Gesetz-u,,d Verordnungsblatt für das öllerreichisch -iWrische Kälten fani), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1911. XXII. Stück. A u s g e g eben und versendet am 21. November 1911. 36. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 14. November 1911, Zl. IX —249/28, womit die mit Statthaltereikundmachung vom 16. M är z 1909, Zl. XI - 249/6 L.-G.-Bl. Nr. 12, erlassene Kurordnung für den Kurbezirk Lovrana ergänzt wird. Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1905, L.-G.-Bl. Nr. 4 aus 1906, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Knrwescns für den Kurbezirk Lovrana festgesetzt wurden, wird nach Einvernahme des Landesausschusses der Markgrafschast Istrien die bestehende Kurordnnng durch folgende Vorschriften ergänzt: § 1. Im Sinne des § 21, bzw. 23, Abs. 3 der Kurordnung für den Kurbezirk Lovrana wird für den ebengenannten Kurbezirk eine Musiktaxe eingeführt. Dieselbe beträgt für iede Person 20 Heller pro Tag. 68 XXII. Stllck, Nr. 26. Kundmachung der I. 1. kiistenliindischen Slatchalterei vom 14. November 1911. Die Kurkommission ist zur Eiuhebuug der Musiktaxe jedoch nur insolauge berechtigt, als im Kurbezirke regelmäßige Musikprodnktionen stattfindeu und dies in der Kurliste rechtzeitig verlautbart wurde. § 2. Hinsichtlich des Beginnes und der Dauer der Verpflichtung zur Zahlung der Mnsiktaxe gelten die im § 23 der Kurordnung für die Kurtaxe festgesetzten Bestimmungen. Alle gemäß § 22 der Kurordnung von der Entrichtung der Kurtaxe befreiten oder gemäß § 23 bezüglich derselben begünstigten Personen genießen dieselben Begünstigungen auch hinsichtlich der Musiktaxe. § 3. Für die Bemessung, Einhebung und Abfuhr der Musiktaxe, sowie bezüglich etwaiger Beschwerden gegen deren Bemessung oder gegen die Behandlung von Befreiungsansuchen gelten die Bestimmungen der §§ 23, 24 und 26 der Kurordnung. § 4. Die vorstehenden Anordnungen treten mit 1. Dezember 1911 in Kraft. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.