Gesetz- uni) Verorimungsbl alt für das Mereeichisch - ilsyrische Mstenlank. bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------- Jahrgang 1912 I. Stück. Ausgegeben und versendet am 5. Jänner 1912. 1. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 30. Dezember 1911, Zahl IX—455/23—09, betreffend die Landesumlagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1912. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben den Beschluß des Landesausschusses der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča vom 14. Dezember 1911, betreffend die provisorische Forteinhebung der Landesumlagen für das Jahr 1912, in dem bisherigen Ausmaße mit der Bestimmung allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Einhebung der Landeszuschläge zur staatlichen Verzehrungssteuer durch dieselben Organe und Mittel zu erfolgen habe, wie die Einhebnng der Stammsteuer. Es gelangen mithin in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1912 nachstehende Umlagen zur Einhebung: a) zur Grundsteuer ein Zuschlag von 20°/0; b) zur Hausklassen, und HauszinSsteuer ein Zuschlag von 20%; c) zur allgemeinen Erwerbsteuer (die Erwerbsteuer von Hausier- und anderen Wandergewerben inbegriffen), zur Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rentensteuer und zur Besoldungssteuer vou höheren Dienstbezügen der Privatbeamten ein Zuschlag von 30°/0; d) zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein, Most und Fleisch ein Zuschlag von 120°/0; endlich e) eine Landesauflage auf den Bierverbrauch von 4 K per Hektoliter. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1911, Zl. 43662, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. I. Statthalter: Hohenlohe m. P.