Macher ÖitircfanMatt. —WVWWv— "H- Inhalt: 14. Eesponsa 8. Poenitentiariae de poenitentia impon. nupturientibus incest. — 15. Neue Evidenz-Vorschrift für das k. k. Heer und die k. f. Kriegsmarine. — 16. Vorschriften in Betreff der Organisation des Landsturmes. — 17. Religionsbekenntniß unehelicher Kinder. — 18. Collecta ad repellendas tempestates. — 19. Concurs-Ver-lautbarung. — 20. Chronik der Diöcese. 14. Responsa S. Poenitentiariae de poenitentia imponenda nupturientibus incestuosis. Beatissime Pater! Episcopus L. exponit, quod inter novas clau-sulas, quibus Dataria Apostolica in expediendis dispensationibus matrimonialibus utitur, invenitur quaedam tenoris sequentis: „Discretioni tuae com-mittimus et mandamus, ut de praemissis te dili-genter informes, et si vera sint exposita, exponentes ab incestus reatu, sententiis, et censuris et poenis ecclesiasticis et temporalibus in utroque foro, ira-posita eis propter incestum hujusmodi poenitentia salutari Auctoritate Nostra hac vice tantum per te sive per alium absolvas. Demum si tibi expediens videbitur, quod dispensatio hujusmodi sit eis conce-denda, cum eisdem exponentibus, remoto, quatenus adsit, scandalo, praesertim per separationem tempore tibi beneviso, si fieri poterit, Auctoritate Nostra ex gratia speciali dispenses, prolem susceptam, si quae sit, et suscipiendam exinde legitimam decer-nendo.“ Hinc quaeritur. I. Utrum Executor ad validitatem executionis quatuor teneatur ponere actus seu decreta distincta, id est actum primum, quo Parochum vel alium deleget ad verificationem causarum; actum secun-dum, quo executor sive per se, sive per alium, sponsis impertiatur absolutionem, et poenitentiam imponat; actum tertium, quo sponsis scandalum re-parandum injungatur; actum quartum, quo dispensatio et prolis legitimatio concedatur. Et quatenus negative. II. Utrum sufflciat ponere duos actus seu decreta, scilicet primum actum seu decretum, quo parochus seu alius delegetur ad verificationem causarum ; secundum actum seu decretum, quo sponsis sive per executorem sive per alium impertiatur absolutio et imponatur poenitentia, scandalum repa-randum injungatur, dispensatio concedatur et prolis legitimatio; et quidem ita, ut dispensatio et legitimatio concessa intelligatur sub conditione, quod sponsi prius absolutionem obtinuerint et reparaverint scandalum. III. Utrum ad validitatem executionis requi-ratur nova et canonica verificatio causarum, vi Litterarum Apostolicarum instituenda, casu, quo Ordinarius de causis dispensationis exactam et per juratos testes habitam informationem ceperit ante-quam preces pro obtinenda dispensatione Sanctae Sedi porrexisset. IV. Utrum verba in utroque foro absolvas ita intelligenda sint, ut requiratur duplex absolutio separatim impertienda, una scilicet in foro externo, alia in foro interno: — an ista verba ita intelligenda sint, ut requiratur una tautum absolutio in foro externo impertienda, quae valeat etiam pro interno. V. Utrum casu, quo separatio sponsorum fieri possit ad effectum reparandi scandalum, ad validi- tatem executionis sufficiat, ut executor aliis mediis efficacibus scandalum reparandum. curet. Sacra Poenitentiaria propositis dubiis mature perpensis, respondit: Ad I. Providebitur in secundo. Ad II. Sufficere, ita tarnen ut dispensatio et legitimatio prolis ab ipso tantum executore effici possit. Ad III. Negative. Ad IV. Negative ad primam partem, affirmative ad secundam. Ad V. Expedire, ut scandalum removeatur per separationem, sed non prohiberi, quominus alii modi adldbeantur, qui prudenti judicio Or-dinarii sufficiant ad illud removendum. Datum Romae in Sacra Poenitentiaria die 27. Aprilis 1886. f F. SIMONESCHI Ep. P. Regens. (L. S.; A. RUBINI S. P. Secr. E. 15. Evidenz - Vorschrift für das k. k. Heer und die k. k. Kriegsmarine vom Jahre 1887, I. Lheü. Im Nachstehenden werden dem hochwürdigen Diöce-sanclerus aus dem ersten Theile der neuen Evidenz-Vorschrift für das t. f. Heer und die I. f. Kriegsmarine vom Jahre 1887, betreffend „die Personen des Mannschaftsstandes", mitgetheilt: I. Die Erläuterungen über „nichtactive Mannschaft" und über „Dauernd-Beurlanbte". II. Die Weisungen bezüglich der Verehelichung der Dauernd-Benrlanbten und der nichtactiveu Reservemänner und Ersatzreservisten, sowie der uueingereihten Rekruten, Ersatzreservisten und Landwehrmänner. III. Die Bestimmungen in Betreff der T r a u u n g s-und der Sterbefälle von Militärpersonen des nichtactiven Standes. IV. Die Bestimmungen bezüglich der Reserve-Waffenübungen und der Control-Versammlungen, und zwar: I. a) Aie nichtactive Mannschaft. (§. 2 der Evidenzvorschrift.) 1. Die in diesem Theile der Evidenz-Vorschrift behandelten nichtactiven Personen sind: a) Dauernd-Beurlanbte; b) nichtactive Reservemänner, und c) nichtactive Ersatzreservisten. Sie werden unter der Bezeichnung „nichtactive Mannschaft" zusammengefaßt. 2. Die von den Dauernd-Beurlaubten zu unterscheidenden Zeitlich-Beurlaubten sind active Militärpersonen und finden ihre Behandlung in der „Vorschrift über die zeitliche Beurlaubung der Personen des Mannschaftsstandes des k. k. Heeres." 3. Alle weder in der „Vorschrift über die zeitliche Beurlaubung der Personen des Mannschaftsstandes", noch in dieser Vorschrift vorgesehenen Urlaube sind zeitliche, wenn sie mit Fortbezug der Gebühr bewilligt, oder ohne Gebühr auf eine drei Monate nicht überschreitende Dauer ertheilt wurden. Die übrigen Urlaube sind dauernde. lieber etwaige in dieser Richtung sich ergebende Zweifel entscheiden eudgiltig die Militär-Territorial-Commanden. I. b) die Dauernd-Beurlaubten. (§. 3.) 1. Dauernd-Beurlaubte sind solche heeresdienstpflichtige nichtactive Personen des Mannschaftsstandes, welche entweder noch in der ihnen obliegeüden regelmäßigen, beziehungsweise gesetzlich verlängerten Linien-Dienstpslicht, oder in einer über dieselbe sich erstreckenden Präsenz-Dienstpflicht stehen. 2. Zu den Dauernd-Beurlaubten gehören: a) die bis zum Antritte des Präsenzdienstes beurlaubten Einjährig-Freiwilligen und als solche bedingt Aufgenommenen ; b) die auf das Rekrnten-Contingent entfallenden Wehrpflichtigen, welche mit dem Tage der Einreihung (Jnstandnahme) zum Präsenzdienste nicht herangezogen werden; c) die beurlaubten Candidaten — in den Ländern der ungarischen Krone auch die Zöglinge — des geistlichen Standes; d) die beurlaubten Studirenden der letzten zwei Jahrgänge des Ober-Gymnasiums, die sich den theologischen Studien und dem geistlichen Stande widmen wollen; e) die beurlaubten Lehramts-Candidaten für Volksschulen, Bürgerschulen und Lehrer-Bildungsanstalten, in den Ländern der ungarischen Krone die Lehramts-Candidaten der Volksunterrichts-Anstalten überhaupt, dann die Lehrer an diesen Schulen und Anstalten; f) die beurlaubten Lehramts -Zöglinge, welche einem der letzten zwei Jahrgänge einer Lehrer-Bildungsanstalt für Volksschulen (für Elementarlehrer) angehören, in den Ländern der ungarischen Krone auch diejenigen, welche ihre Studien an einer Lehrer-Bildungsanstalt für Bürgerschulen fortsetzen; g) die in die Kriegsmarine eingereihten beurlaubten Seeleute, welche eine inländische nautische oder Schiffbau-Schule besuchen; h) die ausgeweihten liniendienstpflichtigen Priester, beziehungsweise Seelsorger, in den Ländern der ungarischen Krone auch die Hilfsseelsorger, insolange sie nicht zu Militär-Seelsorgern ernannt sind; i) die als bezeichnet und nicht bezeichnet Nachmänner bis zur Contingents-Abrechnung Beurlaubten; k) die zum Zwecke der Studienvollendung oder zur Ablegung der Cadeten-Prüfung Beurlaubten; 1) die im Stande der Ersatzreserve (Besitzer einer ererbten Landwirtschaft) oder in der Evidenz derselben gewesenen Personen, welche nach Aberkennung der Begünstigung in der Erfüllung der Wehrpflicht noch einer Präsenz-Dienstpflicht unterliegen; m) die bis zur Uebersetzung in die uichtactive Reserve oder Landwehr, beziehungsweise bis zur Entlassung Beurlaubten; n) die aus Familien-Rücksichten vorzeitig auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Beurlaubten; o) die zum Zwecke der Auswanderung Entlassenen, deren Auswanderung unterblieben ist, sofern ihnen noch eine Präsenz-Dienstpflicht obliegt; p) die bis zur Durchführung der Entlassungs-Verhandlung Beurlaubten; q) die bis zur Vorstellung vor eine Ueberprüfungs-(Superarbitrirungs-) Commission, dann die bis zur Durchführung des bezüglichen Beschlusses (Bestätigung des Befundes und Antrages der Superarbitrirungs-Commission) Beurlaubten; r) alle im Wege der Superarbitrirung Beurlaubten mit Ausnahme der bis zum Gebrauche einer Badecur Beurlaubten; s) alle sonst nach §. 2 Ziffer 3 als Dauernd-Beurlaubte zu Behandelnden (Siehe oben ad I. a). Als Dauernd-Beurlaubte gelten auch: t) die im Grundbuchstande des Heeres (der Kriegsmarine) befindlichen mit Certificat betheilten, auf die Unterbringung im Civilstaats- oder diesem gleichgehaltenen Dienste anspruchberechtigten angestellten Unteroffiziere. 3. Die Aufnahme, beziehungsweise der Uebertritt in das Verhältnis) der Dauernd-Beurlaubten erfolgt: a) bei den aus der activen Dienstleistung unmittelbar in das Verhältniß der Dauernd-Beurlaubten Tretenden, mit dem Austritte aus der ärarischen Verpflegung; b) bei den im Punkte 2 a und b, eventuell auch unter c bis k bezeichnten Personen, mit dem Tage ihrer Einreihung (Jnstandnahme); c) bei den im Punkte 2 1 und o bezeichnten Personen, mit dem Tage der Wiederinstandnahme; d) bei den aus dem Verhältnisse der Zeitlich- in jenes der Dauernd-Beurlaubten übersetzten Personen, und zwar: bei den in der Gebühr Stehenden, mit dem Tage des Austrittes aus der ärarischen Verpflegung, bei allen anderen, mit dem Tage der verfügten dauernden Beurlaubung. 4. Der Austritt aus dem Verhältnisse der Dauernd-Beurlaubten erfolgt: a) durch die Einrückung zur activen Dienstleistung oder militärischen Ausbildung; b) durch den Uebertritt in die Reserve oder Ersatzreserve und überhaupt c) durch den Abgang aus dem Grundbuchsstande. II. Wereyelichung der Dauernd-Beurlaubten und der nichtactiven Weservemänner und Grsatz-reservisten, sowie der uneingereihten WeKruten, Hrsatzreservisten und Landweyrrnänner. (§. 15.) „1. Dauernd-Beurlaubte, welche die dritte Alters-classe noch nicht überschritten haben, bedürfen zu ihrer Verehelichung der Bewilligung ihres nach der Vorschrift über die Heiraten im k. k. Heere, beziehungsweise in der k. k. Kriegsmarine zur Ertheilung der Heiratsbewilligung berufenen Truppenkörpers (Heeresanstalt). Die diesfälligen, vollständig belegten Gesuche sind nach §. 12 Ziffer 2 einzubringen" (welcher folgendermaßen lautet: „Alle Eingaben, Gesuche, Beschwerden der nichtactiven Mannschaft in militärischen Dienstangelegenheiten sind, sofern sie nicht bei der Controlversammlung zur Sprache kommen, im Wege der evidenzzuständigen Bezirksbehörde an das evidenzzuständige Ergänzungsbezirks-Commando zu leiten und von diesem nach Maßgabe des eigenen Wirkungskreises und der bestehenden Dienstvorschriften zu behandeln.") „Wird die Heiratsbewilligung ertheilt, so ist die erfolgte Verehelichung bei Vorlage des Trauscheines zu melden." 2. Die Verehelichung derDauernd-Beurlaubten, welche die dritte Altersclasse bereits überschritten haben, ferner der nichtactiven Reservemänner und Ersatzreservisten aller Altersclassen, ist mit Rücksicht auf ihre Wehrpflicht keiner Beschränkung unterworfen. Derartige Personen bedürfen daher zu ihrer Verehelichung nicht va Bewilligung ihres Truppenkörpers rc., 6* und haben auch über die erfolgte Verehelichung eine Anzeige an das evidenzzuständige Ergänzungsbezirks - Commando nicht zu erstatten. 3. Die Bestimmungen über die Verehelichung der uueingereihten Rekruten und Ersatzreservisten sind im §. 87 Ziffer 5 der Instruction zur Ausführung der Wehrgesetze enthalten." — Diese lautet folgendermaßen: Uneingereihte Rekruten des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine, welche sich zu verehelichen wünschen, bedürfen hiezu der Bewilligung des zuständigen Heeres-(Kriegsmarine-) Ergänzungsbezirks-Commandos. Eine Berufung gegen die Verweigerung der Bewilligung ist lediglich an das Militär-Territorial-Commando zuläßig. Jenen uneingereihten Rekruten, welche voraussichtlich bei der Contingentsabrechnung auf das Rekruten-Contingent nicht entfallen werden, ist die Ehebewilligung nicht zn versagen. Wird die Ehebewilligung ertheilt, so ist die betreffende Truppe oder Heeres-Anstalt hievon zu verständigen. Uneingereihte Ersatzreservisten, dann in den im Reichs-rathe vertretenen Königreichen und Ländern auch die uneingereihten Landwehrmänner, bedürfen zur Verehelichung einer Bewilligung nicht. In den Ländern der ungarischen Krone ist zur Er-theilung der Ehebewilligung an uneingereihte Landwehrmänner das Landwehr-Bataillons-Commando, in Berufungsfällen das Landwehr-Distrikts-Eommando, beziehungsweise das Landesvertheidigungs-Ministerium berufen. III. Westimmungen in Wetreff der Irauungs-nnd SteröeMe von WMtärpersonen des nicht-activen Standes. 1. Bestimmungen bezüglich der Vcrehclichungsfiille: a) betreffend die Verehelichung der Dauernd* Beurlaubten, welche die dritte Altersclasse noch nicht überschritten haben, bestimmt §. 15 unter Ziffer 1: „Wird die Heiratsbewilligung ertheilt, so ist die erfolgte Verehelichung bei Vorlage des Trauscheines zu melden"; b) betreffend die Verehelichung der Dauernd-Benrlaubten, welche die dritte Altersclasse bereits überschritten haben, und der nichtactiven Reservemänner und Ersatzreservisten unter Ziffer 2: „Derartige Personen bedürfen daher zu ihrer Verehelichung nicht der Bewilligung ihres Truppenkörpers 2c. und haben auch über die erfolgte Verehelichung eine Anzeige an das evidenzzuständige Er-gänzungs-Bezirks-Commando nicht zu erstatten." 2. Bestimmungen bezüglich der Sterbefälle: a) betreffend das Ableben eines Dauer nd-Beur-lanbten, eines nichtactiven Reservemannes, oder eines nicht activen Ersatzreser- visten bestimmt §. 28 unter Ziffer 7: „Stirbt ein nichtactiver Soldat, so hat der Gemeinde-Vorsteher den amtlichen Todtenschein und das Legitimations-Document einzuholen und der politischen Bezirksbehörde vorzulegen, welche diese Documeute, eventuell im Wege der evidenzzuständigen Bezirksbehörde dem evidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirks-Commando übermittelt. Letzteres übersendet den Todtenschein an den Standeskörper." b) Betreffend das Ableben der Zeitlich-93eur-laubten aber enthält die Beilage 1 zu der neuen Evidenz-Vorschrift unter der Aufschrift: „Besondere Bestimmungen" folgende Anordnung: „Stirbt ein Zeitlich-Beurlaubter in einem Garnisonsorte, so wird der Gemeinde-Vorsteher hievon dem daselbst befindlichen Ergänzungsbezirks-, beziehungsweise Militär - Stations - Commando , unter Vorlage des Urlaubsscheines, die Anzeige erstatten. Der Militär-, beziehungsweise jener Civil-Seelsorger, welcher die Function subsidiarisch besorgte, wird den Todtenschein dem erwähnten Commando einsenden, welches denselben dem Standeskörper zu übermitteln hat. In Orten ohne Garnison hingegen wird der Civil-Seelsorger den Todtenschein und der Gemeinde-Vorsteher den Urlaubsschein der politischen Bezirksbehörde vorlegen. Von dieser Behörde werden die erwähnten Documeute an das Ergänzungs-Bezirks-Commando und von letzterem an den Standeskörper übermittelt." IV. Bestimmungen bezüglich der Weserve-Waf-fenüönngen und der KonLrol' -Versammlungen. In dieser Beziehung werden nur jene Bestimmungen mitgetheilt, welche geistliche Personen betreffen, als: 1. In Betreff der Waffenübungen bestimmt §. 41 unter Ziffer 4: „Zu den Reserve - Waffenübungen sind nicht verpflichtet die Kandidaten, beziehungsweise auch Zöglinge des geistlichen Standes (§. 25 des Wehrgesetzes, §. 5 des ungarischen XXXIX. Gesetzartikels vom I. 1882). 2. In Betreff der Control-Versammlungen bestimmt §.46 Folgendes: „Zu der Control-Versammlung ist jeder Dauernd-Beurlaubte, Reservemann und Ersatzreservist zu erscheinen verpflichtet. Ausgenommen sind......... die im §. 25 des Wehrgesetzes (§. 5 des ungarischen XXXIX. Gesetzartikels vom Jahre 1882) bezeichnten noch im Mannschafts stände befindlichen Geistlichen." Es wird bemerkt, daß diese die Control-Versammlung betreffende Bestimmung nicht zu verwechseln ist mit der das Erscheinen der Militär-Reserveca-Pläne beim Hauptrapport betreffenden Vorschrift, von der im Diöcesanblatte de 1878, Seite 49, die Rede ist und welche durch vorstehende Verfügung nicht berührt wird. 16. Verordnung des Ministeriums für Kmdesvertheidignng vom 19. Jänner 1887, womit die „Vorschriften, betreffend die Organisation des Landsturmes für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg," verlantbart werden. (R.-G.-Bl. 1887 Nr. 5.) Aus dieser Ministerial-Verordnung werden im Nachstehenden nur die aus das kirchliche Interesse Bezug habenden Bestimmungen hiemit mitgetheilt. §• 7. Mitwirkung der Matrikenführer bei der Evidenzführung. 17. Die Mitwirkung der Matrikenführer bei der Evidenzführung der Landsturmpflichtigen besteht: a) in der alljährlichen Verfassung der Auszüge aus den Tauf-, beziehungsweise Geburtsregistern über die in das landsturinpflichtige Alter tretenden Jünglinge und Uebergabe dieser Auszüge an die Gemeindevorstehungen, und b) in der fallweisen Verfassung der Auszüge aus den Sterberegistern über Sterbefälle der Landsturmpflichtigen und Einsendung dieser Auszüge an die politischen Bezirksbehörden. 18. Ad a) Die Bestimmungen über die Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge sind im §. 8 enthalten. 19. Ad b) In Sterbefällen landsturmpflichtiger Personen hat der Matrikenführer den Auszug aus dem Sterberegister der politischen Bezirksbehörde, in deren Bereiche der Sterbefall vorgekommen ist, einzusenden. Besteht in Betreff der Landsturmpflicht eines Verstorbenen ein Zweifel, insbesondere wenn ein im Lebensalter von 19 bis 42 Jahren gestandener Staatsbürger nicht in seiner heimathzuständigen Gemeinde gestorben ist, so hat die Einsendung des Auszuges aus dem Sterberegister gleichfalls zu geschehen. Diese Bestimmung gilt auch hinsichtlich der Sterbefälle von in Tirol und Vorarlberg Heimathzuständigen und ungarischer Staatsbürger. Die Einsendung des Auszuges aus dem Sterberegister darf nur unterbleiben, wenn der Sterbefall in der Heiinath-gemeiude des Verstorbenen vorgekommen ist und der Matrikenführer sichere Kenntniß erlangt hat, daß der Verstorbene nicht landsturinpflichtig war, beziehungsweise in der Sturmrolle nicht eingetragen ist. §. 8. Verz eichnung der in das landstnrmpflicht'ige Alter tretenden Jünglinge. 20. Zum Zwecke der Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge sind von den amtlich bestellten Matrikensührern alljährlich die Auszüge aus den Tauf- und Geburtsregistern über alle in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes, welche in dem auf die Verfassung dieser Auszüge folgenden gregorianischen Kalenderjahre das 19. Lebensjahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden, iu ganz gleicher Weise, wie dies im §. 11 der Instruction zur Ausführung der Wehrgesetze für die in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge vorgeschrieben ist, nach Muster I a dieser Instruction zu verfassen, der allfällige Todestag der in dem Matrikenauszuge tierzeichneten Personen — soweit dies auf Grund der von den Matrikensührern geführten Sterberegister geschehen kann — in die 4. Rubrik dieses Auszuges einzutragen, und diese Auszüge zugleich mit den Auszügen über die in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge bis Ende October jeden Jahres an die betreffenden Gemeindevorstehungen zu übergeben. 21. Ebenso haben die zur Matrikeusührung berufenen Militär-Seelsorger alljährlich die Auszüge aus den Taufund Geburtsregistern über die im künftigen Jahre in das landsturmpflichtige Alter gelangenden Jünglinge, sinngemäß nach dem laut §. 11 der Instruction zur Ausführung der Wehrgesetze für die in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge vorgeschriebenen Muster I b, zu verfassen und dieselben bis 15. Jänner dem Militär-Territorial-Commando vorzulegen. Die Militär-Territorial-Commanden und die Ergän-zungs-Bezirkscommanden, fowie auch die politischen Bezirksbehörden, haben zum Zwecke der Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge militärischer Abkunft in gleicher Weife, wie dies bezüglich solcher in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge im §. 11 der Instruction zur Ausführung der Wehrgesetze vorgeschrieben ist, vorzugehen. §• 15. Enthebung vorn Landsturmdienste. 62. Die Enthebung vom Landsturmdienste (von der activen Dienstleistung im Landstürme) kann und soll s ch o n i m F r i e d e n jenen Landsturmpflichtigen ertheift werden, welche zur Besorgung der Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes auf ihren Dienstposten unentbehrlich sind. Persönliche oder Familienverhältnisse der Landsturmpflichtigen begründen nicht die Enthebung vom Landsturmdienste, sondern können nur fallweise unter dringend mo- tivirten Umständen und nach Zulässigkeit des Dienstes behufs kurzer Beurlaubung von den im Sinne der bezüglichen Vorschriften hiezu Berufenen in Betracht gezogen werden. Demgemäß kann die Enthebung nicht von den Landsturmpflichtigen selbst angesucht, sondern nur von jenen Behörden oder Verkehrsanstalten in Antrag gebracht werden, für deren Dienstzweig, beziehungsweise Dienstbetrieb dieselbe als nothwendig erachtet und angestrebt wird. AnträgeausEnthebungenund diese selb st sind aus den unumgänglichsten Bedarf zu beschränken. 63. Die Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste werden mittels Verzeichnissen nach dem Muster Beilage 12 gestellt. *) Bei der Verfassung der Verzeichnisse ist mit voller Genauigkeit vorzugehen, besonders in Bezug auf die Rubriken 17$, 2, 3 und 4, welche, wenn möglich, auf Grund amtlicher Schriftstücke ausgefüllt werden sollen. Unrichtige Eintragungen würden weitwendige Erhebungen verursachen und diese zumeist jene Stelle belasten, welche den Anlaß dazu gegeben hat. Zum Zwecke der Vereinfachung des Vorganges bei der Verzeichnung der Landsturmpflichtigen behufs der Enthebung vom Landsturmdienste sind innerhalb jedes Dienstzweiges Verzeichnisse gleichen Formates zu verfassen, damit mehrere derselben aneinandergereiht werden können. Falls der Landsturmpflichtige bereits im Vorjahre die Enthebung erhalten hat, ist das Landsturm-Enthebungs-certistkat beizuschließen. 64. Die Anträge auf Enthebung sind von den Vorständen der k. k. und der autonomen Behörden und Aemter jährlich im Monate Jänner den Vorgesetzten *) Ueber die in Tirol und Vorarlberg und die in den Ländern der ungarischen Krone heimathzuständigen Landsturmpflichtigen sind abgesonderte Verzeichnisse zu verfassen und im Dienstwege an die f. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde beziehungsweise an das k. ungarische Landesvertheidigungs-Ministerium zu leiten. Landesbehörden vorzulegen, und von diesen begutachtet, unter Anschluß der eigenen Enthebungsanträge dem Landwehr-(Landesvertheidigungs-) Commando zur einvernehmlichen Entscheidung mitzutheilen — ohne Unterschied der Zuständigkeit der Betreffenden. Die Landesbehörden, einschließlich jener in Tirol und Vorarlberg, sind zur Antragstellung hinsichtlich aller Landsturinpflichtigen berufen, welche sich auf Dienstposten in ihrem Terrüorial-Bereiche befinden und im Geltungsgebiete des Landsturmgesetzes vom 6. Juui 1886 heimatzuständig sind. Bei der Erledigung seitens der Landwehr-Commanden sind die Verzeichnisse den Landesbehörden rückzustellen. Enthebungsanträge, hinsichtlich welcher ein Einvernehmen nicht zustande kommt, können von der Landesbehörde an ihre Vorgesetzte Centralstelle zur einvernehmlichen Entscheidung mit dem Ministerium für Landesverteidigung vorgelegt werden. 65. Die erfolgten Enthebungen sind von den Landesbehörden den heimathzuständigen Politischen Bezirksbehörden, von den Landwehr-Commanden den heimathzuständigen Landsturm-Bezirkscommanden mittels Auszügen aus den Verzeichnissen bekannt zu geben. Die Zusendung dieser Auszüge hat ohne Vermittlung von Zwischenstellen und auch in dem Falle direct zu geschehen, wenn die politische Bezirksbehörde, beziehungsweise das Landsturm-Bezirkscommaudo in einem ändern Territorialbereiche sich befinden. §. 78. Hinsichtlich der ausgeweihten kath. Priester und der angestellten Seelsorger der anderen Konfessionen, welche nur in ihrem Berufe und nach Maßgabe des Bedarfes an Feldcaplänen die Landsturmpflicht erfüllen, und des Personales der Finanzwache und der Staatsforste, welches nach Maßgabe der Kriegsereignisse, insoweit es die Dienstesrücksichten gestatten, zum Landsturmdienste herangezogen wird, entfällt die Antragstellung aus Enthebung vom Landsturmdienste. 17. Das Uetigionsliekennlnisi der unehelichen Kinder unter sieben Jahren richtet sich unbedingt nach dem Religionsbekenntnisse der Mutter und kann von dieser seblMndig nicht geändert werden. (Aus der öfterr. Zeitschrift für Verwaltung.) Der katholische Pfarrer in L. hat die unehelichen Kinder der Barbara V., einer Bekennerin der evangelischen Kirche A. C., Namens Marie, geboren am 22. März 1875, und Anna, geboren am ?. Juli 1877, nach katholischem Ritus getauft, weil die Kindesmutter dieß durch die Hebamme und die Taufpathen verlangte und sich verpflichtete, diese ihre unehelichen Kinder gleich ihren ehelichen im römisch-katholischen Glauben zn erziehen. Dieses brachte der evangelische Pfarrer A. C. in O. mittelst der Eingabe de praes. 3. März 1881 der Bezirks-hauptmauuschast in L. zur Anzeige; er bezeichnte darin das Vorgehen des katholischen Pfarrers als gesetzwidrig und führte weiters Folgendes aus: Er habe sich an den katholischen Pfarrer in L. um Uebermittluug von Duplicaten der Taufscheine der genannten Kinder gewendet, doch habe der Pfarrer diesem Ansuchen nicht entsprochen und sich zur Begründung der Gesetzmäßigkeit seines Vorgehens auf ein mit der Barbara V. in Gegenwart zweier Zeugen aufge-riommenes Protokoll berufen, laut dessen die Genannte die Erklärung abgegeben hat, daß es ihr freier Wille sei, daß die in Rede stehenden Kinder, welche sie nach katholischem Ritus taufen ließ, falls sie am Leben bleiben, im römisch-katholischen Glauben erzogen werden. Schließlich stellte der evangelische Pfarrer in O. die Bitte, die Bezirkshauptmannschaft möge im gegebenen Falle der Bestimmung des Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49, wonach uneheliche Kinder der Religion der Mutter zu folgen haben, Geltung verschaffen und die Aussolguug von Du-plicaten an das Pfarramt in O. anordnen. Hierauf hat die Bezirkshauptmannschaft in L. unterm 11. Oktober 1881, Z. 2243, nachstehende Entscheidung gefällt: „Da «ach der Bestimmung des Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49, die Eltern berechtigt sind, das Religionsbekenntnis; ihrer Kinder, welche noch nicht sieben Jahre alt sind, zu bestimmen, so wird erkannt, daß Maria und Anna, die unehelichen Kinder der der evangelischen Religion A. C. augehörigen Witwe Barbara V. in L., welche nach römisch-katholischem Ritus in L. getauft worden sind, auch fernerhin im römisch-katholischen Glauben zu erziehen seien, indem die Bezogene Bestimmung rück-sichtlich der unehelichen Kinder keinen Unterschied macht und die in Rede stehenden Kinder gemäß Artikel 1 des citirten Gesetzes nur dann dem Religionsbekenntnisse der Mutter zu folgen hätten, wenn nicht durch die Bestimmung der Mutter das Gegeutheil eingetreten wäre, oder wenn im Falle des Todes der unehelichen Mutter über die religiöse Erziehung der Hinterbliebenen Kinder zu entscheiden gewesen wäre." Gegen diese Entscheidung hat der evangelische Pfarrer in O. die Berufung an die (Statthaltern eingebracht, in welcher geltend gemacht wird, daß, wenn die Argumentation dieser Entscheidung richtig wäre, dann überhaupt den Eltern das uneingeschränkte Bestimmungsrecht bezüglich der Religion ihrer Kinder zustehen würde. Ein so weit gehendes Recht wollte aber das interkonfessionelle Gesetz vom 25. Mai 1868 den Eltern gewiß nicht einräumen; denn dieses Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß eheliche oder legitimirte Kinder, soserne beide Elterntheile einer und derselben Religion angehören, der Religion ihrer Eltern folgen; bei gemischten Ehen entscheidet allerdings der Wille der Eltern über die Religion der Kinder. Von unehelichen Kindern — und solche sind die in Rede stehenden — gilt die Bestimmung, daß sie der Religion der Mutter zu folgen haben. Der Artikel 2 des interconfessionellen Gesetzes räume allerdings den nach Artikel 1 zur Bestimmung der Religion ihrer Kinder berufenen Eltern das Recht ein, einen Wechsel in der Religion des Kindes unter Bedingungen eintreten zu lassen. Uneheliche Kinder, welche keine Eltern, sondern nur eine Mutter haben, fallen offenbar nicht unter diese Bestimmung. Die Bezirkshauptmannschaft L. hat den Rekurs des evangelischen Pfarrers in O. der Statthalterei mit dem Antrage auf Abweisung vorgelegt, weil Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 normirt, daß Eltern berechtigt sind, das Religionsbekenntniß bezüglich jener Kinder zu ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben und dieses Recht auch der unehelichen Mutter Barbara V. zugestanden werden muß, welche in weiser Fürsorge für die Zukunft ihrer Kinder und um deren unehelichen Vater für eine Verbindung mit ihr günstig zu stimmen, oder endlich vielleicht ans eigener Ueberzeugung diese Kinder freiwillig nach römisch-katholischem Ritus taufen ließ; übrigens auch der Absatz 4 des Artikel 1 des obigen Gesetzes, gemäß welchem Derjenige, dem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntnis für dasselbe zu bestimmen hat, vermuthen läßt, daß ein solches Recht auch der unehelichen Mutter einzuräumen ist, da der Umstand, daß die leibliche Mutter weniger Einfluß auf die Erziehung ihrer Kinder haben sollte, als ein Fremder, mit dem Geiste des bezogenen Gesetzes nicht recht in Einklang gebracht werden kann. Mit dem Erlasse vom 14. April 1884, Z. 2748, hat die Statthalterei dem Recurse des evangelischen Pfarramtes in O. aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung der ersten Instanz und mit Hinblick auf den Umstand keine Folge gegeben, „daß, wenn auch nach Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 uneheliche Kinder der Religion der — im gegebenen Falle — evangelischen Mutter zu folgen haben, im Sinne des Artikel 2 dieses Gesetzes auch einer unverheirateten (verwitweten) Mutter gestattet ist, das Religionsbekenntnis} ihrer unehelichen Kinder, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben, freiwillig, wie es dießfalls geschehen, zu bestimmen." Den gegen diese Entscheidung gerichteten Ministenal-rekurs des evangelischen Pfarramtes in O. hat der evangelische Oberkirchenrath wärmsteus befürwortend vvrgelegt. Dabei wurde hervorgehoben: Die Ansicht der Statthalterei, daß die uneheliche Mutter das Recht habe, das Religionsbekenntniß der unehelichen Kinder zu bestimmen, sei unrichtig, indem Artikel 2 des interconfessionellen Gesetzes nur den in gemischter Ehe lebenden Ehegatten, keineswegs aber der unehelichen Mutter das Recht einräume, das Religionsbekenntniß der Kinder zu bestimmen, resp. zu ändern. Es wolle demnach über das Religionsbekenntnis? der unehelichen Kinder der Barbara V. nach dem Begehren des evangelischen Pfarramtes in O. entschieden und wegen Rektisi-cirung der Matriken über diese beiden Tauffälle das Nöthige verfügt werden. Das k. k. Ministerium des Innern hat hierüber am 4. Juni 1886 ad Nr. 14.920 ex 1885 nachstehende Entscheidung gefällt: „Das Ministerium des Innern findet im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Kultus und Unter- richt über die Beschwerde des evangelischen Oberkirchen-rathes gegen die Entscheidung der k. k. Bezirkshauptinann-schaft in L. vom 11. October 1881, Z. 2243, und gegen die Entscheidung der f. k. Statthalterei vom 14. April 1884, Z. 7248, betreffend die Religionsangehörigkeit der unehelichen vom katholischen Decanatamte in L. getauften Kinder der verwitweten, der evangelischen Kirche A. C. angehörigen Barbara V. geborneu H., Namens Maria, geboren am 22. März 1875, und Anna, geboren am 7. Juli 1877, diese Entscheidungen zu beheben und im Grunde der Bestimmungen der Art. 1 und 2 des Ges. vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49, auszusprechen, daß die genannten Kinder zur Zeit ihrer Geburt und, da ein Religionswechsel der außerehelichen Mutter derselben bis nun nicht stattgefunden hat, auch gegenwärtig als der evangelischen Kirche A. C. angehörig zu behandeln waren, beziehungsweise zu behandeln sind. Es wird sonach angeordnet: 1. Das genannte katholische Decanalamt hat in seinem Gebnrts- und laufbuche bei deu fraglichen Geburtsfällen unter ausdrücklicher Beziehung auf den gegenwärtigen Erlaß in der Rubrik „Anmerkung" ersichtlich zu machen, daß die Eintragung der Kinder Maria und Anna als „katholisch" in Gemäßheit des Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49, als rechtlich unwirksam erklärt worden ist und daß der eingetragene gesummte Inhalt dieser Ma= trikenfülle in das Geburtsbuch der evangelischen Seelsorge A. C. zu O. übertragen wird. 2. Das katholische Decanalamt in L. hat je einen, auch diese Eintragung enthaltenden Matrikenanszug bezüglich eines jeden der beiden Geburtsfälle an das evangelische Pfarramt in O. auszufolgen und hat das letztere dieselben unter Hinweisung auf dieXhatsache der von der katholischen Seelsorge vorgenommenen Taufakte und auf diesen die Übertragung anordnenden hierortigen Erlaß in feine Matrik einzutragen." 18. Collecta ad repellendas tempestates. Born 1. Mai bis 1. November ist nach der Anordnung vom 28. Juli 1885 (Diöcesau-Blatt Nr. 8) in den stillen Messen die Collecte „ad repellendas tempestates“ &c. einzuschalten; dagegen entfällt die bisher vorgeschriebene Collecte: Deus refugium nostrum &c. 19. Cmmtrs - Verlautbarung. An der hiesigen theologischen Lehranstalt ist die Lehrkanzel der Moraltheologie in Erledigung gekommen. Die Neubesetzung derselben wird auf Grund einer vorläufigen mündlichen und schriftlichen Eoucnrs-Prüfung erfolgen. Zn diesem Ende wird die schriftliche Concnrs-Prüsung am 26. Mai 1887 und die mündliche am darauffolgenden Tage abgehalten werden. Jene Diöcefan-Priester, welche auf die Erlangung dieser Lehrkanzel reflectireu, wollen ihre bezüglichen docn- mentirten Bittgesuche vor dem festgesetzten Eoncurstermine beim fb. Ordinariate überreichen. Die 3 Religionsfonds-Pfarren: Sela bei Schönberg, im Decanate Treffen; Unterlag, im Decanate Gottschee, und St. Magdalena zu öudenberg, im Decanate Idria, werden wiederholt zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche um diese drei Pfarren sind an die hohe k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu stylisiren. Peremptorischer Competeuztermiu dafür 27. Mai 1887. 20. Chronik der Diöcele. Am 23. April d. I. wurde Herr Viucenz Mayer auf die Pfarre Breznica und Herr Johann Susnik auf die Pfarre Selca cauonifch investirt. Der Hochtu. Domherr Friedrich Kriznar wurde zum Dompfarrer und Districtualdechante ernannt. Seine k. u. $. Apost. Majestät haben die Uebernahme des Herrn Militär-Pfarrers in Agram Johann Tomäe auf fein Ansuchen in den Ruhestand cmzuorduen und demselben das Ritterkreuz des Franz-Joses-Ordens allergnädigst zu verleihen geruht. Die D. R. Ordeus-Landcommende in Wien Hat den D. O. Priester und Pfarrverweser in Podzemelj, Herrn Franz Dovgan zum Pfarrverweser und Propste in Metlika ernannt. Herr Franz Plesko, Lichtenberg'fcher Cnratbenefiziat in Verhpolje bei Moravce, wurde in gleicher Eigenschaft nach Podraga nächst St. Veit bei Vipava übersetzt. Den zwei Herren: Gliebe Andreas, Pfarrcooperator in Podzemelj und Eome Josef, Pfarrcooperator zu St. Cantian bei Gutenwerth, wurde die Entlassung in den deutschen Ritterorden gewährt. Gestorben sind die Herren: Johann Cimbas, Defizient in Toplice, am 22. März, und Franz Legan, Defizient in übeljsko, am 4. April d. I. Dieselben werden dem Gebete des hochw. Diöcesan-Clerus empfohlen. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 15. April 1887. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogaöar. — Druck von Klein & KovaL in Laibach.