VVechsellehre. Zusammengestellt nach dem Lehrbuche Das osterreichische Wechselrecht von Dr. Johann Blaschke le. le. Professflr dea Wechaelrechtes eto. Fiir den Gebrauch bei den Vortragen im I. Jahrgang an der Handels-Lehranstalt in Laibach. Diitte -A.uflaffe. 1906 . Verlag der Handels-Lehranstalt in Laibach. Buchdruckerei von Ig. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg. VVechsellehre Zusammengestellt nach dem Lehrbuche Das osterreichische Wechselrecht Dr. Johann Blaschke k. l-c. Professor des VVechselrechtes etc. Fiir den Gebrauch bei den Vortragen im I. Jahrgang an der Handels-Lehranstalt in Laibach. 1906 . Verlag der Handels-Lehranstalt in Laibach. Buchdruckerei von Ig. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg. Olo02£,$q 1 nhal t. Seite Einleitung. 1 Kapitel I. Von den Erfordernissen des \Vechsels . 3 Kapitel 11. Von der Wechself&higkeit. 24 Kapitel III. Von den wechselrechtlichen Akten iiberliaupt.26 Kapitel IV. Vom Indossament.33 Kapitel V. Von der Akzeptation.45 Kapitel VI. Von der Ehrenalczeptation .. .... 51 Kapitel VII. I. Abschnitt. Prasentation zur Zahlung . . 55 II. Abschnitt. Zahlung. 57 III. Abschnitt. Die Ehrenzahlung.61 Einleitung. § 1. Was versteht man nnter Wechselrecht ? Unter Wechselrecht versteht man alle gesetzlichen Bestimmungen, nach "'ftlelien die ans den Wechselgeschaften hervorgehenden Rechte und Verpflich- dmgen geregelt werden. § 2. Was ist ein Wechsel? Ein Wechsel (Wecliselbrief) ist eine in gesetzmaBiger Form ausgefertigte U>'kunde, wodurch jeder, der diesoUrknnde oder eine damit zusammenhangen.de Erklarung untersehreibt, unter Wechselstrenge verpfliehtet wird, dem wechsel- UiaBigen Inhaber eine bestinunte Summe Geldes an einem bestinnnten Orte u nd zu einer bestimmten Zeit zu bezahlen, u. zw. entiveder selbst oder durch eine dritte Person zahlen zu lassen. § 3. Was versteht man unter Wechselstrenge? Die Wechselstrenge besteht heute nur noch in einem schnelleren Verfahren lr n IVechselprozesse bei Gericht. § 4. Wie wird der Wechsel errichtet? Der Wechsel inuB schriftlich errichtet werden, ein stenographierter ^Vechsel ist nicht giiltig, da die Stenographie nicht als Schriftzeichen einer ): lebenden Sprache gelten kann. § 5. Was allein ist Gegenstand des Wechsels, d. h. \vorauf mufi er immer Eliten ? Gegenstand des Wechsels kann nur eine bestimmte Summe Geldes sein, j "'eshalb die Wechselsumme nie in Aktien, Dienstleistungen, Waren usw. aus- § e driickt sein kann. § 6. In ivelcher Zeit sind die ersten Wechsel entstanden? Die Wechsel sind im 12. Jahrhundert von den Kaufleuten Italiens er funden worden, in dessen Stadten Florenz, Genua, Venedig usw. sich der Mandel aus AnlaB der durcli die Kreuzziige angekniipften Verbindungen mit Oriente machtig entivickelte und wo tiberhaupt die meisten kaufmanni- s dien Wissenscliaiten und Einrichtungen und deren Bezeichnungen ihren ^isprung haben. § 7. Aus ivelchen Einrichtungen des Mittelalters ist die Weckselstrenge i kervorgegangen ? 1. ) Aus den MeBprivilegien und 2. ) aus der Tatigkeit- der Geldivechsler (Campsoren). 1 2 § 8. Was sind Messen? Messen sind groBe, mehrere Tage oder Wochen danernde Markte, die in Handelsstadten zu bestimmten Zeiten abgehalten werden und meist scbon im Mittelalter das Privilegium dazu ervrorben liaben. Ileute haben dieselben infolge der hochentwiekelten Verkehrsverhaltnisse an Bedeutung verloren. § 9. AVarum wurden den MeBplatzen eigene Privilegien erteilt? Diese Privilegien (Vorrechte) sollten das Zusammenkommen fremder Kaufleute (Kaufer nnd Verkaufer) auf den MeBplatzen erleichtern und die Erfiillung der daselbst abgeschlossenen MeBgeschafte sichern. § 10. AVorin bestanden die Privilegien der MeBplatze? Die MeBprivilegien bestanden darin, daB 1. ) jeder fremde Kaufmann die Messe besuchen konnte nnd daB er 2. ) fiir seine AVaren zur Hin- und Riickreise ein siclieres Geleite erhiolt; 3. ) daB fiir die Messen ein eigenes MeBgericht eingericbtet war. § 11. AYas war der Zweck der MeBgericbte ? Gegen den saumigen Schuldner mit der groBten Strenge und Schnelligkeit vorzugeben; es War beides um so leicbter, als die meisten MeBgesebafte vor dem MeBgerichte abgescblossen wurden, \voriiber der Glaubiger eine bevfeis- kraftige Urkunde erhielt. § 12. A¥as waren Campsoren? Campsoren (Gebhvechsler, Miinzbiirger) waren im Mittelalter die vom Staate zum Geldwechseln aufgestellten Personen, welcbe beeidet waren, Kaution leisten und Biicher fiihren muBten. § 13. AVorin bestand die Tatigkeit der Campsoren? Die Campsoren weeliselten nicbt nur Geld, sondern traten auch mit Camp¬ soren anderer Handelsplatze in Verbindung. Der Kaufmann erlegte das Geld bei einem Campsor, von dem er eine Anvveisung zur Auszahlung derselben Summe (mit Bestimmung der Miinz- sorte) auf einen Campsor derjenigen Messe erbielt, w;ohin er reisen wollte. § 14. AVoher stammt der Ausdruck „A¥echsel“? Die oben erwahnte Anweisung bewirkte namlicb meistens eine zweifacbe Verwecbslung: 1. ) des Ortes, indem das an einem Orte empfangene Geld an einem anderen Orte (Messe) zuriickzubezablen war; 2. ) der Miinzsorte, da das in einer Miinzsorte gegebene Geld in einer anderen Miinzsorte zuriickzuzablen bedungen wurde; deshalb wurden solche Anweisungen, die urspriinglicb die Porm eines Briefes hatten, Wecbsel oder AVechselbriefe genannt. § 15. A¥ie teilte man dieAVechsel nach ihrer Entstebung- im Mittelalter ein ? 1. ) In MeBwecbsel; 2. ) in AuBermeBwechsel. § 16. AVas waren MeB\vecbsel? MeBwechsel waren die Anweisungen der Campsoren von Messe zu Messe, die nacb strengem AVeehselrechte bohandelt rvurden. 3 § 17. AVas waren Au Ber m eB wechs el ? Die AVechselgeschafte dehnten sich bald auch iiber die Dauer einer Messe aus. Solclie Weclisel wurden dann AuBermeBwechsel genannt, welche schon im 14. Jahrhundert auch nacli strengem Wechselreclite behandelt wurden. § 18. AVas fiir eine Wechselgattung waren die bisher genannten nach beutigem Begriffe ? Fremde AVechsel, weil ein Campsor einen anderen Campsor zur Zahlung anwies. § 19. Wie entstanden die eigenen AVechsel? Aus den MeBschuldscheinen. Der fremde Kaufmann hinterlegte wegen der damaligen Unsicherheit sein bares Geld bei einein Campsor und erliielt von diesem dariiber einen Empfangschein (MeBsclmldschein). Gegen Biickgabe dieses Empfangscheines folgte derselbe Campsor dann spiiter den hinterlegten Betrag wieder aus. • — So sind die eigenen Wechsel entstanden, welche auch die MeBprivilegien genossen. Kapitel L Von den Erfordernissen des Wechsels. § 20. Was ist der Zweck des Wechsels ? Der Wechsel dient als Stellvertreter des baren Geldes, besonders im Handel, weil er an Stelle des baren Geldes ubertragen werden kann. § 21. Wie werden die AVechsel eingeteilt? In zwei Hauptklassen, namlich: 1. ) in eigene (trockene), 2. ) in fremde (gezogene) Wechsel. § 22. Was sind eigene (oder trockene) AVechsel? Eigene oder trockene AVechsel sind jene Wechsel, die der Aussteller zur Verfallszeit selbst zu zalilen sicli verpflichtet, u. zw. entweder am Ausstellungs- orte oder an einein anderen im AVechsel genau angegebenen Orte. § 23. AVelche sind die beim eigenen AVe/ihsel vorkommenden Personen? 1. ) Der Aussteller, der zugleich auch AVechselschuldner ist; 2. ) der Tlemittent, d. i. der erste Gliiubiger, zu dessen Gunsten der AVechsel ausgestellt wird. § 24. Wie teilt man die eigenen AVechsel im weiteren Sinne des AVer tes ein? 1. ) In eigene oder trockene AVechsel im engeren Sinne; 2. ) in domiziliert eigene AVechsel. § 25. AVas versteht man iinter einem Domizilwechsel iiberhaupt? Sowohl ein eigener als auch ein gezogener Weclisel ist domiziliert, wenn er an einem anderen als am gesetzlichen Zahlungsorte zahlbar ist. § 26. AVas versteht man unter dem gesetzlichen Zahlungsorte? Es ist jener Zahlungsort, den das AVechselgesetz nur fiir den Fali als Zalilungsort bestimmt, wenn der Aussteller zur Zeit der Ausstellung keinen Ort genau als besonderen Zahlungsort angegeben hat. 1 * 4 § 27. Welcher ist der gesetzliche Zahlungsort im eigenen Wechsel? Der Ausstellungsort, d. h. wenn in einem eigenen Wecbsel der Anssteller keinen besonderen Zahlungsort angegeben bat, so ist in diesem Falle der Aus¬ stellungsort zugleich auch der gesetzliche Zahlungsort. § 28. Welcher ist der gesetzliche Zahlungsort im gezogenen Wechsel? Der Woknort des Bezogenen, d. i. jener Ort, der neben oder unter der Adresse des Bezogenen steht. Wenn in einem gezogenen Weclisel kein Ort aus- driicklich als Zahlungsort angegeben wird, so ist in diesem Falle der Wohnort des Bezogenen zugleich der gesetzliche Zahlungsort. § 29. Was ist ein domiziliert eigener Wechsel? Ein domiziliert eigener Wechsel ist jener eigene Wechsel, der an einem anderen Orte zahlbar ist als am Ausstellungsorte. § 30. Was sind fremde oder gezogeneWechsel oderTratten im allgemeinen? Ein fremder oder gezogener (trassierter)'VVechsel, allgemein auch ,,Tratte“ genannt, ist derjenige Wechsel, in welchem der Aussteller durch die Worte: „Zahlen Sie“ eine dritte Person zur Zahlung beauftragt; diese dritte Person kann sich am Ausstellungsorte oder an einem anderen beliebigen Orte beiinden. Aber auch dann entsteht ein gezogener Wechsel, wenn der Aussteller den- selben auf sich selbst trassiert mit den Worten: „Zahlen Sie“; jedoch mufi ein solcher Wechsel an einem anderen Orte zahlbar sein als am Ausstellungsorte. § 31. Wie teilt man die gezogenen Wechsel ein? 1. ) In fremde Weclisel, welche am Ausstelhmgsorte zahlbar sein konnen oder an einem anderen Orte; 2. ) in trassiert eigene Wechsel. § 32. Welche sind die beirn fremden (gezogenen) Wechsel vorkommenden Personen ? 1. ) Der Aussteller oder Trassant; 2. ) der Remittent (d. i. der erste Wecl i sel gl a n bige r, Wechselnehmer, Wechselinhaber) ; 3. ) der Bezogene oder Trassat. § 33. Was ist eine Platztratte? Platzt.ratten nennt man jene fremden Wechsel, die am Ausstellungsorte zahlbar sind. § 34. Was ist ein Distanzwechsel oder eine Tratte im engeren Sinne? Distanzweclisel oder Tratten im engeren Sinne sind jene fremden Wechsel, die an einerfi anderen Orte zahlbar sind als am Ausstellungsorte. § 35. Was ist ein „trassiert eigener“ Wechsel? Trassiert eigene Wechsel sind jene eigenen "VVechsel, AVelche nur die Form von fremden Wechseln haben (welche also lauten: „Zahlen Sie“, wo der Aus¬ steller jedoch auch als Bezogener angegeben sein muli) und die zugleich an einem vom Ausstellungsorte verschiedenen Orte zahlbar sind. § 36. Wann pflegt, man die trassiert eigenen Wechsel auszustellen ? Man pflegt diese Gattung Wechsel auszustellen, wenn ein Ilauptliaus auf seine Filiale oder Zweigniederlassung o z. B. der Aussteller den Inhalt des Wechsels nicht eigenhandig schreibt, son dem bi o B unterschreibt, so kann er zur groBeren Vorsicht die Summe vot seiner Unterschrift noch einmal mit Buchstaben angeben, ferner kann del Bezogene, wenn er den Wechsel akzeptiert, neuerdings die Summe miti Buclr štaben wiederholen; er muB die Summe sogar mit Buchstaben angeben, wenB er eine geringere als die im Wechsel angegebene Summe akzeptiert; ebenso kann der Indossant, welcher den Wechsel giriert, im Indossament die i® AVechsel angegebene Summe wiederholen; er muB die Summe im Indossament genau angeben, wenn er nur einen Teilbetrag indossiert. § 72. Was bat zu gel ten, wenn die Summen in einem Wechsel voneinandef abtveiehen ? Dies beantwortet Artikel 5 der W. O.: „Ist die zu zahlende Geldsumm® sowohl in Buchstaben als auch in Ziffern ausgedriickt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedriickte Summe; ist die Summe mehrmals mit Buch¬ staben oder mehrmals mit Ziffem geschriebcn, so gilt bei Alnveichungen die ldeinste Summe.' 1 § 73. Ist die Angabe der Geldsorte, in welcher die Wechselsumme gezahlt \verden soli, notwendig? Rein, diese Angabe ist nicht wesentlich; denn ist eine Geldsorte odel’ AValmmg im AVechsel angegeben, so wird in dieser gezahlt; ist jedoch kein® Geldsorte angegeben, so gilt der MiinzfuB und die Geldsorte des ZahlungsorteS' Will man die Zahlung in klingender Miinze haben, so muB man der Geldsumm® das Wort „effektiv“ oder „in Gold" beifiigen, in welchem Falle die im Wechsel genannte Miinzsorte ausdriicklich zur Zahlung bestimmt ist, z. B. „Zalilen S k 100 Stiick Dukaten effektiv" oder „Rmk. 1000 in Gold". § 74. Was versteht man unter „Yerfallszeit" oder „Verfallstag" de» Wechsels (Skadenz) ? Alan versteht unter Verfallszeit oder Verfallstag des Wechsels die An' I gabe jenes Zeitpunktes, d. h. jenes Tages, an tvelchem der AVechsel gezahlt; werden soli. § 75. Welcher Unterschied ist zwischen Laufzeit und Verfallszeit? Unter Laufzeit oder Respiro versteht man den ganzen Zeitraum vom Tag® der Aussttellung bis zum Zahlungstage; Verfallszeit oder Skadenz dagegen ist jerier bestimmte Zeitpunkt, respektive jener Tag, an rvclchem die AVechsel' schuld fallig wird, d. i. der Zahlungstag. fon fall son sini Ari v ie die lau dtn gei An far des 2ei alg s ir *e: 11 ere fr) ist el' § 76. Ist die Angabe der Verfallszeit vvesentlich? Die Angabe der Verfallszeit ist nach Artikel 4 ein wesentliehes Er- fordernis. § 17. Ist die Angabe der Verfallszeit beliebig, d. h. ist jede Art der Ver- ^allszeitangabe nach der osterr. W. O. gestattet ? Nein! Die Angabe der Verfallszeit ist niclit beliebig, da dieselbe — bei s °nstiger Ungiiltigkeit des Wechsels — fiir die gesainte Wecbselsumme nur ei He und dieselbe sein mnb und nur auf die in der W. O. angegebenen vier Arten geschehen kann. § 78. Wie werden die Wechsel „mit Bezug auf die Verfallszeit" eingeteilt? Das bsterreichische Gesetz liiBt beziiglich der Verfallszeit nur folgende v ier Arten von Wechseln zu: 1. ) Tagwecbsel, 2. ) Sichtvvechsel, 3. ) Datovvechsel, 4. ) MeB- und Marktvvechsel. § 79. Was ver s telit man unter einem „T agvvechsel" ? „Tagwechsel“ (auch prazise oder fixe Wechsel) nennt man jene Weclisel, auf einen von vornberein bestimmt en, itn Wechsel genau ersichtlichen Tag bilten, so daB keine vveitere Berechnung notig ist. Es ist dagegen gleichgiiltig, ^Hrch welcbe Ausdriieke der Tag bestimmt vvird, wenn nur iiberliaupt Ein Tag § e nau bestimmt' ist. § 80. Welcher Ausdriieke kann man sich bei Tagvvechseln bedienen? Z. B. am 31. Oktober 1906, am Silvestertage 1906, ain Ostermontage 1907; ^■ftfang (am Ersten), Medio (Mitte), Ultimo (Ende) des Monates, z. B. An- ^ a ng Dezember 1906, Medio Dezember 1906, Ultimo Februar 1907 oder „Ende ( * e s Jahres 1906"; alle diese Bezeichnungen situl zur Bestimmung der Verfalls- 2 ett giiltig, da hied,urch ein bestiimnter Tag bezeichnet ist. § 81. Was versteht man unter einem „ Sichtvvechsel" im allgemeinen? Unter „Sichtwechseln“ im allgemeinen versteht man jene Wechsel, deren Verfallszeit vom Tage der Prasentation abbiingig ist. Ilire Verfallszeit bangt al So von der Willkiir des Wechseleigentiimers ab. § 82. Wie teilt man die Sichtvvechsel ein? 1. ) In Sichtvvechsel „obne Beisatz"; 2. ) in Sichtvvechsel „mit Beisatz". § 83. Was sind Sichtvvechsel „ohne Beisatz"? Es sind jene Sichtvvechsel, die sofort bei der ersten Vorzeigung fallig ' ln< h Bei diesen ist deshalb auch keine Akzeptation notvvendig. j 84. Welcher Ausdriieke bedient man sich bei Sichtvvechseln olme 3 rfsatz ? Die gebrauchlichsten Ausdriieke sind: „Auf — bei — nach Verlangen, bei — nach Sieht, bei — nach Vor- ^ ei gung, a vista, a piacere (d. i. nach Belieben des Wechseleigentiimers).“ I 85. Was sincl Sichtwechsel „mit Beisatz"? Es sind jene Sichtwechsel, die erst eine bestimmte Zeit nach der Prašen tation zur Annahme fallig sind. Man bestinimt bei diesen Wecbseln den Verfallstag, indem man vom Prasentationstage noch die im Wechsel beigefiigft Zeit nach Sicht berechnet. Der Prasentationstag wird nicht mitgerechnet. § 86. Welcher Ausdriicke bedient man sich bei Sicht\vechseln mit Beisatz Ein solcher Wechsel kanu lauten: Ein oder mehrere Tage, AVochen Monate oder Jahre nach Sicht, z. B. „Drei Tage nach Sicht", oder „Ein Monat nach Sicht“, oder „Drei Wochen nach Sicht"; nur mufi die Zeit nacij der Vorzeignng (d. i. der Beisatz) genau bestinimt sein; ungiiltig ware dahei’ ein solcher AVechsel, der lautet: „Im Lanfe eines Monates — oder einer AVoehe — nach Sicht." Gewohnlich pflegt man die Zeit nach Sicht auf einen kurzen Zeitraum zu bescliranken, z. B. nur auf einige Tage, hochstens auf AVochen. § 87. Was versteht man unter einem „Dato\vechsel“ ? Man versteht darunter jene AVechsel, welche ihre Verfallszeit vom Tage der Ausstellung an rechnen; der Ausstellungstag wird nicht mitgerechnet. § 88. AVeleher Ausdriicke bedient man sich bei Datowechseln ? Die Datmvechsel konnen lauten auf einen oder mehrere Tage, AVochen, besti z. B. T ag 2 alil besi Mai getn di es Monate, Jahre mit dem Beisatze „a dato", „de dato" „dato“, oder „nacli der fa lieute", z. B. „8 Tage a dato", „3 Wochen de dato“, „6 AVochen dato", n „4 Monate nach heute“. § 89. In welcher AA r eise berechnet man bei „Datowecliseln“ und bei „Sicht- ivechseln mit Beisatz" die Tage, AVochen und Monate? Ist der Beisatz angegeben: 1. ) in Tagen, so werden einfach die Tage zugezahlt, z. B. 12 Tage („a d ato" oder „nach Sicht"), d. h. ausgestellt, respektive prasentiert, am 25. Oktober, so ist der AVechsel am 6. November fallig; 2. ) in AVochen; jede AVoehe wird zu 7 Tagen gerechnet, z. B. 4 A\ r ochen („a dato" oder „nach Sicht") = 28 Tage; z. B. vom 25. Oktober, so ist der AVechsel am 22. November fallig; 3. ) in Monaten; hier reclmet man nach Datums, d. h. von Kalendertag zu "’el ho Kalendertag, z. B. 3 Monate vom 25. Oktober — fallig am 25. Janner. Kommt aber das Datum der Ausstellung oder Prasentation im betretfen- den Verfallsmonat nicht vor, so gilt der letztvorhandene Tag als Zahlungstag, z. B. ausgestellt oder prasentiert am 31. August und der AVechsel lautet 3 Monate a dato oder nach Sicht, so ist der AA T echsel am 30. November fali ic.'; 0 7 la te oder: vom 31. Oktober 4 Monate „nach lieute" oder nach Sicht, so ist der AVechsel am 28. Februar fallig. § 90. \Vas versteht man unter MeB- oder Marktwechseln ? Man versteht darunter jene AVechsel, deren Verfallszeit im allgemeinen auf eine Messe (einen Markt.) bestimmt ist und die zugleicli auf diesem MeB- oder Marktorte zahlbar sind. \k 13 iii- en rt« it- zu § 91. Welche Bestimmungen gehoren somit zum Begriffe eines MeB- oder Marktvvbchsels ? 1. ) Es muB die Yerf allszeit in der zweiten Zeile links olme Angabe eines bestimmten Tages ganz allgemedn anf eine Messe oder einen Markt lauten, 7 - B.: „Auf der Leipziger Michaelis-Messe zahlen Sie“; 2. ) muB die Zablnng auch an diesem MeB- oder Marktorte zu leisten sein. § 92. Was sind dem Gesagten zufolge keine MeB- oder Marktweclisel \ 1. ) Wenn der Wechsel z. B. lautet: „ Auf dem Laibacher Elisabetli-Markt ai n 19. November 1906 zalden Sie“, so ist dies kein MeBvvechsel, sondern ein ^ a gwechsel; 2. ) wenn der Wechsel lautet: „Auf dem Briinner Fastenmarkte 1907 2 alilen Sie in*Wien.“ § 93. Wann sind MeB- oder Marktwechsel zahlbar (fallig) ? Die Verfallszeit dieser Wechsel riclitet sicli zuerst nacli den besonderen Bestimmungen der fiir den betreffenden MeB- oder Marktort et\va bestebenden ^arktordnung. In Ermangelung einer besonderen Marktordnung kommen folgende all- 5?ertieine gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung: 1.) Dauert der Markt (die Messe) nur einen Tag, so ist der IVeclisel an e sem Tage fallig; 2.) dauert der Markt melirere, jedoch nicht iiber aclit Tage, so verfallt 6l ' Weebsel an dem Tage vor dem gesetzlielien Schlusse des Marktes; , 3.) dauert der Markt iiber aclit Tage, so verfallt der Wecbsel am dritten ^ a ge vor dem gesetzlielien Schlusse des Marktes; z. B. dauert ein Markt ^ Tage und endet am Samstage, so ist der Wechsel am Mittwoch in der ' : ' Vf -'iteii Woclie verfallen (nicht am Donnerstage, weil der SchluBtag nicht n gereclmet wird). § 94. Welclie Weclisel sind beziiglich der Verfallszeit ungiiltig? 1. ) Wenn die Verfallszeit ganz feblt; 2. ) wenn die Verfallszeit in unbestimmten Ausdriicken angegeben ist, '' e lclie mehrere Tage umfassen, so daB kein bestimmter Tag bezeiclmet ist, B. im Laufe einer Woche oder eines Monates, oder im Laufe eines Jahres, zu Ostern 1907, oder in 3 Va Wochen; 3. ) Baten- oder Terminvvechsel; 4. ) Kiindigungsweclisel; 5. ) Usowechsel. § 95. Was sind Batenwechsel ? Baten- oder Termimvechsel sind solclie (wenn in Osterrcicb ausgestellt, so Wechsel, in \velchen die zu zahlende Geldsumme in einzelne Teil- zerlegt und fiir jeden derselben,. ein verschiedener Zahlungstag fest- zt wird. 96. Was sind Kiindigungsvvechsel ? od, er Jetri v Es sind solclie ungiiltige Wechsel, die auf Kiindigung lauten, z. B. „Drei nacli Kiind igung zalden Sie gegeai diesen Primawechsel an Herrn et0 ‘‘ 14 § 97. Was sind Usowechsel? Unter TJsowechsel versteht man jeneWechsel, derenVerfallszcit nur dureh den am Wohnorte des Bezogenen oder am Zahlungsorte herrschenden Gebrauch (Usance) bestimmti wird. Diese durcli Geivolmheit eingefiihrte Zalilungsfrist heiBt der „Uso“, „1’ usance“; diese Usofrist ist jedoch nach Verschiedenheit des Ortes verschieden und ivird entweder vom Tage der Prasentation oder vom Tage der Ausstellung an gerechnet. § 98. Warum ist im Wechsel selbst der Ausdruck „Wechsel“, resp. die „Bezeichnung als Wechsel“, crforderlich ? Weil die W. O. im Artikel 4 als ivesentliches Erfordernis vorsChreibt: „die in den Inhalt des Wechsels selbst aufzunehmende Bezeichnung als Weclisel“, oder wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellti ist, einen jener Bezeichnung entsprecbenden Ausdruck dieser fremden Sprache. § 99. Kann zur Benennung der Wechselurkunde nur das Wort „Wechsel“ gebraucht iverden? ' Es ist nicht notivendig, daB zur Bezeichnung des Wechsels gerade das Wort „Wechsel“ gebraucht iverde; es kann diese Bezeichnung auch dureh andere Ausdriicke, z. B. Wechselbrief, Wechselurkunde, Tratte usw. geschehen, ivenn nur der Wechsel als soleher bezeichnet ist. § 100. Ist es gleichgiiltig, „\vo“ das Wort „Wechsel“ (resp. die Bezeich- nung als Wechsel) erscheint? bTein! Um der gesetzlichen Vorschrift zu entsprechen, muB die Urkunde im Inhalte selbst als Wechsel bezeichnet iverden, daher macht die bloBe Bei- fiigung der Wechselklausel [zablbar nacli Wechselrecht] einen gewohnlichen Schuldschein noch nicht zum Weclisel; ebenso geniigt es nicht, diese Bezeich- nung bloB als tTberschrift beizufiigen. § 101. In \velcher Sprache und Schrift kann der Wechsel ausgestellt iverden ? Der Wechsel kann in der deutschen oder einer beliebigen lebenden Spraclie ausgestellt werden. § 102. Worauf und mit welchem Material kann und soli der Weclisel gesclirieben sein ? Der Wechsel solite aus Vorsicht und mit Biicksicht auf seine Bestimmung zur Zirkulation immer auf Papier und mit Tinte gesclirieben iverden; zur gesetzlichen Giiltigkeit ist jedoch auch die Verivendung jedes anderen M a- teriales zulassig, da vom Gesetze nur das Vorhandensein einer Schrift gefordert ivird. § 103. Wie muB die Angabe des „Reinittenten“ erfolgen, und ivarum ist seine Angabe ein ivesentliches Erfordernis? Die W. O. verlangt zur Bezeichnung des Remittenten die Angabe des JSTamens oder der Firma des Remittenten, u. ziv. nach Artikel 4 ist dies ein ivesentliches Erfordernis. • 15 § 104. Ist es notwendig, Stand und Wolmort des Remittenten anzugeben ? Die Angabe des Vornamens, des Wolinortes und des Standes des Remit¬ tenten ist nicht gesetzlich erforderlich, weil sich nach Wechselrecht der Remittent der Zablung wegen selbst beim Scbuldner meldet. Der Gewobnheit gemaB wird der Vorname beigesetzt, der Wohuort dagegen nie. § 105. Welche Weclisel sind beziiglich des Remittenten ungiiltig? 1. ) Wecbsel auf den Uberbringer („au porteur“) lautend; 2. ) Blankowechsel, d as sind jene Wechsel, in denen der Remittent nicht genanntwird, wo also anstatt des Ramens des Remittenten ein leerer Raum ist; 3. ) jede andemveitige Bezeicbnung des Remittenten — auBer der vor- geschriebenen durcli Angabe des Ramens oder der Firma —- ist nicht zulassig. § 106. Warum ist die Unterschrift des Ausstellers als wesentlich zu betrachten ? Weil die W. O. im Artikel 4 die Unterschrift des Ausstellers zu den \vesentlichen Erfordernissen des Wechsels zabit. § 107. An welchem Platze im Wechsel muh sich der Aussteller unter- schreiben ? Die Unterschrift des Ausstellers mufi auf der Vorderseite, u. zw. unter dem Wechsel stelien, daher warc die Beisetzung des Namens des Ausstellers auf der Vorderscite, z. B. ober oder in dem Wechsel oder auf der Riickseite des Wechsels, nicht als giiltige 'Unterschrift anzusehen. § 108. Welche andere gesetzlichen Bestimmungen bestehen noch in Be- ziehung auf die Unterschrift des Ausstellers? 1. ) Das Gesetz bedient sich des Ausdruckes „Unterselirift“, daraus folgt, daB die Unterschrift eigenhandig erfolgen muB und daB jede anderweitige Unterfertigung des Weclisels von seiten des Ausstellers, z. B. vermittelst seiner Stampiglie, den Wechsel ungiiltig macht; 2. ) der Aussteller muB sich mit seinem Ramen oder mit seiner Firma unterschreiben (der Prokurist und ein Bevollmachtigter, der fiir sein Haus \Vechselverbindlichkeiten eingeht, darf n ur mit der kundgemachten Firma Unterfertigen, unterschreibt er mit seinem Ramen, so haftet er auch im eigenen Ramen) ; 3. ) die Beisetzung des Vornamens ist nicht gesetzlich geboten, geschieht jedoch der Gewohnheit gemaB immer; 4. ) der Wecliselinhalt kann von beliebiger Hand gesclirieben sein, es geniigt die eigenhandige Unterschrift des Ausstellers ohne jede Beiziehung Von Zeugen; 5. ) die Unterfertigung des Ausstellers mit seinem Handzeichen ist nur dann ausreicliend, wenn das Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt (legalisiert) ist, gleichviel, ob der Aussteller des Schreibens iiberhaupt nicht kundig oder nur voriibergehend phjsisch unfahig ist; 6. ) die Unterschrift des Ausstellers ist giiltig und verbindlich, wenn er auch nur seinen Ramen schreiben konnte und sonst des Schreibens unkundig Vfare; 16 7. ) eine fehlerhafte Unterschrift ist ebenfalls giiltig; 8. ) bei Unterzeichnungen fiir Handelsgesellschaften sind nur die Unter- schrifteu jener Gesellschafter fiir die Sozietat verbindlich, die dafiir proto- kolliert sind; 9. ) bei Unterschriften fiir Aktiengesellscbaften miissen stets ein Direktor und einer der Venvaltungsrate kollektiv signieren. § 109. Was bat die „ Adresse des Bezogenen" zu en tli al ten ? Die Adresse des Bezogenen bat (nach Artikel 4) zu entbalten: den ISTamen der Person oder die Firma, \velche die Zahlung leisten soli, also die des Be¬ zogenen oder Trassaten. Die Angabe des Vornamens, des Wobnortes und der Beschaftigung des Trassaten ist nieht gesetzlich erforderlieh, der Geivohnheit gemaB wird jedoch der Vorname immer angegeben, um hiedurch eine wirklicb existierende, gerade diesen Vornamen fiihrende Person erkennbar zu machen und dadureb Ver- wechslungen vorzubeugen. Bei trassiert eigenen Wechseln ist die genaue Wiederholung des Aamens des Ausstellers beim Bezogenen notivendig. § 110. Wie. wird gevvohnlich das achte Erfordernis eines gezogenen Wechsels — ,,der Zahlungsort" — ausgedriickt? Geivohnlich wird der im Wechsel angeg'ebene Wobnort des Bezogenen zugleich als Zahlungsort angeseben, wenn nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben isti; ist jedocb neben dem Wolmorte des Bezogenen nocli ein anderer Ort angegeben und als Zahlungsort bezeichnet, so gilt letzterer als Zahlungsort, in welch letzterem Falle der gezogene Wecbsel domiziliert ist. Die Angabe einer naheren Adresse beim Wolmorte des Bezogenen ist nur dann notwendig, wenn der Bezogene weniger bekannt ist oder in einer groben Stadt wobnt. § 111. Welche gezogenen Wechsel sind beziiglich des siebenten und acbten Erfordernisses ungiiltig ? 1. ) Solche, wo kein Bezogener namhaft gemaeht ist; 2. ) wenn zwar der Name des Bezogenen angegeben ist, dagegen jeder Zablimgsort feblt, also nicht. einmal der Wohnort des Bezogenen angegeben ist. § 112. Was ist iiber die Giiltigkeit jener Wechsel zu bemerken, welehe mehrere Zahlungsorte enthalten? Lautet bei einem solchen Weehsel die Adresse des Bezogenen z. B. Ilerrn Georg Schrader in Wien, Olmutz oder Briinn, so sind solche Weclisel mit mehreren Zalilungsorten auch giiltig, doch h at der Prasentant derlei Weclisel an dem nach der Adresse des Bezogenen zuerst stehenden Zahhingsorte zu prasentieren, weil dieser allein als sein Wohnort angesehen wird, also oben z. B. Wien. § 113. Wann pflegb der Aussteller die Wechsel mit mehreren Zahlungs- orten zu versehen? Wenn der Aussteller Weclisel auf Ilausierer oder auf Eieranten zieht, ein solcher also als Bezogener erscheint, weil deren Aufenthaltsort wechselt. 17 § 114. Wie lautet Artikel 7 der W. O.? Aus einer Schrift, welcher eines der wesentliclien Erfordernisse eines Wechsels (nach Artikel 4) fehlt oder in welcher ein Zinsversprechen enthalten ist, entsteht keine wechselmaBige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solcbe Schrift gesetzten Erklarungen (Indossament, Akzept, Aval) keine Wechselkraft. § 115. In \vieviel Teile kanu man Artikel 7 zerlegen? In zwei Teile: 1. ) daB eine Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse nach Artikel 4 mangelt, keine wecliselmaBige Verbindlichkeit erzeuge (jedocli gilt dies bloB von den im Inlande ausgestellten Wechseln, da die Erfordernisse der im Auslande ausgestellten Wechsel nach den Gesetzen des Ausstellungsortes zu beurteilen sind) ; 2. ) daB auch die auf eine solche Schrift gesetzten Erklarungen (Indossa¬ ment, Akzept, Aval) ebenfalls keine Wechselkraft haben. § 116. Erzeugen alsoWechsel, denen ein wesentliches Erfordernis mangelt, iiberhaupt gar keine Verbindlichkeit ? Aus Wechseln, denen ein wesentliches Erfordernis mangelt, entsteht keine vvechselmaBige Verbindlichkeit, d. h. keine Verbindlichkeit, welche nach dem strengen Wechselrechte geltend gemacht werden kann; es kann jedoch eine solche Schrift mitunter noch gemeinrechtliche Verbindlichkeit haben, was jedoch nicht nach wechselrechtlichen, sondern nach gemeinrechtlichen Grund- satzen (d. i. nach dem a. b. G. B.) zu beurteilen ist. § 117. Was ist ein falscher Wechsel? Ein falscher Wechsel ist ein solcher Wechsel, der zwar mit allen zur Giiltigkeit vorgeschriebenen sichtbaren Merkmalen (nach Artikel 4) versehen ist, aber gewohnlich schon bei der Ausstellung mit der Absicht der Irrefiilirung, des Betruges ausgestellt \vird, u. zw. in der Art, daB: 1. ) die Unterschrift des Ausstellers oder das Akzept des Bezogenen ohne deren Wissen nachgeahmt (gefalscht) wird; 2. ) die Unterschrift einer bekannten Firma ebenfalls ohne deren Wissen, jedoch ohne Nachahmung einfach hingeschrieben wird; 3. ) daB man als Unterschrift eine gar nicht existierende Firma beifiigt; 4. ) daB die Angabe des Remittenten oder des Trassaten fingiert ist; die Palschung besteht somit in dem Vorliandensein einer unechten Unterschrift. § 118. Was ist ein gefalscliter oder verfalschter Wechsel? Ein „gefalschter“ oder „verfalschter“ Wechsel ist derjenige Wechsel, der bei der Ausstellung in allen seinen Bestandteilen echt war, doch nachtraglich in irgend einem Bestandteile, z. B. in der Summe, Laufzeit, Ausstellungsort, Zahlungsort usw., gefalscht (d. h. umgeandert) wurde. Beim verfalschten Wechsel handelt es sich somit immer um irgend eine spatere Umanderung. 2 18 § 119. Sind falsche und gefalsehte Wechsel ala giiltig zu betrachten? Ja! Es sind aucli falsche und gefalsehte Wechsel insofern als giiltig zu betrachten, dah jeder, der auf einen solehen Wechsel einen weehselrechtlichen Akt (d. h. seine eigenhandige Unterschrift als Akzept, Indossament, Aval) beifiigt, daraus wechselrechtlich verpflichtet wird. Es sagt hieriiber Artikel 75 der W. O.: „Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder verfalscht ist, behalten dennoch das echte Akzept und die echten Indossaments die wechselmaBige Wirkung“; und Artikel 76 der W. O.: „Aus einem mit einem falschen oder verfalschten Akzepte oder Indossament versehenen Wechsel bleiben samtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften echt sind, wechselinaBig verpflichtet. “ § 120. Wie weit (d. h. in welcher Art und \vie hodi) bleiben die Wechsel- verpflichteten aus einem „ verfalschten “ Wechsel verpflichtet? Z. B. der Aussteller (ebenso auch der Akzeptant, der Biirge, der Indossant) eines verfalschten Wechsels bleibt nur nach der urspriinglichen Form der ein- gegangenen Wechselverbindlichkeit wechselmaBig verpflichtet. § 121. Sind jene Personen auch verpflichtet, deren Unterschrift „ge>- falscht“ wurde? Behauptet z. B. der Aussteller oder der Akzeptant, daB seine Unterschrift unecht sei, d. h. daB das nicht seine eigenhandige Unterschrift sei, so muB er, um nicht verpflichtet zu sein, dies im Prozesse vor Gericht auch beweisen, u. zw. entweder durch einen Eid oder durch Vergleichung der Unterschriften. § 122. Sind jene Wechsel giiltig, wo dem Aussteller die Wechselfahigkeit rnangelte (z. B. bei einem Minderjahrigen) ? Jede auf einen solehen \Vechsel von einer wechselfahigen Person bei- gefiigte Erklarung als Akzept, Indossament, Biirgschaft bewaliren ihre volle Wechselkraft, wenn auch der Aussteller wechselunfahig war. Der Wechsel ist somit giiltig, und die Wirkung in diesem Ealle ist nur die, daB der Weelisel- unfahige fiir seine Person nicht, verpflichtet ist. § 123. Welche sind die wesentlichen Erfox*dernisse eines eigenenWechsels? Die eigenen Wechsel haben (nach Artikel 96 der W. O.) nur sechs wesent- liche Erfordemisse, welche mit den oben aus Artikel 4 angefiihrten wesent- lichen Erfordernissen der gezogenen Wechsel gen au iibereinstimmen; es gelten somit auch dic oben bei den gezogenen Wechseln hieriiber gegebenen Erkla- rungen bei den eigenen Wechseln. Eur Er. 5 hat eine kleine Abweichung; dieses Erfordernis lautet beim eigenen Wechsel: „Der Same der Person, oder die Firma, an vrelche oder an deren Ordre der Aussteller zu zahlen sich ver- pflichtet,“ § 124. Welche Erfordemisse des gezogenen Wechsels sind also beim eigenen Wechsel iiberfliissig? Das siebente, d. i. die Angabe eines Bezogenen, und das achte, d. i. die Angabe des Zahlungsortes. 19 § 125. W a rum ist liti eigenen Weclxsel die Angabe eines Bezogenen iiber- fliissig ? Die Angabe eines Bezogenen im eigenen Wechsel ist deslialb iiberfliissig, ■vveil im eigenen Wechsel der Aussteller selbst zu zahlen sicli verpfliclitet. § 126. Warum ist im eigenen Wechsel die Angabe des Zalilungsortes nicht ein wesentliches Erfordemis? Weil Artikel 97 der W. O. folgende Bestimmung enthalt: „Der Ort der Ausstellung gilt fiir den eigenen Wechsel, insofern nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, als gesetzliclier Zahlungsort und zugleich als Wohn- ort des Ausstellers.“ § 127. Bei welcher Gattung von eigenen Wechseln -wird die Angabe des Zalilungsortes gefordert? Nur bei den domiziliert eigenen Wechseln. § 128. Sind eigene Wechsel giiltig, in denen auch nur eines der sechs Wesentlichen Erfordernisse fehlt? Auch eigene Wechsel, in denen auch nur eines der sechs wesentlicken Erfordernisse fehlt, sind ungiiltig; es liaben auch, sowie bei den gezogenen Wechseln, die auf eine solche Schrift gesetzten Erklarungen (z. B. Indossa- ment, Aval) keine Wechselkraft. Es gilt im iibrigen als Erklarung der wesentlichen Erfordernisse bei den eigenen Wechseln das oben bei den gezogenen Wechseln hieriiber Gesagte. § 129. Welches sind die „auBerwesentlichen“ Bestandteile eines „ge- zogenen“ Wechsels? 1. ) DaB der Wechsel von einem Orte auf den anderen gezogen werde, ^velches Erfordernis heute nur noch fiir die trassiert eigenen Wechsel gilt; 2. ) die Bezeichnung des Wechsels mit Sola, Prima, Secunda, Tertia, und z War links oben am Bande ober dem Ausstellungsorte und dann in der zweiten Zeile vor dem Worte Wechsel; 3. ) die Angabe der Geldsorte in der ersten und vierten Zeile neben der Summe; 4. ) das Wort Ordre vor dem Bamen des Bemittenten; 5. ) das Valutabekenntnis im Anfange der fiinften Zeile; 6. ) die Angabe, fiir ivessen Bechnung der Wechsel gezogen ist, in der -Mitte der fiinften Zeile; 7. ) daB der Wechsel laut Bericht gezogen ist; 8. ) die Stempelung. § 130. Was bedeutet die Bezeiclmung des Wechsels mit Sola, Prima, Secunda oder Tertia usw., und was ist diesbeziiglich zu merken ? 1.) Ist einWechsel mit Sola bezeichnet, so versteht man darunter, daB dem so bezeiclmeten Wechsel nur ein einziges Exemplar vorhanden ist ^*vd kein ZW eites Exemplar ausgefertigt \verden kann; geivohnlich werden nur eigenen Wechsel mit „Sola“ bezeichnet. 2 * 2.) Die Bezeichnung (les Weclisels mit Prima lieiBt, daB dieser so bezeich- nete Wechsel das erste ausgefertigte Exemplar ist, jedoch nocli ein zveites Exemplar gegeben werden kann oder bereits vorhanden ist. 8.) Die gezogenen Wechsel pflegt man, selbst wenn man auch nur Ein Exemplar ausfertigt, mit Prima zu bezeicbnen, wodurch der Aussteller zu erkennen gibt, daB er im Ealle des Bedarfes auf Verlangen des Eigentiimers (d. i. des Iiemittenten oder jedes folgenden Indossatars) noeh ein zweites Exemplar, Secunda, oder ein drittes Exemplar, Tertia genannt, ausfertigt. Diese mehrfachen Exemplare des Wechsels lieiBen Wechselduplikate. Der Zweck der mehrfachen Ausfertigung des Wechsels ist Bequemlichkeit und Sicherheit. 4.) Aueh Tratten kann man mit Sola bezeichnen, was aber dem Wechsel- verkehre hinderlicb ist, da im Ealle eines spateren Bedarfes kein Duplikat nachgefertigt verden kann. § 131. Was versteht man also unter Wecbselduplikaten ? Enter Wcchseldupli kateri versteht man eine zweite, dritte, vierte us\v. Originalausfertigung einer Wechselurkunde, welclie mit der ersten (Prima) Ausfertigung vollkommen auch im Datum iibereinstimmen muB (da sonst eine mehrfache Wechselverpfliclitung entstehen \viirde) und auch von dem Aus¬ steller und den Indossanten, wie die Prima, eigenhandig unterschrieben werden muB. Die Duplikate miissen im Inhaltp des Weclisels als solche bezeichnet sein, u. zw. die zweite Ausfertigung mit ,,Secunda“, die dritte mit „Tertia“ usw.> in welchem Ealle ungeachtet. der mehrfachen Ausfertigimg nur Eine Wechsel- verpflichtung entsteht; ware jedoch diese Bezeichnung unterlassen, so wiirde jedes Exemplar als ein selbstandiger Wechsel betrachtet werden, und es ent- stiinden in diesem Falle so viele Verpflichtungen, als Exemplare vorhanden varen. Duplikate konnen so\volil bei gezogenen als auch bei eigenen IVechseln ausgefertigt werden, obgleich sie bei eigenen IVechseln nicht iiblich sind. § 132. Inwieweit gevahren die Duplikate Bequemlichkeit und Sicherheit? Die Bequemlichkeit wird erreicht, indem man ein Exemplar zur Akzep' tation einsendet, zu gleicher Zeit aber das zweite Exemplar in Verkehr bringen, d. h. indossieren kann. Zur Sicherheit fertigt man Duplikate aus, wenn Wechsel liber See oder durch unsichere Bander gesendet werden. In diesem Falle sendet man die Exemplare an verschiedenen Tagen und auf verschiedenen Wegen ab. Kommei 1 alle Exemplare am Bestimmungsorte an, so wird doch nur Eines beniitzt, die anderen sind dann wertlos; kommt jedoch nur Ein Exemplar an, so ist daS auch geniigend. § 133. Was versteht man unter einer Wechselkopie? Die Wechselkopie ist eine bloBe Abschrift der Wechselurkunde, welche sich jeder Wechselinhaber selbst anfertigen kann; die Kopie ist vom Duplikate) velches ein zweiter O r i gin a hvech s el ist, vesentlich verschieden. 21 § 184. Was ist iiber (lie Angabe der Geldsorte zu merken? 1. ) Kursiert an dem Zahlungsorte nur Eine Geldsorte, so ist es nicht not- vendig, die Geldsorte noch besonders zu bezeiclmen, so z. B. in Osterreich, wo bei Angabe einer Wecbselsnmme ohne Bezeichnung der Geldsorte (z. B. zahlen Sie 1000 K) zu verstehen ist, daB diese Summe in K. W., d. i. in osterreichi- sclien Banknoten, gezahlt wird. Der Gewohnheit gemaJl wird jedoch, schon um Verfalschungen vorzu- beugen, die Geldsorte immer angegeben, auch \venn es nur die gesetzliclie Wahrung ist. 2. ) Will man jedoch eine bestimmte inlandische oder auslandische Geld¬ sorte zur Zahlung anweisen, so muB diese ausdriicklich genannt werden, und soli die Wechselsumme in ldingender Miinze, d. i. in Gold oder Silber, gezahlt Berden, so muB das Wort „effektiv“ oder ein gewohnlicher Beisatz beigefiigt Werden, z. B. 200 Stiick Dukaten oder 1000 K effektiv usw. § 135. Was versteht man unter dem Ausdrucke „Ordre“ im Wechsel? Or dre heiBt sovi el wie Befehl oder Auftrag; im Wechselrechte versteht man unter Ordre den Auftrag des Aiisstellers an den Bezogenen, die Weclisel- summe entweder an den Bemittenten selbst oder an einen spateren Wechsel- eigentiimer oder an deren Bevollmachtigten zu zahlen. § 136. Was versteht man unter Valutabekenntnis? „Valuta“, zu deutsch Wert, Gegenwert oder „Rembours“, ist jener Gegen- ''vert, vvelchen der Remittent leistet, geleistet hat oder leisten wird fiir den vom Aussteller erhaltenen Wechsel; man versteht daher unter Valutabekenntnis die Angabe, wie der Aussteller vom Remittenten fiir den Wechsel befriedigt mrd. § 137. Welche sind die gebraucliliclisten Ausdriicke beim Valuta- bekenntnis ? 1. ) Wert in Waren, d. h. wenn der Aussteller als Gegenwert fiir seinen ^Aechsel vom Remittenten Waren erhalten hat; 2. ) Wert pr. Eontant, oder Wert pr. Kassa, oder Wert in Barem, \venn der Aussteller vom Remittenten den Gegenwert bar erhalten hat; 3. ) Wert im Wechsel oder Wert gewechselt, wenn der Aussteller vom Remittenten als Gegen\vert einen anderen Wechsel erhalten hat; in diesem ^euen Wechsel wird der friihere Aussteller Remittent und der friihere Re¬ mittent Aussteller; 4. ) Wert erhalten, Valuta empfangen, Wert von ilim wird der Aussteller Sehreiben, wenn er den Gegenwert des Wechsels bereits vom Remittenten er halten hat, ohne den Gegenstand des Gegenvvertes speziell anzugeben; 5. ) Wert in Rechnung, wenn Aussteller und Remittent miteinander in °ffener Rechnung stehen, d. h. wenn sie sich in ihren Hauptbucliern gegenseitig Gl u Konto eroffnen; in diesem Falle wird der Aussteller den Remittenten fiir den Wechselbetrag debitieren und umgekehrt, der Remittent mrd den Aus- 8 RHer dafiir kreditieren; 22 6. ) Wert per Saldo, wenn der Aussteller der Scliuldner des Remittenten ist und zur Decki;ng seiner Scliuld einen Wechsel an die Ordre seines Glau- bigers trassiert; 7. ) Wert verstanden, wenn sicli der Aussteller mit dem Remittenten iibei' eine nachtragliche Ausgleichung des Gegenwertes geeinigt hat; 8. ) Wert in mir selbst oder Wert in uns selbst nur dann, wenn der Aus¬ steller den Wechsel an eigene Ordre ausgestellt hat; da iliin in diesem Falle bei der Ausstellung noch niemand einen Gegenwert zu zahlen bat, so sagt er „Wert in mir“ oder „Wert in uns selbst“. § 138. Fiir wessen Rechnung kann ein fremder Wechsel gezogen werden? Der Aussteller kann einen Wechsel 1. ) fiir eigene Rechnung ziehen oder 2. ) er kann im Auftrage und fiir Rechnung eines Dritten trassieren. § 139. Was versteht man darunter: „der Trassant kann den fremden Wechsel fiir eigene Rechnung ausstellen oder ziehen“? Der gezogene Wechsel ist ein vom Aussteller unterschriebener Brief, adressiert an den Bezogenen, den er mit den Worten „Zahlen Sie“ zur Zahlung beauftragt; soli nun dieser Auftrag fiir Rechnung des Ausstellers vollzogen werden, so schreibt man in der Mitte der fiinften Zeile die Anmerkung: „und stellen ihn auf Rechnung^, was eigentlich heiBen soli: ,,und stellen Sie (Be- zogener) ihn (d. i. den Wechselbetrag) auf meine Rechnung“; demzufolge ■vvird der Bezogene den Aussteller fiir die Zahlung des Wechsels debitieren und umgekehrt der Aussteller den Bezogenen dafiir kreditieren. § 140. Was ist unter den Worten: „der Aussteller trassiert im Auftrage eines Dritten “ zu verstehen und wie heiBen solche Wechsel? Der Aussteller trassiert im Auftrage eines Dritten, wenn er von dieser dritten Person den Auftrag erhalt, auf den ihm bezeichneten Bezogenen zu ti-assieren. Die Wahl des Remittenten bleibt dem Aussteller freigestellt. Diese Gattung Wechsel nennt man Kommissionstratten. Ob ein Weclisel eine Kommissionstratte sei oder nicht, laBt sich nicht immer erkennen; will man jedoch die Tratte als Kommissionstratte bezeichnen, so deutet man dieS dadurch an, daB man, wenn auch nicht den vollen Kamen, so doch die Anfangs- buchstaben des Vor- und Zunamens des Kommittenten angibt. HeiBt der Kommittent z. B. Rudolf Klein, so heiBt es im Wechsel in der Mitte der fiinfteu Zeile: „und stellen es auf Rechnung R. K.“ § 141. Welche sind die bei der Kommissionstratte vorkommenden Per- sonen ? 1. ) Der Kommittent oder Auftraggeber oder Mandant, d. i. derjenige, dei’ dem Aussteller den Auftrag zur Ziehung des Weclisels gibt. Es ist deshalb nicht notwendig, daB der Kam e des Kommittenten im Wechsel angegebeU wird, da er keine wechselrechtliche Verpflichtung ubernimmt; 2. ) der Kommissionar oder Mandatar oder Auftragnehmer, d. i. der AuS' steller, der hier im Auftrage des Kommittenten auf den ihm bezeiclmeteu Bezogenen trassiert; 23 3. ) der Trassat oder Bezogene, welcher in diesem Falle fiir Rechnung des liommittenten den Wechsel anzunehinen und zu zalden beauftragt ist; 4. ) der Remittent, den der Kommissionar selbst wahlt. § 142. Was versteht inan unter der Angabe „laut Bericht“? Dainit will der Aussteller andeuten, dali der Bezogene den Weclisel nur dann akzeptieren und zablen soli, wenn er mittelst Post von ihm, dem Aus¬ steller, darliber ein Avisoschreiben (Trattenaviso) erhalten hat. § 143. Weshalb ist die Stempelung des Wechsels nur ein „auBerwesent- liches“ Erfordernis des Wecbsels? Weil die W. O. die Stempelung nicht verlangt; es tritt diese Verpflichtung nur infolge der Gebiihrengesetze ein und ist desbalb aucli, obgleicbi in der Regel jeder Wechsel der Stempelpfliclit unterliegt, die Giiltigkeit des Weelisels in Osterreicli von der Stempelung nicht abbangig. § 144. Welclie Abstufungen unterscheidet der osterr. Gebiihrentarif fiir die Stempelung der Urkunden? Der Tarif unterscheidet drei St.ufen (Skalen): Skala I nur fiir Wechsel und gewisse kaufmannische Anweisungen; Skala II auch fiir Wechsel und fiir IJrkunden iiber die meisten anderen Reclitsgeschafte; Skala III fiir gewisse Vertrage iiber unbewegliche Giiter (z. B. Kauf- vertrage) und fiir Wertpapiere, \velcbe auf den tlberbringer lauten. § 145. Was bestimmt das Gesetz iiber die Anwendung von Skala I und II bei der Stempelung von Wechseln? 1. ) Im Inlande ausgestellte Wechsel, \velche nicht iiber 6 Monate Laufzeit Kaljen, unterliegen der Stempelgebiihr nach Skala I; dauert die Laufzeit iiber G Monate, so kommt die hohere Skala II zur Anwendung; 2. ) bei im Auslande ausgestellten, aber im Inlande zahlbaren Wechseln bildet die Grenze fiir Skala I erst eine Laufzeit von 12 Monaten. § 146. Welche sind die auBenvesentlichen Erfordernisse eines eigenen Wechsels ? 1. ) Die Bezeichnung des eigenen Wechsels mit Sola. Domiziliert eigene 'Vechsel werden iibrigens ge\v6hnlich mit Prima bezeichnet; 2. ) die Angabe der Geldsorte; 3. ) das Wort „Ordre“ vor dem bTamen des RemittenteiL; 4. ) das Valutabekenntnis; 5. ) der Stempel. Als Erlauterung dieser Erfordernisse gilt das Gleiche, \vie das friiher bei den gezogenen Wechseln Bemerkte. 24 Kapitel II. Von der Wechselfahigkeit. § 147. Was verstelit man unter der „Wechselfahigkeit“ ? Man verstelit darunter die Eigenschaft einer Person, nacli vvelcher ihr vom Gesetize gestattet ist, Wechselrechte zu eriverben oder sich \vechselrechtlich zu verpflichten. § 148. IVieviele Gattungen der Wechselfahigkeit gibt es % Zwei Gattungen: 1. ) die aktive Wechself ahigkeit, d. i. die Eahigkeit, Wechselrechte er¬ iverben zu konnen; 2. ) die passive Wechself ahigkeit, d. i. die Eahigkeit, sich wechselrechtlich verpflichten zu konnen. § 149. Wer besitzt die „aktive“ Wechself ahigkeit nach „osterr.“ Gesetzen? Beziiglich der aktiven Wechselfahigkeit enthalt die W. O. keine Bestim- mung, und es muB diese Prage nach dem a. b. G. B. dahin beantvrortet iverden, daB die aktive Wechselfahigkeit jedermann besitze, der nach allgemeinen Landesgesetzen Rechte zu „erwerben“ fahig ist. § 150. Wer besitzt die „passive“ Wechself ahigkeit ? Sobald in den Gesetzen im allgemeinen von der Wechselfahigkeit die Rede ist, so ist darunter immer nur die passive Wechselfahigkeit gemeint; wer nun die passive Wechselfahigkeit besitze, bestimmt Artikel I der W. O., welcher lautet: „Wechselfiihig ist jeder, der sich durch Vertrage verpflichten kann.“ Dies bezieht sich sowohl auf die eigenen als auch auf die gezogenen Wechsel. § 151. Welcher Grundsatz laBt sich noeh aus Artikel I folgern ? Aus Artikel I ist ferner zu ersehen, daB nicht schon jeder wechselfahig ist, der iiberhaupt Vertrage im allgemeinen zu schlieBen befahigt ist, sondem daB nur derjenige ivechselfahig ist, der sich durch Vertrage verpflichten kann. D ar aus folgt, daB, iveri n auch jemand durch AbschlieBung eines biirgerlich gultigen Vertrages hieraus Rechte erwerben kann, ilim deshalb noch nicht immer zugleich das Recht zusteht, sich auch wechselrechtlich verpflichten zu konnen. § 152. Welche Personen besitzen also im allgemeinen die passive Wechsel- f ahigkeit ? 1. ) Personen, denen nach dem a. b. G. B. das Recht der eigenen Ver- mogensvervvaltung (die Dispositionsfahigkeit) zusteht, u. zw. diese Personen auch dann, wenn sie des Schreibens unkundig oder wegen korperliclier Ge' brechen zu schreiben unfahig sind (llandzeiclien geniigt) ; 2. ) diese Wechselfahigkeit steht nicht bloB physischen, sondem auch juri' stischen Personen insofern zu, als sie durch ihre rechtmaBigen Vertreter Avechselrechtlich vesrpflichtet werden konnen; 25 3.) in gleicher Weise konnen die in der vaterlichen oder vormundschaft- lichen Obhut befindlichen, sowie iiberhaupt alle Personen, die zu eigener Ver- mbgensverwaltung unfahig sin d, dennoch durcb ihre gesetzmafiigen Vertreter vechselrechtlich verpflielitet werden. § 153. Was versteht man unter einer „physischen“ Person? Unter einer physischen Person versteht man — als Gegensatz zur „Sache“ — ein einzelnes menschliches Individuum, welches anerkannt fahig ist, Rechte zu haben und auch fiir sich als Einzelperson das Verfiigungsrecht iiber sein Vermogen besitzt. § 154. Was versteht man unter einer „juristischen“ Person? Unter einer juristisehen (moralischen) Person versteht man im Gegen- satze zu der physischen Person eine Mehrheit von Personen, welche sich zu irgend einem gemeinschaftlichen Zvrecke vereinigt haben, dritten Personen gegenuber nur als Einheit gelten und als solche auch vom Staate angesehen Verd en. Solche juristische Personen konnen nur durch ihre gesetzmafiigen Vertreter Redite erwerben und Verpllichtungen iibernehmen. § 155. Welche Personen sind schon nach gemeinem Rechte fiir ihre Person unfahig, sich durch Vertrage selbstandig zu verpflichten ? 1. ) Minderjahrige (Minorenne), das sind nach osterr. Gesetze jene Personen, welche das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ausgenommen, sie waren friiher noch vor Erreichung des 24. Jahres vom Gerichte grofijahrig erklart word.en; 2. ) solche Grofij ahrige, fiir welche die Fortdauer der vaterlichen Gewalt oder der Vonnundschaft vom Gerichte bewilligt und offentlich bekanntgemacht Vurde; 3. ) solche Personen, welche fiir wahn- oder blodsinnig oder als Ver- Echwender gerichtlich erklart und diesem zufolge unter Kuratel gestellt. worden sind; 4. ) nicht blodsinnige Taubstumme, welche nach Antritt des 25. Jahres auf ihr eigenes Verlangen einen Kurator erhalten haben; 5. ) die der unbefugten Ausvanderung scliuldig Erkannten; 6. ) unerlaubte Gesellschaften. § 156. Was sind „unerlaubte“ Gesellschaften? Es sind jene Gesellschaften, die ohne behordliche Genehmigung entstanden sind und deshalb gesetzlich veder Rechte zu erverben noch Verpflichtungen oinzugehen berechtigt sind. § 157. Worin besteht die Wirkung der „Wechselunfahigkeit u ? Die Wirkung der Wechselunfahigkeit besteht darili, dafi der Wechsel- tinfahige nicht vechselrechtlich belangt verden kann, er mag den Wechsel a usgestellt, akzeptiert, indossiert. oder sich verbiirgt haben- 26 § 158. Kami ein Wechselunfahiger aus erner Wechselerklarung ni elit \venigstens gemeinrechtlich verpflichtet \verden? D as ist bloB nach gerneinem Rechte zu beurteilen, und es kann eintreten, daB ein Wechselunfahiger aus seiner Wechselerklarung, wenn aueh niemals wechselrechtlich, so doch gemeinrechtlich verpflichtet wird. § 159. Kach ivelchem Zeitpunkfe ist die Wechselunfahigkeit zu beurteilen? Die Wechselunfahigkeit ist immer nach dem Zeitpunkte der eingegangenen Wechselverbindlichkeit zu beurteilen; es wird daher eine spater eingetretene Wechselunfahigkeit die zur Zeit der Wechselfahigkeit eingegangene Verbind- lichkeit nicht entkriiften, und umgekehrt \vird eine zur Zeit der Wechsel- unfahigkeit eingegangene Verpflichtung dadureh nicht Wechselkraft erlangen, daB der Schuldner spater wechselfahig geworden ist. § 160. Was mufi alles beurteilt und beriicksichtigt werden, wenn man das osterr. Wechselrecht „anwendet“ ? 1. ) Die Beurteilung der „personlichen Fahigkeit“, Wechselgeschafte zu untemehmen, wobei zwischen Inlandern und Auslandern ein Unterschied zu machen ist; 2. ) die Beurteilung des „Wechselgeschaftes selbst“, d. h. alles dessen, was nicht zur personlichen Fahigkeit gehort, sondern auf Inlialt, Rechts- wirkung, Form usw. des Wechsels Bezug hat. Kapitel III. Von den vvechselrechtlichen Akten. § 161. Welcher ist der erste wechselrechtliche Akt? Die Ausstellung, d. i. die Ziehung oder Trassierung des Wechsels und die dar auf erfolgte tlbergabe des Wechsels vom Aussteller an den Remittenten. § 162. Auf wieviele Arten kann man ausstellen (trassieren) ? 1. ) Der Aussteller kann auf sich selbst ausstellen, dann entstleht ein eigener Wechsel, oder 2. ) der Aussteller kann auf eine dritte Person trassieren, wodurch der fremde Wechsel entsteht. § 163. Welche sind die beim eigenen Wechsel vorkommenden Personen? 1. ) Der Aussteller oder Geber des Wechsels, d. i. derjenige, der den IVechsel schreibt oder wenigstens unterschreibt und sicli hiedurch schon ver¬ pflichtet, den IVechsel zur Verfallszeit als Hauptschuldner selbst zu zahlenj 2. ) der Wechselnehmer, oder Remittent, oder erster Wechselinhaber, d. i. derjenige, zu dessen Gunsten der \Vechsel ausgestellt wird. § 164. Welche sind die im fremden Wechsel vorkommenden Personen? 1.) Der Aussteller (Trassant, Zieher oder AVechselgeber), ebenfalls der¬ jenige, der den Wechsel z\var schreibt oder wenigstens unterschreibt, aber i° 27 diesem Ealle d en Weclisel nicht selbst zalilen will, sondern einem Drittien den Auftrag erteilt, den AVechsel bei Verfall zu zalilen, dabei aber docli fiir dessen Annahme und Zalilung wechselmaJ3ig haftet; 2. ) derWecliselnehmer (Remittent oder ersterAVechselinhaber), wie oben; 3. ) der Bezogene oder Trassat, d. i. derjenige, der vom Aussteller zur Zalilung des Wechsels beauftragt wird. Es konnen jedocli auch bcim gezogenen Weclisel mitunter nnr zwei Per- sonen vorkommen, namlich wenn der Aussteller sich gleiehzeitig zum Remit- tenten mac-lit (das sind AVechsel an eigene Ordre), oder wenn sich der Aus¬ steller gleiehzeitig als Bezogenen bezeichnet (das sind trassiert eigene AVechsel). § 165. Wann beginnt die wechselrechtliche Verbindlichkeit einer auf dem Wechsel erscheinenden Pei;son \ Erst durch die auf den Wechsel gesetzte eigenhandige ITnterschrift und durch die hierauf erfolgte Bbergabe des Wechsels an eine dritte Person. § 166. Welcher ist der zweite wechselrechtliche Akt nach der Ausstellung? Das ist die „Prasentation“ oder „Vorweisung“. § 167. Was nennt man die Prasentation oder Vorweisung im allgemeinen? Prasentation oder Yorweisung ist die Vorlegung des Weehsels an eine Person mit der Anfrage, ob sie geneigt ist, das Recht des Vorweisers, welches ihm nach dem Wechsel selbst zukommt, durch ihre Unterschrift anzuerkennen und die an sie gestellte Forderung zu erfiillen. § 168. Wieviele Hauptgattungen der „Prasentation a gibt es Zwei Hauptgattungen: 1. ) die Prasentation der Annahme, d. i. jener Akt, durch welclien der Bezogene aufgefordert wird, den Wechsel zu akzeptieren, d. h. auf dem Wechsel schriftlich zu erklaren, denselben bei Verfall zahlen zu wollen; 2. ) die Prasentation zur Zahlung, d. i. die Aufforderung am Verfallstage an den Zahlungspflichtigen, die Wechselsumme nun auch wirklich zu bezahlen. § 169. Welche sind die bei der Prasentation vorkommenden Personen? 1. ) Der Prasentant, (Vorweiser), d. i. entweder der Wechseleigentiimer oder dessen Bevollmachtigter. Als Wechseleigentiimer betrachtet man bei noch nicht girierten Wechseln den Remittenten, bei girierten (indossierten) Wechseln den letzten Indossatar (Giratar); 2. ) der Prasentat, d. i. derjenige, dem der Wechsel vorgewiesen wird, Und zwar: a) bei der Prasentation zur Annahme ist es immer der Trassat im fremden Wechsel (bei eigenen Wechseln gibt, es keine Prasentation zur Annahme) ; fr J bei der Prasentation zur Zahlung kann Prasentat sein: im eigenen Weclisel der Aussteller oder ein Domiziliat, in fremden Wecliseln der Bezogene oder der Akzeptant, oder ein Domiziliat. 28 § 170. Welclier wechselrechtliche Akt folgt auf die Prasentation zur An¬ nahme ? Der dritte wechselrechtliche Akt, d. i. die Annahme oder die sogenaimte Akzeptation selbst. § 171. Was versteht man nnter Annahme oder Akzeptation im all- gemeinen ? Es ist bei fremden Wechseln die auf der Vorderseite des Wechsels durcb die eigenhandige Unterschrift zum Ausdrucke gebracbte Verpflichtung, den Wechsel am Verfallstage zu zahlen. § 172. Wieviele Gattungen der „Akzeptation“ gibt es? Zwei Gattungen, u. zw.: a) die gemeine Akzeptation; b) die Elirenakzeptation oder Ilonoration. § 173. Was versteht man unter der „gemeinen“ Akzeptation? Die gemeine Akzeptation findet statt., wenn der Bezogene: 1. ) bei Tratten fiir eigene Reclmung, fiir Recbnung des Ausstellers den Wechsel akzeptiert; 2. ) wenn er bei Kommissionstratten im Auftrage und fiir Reclmung des Kommittenten akzeptiert; 3. ) wenn er bei Kommissionstratten sich \veigert, den Wechsel im Auf¬ trage des Kommittenten zu akzeptieren, sich dagegen bereit erklart, denselben fiir Recbnung des Ausstellers akzeptieren zu wollen. § 174. Welche sind die bei der gemeinen Akzeptation vorkommenden Personen ? 1. ) Der Prasentant zur Annahme; 2. ) der Akzeptant; so nennt man namlich den Bezogenen nacli geleisteter Akzeptation. Es ist somit genau zu unterscheiden, ob man vom Bezogenen oder vom Akzeptanten spridit. § 175. Was versteht man unter der „Ehren akzeptation" (auch ,,lIono- ration" oder „Intervention" genannt) ? Verweigert der Bezogene die gemeine Akzeptation, so kanu entweder er selbst zu Ehren eines Indossanten, oder ein Dritter zu Ehren des Ausstellers oder eines Indossanten, den Wechsel akzeptieren, was man auch „honorioren a nennt. Immer muB aber zuerst nach verweigerter gemeiner Akzeptation der Protest Mangels Annahme leviert werden. Die Ehrenalczeptation (auch Ilonoration oder Intervention genannt). ist also jene Akzeptation, welche nach der venveigerten gemeinen Akzeptation zur Ehrenrettung des Kredites des Ausstellers oder eines Indossanten erfolgt. § 176. Zu wessen Gunsten kann die Elirenakzeptation geleistet werden ■ Die Elirenakzeptation kann nur zugunsten eines WechselverpflichteteH geleistet \verden, u. zw. zugunsten des Ausstellers oder eines der Indossanten- 29 § 177. Welche sind die bei der Ehrenakzeptation vorkommenden Personen? 1. ) Der Prasentant zur Annahme; 2. ) der Ebrenakzeptant, audi Honorant oder Intervenient genannt, d. i. derjenige, welcher die Ehrenakzeptation leistet; 3. ) der Honorat, d. i. derjenige, zn dessen Gunsten (zu dessen Ehren oder Kreditrettung) die Ilonoration geleistet wird, und es kann dies entweder der Aussteller oder ein Indossant sein. § 178. Was nennt man Giro oder Indossament im eigentlichen Sinne? Es ist jener wechselrechtliclie Akt, wodurch die Tlbertragung des Wechsels an eine and ere Person erfolgt. § 179. Welche sind die beim Indossament vorkommenden Personen? 1. ) Der Girant oder Indossant, welcher den Wechsel auf wechselmaBige Weise iibertragt; 2. ) der Giratar oder Indossatar, d. i. derjenige, welchem der Wechsel vom Indossanten auf wecbselmaBige Weise libertragen wird. Der erste Girant des Wechsels ist der Remittent. Der zweite Girant ist derjenige, der erster Giratar war, der dritte Giratlar wird daher der vierte Girant sein usw. § 180. Welche Personen heiBen im Wechsel „Vormanner a ? Unter „Vormamicrn“ versteht man jene Personen, von welclien der Weclisel auf Avechselrechtliche Weise entvreder mittelbar oder unmittelbar an den gegemvartigen Inhaber des Wechsels gekommen ist und welche nicht Hauptschuldner des Wechsels sind. Da nun bei eigenen Wechseln der Aussteller, bei fremden Wechseln jedoch bloB der Akzeptant der Ilauptscbuldner des Wechsels ist, so folgt daraus, daB (in bezug auf den letzten Indossatar) bei eigenen Wechseln alle Indossanten die Vormanner des letzten Indossatars sind, bei fremden Wechseln jedocb alle Indossanten und auch der Aussteller die Vormanner des letzten Indossatars sind. § 181. Welche Personen nennt man im Wechsel „VaeIunaimer“ ? Wechsel-„]S sondern an einem von diesem eben verschiedenen Orte Zahlung leisten m uh j 4. ) zahlt am Verfallstage der Domiziliat den Wechsel, so ist das Wechsel' gescliaft zu Endo, und es steht ihm fiir den E ali, \venn er dem Domiziliante 11 den Wechselbetrag kreditiert, d. h. aus Eigenem gezahlt und in RechnuG? gestellt hat, nur ein gemeinrechtliches Eorderungsrecht gegen diesen zu; zahh hingegen der JSTotadressat den Weclisel, so tritt er durch seine Honoration J® die Rechte des Wechselinhabers, und als solcher gebiihrt ihm ein wechsel' rechtliches RegreBrecht gegen den Ilonoraten und dessen Vormanner. § 200. Was versteht man unter der „Begebung“ eines Wechsels? Einen IVechsel begeben oder negoziieren oder eskomptieren heiBt ihn vel ' kaufen. 33 § 201. Was verstelit man unter „Rembours“? Rembours ist die Anschaffung des Gegemvertes fiir einen Wechsel; man Uennt dies auch „die Wechselsumme decken“, u. zw. wird der Rembours ge- leistet: 1. ) vom Remittenten dem Aussteller; 2. ) vom Indossatar dem Indossanten; 3. ) vom Aussteller dem Bezogenen. § 202. Was verstelit man unter „Devise“? Devisen sind solche Wechsel, welclie auf eine auslandische Wahrung lauten und zu deren Wer tberechnung man den Tageskurs zu beniitzen hat. § 203. Was versteht man unter Amortisierung eines Wechsels? Unter Amortisierung versteht man die gerichtliche Ungiiltigkeitserklarung eines in Verlust geratenen akzeptierten Wechsels. Kapitel IY. Vom Indossament. • § 204. Was verstelit man unter „Indossament“ oder „Giro“ im weiteren Sinne des Wortes? Darunter verstelit man die auf dem Wechsel, einem Duplikat, einer Ab- schrift (Kopic) desselben oder auf der Alonge geschriebene ivechselmaBige Ubertragung des Wechsels an einen anderen. § 205. Woher stammt der Ausdruck „Giro“ oder „Indossament“ ? Giro stammt aus dem Italienischen, von „girare“, herumgehen; beim Wechsel sagt man Giro, weil durcli diesen Akt der Wechsel in Umlauf oder Zirkulation gesetzt wird. Indossament stammt aus dem Lateinisclien, von „in dosso“, auf dem Iftickeri, oder aus dem Franzosischen, wo „dos“ Riicken heiBt, und man sagt e ben im Wecbsel Indossament, weil dieser Akt gewolmlich auf dem Riicken des Wechsels gesclirieben wird. § 206. In ivieviele Arten zerfallt das Indossament im weiteren Sinne? 1. ) In das eigentlicbe Indossament, wodurch eine Eigentumsiibertragung auf vvcohsel recht] i eh e Weise be\virkt wird; 2. ) in das Prokura-Indossament, wodurch der Wechselinliaber jemandem ^doB eine Vollmacht zur Ausfuhrung einer wechselrechtliclien Handlung erteilt. § 207. Welche sind die beim eigentliclien Indossament vorkommenden ^ersonen X 1.) Der Girant oder Indossant, der sein Eigentum wecliselrecbtlich iiber- tr agt; der erste Indossant ist der Remittent (Wechsel aus der Hand); die ^eiteren Indossanten miissen vorher Indossatare gewesen sein (gemaclite ^echsel) ; 3 34 2.) der Giratar oder Indossatar, d. i. derjenige, dem das Eigentum wechsel- maBig abgetreten wird; es wird also der erste Indossatar der zweite Indossant, ferner z. B. der fiinfte Indossatar der sechste Indossant sein usw. § 208. Wie wird das eigentliche Indossament seiner „auBeren Form“ nach unterschieden ? 1. ) In das vollstandige (oder ausgefiillte) Indossament; 2. ) in das unvollstandige (oder Blanko-)Indossament. § 209. Welches nennt man ein „vollstandiges“ oder „ausgeftilltes“ In¬ dossament \ Dasjenige, welches die ganze Indossamentformel, daher die gesetzlichen nnd auBerwesentlichen Bestandteile des vollstandigen Indossaments enthalt. § 210. Wie lantet die vollstandige Indossamentformel im kaufmannischen Sinne ? Die Formeln sind verschieden, z. B.: 1. ) Fiir mich an die Ordre der Herren Kranz & Ringhofer. Wert empfangen. Laibach, den 13. April 1907. Leopold Werner m. p.; oder: 2. ) Eiir unsere Reclmnng an Herrn Karl Huber. Wert in Waren. Briinn, den 16. April 1907. Kranz & Ringhofer m. p.; oder: 3. ) Zalilen Sie an die Ordre des Ilerrn Emanuel Greif. Wert in Barem- Wien, den 23. April 1907. Karl Huber m. p. Das Gesetz erfordert hingegen fiir ein vollstandiges Indossament nur die tibertragungsformel, den Kamen des Indossatars und die Unterschrift des Indossanten. § 211. Welche sind „auBerwesentliche“ Bestandteile eines vollstandigen Indossaments ? 1. ) Das Wort „Ordre“ vor dem Kamen des Indossatars; 2. ) das „Yalutabekenntnis“; 3. ) Ort und Zeit der Indossierung (d. i. die Datierung). § 212. Was bedeutet das Wort „Ordre“ oder „Verordnung“ vor dem Kamen des Indossatars ? Darunter verstebt man den Auftrag des Indossanten an den Wechsel- sckuldner, die Weehselsumme an den Indossatar oder an dessen Bevollmach- tigten zu bezahlen. § 213. Was versteht man unter dem „Valutabekenntnis“ im Indossament ? Hier versteht man darunter die Angabe des Indossanten, wie er vom In' dossatar fiir den Gegenwert des Wechsels entsehadigt wurde, und man bedient sich dabei derselben Ausdriiclie, \vie solehe beim Valutabekenntnis zwisclien Aussteller und Remittenten iiblich sind; so bedeutet z. B. im Indossament der 35 -A-Usdruck „Wert in Rechnung“, daB Indossant und Indossatar miteinander in offener Rechnung stelien, ersterer den letzteren fiir die Wechselsumme debitiert, letzterer liingegen ersteren dafiir kreditiert; oder „Wert in Waren“ bedeutet, daB der Indossatar dem Indossanten Waren verkanft babe und dieser dafiir als Gegemvert das Eigentum seines VVechsels abtritt. § 214. Was ist ein „unvollstandiges“ oder „B1anko“-Indossament \ Ein unvollstandiges oder Blanko-Indossament ist vorhanden: 1. ) wenn zwar die ganze Eormel des Indossaments gescbrieben ist, da- gegen der Name des Indossatars feldt; oder 2. ) werm die ganze Eormel des Indossaments fehlt, der Raum dafiir frei- gelassen bleibt und bloB die Unterscbrift des Indossanten unten recbts bei- gesetzt wird, da nach der W. O. die Unterschrift des Indossanten allein zur Griiltigkeit des Indossaments geniigt; 3. ) wenn der letzte Indossant seine Unterschrift unmittelbar unter jene des vorhergebenden Indossanten setzt. § 215. In welcher Eorm erscheint also das unvollstandige Indossament auf dem Wechsel \ Z. B. 1.) Fiir micli an die Ordre Wert empfangen. Laibacb, den 13. April 1907. Leopold Werner m. p.; 2.) leer zu lassender | Haum (drei bis vier Zeilen) j fiir spiitere Ausfiillung. J Wilbelm Rauscher m. p. § 216. Welche sind die Erfordernisse eines eigentlichen Indossaments, es itiag ein vollstandiges oder unvollstandiges sein? Es muB scbriftlicb erfolgen, und zwar auf dem Wechsel selbst, auf einer Kopie, einem Duplikat oder auf der Alonge. § 217. Wohin (an welche Stelle) muB das Indossament im Wechsel gescbrieben werden? 1. ) Ist es ein vollstandiges Indossament, so kann es entweder auf die Vorderseite des Wecbsels in den unteren Teil oder auf dessen Ruckseite (und f lies ist das RegelmaBige) gescbrieben werden; 2. ) wenn dem unvollstandigen Indossament bloB der Name des Indossatars fehlt, so kann auch ein solches unvollstandiges Indossament anstandslos auf der Vorderseite des Wechsels stehen; 3. ) das reine Blanko-Indossament liingegen, wenn es bloB die Unterscbrift des Indossanten enthalt, kann immer nur auf die Biickseite gescbrieben werden, damit es nicht mit der Unterscbrift des Ausstellers oder des Akzeptanten v erwechselt \verden konne. Dem Brauche gemiiB erfolgt die Indossierung immer auf der Ruckseite des Wechsels. 3 * 86 § 218. Rur unfcer welchen drei Bedingungen er\virbt ein Indossatar durch das Indossament wechselmafiige Redite ? 1. ) Der Wechsel mufi mit allen wesentlichen Erfordernissen verselien sein, denn sonst entsteht aus dem Indossament imd iiberhaupt aus dem ganzen Wechsel keine wechselmaBige Verbindlichkeit; 2. ) der Wechsel mufi begebbar sein; 3. ) der an sich girierbare Wechsel darf seine Girierbarkeit nicht verloren haben. § 219. Was lieiJBt das, der Wedisel mufi begebbar sein, und welehe Wechsel sind begebbar? Einen Wechsel „begeben“ heifit ihn verkaufen; „begebbar sein“ heifit also „verkauflich“ sein, d. h. dem Wechseleigentiimer mufi das Redit zustelien, den Weclisel weiter zu verkaufen oder zu girieren. Es ist audi jeder Wechsel an und fiir sich, sobald er mit allen wesentlidien Formlichkeiten versehen ist, begebbar, d. h. verkauflich, wenn ihm nicht ausdriicklich die Eigenschaft der Begebbarkeit durch den Aussteller oder dureh einen Indossanten entzogen worden ist. § 220. Welclie sind also die drei Ealle, in denen dem Weehsel die Begeb" barkeit oder Girierbarkeit fehlt oder erst nachtraglich entzogen werden kann- 1. ) Der Aussteller kann die Girierung, d. h. die Begebung des Wechsels verbieten, und zwar durch die Worte „nicht an Ordre“ oder einen gleich' hedeutenden Ausdruck; 2. ) auch ein Indossant kann in gleicher Weise dem bis dahin girierbaren Wechsel die Begebbarkeit entziehen; 3. ) ist ein Wechsel zur Verfallszeit prasentiert, jedocli Mangels Zahlung protestiert \vorden, so kann ein solcher Wechsel von da an nicht mehr wechsel' mafiig giriert iverden. § 221. Welche Ausdriicke sind gleichbedeutend mit „nicht an Ordre“? Z. B. „ohne Giro“, „ohne Zession“, „ohne Abtretung“ usw. § 222. Welche Wechsel nennt man „Bekta“-Wechsel? „Rekta“-Wechsel nennt man diejenigenWechsel, welchen die Girierbarkeit oder Begebbarkeit ausdriicklich entzogen worden ist. § 223. Welche sind die Folgen, wenn ein Wechsel, trotzdem der Aussteller ihm die Girierbarkeit entzogen, vom Remittenten dennoch weiter giriert wird ? Durch das Verbot des x\usstellers (gegeniiber dem Remittenten), den Wechsel weiter zu indossieren, \vird dem gegen dieses Verbot erfolgten In' dossament in jeder Beziehung die selbstandige Wechselkraft benommen und diese tlbertragung wird dem Aussteller gegeniiber keine wechselrechtliche, sondem blofi eine geineinrechtlicheWirkung haben und blofi als gemeine Zession anzusehen sein. § 224. Welche IVirkung tritt ein, wenn ein Wechsel, trotz des VerboteS eines Indossanten, vom Indossatar dennoch weiter giriert wird ? In einem solchen Ealle haftet der verbietende Indossant seinen Rach' mannem nur gemeinrechtlich. 37 § 225. MuB ein Indossant die passive Weehselfahigkeit besitzen, um den Wechsel auf wechselmaBige Weise weiter indossieren zu konnen? Nein! Er muB sie nicht besitzen, denn obgleich ein wechselunfahiger Indossant fiir seine Person aus seinem Indossament nicht nach Wechselrecht lelangt rverden kann, so vemvandelt sich deswegen das Indossament eines ^echselunfahigen Indossanten doch nicht in eine gemeine Zession, sondern es erfolgt vielmehr auch in einem solchen Falle eine wechselrechtliche tlber- fragung des Wechsels an den Indossatar und dieser wird unumschrankter ^echselmaBiger Wechsel eigentiimer. § 226. Welche Erfordernisse schreiht das Gesetz fiir ein eigentliches In¬ dossament vor ? Darauf antwortet Artikel 12 der W. O.: „Ein Indossament ist giiltig, wenn der Indossant auch nur seinen hiamen °der seine Eirma auf die Riickseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf die Alonge schreiht (Blanko-Indossament).“ § 227. Welche Gattung des Indossaments hat durch diesen Artikel 12 gesetzliche Giiltigkeit erlialten und welche ist verboten ? Das Blanko-Indossament ist in Osterreich gleich dem vollstandigen In¬ dossament gesetzlich giiltig, hingegen ein Indossament auf den Eberbring (»au porteur") ungiiltig. § 228. Wie lan tet Artikel 13 der W. O. beziiglich der Ebertragung eines blanko girierten Wechsels? Artikel 13 der W. O. lautet: „Jeder Inhaber ist befugt, die auf demselben befindlichen Blanko-Indossa- ^ents auszufiillen; er karm den Wechsel aber auch ohne diese Ausfiillung ^eiter indossieren." § 229. Wie kann nach Artikel 13 derjenige, der durch ein Blanko-Indossa- »lent Eigentiimer eines Wechsels geworden ist, diesen nun weiter indossieren? Hat man einen Wechsel durch Blanko-Indossament erlialten, so kann man denselben auf drei Arten weitergeben: 1. ) ohne jedes weitere Indossament nur durch bloBe Ebergabe des iVechsels von Iland zu Hand. Hieraus ergibt sich, daB auch der Inhaber eines in blanko girierten ^echsels fiir den Eigentiimer gilt. Ist jedoch die Ebertragung eines durch Blanko-Indossament erworbenen Wechsels durch bloBe Ebergabe geschehen, so "'erden jene auf diesem Wege in den Besitz des Wechsels gelangten Personen, Reiche es unterlassen, das Blanko-Indossament auf ihren Namen auszufiillen, ^icht in das \vechselrechtliche Verhaltnis eintreten; 2. ) durch ein weiteres Blanko-Indossament. In diesem Falle braucht der nachfolgende Indossant unter dem Namen s Giios Indossanten wieder nur seinen Namen oder seine Eirma zu schreiben; 3. ) durch Beisetzung eines neuen ausgefiillten vollstandigen Indossaments, In den beiden letzten Fallen, 2 rmd 3, steht dem Inhaber das Recht zu, dag vorhergehende Blanko-Indossament, wodurch er das Eigentumsrecht des 38 Weclisels erworben hat, auszufiillen oder niclit. Fiillt er das vorhergehende Blanko-Indossament aus, so mufi sich der Indossant des nachfolgenden In - dossaments als Indossatar in das vorhergehende Blanko-Indossament eintragen, weil sonst die Reihe der Indossaments unterhrochen \viirde. § 230. Wie kommt es, daB der Inhaber des Wechsels berechtigt ist, die auf dem Wechsel befindlichen Blanko-Indossaments auszufiillen? Das Recht hiezn erhalt der Inhaber aus dem Satze: „daB das Blanko- Indossament das Eigentum, u. zw. an jeden Besitzer des Wechsels iibertragt^ Der Inhaber hat aber das Recht, nur den Ramen des Indossatars einzu- schalten, nicht aber auch Klauseln, wie „Wert erhalten", „ohne Protest" usw., beizufiigen. Ebenso ist es nicht gestattet, ein ausgefiilltes Indossament dadurch in ein Blanko-Indossament umzuandern, daB er die Indossamentformel aus- streicht und nur den Ramen stehen laBt. § 231. Aus einem 'vvievielfachen Gesichtspunkte konnen die Rechts- \virkungen eines Indossaments betrachtet werden? Die Rechtswirkungen des Indossaments konnen aus einem zweifachen Gesichtspunkte betrachtet \verden: 1. ) in Beziehung auf die Redite des Indossatars; 2. ) in Riicksicht auf die Pflichten des Indossanten. § 232. Wie lautet Artikel 10 der W. O. mit Bezug auf die Redite des Indossatars ? Artikel 10 der W. O. lautet: „Dureh das Indossament gelien alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar iiber; insbesondere auch die Befugnis, den Wechsel weiter zu in* dossieren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten oder einen friihereu Indossanten kanu der Wechsel giiltig indossiert und von demselben weiter indossiert werden.“ § 233. Welche sind also nach Artikel 10 die Rechtswirkungen des Indossa' ments in bezug auf den Indossatar? Es sind folgende: 1. ) durch das Indossament gehen (bei wechsclrniiBiger Girierung) all e Rechte, welche iiberhaupt zu er\verben moglich \varen, aus dem Wechsel an den Indossatar iiber; der Indossatar wird soinit zugleich Eigentiimer des Wechsels; 2. ) insbesondere erlangt der Indossatar das Recht, den Wechsel zur An' nahme oder zur Zahlung zu prasentieren oder weiter zu indossieren; 3. ) der Indossatar erlangt aus dem Indossament in der Regel voll e Wechselrechte gegen seinen Indossanten und auch alle anderen Vorrnantiei - i im Falle des Verbotes dagegen haftet der Indossant nicht nach Wechselrechb und es erlangt der Indossatar gegen den Indossanten keine selbstandig® 11 Wechselrechte; 4. ) der Indossatar tritt durch das Indossament in ein unmittelbai’ e9 Rechtsverhaltnis zu den anderen Wechselverpflichteten. 39 § 234. Welche wiehtigen Grundsatze erklaren sich aus dieser „Selb- stiindigkeit“ des eigentlichen Indossaments ? Es erklart sich hieraus: 1. ) dah auch ein Indossament, welclies sich auf einer Wechselabsclirift (Kopie) befindet, wirksam ist. Artikel 71 der W. O. lautet: ,,-Jcdes auf einer Kopic befindliche Original-Indossament verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf einern Original AVechsel stande“; 2. ) dah die Indossierung raehrerer Exemplare eines und desselben Wechsels (IVechselduplikate) an verschiedene Personen zulassig ist; 3. ) daB dem Indossatar ein wechselrechtliches RegreBreclit zustehe, wenn auch der Aussteller des Wechsels oder ein friiherer Indossant wechselunfahig 'var, wie auch, wenn der Wechsel falsch oder verfalscht sein solite. § 235. Wie lautet Artikel 14 der W. O. liber die Rechtswirkungen des Indossaments in Beziehung auf den Indossanten? Artikel 14 der W. O. lautet: „Der Indossant haftet jedem spateren Inhaber des Wechsels flir desson Annahme und Zahlung wechselmaBig. Hat er aber dem Indossament die Bo- merkung ,ohne Gewahrleistung‘, ,ohne Obl igo ( oder einen gleichbedeutenden Korbehalt hinzugefiigt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossa- nient befreit.“ § 236. Welche Verbindlichkeit hat der Indossant aus seinem Indossament gegen die Hachmanner? I. Die Beistellung der Sicherheit, a) wenn der Wechsel nicht akzeptiert mrd; b) wenn der Akzeptant nach geleisteter Annahme zahlungsunfahig wird, d. h. wenn er Konkurs ansagt oder wenn in sein Vermogen eine Exekution fruchtlos vorgenommen wurde; II. die Zahlung, d. h. erfolgt die Zahlung nicht arn Verfallstage voin Hauptschuldner, so hat der Inhaber, wenn er rechtzeitig Protest Mangels Zahlung erhoben hat, gegen den Aussteller und alle Indossanten das ivechsel- inaBige RegreBrecht auf Zahlung, u. zw. auf Bezahlung der Wechselsumme, Krotestspesen, Verzugszinsen, Gerichtskosten usw. § 237. Auf ivelche Art miissen die Vormanner den Hachmannern Siclier- heit geben und wie*groB muB die Sicherheit sein? Die Sicherheit wird gegeben:- 1. ) durch ein geniigendes Pfand, sei es Faust- oder Hypotliekarpfand; 2. ) durch die Biirgschaft eines sicheren Dritten; 3. ) durch die Deponierung der Summe, sei es boi Gericht oder nach Ver- e inbarimg an einem anderen Orte; 4. ) durch ein Ehrenakzept. Diese Sicherheit mufi ausreichend, d. h. groB genug sein fiir die Wechsel- summe, Protestkosten, etwaigo Verzugszinsen und Gerichtskosten. 40 § 238. In welchen Fallen wird ein Indossant wechselmafiig verpflichtet bleiben ? 1. ) Wenn der TVechsel selbst mit allen vresentlichen Erfordemissen ver- sehen ist; 2. ) wenn der Indossant das Indossament eigenhandig untersclirieben hat. § 239. Wie laute t Artikel 3 der W. O. ? ,,Finden sich auf einem Wechsel Unterscliriften von Personen, welche eine Wechselverbindlichkeit uberhaupt nieht oder nieht mit vollem Erfolge eingehen konnen, so hat dies auf die Verbindlichkeit der iibrigen Wechselverpflichteten keinen EmfluF" § 240. Fiir welche Summe haftet der Indossant? Der Indossant haftet fiir die zur Zeit der Indossierung im Wechsel selbst angegebene Summe nebst iSTebengebiihren, ausgenommen, er hatte sein Indossa¬ ment auf eine geringere Summe beschrankt. § 241. In vrelchen Fallen wird nach dem bisher Gesagten der Indossant aus seinem Indossament nicbt wechselrechtlich, sondern hochstens gemein- rechtlich haften? Das Indossament hat bloB die Wirkung einer gemeinen Ziession: 1. ) wenn im Wechsel das Wort „Wechsel“ oder nach Artikel 4 ein anderes wesentliches Erfordernis fehlt. Aus einem solchen Wechsel wird zwar keine wechselrechtliche, aber wenigstens eine gemeinrechtliche Ilaftung dann ent- stehen, wenn die Erfordernisse einer gemeinen Schuldurkunde vorhanden sind; 2. ) wenn der Aussteller die Girierung des Weclisels durch die Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck vor dein Namen des Kernittenten verboten hat; 3. ) wenn ein solches Verbot vom Indossanten seinem Indossament bei- gefiigt wird; 4. ) ^enn der Indossant seinem Indossament die Illausel beifiigt: „ohne wechselrechtliche Idaftung“ oder „zediere nur“; 5. ) wenn dem Indossanten die passive Wechselfahigkeit mangelt; 6. ) wenn ein Wechsel zur Verfallszeit Mangels Zahlung protestiert rvorden ist, so sind, wie schon gesagt, die nach dieser Zeit erfolgten Indossainents nur als gemeine Zessionen anzusehen, und die betreffenden Indossanten haften nur gemeinrechtlich. § 242. In welchen Fallen wird der Indossant aus seinem Indossament vo» „jedweder“ Ilaftung enthoben sein? Der Indossant wird aus seinem Indossament nieht nur von jeder wechsel- rechtlielien, sondern auch von jedweder gemeinrechtlichen Verbindlichkeit und Ilaftung enthoben sein: 1. ) wenn der Indossant seinem Indossament die Illausel „ohne Gewahr- leistrmg“, „ohne Obligo“, „ohne Ilaftung", „ohne Delkredere" oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt beifiigt; 2. ) wenn dem Indossanten nieht nur die passive, sondern auch die aktive Wechselfahigkeit mangelt. 41 § 243. An wen kann ein Wechsel indossiert werden? An jedermann und nach Artikel 10: „aucli an den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten oder einen friiheren Indossanten kann ein Wechsel giiltig in¬ dossiert und von diesen wieder weiter indossiert werden“. § 244. Was lafit sicli aus dieser gesetzliclien Verordnung entnehmen? Aus diesem Artikel 10 ersieht man, daB der IVechsel an jedermann in¬ dossiert werden kann, der die aktive IVechselfahigkeit besitzt, d. h. Wechsel- rechte erwerben kann; daB der Wechsel somit auch an solche Personen in¬ dossiert \verden kann, die im Wechsel bereits friiher eine Verpflicbtung iiber- rtommen haben oder erst liber nehmen werden, also an den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten, an einen friiheren Indossanten, an den IVechselbiirgen oder an den Ehrenakzeptanten. § 245. Was ist die Folge davon, \venn der Wechsel an eine dieser in Artikel 10 genannten Personen giriert wird? Die Folge einer solcben Girierung an eine der im IVechsel bereits vor- koimnenden Personen ist, daB der IVechsel verpflichtete nun zugleich IVechsel- berechtigter wird, z. B. ein friiherer Indossant \vird durch eine spater \vieder an ibn erfolgte Girierung der Indossatar, ivodurcli sich Verpflichtung und Berechtigung in Einer Person vereinigen. Die Folge einer solchen Vereinigung von Pflicht und Recht ist die, daB beide erloseben, und diese Art der Tilgung eines Wechsels nennt man die »KonsolidatiorG. Diese Erloschung tritt jedocli nur dann ein, wenn der Wechsel sich auch zur Verfallszeit nocli in den Handen dieser Personen befindet- § 246. Auf welche Weise wird die Konsolidation aufgehoben? Wenn der IVechsel an eine der in Artikel 10 angefiihrten Personen in¬ dossiert worden ist und dadurch eine Konsolidation eingetreten war, so wird diese Konsolidation dadurch wieder aufgehoben, wenn der Wechsel von diesen Bersonen nocli vor Verfall weiter indossiert \vird, in \velchem Falle von einer Erloschung der Redite und Pflicliten durch Konsolidation keine Rede ist, und e s treten dann dritten Personen gegenilber dieselben Rechtsivirkungen ein, als °h nie eine Konsolidation stattgefunden hatte. § 247. Was ist die Alonge? Da die Zalil der auf einen IVechsel zu schreibenden Indossaments un- beschrankt ist, so wird, wenn der IVechsel nicht ausreicht, rveitere Indossaments aufzunehmen, derjenige Indossant, welcher sein Indossament beifiigen will, einen Streifen Papier, gewohnlich von der Lange und Breite des IVechsels, ftehmen und diesen an den IVechsel, rechts von der Unterschrift des Ausstellers fortlaufend, ankleben, eventuell annahen, und in letzterem Falle die Enden des Fadens ansiegeln. Dieses angehangte Blatt, welches bei Bedarf auch nocli weiter verlangert Berden kann, nennt man Verlangerungszettel oder Alonge. 42 § 248. Wie erfolgt die Beniitzung der Alonge? Der Indossant, welcher die Alonge beifiigt, gebrauclit die Vorsicht, eine oder zwei Zeilen seines Indossaments auf den Wechsel selbst zu schreiben, die iibrigen Zeilen des Indossaments samt der TJnterschrift dagegen knapp dar- unter auf die Alonge beizufiigen, so daB eine Zeile gerade auf dem zusammen- geklebten Baume (auf der Heftstelle) steht. Auf der Vorderseite der Alonge, d. i. fortlaufend mit der Vorderseite des Weclisels, bemerkt der betreffende Indossant, daB dieses Blatt als Alonge zuni Wechsel dient, und scbreibt zugleicli die wesentlichen Bestandteile des Wechsels darauf, damit, wenn durcli Zufall die Alonge vom Wechsel getrennt iviirde, man doch wisse, zu welchem Wechsel sie gehore; natiirlich ist die Alonge allein, getrennt vom Wechsel, ungiiltig. § 249. Was versteht man unter der gemeinrechtlichen Zession? Die Zession (Abtretungsvertrag) ist jener Vertrag, durcli. welchen eine Forderung von einer Person an die andere iibertragen und von dieser an- genommen ivird. Bei der Zession wird zwar auch die volle Eigentnmsubertragung des Wechsels bevvirkt, jedocli auf gemeinrechtliche und nicht auf wechselrechtliche Art, daher muli die Geltendmachung der Bedite in diesem Falle nacli dem allgemeinen biirgerlichen Gesetzbuche und nicht nach Wechselrecht erfolgen- § 250. Welche sind die bei der Zession vorkommenden Personen? 1. ) Der Zedent oder Dbertrager, d. i. der bisherige Eigentiimer, respektive Glaubiger, der sein Beclit einem anderen abtritt; 2. ) der Zessionar oder tlbernehmer, d. i. der neue Glaubiger, zu dessen Gunsten die Abtretung erfolgt ist; 3. ) der Zessus, d. i. der Schuldner, der nun anstatt dem Zedenten deni Zessionar zaklon mufi. § 251. Auf wievielfache Weise kann ein Weclisel gemeinrechtlicli zediert iverden ? 1. ) Durcli Indossament; 2. ) ohne Indossament. § 252. Was nennt man einen prajudizierten Wechsel? Ein prajudizierter Wechsel ist ein soleher Weclisel, der seine Wechselkraft dadurch verliert, daB er von dem Inhaber nicht rechtzeitig zur Annahme oder Zahlung prasentiert oder in Ermangelung der Zahlung nicht rechtzeitig pro- testiert worden ist. § 253. Wie kann ein Wechsel „olme Indossament^ gemeinrechtlich zediert werden ? Man muB unterscheiden: 1. ) ob der Wechsel durcli ein Blanko-Indossament an den gegemvartiger 1 Inhaber iibertragen wurde; oder 2. ) ob der Wechsel nicht durch ein Blanko-Indossament iibertragen wurde. Im ersten Falle geniigt zur gemeinrechtlichen Zession des Weclisels di e bloBe Fbergabe des Wechsels nebst der miindlichen Erklarung der Abtretung- 43 Im zweiten Falle muB eine schriftliche Zessionsurkunde mit allen Form- lichkeiten nach dem a. b. G. B. errichtet und dem Zessionar ubergeben werden. § 254. Welche Rechts\virkungen auBert die Zession beim Weclisel? Die Rechtswirkungen, welche entstehen, wenn ein Wecbsel nicht wechsel- rechtlich, sondern durch Zession iibertragen worden ist, sind nicht nacli der W. O., sondern nach dem a. b. G. B. zu beurteilen. Daraus ergibt sich: 1. ) der Zessionar erwirbt die Redite seines Zedenten nur in dem Umfange, wie sie dieser gehabt hat; waren die Rechte des Zedenten beschrankt, so envirbt sie der Zessionar auch nur beschrankt; er tritt auch zu den anderen Wecliselinteressenten nicht in ein direktes Rechtsverhaltnis, sondern er ist blofier Stellvertreter seines Zedenten. In diesem Merkmal liegt auch der ivesentliche Unterschied zwischen Indossament und Zession; denn bei der TTbertragung durch wechselmaBiges Indossament erwirbt der Indossatar alle Rechte, welche iiberhaupt aus dem Wechsel zu erwerben moglicli sind, un- bekiimmert darum, ob sein Vormann Rechte hatte oder nicht; 2. ) der Zessionar kann aber auch alle jene Anspriiche und Forderungen erheben, die dem Zedenten zustanden, z. B. hatte also der Zedent das Recht, nocli wechselrechtlich klagen zu konnen, so kann dies auch der Zessionar tun. § 255. Was .versteht man unter dem Prokura-Indossament? Unter dem Prokura-Indossament versteht man dasjenige Indossament, bei 'velehem nicht die Eigentumsabtretung erfolgt, sondern bloB die Vollmacht zur Vornahme von wechselrechtlichen Handlungen erteilt wird, welche vom Indossanten einem anderen iibertragen werden, ohne daB der Indossant sich seines Eigentumsreclites begibt. § 256. Welche sind die beim Prokura-Indossament vorkommenden Per- sonen ? 1. ) Der Indossant, auch Mandant, Vollmachtgeber genannt, d. i. der Eigen- liimer des Wechsels, welclier den Vollzug von wechselrechtlichen Ilandlungen an seiner Statt einem Dritten iibertragt; 2. ) der Indossatar per prokura, auch Mandatar oder Bevollmachtigter ge- Hannt, welcher den Auftrag oder die Vollmacht zur Ausfiihrung einer wechsel- rechtlichen Ilandlung im FTamen und fiir Rechnung seines Mandanten iiber- niinmt; 3. ) der Indossant per prokura, wenn namlich der erste Bevollmachtigte v erhindert ist, die ihm iibertragene Vollmacht selbst auszuiiben, so muB er dazu einen anderen Bevollinachtigten bestellen, und dann heiBt er Indossant per prokura, wahrend 4. ) der zweite Indossatar per prokura jene Person ist, welcher vom vorher- gehenden Indossanten per prokura nunmehr die Vollmacht iibertragen \vurde. 44 § 257. Welche wechselrechtlichen Akte kann der Eigentiimer eines Wechsels einem anderen iibertragen, olme daB er sich dabei seines Eigentums- rechtes begibt? Die dem Prokura-Indossatar aus dem Indossament zustehenden Rechte sind folgende: 1. ) die Wechselforderung einztikassieren, weshalb er auch berechtigt ist, den Wechsel zur Aimahme und z m- Zahlung zu prasentieren; ebenso auch wegen Unsicherheit des Akzeptanten Sicherheit zu fordern; 2. ) im Ealle der Hichtannahme oder Nichtzahlung des Wechsels den Protest erheben zu lassen und davon dem Vormanne des Auftraggebers Hach- richt zu geben; 3. ) die Wechselklage gegen den Akzeptanten und gegen die regreBpflich- tigen Vormanner anzustrengen; 4. ) die hinterlegte Wechselsumme aus einem Depot zu beheben; 5. ) seine Vollmacht durch ein weiteres Prokura-Indossament an andere zu iibertragen. § 258. Welche Beschrankungen bestehen in bezug auf die Weiterindossie- rung beim Prokura-Indossament? 1. ) GJeiclnvie im gevvohnlichen Indossament kann auch dem Prokura- Indossatar durcli den Beisatz „nicht anOrdre“ oder durch einen gleichbedeuten- den Ausdruck das Reclit zur Weiteriibertragung seiner Vollmacht entzogen werden; 2. ) der Prokura-Indossatar ist zur Weiterbegebung durch ein eigentliches Indossament nicht befugt, selbst dann niclit, wenn dem Prokura-Indossament der Zusatz „an die Ordre“ beigefiigt ist. Sobald also ein Prokura-Indossament vorhergeht, sind alle nachfolgenden Indossaments auch nur als solche anzusehen. § 259. Welche sind die Erfordernisse eines Prokura-Indossaments und wie lauten derartige Indossaments? Soli ein Indossament als Prokura-Indossament erscheinen, so muB es aus- driicklich als solches bezeichnet sein; im kaufmannischen Verkehre sind die gebraucldichsten Ausdriicke hiefiir: „zur Einkassierung“, „in Vollmacht“, „in Prokura“, „fiir meine Reclmung a u. dgl., z. B.: Fiir inich zuin Inkasso an Herrn Andreas Klein. Triest, den 29. Mai 1907. Georg Schneider m. p.; oder: Fiir mich in Prokura an Herrn Theodor Ilauif & Komp. Laibach, den 1. Juni 1907. Andreas Klein m. p. § 260. Welche Bedingung allein ist zur Giiltigkeit des Prokura-Indossa¬ ments notwendig? Da das Prokura-Indossament bloB eine wechselmaBig dargestellte Voll¬ macht ist, so folgt, daB keine andere Bedingung vorausgesetzt wird als die, 45 daB der Wechsel mit allen zur Giiltigkeit vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sei; dagegen hat das Verbot der Indossierung (siehe § 220) auf das Prokura-Indossament keinen EinfluB; ebenso kann auch nacli dem Verfallstage noch vollkommen rechtsgiiltig ein P roku r a-Indossam ent erteilt werden. § 261. Wohin muB das Prokura-Indossament geschrieben werden? Die Form des Prokura-Indossaments unterscbeidet sieh vom eigentlicben Indossament ni elit, es muB daher auch das Prokura-Indossament auf den Wechsel, die Alonge oder auf die Kopie geschrieben werden und ist sowohl auf der Vorderseite als auf der Eiickseite des Wechsels zulassig. Kapitel V. Von der Akzeptation. § 262. Was versteht man unter der Annahme oder Akzeptation? (Siehe § lil.) § 263. Wieviele Gattungen der Akzeptation gibt es? Zivei Gattungen, u. zw.: a) die gemeine Akzeptation, auch ordent.liche Annahme genannt; b) die Ehrenakzeptation, auch auBerordentliches Akzept, Honoration oder Intervention genannt. § 264. Was versteht man unter der gemeinen Akzeptation? (Siehe § 173.) § 265. Welche sind die bei der gemeinen Akzeptation vorkommenden P ersonen ? (Siehe § 174.) § 266. Welche Ilandlung muB geschehen, damit die gemeine Akzeptation erfolgen kann ? Die gemeine Akzeptation setzt als Bedingung die Prasentation zur An¬ nahme voraus. § 267. Welche sind die bei der Prasentation zur Annahme vorkommenden P ersonen ? 1. ) Der Prasentant; 1 (giehe § 169>) 2. ) der Prasentat. J § 268. Wie spridit sich die W. O. liber die Art und Zeit- der Prasentation z Ur Annahme aus? Diesbeziiglich lautet Artikel 18, Absatz 1: „Der Inhaber eines gezogenen Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Pezogenen ,sofort ( zur Annahme zu prasentieren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben zu lassen; eine entgegengesetzte tlbereinkmift hat keine Wirkung.“ Iiieraus folgt also, daB in der Regel nur eine Berechtigung des Inliabers »esteht, den Wechsel zur Annahme zu prasentieren, welche bei allen gezogenen 46 Wechseln stattfindet, jedoch nicht bei eigenen Wechseln, denn bei diesen ist eine Akzeptation iiberfliissig, und es kann liochstens eine Prasentation zur Ein- sicht stattfinden, wenn der eigene Wechsel ein Sicbtwechsel mit Beisatz ist. § 269. Welche Wechsel kann man also zur Annahme prasentieren ? Bur die fremden Wechsel haben eine Prasentation zur Annahme notig, eigene Wechsel dagegen nicht, da bekanntlich bei den eigenen Wechseln der Aussteller sehon durch seine TTnterschrift bei der Ausstellung durch die Worte „zahle ich“ oder „zahlen wir“ verpflichtet ist, zur Verfal lszeit zu zalilen. § 270. Was bedeutet der Ausdruck: der Inhaber kann den Wechsel „so- fort“ zur Annahme prasentieren? D. h. sobald jemand Besitzer des Wechsels ist, so bat er das Becht, den Wechsel sogleich, oder wann inimer es ihm beliebt, vorzuweisen, ausgenommen es ware eine Prasentationsfrist vom Aussteller oder von einem Indossanten vor- geschrieben worden, dann muB sich der Inhaber strenge an diese Erist halten, sonst verlierti er sein Wechselrecht. § 271. Wei welchen Wecliseln bestelit eine Verpflichtung der Prasentation zur Annahme? 1. ) Bei den eine bestimmte Zeit. nach Sicht lautenden Wechseln, ivieil die Verfallszeit vom Tage der Prasentation zur Annahme an zu laufen beginnt; 2. ) bei domizilierten Wechseln, da es, wo kein Domiziliat angegeben ist, im Belieben des Bezogenen steht, gleichzeitig bei der Akzeptation einen Domi- ziliaten zu benennen; gibt er keinen an, so \vird vorausgesetzt, daB er selbst bei Verfall am Domizilorte die Zahlung leisten werde; 3. ) bei Wechseln, in denen der Aussteller oder ein Indossant die Prasen¬ tation zur Annahme und eine bestimmte Frist dafiir vorschreibt; 4. ) bei den auf Markte und Messen gezogenen Wechseln, wenn die be- treffende Markt- oder MeBordnung die Prasentation vorschreibt. § 272. Wann endet die Prasentationsfrist zur Annahme jener Wechsel, welche nicht MeB- oder Markt,wechsel sind? 1. ) Im allgemeinen miissen Wechsel inimer vor der Verfallszeit zur An¬ nahme prasentiert werden; 2. ) ist von dem Aussteller oder von einem Indossanten eine Prasentations¬ frist vorgeschrieben, so mufi der Wechsel innerhalb dieser Frist zur Annahme prasentiert werden; 3. ) Sichtwechsel mit Beisatz miissen binnen zwei Jahren vom Tage der Ausstellung an zur Annahme vorge\viesen werden. § 273. Wann muB prasentiert werden, wenn der Zeitpunkt, in welchem ^ der Wechsel spatestens zur Annahme prasentiert werden muB, auf einen Sonn- j tag oder allgemeinen Feiertag fallt? Der Wechsel muB spatestens am nachstfolgenden Werktage zur Annahinei| ]>rasentiert werden. 0 47 § 274. Was versteht man nnter einem allgemeinen Feiertage? Es sind darunter nicht alle Feiertage der einzelnen Religionsgesell- schaften, sondern nur jene Tage zu verstehen, welche von der Gcsetzgebung fur 'He offent.liche Rulie von den biirgerlichen Beschaftigungen bestinnnt sind. § 275. Wann miissen MeB- und Marktwechsel zur Annalnne prasentiert 'verden ? Eine Verpflichtung, solcbe Wechsel zur Annalnne zu prasentieren, besteht in der Regel niclit, doclr sollen sie in der nacli der MeB- oder Marktordnung bestimmten Prasentationszeit zur Annalnne prasentiert und in Ermangelung der Annahme protestiert werden. § 276. Wer ist berechtigt, einen Wechsel zur Annahme zu prasentieren? Jeder Besitzer des Wechsels, denn Artikel 18 sagt: „Der bloBe Besitz des Wechsels ermachtigt zu dessen Prasentation und zur Erhebung des Pro¬ test es Mangels Annahme. “ § 277. Wem ist ein Wechsel zur Annahme zu prasentieren? Inuner dem Bezogenen; ebenso auch domizilierte Wechsel, denn diese sind nur am Ver f ali s tage dem Domiziliaten zur Zahlung zu prasentieren. § 278. An welchem Orte ist ein Wechsel zur Annahme zu prasentieren? Die Prasentation zur Annahme hat imWohnhause des Bezogenen, u. zw. in dessen Geseliaftslokale, und in Ermangelung eines solchen in dessen Wohnung zu geschehen. An einem anderen Orte, z. B. an der Borse, im Gasthause, Kaffee- hause usw., Itann die Prasentation nur mit heiderseitigem Einverstiindnisse ge- sohehen, d. i. des Prasentanten und des Prasentaten. § 279. Was hat der Prasentant zu tun, wenn er das Geseliaftslokale oder die Wohnung des Bezogenen niclit ermitteln kann? Der Prasentant wird zuerst selbst und dann auch durch den Rotar bei der volizeibehdrde des Ortes darnach anfragen, und Wenn auch diese keine Aus- kunft zu geben vermag, so wird ein Protest, leviert, worin bemerkt wird, dah das Geseliaftslokale und die Wohnung des Bezogenen nicht aufzufinden sei. § 280. Wann ware der Wechsel wegen nicht geleisteter Annahme zu pro- iestieren, auch wenn das Geseliaftslokale oder in Ermangelung desselben die 'Vohnung bekannt ware ? Der Wechsel ist zu protestieren: a) falls der Bezogene abivesend wiire und keinen Bevollmachtigten zuriick- gelassen hatte; h) wenn er unter Kuratel gesetzt ist; c) \venn er gestorben ist. In allen diesen Fallen hat der Prasentant genug getan, \venn er im Geseliaftslokale oder in der Wohnung des Bezogenen Eachfrage halt, ob jemand kevollmaehtigt sei, den Wechsel zu alezeptieren, und erfolgt keine Akzeptation, s ° mufi mit der beziiglichen Angabe protestiert werden. § 281. Binnen welcher Zeit muB bei gezogenen Wechseln nacli erfolgter Prasentation die Akzeptation geleistet werden? Sofort; eine Uberlegungsfrist steht dem Bezogenen nicht zu. i 48 § 282. Welche Bestimmungen gelten riicksichtlich der Erfordernisse der Akzeptation \ 1. ) Die Annahme des Wechsels muB sehriftlich und auf dem Wechsel selbst erfolgen; 2. ) zur Giiltigkeit der Akzeptation geniigt es, daB der Bezogene ob® e \veiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt; 3. ) soli der Wechselinhaber verpflichtet sein, sich-die Akzeptation gefall® 1 zu lassen, so muB sie unbeschrankt sein; 4. ) der Bezogene muB zur Zeit der Akzeptation zahlungsfahig sein; 5. ) bei den eine bestiminte Zeit nach Sicht verfallenen Wechseln soli de® Akzepte das Datum beigefiigt werden, jedoch wird durch die Unterlassung der Datierung das Akzept nicht ungiiltig. § 283. Welclie ist die gewolmliche Formel der Akzeptation und wolu» wird sie gesclirieben ? Es geniigt allerdings, daB der Bezogene seinen Namen oder seine Firn® ohne weiteren Beisatz auf die Vorderseite des Wee,hsels schreibt; jedoch ist d® Akzeptation iiblich mit den Worten „angenommen“, oder „akzeptiert“, oder mit einem gleichbedeutenden Ausdrucke; darunter setzt der Bezogene seii® Unterschrift. Die Akzeptation wird gewohnlich am FuBe des Wechsels zwischen del' Unterschrift des Ausstellers und der Adresse des Bezogenen, oder unter der Firma des Ausstellers, oder schief iiber den Inhalt des Wechsels geschriebe® § 284. Was versteht man unter einer „unbeschrankten“ Akzeptation* Jede Akzeptation wird als eine unbeschrankte angesehen, die genau nach dem Inhalte des Wechsels geleistet wird. Der Bezogene erklart sich namlich bereit, zu der im Wechsel bestimmten Verfallszeit die d arin angegebene Sumn® fiir Bechnung des Ausstellers oder Kommittenten an den rechtmaBigen Eigen- tiimer oder seinen Bevollmachtigten zu bezahlen. § 285. Was versteht man unter einer „beschrankten“ Akzeptation? Eine Akzeptation ware beschrankt, wenn der Bezogene nur bedingungS' weise altzeptieren wiirde; solche Bedingimgen waren: 1. ) auf eine spatere als im Wechsel angegebene Verfallszeit; 2. ) auf eine geringere als im Wechsel angegebene Summe; 3. ) auf einen anderen als im Wechsel angegebenen Zahlungsort; 4. ) auf eine andere als im Wechsel angegebene Miinzgattung; 5. ) wenn der Bezogene unter der Bedingung akzeptiert, daB er noch vor der Verfallszeit vom Aussteller oder Kommittenten die Deckung erhalte. § 286. Was hat der Prasentant zur Annahme zu tun, wenn der Bezogei® nur eine bescliršinkte Akzeptation leisten will? Will der Bezogene nur einen Teil der im Wechsel enthaltenen Suni® e akzeptieren, so muB sich der Prasentant damit zufriedenstellen, jedoch wi r< * er fiir den nicht akzeptierten Betrag Protest levieren lassen und seinen Begr e ® auf Sicherstellung gegen die Vormiinner nelnnen; jede andere Beschriinkuii# 49 braucht er sich nicht gefallen zu lassen, unči os wird die Akzeptation so an- gesehen, als ob sie gar nicht geleistet ware, und der Inhaber wird, um seinen RegreS gegen die Vormanner zu sichern, dariiber Protest Mangels Annahme levieren lassen. .§ 287. Kami sich der Prasentant zur Annalnne aber auch mit einer be- schrankten Akzeptation begniigen? Allerdings, nur muB jede Art von Beschrankung der Akzeptation auf dem Wechsel selbst schriftlich beigefiigt werden, damit sie gegeniiber dem Akzep¬ tanten Wechselkraft.erlange; der Prasentant jedoch verliert sein Wechselrecht gegen die Vormanner (mit Ausnahme der Akzeptation auf eine geringere S um me), \venn dieselben zu dieser anderen Beschrankung der Akzeptation nicht ihre Zustimmung gegeben haben. § 288. Was heiBt das, der Bezogene muB zur Zeit der Akzeptation ),zahlungsfahig“ sein ? D. h. es muB bekannt sein, daB der Bezogene zur Zeit der Akzeptation alle seine Zahlungsverbindlichkeiten erfullen konnte. Befindet sich. jedoch der Akzeptant, zur Zeit der Akzeptation im Falle des Konkurses'oder ist nacli Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Ver- inogen des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen, so erscheint der Akzeptant nicht zahlungsfahig. § 289. Warum mufi bei den eine bestimmte Zeit nach Sicht verfallenen Wechseln das Datum der Akzeptation beigefiigt werden ? Weil vom Tage der Akzeptation die Laufzeit des Wechsels beginnt; weigert sich nun der Akzeptant, das Datum beizufiigen, so bleibt derselbe aus seinem Akzepte dennoch verpflichtet, doch als Bestatigung des Akzeptations- tages dient in einem solchen Falle das Datum des iiber diese Weigerung er- hobenen Protestes. § 290, Welche Bedingungen allein sind zur wechselmaBigen Verpfliclitung des Akzeptanten notwendig? 1. ) DieWechselfahigkeit des Akzeptanten, denn ist der Akzeptant wechsel- unfahig, so kanu er aus seinem Akzepte nicht wechselrechtlich belangt werden; 2. ) es muB der akzeptierte Wechsel mit allen zur Giiltigkeit vorgeschrie- benen sichtbaren Erfordernissen versehen sein. § 291. Was heiBt das, durch die Unterschrift selbstandig (personlich) verpflichtet werdcn \ D. h., daB man fiir seine Persoh unter allen Umstanden verpflichtet ist Und bleibt, sobakl man nur unterschrieben hat. § 292. Was verfiigt das Gesetz iiber die Unwiderruflichkeit des Akzeptes? Eine einmal erfolgte Annahme kann nicht mehr zuriickgenommen werden. § 293. Wann ist die Annahme als erfolgt zu betrachten? Sobald das Akzept auf dem Wechsel geschrieben ist; dar aus folgt, daB auch ein durchstrichenes Akzept unter allen Umstanden seine volle Wirkung behalt. 4 50 § 294. Was sclireibt d as Gesetz iiber den Umfang und die Holie der Haftung des Akzeptanten vor? Der Bezogene wird durch die Annabme des Wecbsels ivechselmafiig ver- pflichtet und haftet bei einer unbeschrankten Annabme dem Wortlaute des Wechsels gemaB, bei einer beschrankten Akzeptation nur nacb dem Wortlaute seines Akzeptes. § 295. Worauf erstreckt sich die Verbindlichkeit des Akzeptanten? Auf alles, was der Wecbselinbaber wegen Nichterfiillung der Weeb.sel' verbindlichkeit zu fordern bat, deshalb haftet der Akzeptant aucb fiir die Protestspesen, Verzugszinsen, Gerichtskosten usw. § 296. Welchen Personen haftet der Akzeptant? JSTicht nur jedem rechtmabigen Wechselinhaber, sondern aucb allen seine» Vormannern, und aucb dem Aussteller haftet der Akzeptant aus seinein Akzepte; dagegen stelit dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aus-- steller zu. § 297. Ist ein Akzept nacb Verjahrung und eines nach Verfall giiltig? Ein nacb Ablauf der Verjahrung erteiltes Akzept hat keine Wirkung, dagegen hat ein nach Verfall geleistetes Akzept Wechselkraft. * § 298. Hat der Bezogene, resp. Akzeptant, Anspriiche gegen den Aus¬ steller ? Allerdings, u. zw. vor der Zahlung auf Deekung, nacb der Zablung auf Bezahlung des gemachten Aufwandes, d. i. Erstattung der Wechselsumme, vvaS man die Gegenanschaifung, die Deekung, den Rembours nennt; diese An- spriiche kann der Bezogene jedoch nur gemeinreclitlicb und nicht \vechseb recbtlicb geltend machen, denn mit dem Momente, wo der Bezogene, resp. Ak¬ zeptant, gezahlt hat, ist das Wecbselgescbaft beendet. § 299. Was steht dem Wechselinhaber bei Vervveigerung der Annabme fiir ein Recht zu ? Wenn die Akzeptation nicht auf die im Gesetze bestimmteWeise geschieht, so ist der Inhaber berechtigt, den Protest (Mangels Annabme) levieren zu lassen. § 300. Wann bestebt eine Verpflicbtung zur Protesterhebung wegen nicht erfolgter Annabme ? 1. ) Wenn bei einem eine bestimmte Zeit nacb Sicht lautenden Wecbsel vom Bezogenen die Annabme nicht erfolgt ; 2. ) wenn die Annahme einer domizilierten Tratte, wo der Aussteller eine bestimmte Prasentationsfrist beigefiigt hat, nicht erfolgt; z. B. der Wechsel ist domiziliert und lautet: „Drei Monate a dato, zu prasentieren innerhalb vierzehn Tagen“; 3. ) wenn die Prasentation auf dem Wecbsel oder durch die Ortsordmuig vorgeschrieben ist; 4. ) vvenn die Annahme bei MeB- oder Marktwechseln nicht erfolgt, fiir welche die MeB- oder Marktordnung eine Prasentation zur Annabme vor- schreibt. 51 § 301. Wann besteht eine Verpflichtung zur Protesterliebung wegen jSTicht- bestatigung der Einsichtnahme und wegen Hichtdatierung der Annahme und Einsichtbestatigung ? 1. ) Bei eigenen Sichtwechse]n mit Beisatz, wenn der Aussteller die Be- statigung der Einsicbtnabme verweigert; 2. ) bei eigenen Sichtwechseln mit Beisatz, wenn der Aussteller die Ein¬ sichtnahme zwar bestatigt, aber die Datierung derselben venveigert; 3. ) bei gezogenen Sichtavechseln mit Beisatz, wenn der Bezogene den Wechsel zwar akzeptiert, aber die Datierung des Akzeptes venveigert. § 302. Was versteht man unter einem wechselrechtlichen Versaumnis und ^as ist dessen Folge? Wenn ein bedingter wechselrechtlicher Anspruch iiberhaupt nichtodernicbt rechtzeitig ausgeiibt wird, so laBt sicli der Eigentiimer ein wechselrechtliches Versaumnis zuschulden kommen; z. B. wenn der Inhaber oder sein Bevoll- machtigter versaumt, den Wechsel rechtzeitig z\\v Annahme oder zur Zahlung zu prasentieren, oder bei verweigerter Annahme oder Zahlung rechtzeitig den Protest levieren zu lassen, so ist dies ein wechselrechtliches Versaumnis, und die Folge davon ist, dah in der Regel das Regr e Brecht' gegen die Vormanner verloren geht. Kapitel VI. Von der Ehrenakzeptation. § 303. Was versteht man unter der Ehrenakzeptation? Unter der Ehrenakzeptation (Intervention, Honoration) versteht man jene Akzeptation, die niclit vom Bezogenen oder zwar vom Bezogenen, aber nicht infolge des vom Aussteller an ihn im Weehsel erlassenen Auftrages geschieht. Immer aber kann die Ehrenakzeptation erst nach verweigerter gemeiner Akzeptation erfolgen, zwei Ealle ausgenommen: a) bei eigenen Wecliseln; b) im Falle der Zahlungsunfahigkeit des Akzeptanten. § 304. Zu wessen Gunsten oder Ehren kann eine Ehrenakzeptation statt- finden ? Durch die Honoration iibernimmt der ITonorant eine Wecliselverpflich- tung, die dem Honoraten obliegt, deshalb ist eine Honoration nur zugunsten des Ausstellers oder eines Indossanten zulassig, d. h. also nur zugunsten eines regreBpflichtigen Vormannes. § 305. Wer kann eine Ehrenakzeptation leisten? Da der Ehrenakzept.ant in die Reihe der Wechselverpllichteten tritt, so kann ein Ehrenakzept nur von einer wechselfahigen Person geleistet werden. Die Ehrenakzeptation kann also leisten: 4 * 52 1. ) cler Bezogene, wenn er nicht infolge des vom Aussteller im Weclisel- briefe an ihn gericliteten Auftrages akzeptiert, sondern erst nach verweigerter gemeiner Akzeptation und nacli erhobenem Proteste die Ehrenakzeptation z« Eliren eines Indossanten leistet; 2. ) der Notadressat; 3. ) eine beliebige fremde Person. § 306. Mufi sich der AVechselinhaber eine Ehrenakzeptation gefaller lassen ? Hieriiber lautet Artikel 57 der W. O.: „Die Ehrenannahme von seiten einer nicht anf dem Wechsel als TSTot- adresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.“ Hieraus ergibt sich, daB der Inhaber sich bloB die Ehrenannahme von seiten eines Notadressaten gefallen lassen miisse. Dagegen hangt es vom Er' messen des Wechselinhabers ab, ob er sich die Ehrenakzeptation einer sonstigen dritten Person gefallen lassen will. Audi die vom Trassaten angebotene Ehrefl' akzeptation kanu der Wechselinhaber zuriickweisen. § 307. Wenn mehrere Personen, resp. Hotadressen, sich erbieten, die Honoration zu leisten, welcher Person gebiihrt dann der Vorzug? Der Vorzug gebiihrt jener Person, durch deren Honoration die meisten Verpflichteten befreit rverden. Daraus folgt: 1. ) wenn eine Person zugunsten des Ausstellers honoriert, so hat sie den Vorzug, weil durch ihre Honoration alle Indossanten von ihrer Verpflichtung befreit vverden; 2. ) interveniert die Person fiir Rechnung des ersten Indossanten, so muB sie der Ehrenakzeptation fiir Rechnung des Ausstellers nachstelien. § 308. Ist der Wechselinhaber immer verpflichtet, die Ehrenakzeptation bei der Notadresse zu suchen? Ist dem Wechsel eine Notadresse, wohnhaft am Zahlungsorte, beigegeben, so muB der AVechselinhaber in erster Linie von ihr die Ehrenakzeptation ver- langen, und erhalt er sie nicht, diesbeziiglich Protest erheben lassen. § 309. AVann erscheinen zwei Akzepte auf dem AVechsel? Wenn der Akzeptant unsicher wird, so kann in diesem Falle aucli die Ehrenakzeption erfolgen, und so erscheint nebst dem gemeinen Akzepte auch das des Honoranten auf dem AVcchsel, oder auch dann, wenn nicht die ganze Wechselsumme vom Bezogenen akzeptiert wird. § 310. AVelche sind die Erfordernisse der Ehrenakzeptation? 1. ) Sie muB schriftlich auf dem Wechsel, auf einein Duplikat oder auf einer Kopie geschehen; 2. ) schon die bloBe Unterschrift des Hotadressaten erzeugt eine giiltige Verpflichtung; honoriert jedoch ein anderer Intervenient (d. h. einer, der kein Hotadressat ist), so soli er noch die Erklarung beifiigen, „daB er lionoriere“; 3. ) obwohl nach Nr. 2 zur Giiltigkeit der Ehrenakzeptation nicht erfor- derlich, so ist es doch vorsichtig, in dem Ehrenakzepte zu bemerken, zu vvessen 53 Elire man lionoriert. Fiir den Aussteller geschieht dies mit den Worten: „an- genommen a (oder „akzeptiert“) zu E hren der Firma ond fiir Rechnung des Herrn N. ]ST.; fiir Rechnung eines Indossanten mit den Worten: „honoriert“ (oder „akzeptiert“) zu Ehren des Giro und fiir Reclmung des Herrn N. 1ST. Wird beim Akzepte kein Honorat namhaft gemacht, so wird der Aussteller ala Honorat angesehen, und der llonorant hat sich die Folgen seiner Unter- lassung selbst zuzuschreiben; 4. ) bei Wechseln nach Sicht soli auch das Datum der Honoration an- gegeben werden; 5. ) der llonorant mufi wechsel- und zahlungsfahig sein; 6. ) die Honoration n m 15 unbesehrankt geschehen, selbst auf eine geringere Summe ist eine Beschrankung nur dann zulassig, wenn fiir den Rest der Sum me bereits die gemeine Akzeptation erfolgt ist. § 311. Welcher ist der eigentliche Vorgang, um zu einer Ehrenakzeptation z u gelangen? 1. ) Der Prasentant begibt sich nach der Weigerung des Bezogenen, die gemeine Akzeptation zu leisten, zu den auf dem Wechsel vorkoinmenden Not- adressen und fragt, ob sie honorieren wollen und fiir wen 1 Darauf begibt sich der Prasentant zum Notar, meldet ihm die Weigerung des Bezogenen imd die zustimmenden oder ablehnenden Erklarungen der Notadressen; 2. ) hierauf begibt sich der Notar zum Bezogenen, dann zu den Not- adressaten, um aus ihrem Munde die dem Prasentanten erteilte Antwort zu vernehmen; 3. ) hierauf fertigt der Notar zu H a ti s e den Protest Mangels Annahme aus, bemerkt darin die zustimmenden oder ablehnenden Antworten der Not- adressaten und handigt den Protest dem Prasentanten aus; 4. ) der Prasentant verfiigt sich mit dem Wechsel und Protest zu jenem Notadressaten, durch dessen Intervention die meisten Verpfiichteten befreit Werden, und fordert von ihm nun die Leistung des Ehrenakzeptes; 5. ) darauf begibt sich der Prasentant mit dem honorierten Weclisel und mit dem Proteste neuerdings zum Notar, welcher dem Proteste die erfolgte Intervention als Nachsatz beifiigt und sich die Protestspesen bezahlen lafit; jetzt liefert der Prasentant dem Honoranten den Protest Mangels Annahme aus, ebenfalls gegen Vergiitung der dem Notar bezahlten Gebiihren. § 312. Welche sind die Pflichten des Ehrenakzeptanten bei tJbernahme des Ehrenakzeptes ? Hierauf sagi die W. O.: 1. ) Artikel 58, Absatz 1: „Der Ehrenakzeptant muB sich den Protest Mangels Annahme gegen Erstattung der Kosten aushandigen und in einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen^; und ferner 2. ) Artikel 58, Absatz 2: „Der Ehrenakzeptant muB den Honoraten unter Hbersendung des Protestes von der geschehenen Intervention benacli- riclitigen und diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung zur Post geben. a 54 UnterlaBt er dies, so haftet er fiir den durch die Unterlassung entstandenen Schaden. § 313. Welche Rechtswirkungen auBert das Ehrenakzept in bezug auf den Ehrenakzeptanten, d. h. vvelche Rechte und Pflichten hat der Ehrenakzeptant ? Diese sind in folgenden Artikeln der W. O. bestimmt: 1. ) Artikel 60, Absatz 1: „Der Ehrenakzeptant \vird samtlichen Nach- mannern des Honoraten durch die Annahme wechselmaBig verpflichtet. Hber- haupt ist wohl zu merken, daB der Ehrenakzeptant an die Stelle des Honoraten tritt, somit alle Pflichten, aber auch alle Rechte seines Honoraten hat“; 2. ) Artikel 60, Absatz 2: „I)iese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehren¬ akzeptanten der Wechsel nicht spatestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt \vird“; . 3. ) der Ehrenakzeptant erlangt nicht das ausschlieBende Recht, den Wechsel zur Verfallszeit zu bezahlen, er ist vielmehr dem Bezogenen und einein solchen Intervenienten nachzustehen verpflichtet, durch dessen Zahlung meh- rereWechselschuldner befreit werden, doch fiir diesen Fali bestimmt Artikel 65 der W. O.: „Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zalilungsleistung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision von 1 / 3 % zu verlangen.“ § 314. Welche Unterschiede ergeben sich nach dem bisher Gesagten zwischen der gemeinen Akzeptation und der Ehrenakzeptation? 1. ) Der gemeine Akzeptant darf seine Akzeptation auf einen Teil der Summe beschranken, eine solche Beschrankung findet bei der Ehrenakzeptation nicht statt; 2. ) die gemeine Akzeptation muB auf den Wechsel geschrieben werden, die Ehrenakzeptation ist auch auf einer Kopic zulassig; 3. ) der gemeine Akzeptant haftet allen Interessenten, der Ehrenakzeptant nur den Hachmannern des Honoraten; 4. ) der gemeine Akzeptant haftet unbedingt, der Ehrenakzeptant nur bedingt; 5. ) der gemeine Akzeptant ist zunachst zur Zahlung berufen, weil er das Vorrecht vor allen hat, der Ehrenakzeptant hat aber kein ausschlieBendes Recht ziir Zahlmig; 6. ) im Falle des Verlustes des Wechsels kann durch Amortisation der wechselrechtliche Anspr\ich gegen den gemeinen Akzeptanten erhoben werden, nicht aber gegen den Ehrenakzeptanten; 7. ) der gemeine Akzeptant hat nur gegen den Aussteller, u. zw. nur ein gemeinrechtliches RegreBrecht, der Ehrenakzeptant kann aber nach geleisteter Zahlung ein wechselrechtliches RegreBrecht gegen den Honoraten und dessen Vormanner geltend machen; 8. ) die gemeine Akzeptation findet nur bei gezogenen Wechseln, die Ehren¬ akzeptation aber auch bei eigenen Wechseln statt; 55 9.) der gemeine Akzeptant, der melirere Exemplare desselben AVechsels akzeptiert, liaftet aus alleri akzeptierten Exemplaren; vom Ehrenakzeptanten gilt dieses nur dann, wenn dem Honoraten aus verscliiedenen Exemplaren eine mehrfaelie Verpflichtung obliegen wiirde und er auf diese mehrfaclien Exem- plare das Ebrenakzept gesetzt hatte. Kapitel VII. I. Abschnitt. Prasentation zur Zahlung. § 315. In welcliem Zeitpunkte muB der Weclisel zur Zahlung prasentiert iverden ? In Beziehung auf diese Erage mufi man zwei Gattuugen von AVechseln unterscbeiden: a) solche AVeclisel, die einen bestimmten Verfallstag haben, und b) solche, deren Verfallstag von dem Willen des Prasentanten abhangt. Zu a. ISTach Artikel 41 der W. O. sind die AVechsel, die einen bestimmten Verfallstag haben, am Verfallstage selbst oder langstens am ziveiten AVerktagc nacli dem Zahlungstage zur Zahlung zu prasentieren und im Falle der nicht er- folgten Zahlung zu protestieren. Z\i b. Bei AVechseln, die auf Sicht (a vista, a piacere etc.) lauten, tritt eine Ausnahme ein; denn solche AVeclisel sind nacli Artikel 31 der \V. O. langstens binnen z\vei Jahren vom Tage der Ausstellung zur Zahlung zu prasentieren. Eiigt in diesem Falle ein Indossant seinem Indossament eine kiirzere Prasentationsfrist bei, so liaftet er nur bis zu dieser Frist. Ist (bei a oder b ) der letzte Prasentationstag ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag, so verlangert sich diese Frist bis zum folgenden AVerktage. § 316. In welchem Falle bat der Akzeptant des gezogenen und der Aus- steller des eigenen AA T echsels das Ilepositierungsrecht ? Hieriiber sagt Artikel 40 der AV. O.: „AVird die Zahlung des AVechsels zur Verfallszeit nicht gefordert, so ist der Akzeptant nach Ablauf der fiir die Protesterhebung bestimmten Frist befugt, die AVechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht zu deponieren.“ Dadurch wird er von seiner A r erbindlichkeit befreit. Ein gleiches Becht steht nach Artikel 98 dem Aussteller des eigenen AVechsels zu. § 317. AVem ist der AA 7 echsel im allgemeinen zur Zahlung zu prasentieren? Die Prasentation zur Zahlung muB beim gezogenen AVeclisel an den Be- zogenen geschehen, er mag den AVeclisel akzeptiert haben oder nicht. Der eigene AVeclisel ist dem Aussteller zu prasentieren. 56 § 318. Wem ist ein domizilierter Wechsel zur Zalilung zu prasentieren? Ist bei einem Domizihvechsel ein Domiziliat benannt, so ist der Wechsel dem Domiziliaten zur Zahlung zu prasentieren. Ist dagegen kein Domiziliat benannt, so ist der fremde Wechsel dem Bezogenen oder dem Akzeptanten und der eigene \Vechsel dem Aussteller selbst zur Zalilung zu prasentieren, u. zw. am Orte des Doinizils. § 319. In \velcbem Lokale ist der Weclisel zur Zalilung zu prasentieren? Die Prasentation zur Zalilung bat am Zahlungsorte, u. zw. im Geschiifte- lokale, und nur in Ermangelung eines solchen in der Wolmung des Prii- sentanten zu gescliehen. — DaB das Geschiiftslokal oder die Wohnung nicbt zu ermitteln sei, ist nur dann als festgestellt anzusehen, wenn eine diesbeziigliche Xaelrfrage des Xotars oder Gerichtsbeamten bei der Polizeibeliorde auch frucht- los geblieben ist, was dann im nachfolgenden Proteste bemerkt werden mufi- § 320. Welcher Wechsel ist zur Zahlung zu prasentieren? Xur das Original des Wechsels kann mit Erfolg zur Zahlung prasentiert iverden; eine Abschrift (Kopie) des Wechsels allein ist liiezu in der Regel nicht geeignet. § 321.Wer ist berechtigt, den Wechsel zur Zahlung zu prasentieren? Dies kann nur der Wechseleigentiimer oder dessen Bevollmachtigter mit voller Rechtswirkung tun. § 322. Wann tritt die Pflicht zur Protestlevierung ein? Wird die Zahlimg des Wechsels entiveder gar nicht oder doch nicht auf jene Weise geleistet, wie sie der Wechselinhaber anzunehmen schuldig ist, so mufi sowolil die Prasentation zur Zahlung als auch die Xichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig dariiber aufgenommenen Protest dargetan vverden. Die Levierung des Protestes kann nur dann unterbleiben, \venn der Pro- test ausdriicklich erlassen wurde. § 323. Welche Wirkungen treten ein, wenn bei der Prasentation zur Zahlung und bei der Protestlevierung ein Versaumnis eintritt? LaBt sich der Wechselinhaber bei der Prasentation zur Zahlung und bei der Protestlevierung ein Versaumnis 'zuschulden kommen, so geht das \vechsel- rechtliche RegreBrecht gegen die Vormanner verloren. Wird die Prasentation zur Zahlung an Xotadressen und an Ehren- akzeptanten unterlassen, so geht das RegreBrecht gegen den Adressanten oder Honoraten und deren Xachmanner verloren. Ist bei einem Domizihvechsel ein Domiziliat benannt, so muB diesern der Wechsel rechtzeitig zur Zahlung prasentiert und notigenfalls Protest leviert vverden; wiirde diese rechtzeitige Protesterhebung versaumt, so geht dadurch nicht bloB das RegreBrecht gegen die Vormanner, sondern auch der wechsel- miiBige Anspruch (das direkte Forderungsrecht) gegen den Akzeptanten beiii' fremden und gegen den Aussteller beim eigenen Wechsel verloren. 57 II. Abschnitt. Zahlung. § 324. Ist clie Verfallszeit der TVechsel immer auf gleiche Weise zu finden? JSTein, denn die Verfallszeit richtet sich nach der Verschiedenlieit der Wechsel, und man nruB hiebei unterscheiden, ob es ein a) Tagwechsel, b) Sichtwechsel, c) Datowechsel, d) MeB- oder Marktwechsel ist. § 325. Welcbe gesetzliclie Bestimmungen bestehen in bezug auf die Be- rechnung der Verfallszeit ? 1. ) Bei TVechseln,. worin ein bestimmter Tag als Zalilungstag bezeicbnet ist, tritti die Verfallszeit seli on an diesem Tage ein; 2. ) Wechsel, die auf Anfang eines Monates lauten, verfallen am ersten Tage des Monates; 3. ) Weclisel, die auf Ende (Ultirno) eines Monates gestellt sind, verfallen am letzten Tage des Monates; 4. ) lautet ein Wechsel auf die Mitte (Medio) eines Monates, so verfallt er am 15. dieses Monates, gleichviel, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage bat; 5. ) TVechsel, die auf Sicht (a vista., a piacere etc.) lauten, sind bei der ersten Vorzeigung fallig; 6. ) bei IVechseln, die ein oder mehrere Tage a dato lauten, beginnt die Frist am Tage nach der Ausstellung (der Ausstellungstag wird also nicht mit- gereclmet), und der letzte dieser Tage ist der Verfallstag; 7. ) lautet der TVeclisel ein oder mehrere Tage nach Sicht, so beginnt die Frist am Tage nach der Prasentation zur Annahme (der Tag der Prasentation wird also nicht mitgerechnet), und der letzte dieser Tage ist der Verfallstag; 8. ) lautet der Wechsel ein oder mehrere Wochen a dato oder nach Sicht, so gilt eine Woche fur sieben Tage; 9. ) lautet derWechsel ein oder mehrere Monate (1 Jahr, % Jahr, T4 Jahr) a dato oder nach Sicht, so tritt die Kalenderberechnung ein, d. h. der TVechsel verfallt an deinjenigen Tage des Zahlungsmonates, der durch seine Zalil dem Tage der Ausstellung oder Prasentation entspricht; felilt dieser Tag im Zalilungsmonate, so tritt die Verfallszeit am letzten Tage des Zahlungs- inonates ein; 10. ) lautet der TVechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat, so werden die 15 Tage zuletzt gezahlt; 11. ) der Ausdruck lialber Monat wird fiir 15 Tage genommen; 12. ) kommt ein Datoweclisel aus einem Bande, wo nach altem Stile ge- rechnet wird, und ist dieser Weclisel im Inlande zahlbar und dabei nicht benierkt, daB der TVechsel nach neuem Stile datiert sei, oder ist derselbe nach 58 beiden Stilen datiert, so wird der Verfallstag eines solclien Wechsels nach dem- jenigen Kalendertage des neuen Stiles berechnet, ivelcher dem nach altem Stile sicb ergebenden Tage der Ansstellnng entspriclit; 13.) beziiglich der Verfallszeit der Mefi- oder Marktwechsel siehe § 93. § 326. Was versteht man unter dem erwahnten Kalender „nach altem Stile“, wo gilt derselbe und wie findet die Umrecbnung in den neuen Stil statt ? Unter dem Kalender nach altem Stile ist der julianische Kalender zu verstehen, der in Rufiland, Griechenland, Serbien und Rumanien in Anwen- dung ist und von dem in den ubrigen Landern Europas geltenden Gregoriani- schen Kalender gegemviirtig um dreizehn Tage abweicht, d. h. der 1. Janner nach julianischem Kalender ist der 14. Janner nach Gregorianischem Kalender, z. B. ein Wechsel in Petersburg, nach altem Stile am 10. Janner ausgestellt, 14 Tage a dato zahlbar in Wien, verfallt nicht am 24. Janner, sondem am 6. Februar, weil der 10. Janner alten Stiles gleich ist dem 23. Janner neuen Stiles. § 327. An \velchem Tage und zu welcber Stunde mufi der Wechsel gezahlt werden ? Der Verfallstag ist zugleich der Zahlungstag des Wechsels, Respekttage gelten nicht. Was die Stunde der Zahlung anbelangt, so gilt im allgemeinen die Rogel, dafi die Zahlung sclion am Zahlungstage in den gew6hnlichen Geschaftsstundeo begehrt \verden kann. § 328. AVas versteht man unter Respekttagen? Unter Respekttagen versteht man jene Tage, welche liber die Verf allszeit des AVechsels liinaus entweder dem Akzeptanten zur Zahlung, oder dem Pra- sentanten zur Einkassierung, oder beiden Teilen gestattet sind. § 329. Wann gibt es ausnahmsiveise Respekttage? Von der Regel, dafi es keine Respekttage gebe, besteken folgende Aus- nalnnen: 1. ) dein AVechselinhaber kommen zur Einkassierung liber den Verfallstag hinaus die zwei Protesttage zustatten; 2. ) verfallt der AA r echsel an einem Sonntage oder allgemeinen Eeiertage, so kann die Zahlung erst am nachsten AVe rktage gefordert werden. § 330. AVodurch kann die im AVechsel festgesetzte Verfallszeit hinaus- geschoben (verlangert) werden? Es gescbieht dies durch die Geivahrung einer Prolongation. § 331. AA r as versteht man unter Prolongation des AA r echsels? Man versteht unter Prolongation des AVechsels die einem AVechsel- schuldner (dem Akzeptanten des gezogenen oder dem Aussteller des eigenen AVechsels oder einem Vormanne) gestattete Hinausschiebung der Zahlung auf eine genau bestimmte Frist. 59 Man nennt die Prolongation eine notivendige, wenn sie dureli einen Akt d er Staatsgewalt erfolgt, z. B. bei allgemeinen Ungliicksfallen, Kriegen usw., oder es ist eine freiwillige Prolongation, wenn sie bloB auf einem tTberein- komrnen der Interessenten beruht. § 332. Wer kann die freiwillige Prolongation erteilen und auf welche Arten kann diese geschehen? Uie freiwillige Prolongation kann entweder vom Eigentiimer des Wechsels oder vom Prokura-Indossatnr ausgehen, u. zw. entweder miindlicli oder schrift- lich; soli die Prolongation jedocli die Wirkung baben, daB sie jedem Wechsel- inhaber entgegengesetzt werden kann, so muB sie schriftlich auf dem Wechsel geschehen. § 333. Welche Wirkung bat die freiwillige Prolongation? Die freiwillige Prolongation hat die Wirkung: 1. ) daB der Schuldner, dem die Prolongation erteilt \vurde, nicht vor Ablauf der Prolongationsfrist belangt werden kann; 2. ) wird dem Akzeptanten eine Prolongation erteilt, so gelit das RegreB- reclit gegen die Vormanner verloren, wenn diese nicht in die Prolongation ein- gewilligt hatten; 3. ) durch die Prolongation wird die Verjahrungsfrist nicht erweitert, und es beginnt dieVerjahrung desWechsels nicht vom Zeitpunkte der prolongierten, sondern vom Zeitpunkte der urspriinglich im Wechsel festgesetzten Verfallszeit. § 334. Wem ist die Zahlung zu leisten? Die Zahlung ist dem Wechseleigentiimer oder seinem Bevollmachtigten zu leisten. Als Eigentiimer kann sicli der Besitzer des Wechsels entweder durch den Wechsel selbst oder auf andere Art legitimieren. 1. ) Durch den Wechsel legitimiert sich der Eigentiimer: a) durch ein Blanko-Indossament; b) durch eine ununterbrochene Beihe von Indossaments. 2. ) AuBer dem Wechsel legitimiert sich der Eigentiimer: a) durch richterliches Erkenntnis; b) durch gemeinrechtliche Zession, Erbscliaft usw. Der Bevollmaclitigte legitimiert sich: a) durch ein Prokura-Indossament; b) durch eine Vollmacht usw. Bei der Priifung der Legitimation durch den Wechsel handelt es sich nur um die auBere Erscheinung des Wechsels, dalier: 1. ) ausgestrichene Indossaments als nicht geschrieben anzusehen sind; 2. ) die Echtheit der Indossaments zu priifen der Zahlende nicht ver- })flichtet ist. § 335. Darf der Wechselschuldner an eine ilim unbekannte Person Zahlung leisten? In einem solehen Falle muB unterschieden werden: 60 1. ) weist sicli der Wechselinliaber durch ein Blanko-Indossament aus, so kann der Wecliselschuldner anstandslos Zahlung leisten; 2. ) lant.et aber das letzte Indossament auf einen bestimmten Namen, so mufi der Wechselschuldner die Person des Prasentanten kennen, sonst lauft er Gefalir, einer nicht bereclitigten Person Zahlung zu leisten. § 336. Was ist der Wechselseliuldner alles zu zaklon verpflichtet, d. h. was ist die Quantitat der Zahlung? Der Wechselschuldner, d. h. der Akzeptant des gezogenen und der Aus- steller des eigenen Wechsels, ist zu zahlen verpflichtet: 1. ) die Wechselsumme. Eine angebotene Teilzahlung darf der Wechselinhaber nicht zuriickweisen; 2. ) Verzugszinsen zu 6%, u. zw. vom Tage der gerichtliehen oder auBer- gerichtlichen Einmahnung; 3. ) Protestspesen und andere Auslagen, welche notvrendig geworden sind; 4. ) in einigen Fiillen eine Provision zu 1 / 3 %■ § 337. Welche Vorsichten sind bei der Zahlung zu beobachten? 1. ) Der Schuldner soli mir gegen Zuriickstellung des Wechsels und ge- horige Quittung auf dem Wechsel selbst oder in einer besonderen Urkunde zahlen; 2. ) er soli im Falle des Verlustes des Wechsels nur gegen Kaution Zahlung leisten oder die Wechselsumme deponieren; 3. ) er soli ein gerichtliches Verbot beachten. § 338. Was kann und soli der Wechselschuldner verlangen, wenn er bloB eine Teilzahlung leistet? Hat der Wechselschulclner eine Teilzahlung geleistet, so kann dcrselbe nur verlangen, daB die Zahlung auf dem "VVechsel abgeschrieben und ihm zu- gleich die Quittung auf einer Abschrift des Wechsels erteilt werde. § 339. Welche Wirkung hat die Zahlung fiir den Fali, als mehrere Exem- plare desselben Wechsels ausgefertigt \vorden sind? Fiir den Fali, als mehrere Exemplare desselben Wechsels vorhanden sind, bestimmt die W. O.: „Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft.“ Jedoch bleiben aus den iibrigen Exemplaren verpflichtet: 1. ) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an ver- schiedene Personen indossiert hat, und alle spateren Indossanten, deren Unter- schriften sicli auf den bei der Zahlung nicht zuriickgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indossanients; 2. ) der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels akzeptiert hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nicht zuriickgegebenen Exemplaren. 61 § 340. Welche Falle sind somit boziiglicli des Gesagten zu unterscheiden ? 1. ) Ist keines der mehrfachen Exemplare desselben Wechsels akzeptiert, so erscheint der Bezogene niclit als Wechselverpflichteter; es ist daher gleich- giiltig, welclies Exemplar sieh der Bezogene quittiert aushandigen liiBt; 2. ) ist ein Exemplar akzeptiert, so wird der Akzeptant nur dann von seiner Verbindlichkeit frei, wenn er sich das akzeptierte Exemplar ausfolgen lafit; 3. ) hat der Bezogene mehrere Exemplare desselben Weehsels akzeptiert, so ist er nur dann von seiner Verbindlichkeit frei, wenn ihm alle akzeptierten Exemplare zuriickgestellt werden, sonst bleibt er aus den Akzepten auf den bei der Zahlung niclit zuriickgestellten Excni]daren dritten Personen gegeniiber verpfliclitet; 4. ) wenn melirere Exexnplare desselben Wechsels an verschiedene Per¬ sonen indossiert werden, bleibt aus den bei der Zahlung nicht zuriickgestellten Exemplaren verpflichtet: a) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an ver¬ schiedene Personen indossiert hat; b) alle spateren Indossanten, deren Enterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zuriickgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indossa- ments. § 341.Was geschieht, wenn ein akzeptierterWeclisel inVerlust geraten ist? Der Eigentiimer eines ablianden gekommenen Wechsels kann die Amortd- sation desselben bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. iSTach Einleitung des Amortisationsverfahrens und nach der Verfallszeit des Wechsels kann der Eigentiimer vom Akzeptanten Zahlung fordem, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt; ohne eine solche Sicherheitsbestellung ist er nur die Deponierung der aus dem Akzepte schul- digen Summe bei Gericht zu fordern berechtigt. III. Abschnitt. Die Ehrenzahlung. § 342. Was versteht man upter der Ehrenzahlung? Wird die Zahlung eines gezogenen Wechsels nicht vom Trassaten, d. h. nicht infolge des im Wechsel vom Aussteller an ihn gerichteten Auftrages, und beim eigenen Wechsel nicht vom Aussteller, oder endlich wird die Zahlung nicht von einern regreBpflichtigen Vormanne infolge der RegreBpflicht geleistet, sondern erfolgt dieselbe von einer dritten Person zugunsten eines Wechsel- verpflichteten, so nennt man dies die Ehrenzahlung. § 343. Was ist die Bedingung der Ehrenzahlung? Bevor die Ehrenzahlung gefordert werden kann, muB gegen den Bezogenen oder gegen den Aussteller der Protest Mangels Zahlung leviert werden. 62 § 344. Mu6 der Wechselinhaber eine Ehrenzablung annehmen? Ja, der Wechselinhaber mufi die Ehrenzablung annelmien, gleichviel, oh dieselbe von einer Kotadresse, oder einem Elirenakzeptanten, oder von eineffl dritten Intervenienten angeboten wird. § 345. Zu wessen Gunsten kann eine Ehrenzablung stattfinden ? Die Ehrenzablung kann stattfinden: 1. ) zu Ehren des Akzeptanten beim fremden und des Ausstellers beim eigenen Wechsel; 2. ) zu Ehren des Ausstellers des gezogenen Wechsels; 3. ) zu Ehren eines Indossanten, und 4. ) zu Ehren des eigentlicben Wecbselbiirgen; dagegen findet die Ehren - zablung nieht statt: a) zugunsten des Bezogenen, der nicht akzeptiert hat; b) zugunsten des Kommittenten bei Kommissionstratten; c) zugunsten eines Domiziliaten. § 346. Welche Bedite hat der Ehrenzahler? Der Ehrenzahler hat folgende zwei Rechte: a) vom Wechsolinhaber, dem er gezahlt hat, die Aushandigung des Wechsel9 und des Protestes Mangels Zablung zu verlangen; b) ein wechselrecht.liches Regrefirecht gegen den Honoraten und dessen Vor- manner und den Wechselanspruch gegen den Akzeptanten, dagegen \verden die Nachmanner des Honoraten frei. § 347. Wer hat den Vorzug, wenn sich mehrere Personen zur Ehren- zahlung erbieten? Dies beantwortet die W. O.: Unter Personen, welche sich zur Ehrenzablung erbieten, gebiihrt der- jenigen derVorzug, durch deren Zahlung die meisten Wechselverpflichteten hefreit werden. Der Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich ist, dafi ein anderer, dem er hienach nachstehen miifite, den Wechsel einzulosen bereit \var, hat keinen Regrefi gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung der von dem anderen angebotenen Zahlung befreit worden waren- § 348. Was sagt die W. O. iiber die Prasentation zur Erlangung einer Ehrenzablung fur den Fali der Hichteinlosung des Wechsels durch den B e ' zogenen ? Die W. O. bestimmt: Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelosten Wechsel oder auf der Kopic Hotadressen oder ein Ehrenakzept, auf den Zahlungsort lan- tend, so mufi der Inhaber den Wechsel spiitestens am zweiten Werktage nad 1 dem Zahlungstage den siimtlichen Kotadressen und dem Ehren akzeptanten z 111 ’ Zahlung vorlegen und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in einein Anhange zu demselben bemerken lassen. 63 UnterlaBt er dies, so verliert er den RegreB gegen den Adressanten oder Honoraten und deren Nachmanner. Weist der Inhaber die von einem anderen Intervenienten angebotene Elirenzalilung zuriick, so verliert er den RegreB gegen die Hachmanner des Honoraten. § 349. Wann kann bei der Elirenzalilung ein weehselrechtliches Ver- saumnis eintreten? Bei der Elirenzalilung kann ein weeliselrechtliclies Versaumnis von zwei Seiten eintreten, n. zw.: 1. ) von seiten des Wechselinhabers in folgenden zivei Fallen: a) wenn er den Wechsel nicht allen Hotadressen und dem Ebrenakzeptanten zur Zalilung prasentiert. Durch die Unterlassung der Prasentation an den Ebrenakzeptanten verliert der Inhaber den RegreB gegen den Honoraten und dessen Nach- manner. Durch die Unterlassung der Prasentation an die Hotadressen verliert er den RegreB gegen den Adressanten und dessen jSTaclnnanner; b) weist der Inhaber die von einem anderen Intervenienten (der kein Eliren- akzeptant und auch kein Notadressat ist) angebotene Ehrenzahlung zuriick, so verliert er das RegreBrecht gegen die Xachmanner des Honoraten; 2. ) von seiten eines Intervenienten. Zabit namlich ein Intervenient, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich war, daB ein anderer bereit war, den Wechsel einzulosen, dem der Zahlende hatte nachstehen miissen, so verliert dieser den RegreB gegen die- jenigen Indossanten, welche durch die von dem Ubergangenen angebotene Zalilung befreit worden \varen. Narodna in uniuerziteina knjižnica