M30. Mm«lag aill 2f). IälUll'r l8l)3 Die „Laibacher Zeitung" erscheint, mit Ausnahme der Sonn- imd Feiertage, tliglich, und lostet sammt drn Veilagm im Contptoir gnnfjn'liriss 11 f!.. halb-jährig b fl. liu lr., mit ürcuzband im Comptoir DlMZt. 12 si., halbj. 6 si. Für die Zustellung in's Haus sind halb). 50 tr. mchr zu entrichten. Mit der Post portofrei ganzj., untn Kreuzband und gedruckter Adresse 15 fl., halbj. 7 si. 50 lr. Ä«strlionsgebul)r für eine Garmond-Spallciizcili' oder den Raum derlclben, ist für 1 malige Eiujchal-wug 6 lr., für 2maligc 8 tr., für ^inaligc 10 lr. u. f. n>. Zu diesen Gebühren ist noch dcr Infertious - Stempel per 30 lr. filr eiue jedesmalige Einschaltung hinzu zu rechnen. Inserate bis 10 Zeilen losten 1 fl. 90 lr. fitr 3 Mal, 1 fl. 40 lr. für 2 Mal und 90 lr. für 1 Mal (mit Inbegriff des InscrtionSstcmPels). ^^/ ^^, ^T^ ^AWWR^ ^, ^- Zmüichn E!M, Preßgeseh vom Ä^. Dczember wirkst»! für die Königreiche Bobinen, Galizicn und ^odonicrien, nn't den Hcrzogthümern Auschwitz mW Zator nnd dcm Großhcrzogtbumc Krakau, das lom> bardisch vcnetianischc Königreich und das Königreiä' Dalmaticn. da? Erzbcrzogthnin Oesterreich unter und ob dcr Enns. die Herzogthümer Sä'lesicn, Stcicr« mark. Kärntril. Krain, Salzburg lind Buko».'i,!a. dic Markgrafschafl Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol, das Land Vorarlberg, dic gcfürsletc Grafschaft Görz lind Gradi''ka. dic Markgrafschaft Islrieil nnd dic Stadt Tricst nlit ibrem Gebiete, Mit Zustimmung beider Hänscr Mcincs Reichs-Naihcs fi>,dc Ich anzuordnen, wie folgt: Orster Abschnitt, A l l g e n» c i n c B e st i >n m u u g e n. §, 1. Die mit dcm Patente vo „ 27. Mai 185)2 eingeführte Preßordnung wird sammt dei» darauf be> znglichen ?lachtrags < Bcstinllnungcn aufgehoben, und es soll künftig dcr Gebrauch der Presse nur durch das gegenwärtige Prcßgcsetz und die bestehenden Strafgesetze, soweit sie uicht durch die nachfolgenden Bestimmungen eine Al'ändcrimg erleiden, gcrcgclt werden, Mcinc Behörden, dcr Nciehsrath, die Landtage und ^andesauöschüssc, dann die Zentral'Kongrcgalion des lombardifch'venetianischen 5tönigreichs sind bczüg« lich derjenigen Druckschriften, die sie in ihrem gesetz« lichen Wirkungskreise veröffentlichen, an die Äeslim» mungen des zweiten Abschnittes dieses Preßgcsctzcs nicht gebunden. 8- 2. Dic Bestimmungen dieses Gcsetzcö finden anch anf die unter der Militärgerichtsbarkeit stehen» den Personen Anwendung, unbeschadet jedoch derbe« sonderen Vorschriften, welche sür dieselben in Ansehung der Disziplin beslchen. §, 3. Das Recht zur Erzeugung, zum Verlage von Druckschriften und zum Verkehre mit denselben wird durch die Gewerbegcsetzc geregelt. Es steht aber Jedermann frei, von ihm allein oder unter Mitwirkung Anderer, jedoch nach einem von ilml entwoif,nen sclbstsländigrn Plane verfaßte Schriften in Selbstverlag zn nebinen, nnd in seiner Wohnung oder einem anderen ausschließlich dazu be« slinnnten fokale für eigene Rechnung zn verlaufen Von der Eröffnung einrö solchen Vokales ist je-doch der Sicherbeitsbehöede vorläufige Anzeige zn er» stallen,' Die Nichlbcaäünng dieftr Vorschnst ist als Uebertrclung mit einer Geldstrafe von !0 bis IM Gulden zn ahndeil. Das Necht znr Herausgabe einer periodischen Druckschrift (55 1l») schücßt n'llch das Recht zum Vcr< lagc dnsclden in sich. Nel'ri^lns kann die politische Lmidesstellc den Verlaus pe^dischcr Druckschriften, dir Sichcrhcitsbc-Horde des Ortes aber den Verkauf von Schulbüchern. Kalendern. Heüigenl.'ildlru, Gebeten und' Gebetbü-chcrn bestimmten Personen für si„s„ z» hr^iä'ncn. den Vezirk auf Widerruf bewilligen ' ' Gegen Buchdrucker, Vllchliändler u»d andere Inhaber eines der im 8- l(>. Z, 1, der Gewerbe» Ordnnng uom 20. Dezember 1^59 nnfge^ählten Gc> werbe kann dic Enthebung der Gcwsrbebercchtign»^ ssli^er dem Vollzüge eines Straferlenntnisses wegen Verletzung t.er aljgeineinen Straf- oder Steuergcsepe yür dann verhängt werden: st. wenn der Gewerbetreibende wegen des Inhalts einer uon ibm gewerbemä^ig erzengten, verlegten oder verbreiteten Druckschrift eines Vcrbro chens, oder »renn dersclbc aus Aulaß ri»cr sol> cifen Schrifi nach dem allgemeinen Strafgescl^e oder wegcn Vernachlässigung der pftichlmäßigcn Obsorge und Aufmerksamkeit innerhalb des Zsit-raumcs von zwei Jahren drei Mal eines Vcr-gchenö oder einer Ueberlrclnng schuldig erkauul; li. ireil» eerselbe nicht wegcn des Inhaltes einer Druckschrift, sondern wegen einer anderen im H, 7 der Gcwerbe'Ordnung vom 20. Dezember 1^5)^ erwäbntcn Handlung verurtheilt worden ist, nnd nach der Beschaffenheit des Gewerbes und der Natur der begaugeneu strafbaren Hand» Inng unter den gegebenen Umständen von dem Forlbetriebc des Grwerbes Mißbrauch zll besor» gen in. Die Entziehung des Gewerbcl'cfngnisses darf in den Fällen des Absatzes n. nur von dem vernrthel' lenden Gerichte und in der Regel nnr für die Dauer Eines Jahres, dann aber für immer ausgesprochen werdeu. wenn die in jenem Absätze festgestellten Vor« auösepungeu bei rincm der gedachten Gcwerbetreibeu' den eintreten, über welchen dic zcilliche Entziehung der Oewcrbelonz,ssion schon einmal verhängt wurde. I>l den im Absähe k. bezeichneten Fällen hin< gegen kann die Entziehung des Gewcrbcbcfugnisses von der Gewerbebcbördc. nnd zwar sowohl für eine beslimmtc Zeit, als anch für immer, jedoch nnr in uechalb drei Monaten, uom Einlrille der Rechtskraft des die Entziehung bedingenden Erkenntnisses an gc> rechnet, verhängt werben. ^. ^. AUe»?. n,'a6 m dicscm Gcscl/e bezüglich der Druckschriften angeordnet wird, hat nicht l'I,.^ für die Erzeugnisse der Druckerpresse, sondern anch für alle durch was immer für mechanische oder chemi-schc Mittcl vervielfältigte Erzeugnisse der Literatur lüld Kunst zll gellen. ß. 5 Wenn in diesem Gesehc dem Drncker cinc Verpflichtung oder Verantwortlichkeit auferlegt wird. so ist darnntcr der Inhaber der Druckerei, oder, so« ferne er zur Besorgung derselben einen durch die Vebörde genchmigttn Geschäftslciter bestellt hat, der Lcplerc ztl verstehen. Besteht ein solcher Geschäftsleiter, so sind die Geld» und Arrcststrafen gegen diesen, die ersteren jedoch nntcr Haflnng deö Gewerbe.Inhabers zu ver> hängen. Wenn nach dem Gesehc die Entziehung der Gewerbeberechtigung einzutreten hätte, so findet diese nnr dann statt, wenn die Uebertrctung mit dem Vor» wissen des Gewerbe-Inhabers begangen wurde, und derselbe in der Lage war, die Uebertrelnng zu vcr> bindern. Fällt diese dem verantwoltlichen Geschäfts, weiter zur Vast, so ist dessen Beseitigung von den, Betriebe des Gewerbes auszusprechen. Die hier angeführten Bestimmungen sind auch in Beziehung auf die Verpflichtungen und die V^r-antwortlicbkcit anzuwenden, welche in diesem Gesehl dein Verleger auferlegt werden. §. C. AIs Verbreitung kann im Sinne dieses Geseyes nnr der Vertrieb, Verschleiß oder die Vcr. tbe,!ung von Druckschriften, sowie das Anschlagen. Aufhängen oder Auflegen derselben an össenllichen Orlcn. in Lcscvercinen, Lci!'b,bliotheken n, dgl. an-gescbcn werden. tz, 7. AIs eine periodische Druckschrift ist jene anzischen, welche wenigstens Ein Mal im Monate, wenn auch in ungleichen Zeitabschnitten erscheint. Darunter sind jedoch in Lieferungen erscheinende Werke, die ein abgeschlosscnes Ganzes zn bilden bc° stimmt sind. nicht begriffen. Als zugehöriger Bestandtheil rincs Blallcs oder Heftes ist jede Beilage anzusebcn. die mit demselben gleichzeitig ausgegeben und nicht abgesondert :>n P»ä> numcrationswege veräußert wird. Dagegen müssen in Ansehung aller Blätter, welche sui/ihrem Inhalte nach als selbstständige pc» riodischc Druckschriften darstellen nnd im Plänumera- tionswt'ge abgesondert veräußert werden, die sür das Erscheinen periodischer Druckschriften gesetzlich vorge« zeichneten Bedingungen auch dann abgesondert erfüllt wcrdeu, wen» sie in dcr Form von Beilagen ein.er andere» peviooischcn Druckschrift oder mit demselben Tilcl ansgcgcbcn, unter welchem diese erscheint. ^, 8. Die Bestimmnngen des gegenwärtigen Gesetzes finden anf strafbare Handlungen, weledc vor dem Tage, an dem seine Wirksamkeit beginnt, be« gangen wurden, nur insoferne Anwendung, als der Schuldige uach den bisherige» Gesctzeu einer strenge« ren Behandlung lintcrliegen würde. Zweiter Abschuitt. B e st i in m u u g e n znr A u fr c ch t h a l t n n g der Ordnung in Prepsachcn. §. 9. Anf jeder Druckschrift muß ucbst dem Druckortc der Name (dic Firma) des Druckers und der des Verlegers oder bei periodischen Druckschriften statt des letzteren der des Herausgebers angegeben werden. Von dicscr Vcrpfiichtung findet eine Befreiung uur rücksichtlich solcher Erzeugnisse der Presse Statt, welche lediglich den Bedürfnissen des Gewerbes lind Verkehrs oder des bäuslichcn lind gesellige,« Bebens zli dienen bestimmt sind, wie: Formulare, Preiszettel. Visillarlen u. s. w. Jedes Blatt (Nummer) oder Heft einer periodischen Druckschrift bat übcrdicl) auch den Namen wc« nigstcuü eines verantwortlichen Redakteurs zu eulhalten. Die Nichtbeachtung der in dicsem Paragrapl'e vor.iszcichiietcn Vorschriften ist an dem Drucker als Ucbertrelung mit 2<> bis 200 ft., cinc wissentlich falsche Angabc aber ist an jedem Schnldtragcndcn als Vergeben mit der erwähnten Geldstrafe und überdieß mit Arrest von Einer Woche bis zn Einem Monale zn bestrafen. §, 10. Wer eine periodische Druckschrift bc^us. zugeben beabsichtigt, bat dieses vorläufig dcm Staats« anmalte und der landesfürstlichcn Sicherhcit^behörde des Bezirkes, in wclchem dcr Ort dcr Herausgabe gelegell ist. anzuzeigen. Diese Anzeige hat Folgendes zu enthalten: 1. Die Bezeichnung (den Titel) der periodischcn Druckschrift, die Zeitabschnitte ihres Erschcinens und einen Ucberblick dcr Gegeustäudc (Programm), welche sie zn behandeln bestimmt ist. 2. Den Name» nnd Wohnort eines verantwort-lichen Nedaltcurs, und wenn deren mcdrcrc auf dein Blatte genannt wcrden soücn. die Namen und Wobn-orte Aller uebst der Nachweisling. daL ihre Eigen-scbaftcn nnd Verhältnisse den im erstell Absätze des §. 12 dieses Gesetzes vorgezeichnclcn Bedingungen eutsprecheu. ?l. Deil 5lameu und Wol'nort des Drnckcrs. so-ivic jenen des Verlegers, wcuu dcrsclbc vom Hcraus« gcbcr verschieden ist, Tritt während dcr Herausgabe einer pcnodiscbcn Druckschrift in eiuem diescr Punkte eine Veränderung cin. so ist hicvon in dcr Regel noch vor dcr wcitcrcn Hcransgabc. wenn aber die Veränderung eine nnvor-hcrgcscbene ist. binnen drei Tagen die Anzeige an die geuauntcn Behörden zn machen. Sind die in der Anzeige über die bcvorslcl'ende Hinausgabe einer periodischen Druckschrift entballcucn Angaben und NVichwcife unvollständig oder nicl't genügend, so ist dcr Anzeiger von dcr Silberbeitsbe-hörde uutcr Hinweisung^ auf die Vcstimmnng dcs §. N zur Ergänzung nufzllfordcrn; findet dagegen die Sicherhcilsbcbm'dc den Ausweis vollkommen entspro» chcnd. so sctzt sie den Anzcigcr bicvon in KenntM lind weist ihn. wenn die Vllpsiichlu-'g zur Kaütious-^cistnng eintritt, zum Erläge dcrsclbcn an. über dlssci» Vollzug er fich vor Begin», der Herausgabc bei dem Slaalvauwalle und der Sichcrheitsbehördc auszliwei. sen bat. 76 Wird binnen acht Tagen von Seite dcr Sichcr-l'eitsbebördc über die geschcbene Anzeige odcr über die Ergänzung dcrs-lbcn nichts verfügt, so ka,üi, falls dir Kaution, wo dic Vcrpfiichtling dazu cmtrilt. erlegt und der Erlag ausgewiesen wlirde. mit dcr Hcrans» gäbe der prriodischcn Druckschrift bcgonncn wcrdeu. ß. 11. Wird »nit der Herausgabe einer periodische!! Druckschrift vor dem Erläge der Kaution odcr vor Ablauf dcr im lchten Sahe des 8 1^ bezcich-uctcn Frist begonnen. oder wird die vorgeschriebene Anzeige über eine während der Herausgabe eingetrc-tcnc Verändcrling binnen der im ^. 10 bezcichnctcn Frist nicht erstaltct, so sind dcr HcranSgcbcr, Verleger, Redakteur lind Drncker. so >veit ihnen ein Vcr° schulde» zur ^ast fällt, einer Ucbertretung schuldig, welche mit ciner Geldstrafe von 50 bis 200 fi, zn ahnden ist. Entbleit die Anzeige falsche Angaben oder wurde ein gcseftlich Unfähiger (F. 12 zwritrr Absah) als Re-daklenr nainl'aft genuicht lind ist darauf die Heraus» gäbe rer periodischen Drlickschrift begonnen worden, odcr leidet dic Anzeige übcr cinc während der Her° auvgabe eingetretene Verändernng an lincm dieser Gebrechen, so sind die oben angefübrtr» Personen, so> ferne ihnen die Unwahrbeit der Angaben oder die Unfähigkeit dcs Rcdaktcurs belannt war. eines Vcr« gehcns schuldig lind nebst einer Geldstrafe von 50 bis 500 ft, mit Anest von einer Woche bis zu Oincm Monate zu bestrafen. In beiden angeführten Fällen kann die Heraus, gabc der Druckschrift bis zur Erfüllung der geseh. lichen Bedingungen, und zwar im Falle des ersten AbsahcS durch die Sichcrlicitsbchörde, im Falle des zweiten Absatzes durch das Gericht bei Einleitung der Unlcrsllchung odcr im Verlaufe derselben einge-stellt werden, Ei»e gegen die Einstellung erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. §, 12. Verantwortlicher Redakteur einer periodischen Druckschrift kann nur ein österreichischer Staats-bürger sein, welcher eigenberechtigt ist und am Orte ihres Erscheinens seinen Wobnsil) hat. Gescylich unfähig znr Führung der verantwort» lichen Redaktion cii'cr periodischen Druckschrift sind Jene. welche durch das Gcmcindcgrsel) wegen began» gener strafbarer Handlungen von der Wählbarkeit für die Gcmcindcvertrctung ausgeschlossen werden. §. 13. Zum Erläge einer Kaution ist'jeder Herausgeber einer periodischen Druckschrift verpflichtet, welche öfter als zwei M^l im Monate erscheint und, sei es auch mir nebcnber. die politische Tagcsgcschichtc behandelt, oder politische, religiöse oder soziale Tages' fragen bespricht. Jedoch sind wissenschaftliche und Fachblättcr, wenn sie nebenher Tagcsfragcn besprechen, die mit dcr Aufgabe derselben im Znsammenb.ingc stehen, nicht kautionspfiichtig. Für Bläücr, welche von der Regierung herausgegeben werden, ist krinc Kaution zu erlegen. Dic Entscheidung über die Verpflichtung znm Erläge cincr Hantion stcbt bei erhobenem Einsprüche dcr politischen ^anocsstellc und im weiteren Instan-zcnzngc dem Slaalöministcrinm zu, H. 14. Der Betrag der Kaution wird für periodische'Druckschriften, welche in Wien oder in der lim-gcbung. d. i bis zur Entfernung von zwei Meilen, erscheinen, mit achttausend Gulden; an anderen Or> icn mit mehr als sechstausend Einwohnern odcr in deren Umgebnng mit sechstausend Gulden; an Orten mit mehr als drcißigtansend Einwolmern und ihrer Umgebung mit viertausend Gnlden. an allen übrigen Orten mit zweitausend Gulden bestimmt. Für solche periodische Druckschriften jedoch, welche nicht öfter als drei Mal in der Woche erscheinen, ist nur die Hälflc der cbencrwähnten KaulionSbcträgc zu erlegen. Der Erlag hat bei deu durch besondere Vorschriften bezeichneten Kassen in barein Gelde oder in auf Ucberbringer lautenden verzinslichen österreichischen Staatsschnloverlchreibnngen, in Grundentlastun^s-Obligationen odcr Pfandbriefen der Nationalbank oder der galizischen Kreditanstalt, nach dem Börsenkurse des Erlagtagcs berechnet, zu gescheben. Die Kantion ist sechs Monate nach dem Aufbö-reu des Erscheinens der Druckschrift, für die sie bestellt würd.-, gegen die Bestätigung des Slaatsan^ waltes. daß aus Anlaß der Herausgabe jcucr Druck« scbrift weder eine Untersuchung anhängig, noch ein Strafvollzug oder Kostencrsat) rückständig sei. zurück-zustellen. H. 15. Die Kaution nnlcrliegt ganz oder zum Theile dem Verfalle und hafiet für alle aus Anlaß der sstrausgabc der periodischen Druckschrift, für die sie bestellt wnrde, in Folge Strafurlheils zu bczah° lenden Geldstrafen und Kostcn des Strafverfahrens anch da»n, wenn der Erleger der Kaulion für seine Person nicht strafbar befunden wnrde. Ist durch ein rechtskräftiges Erkcnnlniß die Kau-lioi« oder ein Thril derselben als verfallen erklärt, eine Geldstrafe oder ein Kostl-uers.il) verfügt, so haben sich im crstcrrn Falle dcr Hcrausgcber. im letzteren aber die Vcrurlhcilteu biunen drei Tageu nach eingetretener Ncchlskraft dcs Strafcrlcuntnisscs bci dcm Slaatsanwaltc anözuiveiscn. daß der Erlag dcs ibnen zur Zablung auferlegten Betrages erfolgt sei; widri-gens liegt dem Staatsanwaltc ob. die Zahlung aus den als Kaution erliegenden Werthen zu veranlasscu und zu dicscm Ende, wcnn dic Kaution in Staats-schuldverschreibung-n, Gruiidclitlastungs'Obligatiouc» oder Pfandbrisfcn gclristrt wurde, diese bis zu dcm erforderlichen Betrage börsrnmäßig veräußern zu lassen. Von dcm Ergebnisse ist der Herausgeber zu vcr-, ständigen. ^. 16. Wenn die Kaution dnrch die Vollziehung eines Strafnrlheiles vermindert worden ist, so muß die Ergänzung derselben längstens acht Tage nach crfolgtcr Vcrslanoignng bewerkstelligt und beim Staats-anwallc ausgewiesen werde», widrigcns die Herausgabe der periodischsu Druckschrift auf Veranlassung dcs Etaateanwaltcs durch die Sicherheit^bchördc für so lauge einzustellen ist, bis die Ergänzung ausgewiesen, wird. Dic Einstellung ist auch dann zu verhängen, wenn alis Anlaß der Herausgabe cincr pcriodischcn Druckschrift, für wclcbc keine Kaution erliegt, ciiir^ Vcrurthcilung zu Geldstrafe und Hostencrsatz erfolgt und die Zahlung dieser Beträge nicht bmnnen acht Tagen nach singclrctcncr Rechtskraft des Erkenntnisses bei dem Slaatsauwallc auogcwicscn wird. ^ 17. Von jedem einzelnen Blatte oder Hefte eincr pcriodischcn Druckschrift hat der Drucker zugleich mit dcm Beginne der Austhcilung oder Versendung, vou jeder anderen Druckschrift abcr, welche uicht unter die Ausnahme des H. 9 fällt und nicht mebr als fünf Bogen im Drucke beträgt, wenigflcns 24 Stunden vor der Austhcilung oder Verscu^ung bci der Sichcr< hcitobchordc des Ausgabcortes. und an Orten, wo ein Staatsanwalt feinen Sitz hat. anch bci diesen» ein Exemplar zu hinterlegen. Doch kann dic Anstbcilung oder Versenduüg von Drnckschristcn Ichtcrcr Art niit Zustimmung der Sichcr-hcitsbehörde. bezüglich der Staatsanwaltschaft, anch vor Verlauf dcr Frist von 24 Slundcn stattsindcn. Die Nichtbeachtung dcr Vorschriften dieses Para< graphcs ist a>n Drncker als Uebertretnng m>t eincr Gcldstrafc von 10 bis 100 fi. zll ahlwcn. §, 18. Von jedcr zuin Verkalifc btstiminl-n Druckschrift, welche im Inlandc verlegt oocr gedruckt wird, ist, insofernc sic nicht unter die im §. 9 erwähnten Ausnahluen fällt, an das Staatsministerin»!. an das Polizeiministerinm, an die k. k. Hofbibliothek und an jene Univcrsitäts- oder Landeöbibliothek. welche durch besoudcrc Kundmachung in jedem Vcrwaltungs-gebielc als hiczu berechligt bezeichnet wird, jc ein Pfiichlcxemplar zu überrrcichcu. Von jeder pcriodi« fchen Druckfehrift ist überdies ein Pflichtexemplar an den (5bef des Verwaltnngsgcbiclcs, ill welchem die Druckschrift erscheint, einzusenden. Die Zusendung dieser Pflichtexemplare, welche die Portofreibeit gcnicßt. Hal bei periodischen Druckschrillen in den regelmäßigen Zeitabschnitten ihres Erscheinens, bei anderen Druckschriften aber binnen längstens ael,! Tage», von der An>5gabc dcr Schrift «in gerechnet, zll geschehen, und co werden bci Druckwerken von besonders'kostspieliger Ausstalluug die wirklich bezo< genen Psiichleremplare lliil dcm nach besonderer An> ordunng zll ermäßigenden Preise vergütet werden. Die Ablieferung der Pflichtexemplare liegt dem Verleger, bci Druckschriften aber, auf wclchcn ein gcwerbcmäßigcr Verleger nicht oder fälschlich genannt ist, oder welche im Auslande vcrlcgt wcrdcn, dcm Drucker ob. Die Nichtbeachtung der dießfälligen Vorschrift wird an dcm Verleger oder Drucker als Uebcrtrelnng mit eincr Gclosttafc von 5 bis 50 ft, gcabndct. dcrcn Erlag jedoch von dcr Pfticht zur Ablieferung dcs Exemplares nicht befreit. §. 1^). In eine periodische Druckschrift muß jede Berichtigung von darin mitgetheilten Thatsachen alls Verlange» eincr Bchörde odcr belhcili.ztcn Prioat p'rson in das nach gestellten« Be^chrc» zunächst cr> scheinendc Blatt odcr Heft. und zwar fowohl bezüg. lich dcs Ortcs dcr Einrcihung. als auch bezüglich der Schrift (keltern) ganz in derselben Weise aufgenommen werden, in welchcr dcr zu bcrichtigrudc Artikel zum Abdruck gcbrachl war. Amtliche Berichlignngcn sind stets, jene von Pri« vatpersonen nnr insoferne uncntgcltlich alifzuncbmcu, als dcr Umfang dcrsclbcu das zwcifachc Maß des Artikels, gsgen den sic gcrichtct sind, nicht übcrstcigt; im cnt^cgengcslptcn .Falle sind für das Mchr die üblichen Einrückungsgcbühren zlt entrichten. Ueber das Begehren um Aufmilmic einer Be-richtiguug ist auf Verlangen cinc Bescheinign,^ aus« zustellen. Wird die Aufnahnie ciner Berichtigung vcr> il'cigert, so ist dieselbe durch den Staatsanwalt zu bewirken, wclchcr bci forlgrscptcr Weigcrnng nöthia/»' falls das Erschcincn dcr pcriodischcn Drlickschrift bis zur Erfüllung dcr Verbindlichkcit durch die Sicher-hcitsbchöidc einznstcllcil bcrcchligt ist, Dic gsgcn dcn staatsanwallschastlichcn Auftrag zur Aufnahme einer Berichtigung an dcn Oberstaatsainvalt rrgriffene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Findet dcr Staalsanwalt dcm Ansuchen um Er-lassnng des Anftrages zlir Allfnabme eincr Berichtigung nicht zu willfalneii, odcr will sich dcr Bcthli' li»,te nicht an ibn wenden, so stebt ihm frei. die Hilfe des Gcrichtcs in Anspruch zu uehmcn, ivelehes hierüber »ach H. 21 zu verfahren bat. §, 20, Eine periodische Druckschrift, welche An-zcigcn (Inserate) aufnimmt, kann verbalten werden, amtliche Erlässe, welche zur Veröffentlichung von der Behörde zngeniittelt werden, jcdoch >nlr gegen Ver-gütuug dcr übliche» Emrnckniigsgcbührcn anfzliiiehmc». Verfüglingcn und Erkenntnisse dcr Strafgerichte, welchc in Folge cincr wcgcn dcs Inhaltes ciner periodische» Druckschrift eingeleitete» U>'te>suchung erftosscn sind. müssen über dcn auf Verlangen des Staatsan-waltes oder Privatanklägers crgangcnen Auftrag dcs Kcrichtes i» dcm nächsten Blatte oder Hefte dieser Drückschritt, und zwar ans der ersten Seite desselben, kostenfrei aufgenommen werdeu, §. 21. Die Weigerung dcs vcrantwortlichcn Redakteure, eine» ibm vom Staatsanwalte G. 19) oder -iner Behörde übcrbauvt l^§. 20) zur Aufnabmc nlit-^etbeillen Aufsatz in dcr gcsctzlich vorgcschricbcnen Art und Zeit abdrnckn zu lassrn. begründct cine Ueber-tretliug uud wird init riuer Geldstrafe von 20 bis 200 fl. bestraft, Dicsc Bcstrasung tritt auch dann ein. wc»» der Ncdaktcur in Folge dcr von cincr Partci dcni Gerichte unmittelbar oder wegen vcrsa^tcn Einschrcilcns von Seite der Staatsanwaltschaft (§, 19) erstatteten Ainrige dcr grundlosen Weigerung. eine thatsächliche Beriehtigliüg anf;»nehmen schuldig erkannt wird. Auch bat in dicsrm Falle das Gericht dic Einstelluug dcr Hcransgabc dcr Druckschrift bis zur Erfüllung dcr Vcrosiichlnng zu vcrfügcn. §, 22, Alle in den H§ 19 und 20 bezeichneten Schriftstücke müssen uiwcrändcrl lind obnc Einschaltung irgend riner Art abgedruckt werden. Periodische Drnckschriften, n.'clchc cinc amtliche Bcrichlignng oder eines dcr im §. 20 erwähnten Schriftstücke anfznnehmcn verpflichtet sind. dürfc» in Demselben Blatte oder Hefte, in welchem der Abdruck erfolgt-, wedcr Zusäpc »och Bemerkungen über dcil Inhalt dieser Veröffentlichung aufnebmcu. Dcm Abdrucke von Vcrfügungcn odcr Erkenntnissen der Strafgerichte, deren Veröffentlichung durch dic Prcssc in Folge richterliche» Auftrages zu gc-schchcu hat, dürfc» derlei Bemerkungen odcr Znsähc auch i» solchcn pcriodischcn Drnckschrifttn nicht'bcigc< fügt werden, welche die Veröffentlichung unternommen hablü, ohne hiezll verpflichtet zu sein. Die Vcrlcnung dicscr Vorschriften ist als Ucbcr« trctung niit ciner Geldstrafe von 20 bis 200 fi. zu belegen. §. 23. Das Hausircn mit Druckschriften, das Ausrufen. Vertheilen und Feilbieten derfclbc» anßcr-halt, dcr biczu ordnungsmäßig beslinimtcn Lokalitäten nnd das Sammeln von Pränumeranten odcr Snbskri-bcntc» durch Personen, welche nicht mit rinem biczu von dcr Sichcrheilsbrhörde besonders ausgestellten Er-laubuißscheine verseheu sind. ist vcrbotcn. Ebcnsli ist das Ausbängrn odcr Anschlagcn von Drnckschriflcn in dcn Straßen odcr an andrrcn öffcnt-lichen Orten ohne besondere Bewilligung dcr Siehcr-Iicitsbebördc untcrsagt. Dicscs Vcrbot bczicht sich jedoch nicht auf Kundmachungen von rein örtlichem odcr gcwcrblichem In-lcrcsse, als: Thcattrzcttcl. Ankündiglingen vou öffentlichen Lustbarkeiten, von Vcrmicthlingen, Verkänfcn u. dgl. Doch dürfen auch solche Ankündigungen nur an deu von der Behörde hiczu bestimmten Plähcn angeschlagen werden. Die Verleßnng dicscr Vorschriften wird an dem Schnldtragendln als Ucbcrlrelnng mit einer Gelo» strafe von 5 bis 2(,D fi. bestrast. Die bei ungescl)-licher Verbreitung ergriffenen l>»» dic verbotswidrig angeschlagene» DrnckschrifleA untcrliegeü deiu Verfalle. ^. 24. Wcr eine Druckschrift ungeachtet dcs durch richtrrlichcs Erkenntniß ansgesprochcncn, gehörig kllnd-gemachten Verbotes, oder wcr wisscnllich cinc mit Brschlag bclcglc Drllckschrist wcilcr vcrbrcitct, odcr deren Inbalt dnrch den Drnck veröffentlicht, macht sich eincs Vcrgchcus schuldig und ist mit ciucr Geldstrafe von 50 bis 500 ft . bci wiederholter Verur-theüung aber überdicß mit Arrest von Einer Woche bis zn Einem Monalc zu bestrafen. 8 25. In allen Fällcn. in dcncn die Herausgabe einer pcriodischcn Drlickschrift durch die Sicher-ticitsbebördc (M 11. 16 und 19) oder durch richterliches Erkcnnt'.uß (§§. 11 und 38) eingestellt wurde, begründet dic mibrfngtc Fortsetzung ihrer Herausgabc cin Vergeben, welches an den Schuldtrageudeu mit einrr Geldstrafe von 50 bis 500 fi zu ahudcn ist. §. 26. Die Verbote bcstimmlcr ausläildischcr Druckschriften, wclche nach dcr Prcßordnnng vonl 27. Mai 1852, Rcichs-Gcsch-Blalt Nr, 122. im politische'l 77 Wege erlassen wurden, sind durch dieses Gesen auf« gebobeii. Insofernc jedoch derlei Drnckschrifteil dlirch die Sicherheilsbebördc nenerlich m>t Beschlag belegt werden. hat der Staatsanwalt die N^tferlignng der Beschlagnahme »ach den Vorschriften des Verfahrens in Prrs,sachen binnen längstens drei Monaten, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesepes gerechnet, zn erwirken. Die Entziehung des Postdebits an^ländischer Druckschrifleii kanu nnr vom Staatsininisterium ver-fügt werden. § 27, Die Strafbarkeit der Vergeben lind Ueber« tretlingen. welche gegen die in dieftm Abschnitte rnt. haüeileu Vestimmnnqen begangen werden, erlischt, so-ferne sich nicht l'ei Anwendung der Vestin!!nn»,,en des Strafgesetzes anf dieselben eine kürzere Verjährungs-zeit ergibt, in sechs Monaten, um, dem Tage ge< rechnet, an welchem das Vergeben oder die Ueber» tretnng bedangen oder das eingeleitete Verfahren linter-brachen nno nicht iveiter fortgese!)t worden ist. Dritter Abschnitt. Vcsti m in n n g e n ü l' e r die st ra f b a r c n H an d. lungen. welchl durch den Inhalt uo» Drnckschriftcn begangen werden. §. 28 Insofcrne durch den Inbalt einer Druck« schrift eine „ach den bestellende» Elrafgeseßen straf-bare Handlung begangen wurde, sind darauf die Ve-slimlnungen dieser Gesepc anzuwenden. Nach diesen VestiinmllNgen ist daher auch die Strafbarleit jener Personen zu beurlbeilc» . welche zur Drucklegung oder Verbreitung eines Erzeugnisses der Presse mitgewirkt halben. Die hienael) begründete Strasbarkeit wird durch die der Druckschrift beigefügte Erklärung, mit dem Inhalte eines zur Veröffentlichung gebrachten Aufsatzes nicht einverstanden zu sein oder eine Millbeilnng nicht vertreten zu wollen, rbcn so wenig als durch den Umstand aufgehoben, daß ein Anderer die Ver< anlworllichkeit allein übernehmen zu wollen erklärt. Dagegen kaun für wabrheitsgetreue Milthli> lungen öffcntlichlV Verbaudllingc» des Reichsralhes und der Landtage ytieniand zllr Verantwortung ge-zogen werden. ^ 2i). Der Verfasser einer von deinselben zur Veröfftnllichung dnrch die Presse beslimmlen, den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens be« gründenden Druckschrift ist. wenngleich ihm dieses Verbrechen oder Vergehen nach den allgemeinen Gvnnd. sätzen des Strafgesetzes nicht zugerechnet werden kann, dennoch für die Vcrnachlässignng jener Aufmerksam, kcit verantwortlich, durch deren pflichtinDige Anwen» dung der strafbare Charakter des Inhaltes der Schrift hätte vermieden werden können. §. W. Den» Herausgeber oder Verleger einer Druckschrift stiafbaren Inhaltes fällt dic Vernachlässig gung pfiichtmäßiger Obsorge und Anfmerksamkeit znr i^ast. wenn nicht der Erstere cinen Verfasser, der Letztere aber einen Verfasser oder Herausgeber schon bei der ersten gerichllichen Vernclnnnng nambaft zu machen und ansznweisen vern'.ag. welcher zur Zeit. da die Druckschrift zur Heralisgabe oder zum Verlage übernommen wurde. iu dem Bereiche jener Bänder seinen bleibenden Aufentbalt hatte. für welche dicfes Prepgesel) gilt. H. ^ll. Dl>n Drucker ist die Vernachlässigung der pfiichlmäßigen Aufmerksamkeit und Obsorge zur ^ast zn lege:-!, wenn bei der Drncklegung die Vorschriften der <)^, U und 17 nicht beobachtet wurden, oder wenn auf der Druckschrift kein inländischer Verleger genannt ist, und wenn für den Drucker nicht jene Besreiuugs gründe sprechen, welche nach H. 30 dem Verleger zn Stalten kommen; dem Verbreiter aber dann, wenn die Verbreitung anf cine durch das Geset) untersagte Weise geschab (§. 2:l). wenn eine Druckschrifl ungc-achtet des durch richterliches Erkenntniß ausgesprochenen, geborig luudgemaebten Verbotes, oder wenn wissent-lieh eine mit Beschlag belegte Drncksehrift weiter ver-lneitet wurde. wenn anf der Schrift die Angabe des ^rlcs des Erscheinens gänzlich fehlt, oder weder der ^ta,,er. noch ciu gewerbemästiger Verleger anae< gcben m, oder dic Unrichtigkeit dieser Angaben er-kennbav war, endlich ^nn, wenn im Auslande er-schlcnene und hier verbreitete Schriften dnrch ibren Titel odcr Gegenstand, dnrch den bekannten Namen des Verfa,jers. dnrch das. was dem Verbreiter über den Inhalt dmclben bekannt wure>c. oder durch die Art der Zusendung die Aufmerksamkeit zu erregen geeignet waren. § 32. Der Redakteur einer periodischen Druck-schrift' strafbaren Inhalts ist für die Vernachlässig^,^ Pfiichtmäßiger Obsorge und Aufmerksamkeit jederzeit verantwortlich. Von dieser Verantwortlichkeit wird er weder durch dic Beifügung allgemeiner oder besonderer Verwal'. nmgrn, noch auch durch die Erklärung eines Andern, daß er ^ Verantwortung allein übevnebmen wolle, befreit. H. 33. Dic Personen, welchen im Sinne der HH-^, 30. 31 und 32 die Vernachlässigung pfiichtmä- Kiger Obsorge oder Aufmerksamkeit bezüglich einer Druckschrift zur i/ast fällt, machen sich. wenn der Inhalt der Schrift ein Verbrechen begründet, eines Ver< gehens. wlim hingegen derselbe nur ein Vergeben darstellt, einer Uebertretnng schuldig, und sind im er» steren Falle mit Arrest von Emem bis zu sechs Mo» naten, ini letzteren Falle dagegen mit einer Geldstrafe von 20 l»s 2(X) fi, zu belegen. § 34. Die §§, 28. 29. 251 und 25)2. tan» der letzte Sah des §. 493 des Strafgesetzes werdei: anfgeboben. An ibre Stelle treten die in den fol> gendcu Paragraphen enthaltenen Bestimmungen. H. 35), Wird Jemand wegen des Inballes einer Druckschrift. für welche nach §, 13 eine Kaution zu erlegen war. eines Verbrechens oder Vergebens sehn!» dig erkannt, so ist nebst der iu den bezüglichen Ge° setzen ansgesprochenen Strafe auch auf Verfall der Kantion zu Gunsten des Armenfondes jenes Ortes zu erkenne», wo die strafbare Handlung verübt worden ist. Der Verfall der Kaution ist. wenn eine Vcrnr-theilung wcgeu eines Verbrechens erfolgte, für we!» chcs nach drin Gesetze auf eine mebr als fünfjährige Kerkerslrafe erkannt werdeil saun. vom halben bis zum vollen Betrage, bei allen anderen Verbrechen im Betrage von dreihundert Gnlden bis znr Hälfte der Kaution, endlich bei allen Vergeben im Betrage von sechzig bis dreihundert Gulden auszusprcchen. und es kann der Gerichtshof biebei uicmals unter das ge« ringste gesetzliche AusmaL hcrabgeben. Auch in Hallen, wo Jemand aus Anlaß des In» balles einer solchen Druckschrift wegen Vernachlässigung der vsiichlmäpigeu Obsorge vcrurtbeilt worden ist. muß oer Verfall der Kautiou mit Rücksicht auf jenen In. halt. je nachdem darin der Thatbestand cincs Verbrechens oder Vergehens erkannt wnrde, nach dem eben erwähnten AusmaLe verhängt ».'erden. §. 30. Mit jedem gerichtlichen Erkenntnisse, das den Inhalt einer Druckschrift (eines Blattes. Heftes oder Werkes) als Verbrechen erklärt, lst auch das Verbot ihrer weiteren Verbreitung zu verbinde». Dieses Verbot kann das Gericht anch dann aus» spreche» . wen» es i» dem Iichaltc einer Drnckschrift nur ein Vergehen oder eine Uebertretung erkennt Jedes gmehlliche Verbot der Vn'breitnng einer Druckschrift ist durch die amllichen Blätter kundzu« machen., §. 37. In allen Fällen, wo das Verbot einer Druckschrifl ausgesprochen wird, kann das Gericht auch auf die Vernichtung der für strafbar erklärten Druck' schrift i>» Ganze» oder eines Theiles derselben, sowie auf die Zerstörung der zu bereu Vervielfältigung ge« eigneten Znrichtnng, des Satzes, der Platten, For» me» , Steine u. dgl, erkennen. Tic Vernichtung von Druckschriften erstreckt sich jedoch nicht auf jene Exemplare, welche bereits in den Besitz dritter Personen zu eigenem Gebrauche übrr< gegangen sind. §. 38. Auf die Einstellung des weiteren Erschei' nens einer periodischen Druckschrift, und zwar bis auf die Dauer von drei Monate», kau» das Gericht nur über befonderen Autrag des Slaalsanwaltes dann erkennen, wenn durch de» Inhalt derselben ein mit mebr als fünfjähriger Kerkcrstrafc bedrobtes Verbrechen, oder innerhalo dcr Frist sines Iabres entweder zwei Mal ein geringer bestraftes Verbrechen, oder ein solches Verbrechen und c',n Vergehen,, oder drei Mal ei» Vergehen begründet wurde. Unter den nämliche» Voraussctzungcn kann das Gericht das Verbot oer weiteren Verbreitung einer im Anslandc erscheiueude» periodische» Druckschrift aus-spreche». H, 39. We»n der Staatsanwalt oder der Pri> vatankläger anf Veröffe»tlichn»g des aus Anlaß einer Druckschrift rrgangcncn Straferkenntnisses an-lrägr, so bat das Gericht anch darüber zn erkennen, lind den Zeilpunkt, s^wie die Art der Veröffenlli, chnng. welche anf Kosten de>? Vcrurtheilten zu geschehen hat. genau zu bestimmen. 8». 40. Bezüglich der Verjährung eiuer durch eiue Druckschrift verübten strafbaren Handlung gelten zwar im Allgemeinen G, 28) die Grundsätze des Strafgc' setzcs. Indessen ist selbst iu dein Falle, wo bezüglich einer solchen Handlnng nach diesen Gruudsätzen die Verjährung noch nicht eingetreten ist, jedc weitere Verfolgnng a»sgeschlossc». we»n seit dem Erscheinen der Drnckschrift oder dem Beginne ihrer Verbreitung im Inlandc sechs Monate verfiosse» sind, und während derselben eine strafgcrichlliche Verfolgung im Inlande. obgleich rinc s^iehc möglich war, gegen keinen der Schuldigen eingeleitet oder das eingeleitete Verfahren tun'ch eben s^ lange Zeit nicht sortgesetzt winde. Dieselbe» Grundsätze gelten .inch binsichtlich der Verjährung jener Vergehen oder Ueberlretungeu, welche durch Veruachlässigung pflichtmäßiger Obsorge oder Aufmerksamkeit in Bezng auf Drnckschriste» begangen werden, §.41, Das Staalsulinistcriu!» und die Ministerien der Instiz. des Krieges u»d dev Polizei si»o mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Wien. de» 17. Dezember 1862. /ranz Joseph m. p. <3r;herzo«i Nainer n>. >>. Mecs^ry m. 1.1. Dege»fcld >». I.». Schmerling m. l>. Nasser »>. P- Auf Allerhöchste Anordnung: Freiherr v. Ran sonnet m. p. Nichtamtlicher Theil. 6. Sitzung des krainischen Landtages vom 24, Jänner. Begin» dcr Sitzung 10 V. Uhr. Das Protokoll wird verlese» u»d mit einer Ae>-richtig»»«. angc»ommen. Der crstc Gegenstand dcr Tagesordnung, dcr Antrag des Comitc'ö für d^ö Ocmeiudcgesctz, dahin lauteud: „Zwischen dc» Landtüa, u»d die Gemcmde» ist ci»c Aczirts-, Gau- oder Kreisucrtetuug nicht einzufügen" loinmt znr Pcrhündlnng. Abg. v. Av falter» als Vcrichtcrstatter moti-virt diesen Antrag i» einer läugerm, ansgczeichuctcn Ncdc.^) Er theilte mit, daß der Ausschuß »ach ge-»aucstcr Erwägung der Verhältnisse, nach eindring» lichstcr Prüf»ng der Vortheile, welche aus einer Bo .zirlsvcrtrcluug eulspriligc» lö»ne», zu dcr Einsicht gclmigt sci, daß in Krai» kräftige, lcbcnssähigc Gemeinden einerseits lind dcr Landtag andrerseits voll^ ständig genüge», um Alles das zn erreichen, was durch das »c»c Gcmcindcgcsctz erreicht werden soll. Für größere Bänder, wie z. B. Aohmen, sci die (5in< führung dcr Aczirlsocrtrctung am Platze; in 5lrai» dicsclbc cinzuführcu sci »och Zeit genug, wen» ma» gcschclt habe, wie sie sich in ander» Kronläudcr» bewähre. Er empfehle daher den Alitrag des Comites zur Annahme. Abg. M »llcy tritt den Ansichtc» des Comit^ö entgegen uud zählt alle Vortheile auf, welche ans dcr Bilduug von Äczirtsgcmcindcn cutspringe» tö»»c», uamcntlicl) betont er dcn leichtern Verkehr der Gemeinde» unter sich und mit dem Landtag, wenn eine solche Zwischcnstaticm gebildet werde, und stellt dcn Antrag: Die Bildung uo» Äczirkögcmcindcn werde zugelassen. Abg. Dcrbits ch spricht im Sl'ime des Berichterstatters, indcm cr die Bczirksgcmcinde als etwaS tnnstlichcs bezeichnet, als ei» Experiment, das cnt< weder zur Comitatswirthschaft, oder wieder zu dem glücklich beseitigte» ötrcisamt führe, lind stets eine Beschränkung dcr Autonomie sei» wcrdc. Abg. Sagorz ^slovcnisch) erklärt sich für dc» Auöschußantrag, wünscht aber, daß bei dcr ikonsti» tuirnng der Gemeinde cms die ehemalige Einrichtung dcr Ober lind Untcrgcmemde» mit Olier- und Untcr-richtcr Rücksicht genommen werde. Abg. Kromcr spricht für dc» Allsschußantrag. Abg. Toman ergreift das Wort, cinmal, llln auch sein Schärflci» znr Bcnrthcilnng dcr Frage beizutragen, dan» »i» zu erkläre», warum er sich auf dic Geitc des Berichterstatters stelle. Er vergleicht Qnclle, Bach, sslnß, Strom »nd Mccr mit Familic, Gciucindc :e. und filldct, daß zwischeil Vandlag und Gcmciudc ei» d'ei» Fluß c»tsprcchc»dcs Glied fehle. Er erklärt sich für die Bczirksucrtrctuug und vertheil digt dicsclbc gegen die Aussprüchc des Abg. Derbitsch, indcm cr sic ,,dc» Hort dcr Autouomie" »c»»t u»d sagt, wen» die Bezirisvertretmig ci» Experiment sei, so sei anch dcr Landtag, sowie dcr Reichsrath ein Experiment. Weil er jedoch fmde, daß ihre Einführung gegenwärtig nicht praktisch sei, so erkläre cr sich sür den Ansschußantrag. Abg. Dcrbitsch bemerkt, daß ei»e freie Vcr-cimgnna, mehrerer Gemeinden zu gctucinschaftlicheu Zwecke» durch das Gcmciudegcsctz gestattet scl. Abg. Apfaltcru, dcr als Berichterstatter das letzte Wort erhielt, widerlegt die uon Mulley n»d Tonta» anfgcstcllteu, die Bild»»g uo» Bczirksgcnnin-den dafür wartc»dcn Gründe i» schlagendster Weise. Er sagt, die Bc;irksr>ertrct»ng würde stets der Deckmantel fnr bnrcaukratischc Bcoor»Nl»d»ng sein, sie sei, wen» Dr. Toman unsere Verfassung cin Efpcrilncnt zn nenne» beliebe, »ur ei» dc» konstitutionellen Apparat lomplizirter machc»der Faktor, und was^ dcn Hort der Autonomie deträfe, so sei doch zunächst dcr Fandtag dernfe», dieselbe zn wahren. ^Ärarw). Wen» dcr Valldtag Tüchtiges lind Praktisches schaffe, so sei er die festeste Stütze'der Verfassnng. (Vebhaftes Brauo). Man lasse Zeit in's "^and gehe»; bewährt sich die Vez irtsgcmeinde dort, wo sie eingeführt wird, fu *)Wir N'ndru dll-sü iittrrcssaiilc N^de aus dein flenügraphi-scheu Berichte vollständig bringen. 78 kann sie in Kram immcr noch cingcführt werden. Er stelle nochmals den Antrag anf Annahme des Aus' schußantrages. sAllgi'lttciues Bravo). Bei der nach einer Pansc von 10 Minuten vor-sscnommcnen Abstinimnng fällt der Antrag Mnllcy's und wird der Ansschußautrag, keine Bezirtsgcmciudcu zu grüudeu, zum Beschluß erhoben. Schluß der Sitzuug !2°4 Uhr. ^iächste Sitzung Mittwoch. Tagesordnung: Geschäftsordnung. Oesterreich. Wien, 22. Jänner. Anläßlich der Berathung der Geschäftsordnung für die einzelnen Landtage fchreibt die „G. (5., ist in vieleu derselben ciuc Frage Gc-qcustaud lebhafter Debatten geworden, die unserer Anschauung nach schon im Verlaufe der jüugstcu Rcichsrathssessiou ihre sowohl theoretische als auch praktische Lösuug gcfuudeu hat; die Frage nämlich: „Ob den Vertretern der Regierung das Nccht zustehe , deu Berathungen der Ausschüsse beizuwohnen?" Die Landtage haben sich dieser von ihnen neu aufge^ nommcueu Frage gegenüber sehr verschieden gestellt. Wird diese Frage prinzipiell und objektiv iu das Auge gefaßt, so ergibt sich vor Allein unzweifelhaft, daß es sich in ihr nicht nur um ciuc bloße innere Angelegenheit des Vandtagcs, sondern direkt um Befug' nisse und Rechte der Regierung haudelt, welche durch die Geschäftsordnung der Landtage weder iutcrprelirt, noch weniger aber geschmälert werden köuncn. Der Rcgicrungskommissär für dcu Landtag ist offenbar cm'außerhalb des Landtages stehender Faktor, dessen Bcziehuugeu zu dem letztereu durch die Laudcsorduuu-gen uornnrt sind uud daher durch die Geschäftsordnung eines Landtages iu tciuer Weise ciuseitig alte^ rirt wcrdcu köuucu. Die ^audesorduuugeu räumeu aber dcu ^äudcrchcfs oder den vou dcusclbcn adgeorducteu Komnnssärcu ausdrücklich das Recht eiu, ilu Vandtage uud daher auch iu dcu dazu gchörigeu Ausschüssen zu erscheinen nnd dort jederzeit das Wort zu uehmcu. Vom Standpunkte der Utilität stellt sich die Sache noch klarer dar, da ja die Anwesenheit des Vertreters der Negiernug der durch sciue Theilnahme au der Be-rathuug allc nöthigen Aufkläruugeu zu crtheilcu Gc-legeuhcit hat, im Jutercsse der Ansschnßbcrathnng selbst, uud daher eine Grundbedingung für eine er folgrcichc Thätigkeit der Landtage ist. Wollte nur zugestanden werden, daß die Organe der Regierung bei den Ausschußbcrathuugcu nur über besondere Einladung erscheiucu töuucn, dann würde der Regiernngs-lommissär zn der Rolle eines Sachverstäudigen herab sink«,, es würde eiu Verfahren Platz greifen müssen, welches wohl Jedermann mit der Würde und Autorität der Regierung geradczn unuereinbarlich fiudeu wird. Der Befürchtung endlich Raum zu geben, das; die Anwesenheit des landcsfürstlichcn Kommissärs die Ans-schüssc uud ihre Berathungen beirre» oder beeinflussen könnte, hieße die Unabhängigkeit der Vaudlagsabgeoro-netcn in Zweifel stellen. ' Prass, 20, Jänner. Gestern faud in der bie« slgcu Hanl'c!^ - lmd Gewrrbekaiuiuer die Neuwahl eines Präsidenten unr> Vizepräsidenten Statt, ^um Präsioeitten ivurdc Fabrikant M^r Doriniyer, zum Vizepräsidenten Herr Nichard Dotzaner ivicdcrgcivählt. T^eutschZaud. Verli«, 20. Jänner. Ein Kabinetsbcfchl des Königs Wilhelm ordnet nun cm, daß der 15. sscbniar als lOUjähliger Gedenktag der Hubcrtsburgcr Frie-deuofeicr und der 17. März als 50jährigcr Gedenktag des Aufrufs: „An mein Volt" iu allen Kirchen nnd Schulen Preußens zn feiern ist. In Berlin wird der Köuig den Grundstein zu eiucm Dentmak für scincu Bater Friedrich Wilhelm l!l. legcu und eiu Festmahl veranstalten, zu dem allc Iuhaber des eisernen ikreuzes geladen sind. In der gauzcu Monarchie sollen au dcu Festtagen den Veteranen Diners gegeben werden. Zum Vorsitzcudcu des Festkomitt''s hat der Köui^ dcu Fcldmarschall Wraugcl ernannt. GroHi»ritMlttielt. Aus Loudou erhält die „Gcu.-Eorr." von wohlunterrichteter Seite folgende inhaltsschwere Zeileu: „Eiuc wichtige Bedingung zum Vcrbleibeu anf der Höhe einer Weltmacht, wie Euglaud sie ist, bildet dic möglichst kurze Vcrbiudungsliuic mit Ostindien. Wir haben, Ursache zn glauben, daß die Stndien, welche Sir Henry Bnlver jüngst iu Egyptcu gemacht hat, dcu Irrthum, dcm die britische Regierung anf dic Autorität Etephcnson's hin bisher hn'loigtc, daß nämlich die erfolgreiche Dnrchstcchnng der Landenge von Sne; eine Chimäre sei, gänzlich — nachdem man cs iu Vondou privatim ohnehin schon anders wußte zerstreut haben." Dic „Gen. Eorr." fügt dieser Nachricht die folgende Bemerkung hinzu: „Dieß ist cin Momcut, das Beachtung verdient und die ucucstc Politik Englands in Bczng auf Griechenland einigermaßen crlnntcrt." Türkei. ^niro, 20. Jänner. (Ueber Paris). Gestern hat der Vicekönig das iionsnlarkorps empfaugeu; die öionsulu beglückwilnschlcn ihn und sprachen vou seiner Regentschaft ^während der Abwesenheit Said Pascha's) in schmcichelhafteu Ausdrücken. Uugeachtet der Schwierigkeiten seiner Stellung erwarb sich der Vizekönig damals die lebhafte Sympathie der Bevölkerung und flößte der gauzeu fremden Kolonie tiefe Achtung ein. Derlei Auteecdeuzieu bieteu die besleu Garautieu für die Zukunft Acgyptens, welche dic Bcwohncr des Landes uud die auocrcu i>tatloualitäteu interessirt. Der Vizeköuig dauktc und fügte hinzu: Ich kcuuc gcuau mciue Aufgabe, welche ich uuter deu Auspizien meines erhabenen Souverains würdig zu erfüllen hoffe. Ich bin fest entschlossen, mich dem Laude mit aller Energie zn weihen. Die Grnuolagc jeder gutcu Verwaltung ist die Ordnung in den Finanzen. Ich werde ein entschiedenes Beispiel geben, das alte System aufzugeben und eine Eivilliste aufzusetzen, welche ich nie überschreiten werde. Diese Maßregel wird die Eutwickluug der Agrikultur nnd das verhängnisvolle System der Frohnc abzuschaffen gestatten, lvelchcs das Land verhindert, zur volleu Entwicklung zn gelangen. Der Freihandel wird bei diesen Maßuahmeu sciuc Berücksichtigung finden. Ebenso wird in sittli chcr Beziehung der Unterricht, welcher die Grundlage jedes Fortschrittes ist, uud gutc Gercchtigkeilspflcgc berücksichtigt werdeu, welche die Sicherheit in den europäischen Vczichuugcu zum Ergebuissc haben wird. Er hoffe, die Kousuicu wcrdeu ihm stets ihre Mit' Wirkung augedeihen lassen. Beanual nahm das Wort uud sagtc: Dic französischc Rcgieruug habe immer empfohlen, daß das System (des ssrohudieustes) nicht bei deu Suez - Kaualbautcu augcwcudct wcrdc. Der Vizeköuig antwortete, er habe Niemals gedacht, daß Frankreich ein solches System beschütze und habe vom Snez-Kanal nicht sprechen wollen. Dic Rede des Vizctomgö crrcgtc große ^eusatiou. Aus den Landtagen. Gra;, 21. Iäuucr. Bei der hcutigcn Dcbattc über die Errichtung eines Erzherzog Johann Mouu nieuts waren die Meinungen nur darüber getheilt, inwiefern die Privatbelhcilignug durch Subskription herangezogen werden follte. Dr. Aichmaier's Antrag, die Kosten einzig und allem auf dem Wege der freiwilligen Betheiligung zn decken, wnrdc von Herrmann nuter Hinwcisuug auf die bereits so schr augcspaun-teu Steucrkräfte u'.'.tcrstützt, bei namentlicher Abstim-muug aber mit 37 gegen 1r vou Nom entgegen kommeudeu Könige znsam. mcntrefftn. In Venedig wrrden der König nnd die Königin riulgr Zeit vlrivcilen, und, >uie ls l'listt, wird auch Ihre MajcNat dic ^aiftrin Elisabeth für einige Zeit zniu Veslichc in Vsncdig erivartet. — Der Redakteur des .Fikeriki", Hrrr O. F. Vcrg, ivird seme ciümonatliche Arrcslstrafe am Mon-tag den 26. Jänner d, I. antrltcii, nachdem sein allerh. Orts überreichtes Vsgnadigungögesuch ohne Erfolg zuruckgelaugt ist. Wien, 25. Jänner. Nächsten Mittwoch findet im Nittersaale cin gro> Lcr Hofbal! Statt, zu dem die Minister, oic Gene« ralität, das diplomatische Korps und der grsammtc lMfäbi^e Adel geladcn wurden, Ihre Majestäten der Kaiser nnd die KMri,!. alle E^l'er^oge nnd Orzi bcrzo^iüucn !v!?rdcn an dicss»i Vallfcste theil,ichiucn. — Ain Freitag Nachmittags war eine übcrans lebbafte Praterfabrt. Die Equipagen stocktcn in lau» grr Ncibe, wie bei Maifahrtc», von der Ferdinands« Vrncke bis znm Praterstsrn. Daö Wetter war wie i!N Frühlinge, Ibrc Majestät«-,! der Kaiser und die Kaiserin nahmen daran Theil uud stiegcu in der Hanptallss zu Pferde. Das sebr zahlreich versam« luclt gcivlscuc Pnbliklim begrüßte lebhaft die Maje« stätcn bei ihvein Erscheinen. — Die „G<(5." schrtil't: „Der angeblich ans Bukarest nach Paris gelangten Nachricht, daß Fürst Ensa ltgcn. wird in untlrrichteicn Kreisen jede Vegründung ab« gesprochen." , , Nencjlc Wchlichwl nut» Tclcglamme. Berlin, 23. Iäuuer. Die „Krcuzzeituug" mcl-dct: Das Pctcrsburgcr Kabinct protcstirc gcgcn die Kandidatur des Herzogs von Eoburg; derselbe stehe als Onkel des Prinzen Alfred dcm englischen Königs' Hanse mindestens cbcn so nahe, wie der Herzog vou Lcuchteubcrg dein russischen Kaiscrhause. Vcvlin, 24. Mmer. Die „^iorddcutsche Ztg." schreibt: Wie wir höreu, ist aus Thoru die ^iachricht eingegaugeu, daß im Königreiche Polen, wahrscheinlich in Folge dcr Anshebnng, eine Revolte ausgcbro-cheu sei. Dic Telcgraphcndrähtc rings uui Warschau seien zerstört. Bei Plock erwartet luau eiueu Zn- ^ sauunenstoß des Militärs mit den Insurgenten. ^ ^ None, 2:;. Jänuer. Das nationale Komit<'' er-llärt in eine»! Manifeste, daß cs dic Richtnng seines Verhaltens nicht geändert habe; cs erkenne keine andere Autorität, als jene der Regierung des Königs an; dasselbe Komit>' eröffnet cine Subskription zur Nuterftützuug der Opfer des Vriganlenthums. Kassel, 24. Jänner. Gcucrallieuttuant Hayuau ist hcutc früh plötzlich gestorben; gcrüchtwcisc verlautet, er habe sich entleibt. Paris, 23, Jänner. Der „Moüilmr" seht wegen der Sprache dcr cuglischru Blätter an-?sinan« dcr, Zrankrrich habe vom Vizekömq von AcgyPtsN cin Nfgiment Neger für Mexiko verlangt, da dicsc uicht am gelben Fieber lrids». Der Vizelomg lonnle blott über 450 Mann verfügen, wllche in Veracruz in Garmicm bleiben werden, Dicsl Maßnahme wurde z>: einem Humanttatszwcckc rrgrissen, und kann kci» ncn Tadel erwecken. Paris, 24. Jänner. Der „Monit<-ur" cuthält einc Depesche von »Iurien dc !a Graviere aus Vcra» eruz vom 10 Dezember, welche gulc Nachrichten vou der Armee meldet, die sich anf dcm Plateau rasch vorwärts bewegt. Aus New-York sind 1030 Maul-chicre eingclroffc». St. Petersburg, 23. Jänner. Das Journal „Unsere Zeit" tonstatirt, daß großartige Betrügereien uud eine systematische, unerhörte Fälschung der Bücher bei der Moskau Rowgoroder Eisenbahn stattgefunden habeu, uud meldet, daß dießfalls bereits dic Untcr-suchnng eingeleitet worden sei. Aaudels- und EcschlistsI'mchlc. W o ch c n a n s iv c i ö dc r N atio u alba u k. (Veröffentlicht nach deu Bcstimmungcu der Baukattc.) Baukuotcuumlauf 423,480.005. Hiervon ab 14<1,102.7'.)7, uämlich iu Bankuoteu rückzahlbare Staatsschuld uud Kauffchillingsraten für Staatsgüter 117,052.873, Silbcr-Depot des Staates 4,4<»0.948, am Schlüsse dieses Viouatcs baar zu begleichende Forderung der Bank aus der kommissionsweise»! Besorgung des Hypothekar-Anweisnngs Geschäftes 488,028, zn realisircnde Effekten 20,470.347. Verbleiben 274 Mill. 383.207 Bedeckung. Metallschatz 105 Mill, 70.Ü00, in Silber rückzahlbare ssorderuugm dcr Ämif 42 M., Escompte 00 M., Darlchcn 52,300.<)W, cingclöstc Eonpons von Gruudentlastuugs 'Obligatioucü 477.005, 20 Mill, eiugclöstc Pfaudbricfc 'l> 00 '.'g 13,333.333. Druck u'',d Verlag von Iguaz v. Klemmayr s5 Fedor Vamberg. — Vcranlwortllchcr Redakteur: Ignaz v. Kleinmayr. Anhang zur Aaibacher Zeitunst. N^^l<»»»l»«»a^, ,^l).r.L.'s, sort.,,, s>'ir Kapita!sa»la>)s c,c,ucht. Vaul.'''lkticu l'el.cbl und u», cinige Guldcn höhcr. Bahnen Nill. 0>'cld s.hr fl»,sü,, ' ^________________ ______________________________________________________________ Deffelltliche Schuld. ^. dl« Slant» (sür 100 fl.) 3n isterr. W.Uniiüq . zn 57, «),40 <^>.50 5'/. Aulel,. v, 1^61 nut Nllckj, 93.60 !»^» dcttc> ohne Abschnitt 1^2 . 92.— 9^50 National-^lnle>!c» >»il Iän»cr'(io!U'M!« . „5'/. 82 15 8225 Natil,»^! 'Anlehcn mil «plil-^oupons . . „ 5 „ 8i 25 82 .>5» Met^Iiques....., 5i „ 75.40 7550 betlo mitMai-El'up. „5., 76.- 76,10 dltlo.....„ 4j„ 6675 67,2-> mit Verlosung v, Jahre 1,^9 145.75» 146 75 1854 92,25 92 75 „ ., I860 z>« 500 ff. . 92,70 9230 , „ zu 100 ft, 94— 94 2'. Cum«,. Mmtenscy. zn 42 l..a^3l,'. 17,— 17 50 U. der Hronländer (sür 100 ft ) Girundentlastung^lOt'ligatil.'nen. slie^r-OcÜerreiä' , , zu 5'/. 88,- 89^ Ob.-Oesl. und Salzb. zu 5'/. 84.- 85- Böhmen ..... 5„ 86— 8650 Steiermarl..... 5 „ d? — d8,— Uähreii u. Schlesien . 5 ., 8?.— 8« — Unqam...... 5„ 75,20 7550 Ten,. Van , .ssro. u Slav. 5 . 73,90 74..'0 (5'alizien..... 5 „ 74.-74 25 Eiebcn!?. u. Vusc'w. . . 5 „ 72.75 7ii 75 Vcnetiaiusches ?l»l. 1859 5., 92,- 9^,50 Aktien (pr. Stuck). Natic^lbans......823,— 824,— ^r.eil^lnstalt War, G.i!i,,ssc>!l-Ludw.-A.'hn z. 200si. (i'M, m. 180 si. l90" .) lHinz. 220, - 220.50 Oesl. D^n.-Danipssch,-Oes. ^.^ 430,— 432,— Oesterreich, l,'Ioyd in Trie»! 8 " 236.— 238,— WienerD,imv,m.-Mt.-^es.^!H 385,— 390,— 'i'c^er .Nsllrxl'rlicken .... 402,— 404,— Vöhm. Weftdal»! in 200 si, . 169.75 1?),-Tl,eis,!'ah»-Ästie» 2lX) si C, M. m. 140 ft. (707,) <5inz.,hlunq. 147.— -.-Pfandbriefe (sür 100 si.) National- 6jäh.v.I.1857z 5"/, 104 25 104.5/' bans auf 10 „ detto 5 „ 100 — 100,50 C. M. uerlosbare 5 ., 90. 90,25 Mtionalb.aufd.W rerlo^b.5 „ 85 60 85 75 Lose (pcr Stück.) ssred.-Nnslalt sür Handel u, Gew. zu 100 si. on. W. ... 133,- 13325 Don,-D.>>'pss.-G. i» IU0 st- CM, 98,50 99 - Stadtgem. Of.n «40., (5. M. 36.- 36,5<> (jfterhazp „40., ., 95.- 96- Sa!" „^st.^ttW 37,50 38- 0>clt, W.i re Palssy jl, 40 si. CM. . 38.75 39.— Clary „ 40 „ „ . 35.50 36 — St. ^enc?iS „ 40 „ « . 3850 39,— Windisch^räh „ 20 „ .. . 20.75 21,25 Waldilm, „ 20 .. « . 23,25 23.50 Ke^lvich ^ 10 ^ „ . 16 75 17,— Wechsel. 3 Monate. Gclb Vri.f. Au^.burg fur 100 si, sildb. W. 97 50 97,?5, ^ran'surt a. M. detto 97,70 97.80 Hambiin, sxr 100 Mark Vanko 86 60 86.80 i!l'ndo>» fnr 10 Ps. Stcrling . 115 50 115.60 Paris sur 100 brinks . . . 45 80 45.85 (5ounb der Geldsorte». Geld Ware .ss. Münz - Dusaten 5 fl 56 sr. 5 fl 57 Mr ,Nri,'!,i» .... 15 „ 76 „ 15 „ 80 „ ^iapolenil^d'or . . 9 „ 23 „ 9 „ 26 „ Nnss. Im.erial« . 9 „ 52 „ 9 „ 55 „ Vereinsthaler . . 1 .. 71., 1 „ 72 „ sil^r-A.no . .114 .. — .. 114 .. 25 .. Effekten- und Wechsel-Knrle au der k. k. öffentlichen Vörse in Wien. Dtn 24. IälMtr 186:j. Effekten. Wechsel. 0'/. Metallique« 75,60 ^ Silber.....11^,— b'. N«t,,«nl. 83,20 Lend n .... 115,50 Vo'ifastien . . . 824 ! K.t.Dulate» . . 0 56 ^ltditastie« . . 228.10 ' Lottozichul^g vom 24. Jänner. Trieft: 25 4tt 73 53 V4. dcr Züge der k. k. sütlüaljn-^esessschnst von» 1. Ill»1 12V2 di» »ul ^Vvttsr«». n) Zi'igc zwischen ^aibach »nid Wicn. H>« der Vichlnug nach lU ie». Laibnch Abfahrt Nachm. 1 Uhr 9 M. u. flacht« 12 Uhr 57 M Steiiibrilcl „ 3 „ 26 „ ,. Früh 3 „ 12 ., Üilli „ 4 „ 16 „ „ „ 4 „ 1 „ Praczcrhof „ 5 „ 54 „ „ „ 5 „ 39 „ Marburg „ 6 „ 50 „ „ „ 6 „ 15 „ Gra; Abends 8 „ 55 „ „ „ 8 „ 34 „ Bruck a. M. .,. 10 „ 42 „ „ „ 10 „ 23 „ zcustadt Frith 3 „ 34 „ „ Nachm. 3 „ 34 „ In der Nichtung lion U>ien. Wicii Abfahrt Vorm. 9 Uhr 30 M. u. Abends 9 Uhr 30 M Neustadt „ 11 „ 27 „ „ „ n 28 Brucl a. M. Nachm. 4 „ 38 „ „ Frllh 4 ^ 23 " Grc,, „ N „ 31 ,. „ „ 6 „ 16 " Marliing Abend« 8 „ 46 „ „ „ 8 30 Prasserhof „ 9 „ 22 „ „ „ 9^6 " Eilli „ 11 „ 1 „ „ „ 10 „ 45 " 'Stembrilct ,. 11 „ 47 „ „ „ 11 „ 32 „ Laibach Ankunft Frllh 2 „ 1 „ „ Mittags 1 „ 40 „ d) Züge zwischen Laibach, Trieft und Venedig. Laibach Abfahrt Frllh 2 U. 11 M. Nachm. 2 U. 7 M. Adelsberg „ „ 4 „ 38 „ „ 4 ,. 34 „ Nabresma „ „ 7 „ 32 „ „ 7 ,. 29 „ Tr.tst A.llmlft „ 8 „ 15 „ Abend« 8 „ 12 „ Nabresina Abf. Friih 7 ,. 55 ,. „ i> 50 Venedig Ank. Nachm. 3 „ 6 „ Früh 4 ", 20 ^ In der Richtung von Venedig, Trieft nnd Laib ach. Venedig Abf. Abend« 11 U. — M. n. Vorm. 11 U. — M Nabresina Aulft. Frllh 6 „ 26 „ „ AbdS. 6 „ ü« Trieft Abfahrt „ 6 „ 45...... 6 45 " Mbresina „ „ 7 „ 48 „ „ „ 7 „ 46 „ Mell)berss ,, ,, 10 26 10 8 Laibach Anl. Mittags 12 " 49 ^ ", Nachts 12 " 47 ^ Der Eilz«g Nr. 2 geht jeden Montag und Donnerstag von Wien „ach Trieft nnd jeden Mittwoch nnd Camstag von Trieft nach Wien. Wien erfolgt Friih 6 U. 30 M. Trieft Abf. Frilh 6 U. 30 M c) In der Nichwng von Steindruck - Sisscl In her Nichwng von Sissek, Stcinl,i-ns5 N." ^""^ ""un" >« S .. in- Abfahrt von St in brück 11 Uhr 32 Minuten. "lntn„st !,. ^?albach1 Uhr 46 Min. Nachm. ^ ^ ^-ununft m F remdctl A ttzlig ^ Den 23. Jänner 1863. Hr. Tliel». Iügeinenr. uon illagsttfurt. — Hs. Münster, Kanslnan», von Vlron.i. -- Hr. Nosenthal. Nmifmann. vDn Vxch^n. — Hr. Wciß. Optiker, vcu Agram. — Hr. Go!jnp. Fabrikant. Görz. — Hr. Fortnna. ssansman». von Gotischer. — Hr. Klü'Nel. PoNlxmlils, von Pcltan. — Hr. Vcrglr. Handels» 'nan», »on Olönip. — Die'Herren: Polwk, nnd —- Lemberger, Hanrlnngöreisendc, von Wis». Z. 182. (3) Nr. 180. Edikt., Vom k. k. Ptzilköamte Nlidmaünödorf. als Gericht, wird yiemit l'ekltt gemacht, daß nbcr Ansuchen deö EreklNionsfnhrcrs Anton Pospichal. Handclömann von Schlschkli, dnrch dessen Vcvolwiächliglen Herrn Albert von KapnS. von Stcinlinchcl. gegen Johann Tmnschc von Velres. pclo. 23tt ft. 26'/, kr. c. 8. c., tue mil dem V.'schlidt d»o. 21. Oktober 1862, Z. 3711. auf de» 2^. Jänner !. I. lnigcolcmele lzckn>i'.'c Nralfeildil-lnn.^'sta^sci^il!^ alö al)gstl,'m> erklärt niio zn der lins den 24. FtblNlir und 24, März l. I. im Gerllyl^' styl angeordutten Ncalseilbictung gsschrillen werden wirt». K. k. Vezirksdmt Nadm^onsc'olf. als Gericht. ________an, 18. Jänner 1863, Z. 151. (8) ^ ^ Eingesendet. In 9 Tagen erfolgt die Hielmna der Graf St. Oenois-Lose; dieses Anlehen ',st »lit Gewinnen uon 73,500 fl., 52,500 sl., 21.000 fl. ic. nnd in Snmmc mit 9.264,402 fl. ausgestattet. Icdei« Los muß mindestens 68 fl. 25 tr. gewinnen. Die Ziehungen erfolgen zwei Äal des Jahres . nnd da gegenwärtig iiuertlärlichermeise der Preis noch nnter dem Pari-cnrs, so ist es wohl jetzt noch angezeigt, diese gllustigr Chance zu benutzen. Derart Lose sind im Originale nach drm Tageslnrse, und zum Spiele bloß fllr die Ziehima, am 3. Februar mittelst Promessen » 3 fl. uud 50 lr. Stempel zn habell bei Ioh. C. Sothcn in Wien, Stadt Nr. 420. Die MMik in Steinbrück offcrirt Lein- «nd Rapskuchen laut ticftr bemerkten Preistu. V,i dtn hol'f» Preisen uo,. Hen konvcnircn Leinkuchen a!S Mastfutter »»c» ircscntlich wege» Mlhrgswinnllng von Milch m>d Vuttcr vorzi^lich. Nepökuchen diü^gen sind ols rin Kraft-düngunssömittel lssondct^ lei Flachs, Kartof« feln, Nübcn n»d a»deren Cerealien nicht genng ai!zlifinpf u ledig ol>er auch in Sacken Velinen. N'tlch' lll)lfre j,toch von d>» Hcrru iUeftlljern f r H Derart ^'usc urrkauft ln» eue!gtcu ausuiartigen Aufträ^u u'ir!) um gefällige frautirtr Eiusenduug de« Vetrageö, und um Veischlie-ßuug von 80 Nlr. fllr zrautirie Zusendung der Ziehungsliste seinerzeit erfucht. Derart Lose, sind in allen Wechselstuben uud Loöucrschleißorten zu haben. Z. 2l38. (26) '" Anzeige. I» U^nzzotz»». "chl Vl'I.n von U^ine enl» fer»t, liegen ,lu^efäl)l Ichutausend gfpfl>le. mit dohen Sttügeln nnd dln schönsten Vlällcrn vcrst'dcne zn den maßiMn Preisen vorratbig.' Wer s?!chr zn kciufen wünscht, wolle sich an den Oefcrli^ten l^er an seinen Agenleu im Orte selbst, oder in Ndinc (Uol^o 8»n ^ni'lulu»,io) iveoden. 3- 180. (3) Durch die Iahrmarktstage werden im (I0Ü86UM verschiedene Kotzen verkauft.