M«. 17». Dinstag den 5. August »85«^ ^ 5"l^ " (2) Nr. 15^74 K on kur 8 - Kun dma ch u n g. Bc« dcr k. k. Landesregierung in Klagen-lmt M d,e KontrollorssteUe mit dem G.haltt laylllch.r neunhundert Gulden und mit der Vchkeit zur Leistung e.ncr Kaution von Zweitausend Gulden prov. z« deschlu. '^'wcrdcr haden ihre gchörig dokumentirten Gauche unter Viachweisung d,t< Alters, Religions-^"'ll/s, Standes, des tadellosen sittlichen an D n<> i; "^'" ^^udien, der b.sheri-n,n^ a ^'."^ "er im Kasse, und Venech^ '^sd.enste erlangten vallstand.gen Ausbildung aÜtm^f".'^ ""' ^ret.sch, durch die m K^3^ ^^ ^'uck.ele.te Prüfung aus den Sl.uer^ , der k. k. steier..l!yr.küstenl. F.nanz-La^cs D.rttt.on. Graz am 2» Iul. Z 566^'(^ ^^^ Konkurs-Kundmachung. ,",. "^ Kommcrzial-ZoU. u»d Bani- ta öan,te ... Du.no ,st die Einnehmersst^Ue, wo- " e?^^'Ä""" "'" Sechshundert Güllen, r dlüa'e Remuneration von Bechz.g Gulden denst« k"^""^ ^' H'^N' und Samtätö. in . ' .7 ^"'"l' "mr frcl.u Wohnung, oder 'n dn-en Ermanglung des in ll> Prozent des 3 ^ ^^ bestchendcu Quart,cr«cldct, dann d.e Vcrpss-chtuna. zur Leistung dcr Kaut'on im emiähilgen G.haltsbetrag? verbunden, ist provi. sonsck zu i'es.hen. ^ Bewnbcr um diese St.Ue haben ihre ge-yorlg dokumentiltcn Gesuche unter Nachweisung lhres Alters, Standes, R.ilg'onsdekcmttnisscö, dlS tadellosen sittlichen und polit.schcn Verhak w,s, der K.n,.tn>ß der deutschen, italienischen und wo mogl.ch oner slav's^en Sprache, der bis-wr,ften D.enftle.stung und «usb.ldung im ZoU^, K sse- und Rechnungen, der Fah.gke.t zu ^tungd,rv°rgeschnedcncnKaut>on, dann der w't gul^m Erfolge bestandenen praktischen Prü. lung auö dem neucn Zollverfahren und der Warenkunde, oder der Befreiung «on derselben, 'o wie aus den H.fen - und Seesamtats - Vor. ^ritten unter Ang^e, ob und in welchem Grade N i'."'.. 7^" ^^ Amtsbereiches der k. k. w nd"/ ^' """' 3'nanz^and.ü D.i.kt.on ver-"e. D. N^"'?'.^r" l'"d' "n oorgeschriebe-b d^ . ^' '"^'^"' b's 28. August ,856 einzubringen ^"'^"'^^'w^^ K. k. s^'icr.-lNyr... küstcnl. Finanz-iiandeö^ ^^^^u-ektwn. Graz am 25. Juli »856, Z. 480. . (I) ^7iV)2. E d i k l. Vom k. k. Bezirksamt? Ncumarktl wird hic-w't dem, bei der hemigcn Rekrut.rung in der e Mn ^t.rski.sse gestandenen, j.dock auf dem, «, ..platz ma't ers^ik"cncn.d Pollak, aus ^ "^ktlHausZ l«2,eri.nett: Er habe sich ü .n.^'°" ^""'« um so gcw.ss.r h.eramts zu melden u..d se.n Ausbleiben zu re^tfett.gcl,, deUd7w^^:^ K. k. Bl>z>rktz^.t Neumarktl am Itt Iul> »8i)6. Z. 5tt3. u (,) Nr. l7»3. G d i k t. Von dem k. k. Bezirksamte Reifniz werden nachstehende Militärpflichtige, welche weder bei der Hauptstellung, noch auch bei den Nachstellungen erschienen sind, aufgefordert, sich binnen vier Monaten, vom unten gesetzten Tage gerechnet, Hieramts zu stellen und ihr 'Ausbleiben zu rechtfertigen, widrigens sie als Rekrutirungöflüchtlingc behandelt werden. Post- Bor- und Zuname H Geburtö- n> des Wohnort ^ Ortsqemeinde . , N>- Militärpflichten Z. ^ >"l»' 1 Vcllegoj Franz Rakitmtz 46 Nicdcrdorf 1835 2 Iakopizh )lntoil Rcifniz" lU7 Reifniz » 3 Hren Lorenz Perzirku 5 Strugg » 4 Lcßar Stefan Sapotok Nl Weinitz »> 5 Schober Anton Rakitnitz 15 Niederdorf » 6 Kersche Thomas Gora 29 Gora » 7 Arko Valentin Raunidoll 7 Weinitz >, Reifniz den 28. Juli 185«. Z. 505. u (l) G d i k t. Nr. 2782. Vom k. k. Bezirksamte Lack werden nachbcnamtte, auf dem Assentplahe in Krainburg nicht erschienene Militärpflichtige Individuen aufgefordert, binnen ;wci Monaten so gewiß hieramtö zu erscheinen, und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen, als dieselben sonst als Rekrulirungsstüchllinge angesehen und behandelt weiden wurden. Post- Z Geblüts- w Vor. und Zuname Geburtsort «^ Gemeinde ______^^____________________________________________^_______________________________ 1 Hregor Koblec Srednavas 5 Pölland I«33 2 Johann Foitar Lack » Lack ,832 3 Jakob Maschgon Novine 7 Oßlitz „ ^ Franz Podgornik Todrasch 2 Tratta ^ 5 Mathias Rcvcn Hobousche 2 Dßlltz ^ U Franz Schrei Lack IU Lack „ 7 Johann Werzhizh Schutna 24 Dölfern ^ 8 Manin Bleman ilack . ^8 . Lack I8gl !> Lukas Justin Gorenadobrava z- 14 Io>es Porenta Welnzerl 4 kack 15 Joyann Ulichltz Sestranskavas 1U Tralta 16 Johann Vchar Gorenverd 3 PöUand 17 Glcgor Markl Salllog 3 Salllog '^ 18 Johann DoUenz EcherouSlivcrchbciSt.Anlon zz Htatta 19 Franz Blasnlk Lack 11 Lack ^ 26 Ignaz Notar Dobjc» 6 PöUand 21 Flanz Volzhizl) Lack 96 Lack ' 22 Franz Aschbe Sapreoolam 5 Neupölland z^I^ ________Lack am 23. Juli 1856. , ----------------------------------———.------------------------------------------ ä 476. 2 (2) G d i k t. Nr. 238l». Von dem k. k. Bczirksamte Ggq ob Podpetsch werden folgende Militär- und steUungs- psiichtlge Individuen, welche zur dießjährigen Militärstellung auf dem Assenlplatz zu Stein nicht crichienen sind, als: ^ Geburtsort D GeburtS. ._ ^. Vor» und Zuname und "> Anmerkung K Pfarre H l^ 1 Georg Orcchck (;l^do6i<:i< 3 1U35 Moräutsch 2 Jakob Misch ^o.j..«» 5 1835 Alch 3 Anton Uranker 8^. 32 1832 war oxolNciu vorzuführtn Moläucsch hiemit aufgefordert, binnen 4 Monaten soa.cwiß Hieramts zu erscheinen, und ihre Abwesenheit zu rechcfeNl>M, als sie widrigenö als Rekrutirunusftüchllinge behandelt werden würden. K. ^ Bez.lköamt Egg an, 26. Juli 1856. 558 Z. 497. n (2) Nr. 75i>2. K ,l ,l d m a ch ll n g über die Verpachtung des Bczuqcs dcr allgemeinen Vclzcyrungbstcuer und oel Gemelnoezllschläge ,n c>er k. k. Provlnzial Hauptstadt 5a,l)M), dann der ^lnien, Wcg^ uno Brückcnmaulhc uno oer Wasser mauty ln ^aibach Von der k. k. Kameral-Bezirks-Verwaltung in Lalbach wird bekannt gemacht, das; in Folge Anordnung der h. k. k. stciermärkisch-illyrisch-küstcnländlschen Finanz - Landes-Direktion zu Graz vom l. Juli l«5U, Z. 135,5», und vom 13. Iull l«5«, Z. 14V?5. 1. Der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteuer und der Gemeindezuschläge in der Provin-zial-Hauptstadt Laibach, mit 'Ausnahme der landcsfürstlichen Steuer: n) Von der Biererzeugung in Laidach; !>) von der Erzeugung des Branntweines . und anderer gebrannter geistiger Flüs- ^ sigkeiten in Laibach; und (.-) von den unter li) bemerkten stcuerpsiich-tigen Artikeln in der Einfuhr nach Laibach, und 2. Die Linien-, Weg- und Brückenmäuthe und die Wasscrmauth in Laibach, und zwar beide Pachtobjekte «uli Nr. 1 und^vcreint, auf die Dauer des Verwaltungsjahres lttü?, das ist für die Zeit vom l. November 1«5U bis letzten Oktober 1657, und zwar entweder mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung des Ucbereinkommcns für die nächstfolgenden zwei Verwaltungsjahre »656 und l8.>!>, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch Annahme schriftlicher .Offerte, werden in Pacht geqeben werden. Die Verpachtung beider Objekte wird am 1U. August >«5U Vormittags um 10 Uhr im Kommissions-Zimmer der k. k. Finanz-Bezirks-Direktion in Laibach Haus-Nr. ÜU? am Schulplatze unter nachstehenden Bestimmungen abgehalten , und es wird im Falle eines günstigen Erfolges mit demjenigen d°r Vertrag abge-schlössen werden, dessen Anbot sich als der vortheilhafteste darstellen wird. 1 Die schriftlichen, mir einem l5» Kreuzer Stempel versehenen Offerte müssen langsteno bis 14. August d. I. U Uhr Abends versiegelt, und mit der Bezeichnung des Pachtobjektes von Außcn versehen, im Bureau dos k. k. Finanz: Bezirkt- Direktors zu Laibach übergeben werden; sie müssen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben dcuillch ausdrücken und sind von dem Anbotsteller mit Vor- uno Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Offerenten zu unterzeichnen. Parteien, welche des Schreibens unkundig - sind, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zll unterfertigen, und dasselbe ncbstdem vom Namensfertiger und noch einem Zeugen untere schreibm zu lassen, deren Charakter „„y Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Offerte, welche nach dem oben bemerkten Schlußtermine oder nicht vorschriftsmäßig verfaßt einlangen, so wie Offerle, wclche w» anders, als an dem obbezeichneten Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. A. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Landesgesetzen hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme, als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe bclrgt, oder welche ln eine kriminalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Ab-- gang rechtlicher Bcwcise aufgehoben wurde. Ucbrigcns sind auch diejenigen Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzes über Gefalls-ü'bertretungen wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsübertretllng in Untersuchung ge-! zogen und abgestraft, oder wcgen solcher Vcr-! gehen in Untersuchung gezogen und wegen Ab-^ gang rechtlicher Beweise losgesprochen wurden, durch 6 auf den Zeitpunkt der Ueberlrctung, oder, wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre von der Versteigerung als Pachtwerber ausgeschlossen. 3. Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisir-len Vollmacht seines Machtgebers bei der Koni-mission vor der Lizitation ausweisen, und diese ihr übergeben. 4. Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehmer in die Konkurrenz treten, muß icder Verstcigerungslustlge den zehnten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufpreises für den Bezug der Berzehrungästeuer und der Gemeindezuschläge in der Stadt Laibach, dann den sechsten Theil des Ausrufpreifts bezüglich der Linien-, Weg- und Bruckenmäulhc dann der Wasscrmauth in Laibach, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Kommission als Vadium übergeben, oder sich bei derselben ausweisen, daß er diesen Betrag bei einer der k. k. dischen Finanz-Landes Direktion unterstehenden GefallSkassc depositirt hat. Dieser Erlag muß m Barem oder in k. k. Staatspapieren nach dem letz.bekannten Börsenkurse geschehen. Für die Linien-, Weg - und Brückenmäuthe und die Wassermauth in Laibach kann das Va-oium auch mittelst Hypothekar-Sicherstellung unter Beibringung des Grundbuch- oder Land-tafel-Ertrakteo und deZSchähungsaktes geleistet werden; die bezügliche Urkunde muß jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der k. k. Finanzprokuraturs - Abtheilung in Laibach oder der k. k. Finanzprokuratur in Graz versehen sein. 5». Auf gleiche Art und Weise sind auch die schriftlichen Offerte zu belegen. Auf Offerte ohne beigeschlossene vorschrifimaßige Vadien oder Erlagsscheine des bei einer k. k. Gefälls-kassa deponirten Vadiumbetrages wird keine Rücksicht genommen. . Als Bestbieter wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder Vei der mündlichen Versteigerung, oder nach dem ordnungsmäßigen sch'.'i ft lichen Offerte den höchsten Anbot gemacht hat; derftlbe wird dann als Ersteher angesehen, soferne sein Bcstbot den Ausrufspreis erreicht, übersteigt, oder an und für sich zur Annahme und zum 'Abschlüsse des Pachtvertrages von den höhern Finanz-Behörden für geeignet erkannt wird, deren Genehmigung sich hiemil ausdrücklich vorbehalten wird. Der Offcrelit bleibt für den gemachten Anbot mit Verzichlleistuilg auf jene Einwendung 5 nach <^'. 8. Sollten zwei oder mehrere schriftliche Offerte einen gleichen und zwar gegen den'Alls-schlag der mündlichen Lizitation den am vorteilhaftesten sich darstellenden Anbot enthalten, so wird die Wahl zwischen den zwei oder mcl> reren schriftlichen Anboten der höheren Finanz-behörde vorbehalten. Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß .>in Anbot in den schriftlichen Offerten mit einem gleichen Anbote bei der ländlichen Lizita- , tion zusammentrifft, so wird dem Lizitanten !bei der mündlichen Versteigerung der Vorzug vor dem Offerenten im schriftlichen Wege eingeräumt werden. l l. Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpunkte der Einreichung für die Offerentc", deren Vadien zurückbehalten werden, für die Gefällsbehörde aber erst von dem Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich »2. Würde die Zustellung der Erledigung wegen 'Abwesenheit des Erstehers und wegen Abgang eines Bevollmächtigten nicht geschehen können, oder sonst die Gefällsbehördc die per-, sönliche Zustellung nicht angemessen finden, so soll die Uebcrrcichung der Erledigung bei dem hierortigen Stadtmagistratc z^r weircrn Verständigung der Partei die Wirkung der persönlichen Zustellung haben. 13. Für den Fall, als mehrere Individuen eine Pachtung in Gesellschaft erstehen sollten, sind dieselben gehalten, nebst der Erklärung ihrer solidarischen Haftung, ein einzelnes Individuum dahin zu bevollmächtigen, daß es bei ech-ciget sein soll, sie in allen auf die Pachtung Bezug nehmenden, wie immer gearteten Beziehungen gcgcn die Behörden zu vertreten, sonach ämtliche Zustellungen in ihren Namen anzunehmen, rechtsgiltig aufzukünden und die allfällige Aufkündigung anzunehmen , und überhaupt Alles rechtsbindend für Alle zu thun und zu lassen, was in Folge des Pachtverhältnisses gegen die Gefällsbehörden von ihrer Seite gethan oder gelassen, oder von Seite der Behörden von ihnen verlangt oder untersagt werden kann. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ei» schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in den Offerten beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur ungetheilten Hand, nämlich Einer, für Alle und Alle für Einen, dem Gefälls-Aerar zur Erfüllung der Pachtbedingungcn verpflichten; zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchc» auch allein die Uebergabc des Pachtobjektes geschehen kann, »4. Zufolge hoher Fitmnz-Ministerial-Verordnung vom 5. Juli l^5U, Z. 8844, wi^ mit Beziehung auf die H. §. 5, 13, »5», 49 und l l5 der Iurisdiktions-Norm hiemit aus< drücklich bestimmt, daß die aus der Versteige-rung oder aus den hierauf abgeschlossenen Packtvertraa.cn etwa entstehenden Streitigkeiten, das Aerar möge als Beklagter oder Klager eintreten, sowie auch alle hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Exekutionsschritte bei demjenigen im Sitze der k. k. Flnanzpro-kuratur und rücksichtlich Finanz.Prokuraturö^ Abtheilung befindlichen Gerichte, dem der F:5-kus als Beklagter untersteht, durchzuführen sind. »5. Wird der Vertrag für das Verwaltungö-jahr !«,? mit Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung für die nächstfolgenden Velwaltungö-jahre ltt56 und l85!) abgeschlossen, so muß selber von Seite des Aerars drei Monate, von Seite des Pachters aber bis 15. Juli i<,7 und beziehungsweise l87»8 vor Ablauf des Verwaltungsjahres aufgekündigt werden, widrigenfalls der Vertrag unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er abgeschlossen wurde, für ein weiteres Jahr, und wenn auch in diesem die Aufkündigung nicht erfolgt, für das dritte Jahr in Wirksamkeit bleibt.' Mit Enl>? des Vcrlralttmgsjahres l85.u ^.,^^ ^lischt der Vertrag auch ohne vorhergegangene Auf-küudigling. Die Aufkündigung des Pachters muß, um giltig zu sein, bis zu dem erwähnte" Zeitpunkte bei d.>r k. k. Finanz^Bezirks-Direl' tion in Laibach eingebracht werden. Weitere Bedingungen sind: ^ Hinsichtlich des B.'z>:g^ ^r, Verzehrungs-stcuer und der Gemeindezuschläge in Laibach' 1. Für den Bezug der Verzehrungsstcucl' und der Gemeindezuschläge in der Hauptstadt Laibach wird der Betrag jährt. KW.lM,si' sage: Einhundert neuntausend Einhundert Gulden CM., wovon 4«Ulw si. auf de>' Gemeindezuschlag entfallen, als Ausrufspreis festgesetzt. 459 2. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt und die Ver-P lchtung auftrlcgt, während der Pachtdaucr n" freche der Hauptstadt Laibach von den gepachteten Objekten die allgemeine Verzeh-nmgbsteuer nebst allen zur Bedeckung der Ge-melndebedürfnisso dieser Stadt bewilligten Zu-Ichlagen nach dem, mit dem illynschen Guber-mal^lrkulare vom 27. Oktober l^, Zahl --'»^ bekannt gegebenen Tarife und mit genauer Beobachtung der mit den illyrischen Gu-vcrnial-Kurrenden vom 22. März und 2? September lu^, Z. ?2..8 und 22277, und ^/"''"pl'l l^l>, Z. «7.2, kund^ machten Abänderungen desselben; dann der Be-Mmmungen der hoyen Finanz-Ministerial-De-krete vom N>. Dezember I^>,Z. lu<»^v 5 Dezember l^.3, Z. tttt^,. 5. ('. (Umlaufs-^o7 i7V/" b- k. k. Finan^^^^ 23^. .V^."- Member .«53, Z, "^), .t. Dezember l«5«, Z. 5I«^j27«!), ^ ^.^'^ ^ ^'"^«2, 5. Juli l«.'.4 ^NM.^mV' "^ ^ Grober >«54, Zayl "»N»HF. M., cmzuheben. 3. Von dieser Verpachtung wird jedoch wie vorerwähnt, ausgenommen, der Bezug der lan-des,urstllchen Vcrzehrungssteuer: »)von der Biererzeugung in Laibach; t>)von der Erzeugung des Branntweines und anderer gebrannten geistigen Flüssigkeiten in Laioach, und <-) von den unter l>) bemerkten geistigen Flüssigkeiten bei der Einfuhr nach Luibach. m <. ' ^" Gemäßheit des Verzehrungöstcucr-^etzes sind Durchzugsladungen von der Ver-zehrungösteuer frei, wenn sie von einem Bestell ten des Linienamtes bis zum Austritte begleitet werden, und ebenso werden Transito-Ladun-^l^ Errichtung der Verzehrungssteuer Ul A,"/ '7"" Uc unter der Sperre der Ge-bl"ibe^. ''^ ""' "'cksichtlich'des Pächters 5. Wird in Folge )lnordnung der hohen 8'N ^7«^H'^'"mcr vom N>. August «8.j^ Z Fl,30H, „ betreff der EinHebung ^ V'rzehrungsstcuer von Brotfrüchten festge llylljchen Gubernial-Zirkulare vom ll). Novem der ,^:N, Z. 2554U, kundgemachte gesetzliche Bestimmung enthalt, bei den Mühlen abzufor dcrn sein werden. 6. Juni l«29, Z. l37l, angedeuteten zwei Punkte, und o hat er sich auch genau nach den in diesem Zirkulare enthaltenen Vorschriften und Tarife und den nachgcfolgten gesetzlichen Anordnungen und Tarifsbchimmungen zu benehmen, und diernach allen sowohl seither crgangencn, als wahrend der Dauer des Pachtvertrages in Gefällbsachen ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. 10. Wenn der Pächter bei der Einhcbung drr Gebühr einen hohercn Betrag, als die Tarife auösprechen, oder überhaupt einen Betrag ungebührlich einhebt, hat derselbe nicht nur den ungebührlich eingehobenen Betrag den Parteien zurück zu ersetzen, sondern auch ü'berdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehobcn hat. nach Abzug der Untersuchungskosten, oder eines etwa sonst auszuzah. lendcn 'Antheiles an den Lokal-Armenfond in Lalbach abzuführen. Er haftet in diesem Falle, sowie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungörechte bestellten Personen. l l. Rücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommenden Verzehrungösteuer - Gefällöübcrtrctungen wird dem Pächter das Befugnis; eingeräumt, von dem rechtlichen Verfahren abzulassen, inso-serne das Gesetz auf dieselbe die Arrcststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegen Bestimmungen des Gcfalls-Strafgesches einAblassungs-betrag cingchoben wurde, so hat der Pächter die Partei zu entschädigen, und überdicß das Zwanzigfache des widerrechtlich eingehobcnen Betrages als Strafe an den Lokal-Armenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schon die Untersuchnngsbehörde einschreitet, die "blassung von dem gesetzmäßigen Verfahren "on der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die ein-fUeßenden Strafgelder bleibt nach Abzug der Kosten des Verfahrens dem Pachter überlassen. l2. Dem Pachter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder thcilwelse an Untcrpächtcr zu überlassen; allein diese werden von ,den Ge-fällsbchorden bloß als Agenten des Hauptpäch' tcrö angesehen, welcher dessenungeachtet für alle Punkte des Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. l:l. Für den Ausrufspreis wird von Seite der Finanz-Verwaltung keine, wie immer geartete Haftung, also auch nicht im Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernommen. Ein während der Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher eine'Vermehrung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können. Nur in dem Falle, wenn der Verzchrungssteuer-Tarif oder eine andere wesentliche Bestimmung der Verzchrungs-steuer-Vorschriftcn geändert würde, diese Aenderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit ist, daß dadurch wegen gänzlicher Aufhebung des Ecgcnstandcs der Pachtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöst hat eine Verminderung oder Erhöhung des be dungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem der vertragschließenden Theile frei, den Vertrag binnen 30 Tagen nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderung auf-zukünden. Der hiernach aufgekündete Vertrag bleibt noch durch zwci Monate vom Tage der Aufkündigung in Kraft und es wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit treten sollte, der von diesem Zeitpunkte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber binnen dreißig Tagen nach erfolgter Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seile aufgekündet wird, so bleibt er noch für die ganze Dauer in Kraft. Diese Vertragsaufkündigung ist von Seite des Pachters, wenn sie betrachtet werden soll, bei der k. k. Finanz-Bczirks-Direttion in Laibach in festgesetzter Frist einzubringen. l^i. Der Pachter ist verpflichtet, den bedungenen Pachtschilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monates, und wenn jener Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fiele, am vorausgehenden Werktage an die k, k. Finanz Bezirks-Kasse in Laibach abzuführen. j5>. Wenn der Pächter mit ciner Pacht-schillingsrate im Rückstände bleibt, so laufen vom Verfallstage an bis zur Tilgung der rück-Itändigen Pachtrate die 4 H Verzugszinsen, welche sich ausdrücklich bedungen werden. —> Der k. k. Finanz-Bezirks-Direktion in Laibach soll übrigens daS Recht zustehen, den Ausstand ohne weiters von dem säumigen Pächter entweder im gerichtlichen Exekutionswcge, oder -auch im politischen Wege einzubringen, oder aber die weitere EinHebung des Gefällcs durch einen im administrativen Wege zu bestellenden Sequester einzuleiten, oder auf Gefahr und Kosten des säumigen Pächters das Pachtobjekt neuerdings feilzubieten; falls aber die Pacht-versteigerung fruchtlos bliebe, die tarifmäßige EinHebung der Gebühr einzuleiten, und sich rücksichtlich der Kosten, sowie der allfättigen Differenz an der Kaution und im Nothfalle an dem übrigen Vermögen des kontraktbrüchigen Pächters schadlos zu halten. Ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der Fcilbietung oder tarifmäßigen Einhcbung soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Dieselben Rechte sollen dem Gefalle auch dann zustehen, wenn der Erstehcr den Antritt der Pachtung verweigern, oder aber vor oder während der Pachtung es sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein in dieser Kundmachung bezeichne-, tes Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung entgegenstehe. »U. Für den Fall, als der Pachter die kontraktmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht cs der mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörde frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgchaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll »7. In Absicht auf die Vorrä'the, welche mit dem Schlüsse der Gefällspachtung an Wein, Wemmost und Maische im Bereiche dcs Po-meriums der Stadt Laibach vorhanden sein l werden, wird bestimmt, daß der Pachter dic Vergütung der entfallenden Gebühren und zwar nach dem oben bezeichneten Tarife zu leisten habe. Zu diesem Behufe werden sowohl mit dem Austritte der mit l. November l^5,> 24» »!)auf die St. Peters-Linien- weg.nauth......i^ttl » - » t») auf die Kuht!)aler-Linienweg- mauth.......II, ^__„ i) auf die Linien-,Weg- und Brückenmauth an Der Tric- stcr-Linie sammt dem Wehrschranken in der Tirnau . 4U38 „ 36 » und ß) auf die Linien-,Weg- und Brückenmauth an der Karlstädter-Linie . . . . Ajl^Aj» daher l2«5»!> si. — kr. entfallen. 2. Jene allgenicincn Pachtbedingungen, welche aus Anlaß der Verpachtung der übrigen Weg-, Wasser - und Brückenmäuthe für die Verwal-tungl'jahre ltt5,7, l«58 und ltt5l> in der gedruckten Kundmachung der k. k. Finanz-Landes-Direktion in Graz vom 4. Juli lv5tl, Z. l3i»«l), eingeschaltet in den Amtsblättern dcr «Laibacher Zeitung" vom 14., l5, und lll. Juli l«56, Z. zttu, ^s da< hin er «niwtder seldst vor Gerlcht zu evschellien, oder einsn andern Btvollmachliglcil namhaft zu mache», oder dem emannlrn Kurato» seitieBehelfe mitzuthellel, hat, »vidngenS d,e Hlreitsache mil dcm lietzltln ord-lnlllgömaßig verhandelt weldei, wiid. K. t. Brzilfoamt illeifniz, als Gcricyl, am ltz. Juli i85ö. ^j. 1420. (2) Nr. 2055. Edikt. Von drm k. k, Bczirksamte Treffen, als Ge° licht, rvill» hlemit bekannt ssllnacht: <^s l).>be die er6. Oktober, jedesmal Vormittags von 9 - »2 Uhr in der hier eiligen Gerichtskanzlei angeordnet. Wozu Kauflustige mit dem Beisätze eingeladen werden, daß die Realität bei der drltte" Tagsatzui'l' auch unter dcm Schätzlnigswenhe hinlangegebel, werde. Der Grulldbuchsextrakt 5 das Schatzungsproto koll und die FeilbietungsdedinglNsse können hier-ainls emyes,hcli welden. K k. Bezirksamt Tnffen, als Gericht, am 3. Juli 1856. Z. l42l. (2) Nr. ,77l. Edikt. ««on dem k. k Bezirksamle Tressen, als G^ richt, wird hilmit bekannt gemacht: Es habe üdrr El"schrelle» des ?l»ton SuppaN von Kslsittek dir »xeluuve Fcllbieluüg der, den, Mi' chacl Kiejchl'uz gehösigel,, lm Olu„dbuche der Herr-,ckaft XylllN Gallenstein 5l»l, Berg - Nr. 6 in La« zhenderg u»b z>ll, Berg Nl. 5l in Hcrmagor vor» rcmmettden, gtllchtlich auf 205 fi. bcwetlhrlcn zwli Weingarten, wegen aus dem gerichtlichen 3lelglclche vom >i8. Iuin »853, Z. 2244, schuldigen 2U fl. c. 5, <^, bcwilligct und zu deren iUornahnie die Tag-fatzungen auf den 2 l. ?l u g u st, aul den 20. September und auf den l8. Oktober l. I., jedesmal Vvlimttags um 9 Uhr in der hierolligen Gcrichlsranz!8l8 von d«r, im Glundl'uche Habbach zud Retlif. Nr. l4 vvlkommenden Nealilal für Urlula Muschitsch von tlaibach eingelegte Rudnk wurdc wtgcn unbc» kannten Aufenthaltes derselben dem anfgcstelltln Kurator Herrn Johann Debeuz i» Stein zligestcllt. K k. Bezirksamt Sttin, als Gericht, am 20. Juni 1856. Z. »423. ^2) N.i. 3670. (3 d i l t. Vom gefertigten k k. Bezirksmnte Stein, als Gericht, wird bekannt gemacht i (5s sei ü'uer Einschreiten des Thomas Eijauschcg von Zupainenive, in die Ausfelligung der Amorti salions' Ediktes bezüglich d»e ihm angeblich in Ver» lust gerathenen, vom k. k. Steueiamte Sln» ausge» st.lllcn AnlehenscheineZ Nr. l0l3^2lI6, auf welchen' der bereits ausgezahlte Betrag pr. l3 fl. 45 kr. adquittilt crschcnll, gewilllget wo,den; daher Allen, wrlchrn daran gelegen s.in mag, erinnert wild. daß dilser Anlehcnsichcin, falls indessen Nicmand darauf einen ?lnsp>uch hieigerichts angemeldet haden wild, nach At'laus von einem Jahre, secds Wochen un0 drei Tagen fü»' amortlsirt eiklart werden würde. K. t. Bezirksamt Slcn,, als Gericht, am 2^ Juni l856. Z^Ü27. (2) Nr. 3409. Edikt. Vom l. l. NezirkSamle Stein, als Gericht, wird bekannt gemacht: Es habe Valentin Sltzm von Schcje, widel die unbekannt wo befindlichen Mathias Obralk/ dann M-llia Sajcviz, so N)lr die unbekannten allfäl' l'gcn Erbe», die Klage auf Veljahrl« und Erloschen» lltläiung der zwischen den Gctlagtm unterm ll. Jänner l?i)8 geschlossmen und auider, dem Klaget glhöligen, im Grunoduche Flödnig «iub Rettt. gll. 454 vortommlndm Halbhube, dann auf die eben 0 «00 fi. 3. M. überreicht, worüber die Tagsatzung auf den 29. Oktober l. I. jrüh 9 Uhr m>t dem An« hange des §. 29 a. G. O. angeordnet wurde. Da der Aufenthalt der Gttlagten diesem Gerichte unbekannt ist, so wurde denselben ^err Io» hann Dedeuz. von Stein alü Kurator aufgestellt. Dieftlben werd»n daher zu dem Ende erinnert/ daß sie zür obigen Tagsatzung entweder selbst zll erscheinen, oder d^m ausgestellten Kurator ihre Be» h,lfe an die Hand zu geben, oder einen andern Vertelcr aufzustelllN und diesem Gerichte namhaft zu machen haben werden, widrigenö sie sich die aus ihrer Verabsäumung enstehenden Folgm selbst zuzu» Ichrciben haben wülden. Stein am 15. Juni 1866. " ^. l 428.^ 12) N^'slgs. Edikt. Vom k. k. BezirkSamte Stein, als Gericht, wird hiemit bllannt gemacht: Es habe Michael Gradischck von Kommenda Dobrova, wider den unbekannt wo befindlichen Ja» kob Stuar von Gline, die Klage l>cll>. 200 fi. a»»» gebracht, worüber zum summa»,lchen lttersahren die' »er 3lccklssache die Tagsayung auf den l6 August l I. früh 9 Uhr mit dem Anhange des §. l8 des allerhöchsten Patentes vom l». Oktober ,845 ang^ »tdnel, und zur Durch'ührung obigen Rechtsstreites dem unbekannt wo befindlichen Geklagten Urba" Prosten von Zilklacher Dobrava als Kuiator ausgc-stellj und rekrelitt wurde. K. k. Bezillsamt Stein, als Gericht, am l. Juni 1856.