^7 -^ ^z,"^^ k ^^I. Amtsblatt zur Laibachcr Zeitung. Dinstag den 2.3. October. Gubernial-Verlautbarungen-Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; Komg von Ungarn und Böhmen, König der ^oml^rdie und Venedigs, von Dalmaticn, Croatim, Slavonien, Ga^ lizien, Looomerlcn und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog vl>n Lothringen, Salzourg, Steicrmark, Kärnten, Krain, Ooer- u. Nieocr-Scklesven u 0er Bu kowina; Großfürst von Siebenoürgen; Markgraf von Mähren; g>>sürstctcr Gras von Hadsdurg uni) Tirol :c ?c. Haben in Erwägung, dß die bisher bestan-dene Vorschrift über die Zusammensetzung der Geschwornengerichte in Preßsachen eincr Revision unterzogen werden mußte, auf den Antrag Unseres Justiz Ministers und übc'r Einrathen Unseres Ministevrathcs nach Maßgabe des, ^. l2tt der Neichsveifassung bis zur Erlassung eines allgemeinen Gesetzes über die Bildung der Ge- ^ schworncn - i^^e»» zu verordnen beschlossen und ^ verordnen wie folgt: , §. l. Vom Tage der Kundmachung dieses Patentes ist sich in allen Kronlandern, für welche ^ Unser Patent vom 13. März 1849 gegen den < W'chbrauch der Presse erlassen wurde, hinsichtlich , der Bildung der Geschwornen Listen für die > Preßgerichte nach der beifelgcnden provisorischen , Vorschlifc zu benehmen, , § 2. Von demselben Zeitpuncte an hat dir Wirksamkeit der nach der provisorischen Verordnung vom 1s. Mai 1618 über das Verfahren in Preßsachen gewählten Geschwornen aufzuhören. § 3 Unsere Minist« des Innern und der Justiz sind m>t d.-m Vollzuge dieses Patentes beauftragt. — Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am l l. September des Jahres Eintausend achthundert neun und vierzig Franz Joseph Gchwarzenberg Krauß. Bach.Schmer--ling. Gyulai.Thinnfeld. Thun, Kulm er. Provisorische Vorschrift über die Bildung der Geschwornenlisten für die Preßgerichte. K. 1. Bis zu dem Zeitpuncte, wo di^ Gemcinde-verfassung in Gemäßheit des Gemeind^csctzes vom 17. März d. I. in allen Gemeinden in das ^'e-ben getreten und die neue Organisation der Gerichts - und politischen Behörden in den einzelnen Kronländern durchgeführt seyn wird, sind die für die Prcßgerichte erforderlichen Geschwornen in der Regel aus den Gemeinden der Städte, wo das Preßgericht seinen Sitz hat, zu nehmen. Nur wenn die Zahl der in ^emaßhrit der folgenden Bestimmungen zum Geschwornenamte berufenen Gemeindeangehörigen dieser Städte nicht wenigstens dreihundert beträgt, sind dieselben auch aus d n Ge meindcangehörigcn der Umgebung zu wählen, und es ist der hierzu erforderliche Bezirk so lang zu erweitern, bis die in den Gemeinden desselben zum Geschwornenamte Berufenen die Zahl von wenig« siens dreihundert erreichen. ^ § 2. Zudem Amte eines Geschwornen ist in der ^ Regel jeder Mann berufen und verpflichtet, wel-i cher ll) mindestens dreißig Jahre alt, d) des Lesens und Schreibens kundig ist, c) ein Jahr in ! der Gemeinde, in der er sich aufhält, seinen or-j dentlichen Wohnsitz hat, und cl) zugleich entweder den durch §. 44 der Rcichsverfassung festge^ setzten Iahresbetrag an dkecter Steuer von wenigstens fünf Gulden CM. in Städten bis 1U,WU Seelen und auf dem Lande, oder von wenigstens zehn Gulden CM. in Städten über IN,(WU Seelen bezahlt, oder ohne Zahlung einer directen Steuer nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde ein.s österreichischen Kronlandes das active Wahlrecht besitzt. K. 3. Die Seelsorger aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgescllschafien, die Volksschullehrer, wirklich dienende Staatsbeamte, und Militärpersonen, insofetne sie in activer Dienstleistung stehen, können zu dem Amte eines Ge-i schwornen nicht berufen werden. H. 4 Unfähig zu dem Amte eines Geschwornen ^ sind Pflegebefohlene, unter gerlchclicher Curatel stehende Verschwender und alle Personen, welche we-gcn korp.llicher oder geistiger Gebrechen außer Stam de sind, den Pflichten eines Geschwornen nachzukommen i^Taube, Blinde, Ltumme, Schwachsinnige) § 5 Ausgeschlossen von dem Amte eines Geschwornen sind Personen, welche eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden schweren Poli-zel Uebertretung schuldig erklatt worden, oder welche wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer miudestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind; endlich Personen, übcr deren Vermögen Concurs eröffnet ist, und jene, welche nach gepflogener Concurs - Verhandlung in der Untersuchung nicht schuldlos erklärt wurden. «>'. U. Das Amt eines Geschwornen kann von denjeuigen abgelehnt werden, welche das U5. Lebensjahr überschritten haben. Ein Geschworner, welcher der an ihn ergangencn Aufforderung bei einer Schwurgerichtssitzung Genüge geleistet hat, kann für das nächste Jahr die Eintragung in die Geschwornenliste innerhalb der Reclamationsfnst (H. 9) ausdrücklich ablehnen. §. 4. In der Gemeinde des Ortes, wo das Preßgericht seinen Sitz hat, und in jeder nach ^. 1 einzubeziehenden Gemeinde seiner Umgebung hat der Gemeindevorstand unter Zuziehung von Mitgliedern des Gemeindeausschusses die Gemcmdegefchworncnliste, d. i. ein genaues alphabetisches Verzeichniß aller in der Gemeinde zu den Verrichtungen eines Geschworenen berufenon Personen zusammenzustellen. §. 8. Diese Gemeindeliste muß an dem Amtssitze des Gemeindevorstaudes wahrend acht Tagen zu Jedermanns Einsicht aufliegen, und oaß dieß der Fall sey, öffentlich bekannt gemacht werden. §. !>. Jedem Gemeindegliede steht es frei, binnen einer weiteren Frist von acht Tagen, vom letzten Tage der Auflegung der Gemeinde-Geschwornenliste an gerechnet, wegen Ueber-gehung gesetzlich Massiger oder wegen Eintragung unzulässiger Personen in derselben schriftlich oder zu Protocol! Einsprache (Reclamation) bei dem Gemeindcvorstande zu erheben. ^. 10 Wird eine solche Einsprache von dem Gemcindevorstande für begründet erachtet, so hat derselbe die Berichtigung in der Gemeinde^Geschwor-nenliste sogleich vorzunehmen, und diese Aenderung durch Anschlag an dem Amtsitze bekannt zu machen. Hat der Gemcindevorstand in Folge der Einsprache eine bereits auf die Liste eingetragene Person weggestrichen, oder eine ausgelassene hinzugefügt, so hat cr noch insbesondere die betheiligte Person, und wenn er die Einsprache für ungegründet erkennt, den Reclamanten hiervon zu verständigen. Es steht jedem Gemeindegliede zu, binnen acht Tagen von der Veröffentlichung der Aenderung, dem Be-tyeiligten und Reclamanten aber binnen acht Tagen von der Verständigung angerechnet, bei dem Kreis-yauptmanne, oder wenn die Gemeinde unmittelbar unter der Landesstelle steht, bei dem Landeschef den Recurs zu ergreifen. § N Nach Verstreichung der im §. 9 vor-gezcichneten Neclamationsfrist hat der Gemeinde-j vorstand die Gemeinde-Geschwornenliste unter An-gäbe der über Einsprache darin vorgenommenen Änderungen und der zurückgewiesenenNeclamationen dem Krelshauptmanne oder Landeschef einzusenden. §. 12. der Kreishauptmann oder Lanoeschef hat, falls m Gemäßhcit des H. 1 die Zuziehung von Geschwornen aus der Umgebung der Stadt wo das Preßgerichc seinen L itz hat, erforderlich ist, sämmtliche Listen der einzelnen Gemeinden in Ein verzeichniß zusammenstellen zu lassen. Dieses Verzcichnift, oder wo die Zahl der Geschwornen aus der Gemeinde, in welcher das Preßgericht seinen Sitz hat, hmreichcnd ist, die Liste der Geschwornen dieser Gemeinde, lst johln der Staatsanwaltschaft in Abschrift mitzutheilen, welche ihre allfälligen Reclamations binnen acht Tagen vom Empfange jener Liste zu erheben hat. § l3 Ueber solche Reclamationcn, so wie über die nach H. 1U clngedrachtcn Rccurse hat der Kl eisyautmann oder Landesches mit Zuziehung von vier yierzu abgeordneten Mitgliedern des Gemein-oeauöschusseö der Stadt, wo das Pnsigericht seinen i^itz hat, zu entscheiden. Wird die Beschwerde gegründet befunden, w yat der Kreiöhauptmann oder Landeschef sogleich die Berichtigung in der Liste vorzunehmen und hiervon den Betheiligtcn zu verständigen. Dieser kann binnen acht Tagen sei, nen Recms geg n diese Anordnung bei dem Kreisoder uandeschef überreichen, welcher sowohl diese Recurse als auch alle in den Paragraphen IU und 12 erwähnten Reculse und Reclamationen, die bei der nach dem Eingänge dieses Paragraphs vorgenommenen Prüfung unberücksichtigt gelassen wurden, dem Preßgerichte gutachtlich vorzulegen hat. Letzteres hat darüber binnen vierzehn Tagen zu entscheiden Gegen diese Entscheidung des Preßgerichtes findet keine Berufung mehr Etatt. ^. 14. Sind die Gcschworncnlistcn auf diese Weise vervollständigt und festgestellt, so hat der Kreiöhauptmann oder Landeschcf mindestens vier und höchstens zwölf hierzu abgeordnete Mitglieder des Gemeindeausschusses der Stadt, wo das Preßgencht seinen Sitz hat, und, falls die Geschwornen auch aus der Um-gebung dieser Stadt genommen werden mußten, je einen Abgeordneten aus den Gemeindcaus-schüffen der zwei volksreichsten Gemeinden dieser Umgebung einzuberufen, welche unter seiner Leitung die Hauptliste der Geschwornen durch Wahl derjenigen Personen bilden, dle ihnen durch Ehrenhaftigkett der Gesinnung und erprobte Einsicht zu dem Amte eines Geschwornen am geeignetsten erscheinen. §. 15. Die Wahl geschieht in der Art daß für Städte mit einer Bevölkerung von mehr als,M,UW Seelen auf je 4A»', für Städte von mehr als 5NM0 Seelen und deren Umgebung auf je 2W «nd für kleinere Stäote und deren Umgebung auf je 1UU Seelen ein.' 48H Geschworner entfällt. Für eine Bruchzahl über die Hälfte wird ein Geschworner mehr gewählt. Die Zahl der Gewählten im Ganzen muß die in Gemäßheit des folgenden Paragraphs für jedes Preßgericht festzusetzende Zahl mindestens um ein Fünftheil übersteigen. §. 16. Aus den so gewählten Geschwornen wird die Iahresliste, d. i. das Verzeichniß der bei den Schwurgerichtssitzungen des nächsten Jahres zu verwendenden Geschwornen an einem bekannt zu machenden Tage öffentlich unter Leitung des Kreis - oder Landeschefs und unter Zuziehung des Gemeindevorstandes der Stadt, wo das Preßgericht seinen Sitz hat, durch das Loos gebildet. Zu diesem Ende wcrden sämmtliche Namen der auf der Hauptliste eingetragenen Geschwornen mit genauer Angabe ihres Wohnortes in eine Urne geworfen, und daraus die für jedes Schwurgericht durch besondere Verfügung festgesetzte Zahl von Geschwornen, die jedoch nirgends unter 2W oder über 8W betragen soll, gezogen. §. 17. Die Iahresliste der Geschwornen ist durch den Druck zu veröffentlichen und wird dem Präsidenten des Preßgerichtes und dem Staats-anwalte, so wie jedem auf denselben enthaltenen Geschwornen portofrei zugesendet. §. 18. 3lle in dieser Vorschrift erwähnten Protocolle, Verzeichnisse, Reclamationen und Recurse sind stampelfrei. Wien am 11. September 184». s. 1912. (2) Nr. 1935 l. surrende des k. k. illyr. Guderniums, wegen portofreier Behandlung der amtlichen Corresponded in jüdischen Uatnk. Ang Uhr, vor diesem t. t. ^tadt- und Landrechce bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß auS was «mmer sür einem Rrchtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, wl-drlgens sie die Folgen des §. »14 v. G. B. sich selbst zuzuschreiben oaben werden.. vaibach den 13, October I849. H. 1899. (3) Nr. 997S. Von dem k. k. Stadt» und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über An° suchen der Frau Witwe Elisabeth Hren , ^ormün-derln, und Herrn Franz Hren, Hiituormund dcr minderj. Johann, täarl und FranzlSta Hren, als erklärten Crden, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 7. August 1849 hier ln der Hyrnau-Vorstaot Nr. 68 verstorbenen Hausbesitzer, Herrn Michael Hren, die Hagsatzung aus oen 1^. November 1849, Vormittags um 9 Uhr, vor diesem t. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Icne, welche an ousen Verlaß auS was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß aulueldcll und rcchtZgeltend darthun sullen, wldn-genS sie dle Folgen de0 ^ »14 l». (Ä. ^). sich selbst zuzuschreiben yaoeu weroen, Lalbach ds der gesammte ^unUu» in>l.r^<:t,^H, nebst den sonstigen Ilwentanal - Gegenständen, als: 1U Stück Hornvieh, 4 Pferde, U Schweine, 5 Wirt!). schaflSwägen, Mingeschnre, Bottungen, mehrere österr. lsimrf, in der Pfarre St.Glgiiad,!l werden, daß die Pachtbedingnisie beim gefertigten Btzirksgmchte einqesthen werdm können Btzllksgelicht Stisenberg am la. Oct. !849. "i- "^' c»^ ^ Nr. 488,' st.-, ^" ^?.^ k- ^irksgerichte der Umgebung Laidachs wild hiermit kund gemacht' Es sey über Ansuchen des Malidaus Skull von ^ ^'m!^^"ä^"che Feill'ittung der d.m Erecuten Matthaus Konzilia von Mittergamlmg ge. hörigen zwei Kühe, schwarzbrauner und rother Farbe, und ones wt.ßfarb.gm z^^, im gerichtlichen Schatzungswerthe von 70 fl., gcwilligrt und zur Vornahme d.e,er Ftilbietungt«, 3 Tagfatzlmgen, u„b zwar: aus den 8. Novembel, den w. December l ^,, und den IN. Jänner ,83«, jedesmal Vormit t.".?s "on 9 - l2 Uhr, im Wohnorte des Ernten ,.ldst mit d.m A»tz.,„g, lxstim.nt worden, daß daS zl» mrstc.gemde Hvl„vieh dei dcr ltcn und 2ten Felldlttung nur um oder über die Schätzung, ^ ^„ drillen Fellbietung aber auch unter delsllbeil werden hlntangtgeben werden. «^ ^' ^' ^eziltsgericht Umgebung Laibach am 22. August 1849. A85 Gukermal - VerlnuU'llruttgcn. Z. 1!U2. (,) 3ir,->tt!2^, C u r i e n d e. Betreffend die EinHebung der direc-t e n Stcuern in d e n P r o v i n z e n K ä r n -ten und Kr a in. — In Folge des hohen Finanz-Ministerial-Erlasses vom l^. October d I., Zahl NW!N, wild daö hcrabgelangte a. h Patent vom N>. October d. I., waches die Einzahlung der dirccten landeöfürstlichen Steuern für das Verwaltungsjahr l^.'»!» anordllet, zur allge meinen Wissenschaft und Bcnehmung mit dein Bemerken bekannt gemacht, daß in Beziehung auf die Hauöclassensteuer, welcher nach dem §. 4 des a. h Patents im Verwaltung^jahre 1850 einige Objecte werden entzogen und der Hauszinssteuer zugewiesen werden, die Einleitung zu treffen ist, daß dieselbe nur von allen idr bis nun unterliegenden Gebäuden bis zur Durch führung der angeordneten Maßregel und mit dem Vorbehalte der nachträglichen Ausgleichung abgefordert und entrichtet werde — ^aibach am 19. October !8l!>. Leopolo Graf r>. N elsersh eim b, Landrs - Vouverns>,r. Wir Franz Joseph dcr Erste, von Gottes Gnaden Kmser von Oest rrcick; Fönig von Uligarn uno Böhmen, Kö-nig der Lombardei uni) Vcncoiqs, von Dalmaticn, Croatien, Slavonien, Ga-iizicn, ^ooomcricn und Illyrlcn; Lrz^ herzog von Oesterreich; 'Großderzog von Krakaiu; Herzog von Lothringen, Salzburg, (Vteinmarf, Kärntcn, Krain, Bukowina, Ober u. Nieoer-Schlesjen; Großfürst von Siebenbürgen; Mark-qraf von Mähren; gefürstcter Graf von Haböburg uno Tirol :^. :c. Die schweren Bedrängnisse, von dencn der öster.eichische Staat im L.:ufe der Jahre 18-l^ und l«4!> heimgesucht worien ist, haben eine nu-^ ßeroidentliche Anstrengung aller Kräfte nothwendig gemacht, und eine namhafte Vermehrung des Staalsaufivandes verursacht. Auch nehmen die in der innern Verfassung des Reiches und in der Gestalt der Verwaltung eingetretenen oder so eben in der Ausführung begriffenen Aenderungen große Summen in Anspruch, welche aus dem Staatsein kommen gedeckt werdenmüssen. Gleichwohl haben Wir bis hei eine Erhöhung der Abqaben nicht eintreten lassen, indem Unsere Sorgfalt darauf gerichtet war, die getreuen Völker unserer Monarchie, so lange die Drangsale des Krieges dauerten, mit neuen Lasten möglichst zu verschonen Gegenwärtig kann es dagegen nicht langer aufgeschoben werden, d>e Ouellrn des Staaseinkommcns in ausgedehnterem Maße als bisher zu benutzen, und die Einnahmen des Reiches mit den durch die Ereignisse gesteigerten Ausgaben in em richtiges Verhältniß zu bringen. — In Verbindimg hiermit hat sich die Nothwendigkeit ergeben, in dem Ausmaße der Grundsteuer für die Länder, in denen dieselbe nach den Ergebnissen des stabilen Grundsteuer-Katasters eingchoben wird, eine gleiche Belegung eintreten zu lassen, und die in diesel Beziehung zwischen den erwähnten Ländern bestehende Ungleichheit zu beseitigen, wie auch das Verhältniß, nach welchem die Hauszinse!träg-nisse in den bisher der Hauszinssteuer unterliegenden Orten besteuert sind, in das Ebenmaß mit zcnem der Besteuerung des unmittelbaren Grund: ertrages zu stellen. ^ Im Vertrauen auf die treue Gesinnung Unserer Völker, welche der ihnen in jüngster Zeit zugewendeten großen 2 orthcile eingedenk, die unabwcisliche Nothwendigkeit er höhter Beitrage zur Deckung der gesteigerten Etaatsbedürfnisse erkennen werden, finden Wir nach Anhörung Unseres Ministerrathes auf der Grundlage der M I2<», 121 ^. Reichsverfast sung vom ^. März d. I. Folgendes anzuordnen: 1) Im Verwaltungsjahre ,5.5,) sind die Grundsteuer, die Gebäudesteuer und die Erwetbsteuer in den Grönländern, in dencn diese ^ tcuerarten bestehen, nach den bisherigen geschlichen Bestimmun-9"' zu entrichten, so weit die gegenwärtige Anordnung nicht eine Aenderung verfügt — 2) In Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, ^teiermark, Känitcn, Krain und dem illyrischen Küstcnlande, in welchen rändern die Grundsteuer nach den Ergebnissen des stabilen Grundsteuer-Catasters umgelegt wild, soll die Grundsteuer, zur Beseitigung der bisher in dem Percente der Belegung zwischen diesen Ländern bestehenden Ver-schiedenheit, sin das Verwaltunqsjahr 1850 mit einem gleichen Perccnte, nämlich mit sechzehn (Aul den von Einhundert Gulden des Reinertrages be-messen und l ingehoben werden. Bloß für das Her-zogthum Salzburg wird, um, oen Uebergang zu diesem Steuerausmaße vorzubereiten, gestattet, daß die Bemessung der Grundsteuer für dieses Jahr mit Zwölf von hundert Gulden des Reinertrages erfolge. Der aus dieser Aenderung des Steuer-percentes an der Grundsteuer für die genannten Länder entspringende Ausfall ist auf den Grundbesitz der übrigen Lander, in denen das Grund steuer-Eataster noch nicht Vollender ist, nicht umzu^ legen. "- 3) Die Haubzinssteuer wird in den Orten, in denen dieselbe bisher mit achtzehn von Hundert des Mieth - Ertrages nach Abschlag des auf die Erhaltungskosten bewilligten Abzuges cin-gehoben wird, für i)as Jahr I85tt auf sechzehn von Hundert des erwähnten Miethe-Ettragcs herabgesetzt, welches Ausmaß von dem 1. November 1849 an als die ordentliche Gebühr zu gelten hat. Für Triest wird die statt der Hauszmssteuer bewilligte Pauschalsumme in demselben Verhältnisse für das Verwaltungsjahr 1^5»N ermäßigt. — 4» Die Besteuerung der Gebäude nach dem Zinsertrag-nisse soll vom 1. November Itt-W an, in den rändern, in dencn die Gcbäudesteuer eingeführt ist, auf alle Gebäude ausgedehnt werden, die außer^ halb der bisher der Hauszinssteuer unterworfenen Orte ^) in Ortschaften gelegen sind, 'in denen sämmtliche Gebäude, oder doch wem'g-! sen Ortschaften gelegen, durch Vermiethung benützt werden, — Zur Ermittlung des Mieth-Ertrages von den Gebäuden, welche m Folge der ' gegenwärtigen Anordnung Aon der Besteuerung nach der Hausclassen - Steuer in jene durch die ! Hauszinssteuer übergehen , werden dreißig Percent der Micthzinse als Bedeckung der Erhaltungöko-sten in Abzug gebracht. Das Ausmaß der or deutlichen Steuergebühr von diesen Gobäuden w!rd für das Verwaltungsjahr 1850 mit Zwölf von Hundert festgesetzt. Die näheren Bestimm im-gen über die Ausführung dieser Anordnung werden abgesondert kundgemacht werden. — 5)ZurGrundsteuer mit Ausnahme, des dieselbe vertretenden Zc-hentö in Dalmatien, und zur Gebäudesteuer ist sür das Werwaltlingsjahrl!"5ll ein außerordentlicher Zuschlag mit Einem Drittheile der ordentlichen Gebühr zu entlichten. Dieser Zuschlag ist auch in Trieft von der Pauschalsumme der Gebäudesteu,r einzuheben. — ti) Die Grund- und Hausbesitzer, welche diesen Zuschlag an die Staatskassen entrichten, werden zu ihrer Erleichterung und zu einer gleichmäßigeren Vertheilung der Steuern in Uebereinstimmung mit l-cn Grundsätzen der Einkommensteuer, über deren Einführung Wir Uns die Erlassung der weiteren Anordnungen vorbehalten, berechtigt, von den Zahlungen, die sie an Z nscn oder anderen jährlichen Leistungen von den auf ihrem Vesitzthume haftenden Schulden oder andern Lasten zu entrichten haben, fünf Percent, das ist: den zwanzigsten Theil desjenigen Betrages, der als Gebühr für das Vcrwaltungs jähr il<»0 entfällt, den zum Bezüge Berechtig-tigten als Zahlung in Anrechnung zu bringen. Die Letztern haben diesen ihnen in Anrechnung gebrachten Betrag auf Verlangen des Schuldners als empfangen zu quittiren. — Unser Finanz-Minister ist mit der Vollstreckung dieser Anordnungen beauftragt. — Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt-und Residenzstadt Wien am zehnten October des Jahres Eintausend achthlmdret neun und vierzig, Unserer Reiche des Ersten. Franz Joseph. Schwarzenderg. Krauß. Bach. Brück. Thinnfeld. Gyulai. Schmerli ng. Thun. K u l m e r. Z 192-j. (1) Nr. I97U4. (Zurrende des k. k. illyr. Gübern > ums, wegen mit l. October l, I. zu deg,nncl,dcr Emhebung der Post-, R>tt- und Nebengcbühren im lombaroisch-vciietianischel, Königreiche. -- Vom l. October l. I. an weiden im lombaroisch - venetianischen Kön'ft'clche foluende Rttt und Nebcngebuhren cmgehobeti, und zwar: bei Betö'lderuna drr Ertra-posten Rittglld pr. Pferd und Post 1^, 3, <^. 6U; Postillon-Trinkgeld pr Psirl) und Post 1^ I,; Wagenmsistergebühr für ein ^aar Pferde auf der eitlen Staliun (^. 3t^; Gd,ckten 4rä'd»rl^en Wagen pr. Post l^. 9<»; Riltgeld pr Pfl-rd und Post l'ei couli.rmaßiger Beförderung l. ^, (I <»1) erhalten die Postmeister an Rittgeld pr P'erd und Post 1^ 3, und die Postillone das Trmk^ld pr. Pf.ro und Pott mit (^. 75; dcr 3'^liloic; für ein Paar Pferde auf oer oaenen Station eine Gebühr von l^. lift — Den Postmeistern st.ht es jedoch srei, den Privat-lü.terliehmunaen :hre Pferde um die obigen Gebühren zli velweiaern, dagegen steht es in diesem Falle den Letzteren zu, für ihre Fahrten gegen (5l,triätuna nner bloßen Gebl'ilir von 3tt (^. pr. Pscrd und Pl?st an die Postmnster auf eia/ne Rechnung Pferdewechsel für ihre Fahrten zu cr-richt'N. — Auf d.'n gebirgi^l! Straßenzl'i^on des Sp'.ügcn und des Etylfftl Joches j.doch sind die Stüt'ou.n Dnslllx», 5t.. i>1iill!, (^I,il!Vt?llNi, und (>^l>ls>o clolcin" berechtigt, sowohl auf dem Tour- als Retourwege abzuliehmen, bei Ertra-postreisen: an Rutgeld pr. Ps'crd und Post l. 4, an Post,Nonstr,nka/ld pr Pferd und Post !.. I. l^ 25, für einen gedeckten Wagm sammt Rad« scduh pr. Post I.. 3; für einen ungedeckten derlei Wagen I.. 2. Die Stationen 'l il-.-mo und Kiv» l^n(zvl>nna genießen dasselbe Ausmaß, ersterer jedoch nur in der Rui rung gegen ^oi-illio und letztere in jener gegen (^lli«v<'nn.',, nicht aber auch in den entgegengesetzten Richtungen. — Was zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laidach dcn l< October I84tt. Leopold Graf v. W elsersh eim b, Landes ^Gouverneur, ^enltlzche Verlautbarungen. 3 ^924 (l) Nr 351,. Eoncurö-Verlautbarun g. Die Postsection im hohen Ministerium fu'r Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat über hierortigen Antrag die Ausstellung einer k. k. Post-driefsammlung in dem Markte Seisenberg in II-lvrien bewilligt. — Diese Briefsammlung wird sich m>t d.r Besorgung von Korrespondenzen und Fahrpostsendungen bis zum Gewichte von 3 Pfd. zu wfass.n haben, und mit dcm k. k. Possamte zu Treffen in ein.'r wöchentlich viermaligen Fußboten-verdindung im?l>iscdlrsse an die Laibach-Earlstadter Malllfahrtcn und an die öaikach-Agramer und Treffen-Littaier Briefposten stehen, in der Art, daß der Bote am Sonntag. Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor 8 Uhr Abends in Tressen anzu-kommen, und von dort des andern Tages zwischen 5 und <» Uhr nach seisenberg zurückzukehren hat. — Zur Besitzung dieser PostbriefsammlerSstrUe, welche gegen Dienstverttag verliehen wird, und wonnt eine Bestallung von jahrl. !ltt si., ein Amtö-pauschale jährl. 20 si., dann der Antheil mit 10L uom Briefporto über 3W fi., und mit 5 F vom ganzen Porto l.nd Franco für Fahrpostsendungen; serner em Pauschale für die Besorgung der Botengänge, wclckes noch zu bestimmen kommt, und endück dic Veipsiichtung zum Erläge emer daren oder sideijussorischen Caution von 2lM st. (5. M uerbund'-n ist, wird hiemit der C^curs mit dem Bemerken auöclesämcben, daß unter den Bewcr-bern, bel sonst gleichen Umständen, derjenige den Vorzug erhalten wird,'welcher bezüglich der Boren-gä.ig^ den annehmbarsten Antrag stellen wird. Die dicßfälligen Bewerber h^den daher ihre Gc» (3. Amtsblatt der Laib. Zeitg. Nr. 127 v. 23. Oct. 1849.) 2 48« sua>e und be^ehungaweise Anvctr unter Nachweis sung des ?llters, der persönlichen Befähigung, des sittlichen Wohlverhaltens uild eines geeignete» Besitzstandes, längstens d'.ö 1ü. kommenden Mo-nates bei der gefertigten Ob«>rpostucrmaltung ein^ zubringen. Die näheren Bedingungen können übrigens sowohl bei dieser Oderposivcrwaltuna, ils bei der k, k Bezn'ksobr'gkeit Sl'isenberg cil,ges.hen werden. — K. K. illyr. Oberpostverwaltung Laiboch den 13. October 1849. 3. 1925. (1) Nr 3887, Kundmachun . Nach einer Mittheilung des Verwaltungs-rathes derDampfschifffahrts-Gesellschaft des österr. Lloyd in Trieft hat die Ausführung der jetzt n» Wirksamkeit befindlichen Fahrordnung der Damps-boote der genannten Gesellschaft die Nochwendig-keit dargcthan, die Seitenlinie von Smyrna nach Alexanorien um eine Woche zu verrücken, so daß nunmehr die Influenz nach Alexandria über Smyrna mit der Reise vom 13. d. M. nach Con-stantinopel. und sofort alle 14 Tage, d, i. jede zweite Fahrt von Triest nach dem Orient Statt findet. — Was unter Beziehung auf die dienst^ amtliche Kundmachung vom 5. v. M , 3.3058, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. - K. K. illytische Obcrpostvcrwaltung. Laidach den 1l>. October 1849. 3. 1934 (l) Nr. 7N42. Auffovdeenng. In Folge hoher Gubernial-Lunende vom 19. d., Z. 20190, wird am 24 d., und zwar in den vormittägigen Amlsstunden, wegen der hintanzugebenden Verspeisung im hiesigen Kraliken-hause und dcn damit verbundenen Staate - Wohl-thätigkeitsanstalten, auf die Dauer von 3 Jahren, nämlich: vom 1, November 1849 angefangen, bis letzten October 1552, eine neuerliche Licita-tionö-Verhandlung hieramts Etatt haben, wozu die Unternehmungslustigen eingeladen wilden. — Stadtmagistrat Üaibach am 2U. October 1849. 3. I92U. (1) Licitationö -Ankündigung. Das k. k Militär-Commando in Laibach bringt hiermit zur Kenntniß, daß die beim k. k. Garnisonö'Attillcrie-District? zu Gratz am 17. und 18. September 1849 abgehaltenen Licitatio-nen, wegen Verführung von Acrarial ^ Gütern im Militäljahr 185N höhcrn Otts nicht genehmigt wurden, und sonach am 29. d M. Vormittag um U) Uhr im Kanzlei - Locale des k. k, Militär! Commando in Laibach Nr. 21 am alten Markt in Folge hohcr General-Kommando-Verordnung vom l2. October »849, 3t. !3274, für alle Milltärbranchen eine allgemeine neuerliche öffentliche Frachtpreis-Verhandlung wegen ^er^ führung von gefährlichen und nicht gefährlichen Aerarialgütern, einfchließig der Bettcnsorten', zu Wasser und zu Lande für die Zeit vom 1. November 1^49 bis Ende April 185U in unbe-stimmten Quantitäten für nachbenannte Stationen, m't Vorbehalt der höhern Ratification abgehalten werden wird. — Von Gratz nach Wien,.Gortschach, Laibach, Triest, Görz, Udine, Treviso, Verona, Mantua, Pavia, Palmanuova, Brescia, Mailand, Pettau, Warasdin, Agram, Eßeg, Gradisca, Peterwardein, Scmlin, Brood, Arad, Temeswar, Alt-Olszowa, Innsbruck, Bri-xen,Bohen, Trient, Fiume, Karlstadt, St. Veit (in Kärnten). — Von Gö'rtschach nach Gratz und Wien. — Von Trieft nach Gratz, Wien, Laibach, St, Veit (in Kärnten), Innsbruck, Capo d' Istria, Pola, Zara, Fiume, Nagusa, Cattaro, Lißa, Lussin Piccollo, Venedig, Udine, Treviso, Verona, Mantua, Görz, Brescia, Padua, Vicenza, Mailand und Carlstadt. — Für alle dlese Orte wird auch von den auf der Route liegenden Endstationen der Eisenbahn u, z. von Kranichsfeld oder Pöltschach, dann von Laibach der Frachtpreis be-handelt werden. — Ferner wird die Wasserfracht ^,,<'o,.v« Kranichsfeld oder Pöltschach nach Esseg, Brood, Peterwardein, Semlin, Temes-war:c., dann von Triest nach Venedig, Pola, Capo d Istna, Fmme lc. conttahirc werden. — Die hierauf bezüglichen Bedingungen können in der Zeugärechmmgskanzlei des Kratzer E^^n sons - Artillerie-Districts in oen gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen, so wie selbe am Tage der Verhandlung selbst den anwesenden Loncurren-ten vorgelesen werden. Zu obiger Veiführung wird das Vadium mit 50i) fl C. M. festgesetzt, und istu.r Beginn der Licitation zu erlegen. - Sch rist, liche Offerte werden bei dieser Verhandlung nur dann berücksichtiget, wenn felbe noch vor dem 3chlusse der Verhandlung einlangen, gehörig versiegelt und mit dem vorbemerkteil Vadium versehen sind. - Hieb ei w'rd folgendes Verfahren beobachtet: - !) Deren Eröffnung erfolgt erst nach beendeter mündlicher Licitation. — 2) Ist der schriftliche Offerent vci der Verhandlung selbst anweftnd, o wird mit ihm und den mündlichen Concurrenten auf Basis seines Offert-prciscs die Verhandlung fortgesetzt, wenn dieser nämlich dilliger als der mündliche Bestbot wäre. — 3) Ist der schriftliche Osserent hingegen nicht anwesend, so wird dessen Offert, wenn es einen billigern Anbot enthält, als der mündliche Bestbot ist, der Vorzug gegeben, und nicht mehr weiter verhandelt; ist aber der schriftliche Anbot mit dem mündlich erreichten Bestbote gleich,! so wird nur letzterer berücksichtiget und die Verhandlung geschlossen. — Erklärungen aber, das; Jemand immer noch um ein oder mehrere Per-cente besser biete, als der zur Zeit noch unbekannte Bestbot ist, können nicht angenommen werden. — 4) Muß der Offerent in seinem Anerbieten sich verpflichten, im Falle er Erstchcr bliebe, nach dienstlich hierüber erhaltener Mittheilung das beigeschlossene Vadium sogleich auf den vollen Cautionöbetrag zu ergänzen, und ferner ausdrücklich zu erklären daß er in Nichts von den Licitationsbedin^nissen abweichen wolle, vielmehr durch sein schriftliches Offert sich ebenso verpflichtet und gebunden glaube, als wenn ihm die Licitationsbedingungen bci der mündlichen Versteigerung vorgelesen worden wären, und er dieselben gleich dem Licitations-Protocol! selbst unterschrieben hätte. — Nach Abschluß der Verhandlung wird keinem wie immer gestalteten Anbot mehr Gehör gegeben, — Ferncr wird noch bemerkt, daß alle Icne, welche nicht bei dieser, Verhandlung erscheinen wollen, ihre Vertreter mit legalen Vollmachten zu versehen haben. — Wrnn zwei oder mehrere Personen den Vertrag erstehen wollen, so bleiben sie zwar für die genaue Erfüllung desselben dem Anar in zoNllmN) d. i. Einer für Alle, und Alle für Einen haf. tend. Es haben aber dieselben Einen von ihnen, oder aber eine dritte Person namhaft zu machen, an welchen alle Aufträge und Bestellungen von Seite der Behörden ergehen. u»d mit dcm alle auf den Contract Bezug nehmcnden Vcchand-^ lungen zu pflegen scyn werden; der die erforderlichen Rechnungen zu legen, alle im Conttacte bedungenen Zahlungen gegen die vorgeschricbe-! ncn Ausweise, Rechnungen und sonstige Docu-mente in Empfang zu nehmen, und hierüber zu quittiren hat; kurz der in allen auf den Contract Bezug nehmenden Angelegenheiten als der Bevollmächtigte der den Contract in Gesellschaft übernehmenden Mitglieder in so lange angesehen ! werden wird, bis nicht dieselben einstimmig einen andern Bevollmächtigten mit gleichen Rechten ^ und Befugnissen ernannt und denselben mittelst einer von allen Gesellschaftsgliedern unterfertigten Erklärung der mit der Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörde namhaft gemacht haben werden. -— Nichts destoweniger haften aber, wie schon obeu bemerkt wurde, die sämmtlichen Con-trahcnten für die genaue Erfüllung des Con-tractes in allen seinen Puncten in 5oli^m>i und es hat demnach das Aerar das Recht und die Wahl, sich zu diesem Ende an wen immer von den Contrahenten zu halten, und im Falle eines Contracts - Bruches oder sonstigen Anstandes seinen Regreß an dem einen oder dem andern, oder an allen Contrahenten zu nehmen. — Laibach am li>. October !649. Z 1944. (l) Nr. 4497. Edict. Vei dem gefertigten Bezirkscommissariate erliegt als verdächtiges, wahrscheinlich entwendetes Gut, ein Geldbetrag von 3l st. 14'!, kr. — ! Die Eigenthümer dieses Betrages werden hiemit aufgefordert, ihre dießfällia/,» Ansprüche binnen Jahresfrist so gewiß hicramcs anzumelden und zu erweisen, widrigenfalls derselbe bei diesem Bezirks- > commissariate aufbehalten und nach den bestehen» den a h. Gesetzen wird behandelt werden. — K. K. Bezirk«commissar>at der Umgebung Laibach's am 14 October 1849 Z. 1910. (!) Nr. ^s50. ! Edict ! Von dcm k. k Bezirksgericht!.' Gerichte Egg lind Kreutoerg.wird bel'annt gemacht: Man habe über Ersuchen des huchlöbl.k. k. Stadt - und Landrechtcö L^ib^ch zur Vornahme d,r in drr «Zxccutilmsführung der Fnialtirche Raful<'e, dm'ch die löbl, k. k. Kammer-procuratur c-.oull-k Fra z Krall von Verhoule bewilligten executive« Feildictung der, dcm Lctzler» gehörigen, auf 1>92 fl. :;5 lr. gerichtlich geschätzten, im Gnindbnche des Gutes Kreutberg lm!) Urb. Nr. >8 vorkommenden Hall'hlibc, liclo schuldigen 50 st. c-. «. c, die Termine auf den 3l. October, 3U.Nl).-vcmb«'r l. I. und 2. I.-.nnel 1850, jedesmal früh 9 Uhr in loco der Realität zu Vrihoule mlt dem Anhänge bestimmt, daß die :!lealitä't nur bei der drillen FcilbictUlig auch unter dem schätzungswerthe hmtangeqeben we den wird. Wozu ^a»siusli^c mit dem Beisatze eingeladen sii,d, d.iß sie das Schä'tzul,s!sprotocl>ll, den G,lmd-duchsertract und die Licitatiottsbedmgiiiffe täglich hieraints einsehen kömmi. K. K. Bezirksgericht Egg und Kreutberg am 29. August l«^9. Z. l92l. (3) So eben lst erschienen, und bei Ioh. Giouinn, Ign- Al. Kleimuayr und G. Lercher in Laibach so wie in allen guten Buchhandlungen zu habcn: Deutsches N a h m c n b ü ch l e i n, nach dee Anntirmethodr eingerichtet, oder Anleitung, das Lesen auf eine leichtfaßliche Weise in kurzer Zeit gründlich beizubringen. Verfaßt von ^ Wrmisi ZwecK9 Lthltl der zwciieu blasse an der Haupüchule zu ^. Preis gebunden 15 kr. C. M. D oie iiage ve'iseh', uno zeillich mic d/, Or:ogr.,pl)ie und dem wihien Gc1ch!ech,e dchl .vt.deil — Dieses Nahmenduchlcm ist in ünsehung 0er iiehlt vo:l deil Buchstaoen, Silben und Wör» lern, vvl, der Silben.,blheilung, von dem Tone und Lesen, auch für Schüler der ersten Schuicwsse der odercu Abtheilung zweckmäßig.