!>il'. /»3^. 3 8ä9. AllttsMl zur LaibaOcr Zeitung. Donnerstag den 8. November. Oubcrmal-VrrlüuÜ'arungen. Z. 2025. (2) Nr. 2112«. Wir Franz Joseph der Erste, von . Gottes Gnaden Kaiser von Oest rreick; König von Uugarn und Böhmen, Konig der Lombardei uno Veneoigs, von Dalmatien, Lroatien, Slaronien, Ga-lizien, Locwmerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Bukowina, Ober- u. Nieder-Schlesien; Großfürst von Sicbendürgcn; Markgraf von Mahren; gefüllterer Graf von Ha dö burg uno Tirol:c. :c. In Erwägung der hohen Wichtigkeit einer wohlgeordneten direclen Besteuerung haben Wir Unsere besondere Aufmerksamkeit auf dieselbe gerichtet, und nach sorgfältiger Prüfung des bestc^ henden Systems der Besteuerung erkannt, daß eine Vervollständigung und Verbesserung dieses Zweiges der Gesetzgebung nach den Grundjätzen einer gleichmäßigen Belegung aller 'Arten des Einkommens nothwendig ist. Zu diesem Zwecke ist es Unser Wille, daß hierüber dem nächsten Reichstage umfassende Gesetzentwürfe vorgelegt werden. Bereits jetzt ergibt sich jedoch die unabweisliche Nothwendigkeit, eine provisorische Verfügung zu treffen, um bei den außerordentlich gesteigerten Bedürfnissen des Staates die bisher unbenutzt gebliebenen, oder nicht in gehörigem Maße für den Staatshaushalt in Anspruch genommenen Quellen des Einkommens nach Möglichkeit zu benutzen, und einer gerechten, ebenmäßigen Umlegung der öffentlichen Lasten näher zu rücken. Von diesen Betrachtungen geleitet, haben Wir, über das Einrarhen Unseres Ministerrathes, im Zusammenhange mit Unserem Patente vom Ii>. October 181!), und auf Grundlage der HH. 87, I2l>, 12! der Reichsuerfassung für das Verwaltungsjahr I85»l> folgende Bestimmungen beschlossen, und finden deren Vollziehung in den Kronländern, in denen die mit dem Patente uom 31. December!8l2 festgesetzte Erwerbsteuer besteht, anzuordnen : l. S t e u e r a n l a g e. 1. Zeit, für welche die Steuer gefor- dert wild. H. l. Zur Deckung der außerordentlichen Staatsersordernisse im Velwaltungsjahre 1«5l> wird für dasselbe eine Einkommen steuer eingehoben. 2. Gegenstand der ^teu er. i<) Grund- und Hausbesitzund hypothecate schulden. H 2. Das Einkommen von dem der Grund- und Gebäude st euer unterliegenden Besitzthum«', dann von den auf demselben hastenden Capitalien mid Renten wird durch den mit dem Patente vom 10. October d. I., M 5, tt, angeordneten außerordentlichen Zuschlag zurGrund-u»d Gebäudesteuer und durch die dem Besitzer der Realität ertheilte Berechtigung des Steuerabzugs von den erwähnten Capitalszinsen und Ren-ten der Besteuerung unterzogen. ^') Andere Arten des Einkommens. ,5, §- ». Alle an 0 eren Alten des reine n ^"kornin) In der zweiten Classe. S. «) In der zweiten Classe werden der Einkommensteuer nicht unterzogen: I) Die Dienstbezüge der im activen Dienste stehenden Soldaten und Officiere.— 2) Die Bezüge, die den Mendicanten - Klöstern, dann den dem Unterrichte, der Erziehung oder der Krankenpflege obliegenden geistlichen Orden, dann Schulen, Siechenhäusern oder andern Anstalten der Wohlthat ,tigkeit zu ihrem Unterhalte aus dem Staatsschätze , öffentlichen Fonden oder von Gemeinden bewilligt sind. — 3) Das der zweiten Classe angehörige Einkommen, dessen jährlicher Betrag für den dasselbe beziehenden Sechshundert Gulden nicht übersteigt. <:) In der dritten Classe. :) Grundlage der Bekenntnisse. §. 1U. In dem Bekenntnisse ist das reine Einkommen von dem steuerpMchtigen Geschäftsbetriebe für Ein Iohr nach dem Durchschnittsergebnisse der drei letztenIahre ISltt, !8i7, ,94^ oder sofern das Geschäft noch nicht diei Jahre hindurch im Betriebe wäre, des kürzeren Zeitraumes seines Bestandes anzugeben. Würde derselbe Ein Jahr noch nicht erreichen, so ist jener Ertrag anzugeben, welcher im Laufe des Jahres I85U mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. ^) Abzüge von dem Einkommen, 55. II. Bei der Angabe des Einkommens dürfen nicht in Abzug gebracht werden: l Ca-pitalsbettäge, die im Laufe des dem Bekenntnisse zu Grunde liegenden Zeitraumes aus der Unternehmung gezogen wurden. — 2. Die Zinsen von dem in der Unternehmung oder dem Geschäfte anliegenden Capitale, und von den Capitalsschul-den der steuerpflichtigen Geschaftöunternehmuna — 3, Die Vergütung für die Arbeit des Steuer pflichtlgen, semer Gattin und jener Kinder der-selben, denen er nach dem Gesetze den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist. - 4. D.e Wohnung des Nteuerpfllchtigm und seiner Familie. 310 2. In der zweiten Classe. §12 Die Bezüge der zweiten Classe sollen, soweit dieselben stehende Iahres-gebühren sind, von den Cassen oder den Verpflichteten, von wachen dieselben an dm zum Genusse Berechtigten zu erfolgen sind, der Steuerbehörde binnen der Frist, welche durch eine abgesonderte Kundmachung festgesetzt werden wird, angezeigt werden Andere Arten des nicht in stehenden Iah-resgebühren vorhinein bestimmten Einkommens, die in der zweiten Classe, begriffen sind, hat der EteuelPflichtige mit Beobachtung der Anordnung der W. Ill, II durch sem Bekenntniß anzugeben. 3 In der dritten Classe. §. 13. Die Zinsen und Renten der dritten Classe, welche nich- durch den dem Schud-ner zufolge oes gegenwärtigen Gesetzes bewilligten Abzug getroffen werden, sey es, weil sie weder auf einem Grund- oder Hauöbesitze, noch auf einer steuerpflichtigen Unternehmung haften, oder weil dem Schuldner selbst die Befreiung von der Steuer zukommt, hat der zum Bezüge Berechtigte durch ein Bekenntniß anzugeben, in welchem aufzuführen sind: l. Die Capitale, von denen das Einkommen bezogen wird; A derZins-fuß, nach welchem solche verzinst werden; 3. der Name und Wohnort der Schuldner. 4. Bekräftigung der Bekenntnisse. § 1-i. Die Bekenntnisse sind von dem Steuer Pflichtigen mit der Bekräftigung, daß die darin enthaltenen Angaden von ihm au Eidesstatt und unter der Treue eines redlichen Et atöbürgers nach bestem Nissen und «Gewissen dargestellt worden seyen, auszufertigen. 5. Commissionen zur Bemessung der Einkommensteuer. § 15. Zur Uebernahme, Prüfung und Richtigstellung der Bekenntnisse über die Einrommen-steuer, dann Festsetzung der Eteue gebühr, werden »wch Verhältniß des Bedarfes Commissi o-nen aufgestellt, über deren Standorte, Um-fang deö Amtsbereiches vnd Zusammensetzung besondere Bekanntmachungen das Nähere zur öffentlichen Kenntniß bringen werden. li. Einbringung der Bekenntnisse: «)Bei wem dieselben zu lU erreichen sind. §. Is Die Bekenntnisse werden bei derjenigen dieser Commissionen, in deren Amtsbereich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen gelegen ist, überreicht, sofern nicht durch eine besondere Bekanntmachung wegen größerer Bequemlichkeit der Steuerpflichtigen zur Uebernahme der Bekenntnisse ein in dcm O:te oder dessen Nähe bestehendes Steueramt bezeichnet wild. d) Wer daz.u verpflichtet ist. §. l7. Zur Einbringung eines Bekenntnis« ses sind nur diejenigen verpflichtet, welche ein der Bemessung der Einkommensteuer auf der o runo-lage von Bekenntnissen unterliegendes Einkommen beziehen. Die verneinende Erklärung, daß nämlich Jemand kein der Einkommensteuer unterworfenes Einkommen besitze, ist nur über die aus-dlückl'che Aufforderung der Behörde zu überreichen. c) In wiefern die Glieder einer Erwerb sgcscllsch aft. §. 18. Jede Handels- oder andere Erwerbsgesellschaft, welche ein Geschäft zum gemeinschaftlichen Erwerbe betreibt, ist als ein eigener Steuerpflichtiger zu behandeln, und hat für sich über das Einkommen von diesem Geschäfte das Bekenntniß einzubringen. Die einzelnen Gesellschafter sind nur in sofern zur getrennten Einbckennung ihres Einkommens verbunden, als sie solches aus andern Quellen, als jenem gemeinschaftlichen Geschäfte beziehen, und dieses Einkommen seiner Beschaffenheit nach der Verbindlichkeit zur Fa-tirung unterliegt. 7. Steuerausmaß: :<) Verhältniß zur Größe des Einkommens. 8- 19. Die Steuer wird von dem Einkommen der ersten und dritten Classe mit fünf von hundert, das ist: nnt 3 Kreuzer von jedem Gulden desselben bemessen. Von dem Einkommen dcr zweiten Classe hat die Steucrgebühr bei Getragen über lechshundert Hulden biü einschlle- ßig Tausend Gulden jahrlich Ein Procent, dann von je Tausend Gulden einen um Ein Procent steigenden Betrag auszumachen, dergestalt, daß die Steuergebühr von einem Gehalte von dreitausend Gulden für das erste Tausend mit Einem, für das zweite mit zwei, und für das dritte mit drei Prozent u. s. s. bemessen wird, jedoch hat dieses Ausmaß von den Betragen, die WM> st. überschreiten, zehn von hundert nicht zu überschreiten. Ii) Besondere Bestimmungen für das Einkommen der ersten Classe. H. 20. Von dem Einkommen der ersten Classe ist die Steuer nie mit einem mindern Betrage zu bemessen, als an der Erwerbsteuer mit Zuschlag eines Drittheiles der bisherigen Gebühr entfällt. Die Erwerbsteuer wird in die Einkommensteuer eingerechnet, und die letztere nur mit demjenigen Betrage, um den sie höher ist, als die bisher vorgeschriebene Erwerbsteuer, abgesondert vorgeschrieben und eingehoben. Deß-glcichen wird der Betrag der Bcrgfrohne an der Einkommensteuer für den Bergwerks-Ertrag in Abzug gebracht, und nur der Mehrbetrag als Einkommensteuer besonders eingehoben. c) Zusammentreffen der Einkommensteuer mit einer Taxentrichtung. §. 21. Unterliegt ein m der zweiten Classe begriffener stehender Bezug für das Verwaltungs-jahr I«5tt dem Abzüge einer Dienst- oder Pfrün-denverleihungstarte, so ist die Einkommensteuer nur mit dem Betrage einzufordern, um welchen dieselbe die im Laufe des erwähnten Jahres fälligen Taxbcträge übersteigt. H. Von wem d ie Steuerbemessung vorgenommen wird: ») Von den bestehenden Bezügen der zweiten Classe. H. 22. Die Steuergebühr von den in der zweiten Classe begriffenen stehenden Bezügen wird von den Cassen oder den zur Entrichtung dieser Bezüge Verpflichteten, denen die Auszahlung dieser Bezüge an die zum Genusse Berechtigten obliegt, bemessen, und gleich unmittelbar bei der Auszahlung der für das am 1. November i84i> beginnenden und am 3l. October 1tt5l» endigenden jahresfälligen Beträge nach Verhältmsi der Letztern abgezogen. Die auf diese Art im Laufe eines jeden Monates abgezogenen Beträge sind binnen H Tagen nach dem Schlüsse desselben an die zur Empfangnahme der Steuer angewiesene Cajse abzuführen. d) Von Schulden der Gcwer bs unter- nehm un gen. H. 23. Die Steuer von den Zinsen der Ca-pitalb>chulden einer Handels - oder andern Ge-werbsunlelnehmung i. der Eigenthümer der letztern berechtigt, mit 5> von N»U oder 3 kr. von Einem Gulden ber der Auszahlung der Zinjen in Abzug zu bringen, und zu fordern, daß der auf diese Art abgezogene Betrag als geleistete Zah lung von dem Gläubiger quittirt werde. — Rück-sichilich der nicht hypothecirten Capitalsschulden eines Gewerbetreibenden wird, wenn nicht aus dem Ursprünge derselben oder andern Umstanden daü Gegentheil hervorgeht, vermuthet, daß solche eine Echulo seiner Handels.- oder Gewerböunter-nehmung jVyen. <-) Von anderen Arten Einkommen, uu) Durch die Commissionen. H. 2i Von andern, als den oben in den §§. 22, 23 aufgeführten Arten des steuerbaren Einkommens wird die Steuergebühr von dcr hierzu bestellten Commission (§. 15) auf der Grundlage der eingebrachten Bekenntnisse, nach vorhergegangener Prüfung derselben bemessen und der Betrag der steuergebühr dem Steuerpflichtigen durch einen eigenen Steuerdogen bekannt gemacht. l)K) Prüfung der Bekenntnisse. § 25. Die Commission, an welche das Bekenntniß gelangte (^. K') hat dasselbe in Absicht auf Regelmäßigkeit der Form und dessen Inhalt zu prüfen. Zu dieser Prüfung werden nebst einem Gliede des Gemeindevorstandes zwei unbefangene wohlunterrichtete Vertrauensmänner, die der Gemeindevorstand für dieses Geschäft bezeichnet, aus der Gemcrnde deö Woynorteö des Steuerpllichti- gen, oder sofe.n es sich um eine Gewerbsunterneh-mung handelt, des Standortes derselben beigezo-gcn. Es ist dabei die Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob der Steuerpflichtige über alle Einkommenszweige, von denen er das Einkommen cin-zubckennen verpflichtet ist, das Bekenntniß eingebracht habe, und ob der cinbekannte Betrag den bestehenden Verhältnissen angemessen zu betrachten sey. Mängel in der Form oder Unvollständigkeiten der Bekenntnisse hat die Commission durch Vernehmung des Fatenten im kürzesten Wege verbessern und ergänzen zu lassen. Auch sind die erforderlichen Erhebungen über die Bedenken, die sich gegen die Richtigkeit des angegebenen Betrages ergeben, schleunigst zu pflegen, und es ist der Steuerpflichtige wegen Ertbcilung der erforderlichen Aufklärungen zu vernehmen. Umfaßt das Bekenntniß eine in .dem Bezirke einer andern Commission bestehende Gewerböunternehmung, so ist der sich auf dieselbe beziehende Theil des Bekenntnisses jener Behörde mitzutheilen, welche die Prüfung in gleicher Weise vorzunehmen und das Er-gebn.ßan lie erstere Commission zurückzuleiten hat. "') Festsetzung und Bekanntmachung der Steuergebühr. §. 26. Nachdem die Prüfung der Bekenntnisse vollzogen und die zur vollständigen Richtigstellung dcr Gebühr erforderlichen Erörterungen und Vernehmungen gepflogen worden, hat die Commission den gebührenden Steuerbetrag festzusetzen, und dem Steuerpflichtigen bekannt zu machen. !>. Al lg em e i ne Ve rb i n d li chk eit bei den Verhandlungen über die Steuer- b c m essu n g. H. 27. Jedermann ist verpflichtet, über die thatsächlichen Verhältnisse, auf denen die Aus-mittlung des Einkommens beruht, der Behörde die geforderten Aufklärungen mündlich oder schriftlich, wie es die Behörde verlangt, zu ertheilen, und so weit es sich um die Angabe von Thatsachen zur Richtigstellung des Bekentnisses eines andern Steuerpflichtigen handelt, sich nach denjenigen Bestimmungen zu benehmen, welche für die Ertheilung der Zeugenschaft in öffentlichen Angelegenheiten vorgeschrieben sind. 10. Recurs gegen die Bestimmung der Gebühr: a) Einbringung und Entscheidung desselben^. §. 28. Gegen die Entscheidung der Commission über die Steuerpflicht und das Ausmaß der Gebühr kam, der Recurs an den Statthalter in dem Kronlande binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung eingebracht werden. Bei dem Statthalter wird unler dessen Oberleitung und Aufsicht zur Entscheidung dieser Necurse eine Landeä-Commission bestellt. Der Recurs ist bei der Behörde, durch welche die Bekanntmachung der Entscheidung erfolgt ist, zur weiteren Embeförderung zu überreichen. Gegen die Entscheidung del- Landes-Commission findet eine weitere Berufung nicht Statt. !l) Wirkung vor dessen Entscheidung. H. 2tt. Der Recurs gegen die Entscheidungen über die Steuerpflicht oder das Ausmaß der Gebühr hat keine einhaltende Kraft, rücksichtlich der Maßregeln zur Einbringung der Steuer. Nl. Steu er- ^ntrlch ru ng. 1. Zeiträume der Zahlung. §. 3N. Die Einkommensteuer ist, soweit dieselbe nicht durch den Abzug von den laufenden Zinsen oder andern Bezügen eingebracht wird, mit dem Schlüsse eines jeden Vierteljahres zu bezahlen. 2. Einbringung der Gebühr. §. 31. Die Einbringung der Einkommensteuer erfolgt auf dem für die Enbringung der directen Steuern vorgeschriebenen Wege, durch die für dieselbe bestellten Behörden, und mittelst der für die Einbringung der directen Steuern gesetzlich gestatteten Mittel. lV. Uekertr etungen des Gesetzes. 1. Durch unterlassene Erfüllung der an den Steuerpflichtigen ergange-nen Aufforderungen. 2. Andere. H. 32. Wer der Aufforderung zur Ein- 3tt bringung des Bekenntnisses oder anderer Nachweisungen binnen der ihm dazu eingeräumten Frist nicht entspricht, kann von den Behörden hierzu durch angemessene Geldstrafen verhalten werden. ^ §.33. Wer in den Bekenntnissen den vorgeschriebenen Nachweisimgen oder Anzeigen ein der Steuer unterliegendes Einkommen verschweigt, oder dadurch, daß er die mit dem gegenwärtigen provisorischen Gesetze angeordnete Fassion oder Anzeige zur gehörigen Zeit zu überreichen unterläßt, sich oder einen Andern der angeordneten Steuer zu entziehen sucht, oder m der Fassion oder Anzeige Umstände, welche für die Steuerbemefjung erheblich sind, in der Art unrichtig angibt, daß dadurch die Steuer gänzlich umgangen, oder mit einem mindern als dem vorschriftmäßigen Betrage bemessen würde, ist zu dem Erläge des dreifachen von demjenigen Betrage, um den die Stellergebühr verkürzt, oder der Gefahr der Verkürzung ausgesetzt wurde, auf dem für die Festsetzung und Einbringung der Steuer vorgeschrie-benen Wege zu verhalten. > v. Scklußdestimmungen. 1. Aufhebung der bisherigen Besteuerung einiger Bezüge. §.'34. Die zufolge des Ministerial - Erlasses vom 16. Juni 1848 eingeführte besondere Besteuerung einiger Bezüge der Beamten, pensionir« ten Officiere und ihrer Angehör gen, dann der Pfründen, Klostergemeinden und geistlichen Orden hat mit l. November 1849 aufzuhören Dagegen bleibt die Bestimmung über das Ausmaß der Diäten und über den Betrag, den die Erb' folglassung der Pensionen nicht zu überschreiten hat, einstweilen aufrecht 2. Anordnung der Vollziehung. §. 35. Unsere Minister des Innern und der Finanzen sind mit derVollzichung dieser Bestimmungen beauftragt — Gegeben in Unscrerk.k Haupt-und Residenzstadt Wien am 2!) October im Eintausend Achthundert neun und vierzigsten, Unserer Reiche im Ersten Jahre Franz Joseph m/^. Schwarzenberg. Krauß. Bach. Brück. Hhinnfeld. Gyulai. Schmerling. Thun. Kulmer. Z. 2l>13 (2) ' Nr. 20.,4l. «Zurrende de5 k. k. illyrischen Guberniums. Bestimmungen in Betreff der Scämpelpftichligkeit der Nati^nal-Ga rde. - Dab hohe k. k. FlllanzlNlmsterluin hat libcr cine dahin gelangte Anfrage in Betreff der Slampelpflicht.gkeit der National'Galde, mit dem Erlasse vom 5. October l. I-. Z. '"^'/«.z, Folgend.s bedeutet: -Die mit der Leitung der Nationalgarde-Angelegcn-leiten beauftragten Orqine sind, bezüglich auf die Scämpel-Abgabe rücksichtlich der Eingaben, Correspondent» und Auös'ntigUllglN, wie öffentliche Behörde» und Aüstalrcn zu behandeln, und es finden in dieser Beziehung die Bestimmungen deS H 8l, Z I, 5 und <; des Etämpel- und Tax-gefttzls, auf die National-Garde volle Anwendung. Daraus folgt: ;>) 3aß alle Enigaben, welche von einem Mitgliede der N^ti^nal Garde n, s.lnn Einschalt als Garde, oder von ^mzelncn Natwnal-garde-.ttölpe>n in Angelegenheit des Dienstes an den Nlttionalgaroe - V.rwallungsrath, oder an andere mit der Leitung der Natioualgarde-Ange-le^enhetten betraute Organe gerichtet werden; f»rner ji) alle Vnhandslmgen, welche bei den ^ationalqarde-Kmpern und zwischen diesen und ändern öffelitlichen Behörden, m Ausübung der 'b'iea eingeräumten Anitöwiltsamkeit ^tatt sin- "'< nchst den beigelegten Amisabschriften; dann ^ bi^ ^„ P^u^pcrionen gmctmten, den Dienst "^'!i''ndel, Aiiclfertlgilngcn der National-Garde, ^, '" d^n Stampel- und Toxgesehe ausgedrückle ^ ""pelfrcil^'it zu qenirße'i haben. — Nachdem """ d'< National-Garde keül oom Staatsschätze doM'lesInittlllt lst, >o kann >lch die Begunltlguug der Stämpelfrciheit auch auf keine weileren, als d,e oben angedeuteten Falle crstreck.!», und eg tr.tt dei allen, nicht lediglich d^S Interesse ces Dienstes betreffenden Eingaben an dieses Illstitlit, sammt Abschrift, n und Beilagen, dann bei der von der National - G^rde und ihren Organen vorgcnom-menrn Ausstellung von prwatrechtlichcn Urkunden, z. B. in Lieferungsgeschaften, ferner bei gerichtlichen Vertretungen der Garde, del Ooncracls-Abschlüssen u, dgl. d»e Stämp.lpsticht ein. — InsbesonderS sind auch die von einzelnen National-gcirde- Körpern oder einzelneu Garden ausgestellten Quittungen über Geldvorschüsse, Löhnungen, Gehalte u. dgl. stämpelpfiichtlg. — Dieses wird über Nole der k k. steierm, lllyrischen iZameral-^cfällen-Verwallung vom 18. d. M , Z. 91o Melgel, dann Kalk und Gyps, ungemale» und UllgeoranlU, si»id sowohl lln Verkehre mit dcm Auvlandc und den Zoil^usschlussen, als un ^erteyre über die ZwischcnzollllNie >n derEln» uno Aubsuyr zoll - und drelßlgslsrel zu behandeln. — Kalk und Gyps, gcmale» ober gebrannt, genießen o»e ooli- und Dreipl^stdelltiung nur im Zwischen« verkehre; >m Verkchre m,t dem Auülaude uno den ^oliausjchlüffen unlerliegeu sie >n der Einfuhr dem Zolie von 1 kr., und ln der Aussuhr oem Zolle vl)n '/^ kr. fur den Centner 5^l-<^. — DleZoll-t^haudlung steht jedem Hilsüzollamte zu. Dle (Hameral - Landesbehörden werden ermächtiget, Durchichnittsgewlchre zu bestimmen, nach welchen dle Fuhr, die Eubittlafter oder überhaupt die Maß' euchelt dieser Gegenstände, in der sie ,m Verkehre vorzukommen pflegen, ln Verzollung genommen w.rden dürsen. Auch können sie dort, nw oie Localverhältnisse es nothwendig machcn, gestarle«,, daß dle>e Gegenstände gegen vorläufige Erklärung bel dcm „äcyilen ZoUamle u»id unier entjprechen-d^r U ches, in Vollziehung der ^§. 7 und 8 der Reichsverfassung für das Verwaltungsjahr l850, folgende provisorische Bestimmungen zu genehmigen geruht: §. l. Vom I.November l849angefangen sind tn allen Kronlälldern, wo die Verzeh-rungösteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Erzeugung ein.ehoben wird, statt der bisher vorgezeichneten, folgende Gebühren zu entrichten : u) Bei Anwendung mehliger Stoffe, wozu Erdapfel, Erdbirnen, alle Getreideart'n und Hül-sensrüchte, dann die dazu geeigneten Rübengattungen, uno endlich Runkelrüben-Melasse gehören, 10 kr vom meoeröstcrr. Eimer Maischraum. - !>) Bei Anwendung von Kernobst, wozu Aepfel, Birnen, Beerenfrüchte, Kornelskirschen (Dirndeln) u. dgl. gerechnet werden, dann von Wurzeln, Weinträbern und Bierbrau-Abfällen l0 kr. vom niederösterr. E>mer Maischraum. — Die Begünstigungen im Gebührensatze, die bei der Brannt« wein - Erzeugung aus Bierabfällen für die Bierbrauer in Nieder- und Ober-Oesterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Kram, Trieft, Görz, Gradisca und Istrien bewilliget sind, bleiben aufrecht. — c) Bei Auwendung von Steinobst, als: Kirschen, Pflaumen u. f. w., dann vom Wein, Weinhefen, Wein- und Obstmost 15 kr. vom niederösterr. Eimer Maischraum — ä) Bei Anwendung von Abfallen der Zuckerraffinerien i^mit Ausnahme der Runkelrüben - Melasse), von Zucker-, Erdäpfel- und Getreide-Syrup, oder anderen concentntten Flüssigkeiten von höheren Zuckergehalten als jenem der l>ü. :,) bis e) er« wähnten Stoffe, endlich von Stärkmehl, 3 si. für den niederösterr. Eimer der erzeugten gebrannten geistigen Flüssigkeit. — Diese Gebuhr hat jedoch nur in dem Falle zu gelten, wenn der Alkoholgehalt des Erzeugnisses weniger als 21" der amtlichen, der Beaunw'schen nachgebildeten Scala bei mittlerer Temperatur (5 ltt" Reaumur) betragt. Bei höheren Graden des Alkoholgehaltes wird die Gebühr auf folgende Weise berechnet: Bei einem Alkoholgehalte von 21" und unter 25" mir 3 fl. 45 kr,; 25 und unter 30 mit 4 fl. HU kr.; 30 und unter 35 mit 5 fl. 15 kr., und sofort mit einer Aufzahlung von 45 kr. bei jeder Erhöhung des Alkoholgehaltes um 5"; t?) dei vereinter Verwendung von Stoffen, die bei der Versteuerung verschieden belegt sind, wird die Gebühr nach jenem Steuersatze berechnet, der sür die höher belegten Stoffe festgescht ist; l) bei der Einfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten aus dem Auslande, den Zoll-Ausschlüssen und überhaupt jenen Theilen des Reiches, in denen diese Flüssigkeiten nicht bei der Erzeugung versteuert werden, in die Kronlande, wo die Versteuerung bei der Erzeugung Statt findet, ist ohne Rücksicht auf die Gradhältlgkeit der Flüssigkeit eine Verzehrungssteuer-Gedühr von 4 ft, 30 kr. für den niederösterr. Eimer zu entrichten. Die Einfuhrzölle, welche nebst dieser Verzehrungssteuer bei der Einfuhr der verschiedenartigen geistigen Flüssigkeiten über die allgemeine oder die Zwischenzoll-i.'inic zu entrichten sind, bleiben aufrecht, z — § 2 In dem Zollcmöschlusse von Brody, wo die Verzehrungssteucr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei dem Kleinverschlciße eingehoben wird, sind vom 1. November 1849 angefangen, folgende Gebühren zu entrichten: u) von Nhum, Arrack, Punschessenz, Rosoglio, Liqueur, anderen versüßten geistigen Flüssigkeiten und Branntweingeist 4f1. 30 kr., und li) von Branntwein 3 ft, vom niederösterr. Eimer.— §. 3. Die Aerzchiungsstcuer-Llnie, welche geg nwartig zwischen Schlesien und Galizien besteht, so wie die ve> der Einfuhr gebran.uer geistiger Flüssigkeiten aus Galizicn, der Bukowina und dem Krakauer Gebiele in die anderen Kronlande, wo die Ver-zehiungssteu.r bei der Erzeugung cingehoben wird, zu entrichtenden Verzchr^ngöstcuer-Zuschlage werden vom l. Jänner 1850 angefangen aufgehoben. — § 4 Die mit den Grundbesitzern, welche ae. brannte geistige Flüssigkeiten aus nicht mehligen Stoffen erzeugen, uno diese Erzeugung nicht ge-werbmaßig betreiben, so wie die mit den Bräuern, welche Branntwein aus Bierabfällen gewinnen, über die eräugten Mengen für daß Verwaltungsjahr 1850 geschlossenen Abftndungs - Verträge 312 bleiben, ohne eine Erhöhung d»s Vertrages der Abfindung, aufrecht. — Bei allen andern, auf gebrannte geistige Flüssigkeiten sich beziehenden Abfindung - und Pachtverträgen i» Galizien, dem Großhcrzogttiume Krakau und der Bukowina, sind die bedungenen Abfindungs» und Pachtsummen den neu festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; jedoch steht es den Parteien frei, nach d«n für d,n Fall, wenn wichtige Aenderungen in der Steuergesetzgebung eintreten, geltenden Be-stlmmungeu die Pachtung odcr Abfindung aufzukündigen. — H. 5». AUc Bestimmungen über die Versteuerung gebralmler geistiger Flüssigkeiten, mit Ausnahme der durch gegenwärtigen Erlaß abgeänderten Gebührensätze, bleiben in voller Kraft — H. 6. Die Vcrzehrungssteuer von Bier wird in Galizien, dem Krakauer Gediece und der Bukowina mit 30 kr. vom niednösterr. Eimer zu 42'^ Maß festgesetzt. Bei der E,nsuhr von Bier in Fässern über die allgemeine Zolllinie oder die H:vlschenz^ll-linie nach (^alizicn ist der Verzchrungssteuer. Zuschlag mit 24 kr. vom Centner ^jioi (.'o, nebst dem Zolle zu entrichten. —Alle übrigen Bestimmungen über die Versteuerung und Verzollung des Bieres bleiben aufrecht. - Laibach am 2!1. October I849. Leopold Graf v. Welsershelmb, Landes - Gouverneur. Z. IW9. (3) Nr. 2W6«. Currende. Den Schluß des Staats-A nlehens betreffend. — Der mit dem 18. October d. I. erfolgte Abschluß der bisher bekannt gewordenen Anerbietungen zur Theilnahme an dem. mit der Bekanntmachung vom '.5. Sept. d. I. ausgeschriebenen 4'/2 Atigen Staatsanlehen welset eine Aesammtsumme von ?l,I6IUW st. aus. — Dlesc Ziffer kann zwar, wenn die noch nickt vollständig eingelangten Htachwclsungen von ent-legenen Plätzen eingetroffen seyn werden, einen Zuwachs erhalten, welcher unverzüglich zur allgemeine» Kenntniß gebracht werden wird. Bereits jetzt wlrd aber, in Folge des hohen Finanz« Ministerial-Erlasses vom 16. d. M. erklärt, daß der mit dem §. 5 der Bestimmungen über die Eröffnung dieses Anlehens ooroehalcenc Fall nicht eiilMtt; daher alle, bis einschließe zum 4. O.l. d. I auf das gedachte Anlchen oronungümäßig subscrlbirret, Beträge keilie Velmmderung zu er^ leloei, haven. - ^ivach ani 2?. October l84!> Leopolo Graf v. Welsersheimb, Landes - Gouverneur. Z. 2UW (3) Nr. 2Ut5tt«. Kundmachung. Im Nachhange zu dem Cirkulare von 15. September d. I. und dcn ihm beigeschlossenen Bestimmungen über die Eröffnung des Staatö-Anlehens für die k. t. österreichischen Finanzen wild Folgendes bekannt gemacht: l)Von deujenigen Subskribenten, welche ciu. oder mch^ rere Raten ganz oder zum .Theile noch vor der AeriaUSzeit erlegen wollen, werden die Einzahl lungen bereits jetzt bei derjenigen lZaffe übernommen, bei welcher die Caution eUegt, oder, welche in der Subscriptions - Eingabe von der Partei ausdrücklich bezeichnet wurde. — 2) Denjenigen Parteien, welche mehr als lUA des einzuzahlen-den Betrages als Caution erlegt haben, wird die- ser Mehrbetrag vom Tage des Erlages nur dann und nur in so weit verzins't, wenn er sich wenigstens auf 55 st, belauft, und durch 85 ohne Rest theilbar ist. Betrage unter A5 fl werden bei Erlag der folgenden Rate zu (Vutc gerechner, und oom Tage dieses Erlages verzins'l. — 3) Wenn eine Partei auf einen Becrag von mehr als lMW st subjcribirt hat, dieser Mehr-betrag aber durch lMW ohne Rest nicht theilbar ist, z. B. also in IMl, 2Utt, 3M» st u. s. w. über lW0, 2<>Ull u. iUW0 fl. u. s. f. b.stcht; so sind auf den Betrag von 1MN>, 2UM> u. 3Mttl st. u s. f. die ittMtigen Raten zu jedes' maliger Verfallszelt zu erlegen; nebstdem aber hat derjenige, welcher über 1M)0,2lW0u 30lw fl. und so weiter hiuaus: UW st. subscribirt, bei Einzahlung der 2., 3., 4,, 5., 6, 7., 8,, 9., u ltt. Rate jedesmal ^5 st, «W >, » ., » » 2., 3., 4., 5,, U, « 9. u. lU. „ » » ,> ?W » >> » » » 2,, 4, 5., tt, 8, 9 u. lU. ,. » « » «Utt „ » ., „ » 2., 4, , „ „ » ^., 4., U und Itt. » » » » 4UU » >, „ » «2,4, «. und « >> ., » „ 3UU » » „ » » 3., «. und 9 v » » » 20« „ „ „ » » 5. und 1U. » ., » ., lliO » » » » » 5. . „ » ', » zu erlegen, und dagegen den für jede der erlegten Raten entfallenden Betrag in Staatsschulooer-schreibungen zu empfangen. — Die für oen bemerkten, N»M» st. überschreitenden Bettag er-erlegte Caution wird vom Tage ihres Erlaged an, verzinst, jedoch erst bei Einzahlung der w Rate, in den Betrag von «5 fl eingerechnet.— 4) Eb iü aber in allen, im vorigen Xb,atze be zeichneten Fällen Jedermann freigestellt, alle oder mehrerer Raten, ganz oder theilweije, auch flüher zu bezahlen, insoferne der eingezahlte Betrag ohne Rest dmch 85 thcilbar ist — 5) Diejenigen, welche in ihren Subscnp^ionseingaben für die Einzahlung der Raten eine andere ^affa bezeichneten, als jene, bei welcher sie die ^ub-scrivlionseingabe überreichten, werden den Inte-nmsichnn bel der von ihnen bezelchneln, (5a,se erhalten. — tenv 2prechende Anzahl von Jute-rimsscheinen der zweiten Form hmausgegebcn wird. — 8) Die im 0) und 7) Ao>aße er wähnte Verwechslung muß jedoch in Wien wenigstens 2 Tage. in den Provinzen wenigstens !4 .^l>p V0l l>'<', m»d zwa>.- unter Ncdel gabe des alten IntellMsschelneü und gegm Erlag der >n dcr eben bemerkten Zeit etwa fällig werdenden Rate mündlich oder schliftlich angesucht werden. - 9) Diejenigen, welche einen Auspruch auf die Provision von '^, A, haben, töinu'n dieselbe jogleich im tanzen bei derjenigen Casse, bei welcher die Sub>criptions - Elligabeu überreicht lvurden, gegen eine von von ihnen zu unterfertigende Empfangübeslatigmig erhebe». — lN) Ist ein (Sevtisicat ooer ein Interimsschein in Verlust gerathen; so hat die Partei die gerichtliche Amortisirung desselben und den gerichtlichen Ver-boc zu erwirken. So lange der gerichtliche Verbot dcr betreffenden Casse nicht zugestellt wurde, ist diesc beiechliget, dem Uebelbmlger deö Eertifi' cateS bei Erlag oer zweiten Rate den Interims-schein, und dem Uebetbringer des Interimsschei' neS gegen Ellag der fa'^llgen oder el'st tünftiq verfallenen Raten den entsprechenden Betrag vo.> Staatsschuld - Verschreibungen hinauszngebcil. li) Nach Zustellung deä gerichtlichen Ver otcs werden zwar die Raten - Einzahlungen von oem Verbotwerber angenommen, ^ ie für die eingezahlten Raten gebührenden Gtaatsschuldveischrei-bungen werden aber nur dann ausgehändi ict, wenn oas gerichtliche Erkenntniß über dic A nortisi' rung des Certificates oder Interimsschelnes beigebracht wiro — l>i) Ebe»yo könnelbocev die verfallenen Raten nicht punct- lich gezahlt, so tritt die im ^. 14 ..der Bestem-mungen" erwähnte Folge ein. — 14) Die in den K§. 11), l2) und 13) der gegenwärtigen Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen haben auch dann zu gelten, wenn der gerichtliche Verbot auf ein Certificat oder einen Interims-schein aus einem andern Grunde als jenem der Amortisirung gelegt wurde. — Wien am 23. October »849. Äemtiiche Verlautbarungen. Z. 2U16. ^2) Nr. 1U4U8. Ijon dem k. k. Stadt« und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte aus Ansuchen des Herrn Edmund Freiherr» v. Schwelger, k k. Oberstlieutenants iu der Armee, wider Herrn Johann Baumgarten, für sich und als Erb.n seinerEhegattin Frau Juliana, verwitwet geweienen Venier, wegen schuldigen Zinsen pr. 9W st , ln die öffentliche Vmieigerlma. des, dem Exequicten gehörigen, im k. k. Bezirke Wartenberg, in der Pfarre Morautsch, an ocr nach Ponuvitsch, zur Eisenbahn und zum Savestrome führenden Bezirksstraße liegenden, eine halbe Stunde vom Hauptorte Morautsch und eine Meile von der Wiener Comnurzlalstraße und von der Staatseisenbahn eine Meile entfernten, auf 2tt,tt1N st. 10 kr. geschätzten landtaflichen Gute Nildenegg jammt dem l^mi^u-, >N'l.i',i<:l,uz gew,lliget, und hlezu orei Terinine, uno z val: a«f den 10. Dec. l. I , dann 21. Jänner und 25. Februar l8.'lO, jedesmal um !» Ut)r Vormittags vo^ diesem k. k. ^taot- und ^ndr.chte nntden, Bisch.? bestimmt worden, daß, wenn dieses Wut w,d<>r bei der ewen noch zweitem Feil^i.tung^-T.lgsatz^ng um den Schätzuilgsdetrag oo^r darüber an Mann Mann gebracht werd. n könnte, ftlbes bei or dritten au,d uaier dem S hätzungsbelrage hintangegedel, ^'erdei, würd.,'. Wo übrigens den K.uistllstiqen frei steht, die oießfälligen Licitalionsdedlnglnffe, we auch die Schätzung >n der dießlandrecktlichen Registratur ,^u ^en g.'wöhlilichcn ,'lmt5!lunden, oder bei dem Herrn l)l-, >'lnton Nak, Vertreter oes H.rrn Executiongfuhreiä, einzusehen und Abschriften davoi» zu verlatlge». ^aibach am »« October 1^49. Z. 200!,. ^3) Nl. ,,533, ^ N!695. Edict. Von dem Iustiztnagistrate der k. k. Hauptstadt Gratz, als Abyandlungs-behörde nach Hrn. Alois Remschmid, wurde über Einschreiten des Verlaß-curators Hrn. o>'. Schmcrcck, 5, Nov. d I. bestimmt. — Hiezn werden Kauflustige in den gewöhnlichen Acitationöstunden zu erscheinen eingeladen. Gratz am 12. October ,849. Z. 20,5. (2) Nr. 8362. Edict. Vom BszilkZgerichtc Krupp wild hiemit bekannt gemacdt', (^s sey über Ansuchen des ^ure Gcszin v0n Mich.lsoorf, die erecutive Feilbiettmq folgender, dnn Joseph R>n>ch, V.iter. vo» Prelogc Nr.' , qe-dörigci» Fadl'i'iss»', l D.rss^jindul mit dem Geis'che anqeordnet worden, daß die bei drr l Feiidietunc; nicht verlaus, ten Ps.nldstücke bei der !l. auch unter dem Scha-tzlings!v.'ttl',e würden hiitton^eßelien werden Der Verkauf findet nur gegen gleich bare Zal)< l'.mg Et^tt. Äeziltäg^richt Krupp am l,5. Oct, «849. a vn^ WT I l ^r. Z560. P. p3 °3* Kundmachung. ? Die Bank-Direction bringt hiermit den Stand der österreichischen National-Bank vom 30. October 1849 zur allgemeinen Kenntniss. er» *-^ _______ ^ tj ,—----------------------------------------------------_-------------------------------------------------------------------------------——•-------------------------------------------------------------------—.-------------- ¦ ¦--------------------------------- ~~~ " " ~ ' ~" ; ' 2 i Activa. fl. fer. Passiva. fl. |fcr. — i **" Bankmässig ausgeprägte Conventions-Münze und Silberbarren................... 28;86v.g37 l3'/J Banknoten-Umlauf........»66,678.214 — ^ Wechsel-Portefeuille :

i** ! - V fender Rechnungen....... 6,967.033 4q 'k^, I Vorschüsse gegen statutenmässig deponirfe inland. Staatspapiere, rückzahlbar in längstens go Tagen . j 8,51Q 5oo fl. — -kr. I y y o* I Detto an österr. Lloyd, an diverse Sparcassen ausserhalb Wien u. s. w.........i,48b.5oo „ — » 2O oo5.8oo — 1 I 1—-—-+^^^==========^---- - ——.. j Bank - F\>nd durch 60,621 Actien, zu der ?l VI- A <* *¦ | VeruMsliche I Unverzinsliche ursprünglichen Einlage von 600 fl. Conv.- _ 1 Vorschüsse an den otaat. 1 | Münze pr. Actie........30,372.600 __ 2 I f fl. kr. I fl. kr.~ I ^ I Fundirfe Staatsschuld für die Einlösung des W# W. Papiergeldes, und zwar :1 I / I a zu 4/tf verzinslich................. |j 38,oo/|,on 2gr/4 |............ X I ¦ b. unverzinslich..................• I........... . | 4o,i6i.865 02 V4 ^ & 1 Gegen Real- H\ pothek escomptirte Central - Casse - Anweisungen zu 3^ * I 5o,ooo.ooo — |............ | / 7? I Vorschüsse für Partial-Hypothekar - Anweisungen , und zwar: I I / j I ct. zu 4 °/0 verzinslich .......,........I li,7Ö3 2Öo — $.......? • ... / \ I I b. Für eingelöste fallige Pari ial-Hypothekar-Anweisungen, unverzinslich!............ | 8,Ög8.o58 "b\\ j / I Unverzinsliches Darlehen ............., . t II............ 6,000.000 — ! X I Vorschüsse zu 5 % für Central-Cas«e-Anweisungen a5^......I l3;6og 25o —............ ! / I detto zu 3^ auf k. k. Staats - Anweisungen vom Jahre 1842 . . . . I 3,233 709 bb\ ......... ... / I Hypothecirte* zinsenfreies Darlehen.............I............ 10,000.000 — / I Vorhandene 3 % Casse > Anweisungen vom Jänner und Juli 184g ... I ig,633.45o — ............ / \ I Silbcrhezugs-S|jescn und Prägekosten v. Jahre 1848 2-437 18g fl. j6'/4 kr.l I / \ |! Uetto im I. Semester 1849.........838,8o5 „ 2a/4 M 1............ I 3,27Ögg4 »8 \ / j I, Diverse schwebende Forderungen..............I......t , , t j , 616.700 __ / |j I J3ö,233.67i »4»/J 79,762 708 4«% / I Vom Staate garantirtes Darlehen an Ungarn zu %tf........I 817.573 __ I.......... / I Zur Unterstützung mittelloser Gewerbsleute, unter Garantie des Staa:esJj I...... / I unvemnslich....................1 . . ..... \ ^ _ f ^$oo.0qq — / I Ii37,o5l244 a4»/I 8l,552.7o8 4i% 2i8,6o3.953 6'/» / I Bestand des Reserve- und Pensions -Fondes in StaaJspapieren und Bank - Actien ... 5,g42.8b5 37 | / I Werth des Bank - Gebäudes und anderer Activa.........., ............ 817,902 18V« I / \ ^1 »99.-966.i6q [39 i/ t9c,,u56.»8g3g ' I Wien, im 2. November 184g. n • • • n 1 /- ^.^.^ ¦ Fipi t«, bank-Gouverneur. Sina, Bank-Gouverneurs-Stellvertreter. ¦ , Mayer, Bank-Director. 314 Z. 203N. (I) Nr. 19884. Currende desk. k. il ly rischen Guberniums, über verliehene Privilegien. — Das hohe Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, hat m Folge der eingelangten Decrete vom 13. und 22. v. M., Z. «378 und 6475, an diesen beiden Tagen die nachfolgenden Privilegien zu verleihen befunden: I) Dem Jacob Hoffmann, Mechaniker, wohn-haft in Wien, Mariahilf Nr. 15, für die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung in der Construction eines Manometers für alle Gattungen von Dampfmaschinen. — 2) Dem Johann Taute, Rechnungsführcr der Maschinen-Werkstätten der k. k. nordlichen Staatsbahn, wohnhaft in Prag, (durch Franz von Prati, Registrator der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 765, ) für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung einer neuen Construction bei Eisenbahn-Wechseln, wodurch das Entgleisen der Locomotive und Wägen auf denselben gänzlich vermieden werde. — 3) Dem A. M. Pollak, k. k. pri-vil. Fabrikanten, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 7Ü8, für die Tauer von einem Jahre, auf die Erfindung eines neuen Feuerzeuges, welches an Zweckmäßigkeit alle bisher bekannten Feuerzeuge übertreffe. — 4) Dem Friedrich Hertz, Bildhauer aus Apathin in Ungarn, wohnhaft derzeit in Wien, Wieden Nr. «33, für! die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung der Maschine zur Erzeugung der Stecknadeln, wodurch die auf dieser Maschine erzeugten Nadeln an Schönheu und Gleichförmigkeit die auf die bisherige Art erzeugten übertreffen, den aus freier Hand gearbeiteten gleich kommen, und während der Fabrikation zugleich auch polirt werden. — 5) Dem Franz Philippi, Privatier, wohnhaft in Wien, St. Ulrich Nr. 82, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung und H>^befferung in ocr! Erzeugung gegossener Schlüssel, welche die ge- ^ schmiedeten vollkommen ersetzen - und in dcr Erzeugung wohlfeiler zu stchen kommen. — U) Dem Carl Eckel, Dotter der Rechte, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 940, für die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserungen in der Fabrikation geschweißter eisener Gasleitungs. Manometer- Wasserheiz- und Locomotivtenel-Rohrcn. — 7) Dcm Augustin Hilte, Realitäten-Besitzer, wohnhaft in Zwcntendorf, in Niedcrösterreich, ,durch Joseph Schuster, Handelsmann, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 385,) für die Dauer von fünf Jahren, auf die 35er-ocsserullg in der Erzeugung von Schnallen. — 8) D^'M Carl Stnupf, Ingenieur der k. k. Staats-Eisenbahn-Belriebs-Section, wohnhaft in Wien, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung einer Locomotiv - Construction, welche darin bestehe: 1) Locomotive zu bauen, welche bei derselben Belastung der Triebräder das doppelte Leistungsvermögen der nach dem gewöhnlichen Principe construirten Maschinen vei nur 15 bis 20 Percent mehr Brenn-Ma-tenal-Verbrauche besitzen; 2) durch Anwendung dieser Erfindung an allen schon bestehenden Locomotive« deren Leistungsfähigkeit um 50 Percent zu steigern; endlich 3) Locomotive zu construiren, welche auf Steigungen von '/,„ bei einem sammt Tender 900 Centner behagenden Tocalgewichte eine Leistung von 5000 Centner bei 17, Meilen Geschwindigkeit bie-ten. — ») Dem Johann Zöchling, Maschinist, wohnhaft in Wien, Leopoldstadt Nr. 728, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung neuer Gewehre, welche sehr schnell geladen und abgefeuert werden können. — Dieß findet man mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die offen gehaltenen Pnvilegiums-Beschrcibungen des Jacob Hoffmann, Johann Taute, des A. M. Pollak und des Augustm Hille sich bei der k. k. nieder-österreichischen Regierung zu Jedermanns Einsicht m Aufbewahrung befinden. — .Laibach am 18. October 1849. ieorold Graf v. Welsersheimb, < andeä - Gouverneur. ^. 2031 (,) Nr. 21236. Verlautbarung. In Folge hohen Finanz-Ministerial-Erlasses uom 29. v. M., 3. 11113, wird Hienut zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß behufs der baren Einlösung der am l. Juli 1849 ausgegebenen Münzschcine über 10 und ll kr, in lÄemäß-helt der im dritten Absätze der Gubernial-Cur-rende vom 4. Juli d I,, Z. 13!8i, enthaltenen Zusichcrung, die Verfügung getroffen worden ist, daß die Verlosung der mit Buchstaben bezeichneten Serien der gedachten Münzscheine im October l. I begonnen und in einem jeden Monate eine Serie gezogen werde. — Die erste dtrßfäUige Verlosung h^t am 20 October d. I Statt gefunden, und cs wurde hiedc» dic Serie ^. dcr Münzscheine ü'dcr 10 kr , in wclcher aUe unterm 1. Juli l. I. emittlrten, mit l'. bezeichneten Münz-^ schelne über 10 kr. begriffen find, gezogen. — Jeder in diese Serie gehörige Münzschein tan«! vom I. November 1849 an innerhalb zwei Monaten gegen 1t) kr. ln Silber und Kupfelschtide-münze, bci der hirzu bestimmten Abtheilung der Staatscentralcasse in Wien, oder bei den Prooin-zlal-Ei«nahmscüssen in den Provinzen, auf Verlangen des Besitzers, umgewechselt werden, wo« bei sich übrigens von seldst versteht, daß die verlosten Münzscheine auch fortan, so wie die übrigen nicht verlosten, bei allen öffentlichen Cassen statt Barem anzunehmen sind. — Laibach am 4. November 1849. Z. 2032 (1) Nr 2UVU5 Kundmachung. Bei der vom Adam Schuppe, gewesenen Pfarrer zu S'agor, unterm 20 August 1675 elrichtelcn Stuoenlenstiltung lst der erste Platz, im Iahrrsettragc von 19 st. 50 kr. (ö. M., ln Erlecigung gekommen und mit Beg'nne des Stu- dlenjahles lk^/zy wieder zu oe>chcn. — Zum Genusse diejcs SclpendlumS find vorzüglich studie- lltlde Anverwandte deü ^llsM'S, und ln deren > Ermanglung arme, aus der Stadt Stem gcvür- , nge. Stuoiereudc berufen. Das Plä'sentalwns- ! recht gcduyl't der Staol-Vcrstchung in Stein, und ^ dcrSnstuligogvnuß lst auf kcl«e 3tudienadth,ilung ! be^chräutl. — Bcwelder um daöjellx haden lyre , mit dem Taufichciile, dem Armuths- und Im- psungszcugnlsst', dann mit dn, Schulzeugmssen l)on dclden ^cmcllcrn des vel stoffeneu Htudlen- jahrrS 1849, und wenn fie dab ^lipcndium aus vein Tilcl der Verwandtschaft in Anspruch nchmen wollen, auch mit dem Stammdaume oocumcntiltcn besuche di5 25. November o. I. bcl oic>em Guder- iimm zu udclrrlch.'n, — Vom k. k. lUyrische» Gudrinlum. Lalbüch am 29. Octo^cr lU49. Amtliche Wcrlauti»uruu^cn Z. 2024. (1) Nl. lO^^l. Edict. Von dem t. k. Stadt- und Ilandrechte ill Hrain wild dekannc gemacht: (dü spslogeuel! Erycbul.g, de sr.ie Bermogenbvellvaliung bc llomnl»,ll, und ^ln l^uracur ln dcr Per^u oeb ^>rn. Joseph Arze hier dtigegeden worden, an den sich demnach Jedermann ln all.-n den Ioyann Arze deirefjenden Rechts- und lonsligen Privat-Angc^ legcnheltcn zu wenden hat. ^aidach am 27. October 1849. Z. 2031. (1) Nr. 40U0. H u n d nl a ch u n g. Zmn Behufe der Herstellung «lncr nnmittel' daren iZunespondenz-Verblndung zwlschel» ^rcluslü und Llllein sind z^ Illava und Vay -Tcpla selbst-!tändige Briefsammlungen errichtet worden, welche sich vorläufig nur mit ter Bri.fmanipul^tion de» fassen, und mit 1. September l. I. ln Wirksam-kelt geireccn sind. — Dao Posten » Ausmaß wurde uon Trencsin nach IUaua mu 1^ Posten, von Illava „ach Vay - Tepla m,c i^l, hosten, von Aay-Tepla nach -^lllcin mlt z^ Posten festgesetzt. - K. K. illyr. Oberpostoerw^tung. l!a>dach den ^i>. October 18 i9. Z. 2033 (1) Nr. 415U. Kundmachung. Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das Distanz-Ausmaß zwischen den Poststa-tionen Verona und C^stelnuovo l)on 1'/^ auf l '/? Post, vom 1. October l. I. angefangen, erhöhet worden ist. - K. K. illnr. ONerpostverwaltung. Laibach dcn 30. October 1849. I. 2035 (1) Nr. 4155. Kundmachung. Zwischen den Postamtern Nepomuk und Przestch in Böhmen ist mit 16. August d. I. eine tägliche (Hariol-Post in Gang gesetzt worden, — Was mlt dem Beisätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß die Entfernung zwischen den genannten Postorten 1'/^ Post beträgt. — K K. lllyrische Oberpostverwaltung. Laibach den 30. October 1849. Z. 2615. (2) Nl. 3067. Edict. Von dein k. k. W^iiks.erichle Adclsbetg wird hiemic kund gemacht: (5s sey in der Erecutiunssaclie des Frai,5 Frank r. Narain, wider Joseph Vallcn» l,ch>tsch o. edendor', pcio. schuldigen !7tl si. e. 8. «. iil die crccuiiue zeilt'ieiung »ev, dem Letztem gehörigen, zu N^rain gelegenen, im lH>undduche der Herr? schcnc PrtM «nli Urb, Äil. 42 yl 1'^ rorkommenden, ^crichUich auf 2168 fi. !^0 kr. qes'aiätzten HaU'hube ^cwiUiget, zur 3>ol!uihme de sel^i de> 2^. ^iovem» der m,b 24. Dec. I. I., dann 2l Jänner t. I.. je, oesinU V^rmiltags v,.^-. 9 ^- 12 Ul)s, in loco der <)i^ch unter ded die ^iciialiontzbeding' üijsc al,'cl launch wahieiU' den Amiöstundkl» hieramts eingesehen wetde» töi'.iien. " F". K. ^czi,tögelichi Aoelbberg am 29. Oct. I849. Z ^ou^. (3) Nr. 27Z3. (5 d i c t, Von dcill k. t. ^'eziikegrrichte zu Oberl.ul'ach wild hiemii l.c.'anni ^lm^chi: Man h>.de über An^ suchen rcs Heiln ^ajpec ^iaüdulsch, durch den Helm Dr. Nur^'ach, c>>e ,nit dem dießqtlichui^en Eoicie uom lU. ^uli 1849, ^;. 22^5, aus de.l 30. August ^ und 29. Sepitm^e, l. I. l,n^eu>d!,e>en erecuiil'en ^e>Il)ieni!,glil drr, dem Heon Irs^pl) ^^>vat, v»ll^,> Marga gel)ö>igln, im «.»runobliche tcr D. R. O. ^ollllNlNc-a ^!di Ore.üiid.ich >je,^enelv. ouf 365U st. 55 ti. ^eiiänlich g.schal^ei, Öliltelhude, Uiw tcS auf 6'i6 ft. 4Z f>. b^wcrlheteti Mo^'ila,s ausgehvben, die aus den 29. ^.luber l- I ange^ l)l0ne,e dlllle gnldictu,»^, alö üie erste desÜMMl?, ,^Ul Vlnil,,l)!l>c der zwcncn oie T,>zzsil)U>,q auf den 29. ^l^l'liübes l. ^i. lllid der driücn auf den 7. Iän^ .,er k. ^,., H>l)!Mlli.!g ui,i 9 Uyl im Dorfe 'Pod-pc^y nlll dlm ^'ifa^e angclxdnel ^ daß »reder die ^ealiiac noch d>e Fahlnisse dci d ^i>l!i'.dduä)öer! act, da,,' T^atzungsproll» coU uild d>e ^lciicuwnbdrdinqnisse l egen hiel zur ^ll.sichl beleu. K. K. ,^t,^il«4!>. 3. 2001. (3) Nr. 2675. Edict. Vom Bezirksgerichte Goltschee wird bekannt ge^ macht: V5 scy über Ansuchen des Joseph Noßmann uon Uütrilaag, in die erecutiuc Faldictung der, dem Mathias Schuster gehörigen, im Grundbuche des 5>crzogN)Umö Gottschee «xl» Rect. Nr. 1072 vorkoM' menden '^ Urd.-Hude sannnt Wohn. und Wirth, schaitsgebaude (i. ^lir. 2 im Dorfe Aordreug, im Scha'tzungswerthe pr, 380 fi , w.geu schuldiger >20fi. <:. « <^. gewilligt, und zur Vornahme die l. Tagfahrt auf den 1?. Nov., die 2. auf den 18. Dec. d. I. und die .'i. ouf den 18 Iaimcr «850, jcdcs-mal um l0 Uhr Vormittags i" loco Vurdicng mit dcl» Beisätze angeordnet wmdcü, daß diese Realität erst bei dem drittm Fnlkü'tungstermiile unter obigem Schätzun.qswe,ti)e werde hintangeaMn werden. Grun>l'Uä.ölttract, SchayU'igvprotucoU und l!,cl-tationsdedinanisse tonnen hicrgcnchts e