A m t s 25 l a t t. ^l'° 31. Dienstag den 13. Mär? I838. ^. -^„^___________________________________________________—______________________.........—________ » Z. 226. (,) N'. "°7<7, Kundmachung der allerhöchsten Vorschrift wegen Leg at, si rung der im A u s l a n d e e r-richtettn Notariats- und anderer öffentlichen Urkunden. — Seme k. k. Majestät haben durch allerhöchste Entschließung vom 9. Jänner l638 allgemein anzuordnenge« ruht, daß in Rücksicht der ,m Auslande errichteten Notariats» und anderer öffentlichen Ur» künden der Legallsirung der Gesandtschaft, oder elnes von der üflerreichlfchen Regierung aner» kannten konfuls der fremden Macht, in deren Gebiethe dle Urkunde ausgefertigt worden, volle Beweiskraft beigelegt werden soll. — Die» se allerhöchste Entschließung wird in Folge des hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 3. d. M., Zahl 2496, zurallgemeinen Kenntniß gebracht. — V°m f. k. illynschen Gubernium. — ^iai-bach am 17. Februar »326. Joseph Camilla Freiherr v. Schmidburg/ Kandis - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, k. k. Hofrath. Zeno Graf v. Gaurau, k. k. Gubernia'lrath. Z. 2l/. (2) Nr. ^2. Kundmach ung des ausgeschriebenen 3 on curses zur Colnpetenz um die ln dle«3rledigung gekommene sasslersiundNechnunas, führers stelle beim Kreisamte Kla-g enfurt. — Es ,st be, dcm k. k. Kreisamte m Klagenfurt die Essers« und Nechnungs-führtrpssclle ,n d»e Erledigung gekommen, m»t wclckcr cln srstchul> jahres i35^ das zehnle v. Schellenburg'fchz Glipendium, 'm jährlichen Ertrage lwn 2: st. 35^/» kr> E. M.,wozu dem ständisch - verordneten scllegium »n Krain das Verle,hus>gsrecht fiedührt, in Erledigung gekommen sey. —> Zur Uebetkommung dieses Gtudentenstipendlums sind nur gesittete, wohlerzogene, zum Studieren taugliche, arme, oder aerlng bennNelle Iüni'lllige, jedoch nur Inländer, besonders aus Tyrol qebütlige, und vorzüglich Befreund, te des Etlfters gerlanet. Doch ,ft der Genuß des Stipendiums stlftungsmäß'g an den Be, such der b'csiaen Stubleransialt gebunden. — Jene Studierenden, srelche solche An? sprüche auf dlesez erledigte Sludenten, Stipen» dlum machen zu können glauben, werden hie- 132 wit angewiesen, ihre Bittgesuche längstens b>s 15. Apr»! bel dieser ständisch-uerordneten Stelle einzureichen, und darm sich m,t dem Taufscheine, m,l dem Ausweise über 0le Vermö« gensumftande, mtt dem Zeugnisse, daß sie die natürlichen, oder geimpften Pocken überstanden haben, dann über dle allfallsige Verwandtschaft zum St'fcer, und müden Gludienz«ug-Nlssen von beidkn letzten Schulsemlstern auszu» weisen. — Von der ständisch - verordneten Glelle in Krain. — Lalbach am 10. Februar i6Z3. Eduard Graf 0. Llchtenberg, kram. stand. Gecretar. Z. Z06. (^ Nr. 269^^ (;. ^ Kundmachung. Zur Bekleidung dcr hierländigen Gränz, rvache sind ivl Tuchmäntel, 20^ Tu^röcke, bc»3 Tuchbemklclde»', 60 ^Vommerröcke, 2, Sommerjacken und 21 l Sommerbelnklelder nothwendig, wozu^b^V^ Wiener Ellen licht-grauen, mclirten Buches, uu Flscalprelse pr. Wr. Elle 1 fi, 2/i kr.; 76b Wr. Ellen dunkelgrünen Tuches, im Flscalprelse pr. Wr. Elle 1 fi, 23kr.; »o l6 Wr. Ellen dunkelgrauen, me» lirtcn Tuches, lin Fiscalprelse pr. Wr. Elle i ft. 24 kr.; 66^/54 Wr. ^llen kaisergclben Tuches, im Flscalprelse -pr. Wr. Elle 1 fi. 26 kr.; 1)47 V2 Wr. Ellen Futlerzwilllchs, lin FiScal-preiscpr. Wr. Elle 11^ kr.; l52/.Wr.Ellen russischer Leinwand, lm Fiöcalprcise pr. Wr. Elle i6kr.; /.Zö'/^Wr. Ellen Fulterlclnwand> im Flscalpreise pr. Wr. Elle 9 kr.; 5,7^2 Dutzend gelbinetaltcner, großer Knöpfe, ,m FlS' calorelse pr. Dutzend ///5 kr.; 63 Dutzend gclbmetaüener, kleiner Knopfe, im Flscalpreise pr. Dutzend 2V4 kr., und 76l'"/^ Dutzend beinerner knöpfe, im Flscalprclse p,:. Duhcnd 1'/^ kr. E. M. erfordert, und rücksichlllch um die angesetzten Flscalprc,se oder unler denselben zur Bestellung ausgeboihen werden. — Es kann die Vieferung des Materials oder dcr fer-ügeii MontuMücke übernommen werden. Für die Verfertigung der erstgedachten Mon, roursstücke wird als Macherlohn für einen Mantel 26V4 kr.; für clmn Luchrock i fi. b kr.; für ein Tuchbelnklcid l)'/z,, für einen Sommerrock 27 kr.; für eine ^ommerjacke 23'/^ kr., und für em Sommerbeinklcld 12 kr. als Fiscalvrcis festgesetzt. — Die Flscalprelse für die Montursstücke im fertigen Zustande sind für einen Mantel 7 fi. 19^/4 kr.; für tlnen Tuchrock 7 fi.56'/, kr.; für eui Tuchbeinkleld 3 fi. loV; kr.; für einen Sommerrock 2 fi. ^ä'/i ^» i sür eine Somlmrjacke a fi. ,^3.kr., uno füc cin Sommerdcinklcld 1 fi. 24'/, kr. E. M. — Die Lieferung des Materials, oder der fertlgen Montursstücke, oder die Uebernahm? der Anferllgung derselben gegen den Macherlohn, wlrd ,m Wege schriftlicher Offerte, welche mutels oclsiegclier Elngaben m das Vo',stands-Bureau der Eameral - Gefallen » Verwaltung, am Platze Nr. 262 im zweiten Stocke, längstens bls 2. Aprll d. I. Mlttags 12 Uhr abzugeben sind, be» übrigens annehmbar befundener Qualität der Waare dem Mmdcstbiethendell Überlassen werden. — Zu d'.esem Ende werden festgesetzt nachstehende allgemeine Llcferungsbe-dmgnlsse: 1) Zur Lieferung von den bezeichne« ten Waaren oder Arbeiten wild Jedermann zu» gelassen, der nach den Gesetzen und der Landcsuer« fassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Alle jene, welche wegen eines Verbrechens bestraft, oder m emer strafgerlchtlichen Untersuchung gcstandcn sind, die bloß aus Abgang techlllcher Bewnse aufgehoben wurde, s? wie Minderjährige und Culten dürfen ein solches Geschäft nicht unter» nehmen. — Im Namen eines Dritten kann bloß gegen Beibringung einer gerichtlich legall-sirten Vollmacht, welche auf das Geschäft sue« ziel lautet, verhandelt werden. — Z) Der Anbotp ist für den Offercnten vom Tage de« Ucberrclchung der schriftlichen Offerte rechts-verbindllch, und der Eomracl wird beiderftlts als definttlu abgeschlossen betrachtet, sobald dem Bcstbleiher die Verständigung über die Be» stätlgling des Anbothes clngehäildigetist. Dlcse Elnhändlgung kann entwerer an den Offeren-ten, oder wenn dle Gcfallsbchörden solche un« passelid finden, mit gleicher Nechtewiikung an 'die Ortsobrigkclt des Wohnortes des Anbie-iherS geschehen. — /») Erichen die ^icfcrling oder Arbeit Mehreren Gesellschaft, so haften sie für die E'füllung aller Lleferungs-Beding, mss? zur ungetheilten Hand Alle für Emen, .und Einer für Alle. Der Erstgefcvtigte w,rd in solchen Fällen als Vollmachthabcr und Ge-schafisführer in allen auf das Geschäft Bezug habenden amtlichen Verhandlungen behandelt. Er hat namentlich das Recht, Gcloer allein zu erheben und zu qutttiren, wenn dle Gesellschaft hierm n'cht ausdrücklich e>n?n andern Willen .erklart. In Todesfällen geht die Vollmache auf hen Nächstgefertlgten bis zu einer andern Verfügung der Gesellschaft über. — 5) Mlt jedem tlnbothe ist ein Reugeld mit »c> ^ von dem Gesammtbetrage der angebothenen'tieferui'g oder des Macherlohnes emwcoer >m Baren oder m öffentlichen ObligiNlonett'-nach dem letzten Eours«Preise, oder endlicl) imttcis e>ner von .der'f. k. Kammrrprocuvatur als genügend cn> erkannten, daher von der letzten ämtllch vidir- ,32 t«n sideijussonschcn Urkunde entweder be. der k k Camera!-Gefallen Verwaltungscassa ln Lalbach bel den k. k. Hauotzollämiernin Trlest und Klagenfurl, oder endlich del der Zollleg-statte in Görz zu erlegen, welches Reugeld, falls der Anboth genehimgc wird, bcl Abschl>e-ßung des Eontractes als^lefcrungscautlon verwendet, im gegenthelllgen Falle aber dem Erleger wieder zurückgeeilet wird. Der Cassa-Empfangsschein über das emgelegie V>»dlum »st der Offerte belzuschließen. Wird die Eau ion im Baren, oder in einer Schuldverschreibung geleistet, so ist dev Unternehmer verpfiichtel, Über dlese Caution zu Gunsten des Aerars eme besondere, vonzwcl Zeugen milunterfertlgce ge-stämpclte Widmun^surkunde auszustellen, (dle wenn sie von cmer andern P.ovinz elngejendet wird, auch gehörig legallsiit seyn muß), worm er ausdrücklich erklart, daß er dem Gränzwach-Aerar das Pfandrecht auf die bei der Cassa deponirte Barschaft oder Schuldverschreibung ohne eine Notation übertragen, und dlesen baren Betrag oder diese Obllgatlon als Caution für dle übernommene iicferung der Waaren ode« Arbeiten (die genau bezeichnet werdcn müssen) bestellen wolle, und zwar der Art, daß das Aerar sich aus der Barschaft oder Obligation/ ohne wcitcre Rechtsprocedur entschädigen könne. Wird dle Eaullon durch irgend cmcn von dem Unternehmer zu leistenden Ersatz angegriffen oder erschöpft, so muß der abgängige Cautlonsbeirag binnen 14 Tagen vom Tage dcs ihm bekannt gemachten Erkenntnisses, daß seine Eauuon angegnffcn worden lst, durch einen andern gleichen Betrag erseht weiden, w,drigens der Unternehmer als vertragsbrüchig behandelt wird. — 6) Schriftliche Offerte sollen die Menge, dann den bestimmten Preis der zu liefernden Waare oder Arbeit Nicht m»t Ziffern, sondern in Worten ausdrücken, und müssen die Klausel enthalten, daß der Offerent sich allen Lieferungs-Bedingmssm unierz,chc. Sie müssen ferner von dem Offerentcn eigenhändig unter Angade seines Charakters und Wohnortes unterfertiget seyn. Parteien, welche nicht schrelben können, haben d,e Offene mit ihrm Handzelchcn zu unterfertigen, und dieselbe nebssdem von de.n Namensfcrtlger, und noch emem Zeugen unterschreiben zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben lst. Offerte, welche nicht nach dlescn Bestimmungen abgefaßt'sind, namentlich solche, die den Prcls Nicht bestimmt, sondern nur in einem gewissen Nachlasse gegen andere Andolhc aus-drücken, oder solche die wesentlich adwi'.chmdc Contractsbedingnissecnthalten, oder endlich nach Ablauf des Schlußtermins überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. Bei gleichen Anbothen entscheidet die losur-g; die Art derselben lst der Wahl der Verhandlungs . Com-Misslon anheimgestellt. — 7) Dcr k. k. Eame-ral-Gcfä!lcn< Verwaltung »st das Rccht vorbe« hallen, bcl der Bestätigung dcs Anbothes den Bedarf hcrabz'umäßlgen, und einen oder den ande-n ausgcdothcnen Gegenstand »>on der Lieferung ganz oder zum Theile auszlischllcßcn — L) Die ^»cferuligvtermlne sind genau cinzuhal, len, und die Abstellung geschicln an die hie;«., bestimmte Ucb.inahms -svmmission auf Gefahr und Kosten des Unternehmers. — n) Jeder Offcrent hc,t semer Offerte, so weit sie «uf Ma. tcrlale oder Montllrsstücke,m ferngcn Zustande gerichtet, ein zur gehörigen Beurchc^ung ge» clgnetes, '/^ Elle messendes, und bei rem Huche nach dcr ginzcn Breite !ammt dcm Tuchende abgeschnittenes, und mit dem Siegel des Of-fercntcn verschencs Mllster beizulegen. Die ^lcferungsgcgcnstände müssen genau nach diesen Mustern beschaffen scyn. — ,0) Die Emschei,-dung über die Annehmbarkeit dlcsel Lieferungs» gegenssande steht dcr Uebernahms - E^mnusslon zu. Gcgcn das Erkenntniß dclselbcn daf die Berufung an die k. k. Camera! > Gcfällm»Vcr« waltung blnnel^ 2/» Stunden, nachdem dle schnfcllche Verständigung üdcr dm Ausspruch der Uebernahms-Commission dem L, feranien zll, gestellt wurde, bei sonstigem Verluste des Ncch« tes der Berufung, ergriffen weroen. Die Ca' meral - Gefallen - Verwaltung bestimmt aus diesem Anloss? auf K^stcn dcs Unternehmerseine andere Ueberl^ahms Commission, üdcr dn-en Er-kelnunlß dle Eameral - Gefallen VerwalNl'g entscheidet, gegen welche Entscheidung kvine wcl' tere Berufung Platz greift. — 11) Das für unannehmbar erklärte Lieferungsobjecl muß u, dcr ganzen O.uantiiat, welche mit Rücksicht auf den, als vertragsmäßig übernommenen Th?il an der ganzen bedungenen Partie abgeht, bin, nenvierzehn Tagen, vom Tage der Zustellung dcs rechtskräftig gewordenen Ausspruches der Uebernahms-Commlssloy, oder der Entscheidung der k. k. Camera! - Gefallen - Verwaltung über dle Annehmba'kett dcs abgestellten / und daher zurückzunehmenden Objectes an gerechnet, um so gewisser ,mt vertragsmäßig annchmbarem ersetzt werden, als man sonst den Untcrnchmcr, wenn derselbe bei dcr Nachlieferung em unqna» litätmätzlges Object abstellen sollte, venragg-brüchig crklä'-cn, und das Wettere n^ck dem i3. Adsatze dieser ?leferungsbedingnlsse cnücl' l34 ten würde. — 12) Die Bezahlung für die gelieferten Gegenstände wird gleich nach der Uebernahme auch des thellweiscn L.eferungs-Objectes, gcgen eme m»t dei- Ucbernahmsbe-siatigung versehene, claffcnmaßig gesampelte Quittung des Unternehmers bei jener Gcfälls-Cassa Slatt finden, die seinem Wohnorte am nächsten llcgl, wenn er das Geld bei emer an» dcrn Gcfalls - Cassa erheben zu wollen nicht ausdrücklich erklärt. — i3) Wenn der Unternehmer die L'efcrllngstcrmine nicht genau zuhalt, das zurückgestoßene Matcriale Nlcht nnt con-tractmaßlgcm in der bedungenen Frist ersetzt, und überhaupt den Vertrag mchtgenau einhalt, oder wenn es sich nach Abschluß des Vertrages offenbaren sollte, daß der Person des Unternehmers ein gesetzliches Hinderniß, welches lhn von der Uebernahme und Fortsetzung del Lieferung ausschließt, entgegensteht, so hat die k. k. Eameral-Gefallen-Verwaltung das Necht, nach freier Wahl sogleich alles dasjenige zu verfügen, was zum unaufgehaltencn Vollzüge des Contractcs, oder zur Abwendung eines Aeranal - Nachtheiles dienlich erachtet werden wird. Die dicßfalllgen amtlichen Vorkehrungen, worunter auf eine ganz neue Anschaffung in oder außer dem Wege der Versttigerung, jedoch mit Beiziehung einer Gerichlsperson, begriffen seyn kann, gehen auf Gefahr und Ko-fien des Lieferanten, der gegen dle a;:sgewlcse, nen Kosten, und gegen die größeren Kaufsaus-lagen keine, wle immer geartete Einwendung macken darf, sondern vielmehr für die volle Entschädigung des durch den Contractsbruch dem Ae>ar zugefügten Nachtheiles nicht nur mit der Caution, sondern mit seinem übrigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen haf« tet. Doch bleibt demselben unbenommen, seine Ansprüche gegen das Aerar im Rechtswege gel« tend zu machen. — 1/4) Eine förmliche Cession des Contractes, so, daß der Unternehmer die eingegangenen Verpflichtungen an emen andern übertragt, und sich hievon loszahlt, kann nur mic Bewilligung der Eameral-Gefallen-Ver« waltung geschehen. Dagegen unterliegt die Annahme von Gesellschaftern unter der bedungenen Solidarhaftung kemem Anstande. Der Contract wird in drei Parien ausgefertiget, von beiden vertragschließenden Theilen, und von zw?> Gilgen unterschrieben; ein Pare auf Kosten dcsUnlernehmers mit dem klassenmäßigen Stampcl vc-schcn, wird von der Gefallsbe-hü^de zum Rechnungsbelage, und ein unge« slampclces zum sonstigen Gebrauche zurückbehalten j das zweite ungeflampelte Exemplar aber dem Lieferanten bei Fertigung des Vertrages eingehändigt. Die besondern Licitationsbeding-Niffe können bei der Eameral-Bezirks-Verwaltung Laibach, Triest, Gö^z und ^lagenfurt, so w»e bei der k. k. Camera! - Gefallen - Verwal« tung in Laibach eingesehen werden. — Von der k. k. Camcral-Gefallen < Verwaltung La«« bach am 2. März l359. Z. 32q. (2) Nr. "°/.,^ Z. Licitations.Kundmacbung. Laut der löbl. k. k. Came,al'Bcjilss-Ver« waltungs-Inlimation vom- 2/.. Janker ,653, Nr. 897/ll, hat die wohllöbl. k. f. Eameral-Gefallen-Verwaltung bewiiNgtl, m st. ä6 kr.; Hafnerarbeit 20 fl. Zo kr.; Glaserarbeit 61 ss. 5l kr.; Svenglerarbelt />l ss. 5 kr.; Mahlerarbeit 9 ss.; zusammen ^78 si. 6 kr. — Dieß wird hiemit mit dem Bllsatz« bekannt gemacht, daß die Mmuendo» Llcitatlon d»ls«r Arbeite» am 2. k. M. von 9 biS ,2 Uhr Vormittags in der Hauptzollamtekanzlei werbe abgehalten, und die Herstellung der Arbeiten den Mindess-fordernder, rvtrde überlassen werben. — Die Vauliebhaber werden h»ezu mlt dem Bemerken eingeladen, daß dle L'citatirnibedingnlsse und die Vorausmaß der Detail-Arbeiten in der Haupljollamtsk«,nzlei taglich eingesehen werden können. — K. K. Hauptzollamt Laibach am 8. März i6Z9. Z. Zig. (2) Nro. 2g32/XVl. Edict. Von dem k. k. Verwaltungsamte der vereinten Fondsgüter zu Landstraß w,rd h emit be-kar.nt gemacht, daß in Folge Bewilligung der löblichen k. k. Camera! - Bezirks-Verwaltung laibach clclo. 7. März i633, Zahl 2962, die oer, fteigerungSweise Verpachtung einiger Staats» Herrschaft Landstraßer Meierelgründe, bestehend in Garten und W,esen bei Landftraß, am 29. d. M. Vormittags von 8—12 Uhr in der hiesigen Amtskanzlei werde abgehalten werden; wozu Pachtlustlge mit dem Belsaye eingeladen werden, daß d>e d»eßfälligen L>cttationsbcding-nisse taalitb hierorts eingesehen werden können. — K. K. Verwaltungsamt Landssraß am 3. März i6Z6.