141 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 2t. Donnerstag den 27. Jänner 1870. (29—3) Kundmachung. Im Sprengel des f. k. Oberlandesgerichtes zu Graz sind zwei, für das Herzogthum Stcicr mark systemisirte, adjutirte Auscultantenstellen in Erledigung gekommen. Bewerber um dieselben haben ihre gehörig belegten Gesuche bis längstens 12. Februar 1870 ! im vorgeschriebenen Wege bei dem gefertigten Prä ! sidium einzubringen. Graz, am 22. Jänner 1870. Vom k. k. Oberlandesgerichts-Hlräsidium. Als provisorische Marine-Commissariats-Eleven werden in S.M. Kriegsmarine Jünglinge aufgenommen, welche das 18. Lebensjahr erreicht, die Studien an einem Obergymnasium, einer Ober^ realschule oder einer Militär-Akademie mit gutem Erfolge zurückgelegt und die Prüfung aus der Staatsverrechnuugskunde abgelegt haben, fcrncrs Physisch zu Seediensten tauglich sind und die Auf nahmsprüfung mit gutem Erfolge bestehen. Diejenigen Aspiranten, welche die Aufnahmsprüfung mit Erfolg bestehen, werden als provisorische Marine Eommissariats-Eleven mit einem Adjutum jährlicher 400 st. ö. W. aufgenommen, nach einjähriger guter Verwendung auf erledigte Posten zu wirklichen Eleven ernannt und zur Ablegung dc6 Diensteides zugelassen, mit welchem Tage für dieselben die anrechnungsfähigc Dienstzeit beginnt. Die Aufnahmsgefuchc sind von den Bewerbern bis längstens 15. März 1870 an die Marine-Section des Reichs-Kriegs-Mini-steriums zu richten und denselben der Tauf- oder Geburtsschein, das Impfungszcugniß, das von einem graduirten Militärarzte ausgestellte Taug' lichkeits-Zeugniß, die Zeugnisse über die erwähnten zurückgelegten Studien, das von einer politischen Behörde ausgestellte Zeugniß über ein ta delloses Borleben, endlich im Falle der Minderjährigkeit auch die Zustimmung des Vaters oder «Vormundes, beizuschließen. Die Reise zur Aufnahmsprüfung nach Pola haben diefelben auf eigene Kosten zu bewirken. Von der k. k. Marinr-Scction des Neichs-Kriego-Ministeriums. (31—1) Nr. 563. Kundmachung. Die Korrespondenzen, dann die Sendungen mit Wertheinschlüsscn, das ist: mit Bargeld, Papiergeld, Werthpapieren, bis einschließlich 7 5 Gulden ö. W. von und an Militärs (Offiziere, Militärparteien, Mannschaft) und Mili-tä'rbcamtc der in: Bezirke Eattaro konzcntrirten Truppen (Personen des Heeres) werden bis auf weitere Bestimmung portofrei behandelt. Für rccommandirte Briefe wird jedoch die Recommandationsgcbühr bei der Aufgabe einge-hoben. Die an die Pcrfoncn des Heeres im genannten Bezirke gerichteten Korrespondenzen und Werthfenduugen müssen auf der Adresse mit der Bezeichnung der Militärbehörde oder des Trup^ penkürpcrs, welchem der Adressat angehört, wo möglich auch der Unterabtheilung versehen sein, und sind von den Postämtern des Bezirkes Eattaro den Adressaten gebührenfrei zu erfolgen. Die von den Personen des Heeres im ge nannten Bezirke bei den k. k. Postämtern aufgegebenen Privatbriefe nnd Werthsendungen bis 75 Gulden müssen nicht nur mit dem Namen und Dienstcharakter des Versenders bezeichnet, sondern auch dienstlich gesammelt, der Stückzahl nach in das Dienstjournal eingetragen und von den Bevollmächtigten der betreffenden Abtheilung mit den Dienstbriefen dem Postamtc übergeben werden. Wenn derlei Sendungen von einer Abtheilung aufgegeben werden, die eine eigene Stampiglie führt, so müssen sie auch mit dieser versehen sein. Die k. k. Postämter im Bezirke Cattaro haben so beschaffene und in diesem Wege ihnen zukommende Militärbriefe und Sendungen bis 75 Gulden mit dem Francostempel zu versehen, und haben nur solche Anspruch auf Portofreie Behandlung. Diese Portofreihcit bezicht sich auch auf Korrespondenzen und Werthsendungen von und an die im Bezirke Eattaro befindlichen stabilen Militärbehörden. Hievon wird das Publikum in Folge hohen Handclsministerial - Erlasses vom 5. l. M., Zahl 24600—2463 0x 1869 in die Kenntniß gesetzt. Trieft, den 22. Jänner 1870. Wie k. k. Poli-Vircction.