1107 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. t5N Dienstag den 4. Juli 1871. (259—1) Ä!i, 4092. AuMdenmg zum Eilltrittr von Glimnajlalslliillrrn in dnc, !ll'isl!!M zn Kl. polten. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vuin 20. 'April l. I. allcrgnädigst zn genehmign geruht, daß zur Besetzung einer' Anzahl Zöglingsplätzc, mit dem Beginn des nächsten Schuljahres, in dem Militär Collegium zu St. Polten auch eheliche Söhne von Civil-Staatsbcamten aller Diätcnllasscn Allerhöchst Seiner Majestät in Antrag gebracht werden dürfen, sofern die folgenden Bedingungen vollständig erfüllt werden: Die Aspiranten müssen bei einem Lebensalter von höchstens 17 "/,2 Jahren, die 4. Classe cincs Unter- oder Realgymnasiums absolvirt, hierüber empfehlende Zeugnisse erworben haben nnd der dentfchen Sprache vollkommen mächtig sein. Auch wird eine mindestens befriedigende Classification in der lateinifchen Sprache und in der Mathematik gefordert. Aspiranten mit der Borzugsklasse, dann diejenigen, welche überhaupt deu gestellten Bedingungen entsprechen, deren Bäter jedoch früher im Militär mit Anszcichnnng oder znr Zufriedenheit gedient haben, würden besonders berücksichtiget werden. Der Curs im Militär-Colleginm danert zwei Jahre, woranf die Zöglinge in die Ncustädtcr Militärakademie übersetzt nnd nach einem gut ab-solvirten 4jährigen Cnrsc in dieser Anstalt als Officierc in das k. k. H.v, Zugetheilt werden. Die Kosten für die den Beamtenföhnen zn Theil werdenden Iöglingplä'tzc wird das Militärärar bcstreitcn. Die Gcfnchc sind an das Reichs Kricgsmi-nisterinm zu richten nnd haben dafcldst längstens bis Cndc Juli l. I. einzulangen. Als Beilagen werden diesen Gesuchen anzuschließen sein: 2. Ve;iiglich dcr Aspiranten: .1,. der Geburtsschein; b. das Impfnngszeugniß oder statt desselben die ärztliche Bestätigung über die vollzogene Impfnng ;, o. das ärztliche Zcngniß über die Eignnng znr Ausnahme in das Militär Collegium von einem gradmrtcn Militärarzte ausgestellt. In diesem Zeugnisse ist auch das ^törpermaß des Aspiranten anzugeben. (I. die Schnlzengnisse der absolvirtcn Gymnasial-klassen oder wenigstens diejenigen der vierten Klasse. ll«. Vcz»i.,n,^: :l. der Ätilitär- oder sonstigen Staatsdicnstleistnng, sowie der etwaigen besondern Verdienste; d. die Familien und Vermögens-Verhältnisse der Bewerber. Vom k. k. Ueicho.Lirielzo.Ministclium. (257—2) Nr. 7<^l. Kundmachung. Die französische Regierung hat die Anordnung getroffen, daß künftighin kein Reisender, er sei Franzose oder Ausländer, das französische Gebiet betreten darf, ohne mit einem regelmäßigen Reise docnmente versehen zn sein, welches überdies das Visa einer französischen Mission oder eines sranzö fischen Consulates erhalten muß. Für das Paß-Visa ist den französischen Bc Horden in der Regel eine Gebühr von l<) Francs zu entrichten, wobei jedoch folgende Erleichterungen eintreten werden: 1. Unbemittelten Personen ist das Paß Visa nncntgcldlich zn ertheilen. 2. Für die Vidirung von Arbeitsbüchern ist nnr ein Viertel der obigen Tafe zu entrichten. 3. Für Personen, welche, ohne gcradczn mittet los zn sein, doch nicht im Stande sind, die ganze Taxe zu bezahlen, kann die zn entrichtende Gebühr ans die Hälfte und selbst auf ein Viertel des tarifmäßigen Betrages herabgemindert werden. Hievon wird das reisende Publicum in Folge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 21. l. M., Z. 27!).';, hiemit verständiget. Laibach, am 24. Juni 18«1. Der l. l. Vandci'piäsidcltt snr Kram: (farl von IVur;l>ach in. p.