ImtsblMM AmkllcherIeikmg. M^. 29». Samstag den 18. Dezember »858. Z. 674. n (3) Nr. 784. Konkurs Kundmachung. Bei den k. k. gemischten Bezirksämtern in Krain ist eine provisorische Bezirkamttz« Aktuars-stelle mit demIahresgehalte von 4lU st. Ö. W, in die Erledigung gekommen. Die Bewerber um diesen Dienstposten haben ihre gehörig dokumentirten Kumpetenzgesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis zum 15. Jänner I859 bei der k. k. Landeskommifsion für die Per-sonal - ?lngilegenheiten der gemischten Bezirksämter einzubringen, und darin zugleich anzugeben, ob und in welchem Grade dieselben mic einem der hirrlandigen Bczirksbcamten verwandt oder vcr-schwägert sind. Von der k. k. Landes-Kommission für die Personal-Angelegenheiten der gemischten Bezirksämter in Krain. Laibach am 4. Dezember !858. Z. 673. (2) T^Nr. 7U89. Kundmachung. Bei der am !. Dezember d. I. vorgenommenen 299. (94. Ergänzungs) - Verlosung der ältern Staatsschuld, ist die Serie Nr. l65 gezogen worden. Diese Serie enthalt Hofkammer-Obligationen zu 3 '/2 Perzent und zwar: Nr. 5K37 mit einem Fünftel der Kapitalssumme, und Nr. 8964 mit der Hälfte der Kapltals-summe; dann die Nummern 8334 bis einschließig 9l54 mit ihren ganzen Kapitalsbetragen. Die Gesammtsumme dieser Serie belauft sich auf l,^l2.0^9 fl. Ni^ fr. an Kapital, mit 2^,7 l0 si. 52kr.Zlnsen nach dem herabgesetzten F»ße. Diese Obligationen werden nach den Bestimmungen des 'Allerhöchsten Patentes vom ül. März l«lk gegen neue, zu dem ursprüngliche:'. Zinsenfuße in CM. verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werden, insoferne eä die Besitzer der verlosten Obligationen nicht vorziehen sollten, dieselben nach Inhalt des h Finanz - Ministerial-Erlasses vom 2«. Oktober l8.^, Z. ''^8ii^. N., (N. G. Blatt Stück Xl.Vll, Nr iW) in auf öst. W. lautende Staatsschuldverschreibungen mit 5°/<>ger Verzinsung zu konvertiren. Dieß wird zufolge herabgelangten h. Finanz-Ministerial-Erlasses vom 5. Dezember l. I., Z. 620 lM N., hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. ,, Von der k. k. Stcuerdirektion Laibach am lN. Dezember l858, Z?^2N>7^s^" Nr. 6554. Edikt zur Einberufung der Ver lassenschaftö? Gläubiger. Won dem k. k. Landesgerichte in Laibach wer: den Diejenigen, welche als Gläubiger an die Vetlassenschaft der am 2l. Ol'toder l858 ohne Testament velstorber,en Hausbesitztrs^altin Theresia Grabloviz eine Folderung zu stellen tiaben, auf gefordert, bei diesem Gerichte zur Anmeldung und Darthuung ihrer Ansprüche den 17. Jänner 1859 zu ersäliinen, oder biä dahin ihr Gesuch schrift lich zu l'ibesleichen, wiorigens densrlb.n an di^ Verlassenschaft, wenn sie dutch V^ahlong dcr angemeldeten Forderungen erschöpft wrnde, kein weiterer Anspruch zustande, als insoferne ihne ein Pfandrecht gebührt. Laibach am 7. Dezember !8',8. Z.^269 (3)^^ Nr. 6494 G d i k t zur Einberufung t> e r A e r l g e r. Bon dem k k. Landesqerichte in LaibaÖ werden DiejcN'^n, Welche als Glauber an die Verlassenschaft der am >4, November l«5,^ mit Testament verstorbenen Maria Holscheoar eine Forderung zu stellen haben, aufgefordert, bei diesem Gerichte zur Anmeldung und Dar-thuung ihrer Ansprüche den ltt. Jänner 1859 Vormittags 9 Uhr zu erscheinen, oder bis dahin ihr Gesuch schriftlich ;u überreichen, wi-drigenß denselben an die Verlassenschaft, wenn sie durch Bezahlung der angemeldeten Forderu«? gen erschöpft würde, kein weiterer Anspruch zustande, als insoferne ihnen ein Pfandrecht gebührt. Laidach am 4. Dezember 1858. Z. 677^ 2 Nr. 7«63. Konkurse. Mehrere Postofflzialöstellen letzter Klasse im Bezirke der k. k. Polldireklionen in Lemberg, Graz, Llnz und Hermannstadt, mit dem Gehalte jährlicher 525 st. österr. Währung und der Verpflichtung zum Kaulionserlage von 6UU st. österr. Wahrung, sind zu besetzen. Die Bewerber haben ihre Gesuche im vorschristS' mäßlgm Wege bei der betreffenden Postdirektion unter Nachweisung der gesetzlichen Erfordernisse, insbesondere der mit gutem Erfolge abgelegten Postofflzialsprü'sung, bis längst,nö 2U. Dezem-! bcr 1856 einzubringen. Triest am l2. Dezember 1858._______ Z^67l^" (2) Nr. l9U5. Kund ltt achun g. Im Bereiche der gesertlgtet» k. t, Postdirektion wird em unentgeltlicher Postamtspcattltant, u. z. für dab Postamt il» Görz aufgenommen. Dle Bewerber um diese SteUe haben ihre Gesuche blö längstens Ende Dezember l»58 bei der k k. Postdirctcion einzubringen, und diesen nachstehende Dokumente beizuschließen, alS: den Taufschein, ein ärztliches, uom Landesmedizinal' räche oder ÄreiSarzte bestätigtes Parere übcr den Gesunüheilszustand, legale Zeugnisse, über die an < einem mlandlschen Odergymnasium, over mindestens Ober-Realschule, oder einer anderen, ciejer letzteren gleichgehaltenen Lehranstalt, vollständig erlangtt Schulbildung, und über den auf andern Nege erlangten Besitz der für dcn Postdienst elsolderllchen Vvrblldung, legale Zeugnisse über die Kenntniß der deutschen u>lt> itallenischel, Sprach,, einen rechiskräfcig ausgestellten Sustentalionb» Revers mit de definitive Amtspraxis hat eine dreimonatliche probeweise Verwendung vorauszugehen, i,ach welcher, bei zusriedelisteUen.-der Verwendung die Beeidung des Kandidaten als Postamlspraklikant erfolgt, von welchem Tage ^ die anrechnungsfähige Dienstzeit beginnt. K. k. Post. Direktion. Triest am l2. Dezember l858. Z. 676. u (l) Nr. 8784. Der Vladtmagistrat wird wegen Herstellung feines Kanals am Hauplplatze am 23. Dezember , d. I. Vormittag um W Uyr dle Liz'lauon ad- yallen. Unternehmungslustige werden h'ezu mit dem Beifügen eingeladen, daß bei dieser Lizttation lediglich d,e Maureraroeit sammt Bau - Maleriale ausge^oten werden, Kt^dtmc>>,.!!Nat Laibach am ltt. Dezember l85,^ Z. 666, i. (3) ^ Nr. »4U9 Kundmachung. Das '/. Banal Gra«!^ R giment braucht zur ElKdecklilig dtl- verschiedenen ln d>e>em Re-glmentbbezirt«! b.findli.l^n Ä,rar>al« Gebärde ein Quantum von z QO.iNlLZ (V , n m al hu " de r t Tausend) Stück l" .>cll lan«e, 3 l >s 4 ^c>ll breite, aus vollkommen gesundem Tannen holz fehlerfrei aufgearbeitete N u th sct) > n d el n . welche in dcn Re.ünents s'auhos nächst d) die Zeit, binnen welcher der Anbieter das ganze Quantum von 1UU0UU Stück beibehalten will; c) eine genaue Adresse des Osferenten, dann ein von seiner vorgesetzten Orlsbehördc ausgeferlig» teS Zeugniß über dessen Vermögensumstände und Befähigung durch seine Beschäftsbezichung ; 's immer für eioem Heckcsgrui'dt' Anspruch zu m.'ch»n geoenktN, aufgefordert, ihr Erbrecht bin-nen Omem )al>re, von dem unten gesetzte» Tage gerechnet, bei oiescm Gerichte anzumelden, und unter Ausweisung ilislass,nschail, für welcke inzwischen Anton Mikl^uzhizk von Hr,b,l„o als Verlassensch fls «urator l^'stelll worden ist. mit Jene» . die sich werdlN erdstsllärt u»d lt)len Erd' l.chtslitel ausgewiesen hal'e» , verhandelt und ihnen kingtantwoltet, der nicht anstkirttene Theil der V,r-. l(,ssei>!chast aber, oder wenn sich Niem.mo erl'sel klart hälts, die ganze Verlassenscdaü vom Staate als erbll's tingezbqen würd,. K k. Bezirksamt Nafseniuß, als Gericht, am ^ 2. Oktober 1858. 922 Z. 667.'« (8) D UL,, Nr. "^^ ^ Run dm ach üng. ^ Das hohe ?lrmcc-Obcr-Komm.n:M Y5t die Sichcrstellung des bei den Monturs-Kommissionen sich ergebenden Bedarfes an Monlurü-und Nüstungs-Gegenständen mittelst einer Offert-Verhandlung angeordnet. Offerte können in der Regel nur für den Bedarf des Jahres i859 eingereicht werden. Lieferanten jedoch, welche sich bis jetzt als leistungsfähig und solid bewährten, wird gestattet', Anbote für das Jahr 58',9, !86U und )86l zu stellen Bei Zuweisung des Licferungs-Quantums für das Jahr 185!) übernimmt nämlich das Armec-Ober-Kommando die Verpflichtung derlei Lieferanten in jedem d.r folgenden zwei Jahre die Hälfte des im Jahre l85!) zugewiesenen Quantums zur Lieferung zuzutheilen, und behält sich vor, dieses vorläufig mit der Hälfte sixirte Quantum auf Grundlage der in den Jahren i860 und l86l in Folge der Offert-Ausschreibung zu gewärtigenden Erklärungen der Liefc-.. rantcn und nach Maßgabe der bewiesenen Leistungsfähigkeit derselben, so wie mit Rücksicht auf den Bedarf entsprechend zu erhöhen. Die Offert-Preise für die Lieferung im Jahre 1^59 sind mit Ziffern und Buchstaben pr. Elle, Stück, Paar :c. :c. in österr. Währung in dem Offerte auszudrücken. Bezüglich der Preise für das Jahr l8«0 und k86l hat ein derlei Lieferant zu erklären , daß er sich mit den vom Armee-Ober-Kommando für das betreffende Jahr nach der dermaligen Gepflogenheit zu ermittelnden Durchschnitts-Preisen begnügt. Auf jene Lieferanten, welche von diesen Durch-schnitts-Preisen einen Nachlaß zugestehen, wird besondere Rücksicht genommen, und es wird dieser Nachlaß in Prozenten bestimmt in Ziffern und Buchstaben auszudrücken sein. Könnte einem derlei soliden Offerenten in Folge des angebotenen zu geringen Nachlasses von den Durchschnitts-Preisen der Jahre I66tt und I8iN ein dreijähriger Kontrakt nicht bewilligt werden, so wird ein solcher nichtsdestoweniger, bei anders annehmbaren Preisen wenigstens für das Jahr l859 mit einer Lieferung betheilt werden, deren Größe von dem für das genannte Jahr offerirten Quantum und dem Bcdarfe abhängt. Auf welche Bedarfs-Artikel offerirt werden kann, ist aus dem angeschlossenen Offertö-For-mulare zu erschen; auch enthält dasselbe das Minimum des zu offerirenden Quantums, wobei bemerkt wird, daß zwar mehr, aber nicht weniger als dieses Minimum offerirt werden darf. Die Bedingungen zur Lieferung bestehen in Folgendem: l. Im Allgemeinen müssen sämmtliche Gegenstände nach den vom hohen Armce-Ober-Kom-mando genehmigten Mustern, welche bei allen Monturs - Kommissionen zur Einsicht bereit erliegen und alö das Minimum der Qualitätmäßig' keit anzusehen sind, geliefcrr werden, insbesondere aber haben dafür nachstehende Bestimmungen zu gelten: a) Von Monturstüchern können weiße, gran-melirte, mohrcn- und hechtgraue, lichtblaue, dunkelblaue, dunkelgrüne und dunkelbraune, das Stück im Durchschnitt zu 2« (Zwanzig) Wiener Ellen gerechnet, offerirt werden. Es bleibt den Lieferungs-,„ Unternehmern freigestellt, eine, mehrere ^ oder alle der genannten Tuchgattungen zu offeriren. ^>H> Die weißen, licht- und dunkelblauen, " ' "dunkelgrünen, dunkelbraunen, graumelir-ten, mohren- und hechtgrauen Monturs tücher müssen l^^ Ellen breit, schwen-dungsfrei, die Farbtücher und melirten Tücher schon in der Wolle gefärbt und zum Beweis dessen mit angewebten Leisten versehen sein. Es können jedoch auch weiße, mohren-graue, graumelirte und hechtgraue Mon-turstücher ungenaßt, ^ Ellen breit osse-rirt werden. ..-^si n^nI Die ungenaßt eingeliefert werdende, Tücher dürfen, im kalten Waffer genaßt iN'dcr Lange pr. Elle höchstens '/^ '(Eil Vlcrundzw^nzigstcl) und in 0er Brettl '/is (^'in Eechszchntel) eingehen, und is fur jl'de Mehrjchwenoullg vom Lieferantel der Ersah zu leisten. Bei den l^/', breiten Tüchern wM sich von der Schwenoungsfreiyeit bei zedei Lieferung durch vorzunehmende Probnas sung die Ueberzeugung verschafft, uni muß für jede sich zeigende Schwendunc vom Lieferanten der Ersatz geleistet werden Sämmtliche Tücher müssen unappretir eingeliefert werden, sie müssen ganz rein die melirten und die Farbtücher aber echt farbig sein, und mit weißer Leinwan! gerieben, weder die Farbe lassen noä' schmutzen, und die vorgeschriebene chemisch» Farbprobe bestehen. . °. Alle Tücher ohne Unterschied werden bei der Ablieferung stückweise gewogen, unc jedes Stück derselben, das in der Rege! 2l) Ellen haltensoll, muß, wenn es halb-zollbreite Seiten- und Querleisten hat, zwischen 18^ und 21 ?/, ^ ^tt Eiti Zoll breiten Seiten^ und Querleisten abn zwischen l8'/^ und 22V» Pfund schwel sein, worunter für die Einhalb Zoll breiten Leisten V« bis i ^ und für die Ein ZoU breiten l '/^ bis 2'^ Pfund gerechnet sind. Stücke unter dem Minimal - Gewichte werden gar nicht, und jene, welche das Maximal-Gcwicht überschreiten, nur dann, jedoch ohne einer Vergütung für das Mehrgewicht angenommen, wenn sie nebst dem yöhei-n Gewichte doch vollkommen qualitätmäßig und nicht von zu grober Wolle erzeugt sind. ^ MZ .z u d) Die Hallina muß ^ (Sechsviertel) Wienei Ellen breit, ohne Appretur und ungenaßt geliefert werden, pr. Elle l^/, bls l°/, Wiener Pfund wiegen, und jedes Stück wenigstens lü Wiener Ellen messen. Die einfachen, zweiblätterigen Bettkotzen müssen l^5 Wlener Ellen breit und ü^ Ellen lang sein, dann 9 bls lU Wiener Pfund wiegen. Sowohl die Hallina als die Bettkotzen werden unter dem Minimal-Gewichte gar nicht angenommen, bei Stücken aber, welche qualltälmäßig befunden werden, jedoch das Maximal-Gewicht übersteigen, wird daö höhere Gewicht nicht vergütet. Die Abwägung der Hallina und der Bettkotzcn geschieht stückweise. Zu belden Wollsorten ist reingewaschene weiße Zackelwolle bedungen, und sie können ebenso aus Maschinen- wie aus Hand-gespunst erzeugt sein. ^) Offerte auf Leinwänden müssen sämmtliche ausgeschriebene Leinwand-Gattungen umfassen i Anbote auf bloß eine oder die andere Gattung bleiben unberücksichtigt. Hingegen steht es frei, mit den Leinwanden auch Zwilche, oder letztere allein anzubieten. Die Gatien- und Leintücher-Leinwänden werden nach einem gemeinschaftlichen Muster übernommen, und besteht daher auch für beide ein und dieselbe Qualität. Es wird gestattet, von den an den Enden meist gröber und schütterer, im Gewebe gearbeiteten Hemden- oder Gatien-Leinwandcn galizischen Ursprungs an einem oder beiden Enden die unqualltätmäßigen Theile, jedoch nur dann abzuschneiden, wenn der Rest in der ganzen Länge mindestens 25 Ellen gibt Die abgeschnittenen Theile dürfen als Futterleinwand übernommen werden, wenn sie sich dazu eignen, in der ganzen Länge mindestens l5 Ellen betragen, und wenn durch deren Annahme daö hs-willigte Lieftrungs-Quantum nicht überschritten Wlrd. Ein Stück jedoch, welches auch in den Mitteltheilcn wca/n unqua-litätmaßigen Stellen ausgeschnitten werden müßte, darf nicht angenommen werden. i Sämmtliche Lcinwaren, mit Ausnahme , der Strohsack-Lcinwand, müssen eine Wwn'r Elle b'.'ett sein und pr. Stück im Durch-? schnitte :^> Ellen messen; Strohsack-Lein- i wand wird nur mit I^/, ^ Wiener Ellen l Breite, mic dem Durchschnittsmaße von !X5 Ellen pr. Stück, gefordert. ' Außer den vorstehenden Garn - Leinwaren werden auch Vaumwollstoffe (Callicot) von inländischer Erzeugung zum Futter, u. z.: ' lichtblau, dunkelbraun und silbergrau ccht- l gefärbt, dann zu Czako-Futterals schwarz- , lackirt angenommen. ' Dieses Fabrikat muß jedoch, nebst der , angemessenen Qualität, auch eine Wiener Elle breit und jedes Stück wenigstens 3« ' Wiener Ellen lang sein. ^ t^) Von den Ledergattungen werden das Ober-, Brandsohlen-, Pfundsohlen-, Terzen- und Iuchtcnleder nach dem GewiHte, u, z.: Das Oberleder von der schweren Gattung zu Riemenzeug, die leicht Gattung aber zu Schuhen und Stiefels geeignet übernommen. '"' ' Das Terzenleder kann gefalzt und auch ungefalzt angeboten werden. Die Abwägung der Lederhäutc geschieht stückweise, und was jede Haut unter einem Viertel - Pfunde wiegt, wird nicht vergütet; wenn daher eine Oberlederhaut 8 Pfund 3N Loth wiegt, so werden 8^ Pfund bezahlt. Nebst der guten Qualität kommt es bei diesen Häuten hauptsächlich auch auf die -Ergiebigkeit an, welche jede Haut im Verhältnisse ihres Gewichtes haben muß, dagegen wird mit Ausnahme der Pfund-, sohlcnhäute, welche in keinem Falle mehr '^ als 40 Pfund wiegen dürfen, bei den übrigen Häuten ein bestimmtes- Gewicht nicht gefordert. Diese Ergiebigkeit ist dadurch bestimmt, daß die Obcr -, Pfund - und Brandsohlenhäute zu Schuhen und Stiefeln, die schweren Oberlederhäute zu Riemenzeug, die Terzenhäute zu Ezako - Schirmen und Patrontaschen , das Iuchtenleder zu Säbclge-hängen und Säbelhandriemen nach den bestehenden Ausmaßen das anstandslose Auslangen geben müssen. Oberleder-, Terzen-und Brandsohlenhäute müssen in der Lohe allein, ohne Zusatz einer Alaun - oder Salzbeitze gar gegärbt, und das Pfundsohlenleder in Knoppcrn ausgearbeitet sein. Leichte odcr schwere Oberlederhaute, mit unschädlichen und die Qualität und Dauer der daraus zu erzeugenden Flißbekleidun-gen und Riemwerksorten nicht beeinträchtigenden Mängeln, alö: etwas im Afer abschüssig, an wenigen einzelnen Stellen verfalzt oder mit unschädlichen Narben, an H bis 4 Stellen in der Länge bis l^ ZoU narbenbrüchig, wald - oder hornrissig, mit wenigen, nicht auf einer Stelle angehäuften oder glasartigen, sondern gutverwachsenen Engeringen, einzelnen Schnitten und nicht umsichgrcifenden Brandstecken , dann etwas starkem Schilde werden, wenn sie sonst ganz qualitätmäßig sind, von der Uebernahme nicht ganz ausgeschlossen und es wird nur für Schnitte und Brandflecke ein entsprechend mäßiger Gewichtsabschlag gemacht werden. Das weißgearbeitete Samischleder hat pv. schwere Garnitur die Ergiebigkeit von: l? Stück Patrontaschen-2 „ Uederschwung- ziemen und 2 » Gewehr-l4 » Tornistertrag-2 » Säbel ^^," ^5«, , , Bayonnet- j^chel nnt der Auszeichnung von: litt Stück lanaen ^. -^ ^, und 30 >, kurzen Tornister-Tragriemen dann 2 » Säbcl- ' ^.. und 1 » Bayonnet- ^chel 9Sj zu enthalten, wovon wenigstens ^ der Häute die Ausdehnung von 6 Schuh, die andern ^ nicht unter 5 Schuh Länge, ohne im Lcder abschüssig zu sein, haben sollen. Die leichte Ga rn i tu r hat die Eraiedia. keit von: 7 Stück Uebel schwung-7 » Gewehr- Riemen 32 >, Tornistertrag- dann 3 Stück Säbel. <>. ^ , ! und 7 » Bayonnet- ^"'^" i mit der Auszeichnung von: 3tt Stück lanaen ) c>. « ^. 3U ., kurzen j Tornister-Tragncmcn 3 Stück Säbel- ^. .. , und 7 » Bayonnet- ^"'^^ zu enthalten, und müssen alle Häute die Lange von 5» Schuh erreichen. Von der ganzen Lieferungsparthie leichter Samischhäute kann '/^ die Ergiebigkeit bloß zu Tornistertragriemeu haben; ein das Drittheil des Lieferungsquantumö überschreitender Theil muß jedoch zu Ge-wehrriemen, der Rest endlich zu Ueder-sch'.vungriemen geeignet sein. Diejenigen Tornisterrirmen oderTaschel, welche bei einer parthicweisen Ablieferung die vollständigen Garnituren um einzelne Stücke überschreiten, werden als Gutha-bung für die nächste Lieferungsparthie vorgemerkt; doch hat die Ausgleichung auf das kontrahirte Quantum mit der letzten Lieferungsparthie zu geschehen. e) die Lammerfelle werden in Garnituren zu drei Stück weiße zu Pelzfutter, zu vier Stück schwarze zu einer Sattelhaut und zwei Stück schwarze zu einer Pelzbräme nach der Ergiebigkeit drr in Wirksamkeit bestehenden Probemuster gefordert und so-gestaltig angekauft. Zu einer Garnitur Lammerfelle dürfen weder weniger noch mehr Stücke ange-nommen werden, und es müssen durch.-gehends Winterfelle sein, welche in Schrott gearbeitet, jedoch aicht ausgeladen sind f) von Fußbekleidungsstlicken lverde» deutsche Schuhe, ungarische Schuhe, Halbstiefel, Kusaren-Czismen nach der neuesten Form, entweder im fertigen oder im zugeschnittenen Zustande gefordert. Alcattisse dürfen nicht ossenrt werden. Jede Fußbekl^idungs-Gattung muß in den" dafür bei Abschließling des Koiitrak^ tes festgesetzten Klassen und Prozenten ge-geliefert werden, jedoch ist der Lieferant an dieses Verhältniß nicht gleich im Anfange der Lieferung gebunden, sondern es wird nur gefordert, daß in keiner Klasse eine Ueberlieferung geschehe, und daß daß früher in einer oder der andern Klasse weniger Gelieferte bis zum Ablaufe der Frist nachgetragen werde. Wer eine Lieferung auf deutsche Schuhe anbietet, muß sich verbindlich machen, auf jedes hundert Paar deutsche, lw Paar ungarische Schuhe, sowie 3l) Paar Stiefel und ltt Paar Czismen mitzuliefern, wenn eine solche Anzahl gefordert wird Zur Erkennung der innern Beschaffenheit bei fertigen Stücken müssen sich die Lieferanten der vorgeschriebenen Zertren-nungsprobc unterziehen, und sich gefallen lassen, die aufgetrennten Stücke, weim auch nur eines davon unangemessen erkannt wird, ohne 'Anspruch einer Vergütung für das geschehene Auftrennen, sammt der übrige» nicht aufgetrennten Parthie als Aucschuß zurückzunehmen. ss) Das zu Fußbekleidungen im fertigen oder zugeschnittenen Zustande verwendete Ober-und Brandsohlenlcder muß ohne Zusah einer ?"aUN- oder Salzbeitze und das Pfund-solilenleder in Knoppcrn gar gearbeitet sein. ' Diejenigen N«lWl5 '^lch^ lyie vorbe-sagt, das Oberleder nicht zum Anschuß machen, werden auch die zugeschnittenen Fußbekleidungen von der Nebernahme nicht ausschließen, wenn sie sich an solchen Atcllen befinden, wo sie für die Dauer oder sonstige gute Qualität und das Ansehen derselben keinen Nachtheil herbeiführen. 2. Die Offcrenten haben die Termine, in welchen sie die Einlieferung bewirken wollen, in dem Offerte genau anzugeben, nur dürfen dieselben nicht vor dem Monat März l859 fallen und nicht über den letzten Dezember 1859 hinausgehen. "^ Dem Arltlee-Dver-Kommando steht es übrigens frei, die offerirten Einlieferungs - Termine innerhalb des bemerkten Zeitraumes, mit Rücksicht auf den Bedarf der offerirten Gegenstände zu reguliren, 3. Der Offerent muß die Quantitäten, die er im Jahre l859 liefern will, bei Tüchern, Hallina, Kuniatz, Leinwanden und Zwilchen pr. Wiener Ellen, bei Bettkotzen pr. Stück und Wiener Pfund, bei Ober-, Pfundsohlcn-, Terzen-, Juchten - und Brandsohlcnleder pr. Wiener Zentner , bei Samischleder Kernstücke pr. schwere Garnitur und pr. leichte Garnitur; — ferner bei Lämmerfallen pr. Garnitur, bestehend in 3 Stück weißen zu Pelzfutter, 4 Stück schwarzen zu einer Sattelhaut und 2 Stück schwarzen zu einer Pelzbräme, bei Fußbekleidungen pr, Paar kom-plet zugeschnittene oder fertige Schuhe, Halbstic-fel und Husaren-Czismen in Ziffern und Buchstaben, dann die Monturs Kommissionen, wohin, und die Lieferungstermine, in denen er liefern will, deutlich angeben. Die für das Jahr l85U ebenfalls mit Ziffern und Buchstaben pr. Elle, Stück, Paar :c. anzusetzenden Preise sind in österreichischer Währung anzugeben. Anbote für die Jahre !8W und 186! bedingen bloß die Erklärung, daß sich der Offerent mit den vom Armee - Ober - Kommando für das betreffende Jahr nach der dermaligen Gepflogenheit zu elmittelnden Durchschnittspreisen begnügt, wobei die etwaigen Prozentennachlässc in Ziffern und Buchstaben ausgedrückt sein müssen. Für die Zuhaltung des Offerts ist ein Reugeld (Vadium) mit 5,55 des nach den geforderten Preisen entfallenden Licferungswerti)i's entweder an eine Montuis-Kommission oder an eine der bestehenden Kriegükassen, mit Ausnahme der Wiener, zu erlegen, und der darüber erhaltene Depositenschein, abgesondert von dem Lieferungs-Offerte, unter einem eigenen Umschlage einzusenden, da das Offert bis zur kommissionellen ! Eröffnung an einem bestimmten Tage versiegelt licg.n bleibt, während die Vadicn sogleich der einstweiligen Amtshandlung unterzogen werden müssen. 4 Die Reugelder können im Baren oder in österreichischen Staatspapieren nach dem Bör-senwerthe, in Realhypotheken oder iu Gutssehun-gen geleistet werden, wenn deren Annehmbarkeit! alö pupillarmaßig von der Finanz-Prokuratur anerkannt ist. Die als Reugeld erlegte Barschaft ist stets mit dem entfallenden Betrage, in österreischer Wahrung auszudrücken. Da zur Uebernahme der Vadien nur die Monturs-Kommissionen und Kriegökassen, mit Ausnahme der Wiener, berufen sind, jo ist sich wegen des Erlages bei Zeiten an selbe zu wen-dcn, widngcns die Offerenten es sich selbst zuzuschreiben haben würden, wenn ihre Vadien wegen des zu großen Andranges von Erleger in den lctzteu Tagen vor Ablauf des Offert-Einscndungs - Termins nicht mehr angenommen werden könnten. 5,. Sowohl die Offerte, als auch die Depositenscheine oder Vadien müssen jedes für sich in einem eigenen Convert versiegelt sein, und entweder an das hohe Armee - Ober - Kommando bis 5), (fünften) Jänner ltt5!), ,2 Uhr Mittags, oder an ein Landes - General - Kommando bis 28. (acht und zwanzigsten) Dezember l85,8 eingesendet weiden, und es bleiben die Offl'rcnten für die Zuhaltung ihrer Anbote bis l5 (fünf zehnten) Februar !><,!> in der Art verbindlich, daß es dem Militär-Aerar freigestellt bleibt, in dieser Zeit ihre Osserte ganz oder theilweise, oder auch gar nicht anzunehmen, und auf den Fall, wenn der eine oder der andere der Offerenten sich der Lieferungsbewilligung nicht fügen wollte, sein Vadium als dem Aerar verfallen einzuziehen Die Vadien derjenigen Offerenten, welchen eine Lieferung bewilligt wird, bleiben bis zur Erfüllung des von ihnen abzuschließenden Kontraktes als Erfüllungs - Kaution liegen, können jedoch auch gegen andere sichere, vorschriftsmäßig geprüfte und bestätigte Kautions - Instrumente ausgetauscht werden; jene Offerenten aber, deren Antrage nicht angenommen werden, erhalten mit dem Bescheide die Depositenscheine zurück, um gegen Abgabe derselben die eingelegten Vadien wieder zurückbeheben zu können. 6. Von jedem Konkurrenten muß mit seinem Offerte ein Zertifikat, welches zufolge Allerhöchsten Befehlschreibens vom 23. Oktober «855 stempelfrei ist, beigebracht werden, durch welches er von einer Handels - und Gewerbekammer oder, wo eine solche nicht besteht, von dem Innungs - Vorstande befähigt erklärt wird, die zur Lieferung angebotene Menge in den bestimmten Terminen verlaßlich abzustatten. Mit den von galizischen Offerenten bloß von den Oltsvorstandcn oder den k k. Bezirksämtern ausgestellten oder bestätigten LeistungS-fähigkcitS-Zeugnissen wird sich das hohe Armee-Ober - Kommando nicht mehr begnügen, 7. Die Form, in welcher die Offerte zu verfassen sind, zeigt der Anschluß, nur müssen sie mit einem Stempel von 3U Kreuzer österreichischer Währung versehen sein, und wie gesagt unter besonderem Couverte, da sie kom-missionell eröffnet werden, mit dem ebenfalls gesonderten, couvertirten Depositenscheine über« zeicht werden. 8. Offerte mit andern, als den hier aufgestellten Bedingungen bleiben u»berücksichtigt, und es wird das offerirte Quantum und daö Verhältniß des geforderten Preises zu den Preisen der Gesammt - Konkurrenz nicht der alleinige Maßstab für die Betheilung sein, sondern es werden bei dieser auch die Leistungsfähigkeit des Offerenten, insbesondere aber seine Verdienste durch bisherige qualitätmaßige und rechtzeitig abgestattet? Lieferungen seine Solidität und ' seine Verläßlichkeit in die Wagschale gelegt. Nachtrags - Offerte, sowie alle nach Ver. lauf der oben festgesetzten EinreichungS - Termine einlangenden Offerte werden zurückgewiesen^ tt Die übrigen Kontrakts - Bedingungen sind im Wesentlichen folgende: a Die bei den Monturs - Kommissionen erliegenden gesiegelten Muster werden bei der Uebernahme als Basis angenommen, und es werden die Offerenten insbesondere auf die bereits im Jahre lK5,6 eingeführte neue Art Fußbekleidungen aufmerksam gemacht, und auf die bei den Monturs-Kommissionen erliegenden Mustern verwiesen; li) alle als nicht mustermäßig zurückgewiesenen Sorten müssen binnen l4 Tagen ersetzt werden, wogegen für die übernommenen Stücke die Zahlung in dem Monate der bedungenen Rate bei der betreffenden Monturö-Kommis-sionskasse geleistet, oder auf Verlangen bei der nächsten Kriegskassa angewiesen wird. 0) Nach Ablauf der bedungenen Lieferungsfrist bleibt es dem Aerar unbenommen, den Rückstand auch gar nicht, oder gegen einen Pönal-Aozug von l5M (fünfzehn Prozent) anzunehmen; ll) auch stlht dem Aerar das Recht zu, den Lieferungs-Rückstand auf Gefahr und Kosten des Lieferanten, wo er zu bekommen ist, um den gangbaren, wenn auch höheren Preis anzukaufen, und die Kosten-Differenz von demselben einzuholen; e) die erlegte Kaulion wird, wenn der Lieferant nach Punkt <: und , , ^ .......N. kr ^<»<» -^ > das Paar zu '^ " " ' ' 5W . . . » » ungarische) ^ '.......^ ^. ^ IW ... » « Halbstiefel, das Paar zu.......st. kr. »' . . 5U . . . » ,, Husaren-Czismen, das Paar zu.....st. kr. ^ . . lWU ... » komplet in Oberleder, Brandsohlen^ und Pfund- « ^ leder, deutscher Art........3^ ^ st. kr. » .. IUW ... » komplet in Oberleder, Brandsohlen- und Pfund- GHZ. leder ungarischer Art.......^G si. kr. » . . ' 2, » » . . . . fl. kr. » .. 2l)l)W . . . Garnituren Sturmbändcr zu Czakos und Hüten, die Garnitur zu fl. kr. » . . in österreichischer Währung an die Monturs-Kommisston zu .... nach den mir wohlbekannten Mustery und unter genauer Zuhaltung der mit der Kundmachung ausgeschriebenen Bedingungen und aller sonstigen für solche Lieferungen in Wirksamkeit stehenden Kontrahirungs-Vur-schriften für das Jahr l85l) liefern zu wollen, für welches Offert ich auch mit dem eingelangten Vadium von.....Gulden in österreichischer Währung gemäß der Kundmachung hafte. Zusatzfür einen dreijährigen Kontrakt. »Ich bitte ferner, nur auch in den Jahren l«M> nnd l6Ul jedesmal wenigstens mit der »Hälfte des mir im Jahre l65!j zugewiesenen Quantums eine Lieferung zu den jeweil vom »hohen Armee-Ober-Kommando bestimmt werdenden Durchschnittspreisen, mit welchen ich mich »zu begnügen erkläre, zugestehen zu wollen, in welchem Falle ich einen Nachlaß von .... »Sage .... Prozent von diesen Durchschnittspreisen anbiete." Das von der Handels- und Gewerbe-Kammer (Innung) ausgefertigte Leistungs-Fähigkeits-Zertisikat liegt bei. Gezeichnet zu Ort N. . . . Kreis N . . . Lano N . . - am . . ten........l«5 3i. N. Unterschrift des Offerenten, sammt Angabe des Gewerbes. E o u v e r t - F o r m u l a r e ' über daS Offert. An ein hohes k k. Armee-Ober-Kommando (oder Landes-General-Kommando) zu N. N. N. N. offerirt Tuch, Leinwand, Leder oder Fußbekleidungen :c. :c. C o n v e r t - F o V m u l a r e über den Depositenschein. An ein hohes k. k. Armee-Ober-Kommando (oder Landeö-General Kommando) zu N. N. (Depositenschein über.....fl. . . kr. österreichischer Währung zu dem Offert des N. N vom . . ten......i«5 .) Für Tuchlieferung (oder :c. wie oben) Z. 668. a (2) Nr. !)58. Lizitations - Kundmachung. Wege" der Verpachtung dcr Ausfuhr oeö Sandes aus der äcalljchen Schotterglude von Beschigrad, dann aus jener be>m Pulver^ thurm, für das Tliennium l859, !86<> und l86l, wild die öffentliche Behandlung bei dem löblichen k. k. Beznküamle Umgebung Laibachä am 28. Dezember d. I. Vormittags um 9 Uhr stattfinden, und bei derselben der jährl'che Pachte schilling fül die Bchottergrube von Beschigrad mit 53 ft- und für jene bcim Pulverthurm mit 3 st. 3« kr. österreichischer Währung zum Ausrufspreise angenommen. Hlevon werden Erstehun^slusti^e mit dem Beisätze in die Kenntniß qcsetzt, daß jeder l!izi« tant das Reugeld in dem, dem betreffenden halb« jährigen Pachlschlllmge, gleichkommenden Betlage zu Handen der Li^tationökommiffion vor dem Beginne der Ausdietuna. erlegen muß, und daß die übrigen Lizitatiünsdedingniffe hieramlö in den gewöhnlichen .'lmtsstunden l«»d am Tige der Lizila-tion bei dem genannten löblichen k. k. B»znks-amte einzusehen sind. K. k. Baudezi.köamc Laibach am lU. De< zember 1858.