigten Legitima-tionsvorschrcibnng vom Standpunkte des dortigen Rechtes etwas zu bemerken finde, hatte die Erklärung der Kindeseltern hinsichtlich ihres ehefreien Standes auf die Zeit „zwischen dem 1. Jänner 1913 bis 1. Mai 1913" gelautet. Da das Kind am 14. November 1913 geboren war, konnte diese Erklärung nur dann ausreichend sein, wenn in die erwähnte Zeit „zwischen 7 bis 10 Monaten" der siebente vor der Geburt des Kindes verstrichene Monat nicht ebenso wie der achte, neunte und zehnte voll eingerechnet werden muß. Um in ähnlichen Fällen die richtige Fassung hierländiger Erklärungen sicherstellen zu können, hatte das k. k. Ministerium des Innern den Fall zum Anlaß genommen, das kgl. ung. Ministerium des Innern um die maßgebende Eröffnung hinsichtlich der richtigen Berechnung des in Rede stehenden Zeitraumes zu ersuche», der nach H. o. Anschauung nur mit der möglichen Zeit der Empfängnis des Kindes zusanimenfallen könne, also — den Gesetzen der menschlichen Natur Rechnung tragend — volle vier Monate, vom Beginne des zehnten bis zum Ende des siebenten Monates vor der Geburt werde umfassen müssen. Das kgl. ung. Ministerium des Innern hat jedoch mit Zuschrift vom 6. Februar d. I. Z. 6009/1V- c eröffnet, daß sich die Zwischenzeit zwischen 7 bis 10 Monaten in dein erwähnten Falle vom 14. April 1913 bis zum 14. Jänner 1913 (also mit Ausschluß des siebenten Monats vor der Geburt des Kindes) erstrecke. Das genannte Ministerium hat hiefür folgendes Schema ausgestellt: so sind die „7 bis 10 vorhergegan-Jst d-r Geburtsmonat: ge„e„ Mona.e" des § 144 M. I.: Jänner Juni — März Februar Juli — April März August — Mai April September — Juni Mai Oktober — Juli Juni November — August Juli Dezember — September August Jänner — Oktober September Februar — November Oktober März — Dezember November April — Jänner Dezember Mai — Februar. Hievon wird dem hochwürdigen fürstbischöflichen Ordinariate mit dem Ersuchen um Verständigung der unterstehenden Pfarrämter ÜRitleilog gemach,. $n , , @laUI)0lltr. Clary m. p. Diese Zuschrift wird den hochwürdige» Matrikenführern zur genauen Darnachhaltung zur Kenntnis gebracht. 76. Hof- und Kurgpfarre. Wit Allerhöchstem Handschreiben vom G. Mai 1916 wnrde nngeordnet, daß die Hof- und Burgpfarre in Wien, als „k. k. Hof- und Burgpfarre" zu bezeichnen ist. In der Titulatur der k. und k. geistlichen Hofkapelle, des Hof- und Burgpfarrers, des Hvspredigers, des Hofzerenwniarius, der Hofkapläne, der Schloßkaplüne und der Titularhoskaplüne ist keine Änderung eingetreten; sie führen nach wie vor die Bezeichnung „k. und f.". 77. Verhütung von Mehrkosten infolge unsolider Arbeitsausführnng oder Verwendung minderwertigen Materiales bei Kultusbantcn. Die hochlöbliche f. f. steiermärkische Statthalterei hat unterm 10. Mai 1916 Z. 6 1916 nachstehenden, an die politischen Unterbehörden gerichteten Erlaß des hohen Mini steriums für Kultus und Unterricht vom 15. Februar 1915 Z. 22100 anher zur Kenntnis gebracht: „Kurz nach der Erbauung einer dem Religivnssonds Patronate unterstellten Kirche durch die Gemeinde mußte der betreffende Religionsfonds einen Patronatsbeitrag zu Repara turen infolge Verwendung minderwertigen Materiales leisten. Diesen konkreten Fall hat das Ministerium für Kultus und Unterricht über Anregung des k. k. Finanzministeriums zum Anlaß genommen, das f. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten zu ersuchen, sich bezüglich genereller Weisungen zur Verhütung künftiger ähnlicher Fälle (Erbauung kirchlicher Objekte des Religionsfonds- oder sonstigen öffentlichen Patro «ates durch Gemeinden oder analoge selbständige Körper schäften) zu äußern. Das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten hat diesbezüglich erklärt, derartige unliebsame Vorkommnisse ließen sich u> gleichen oder ähnlichen Fällen nur durch eine ständige, womöglich tägliche Bauaufsicht zuverlässig vermeiden, wenn derselben gleichzeitig in den die Bauführung regelnden Vereinbarungen eine ausreichende Wirksamkeit gesichert würde, in welcher Richtung von den technischen Departements der Landes stellen fallweise Vorschläge zu machen wären. So könnte unter Umständen dem mit der Bauaufsichl betrauten Staatstechniker das Recht Vorbehalten werden, von Materialien, die ihm minderwertig erscheinen, Proben zu neh->»en und auf Kosten des betreffenden Unternehmers durch eine Materialprüfungsanstalt untersuchen zu lassen. Zur Vermeidung zeitraubender, daher nachteiliger Kontroversen in Fällen, wo sich das staatliche Banaufsichtsorgan und die Bauführenden über die Oualitätsmäßigkeit eines Materiales oder die Solidität einer Arbeitsausführung infolge der Dehnbarkeit dieser M'llnffe nicht einigen könnten, würde sich oft die Anrufung eines von beiden Vertragsteilen im Voraus bestimmten, an der Bauaktiv» nicht beteiligten Sachverständige» als vorteilhaft erweisen. Bei minder bedeutenden Bauten, wo von einer ununterbrochene» staatstechnischen Überwachnng mit Rücksicht auf deren Kostspieligkeit abgesehen werden müßte, böte aber nur die zweifellose Vertrauenswürdigkeit aller beteiligten Unternehmer eine hinlängliche Gewähr für die einwandfreie Bauausführung. Allerdings würde gerade in dieser Richtung eine Einflußnahme der Kultusverwaltung auf die bauführenden Gemeinde» wohl verschiedenen Schwierigkeiten begegnen. Überall, wo eine staatliche Bauaufsicht, sei es ständig, sei es fallweise, sich als notwendig erweisen wird, wird einer- seits in den Abmachungen zur Regelung der Bauführung die Übernahme der Bauaussichtskosten durch die bausührende Gemeinde oder Körperschaft zu vereinbare», andererseits auf die Auswahl der Aufsichtsorgane und ans die Ausübung ihrer Funktionen ganz besondere Aufmerksamkeit zu lenken sein. Bei mahrgenommenen Fahrlässigkeiten wären die betreffenden Funktionäre zur Verantwortung zu ziehen. Unter allen Umständen wird es sich aber empfehlen, darauf hinzuwirken, daß künftig bei derartigen Bauten tunlichst lange Haftzeiten in Anwendung kommen. Jedenfalls müßte aber auch daran festgehalten werden, daß Unternehmer, die sich einmal als nicht vollkommen solid und verläßlich erwiesen haben, zu anderen staatlichen oder staatlich subventionierten Bauten nicht mehr zngelassen werden dürfen. Hievon werden die politischen Unterbehörden mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß sich die k. k. Statthalterei noch vorbehält, in einzelnen Fällen angemessene ergänzende Weisungen zu erlassen, beziehungsweise bezügliche Vorschläge an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu erstatten." Dieser Erlaß wird den Verwaltern des Kirchenvermögens zur genauen Darnachachtung mitgeteilt. 78. Sammlung von Wolle und Kautschuk. Das F. B. Ordinariat hat unterm 15. Mai 1916 Z. 2296 an die hochw. F. B. Pfarrämter nachstehenden Erlaß gerichtet: Infolge außerordentlichen Bedarfes an Textil- und Gninmimatcrialien für die Zwecke der Heeresansrüstung wurde im Herbste 1915 eine Woll- und Kantschuksammlung i» ganz Österreich durchgeführt, welche Dank der patriotischen Opferfreudigkeit aller Bevölkerungskreise, der zweckmäßigen Organisation und der hingebungsvollen Mitarbeit aller beteiligten Faktoren, insbesondere der Schule und der kirchlichen Behörde», zu einem durchschlagenden Erfolge geführt hat. Dieses günstige Ergebnis der vorjährigen Sammelaktion einerseits, der fortgesetzte große und äußerst dringende Bedarf an Altmaterial dieser Art für Heereszwecke anderseits veranlassen die Kriegsverwaltung, im Wege des Kriegsfürsorgeanites auch heuer eine ähnliche Woll- und Kantschuksammlung in ganz Österreich zu veranstalten. Mit Bezug auf das gegenständliche H. ä. Rundschreiben vom 24. September 1915 Z. 5257, sowie im Sinne der Zuschrift des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 10. Mai 1916 Z. 13.745 wird dein hochw Seelsorgeklerus ans Herz gelegt, die Sammlung von Wolle und Kautschuk auch diesmal durch anfklärende und werbende Mitarbeit nach Kräften zu fördern, namentlich durch persönliche Einwirkung und dnrch das lebendige Wort ans die Bevölkerung in der Weise Einfluß zu nehmen, daß sie sich an dieser Sammlung möglichst rege beteilige. t Michael, Fürstbischof. 79. Aufgebot der Wilitärperfonen. Anterm 29. Mai 1916 Z. 2590 ist im Gegenstände den wohlehrwürdigen F. B. Pfarrämtern Folgendes zur Kenntnis gebracht worden: Bon dem hochwürdigsten k. und k. Apostolischen Feldvikariate wurde unterm 26. Mai 1916 Nr. 34.665 Nachstehendes anher mitgeteilt: „Das Apostolische Feldvikariat wird fast täglich von den Zivilpfarrümtern um Vornahme der Aufgebote der Militärpersonen oder um Weiterleitung des Aufgebotsansuchens an den zuständigen Militärseelsorger ersucht unter der Begründung, daß dem ansuchenden Pfarramte die zur Verkündigung berufene Militärseelsorge unbekannt ist. Das Apostol. Feldvikariat kann naturgemäß keine Aufgebote vornehmen; die Weiterleitnng an die kompetente Seelsorge würde aber die Eheangelegenheit bedeutend verzögern, abgesehen davon, daß die zuständige Seelsorge aus dem ein-langenden Gesuche der Zivilpfarrämter häufig nicht entnommen werden kann. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hat das Apostol. Feldvikariat mit Zirkularerlaß Nr. 16.455 vom 8. Juni 1915 alle Feldsuperiorate der ganzen Monarchie auf Kriegsdauer ermächtigt, die Eheangelegenheiten aller der militärgeistlichen Jurisdiktion unterstehenden Personen, wenn sie auch in ihrem Bereiche nicht garnisonieren, über Ansuchen der Parteien oder Pfarrämter der eigenen Behandlung unterziehen zu dürfe». Behufs Vereinfachung und Beschleunigung der Eheangelegenheiten während des Krieges erlaubt sich das Apostol. Feldvikariat das höfliche Ansuchen zu stellen, die unterstehenden Seelsorger mit der Weisung hievon in Kenntnis setzen zu wollen, daß sie sich um Vornahme von Aufgeboten der Militärpersonen, deren zuständige Seelsorge ihnen unbekannt ist, stets an das nächste k. u. k. Feldsuperiorat zu wenden hätten." Diese Zuschrift wird der wohlehrw. Seelsorgegeistlichkeit mit der Weisung zur Kenntnis gebracht, daß sie sich um Vornahme von Aufgeboten der Militärpersonen, deren zuständige Seelsorge ihnen unbekannt ist, stets an das nächste k. und k. Feldsuperiorat zu wenden hat. t Michael. Fürstbischof. 80. Matrikenaustaufch mit der Schwei;. Im H. ä. Rundschreiben vom 1. Juni 1916 Z. 2558 Die f. f. steierm. Statthalterei übermittelte unterm 24. wurde allen F. B. Pfarrämtern Folgendes zur Kenntnis- Mai 1916 Z. 6il7"7 1914 anher nachstehendes Schreiben: nähme und genauen Beobachtung bekanntgegeben: Laut einer dem k. k. Ministerium des Innern zugekom- menen Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Wien stehe die geringe Anzahl von Zivilstandesakten, welche aus den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bei der genannten Gesandtschaft einlangen, in keinem Verhältnisse zur Statistik der hier lebenden Schweizer und könne dies nur dadurch zu erklären sein, daß die Bestimmungen des mit der Schweiz geschlossenen Staatsvertrages vom 7. Dezember 1875, R. G 93t. Nr. 70 ex 1876, betreffend den Matrikenans-tansch, von den Matrikenführern nicht genau beobachtet werden. So gehe aus verschiedenen der schweizerischen Gesandtschaft zngehenden Anfragen hervor, daß die Matrikenführer die Meinung vertreten, daß die vertragsmäßig vorgesehene Abgabe von Ehescheinen nur in dem Falle zu erfolgen habe, wenn der Bräutigam ein Schweizer ist, dagegen aber nicht, wenn die Braut eine Schweizerin ist. Da diese Anschauung den eingangs erwähnten Vertrags -bestimmungen nicht entspricht, wird den politischen Unterbehörden infolge Erlasses des genannten Ministeriums vom 14. Dezember 1914 Z. 43.050 unter Hinweis auf den H. ä. Erlaß vom 18. Juli 1913 Z. 6 1913 die genaueste Be- obachtung der Bestimmungen des Art. 8 des mit der Schweiz geschlossenen Staatsvertrages vom 7. Dezember 1875 R. G. Bl. Nr. 70 ex 1876 zur Pflicht gemacht. 81. Ausgabe von Zuckerkarten mit Wohlfahrtsmarken. Muter dem 12. Juni 1916 Z. 2714 erging an alle F. B. Pfarrämter folgendes Rundschreiben : Im Nachstehenden wird die untemi 5. Juni 1916 Z. 1!l"" anher übermittelte Zuschrift der hochlöbl. k. k. steienn. Statthalterei zur Kenntnis gebracht und aufgetragen, die Bevölkerung mit den in derselben enthaltenen Ausführungen auch im Wege der Kanzel bekannt und darauf aufmerksam zu machen, daß nur durch eine geschlossene Unterstützung des eingeleiteten Unternehmens der beabsichtigte Zweck einer ausreichenden Hilfe für die notleidende Bevölkerung Steiermarks erreicht werden kann. „Der Riesenkampf, der unserem Reiche durch die Heimtücke mißgünstiger Nachbarstaaten anfgezwungeu worden ist und unsere Zukunft als Großmacht zunickite machen sollte, hat dank der militärischen Ausbildung und dem Todesmnte unserer prächtigen Truppen schon auf allen Schlachtfeldern zu überwältigende» Siegen für unsere gerechte Sache geführt und unseren Gegnern de» Beweis erbracht, daß wir im Stande ftiib, »ns auch gegen eine Welt von Feinden mit Erfolg zu wehren. Noch dauert aber das furchtbare Ringen, weil unsere Feinde, die uns im Kampfe nicht bezwingen können, im Glaube» sind, daß das, was ihnen auf dem Schlachtfelde unerreichbar ist, durch die Sperrung unserer Gewässer und Greti-je», durch das Abschneiden aller Anslandszufnhr möglich fein würde. Darum wolle» die Staatsmänner der feindlichen Länder, denen die Aussichtslosigkeit eines ehrlichen Kampfes schon längst zum Bewußtsein gekommen ist, noch nichts vom Frieden wissen, darum zögern sie noch immer, jene unumstößlichen Tatsachen anzuerkennen, die die Schlachtfelder jedem nicht einseitig Denkenden beweisen. Darum schieben sie gerade jetzt jede Friedensmöglichkeit weit von sich, weil sie hoffen, daß in der Zeit des Überganges von der alten zur neuen Ernte die von ihnen ersehnte Lebeusmittelnot über uns Hereinbrechen und wir, die wir mit der Waffe in der Hand Sieger geblieben sind, durch den Hunger auf die Knie gezwungen werden. Gerade deshalb müssen wir, schon den erlösenden Sieg vor Augen, unsere Anstrengungen verdoppeln, unsere Kräfte auf das Äußerste anspannen, um auch hierin zu zeigen, daß die Hoffnungen unserer Feinde eitel waren und wir auf allen Linien, im Felde und im Hinterlande, das letzte entscheidende Wort sprechen werden, das uns einen gesicherten Frieden und die Möglichkeit einer freien ungehinderten Entwicklung unseres Landes bringen soll. Wenn auch die Befürchtung nicht gerechtfertigt ist, daß unsere Lebensmittelvorräte knapp werden oder vielleicht gar zu Ende gehen werden, so sind doch durch die Absperrmaß-uahmen unserer Feinde die Preise gerade der für jeden Haushalt notwendigsten Waren derart gestiegen, daß letztere für viele ärmere Familien fast unerschwinglich geworden sind. Darin liegt aber die größte Gefahr für uns. Denn wir können doch nicht einen Teil unserer Brüder, die ebenso wie alle anderen bis jetzt den Kampf im Hinterlande mit uns mit-gejochten haben, im Stiche lassen, zur Freude unserer Feinde und zur Schwächung des Mutes unserer siegreich vordringenden Truppen. Darum ist es Pflicht aller Begüterten, aller jener, welche über ein hinreichendes Einkommen verfügen, alles daran zu setzen, tun den ärmeren Bevölkerungsschichten über die böse Zeit der Lebeiismitteltenernng, über den gefährlichen Übergang zur neuen Ernte hinwegznhelfen. In der gewaltigen Zeit, in der wir alle leben und in der wie noch nie zuvor der engste Anschluß aller Volksgenossen die erste Bedingung des Sieges ist, darf keiner znrückstehen. lim auch den Minderbemittelten Gelegenheit zu geben, ihren Opfersinn zu betätigen und ihren bedrängten Brüdern zu Hilfe zu kommen, habe ich Veranlassung getroffen, daß ein Teil der in Zukunft zur Ausgabe gelangenden Zuckerkarten mit der steirischen Wohlfahrtsmarke bedruckt und in dieser Ausstattung uni den geringen Betrag von 2 Heller für das Stück ausgegeben werde. Jeder, der nicht zu den Bedürftig- flen zählt, ist dadurch in die Lage versetzt, zur Besserung der Wirtschastsverhältnisse seiner notleidenden Volksgenossen durch eine freiwillige aber regelmäßige Abgabe beizutragen. Wer es kann, möge für alle feine HauShaltungsange-hörigen Znckerkarten mit den Wohlfahrtsmarken beziehen, wer dies nicht zu tun im Stande ist. möge es bei einer einzigen zahlbaren Karte bewenden lassen. Niemand aber soll sich ganz von der freiwilligen Besteuerung ansschließen. Eine Anzahl von Aufrufen zum Anschläge an den Kirchentüren wird in allernächster Zeit Nachfolgen. Der k. k. Statthalter: Clary m. p." 82. Anzeigepslicht für Matrikensührer betreffend Todesfälle von mit einem Ruhcgcnnsi bctcilten Mannschaftspersonen des Heeres. Rinterro 12. Juni 1916 Z. 2661 ist an alle F. B. Pfarrämter nachstehendes Rundschreiben ergangen: Die hochlöbliche k. k. steierm. Statthalterei hat unterm 29. Mai 1916 Z. 6 1^'fi 1916 Folgendes anher mitgeteilt: „Infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Mai 1916 Z. 21.636 ex 1913 wird im Nachhange zur hierämtl. Zuschrift vom 21. Mai 1911, Z. 6 1911 (Kirchl. Verordn.-Blatt f. d. Lav. Divz. 1911, VIII. Abs. 78. S. 171) ersucht, die mit der Matrikenführung betrauten Organe anzuweisen, auch Todesfälle der mit einem Ruhegemisse beteilten Mannschaftspersonen des k. u. k. Heeres, der k. k. Landwehr und des k. k. Landsturmes der zuständigen Pen-sionsliquidatur zur Anzeige z» bringen, da diese Stelle zur Flüssigmachung der Maunschaftsversorgungsgenüsse im Wege der Postsparkasse berufen ist." Dieses tvird den Matrikeusührern behufs genauer Befolgung zur Kenntnis gebracht. 83. Gesellschaft ;ur Fürsorge für Kriegoimmlide. In Wien hat sich unter dem Protektorate Seiner Durchlaucht Johann II. Fürsten von und zu Liechtenstein und unter dem Ehrenpräsidium Seiner Exzellenz des Herrenhausmitgliedes Dr. Wilhelm Exner eine Gesellschaft gebildet, die sich nebst der Beschaffung von künstlichen Gliedmaßen die unentgeltliche Stellen- und Arbeitsvermittlung für Kriegsinvalide zum Zwecke gesetzt hat und die es als ihre Aufgabe ansieht, die staatlichen Hilfsaktionen für Kriegsinvalide in edelsinniger Weise durch private Hilfsmittel zu ergänzen. Von den Herrenhausmitgliedern Exz. Freiherrn von Czedik und Herrn Vinzenz Grafen von Thurn-Valsassina freundlich eingeladen, meldeten Seine Exzellenz und fürstbischöflichen Gnaden, unser hochwürdigster Oberhirt, mit Schreiben vom 27. März 1916 den Beitritt zur zeitgemäßen Gesellschaft an und erlegten einen Gründerbeitrag von 200 K. Nach der unterm 13. April 1916 erfolgten Zusendung der Mitglieds-Karte langte am 16. Juni 1916 vom Präsidium der Gesellschaft folgende Zuschrift ein: Gesellschaft zur Fürsorge für Kriegsinvalide in Wien, I. Augnstengasse 2. Eure fürstbischöflichen Gnaden! Kraft der ihr statutenmäßig zustehenden Befugnisse schreitet die Gesellschaft zur Fürsorge für Kriegsinvalide nunmehr daran, ihre Tätigkeit, die sie bisher fast aus- schließlich im Weichbilde Wiens entwickelte, durch Zweigvereine auf alle im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder auszudehnen und wird, dank der ihr von vielen Seiten in dieser Hinsicht angebotenen Unterstützung, demnächst in der Lage sein, die Statuten der einzelnen Zweigvereine der behördlichen Genehmigung zu unterbreiten. Die ergebenst gefertigte Gesellschaftsleitung bittet Ew. fürstbischöflichen Gnaden hievon gnädigst Kenntnis nehmen und der Gesellschaft denselben Schutz und die liebevolle Förderung nicht versagen zu wollen, deren sich alle anderen Vereinigungen, die humanitäre und patriotische Bestrebungen insbesonders auf dem Gebiete der Kriegsfürsvrge zum Ziele haben, zu erfreuen so glücklich sind. Die Gesellschaftsleitung glaubt dieses Ansinnen zunächst durch Hinweis auf die bisherige Vereinstätigkeit, welcher viele Hundert Invalide eine gesicherte Existenz oder namhafte Unterstützungen verdanken, dann aber auch durch die Tatsache rechtfertigen zu können, daß der Gesellschaft zur Fürsorge für Kriegsinvalide nach der mit der k. k. Regierung getroffenen Vereinbarung in erster Linie die ebenso schwierige als kostspielige Obsorge, Betreuung und Unterstützung jener vor dem Feinde verunglückten Krieger zufällt, die nach ihrer Entlassung aus dem Spitale noch nicht arbeitsfähig sind und erst in späterer Zeit in Stellung gebracht werden können. Obgleich wohl bewußt, daß das, wenn auch sehr ansehnliche Kapital der Gesellschaft (derzeit rund 200.000 Kronen) bei Fortdauer des Krieges kaum hinreichte, um der Aufgabe in jenem Maße gerecht zu werden, wie es jeder wohlgesinnte Staatsbürger im Interesse unserer tapferen Armee wünschen muß, hat sich die Gesellschaft dennoch gerne und bereitwilligst in den Dienst der Sache gestellt, weil sie sich einerseits sicher glaubt, auch bei Erweiterung ihres Tätigkeitsgebietes jene finanzielle Beihilfe zu finden, die ihr in Wien in so dankenswerter, ausgiebiger Weise zuteil geworden ist, andererseits die Unterstützung aller maßgebenden Faktoren so insbesonders auch die der hochwürdigeu Geistlichkeit erhofft, titm deren Wohl wollen und gütigen Einflußnahme die Erreichung des erwünschten Erfolges wesentlich abhängig bleibt. Es wolle genehm sein, den unterstehenden hvchw. Klerus auf die Bestrebuirgeu der Gesellschaft und bch Wichtigkeit der Sache für Staat und Armee gütigst aufmerksam machen und die kräftige Mitwirkung der hvchw. Geistlichkeit bei Gründung und Ausbildung der Zweigvereine wärmstens anregen zu wollen zu Nutz und Frommen der beklagenswerten, so zahlreichen Opfer des gewaltigen Krieges. Mit dieser innigen und dringenden Bitte zeichnet in größter Verehrung Für die Gesellschaft zur Fürsorge für Kriegsinvalide: Tr. Elias m. p. Tr. Lambrecht m. p. Vorstehende Zuschrift wird der hvchw. Diözesan-geistlichkeit zur Benehmungswissenschaft mit der Einladung mitgeteilt, die vaterländisch - menschenfreundlichen Bestre-, bungen der oben genannten Gesellschaft gegebenenfalls nach Kräften zu fördern. 84. Vinkulierung von Migationen der 'Ilntcrm 16. Juni 1016 Z. 2829 wurden in dieser Angelegenheit au die wohlehrw. F. B. Pfarrämter nachstehende Weisungen gerichtet: Die k. k. Direktion der Staatsschuld in Wien hat unterm 8. Juni 1916 Z. 4949/16 Folgendes anher mitgeteilt: „Unter Bezugnahme auf die H. o. Zuschriften voi» 12. Februar 1915 Z. 1149, vom 2. Juli 1915 Z. 4979 und vom 15. November 1915 Z. 8835 beehrt sich die Direktion der Staatsschuld dem F. B. Konsistorium zur Kenntnis zu bringen, daß auch die Vinkulierung der am 1. Juni 1923 zuriickzahlbareu 5‘/2 % Staatsscheine (IV. Kriegsanleihe) bezw. die Anschreibung dieser Titres ans Namen in analoger Weise wie bei den früheren Kriegsanleihen gleichfalls schon aus Grund der Jnterimsscheine für diese Obligationen bewirk! werden kann. Im Falle des Einschreitens um derartige Vinkulierungen werden die Namensobligationen (vinkulierten Stücke) gegen Vorlage und Einziehung der ordnungsgemäß ausgestellte» und und mit der Stampiglie der betreffenden Zeicynungsstelle ver-scheuen Jnterimsscheine auf solche Beträge ausgefertigt iverden, welche durch beigebrachte Jnterimsscheine voll bedeckt sind. Die Jnterimsscheine über gezeichnete Staatsscheine (IV. Kriegsanleihe) wären bei der Liquidatur für die Staatsschuld in Wien, I. Singerstraße 17, einzureichen bezw. im Wege der Finanz-Laudeskassen oder Steuerämter an die Staatsschulden» kasse in Wien samt den vorgeschriebenen Verzeichnissen unter genauer Angabe des Vinkulums (Eigentums- und Zinsenbezugsrechtes) einzusenden. Sollten die Jnterimsscheine den Parteien noch nicht zur Verfügung flehen, so wären dieselben vorerst bei den betreff- i'jk' i; IV. österreichischen Kriegsanleihe. senden Zeichnungsstelleu ehestens zìi beheben bezw. es wären die Zeichnungsstellen — insbesonders auch in Fällen der Lombardierung der gezeichneten Titres — von den Parteien zur Einsendung der Jnterimsscheine zwecks Ausstellung der vinkulierten Effekten zu veranlassen. Da es aus de» bereits wiederholt berufenen Gründen — vor allem im Internste der Verwaltungsökonomie (um die Herstellung einer zu großen Zahl von Überbringerstücken zu vermeiden) höchst wünschenswert erscheint, daß auch hinsichtlich der Staatsscheine der IV. Kriegsanleihe Vinkulierungen im weitestgehenden Ausmaße noch vor Ausgabe der Überbringertitres auf Grund der Jnterimsscheine vorgenoinmen werden, wird an das F. B. Konsistorium das dringende Ersuchen gerichtet, bereits dermalen darauf Einfluß zu nehmen, daß die Fonds-, Stiftungs» und Kirchenverwaltungen, Gemeinden, Ortsschulräte, Korporationen etc., welche die Vinkulierung der von ihnen gezeichneten Staatsschahscheine in Aussicht nehmen oder nach den bestehenden Vorschriften dazu verpflichtet sind, ehestens um die Vinkulierung auf Grund der Jnterimsscheine Einschreiten. Was die Obligationen der 40 jährigen amortisablen Staatsanleihe anbelangt, so ist eine Vinkulierung dieser Titres auf Grund der Jnterimsscheine vor Ausgabe der Überbringerpapiere wegen Bezeichnung der auszufertigenden Namensobligation mit der entsprechenden Serie nicht durchführbar. Die Ausfertigung von Namenstitres dieser Anleihe wird daher nur gegen Einziehung der Jnhabertitres stattfinden, wobei die Namenstitres mit der Serie der eingebrachten Überbringertitel versehen werden. Zur Vereinfachung der Manipulation bei Ausstellung von Naniensobligationen erscheint es erwünscht, daß für eine Partei möglichst Obligationen der gleichen Serie eingereicht werben. Die Einsendung von Jnteriinsscheinen über Obligationen der 40 jährigen ainortisablen Staatsanleihe an die Staats* schnldenkasse bezw. Liquidatur für die Staatsschuld zwecks Ausfertigung vinkulierter Stücke hat daher zu unterbleiben. Die genannten Stellen erhalten unter einem den Auftrag die bisher dort eingelangten derartigen Jnterimsscheine an die Einreichungsstellen bezw. an die Parteien zurückzusenden." Im Sinne dieser Zuschrift werden die F. B. Pfarrämter namentlich auf Folgendes aufmerksam gemacht: 1. Die Vinkulierung der am 1. Juni 1923 zurückzahlbaren 5'/*% Staatsschatzscheine (IV. Kriegsanleihe) kann in analoger Weise wie bei Obligationen der früheren Kriegsanleihen auf Grund der Jnterimsscheine bewirkt werden. 2. Die Jnterimsscheine sind bei der Liquidatur für die Staatsschuld in Wien, I. Singerstraße 17 einzureichen, bzw. im Wege der Finanzlandeskassen oder Steuerämter an die Staatsschuldenkasse in Wien samt den vorgeschriebenen Verzeichnissen unter genauer Angabe des Vinkulums (Eigentumsund Zinsenbezugsrechtes) einzusenden. 3. Stehen die Jnterimsscheine den Parteien nicht zur Verfügung, so sind dieselben bei den betreffenden Zeichnungsstellen ehestens zu beheben. 4. Im Jnterresse der Verwaltungsvkonomie haben die Fonds-, Stiftungs- und Kirchenverwaltungen ehestens um die Vinkulierung auf Grund der Jnterimsscheine einzuschreiten. 5. Die Vinkulierung der Obligationen der vierzigjährigen 5'/, «/o ainortisablen Staatsanleihe ist auf Grund von Inter-imsscheinen undurchführbar. Die Ausfertigung von Namenstitres dieser Anleihe wird daher nur gegen Einziehung der Jnhabertitres stattfinden. Die Einsendung von Jnteriinsscheinen über Obligationen der 40 jährigen ainortisablen Staatsanleihe an die Staats-schuldenkasse bzw. Liquidatur für die Staatsschuld zwecks Ausfertigung vinkulierter Stücke hat daher zu unterbleiben. 85. Verhinderung der Flucht der Kriegsgefangenen. An dieser Angelegenheit ist unterm 19. Juni 1916 Z. 2876 an die wvhlehrwürdigen F. B. Pfarrämter nachstehender Austrag erlassen worden: Laut Zuschrift der hochlöblichen k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 15. Juni 1916 Z. 7 ^ 1916 ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß in den letzten Monaten die Anzahl der Fluchtfälle von Kriegsgefangenen bedeutend gewachsen ist. Infolgedessen werden über Ersuchen derselben hochlöb-lichen k. k. Statthalterei die hochwürdigen Herren Seelsorger auf das h. ä. Rundschreiben vom 2. September 1915 Z. 4879 aufmerksam gemacht und neuerlich beauftragt, im Sinne dieses Rundschreibens von der Kanzel auf die Bevölkerung in entsprechender Weise einzuwirken und sie zu belehren, daß eine wie immer geartete Unterstützung oder Vorschubleistung. Unterlassung der Erstattung der Anzeige, Beherbergung u. s. w. Fluchtverdächtiger strengstens bestraft wird. 86. Erteilung von Auskünften über de» Aufenthalt verwundeter, kranker oder vermißter Militärpcrfonen und über Kriegsgefangene. Won dem hohen Präsidium der k. k. steiermärkischen Statthalterei ist nachstehende Zuschrift vom 21. Juni 1916 Praes. Z. ,5t2n anher gelangt: „Nach einer dem k. k. Ministerium des Innern zugekommenen Mitteilung des Auskunftsbüros des Roten Kreuzes in Wien befassen sich Unberufene aus Gewinnsucht mit der Erteilung, beziehungsweise Vermittlung von Auskünften über den Aufenthalt verwundeter, kranker oder vermißter Militärpersonen. Sie bieten sich hiezu dem Publikum direkt durch Zeitungsinserate an, bezeichnen sich jedoch mitunter auch als Militärauskunftsstellen, Maschinenschreib-Büros, oder nur als Vermittler für die Erlangung der vorbezeichneten Auskünfte. Die Bezahlung wird damit bemäntelt, daß Gebühren für Porti und Schreibauslagen in verhältnismäßig großer Hohe — bis 5 K für einen Schablonenbrief — zu vergüten sind. Insbesondere betätigt sich der Agent Nagy Lajos in Debreczin seit längerer Zeit in der gedachten Art. Seine Vermittlungstätigkeit wird auch in Österreich in Anspruch genommen. Wenn auch das Entstehen derartiger Erwerbsunter, nehmungen darauf schließen läßt, daß ziemlich weite Kreise der Bevölkerung entweder aus Unkenntnis des zur Erlangung unentgeltlicher Auskünfte einzuschlagenden Vorganges oder wegen nicht hinlänglicher Beherrschung der Schrift den Weg zu den Auskunftsbüros vom Roten Kreuze nicht zu finde» vermögen, also einer Vermittlung eben bedürfen, so muß doch einer Ausbeutung dieser Kreise der Bevölkerung durch gewissenlose Elemente energisch entgegengearbeitet werden. Infolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 17. Mai 1916, Z 19771/M. I. beehre ich mich das hoch-würdigste Ordinariat zu ersuchen, die Bevölkerung im Wege der hochwürdigen Pfarrämter und zwar auch von der Kanzel darauf aufmerksam mache» zu lassen, daß um Kriegsgefangene, Kranke und Verwundete, endlich um Vermißte in nachstehender Weise anzufragen ist: 1. Um Kriegsgefangene ausschließlich bei jenem Landesvereine vom Roten Kreuze, in dessen Bereich der Betreffende zuständig ist, bezw. sein Truppenkörper gehört (also für alle Steirer — beim Landes- und Frauenhilssver-eine vom Roten Ktenz für Steiermark in Graz). Die Anfragen sind mit gewöhnlicher Antwortpostkarte zu stellen, die Rückadresse hat die anfragende Partei zu schreiben. Anzugeben ist: Name, Alter, Zuständigkeit, Charge und Truppenkvrper des gesuchten Kriegsgefangenen. Unleserliche Anfragen können nicht beantwortet werden. 2. Um nicht kriegsgefangene Verwundete und Kranke ist beim Auskunftsbüro vom Roten Kreuz in Wien, VI. Bez., k. u. k. Kriegsschule, anzufragen. Anzugeben sind auch hier die obigen Daten. Für diese Anfragen sind Antwortkarten vorgedruckt, die bei allen größeren Postämtern erhältlich sind. 3. Die Evidenz der Vermißten wird beim Gemeinsamen Zentralnachweisbüro in Wien, Ab- teilung C, I. Fischhof 3, geführt. Anfragen um Vermißte sind direkt an diese Adresse mit gewöhnlichen Antwort Postkarten gleichfalls unter Angabe obiger Daten zu richten. Alle Auskünfte werben selbstverständlich vollkommen kostenlos und so rasch als möglich erteilt. Es besteht daher keine Veranlassung, sich an unberufene Auskunstsvermittler zu wenden, die ja doch darauf angewiesen sind, die nötigen Erkundigungen bei den vorgenannten offiziellen Aukunftsstelleii wieder einzuholen, so daß dem Anfragenden die bezüglichen Mitteilungen erst später zukvinmen können. Ferner beehre ich mich uni die gefällige Mitwirkung der hochwürdigen Seelsorgegeistlichkeit auch in dem Sinne zu ersuchen, daß sie jenem Teile der Bevölkerung, welcher des Schreibens nicht ausreichend kundig ist, bei der Verfassung von Eingaben an die offiziellen Auskunftsstellen behilflich sei, eventuell die Eingaben für die Leute unentgeltlich verfasse. Der k. k. Statthalter: Clary m. p." Im Sinne dieser Zuschrift werden die F. B. Pfarrämter angewiesen, die Bevölkerung auch von der Kanzel darauf aufmerksam zu machen, wie um Kriegsgefangene. Kranke und Verwundete, endlich um Vermißte anzufrageu ist, und sind hiebei die Bestimmungen sub 1—3 den Gläubigen bekannt zu geben. Auch wolle die hochwürdige Seelsorgegeistlichkeit jenem Teile der Bevölkerung, welche des Schreibens nicht hinreichend kundig ist, bei der Verfassung von Eingaben an die offiziellen Auskunftsstellen behilflich sein, eventuell die Eingaben für die Leute unentgeltlich verfassen. 87. Aktion, betreffend die Besorgung der Privatangelegenheiten der Gingerückten. An die wohlehrwürdigen F. B. Pfarrämter ist unterm 26. Juni 1916 Z. 2988 in dieser Angelegenheit folgende Weisung erlassen worden: Die hochlöbliche f. f. steiermärkische Statthaltern hat unterm 16. Juni 1916 Z. 7**”' 1914 nachstehendes Schreiben anher gerichtet: „Da die Einrichtung der wirtschaftlichen Bezirkshilfs-büros für die Besorgung der Privatangelegenheiten der Ein-gerückte» und ihrer Angehörigen in der Bevölkerung zum Teil nicht genügend bekannt ist, beehrt sich die Statthalterei mit Beziehung auf ihre Note vom 18. August 1914 Z. 7**09 das Ersuchen zu stellen, die beiliegenden Merkblätter an die hochwürdigen Pfarrämter behufs gelegentlicher Bekanntmachung von der Kanzel zu versenden." Mit Bezug auf die voranstehende Zuschrift wird dem F. B. Pfarramte unter Hinweis auf das h. ä. Zirkulare vom 23. August 1914 Z. 4305 das beigelegte Merkblatt mit dem Aufträge zugemittelt, den Inhalt desselben der Bevölkerung gelegentlich von der Kanzel bekannt zu machen und hiebei das bezügliche wirtschaftliche Bezirkshilfsbüro anzuführen. 88. Pastorierung der Kriegsgefangenen durch die Zivilgeistlichkeit. „Die Heeresverlvaltnng erachtet es als Pflicht der Hu7 manität, den Kriegsgefangenen die Möglichkeit zu bieten, ihren religiösen Pflichten nachzukommen. Aas sehr löbliche k. u. k. Militärkommando in Graz hat unterm 27. Juni 1916 M. A. Nr. nachstehendes Schreiben anher gerichtet: Durch die bereits erfolgte Kreierung eigener Militär-Seelsorge» bei de» einzelnen Kriegsgefangenenlagern könnte jedoch dieses Ziel nicht voll erreicht werden, wenn den zu landwirtschaftlichen und sonstigen Arbeiten außerhalb der Kriegsgefangenenlager verwendeten Kriegsgefangenen keine geistliche Fürsorge zugewendet würbe. Eine Regelung dieses Seelsorgedienstes durch Beistellung von Militärgeistlichen zur Pastorierung dieser in der ganzen Monarchie zerstreute» Kriegsgefangenenarbeiterpartien erscheint nicht durchführbar und es muß diesbezüglich ans die Mitwirkung und Aushilfe des Zivilklerns gegriffen werden. Das fürstbischvflichc Ordinariat wird ersucht, den unterstehenden Zivilklerus anweisen zu wollen, die Pastorierung der rvm. und gr. fati). Kriegsgefangenen, soweit sich dieselben in Steiermark auf Arbeit bei den Gemeinden, privaten Besitzern etc. befinde», zu übernehmen. Die Gendarmerieposten werden unter einem angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß die Kriegsgefangenen an Sonn» und Feiertagen, wenn ein separater Gottesdienst nicht stattfinden kann, zum Ortsgottesdienste unter entsprechender Bewachung geführt werden. Die betreffenden Zivilgeistlichen hätten sich diesbezüglich mit den zuständigen Gendarineriepostenkommandos ins direkte Einvernehmen zu setzen. Falls die Ortsgeistlichkeit die Hl. Beichte von den fremdsprachigen Kriegsgefangenen nicht abnehmen konnte und in der Nähe kein geeigneter Priester zu finden wäre, hätte sie sich i» dringenden Fällen und wenn eine hinreichende Anzahl Kriegsgefangener vorhanden ist, um Entsendung eines sprachen-kundigen Geistlichen an das Militärkommando in Graz zu wenden. Sterbefälle der Kriegsgefangenen wären ohne Unterschied der Konfession im pfarrümtlichen Sterberegister zu protokollieren." Im Sinne dieser Zuschrift wird der hochwürdige Seel-sorgeklerus angewiesen, die Pastorierung der rvm. und gr. katholischen Kriegsgefangenen, soweit sich dieselben in Steiermark auf Arbeit bei den Gemeinden, privaten Besitzern etc. befinde», zu übernehmen. Hinsichtlich des Gottesdienstes und einer entsprechenden Bewachung während desselben haben sich die Seelsorger mit den zuständigen Gendarmeriepostenkommandos ins direkte Einvernehmen zu setzen. Falls die Ortsgeistlichkeit die heilige Beichte von den fremdsprachigen Kriegsgefangenen nicht abnehmen konnte und in der Nähe kein geeigneter Priester zu finden wäre, so hätte sie sich in dringende» Fällen, wenn eine hinreichende Anzahl Kriegsgefangener vorhanden ist, um Entsendung eines sprachkundigen Geistlichen an das k. und k. Militärkommando in Graz zu wenden. Sterbefälle der Kriegsgefangenen sind ohne Unterschied der Konfession im pfarrümtlichen Sterberegister zu protokollieren. 89. Grteilung der Dispens von allen drei Aufgeboten und von der geheiligten Zeit und Ermächtigung ;ur Trauung seitens der Wilitärseelsorger. Won dem hvchwürdigsten k. und k. Apostolischen Feldvikariate ist unterm 12. Juli 1916 Nr. 40.651 nachstehende Zuschrift anher gerichtet worden: Um den Militärpersvnen, welche ins Feld abzugehen haben, noch unmittelbar vor ihrem Abgange ins Feld, sowie denen, die auf kurze Zeit aus dem Felde in ihre Heimat beurlaubt werden, die kirchliche Eheschließung zu ermöglichen und zu erleichtern, gewähre ich hiemit allen Feldkuraten, welche eine eigene Seelsorge im Felde oder im Hinterlande führen (desgleichen analog den geistlichen Professoren) die Vollmacht: die Militärpersvnen — ungeachtet dessen, ob solche Militärpersonen dem Feldkuraten (geistlichen Professor) hinsichtlich der Seelsorge zugewiesen sind oder nicht, sich jedoch in demselben Orte, Garnison (Abschnitte im Felde) in Dienstleistung befinden und im Hinterlande. jedoch der militärgeistlichen Jurisdiktion unterstehen, — kirchlich dreimal oder auch ein für allemal zu verkünden, oder die Dispens von allen drei Aufgeboten und von der geheiligten Zeit, sowie auch die Ermächtigung zur Trauung durch den zuständigen Pfarrer der Braut, beziehungsweise durch einen von diesem zu delegierenden Priester, im übertragenen Wirkungskreise für den zuständigen Feldsuperivr mib mit Berufung auf diesen Erlaß zu erteilen und den Ehe-wcrbern hiefür auch eine schriftliche Urkunde auszustellcn. Es darf jedoch gegen die beabsichtigte Eheschließung kein anderes kirchliches oder staatliches Ehehindernis obwalten und wenn ja, muß — sofern dispensabel — die Nachsicht erwirkt werden; auch müssen die sonst erforderlichen Dokumente dem trauenden Priester (dem zuständigen Pfarrer der Braut), welcher für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung trägt, vvr-gelegt werden. Der Manifestationseid muß im Falle der Dispens von allen drei Aufgeboten vor dem trauenden Priester abgelegt werden. Der zuständige Pfarrer der Braut hat auch nach der Trauung einen Ex oll» - Trauungsschein dem zuständigen Feldsuperiorate einzusenden. Über die erteilte Dispens und allsgestellte Vollmacht zur Trauung ist dem zuständigen Feldsnperivr oder, im Zweifel über die Zuständigkeit zum Feldsuperivrate, dem Apostolischen Feldvikariate zu berichten. Zur Erläuterung seien drei Beispiele angeführt: Es kann zum Beispiel im Felde der Seelsorger des Jnf.-Rgts. Nr. 20 diese Dispensen und die Vollmacht zur Trauung nicht nur den Angehörigen des Jnf.-Rgts. Nr. 20, sondern auch Angehörigen anderer Truppen, Gruppen und Abteilungen, welche sich in seiner Nähe befinden, ebenso kann im Hinterlande der in einer Garnison exponierte Feldkurat für alle Militärpersonen seiner Garnison oder der Peripherie (Städte, Gemeinden) diese Dispensen und Vollmacht erteilen. Auch kann ein geistlicher Professor nicht nur für die seiner Jurisdiktion zugewiesenen Anstaltsangehörigen, sondern auch für alle in derselben Garnison oder Umgebung sich befindlichen Militärpersonen — sofern kein anderer Feldkurat für die Garnisvns- oder Spitalseelsorgc bestellt ist — die vorerwähnten Dispensen und die Vollmacht erteilen. Zur weiteren Vereinfachung der Eheamtshandlungen habe ich mit hierämtlichem Schreiben Nr. 31.974 vom 15. Mai l. I. meine Zustimmung zu allen während des Krieges von den hochwürdigsten Ordinariaten zu erteilenden oder zu erwirkenden Dispensen von den kirchlichen Ehehindernissen gegeben, so daß die für die Braut gewährte Dispens auch für den Bräutigam Geltung hat. Dieser Erlaß ergeht an alle Feldsuperivrate der Armeen, des Hinterlandes und der Militär-Generalgouvernements und an das Marinesnperivrat zur analogen Anwendung, behufs Verlautbarung an alle unterstehenden Geistlichen, — für die k. k. Landwehrgeistlichen auch in ungarischer Sprache. Gumici ich Bjelik m. p., Bischof, Apostolischer Feldvikar. Diese Zuschrift lvird hiemit den hochwürdigen Seelsorgern zur Benehmungswissenschaft mitgeteilt. i)0. Kriegsvei Im April 1915 wurde von dem unter dem Allerhöchsten Protektorate Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät stehenden k. k. österreichischen Militär-Witwen- und Waisenfond eine Kriegsversicherung zum Wohle von Witwen und Waisen nach im Felde gefallenen Kriegern ins Leben gerufen und im Juli desselben Jahres eine Landesstelle für Steiermark in Graz, Franzensplatz 2 errichtet. Der Zweck der Kriegsversicherung ist die Sicherstellung eines Kapitales, das den Witwen und Waisen jener Soldaten, die im Kriege gefallen oder gestorben sind, so-svrt nach deren Tode ausgezahlt werben soll. Im Anschlüsse an die Kriegsversicherung hat der k. k. österreichische Militär-Witwen- und Waisenfond mit der k. k. Priv. Lebensversicherungsgesellschaft Österreichischer Phönix eine Kriegsinvaliditätsversicherung vereinbart. Durch diese Jnvaliditätsversicherung soll den Jnva- stcherung. liden zur Sicherung der eigenen Zukunft und zugleich zur Versorgung der Angehörigen ein Kapital beschafft werden, mit dem sie ihre bisherige Existenz erhalten können und in den Stand gesetzt werden, sich ihrem bisherigen Berufe zu widmen oder sich einem neuen, den individuellen Verhältnissen mehr entsprechenden Unternehmen zuzuwenden. Da die Kriegsversichernng im Interesse sowohl der Witwen, Waisen und Invaliden als auch der Gemeinden gelegen ist, so wird die hochwürdige Diözesangeistlichkeit dringendst eingeladen, der Bevölkerung den Abschluß von Kriegsversicherungen zu empfehlen und an dieser patriotischen Fürsorge-Aktion als Berater und als Vermittler mitzuwirken zum Wohle des Einzelnen und zum Segen der Gesamtheit. Discite benefacere : Quaerite iudicium, subvenite oppresso, indicate pupillo, defendite viduam ! (Is. 1, 17). ili. Regelung der Milch;ufuhr in Städte und Industrienrte. Aie hochlöbliche k. k. steiermärkische Statthalterei hat unterm 14. Juli 1916 Z. 4230a anher mitgeteilt, daß wegen der bereits gegenwärtig außerordentlich drückenden Milch-Knappheit, die in den Wintermonaten, insbesondere in den Städten und in den Jndustrievrten zu den größten Schwierigkeiten führen muß, für einige Gebiete Stciermarks „An- ordnungen für die Regelung der Milchzufuhr in Städte und Jndnstrievrte" erlassen wurden. Die Bestimmungen dieser Anordnungen beziehen sich auf den Zweck der Regelung, gesetzliche Grundlage, örtliche Einteilung, Feststellung der abgabepflichtigen Milchmengen, Einrichtung der Sammelstellen, Futterbeschaffung, Milch» Preisfestsetzungen, Kostendeckung und Dienststellen für die Durchführung der Regelung. Was unsere Diözese betrifft, ist derzeit von Belang Punkt 9, wodurch für die Durchführung der Regelung der Milchzufuhren zwei Dienststellen geschaffen werden, lind zwar die „Dienststelle für Milchversorgung in Bruck a.M." und die „Dienststelle für Milchversorgung der Stadt Graz und Umgebung" in Wetzelsdorf bei Graz. Laut Alinea b umfaßt das Arbeitsgebiet der „Dienststelle für Milchversorgung der Stadt Graz und Umgebung" in Wetzelsdorf bei Graz die politischen Bezirke Graz Umgebung, Hartberg, Weiz, Feldbach, Voitsberg und Radke r s b u r g. Demnach sind durch diese Bestimmungen derzeit in unserer Diözese nur die Pfarren St. Peter bei Radkersburg, St. Anna am Kriechenberge und Maria Schnee in Wöl-litrg betroffen. Die bezüglichen Pfarrämter wollen sich die ausführlichen „Anordnungen für die Regelung der Milchzufuhr in Städte und Jndustrieorte" von der zuständigen k. k. Bezirkshauptmannschaft erbitten und auf Grund derselben die Bestrebungen der in Betracht kommenden Dienststelle sowie der politischen Bezirksbehörde wegen der kriegssozialen Wichtigkeit der Aktion mit allen ihnen zu Gebote 9 Ehrling der im Kriege Aus An Ergänzung der Verfügung über die Errichtung der Kriegerdenkmale — Kirchl. Verordnungsblatt, 1915. Nr. V. Abs. 39. Seite 111 — wird hiemit noch angeordnet: Sobald dem Seelsorger bekannt wird, daß ein Angehöriger seiner Pfarrgemeinde eine Kriegsdekvrativn erhalten hat, soll der Name des Ausgezeichneten und die stehenden Mitteln, insbesondere durch eine wirksame Belehrung von der Kanzel aus und auch 'im sonstigen Verkehre mit der Bevölkerung unterstützen. Jetzt, da „in den größeren Städten. . mitunter ein empfindlicher Mangel an den notwendigsten Lebensmitteln . . zumal an Milch, die für Kinder und Kranke unentbehrlich ist, eingetreten ist," gelten die bereits zu Weihnachten 1915 an die Dwzesanen gerichteten oberhirtlichen Worte: Teilet alle, die ihr mit Viehstand und Feldfrüchten von Gott dem Herrn gesegnet seid, dasjenige davon, was ihr nicht uubedigt selbst zum Lebensunterhalt brauchet, bereitwilligst mit denen, die daran Mangel leiden, bringet es auf den Markt im Sinne der bestehenden Vorschriften und gebet es ab um gerechte Preise, wie sie gesetzlich festgestellt sind! . . Leget euch in der Führung eures Haushaltes Einschränkungen auf und gehet mit Mehl, Milch, Fleisch, Fett, Feldfrüchten, kurz mit allen Nährstoffen recht sparsam, recht haushälterisch um!.. Jetzt in diesen bangen Kriegszeiten müssen wir besitzen und betätigen . . Gehorsam gegenüber den Gesetzen und behördlichen Anordnungen, Genügsamkeit und Sparsamkeit, einfache Lebensweise, kurz Mäßigung in allem und jedem.' 1 Kirchl. Verordnungsblatt für die Lavantcr Diözese, 1015. Mim. XVI. Abs. 106. S. 237 f. ) gezeichneten und Gefallenen. Art der Auszeichnung von der Kanzel verkündet werden. Ebenso soll, sobald die sichere Kunde vom Tode eines pfarrsangehörigen Kriegers eintrifft, sein Name auf der Kanzel genannt und nach der Predigt gemeinsam mit dem gläubigen Volke ein Vaterunser für die Seelenruhe des Verewigten gebetet werden. Sparsamkeit im Wie bezüglich des für das ewige Licht notwendigen Öles — Kirchl. Verordnungsblatt, 1915. Nr. XVI. Abs. 104. Seite 227 — werden hiemit die Kirchenvvrstände rücksichtlich des Verbrauches von Wachs bei liturgischen Handlungen zur Sparsamkeit gemahnt. Das Verbrennen von Kerzen auf den Altären ist Der Gebrauch eines halben Auf der Diözesanfynode vom Jahre 1911 (Operationes et constitutiones Synodi dioecesanae Lavantinac Wachsverbrauch. auf das durch liturgische Vorschriften bestimmte Mindestmaß zu reduzieren, gleichviel ob die verwendeten Kerzen aus Mitteln der Kirche gekauft oder von den Gläubigen gespendet werden. Das Verbrennen von Opferkerzeu auf Kerzenständern hat während der Kriegszeit zu unterbleiben. I. Doyens für kurze Eingaben. anno 1911 congregatae. Marburgi, 1912, Pag. 833) wurde bestimmt; Si officium parochialc ad interrogationem, omnibus officiis parochialibus propositam, negative respondeat, si annuam aut trimestrem aut aliam relationem proponat, si reditum e collectis praescriptis aut correcturam matriculae transmittat, sufficit hac de re mentionem facere in dimidia parte plagulae plicatae per modum sic dicti rubri. Aus Ersparungsrücksichten wird diese Bestimmung der Diözesansynode dahin ausgedehnt, daß sich die F. B. Pfarrämter und Kirchenvorstehungen auch bei kurzen Eingaben bis zum Kriegsende eines halben Bvgens bedienen können. 95 Namensänderung der Pfarre St. Wolfgang bei Wifch und Gernoweh. Infolge der im Wege des F. B. Ordinariates in Vorlage gebrachten Eingabe des F. B. Pfarramtes St. Wolfgang bei Wisch und Ternowetz vom 1. Oktober 1915 Z. 308 langte unter dem 23. Juni 1916 Z. 61-88- 1916 nachstehende Entscheidung der k. k. Statthalterei in Graz ein: Mit Beziehung auf die geschätzte Zuschrift vom 6. Oktober 1915 beehrt sich die Statthalterei mitzuteilen, daß unter einem das fürstbischöfliche Seckauer Ordinariat und die übrigen Behörden in Steiermark verständigt werden, daß der Name der Pfarre und des Pfarramtes „St. Wolfgang bei Wisch und Ternowetz" in „St. Wolfgang in Windisch - Bücheln (<3t. Wolfgang W. B.)' — Sv. Bolfenk v Slovenskih Goricah" — geändert wurde. 96. Mili darovi za nameravano vojno spominsko cerkev v predmestju Sv. Magdalene v Mariboru.1 I. izkaz prispevkov. č. g. Jožef Kolarič, župnik na Paki 50 K ; kn. šk. župnijski urad Dramlje 60 K; kn šk. župnijski urad Sv. Lenart nad Laškim 20 K (darovala Marija Pajk, posestnica v Tevčah, v spomin svojemu na italijanskem bojišču padlemu sinu Matevžu Pajk); kn. šk. župnijski urad Sv. Anton na Pohorji 50 K (č. g. Jožef Panič, župnik 20 K); č. g. Dr. Anton Pinter, c. in kr. mornariški vojni kurat v Pulju 100 K; kn. šk. župnijski urad Gotovlje 60 K; kn. šk. župnijski urad Središče 27 K h; kn. šk. župnijski urad Sv. Jernej v Radvanju nad Muto 7 K ; kn. šk. župnijski urad Sv. Andraž v Slov. gor. 20 K; kn. šk. župnijski urad Stranice 57 K 2 h; kn. šk. župnijski urad Pilštanj 40 K; kn. šk. župnijski urad Sv. Benedikt v Slov. gor. 74 K; kn. šk. župnijski urad Slivnica pri Mariboru 70 K ; Št. Lenart nad Laškim 20 K (darovala Janez in Amalija Skorja, posestnika v Podgorici, v znak hvaležnosti za vse od Boga prejete dobrote); kn. šk. nadžupnijski urad Rogatec 55 K 40 h; kn. šk. župnijski urad Brezno 50 K; kn. šk. župnijski urad Sv. Miklavž pri Slov. gradcu 26 K ; mč. g. Martin Meško, dek. administrator in župnik v Kapeli 300 K; kn. šk. nadžupnijski urad Vuzenica 100 K (župljanje ^4 K, Marijina družba v Vuzenici 12 K, Antonija Salecl d K, mč. g. Alozij Arzenšek, dekan in nadžupnik v Vu-zenici 30 K); Jožefa Zdolšek, Gaberje pri Celju 100 K; * Cerkveni zaukazuik za Lavantinsko škofijo, 1910. Št. VII. °ust. 68. str. 89 — 91. kn. šk. župnijski urad Sv. Rupert v Slov. gor. 176 K 25 h; kn. šk. župnijski urad Vuhred 15 K; kn. šk. župnijski urad Provorje 35 K 64 h; kn. šk. župnijski urad Sv. Križ pri Ljutomeru 140 K 81 h (č. g. Jožef Weixl 100 K, Marija Črnjovič 6 K 81 h, Frančiška Peršak 2 K, Ana Vrbnjak 2 K, Terezija Bohanec 1 K, Neža Špindler 1 K, Alojzij Jureš 10 K, Marija Kralj 10 K, Terezija Lah 2 K, Ivana Farkaš 2 K, Marija Skuhala 4 K); Juršinci za f Jankota Koser 20 K; Bizeljsko : Marija Urek 2 K. Ivan Krebs, pijonir pri železniški kompaniji vojna pošta štev. 241 5 K; kn. šk. župnijski urad Št. Jurij v Slovenskih goricah 88 K 6 h; č. g. Jožef Šribar, kaplan v Trbovljah za svojega na fronti padlega oskrbnika Janeza Omerza 100 K ; kn. šk. župnijski urad Št. Janž na Peči 14 K; mč. g. Franc Hrastelj, arhidijakon v Konjicah 100 K ; č. g. Martin Jurhar, vikarij konjiški 10 K; Blaž Petelinek, posestnik v Konjicah 10 K, Marija Frim iz Gabrovnika 20 K; korporal Franc Žličar v imenu svojih 11 tovarišev 29 K (Franc Žličar 2 K, Peter Kelenc 2 K, Janez Volarič 2 K, Franc Ivačič 4 K, Mihael Senekovič 2 K, Franc Petrovič 4 K, Franc Obcrleit 4 K, Janez Perger 2 K, Matija Bizjak 2 K, Franc Pibernik 2 K, Franc Marolt 2 K, Andrej Cotič 1 K); č. g. Gregor Presečnik, župnik v pok. v Žalcu 50 K; g. Go-milšak (Gradec) 20 K; kn. šk. župnijski urad Sv. lij v Slov. gor. 100 K ; č. g. Ferdinand Pšunder, župnik pri Sv. Bol fenku v Slov. gor. kot rojak župnijo sv. Magdalene v Mariboru 500 K; župljanjc 50 K. Župnija Makole; Barbara Muršič ‘20 K, Janez Galun 10 K, Simon Verdnik 10 K, Barbara Frangež 10 K, Ana Drosk 10 K, Peter Gajšek 10 K, Jera Drvar 12 K, posojilnica v Makolah 10 K, mč. g. Mihael Lcndovšck, kn. šk. konzistorijalni svet. in župnik v Makolah 10 K, Antonija Potisk 5 K, Marija Skledar 4 K, Jernej Sternad 4 K, Barbara Šctar 2 K, Jožefa Skledar 2 K, Marija Pepelnak 2 K, Ema Dobovšek 2 K, Agata Lepej 2 K, Jakob Cverlin 2 K, Ana Pollare 1 K, Franc Boj s 1 K, Juri Švagan 1 K; Simon Kitek, c. in kr. poljski lovski bataljon št. 20 6. stotnija vojna pošta Literatur. 1. Die hochwürdige Diözesniigeistlichkeit wird auf das Büchlein „Ei» Priesterlebe»" vo» Dr. Georg Ginipl aufnierksani gemacht. Da der Reinertrag der Brofchüre z»r Pfarrgründnng i» Wettmannstütte», Diözese Secka», verwendet werden soll, wirb der Ankauf derselben dein Klerus wärmstens empföhle». Das Büchlein wird vom Hochtu. Herrn Verfasser selbst den Herren Seelsorgern um den Preis von 1-20 K zngesendet werden. 2. Nedeljski evangelji s kratko naobračbo zlasti v korist krščanskim vojakom. Z dovoljenjem prečastitega knczoškofijskega Lavantinskega ordinarijata z dne 2. aprila 191(5 št. 1680. V Mariboru, 1916. V založbi knezoškofijske Lavantinske konzistorijalne pisarne. — Pod tem naslovom so izšli po prizadevanju in na stroške nad vse požrtvovalnega in za vojaške potrebščine toli skrbnega in vnetega prevzvišcnega Nadpastirja Lavantinskega evangelji za vse nedelje in praznike cerkve- št. 220 12 K; kn. šk. župnijski urad Ribnica na Pohorju 50 K; Sv. Vcnčesl 40 K ; Sv. Martin pri Slovenj. Gradcu 45 K; mč. g. Janez Lenart, kn. šk. svet. in nadžupnik v Šmartnem pri Slov. Gradcu 100 K; kn. šk. župnijski urad Sv. Rok v Selah 20 K; župnija Sv. Urbana pri Ptuju: Marija Markež, Marija Tašnev, Alojzija Bezjak vse iz Doliča 9 K; g. Vilhclm Czerny, c. in kr. stotnik, komandant v Veržeju 100 K ; Marija Lah pri Sv. Juriju ob Ščavnici 10 K ; č. g. Jernej Podpečan, kaplan v Konjicah 10 K; Ignac Kuk, posestnik v Konjicah 10 K. Skupaj 3308 K 88 h. Slovstvo. nega leta, h katerim je pri dejana kratka razlaga in na-obračba dotičnega evangelja. Vojaki, odtrgani od lepega domačega cerkvenega življenja, nimajo žalibog v svoji težki službi milosti, da bi se mogli vsako nedeljo in sleherni praznik udeležiti službe božje in bi mogli slišati besedo božjo svetega evangelja. Zato bodo z veseljem pozdravili to knjižico, ki bo jim milo nadomestilo za nedeljsko prerojenje v domačiji in blago hladilo za njih upa, poguma in tolažbe potrebne duše. V lepem, pre-prosto-domačem, jedrnatem slogu sestavljene naobračbe bodo močno pospeševale razumevanje svetih evangeljev tako, da bo beseda božja za naše vojake luč njihovim stezam in balzam njihovim srcem. Naobračbe so pa tudi občne vsebine in bodo vsakemu kristjanu prav dobro služile. — Vsega priporočila vredna knjižica obsega v mali žepni obliki 93 strani. Dobiva se v kn. šk. pisarni, zvezek po 25 helarjev. 98. Diözesaii-Nachrichten. Investiert wurden die Herren: Johann Zadravec, Pfarrer zu St. Wolfgang am Kagberge, aus die Pfarre St. Lorcnzen am Drau-fclde und Valentin Kropivšok, I. Kaplan zu St. Michael bei Schönstem, aus die Pfarre St. Anna in Frauheim. Bestellt wurde Herr Franz Planinc, Kaplan zu St. Jakob in W. B., als Provisor zu St. Wolfgang am Kagberge. Einverufen zur f. k. Militärseelsorge wurde Herr Alois Rozman, II. Chorvikar an der Dom- und Stadtpfarrkirche in Marburg. Wiederangestellt wurde Herr Alois Sagaj, Provisor zu St. Lorenzen am Draufeldc, als Kaplan daselbst. Übersetzt wurden die Herren: Joses Kavčič, Provisor zu St. Anna in Frauheim als 1. Kaplan nach St. Michael bei Schönstem, Eugen Lorger, Stadtpfarrkaplan zu St. Jakob in Friedau, als II. Chorvikar an die Dom- und Stadtpfarrkirchc in Marburg. Franz Slana, II. Stadtpfarrkaplan zu St. Bartholomäus in Wiudischfeistriz, als Stadt-psarrkaplan »ach St. Jakob in Friedau und Andreas Klobasa, Kaplan zur Hl. Maria in Iaring, als Kaplan nach St. Jakob in W. B. Renangcstellt wurden die Herren Presbyter Martin Gorograuc als II. Stadtpfarrkaplan zu St. Bartholomäus in Wiudischfeistriz und Martin Medved als Kaplan zur Hl. Maria in Iaring. Gestorben sind die Herren: Franz Vidmaier, Pens. Pfarrer von St. Valentin bei Siisjenheim, im Spitale der Barmherzigen Brüder in Graz am 1. Juni 1016 im 58. und Josef Krajnc, pens. Pfarrer von St. Bartholomäus in Zibika, in Kirchstätten am 15. Juni 1016 im 57. Lebensjahre. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am 25. Jnli 1916. Fürstbischof. St. (5yrtllu--vuchdr„l1erel, Marburg.