975 Amtsblatt zur Kaibacher Zeitung Nr. l37. Mittwoch den. 18. Juni 1873. (253> Nr. 4N«4, Gesetz vom 16. April 1873, betreffend die Deckunss des Vedarfeö an Pferden bei einer Mobilisierung für das stehende Heer und die Landwehr. Mit Zustimmung der beide» Häuser des Reichs, laches findc Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Bci einer Mobilisierung (Versetzung auf den Kriegsstand) der bewaffneten Macht oder eines Theiles delselbcn wird auf Befehl des Kaisers zur Aushebung des zur Ausrüstung erforderlichen Bedarfes an Pferden geschritten, wobei für die Pfcrdcblsiher dic Verpflichtung eintritt, über an sie crgchcndc Ausfordcrnng der politischen Behörden ihre tliegsdiensttauglichen Pferde gegen angc> Messcne Entschädigung dem Staate zu überlassen. § 2. Den auf Grund der jcwcillgcn orclroäo daiaillo sich ergebenden G csamm tbed arf der über den ffrie-dtlisstand zur lricgSmäßigcn Ausrüstung der bewaff» netcn Macht erforderliche!,, auf Kosten des gemein« samcn Budgets anzuschaffenden Pferde theilt der Reichs« Kriegsminister jährlich den Ministern für Landesoer-lheidigung der beiden Staatsgebiete mit. § 3. Die Repartition des Pfcrdcbcdarfcs (§ 2) erfolgt auf die im RcichSralhc vertretenen Königlciche Und Bänder einerseits und auf die Länder der ungarischen Krone anderseits, im Verhältnisse der Gesammt-zahl der Pferde, welche bei der am 31. Dezember 1869 llleichzeilig mit der Volkszählung durchgeführten Pferde« zühlung in jedem der beiden Staatsgebiete ermittelt wurde. Dieser BertheilungSmaßstüb hat bis zur nächsten, in beiden Staatsgebieten gesetzlich durchgeführten Pferde« zählung in Wiilsamleit zu verbleiben, und sind die nach demselbs« entfallenden Quoten im Einvernehmen der beiden Minister für Landcsoerthcidigung iährlich festzustellen. § 4. Die Anzahl von Pferden, welche auf die im Relchsralhe vertretenen Königreiche und Länder entfällt, wird vom Mini,tcr für Ackerbau, im Einvernehmen mit dem Minister für ttandeövcrtheidiaung anf die einzelnen Königreiche und Lander nach Maßgabe ihrer ^eistungsflihiglcil vertheilt. Die weitere Repartition auf die AuöhebungSbezille erfolgt in gleicher Weise durch die politischen Landcsbchördcn im Einvernehmen mit den General-(Militär-), zugleich Landwehr.Commanden. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind die politischen Behörden, unter Mitwirkung der Gemeinde« vorstünde, verpflichtet, über die Anzahl und die Quallät der in ihren Bezirken befindlichen Pferde, mit besonderer Rücksichtnahme auf dcrcn KricgSdienstlauglichlcit ul5 Reit. oder Zugpferde, von Jahr zu Iuhr Ausweise zu liefern. 8 5- Die AuShebungSbezirlc fallen mit den Gc-richtsliezirlcn zusammen; jedoch bilden Städte mit ligeoen Gemeindestatuten stets einen selbständigen AuS» hebungsbezirl. Für jeden Nushcbungsbezirl wird von den poli« Uschcn ttandcsbehördcn, im Einvcrnchmcn mit dcn General« (Militär«), zugleich Landwehr«Eommanden, in der Regel ein Assenlplatz bestimmt; eine Ausnahme hicvon hat, im Einvernehmen mit dem ^andcsauSschussc, "Nr dann stattzufinden, wenn bci sehr geringer oder sehr großer ^eislungSfähiglcit von Aushcbunusbezirlen l>'c Rücksicht auf die gebotene rafchc Durchführung der ^»«Hebung entweder die Bestimmung nnr eines Asfcnt« Latzes für mehrere AuShcbungSbczillc erfordert oder d>e Bestimmung mchrcrer Asscnlplützc für einen Aus« hcbungsbczirl zulässig macht. Bei Bestimmung der »ssenlpliitze hat als Grund« >"h zu gellen, daß den Pferdebcsitzcrn Belästigungen, welche durch den Zweck dieser Maßregeln nicht unbedingt geboten sind, erspart werden sollen. 8 6. Die Aushebung und Assentierung der Pferde erfolgt durch Commifsioneu, welche am Anfange eines jeden Jahres zu bestellen sind. Jede solche Commission besteht: k) aus dem Bczirl^hauptmannc' (Bürgermeister) oder dem von ihm zu bestimmenden Sttllvcr« trctcr als Präses; d) aus einem Stabs« oder Oberoffiziere des Heeres oder der Landwehr; ^ ch aus einem Militär- oder Civil-Thierante nd«r Mililär.Kurschmied und ° <1) aus zwei von der Bezirlsvertrclung oder, ,uo Bezirlsvcrlrctungcn nicht bestehen, aus zwei von dcn Vorstehern aller Gemeinden des AuShebungs« bczirlcs als Vertrauensmänner gewühlten Pferde' besihcrn. In Städten mit eigenen Statuten wählt die Gemcinocvcltrrlung die Vertrauens-manner. Jeder Commission sind drei Schutzleute bcizugcbcn, welche von dcn politischen Behörden bestimmt werden und zu diesem Geschäfte eigens zu beeiden sind. Hiezu sind uitticscholtenc Fachmänner, womvglich auS den landwirlhschaftlichen oder Pferdezuchts^Vereinen zu wählen. § 7. Bei dem Elnlritte der Nothwendigkeit einer Abstellung gibt der Rcichs-KricgSminister dem Minister für LandcSvcrtheidigui'g den mit Rücksicht auf die Aus. dehnung der Ausrüstung sich ergebenden Bedarf au Pferden, dann die Stcllungsfrist definitiv bekannt. § 8. Von der Stellungspflichl sind befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; I)) die Pferde, welche SlaalSdicncr zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind; c) die Pferde der Poslhaltcr, deren Hallung ihnen contractlich zum Betriebe dcS Postd,ensteS obliegt; äj je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen ^andc zur Ausübung ihres Berufes; 6) die Pferde der kaiserlichen Hofgcstüle und ocr Zuchlanstaltcn des StaaleS; f) dic im Besitze von Privaten sowie von Gemein- den befindlichen licenlicrlen (gelahrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des tticcntierungsschcincS uachgcwiefcn wird; 8) Stuten mit Saugfohlen fowic die Prival- geslülen ungehörigen Stuten, welche innerhalb der letzten vier Jahre mindestens zweimal ge« deckt wurden und während dieser Zelt nicht grist geblieben sind; endlich alle anderen Stuten, welche in der letztverftossencn Bclegzcit von Aerarial- oder von licenticrtcn (gelöhrlcn) Privat« Hengsten gedeckt wurden, wenn sie d,e letzten zwei Jahre hindurch mcht güst geblieben sind. In allen diesen Fällen haben d,e Besitzer die Velcgzcllel (Dcckzeltel) vorzuweisen. Wo die Conscription zu Zuchtzwecken-eingeführt ist, muß überdies zur Erlangung der Befreiung in den Füllen l) und 6) der Nachweis beigebracht werden, daß der Hengst oder die Stute in daS ttanocSgestltts- Register als zur Zeit tauglich aufgenommen wurde. 8 51. Auf die Asscntftlätzc der Bczirlc weroen die Pferde, welche am I. Jänner des SllllungSjahreS das merle ttcbensjahl überschritten habe«, almcindlweise vor-geführt, durch die AushebunaScommlssion gemustert »no, lhrcr Tauglichkeit entsprechend, zu Reit-, Zug« oder Tragpferden classificiert. Von den classificlerleu Pferden sind zuerst jene zu a,seulleren, deren Besitzer selbe um dcn festgeseßten Rcmontenpreis freiwillig zu überlassen bereit sind. Der Rest wird ohne Rücksicht auf dcn feslgcsrtzlen RemolitenprciS oder durch die Mobilisierung etwa mo-nicnlan erhöhten Preis durch dic der AushebungScom mission beigegebcnen Schutzleute abgeschätzt. Sind die Schutzleute über den Preis eines Pferdes nicht einig, so entscheidet zunächst die Stimmenmehrheit; sind alle drei verschiedener Ansicht, so gilt der Durch« schnitt dieser drei Schätzungen als Preis. Von diesen zur Schützung gelangten Pferden sind zuclst jene zu assentieren, welche dcn niedrigsten Schii« yungspreiS erhielten, wobei jedoch als Grundsatz zu gellen hat, daß, wenn die Zahl der tauglichen Pferde daS für dcn »ushebungsbezirl anrcparlicrle Eonlingenl übersteigt, lcm Besitzer von mehr als einem Pferde zur Ubgabc von mehr alö der Hälfte seines gesummten Pferdestandes ucthallcn werden kann. Reicht die Zahl der tauglichen Pferde zur Anwendung dieses Grundsatzes nicht aus so hat wenigstens die möglichst gleichmäßige Vclilcksich« ligung dieser Pfcrdcbcsitzcr einzutreten. Jeder Eigenthümer eines assentierten, jedoch mit dem Brandzcichcn noch nicht versehenen PscrdeS kaun stall desselben cin anderes taugliches, nicht zur Assen> tleruug gelangtes Pferd derselben Kategorie an Ort und Stelle abstellen. Gegen dic Entscheidung der AuShcbungScommission sowie auch gegen den ausgcmitteltcn Schühungspreis ist weder cin RecurS noch der Rechtsweg zulässig. 55 10. Jene Pferdebcsitzcr, welche der Äufsordr-rung zur Pferdcslcllung nicht nachkommen, sind zwangs-weise hiezu zu verhalten und, falls sic ihr Versäumnis nicht zu rechtfertigen vermvgen, durch die politische Be. Hürde für jedes stellnngSpftichligc Pferd mit einer Veld-strafe bis 100 Gulden zu belegen. Außerdem haben sic die Kosten der zwangsweisen Abstellung zu tragen. § 11. Der Preis der assentierten Pferde wird so« gleich nach Abstellung durch die Stellungscommission dem Vorführenden bar misbezahlt. Die für die Transportierung zum und vom Assent« Platze sowie für die Vnpstcgung der Pferde bis zu ihrer «ssenticrung oder Entlassung sich ergebenden Auslagen haben die Besitzer derselben zu trage,,, es dm sen jedoch, von dem für die Stellung amtlich festgesetzten Zeitpunkte an gerechnet, bis zum Zeitpunkte der Assentierung oder Entlassung nicht mehr als 36 Stunden in Anspruch genommen werden. Die mit der Assentierung verbundenen Auslagen werden von dem gemeinsamen Kriegsbudget besttitten. § 12. Die Gemeinden eines AushebunaSbezirle« können zur Vermeidung der zwangsweise« Abstellung daS entfallende Pfcrde-Contingent auS den Pferden diese» Bezirkes auch freiwillig aufbringen. In diesem Falle wird für jedes assentierte Pferd der um zehn Plrzent erhöhte Remontenpreis bezahlt. Zu diesem Zwecke sind die Pferde derart bereit ,zu hallen, daß dicsrlden binnen 48 Stunden nach E»« pfang der AbstellungSorbre vorgeführt werden lvnnen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder die entspre« chcndc Anzahl von Pferden in lriegsdiensttauglicher Ve« fchaffercheit nicht geliefert, so tritt die Verpflichtung zur zwangsweise« Uebcrlassung wieder ein, und es steht der AuShcbungöcommission das Recht zu, die fehlenden Pferde auf Kosten der Gemeinden um was immer für einen Preis und wo immer aufzubringen. § 13. Der Minister für Landesvertheidigung setzt jährlich die Zahl jener Pferde fest, welche im Falle einer Mobilisierung für die ttandwehr.Truppen bis zum Ve« laufe deß fystemisiertcn KriegSstande« derselben nbthlg werden und auf Rechnung des Budgets des Ministeriums für ^andcSverlheidigung anzuschaffen sind. Diese Zahl wird auf die im § 4 angegebene Weise auf die Königreiche und Länder, dann die Aushebungs-bezirke vertheilt. Die Aushebung und Assentierung erfolgt im Falle einer Mobilisierung gleichzeitig durch dieselben Commissionen und nach denselben Bestimmungen wie die Aushebung und Assentierung der Pferde für daS stehende Heer. § 14. Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkte in Wirksamkeit, in welchem auch für die Lünder der unga« rischcn Krone ein auf den gleichen Grundsühen beruhendes Gesetz über die Pferdeaushebung im Kriegsfalle verfassungsmäßig zur Geltung gelangt. § 15. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Minister deS Innern, der Ackerbauminister und der Minister für Landesoertheidigung, welche diesfalls mit dem ReichS'KriegSminister das Einvernehmen zu pflegen haben, beauslragt. Wien, am 16. April 1873. /ranz «Joseph lii. p. AuerSpera m. p. «affer w. p. Ohlumecky m. z» Hvrst w. p. Kundmachung des Ministeriums des Innern, des Ackerbau-Ministeriums und des Ministeriums für Landes- vertheidigung vom 7. Mai 1873, betreffend die Wirksamkeit des Gesetzes vo« ltt. April «573 über die Deckun« des Be« darfes an «Pferden bei einer Mobilisierung für das stehende Heer und die Landwehr. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des § 14 des Gesetzes vom 16. «prll 1873 (R. G. Vl. Nr. 77), betreffend die Deckung des Vedarfes an Pferden bei einer Mobilisiiung fllr das stehende Heer und die Land« wehr, wird hiemit kundgemacht, daß nach der Eröffnung des königlich ungarischen LandeSvertheidigungs.Minlste-riums vom 30. April 1873, Z. 10523. in den Lllndern der ungarischen Krone daS auf den gleichen Grundsätzen beruhende Gesetz über die PferdeauShebung im Kriegs« falle am 29. April 1873 verfassungsmäßig zur Geltung gelangt ist. Gaffer m i». Ghlnmecky m p. Horst m. z». (2««-,) Cadetenprüfung. ^^^ Ucber Anordnung des l. l. Ministeriums sin Landesvertheidigung vom 21. Mai d. I., 3K. "«^«»«>7 IV' wird die nächste Cadetenprüfung für die l. k. Landwehr in Graz am 1. Oktober 1873 beginnen und an den darauf folgenden Tagen nach Erfordernis sortgesetzt werden. Jedem gebildeten, gut conduisierten und bezüglich seines Vorlebens tadellosen Landwehrmanne ist gestattet, sich um Zulassung zur Cadetenprüfung zu bewerben. Doch können auch der Landwehr nicht ange-hürige Personen von guter Erziehung und Bildung bei Erfüllung der süi den freiwilligen Eintritt in die k. k. Landwehr festgesetzten Bedingungen lM 4 s, 5) und 6 <> Landwehrgefeh) die Cadetenprüfung ablegen. 976 Die diesfälligen Gesuche sind, u. z.: von den. der Landwehr bereits ungehörigen Aspiranten im Wege des zuständigen Bataillonscommcmdo bis längstens 30. August 1873 beim Landwehrcommando in Graz einzubringen. Die näheren Auskünfte über die Bedingungen zum Eintritt als Cadet und die beizubringenden Nachweise, dann über die Prüfungsgegenstände ertheilen die Landwehr-Bataillonscommanden. Die Kosten der Reise zum Prüfungsorte und zurück haben die Aspiranten aus eigenem zu tragen. Graz, am 6. Juni 1873. Vom k. k. fandwehrcommando für S'teier« mark, Körnten, Krain und Küstenland. John m. P, FZM. (268 — 1) Nr. 444. Kundmachung der k. t. Eteuer-Localconmüssion Laibach, betr essend die Ucberrcickung der Hausbeschreibungen und Hauszins Bekenntnisse des IahreS »87it. Zum Zwecke der Umlegung der Hauszinssteuer für das nächstfolgende Verwaltungsjahr 1874 sind die vorgeschriebenen Hausbeschreibungen und Zinsertrags - Bekenntnisse sür die Zeit von Michaeli 1872 bis Michaeli 1873 auf die bis nun üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer-Localcommission innerhalb der unten festgesetzten Termine während der vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauseigenthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden sowie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Borstädten Laibachs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der Hauszins-Bekenntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Juni 1820 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benützung oder Vermiethung dem Eigenthümer nicht blos zeitweise zusteht und bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, zukommt, fowie alle zu einem Hause gehurigen Vermietheien Hofräume, Portale :c. Objecte der Hauszinssteuer bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags - Bekenntnisse gleichwie die denselben beizuschließenden Hausbeschreibungen sind vor ihrer Ueberreichung noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu unterziehen: 1. Ob in denselben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Hausbestandtheile sind nämlich ihrer Lage nach, von zuunterst angefangen, mit sortlaufenden Zahlen, wie dies die Belehrung vom 26. Juni 1820 anordnet, in den Bekenntnissen — genau übereinstimmend mit den Beschreibungen — auszuführen. Die bei einem oder dem andern Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen - müssen jedesmal in der Hausbeschreibung, unb zwar in der Rubrik „Anmerkung" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufreijahren befinden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbezeichnung erhalten als jene, welche sie durch die Baufrer-jahres-Bewilligung erhielten. Das Decret, mittelst dessen eine noch gil-tige zeitliche Zinssteuerbefreiung bewilligt wurde, lst jedesmal in der Colonne „Anmerkung" aufzuführen. 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zinssteigerungen oder Zinsermäßigungen für jedes der vier Quartale — von Michaeli 1872 bishin 1873— bedungen wurden und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinssteuer sür dqs Stemr Berwallungsjahr 1874 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Theilbeträgen als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden. Hierbei wird mit Beziehung auf die tzß 15 und 16 der erwähnten Belehrung erinnert, daß nebst den verabredeten baren Miethzinsbeträgen auch alle aus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an Steuern und Reparaturbeiträgen u. dgl. in Anschlag zubringen und einzubckeimen sind; daß die von den Hauseigenthümern selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dienstleute überlassenen Wohnungen — um sonst einzutretenden amtlichen Zinswerthscrhebungen, wie solche in den Vorjahren gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen cin-zubekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Ncbenrücksichtcn, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des ß 30 der Belehrung der gestattete 15perzentige Abschlag wedcr von den Zin-sungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermietheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebungsbehörde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie folches die M 21, 22, 23 der Belehrung vor-zeichncn, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohnparteien eigenhändig bestätigt oder bei des Schreibens unkundigen Miethparteien durch einen Namensschreiber als Zeugen unterfertigt seien, wobei die Miethparteien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Halle der Vestci-tistunst einer unrichtigen 3insangabe auch fie einer verhältnislnasiiften Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus-eigenthümer mit Hinweisung auf das kais. Patent vom 19. September 1857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Miinz-und Rechnungsfuß angeordnet wurde, aufmerksam gemacht, daß in den Zinsertrags-Betenntnissen die Miethzinse in österr. Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hausbestandtheile nach Vorschrift der N 25 und 26 der Belehrung mit den angemessenen Zinswerthsbeträgen angesetzt seien, weil sür den Fall des Unbenütztseins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf verhältnismäßige Ab-fchreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Hierbei wird bemerkt, daß Wol) nungsleerstehuugs-Anzeigen stets in nerhalb R4 Tagen, vom Tage der Wohllungsraumuug au gerechnet, und ebenso im Falle der Wiedervermie thu»lg leer gestandener llbicationen die diesfälligen Anzeigen anher zu überreichen sind und dasi bei sort dauerndem verstehen die Anzeigen hierüber zur Georgi uud Michaeli Uebersiedluugszeit wiederholt werde« müssen. Das unterbliebene Einbekenntnis eines aus der Aermiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diefe vermietheten Hausbestandtheile für sich allein oder mit anderen vereint als in der eigenen Benützung des Hauseigenthümers angegeben und als solche ohne Ansatz eines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial-Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18051, in die Hauszins Bekenntnisse die Feuerlüschrequisi-ten Depositorien und die Fleischbänke einbezoqen werden, weil sür die genannten Ubicalioncn, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parification ein angemessenes Zins-crträ'gnis ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags-Bekenntnisses ist die Clausel, wie solche der § 2 der Belehrung vom 20. Juni 1820 vorzeichuet, beizusetzen und das Bekenntnis eigenhändig von dem Hauseigenthümer oder dessen bevollmächtigtem Stellvertreter, bei Curanden durch den Curator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so ist das Bekenntnis von allen eigenhändig zu unterfertigen, und darf dcmfelben kein Collectivname beigesetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Ueberreichung der Zinsertrags-Bekenntnisse von Seite der dazu Verpflichteten beauftragt oder ermächtigt werden, haben eine aus den Akt lautende Special - Vollmacht dem Be^ kenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich be> merkt, daß im Falle einer in demselben entdeck' ten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, odel die nach den tzH 27 und 28 dcr Belehrung voM 26. Juni 1820 zur Fassionseinbringung Verpflichteten dem Stcuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namcnsfertiger der des Schreibens un-kundigen Parteien, denen die in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Kreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namensfcrtigung m^nand aus der Familie oder aus der Dienerschaft des Hauseigenthümers verwendet werden darf. Bei fchreibensunkundigen Hausgeienthümern ^ muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter schrei- ! benskundiger Zeuge bestätigen. z Für jedes mit einer besondern Eonscrip- , tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen ^bezeichnete Haus sowie für jedes andere für , sich bestehende Hauszinssteuer-Object ist ein abge' sondertes Zinsbekenntnis zu überreichen, und ^ sind nicht die Zinsertrags-Bekenntnisse von me^ reren einem Eigenthümer gehörigen Häusern w^ ^einander zu verbinden. ! Zur Ueberreichung der eben besprochene" Hausbeschrcibungen und Hauszinsertrags-Fassten sind nachstehende Termine festgesetzt worden, unv ^zwar: j u) Der inneren Stadt der 3. Juli 1873 sür die Häuser C.-Nr. i bis mci. l^' 5, l>m lit"' «») Der St. Peter Vorstadt der 7. Juli d. I. für die Häuser (5.-Nr. 1 bis iuel.M.V- <;) Der Kapuziner Vorstadt der 8. Juli 1873 für die Häuser tä..3ii. 1 diS incl-M- »' e) Der Polana-Vorstadt der 10. Juli 1873 für die Häuser C.-Nr. l bis ml:!. M. V- 1) Der Karlftadter Vorstadt der I I. Juli 1873 für die Häuser C.-Nr. Ibis iu^.Ut.^ «) Der Vorstadt Hühnerdorf der 12. IuU 1«73 für die Häuser C.-Nr. 1 bis ^- »,) Der Vorstadt Krakau der 14. Juli 1«73 sür die Häuser C.'Nr. 1 blS inol. M- l" i) Der Vorstadt Tirnau der 15. Juli 1«73 sür die Häuser C.-Nr. 1 bis mc!. !'t. ^ k> Für den Karolinenarund der 10. Inll 1873 für die Häuser C.-Nr. 1 bis wol. 7'-Einfache Erklärungen, daß sich der Stan der Miethzinsc feit dem vorigen Jahre nM U ändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueberw chunq der Hausbeschreibungen und der Zmsern^ Bekenntnisse nicht uhält, verfällt m d:e nnt ^ der Belehrung für die Hausclgenthumer vorge fchriebene Behandlung. Laibach, am 10. Juni 1873. S k. Stcucr-locnlcommijftoll.