Jìr. 1941. 1887. VII. lìinliliilirs ®mrÉnnp-SM für die Cauantcr Diözese. Inhalt: I. Miitheiluiig eines H. f. r. Slatthalterci-LrlafscS bezüglich ber Kongrna ber Seelsolger und ber Fissione» ber Scelsorgpfründen. II. H. Ministerial-Bcrorbnnng, betreffenb die Ehe-A»grlcge»hcitrn ber bnucrnb beurlaubten imb her nicht aktive» Reserve-Militärnuniiischaft. III. Milbe Sammlung für bic burch llcberfchrocmmimgcn verunglückte» Bewohner Gallizlenb. IV. Diözesan^kachrichte». k. Die hohe f. f. Statthaltern hat unterm 29. Juli / I. Nr. 9^>8 Folgendes anher mitgetheilt: „Das H. k. k. Ministerium für Cnltns und Unterricht hat mit Erlaß vom 18. Juli 1867 Z. 5420 anher eröffnet, daß von mehreren Seiten Anträge gemacht wurden, welche die Verbesserung der Kongrna der Seelsorger zum Zwecke haben. Ebenso sind neue Formnlarieu für Fassionen der Seelsorgerpfründen in Antrag gebracht worden. In letzterer Beziehung hat nun das F. f. Ministerium mit dem angeführten Erlasse bemerkt, daß nach der althergebrachten Hebung bei mehreren Länderstellen feilt Anstand vorhanden ist, daß jede Landesstelle für ihr Verwaltungsgebiet im Einvernehmen mit den bezüglichen hochwürdigen bischöflichen Ordinariaten im eigenen Wirkungskreise die jeweilig bestehenden Gesetze und Verordnungen über die Verfassung und Adjustirung der Fassionen der Seelsorgpfrüiiden zum Zwecke der Kongrua-Ergänznng ans dem Religionsfonde in der Form von Formularteli so oft es die Dienstesinteressen erheischen, neu zusammenstelle, wobei nur eine Abschrift dieser Formularie» und der damit im Zusammenhänge stehenden Verordnung jedesmal anher zur Kenutniß zu bringen ist. Dagegen können die Anträge aus Erhöhung der Kongrna ans Kosten des Religionsfondes unter den gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen nicht bewilliget werden, wobei jedoch nicht übersehen werden darf, daß vom hohen Ministerium gegen die Verkürzung der vollen gesetzlichen Kongrna bei jeder sich ergebenden Gelegenheit die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden und daß bedrängten Seelsorgspfründnern von Fall zu Fall jede irgendwie mögliche Hilfe geleistet wird. Der Rest der Naturalabgaben der Psarrliitgc an die Seelsorgspfründner, welche nach der Grundlasten-Ablösnng unter verschiedenen Namen, z. R. Sammlungen, Kollektnren, Deputaten u. s. w. noch besteht, wird nach der weiteren Bemerkung des hohen Ministeriums in verschiedenen Ländern nach verschiedenen einzelnen Verordnungen und Hebungen in den Fassionen berechnet. Da es jedoch nicht znläßig ist, daß die ans Anlaß der Kongrua-Ergäu-zung beanspruchten Beiträge des Religionöfondes auf Grund verschiedener Maßstäbe beinessen werden, so wird gemäß einer für ein Verwaltungsgebiet erfloffenen faif. Entschließung vom 23. Dezember 1843, womit zugleich ein Antrag ans Anrechnung der Natnralgaben der Psarrlinge nach den Katastralpreisen abgewiesen wurde, im Allgemeinen verordnet, daß in jedem Falle einer Aendernng in der Person des Seelsorgpfrnndners die Naturalabgaben der Psarrlinge an die Seelsorgpfründner, ivo dieses nicht ohnehin bereits geschieht, nach dein Durchschnitte der der Einsetzung des betreffenden Pfründners unmittelbar voransgegangenen zehn Jahre in der Art berechnet werden, daß bei der Werthbestimmnng der Naturalien die Marktpreise der Ortsgemeinde, wo der Seelsorgpfründner seinen Sitz hat, und wo diese nicht zu ermitteln sind, die Marktpreise des politischen Bezirkes, in welchem die Seelsorgstation liegt, als Grundlage zu dienen haben. Die Kosten der Einbringung sind unter die Ansgabs-rnbriken nicht ausznnehmen, hingegen wird allgemein gestattet, von dem Durchschnittspreise zehn Perzent als Einbringungskosten abzuziehen und nur den Nest als Einnahme in die Fassion einzustellen. Mit dem an die Verwaisung jener Länder, wo damals der stabile Kataster schon eingeführt war, ergaMenen Hofünizlei-Dekret vom 5. Oktober 1844 Z. 28995 (Gub. Eröffn, vom 7. Nov. 1844, Z. 18087) ist grundsätzlich verordnet worden, daß überall, wo der stabile Kataster eingeführt ist, die Renten der Seelsorgpfründen ans den ihnen eigenen'Realitäten in den Fassionen nach dem Kataftral-Neinertrage eingestellt werden. Wo also bezüglich der Realitäten einer Seelsorgpfründe der stabile Kataster bereits eingeführt ist oder in Zukunft eingeführt wird, ist in jedem Falle einer Aendernng in der Person des Seelsorg-pfründners, wo dieses nicht ohnehin bereits geschieht, der Grnndertrag nach den Ziffern des jeweilig bemessenen Katastral-Reinertrages einznstellen und die bezügliche Rubrik mit einem amtlich bestätigten Auszüge aus dem Bermessuugs- und Schätz»ngsoperate des Katasters zu belegen." Hievon wird der Wohlehrwürdige Kuratklerns in die Kenntniß gesetzt. II. Der Wohlehrwürdige Kuratklerns wird aus die im Reichsgesetzblatte, Jahrg. 1867, XXXIX. Stück, enthaltene hohe Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, des Krieges, der Justiz und des Enltus und Unterrichts vom 22. Juli l. 3., betreffend die Ehe-Angelegenheiten der dauernd beurlaubten und der nicht aktiven Reserve-Militärmannschqft, aufmerksam gemacht. Sie lautet wörtlich: Zur Durchführung des zweiten Absatzes im Punkte 10 der kaiserlichen Verordnung vom 28. Dezember 1866 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1867, Nr. 2), betreffend einige Aendernn-gen des Heeresergänznngs-Gesetzes vom 29. September 1858, wird erklärt, daß nicht ititi* bei der nach den Punkten 7 und 9 dieser Verordnng dauernd beurlaubten Militärmannschaft, sondern überhaupt bei allen dauernd, nämlich bis zur Einberufung, Entlassung oder lieber-sctznng in die Reserve beurlaubten Militärs vom Feldwebel, Wachtmeister oder den diesen gleich gehaltenen Chargen abwärts, sowie bei den nicht in der aktiven Dienstleistung stehenden Reservemännern der Land- und Seemacht, sobald die einen oder die anderen die dritte Altersklasse überschritten haben, d. i. vom dein 1. Jänner des auf das vollendete drei und zwanzigste Lebensjahr folgenden Jahres angesangen, wenn sie während der Zeit, als sie der Civil-Jnrisdiktion unterstehen, eine Ehe eingehen wollen, mir die für Civilpersonen geltenden Vorschriften Anwendung zu finden haben. Es ist daher zu ihrer Verehelichung eine militärbehördliche Licenz, Nachsicht des Aufgebotes und Entlassung von der Militär-Seelsorge nicht erforderlich. Ebenso haben über Ehestreitigkeiten der in Rede stehenden Militärs jene Gerichte zu verhandeln und zu entscheiden, welchen sie als Civilpersonen unterstehen würden. Die Seelsorger der christlichen Confessione» und die Rabbiner, welche die Trauung vollziehen, werden jedoch verpflichtet, in solchen Fällen einen wortgetreuen Matrikelanszng über die vorgenommene Trauung und zwar die Seelsorger der christlichen Confessione» im Wege ihrer kirchlichen Ober», die Rabbiner im Wege der Bezirksbehörde »»verweilt an die zuständige Militärbehörde zum Belage für das Grundbuch einznsenden. Desgleichen ist diesen Militärbehörden von den rechtskräftig gewordenen llrtheilen über die Ungiltigkeit, Trennung oder Scheidung von Ehen der vorerwähnten Militärpersonen durch jene Gerichte die Mittheilnng zu machen, welche hierüber nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften in erster Instanz erkannt haben." # Ili. Die hohe k. k. Statthalterei hat unterm 29. v. M. Nr. 8969 den folgenden, an sänuntliche k. k. Bezirksämter ergangenen Erlaß anher mitgetheilt: „Das Königreich Gallizien ist in den Monaten Juni und Juli d. I. von einem schweren Unglücke heimgesncht worden. Durch anhaltende Regengüsse »nd heftige Wolkenbrüche sind fast sänuntliche Flüsse und Bäche in den westlichen Landestheilen ans ihren Ufern getreten und haben ausgedehnte, eine reiche Ernte versprechende Fluren unter Wasser gesetzt. Der durch diese Elementarnnfälle angerichtete Schaden ist überaus groß. Mehr als dreihundert Gemeinden haben nicht bloß den angehofften Ernteertrag und somit die Mittel zur Erhaltung und Ernährung ganz oder zum Theile verloren, sondern auch namhafte Verluste an Vieh, Vorräthen und Einrichtungsstücken, dann große Beschädigungen an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden erlitten. Wohlhabende Grundwirthe ganzer Dörfer sind binnen wenigen Stunden zu Bettlern geworden; Taufende von Menschen sind der bittersten Noch, dem größten Elende preisgegeben. Ein so ausgedehntes und namenloses Unglück erfordert die schleunigste und ergiebigste Hilfeleistung, welche wohl zunächst in der so oft bewährten Humanität und Opserwillig-keit der Bevölkerung zu suchen ist. Das k. k. Ministerium des Innern hat daher mit dem Erlasse vom 27. Juli d. I. Z. 3833 eine Sammlung milder Beiträge zur Unterstützung der von diesem fervere» Elementarnnglücke so hart betroffenen Bewohner Galliziens für alle demselben unterstchenden Kronländer bewilliget und sich wegen Erwirkung in gleicher Bewilligung für die Länder der ungarischen Krone an den kompetenten Ort gewendet. Das k. k. Bezirksamt wird aufgefordcrt, im Einvernehmen mit der hochwürdigen Pfarrgeistlichkeit eine Sammlung im Amtsbezirke einznleiten, insbesondere auf die Nothwen-bigfeit einer schnellen Hilfe für die Bernnglückten anfmerksam zu machen und die eingegan-Beträge im direkten Wege an das k. k. Statthalterei-Präsidium in Lemberg einznsenden." Hievon erhält der Wohlehrwürdige Knratklerns mit dem Aufträge Kenntniß, die k. k. Bezirksämter bei den Sammlungen für die Verunglückten kräftigst zu unterstützen. IV. Diözesan - Nachrichten. A. Verleihungen geistlicher Brnefieirn und Auszeichnungen. Dcm P. T. Herrn Dr. Lorenz Vogrin, Domkapitular, ist von Sr. Heiligkeit Papst Pius IX. die Dompropstei am Lavanter Domkapitel verliehen worden. Für die Pfarrpsründe St. Barihlmä in Sibika wurde der Kurnt zu St. Florian in Dollitsch und für die Pfarrpfründc St. Lorenzen am Draufeldc der Priester Nikolaus Bratufcha präfcntirt. Herr Veit Munda, Pfarrer zu Ncgau, ist zum F. B. Lavanter geistlichen Rath ernannt worden. B. Todesfälle. Herr Andreas Sirk, Pfarrer z» St. Lorenzen am Draufclde. am 20. Mai 1867. Herr Franz Stuß, Pfarrer zu Sibika, am 28. Mai 1867. Herr Georg Kofchenina, Pfarrer zu Laporje, am 1. Juni 1867. Herr Johann Höller, Pfarrer zu Wurmbcrg, am 1. August 1867. * C. Anstellungen der absolvirten Tiözesan-Alnmnrn: Herr Martin Bresovschck als Kaplan in St. Ruprecht bei Tüffcr. Herr Anton Fischer als 2. Kaplan in Wcitenstcin. Herr Mathias Fiderschck nIS 2. Kaplan zu Hl. jireuz bei Luttenbcrg, Herr Josef Hcrschilsch als Kaplan zu Allerheiligen bei Michalofzen. Herr Johann Kramberger als Aushilfspricstcr in Witschein. Herr 3hFob Kruschitz als Kaplan in Pöllschach, Herr Jakob Lcmpl als Kaplan in Videm. Herr Anton Merkusch als 2. Kaplan in St. Martin bei Windifchgraz. Herr Anton Mertschnik als 2. Kaplan in St. Georgen an der Stainz. Herr Josef Pajek als Kaplan in St. Peter bei Königsberg. Herr Jakob Pin-ninschck als Kaplan zu St. Jakob in Galizien. Herr Johann Simonitsch als 3. Kaplan in Luttenbcrg. Herr Josef Tombach als Kaplan zu Drachcnburg. D. Nebersetznngen. Herr Johann Prester von Kcrschbach als Provisor nach St. Florian in Dollitsch. Herr Jakob Kolednig von Allerheiligen »ach Trifail als 1. Kaplan. Herr Georg Kopriva von Pöltschnch als Provisor nach St. Rochus in Siele. Herr Anton Pohleven von St. Rochus in Siele als Kaplan nach Rcmschnik. Herr Johann Koschar von Remschnik als Kaplan nach St. Thomas bei Großsonntag. Herr Mathias Ster-nad von Videm als 2. Kaplan nach Sachsenfcld. Herr Johann B. Kuncy von Sachsenfeld als Kaplan nach Greis. Herr Josef Sorglcchner von Greis als Kaplan nach Kerschbach. Herr Anion Schitschkcr von St. Martin bei Windifchgraz als 1. Kaplan nach Hochenega. Herr Andreas Urck wird 1. Kaplan zu St. Martin b. Windifchgraz. Herr Anton Jasbctz von Hochcncgg als 1. Kaplan nach Altcnmarkt. Herr Mathias Koren von St. Peter b. Königsberg nach Ulimije. Herr Georg Jugovitz von Ulimijc als Kaplan nach Artitfch. Herr Jakob Kotschcvar von Artisch als 2. Kaplan nach Lichtenwald. Herr Peter Crjavz von Drachcnburg als Kaplan nach Ponikl. Herr Lorenz Woschnnk von Poniti als Kaplan nach Peilenstcin. Herr Vinccnz Kolar von Peilenstein als Kaplan nach St. Johann b. Ilnterdrauburg. Herr Johann Ramor von St. Johann als 2. Kaplan nach Fraßlau. Herr Martin Kramberger, derzeit Defizient, als Kaplan nach St. Margarethen unter Pettou. Herr Johann Ncp. Simonitsch von St. Margarethen als Stadtpfarrkaplan nach Friesau. Herr Josef Fraß von Frieda» als 2. Kaplan nach Maria Schleinitz bei Marburg. Herr Franz Petan, derzeit Provisor zu Sibika, bleibt alldort als Kaplan. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg an, 12. August 1867. ? • Jakob Maximilian, Fürst-Bischof. Druck von C. Janschih in Marburg.