Macher NmchMatt. ~WUSk/W- ------------ Inhalt: I. Litterae apost. Leonis P. P. XIII, de studiis litterarum prornoveudis. — II. Gesetz betteffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung hinsichtlich der Sonn- und Feiertagsruhe, der Abend- und Sonntagsschnlen, der Verwendung von jugendlichen Hilfsarbeitern und Frauenspersonen zu gewerblichen Beschäftigungen und des Haltens von Lehrlingen. — III. Ministerialverordnung Nr. 83, bezüglich der Gestattung von gewerblicher Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben. — IV. Erläuterung der Ministerialverordnung Nr. 83. — V. Ministerialverordnung betreffs Gestattung der Nachtarbeit jugendlicher Hilfsarbeiter für bestimmte Kategorien bei Gewerben. — VI. Ministerialverordnung Nr. 86, betreffs Ergänzung des §. 96 b obigen Gesetzes. — VII. Bestellung von Religionslehrern an Privatlehranstalten. — VIII. Erinnerung wegen Enthebung vom Hauptrapport. — IX. Concurs-Berlautbaruug. — X. Chronik der Diöcese. I. De studiis litterarum in sacro seminario romano provehendis. Dilecto Filio nostro Lucido Mariae Titulo Sessoriano 8. R. E. Presbytero Cardinali Parocchi Nostro in urbe Vicario. LEO FF. XIII. Plane quidem intelligis, quod saepe Nos et non sine caussa diximus, summa esse contentione et assiduitate enitendum, ut Clericorum ordo quo-tidie magis doctrinarum cognitione floreat. Cuius neeessitatem rei maiorem efficit natura temporum: propterea quod in tanto ingeniorum cursu tamque inflammato studio discendi, nequaquam posset Clerus in muneribus officiisque suis cum ea, qua par est, dignitate atque utilitate versari, si quae ingenii laudes tanto opere expetuntur a ceteris, eas ipse neglexerit. — Hac Nos de caussa ad disciplinam eruditionis, praesertiin in alumnis sacri ordinis, animum adiunximus: et a scientia rerum graviorum exorsi, philosophiae theologiaeque studia ad ve-terum rationem, auctore Thorna Aquinate, revo-canda curavimus: cuius quidem opportunitatem consilii is ipse, qui iam consecutus est, exitus de-claravit. — Verum quoniam permagna doctrinae pars, et ad cognitionem iucunda et ad usum ur-banitatemque longe fructuosa, humanioribus litteris continetur, idcirco nunc ad illarum incrementa nonnihil constituere decrevimns. Quod primo loco illuc pertinet, ut suum Clerus teneat decus: est enim litterarum laus multo no-bilissima: quam qui adepti sint, magnum aliquod existimantur adepti; qui careant, praecipua quadam apud homines commendatione carent. — Ex quo intelligitur, quäle esset illud Iuliani imperatoris callidissimum et plenum sceleris consilium, qui ne liberalia studia exercerent christianis interdixerat. Futurum enim sentiebat, ut facile despicerentur expertes litterarum, nec diu florere christianum posse nomen, si ab humanitatis artibus alienum vulgo putaretur. — Deinde vero quoniam ita su-mus natura facti, ut ex iis rebus quae sensibus percipiuntur ad eas assurgamus quae sunt supra sensus, nihil est fere ad iuvandam intelligentiam maius, quam scribendi virtus et urbanitas. Nativo quippe et eleganti genere dicendi mire invitantur homines ad audiendum, ad legendum: itaque fit ut animos et facilius pervadat et vehementius teneat verborum sententiarumque luminibus illustrata veritas. Quod habet quandam cum cultu Dei ex-terno similitudinem: in quo scilicet magna illa inest utilitas, quod ex rerum corporearum splen-dore ad numen ipsum mens et cogitatio perducitur. Isti quidem eruditionis fructus nominatim sunt a Basilio et Augustino collaudati: sapientissimeque Paulus III decessor Noster scriptores catholicos iubebat stili elegantiam assumere, ut haeretici re-fellerentur, qui doctrinae laudem cum litterarum prudentia coniunctam sibi solis arrogarent. Quod autem litteras dicimus excoli a Clero diligenter oportere, non modo nostrates intelligi-mus, sed etiam graecas et latinas. Immo apud nos plus est priscorum Bomanorum litteris tribu-endum, tum quod est latinus sermo religionis ca-tholicae Occidente toto comes et administer, tum etiam quia in hoc genere aut minus multi aut non nimis studiose ingenia exercent, ita ut laus illa latine cum dignitate et vanustate scribendi passim consenuisse videatur. — Est etiam in scriptoribus graecis accurate elaborandum: ita enim excellunt et praestant in omni genere exemplaria graeca, nihil ut possit politius perfectiusque cogi-tari. Huc accedit quod penes Orientales graecae litterae vivunt et spirant in Ecclesiae monumentis usuque quotidiano: neque minimi illud faciendum, quod eruditi graecis litteris, hoc ipso quod graece sciunt, plus habent ad latinitatem Quiritium facul-tatis. Quarum rerum utilitate perspecta, Ecclesia catholica, quemadmodum cetera quae houesta sunt, quae pulcra, quae laudabilia, ita etiam humanarum litterarum studia tanti semper facere consuevit, quanti debuit, in eisque provehendis curarum su-arum partem non mediocrem perpetuo collocavit. — Revera sancti Ecclesiae Patres, quantum sua cuique tempora siverunt, exculti litteris omnes: nec in eis desunt, qui tantum ingenio et arte va-luerunt, ut veterum romanorum graecoruinque prae-stantissimis non multuui cedere videantur. — Sinailiter hoc summum beneficium Ecclesiae debe-tur, quod libros veteres poetarum, oratorum, hi-storicorum latinos graecosque magnam partem ab interitu vindicavit. Et, quod nemo unus ignorat, quibus temporibus bonae litterae vel per incultum et negligentiam iacerent, Tel inter armorum stre-pitus Europa tota conticescerent, in communibus monachorum ac presbyterorum domiciliis unum nactae sunt ex tanta illa turba barbarieque per-fugium. — Neque praetereundum, quod ex roma-nis Pontificibus decessoribus Nostris plures nu- merantur clari scientia harum ingenuarum artium, quas qui tenent eruditi vocantur. Quo nomine per-mansura profecto memoria est Damasi, Leonis Gregoriique magnorum, Zachariae, Silvestri II., Gregorii IX., Eugenii IV., Nicolai V., Leonis X. Et in tarn longo Pontificum ordine vix reperiatur, cui non debeant litterae plurimum. Providentia enim munificentiäque illorum, cupidae litterarum iuventuti passim scholae et collegia constituta: bibliothecae alendis ingeniis paratae: iussi Epis-copi ludos aperire in Dioecesibus litterarios: eruditi viri beneficiis ornati, maximisque propositis praemiis ad excellentiam incitati. Quae quidem tarn vera sunt, tamque illustria, ut ipsi saepe Apostolicae Sedis vituperatores, praeclare romanos Pontifices de studiis optimis meritos, assentiantur. Quamobrem et explorata utilitate et exemplo decessorum Nostrorum adducti, curare diligenterque providere decrevimus, ut huius etiam generis studia apud Clericos vigeant et in spem gloriae veteris revirescant. Sapientia autem operfique tua, dilecte fili Noster, plurimum confisi, hoc, quod exposui-mus, consilium in sacro Seminario Nostro Romano exordiemur: nimirum volumus, ut in eo certae destinataeque scholae adolescentibus aperiantur acrioris ingenii diligentiaeque: qui emenso, ut assolet, italicarum, latinarum, graecarumque curri-culo litterarum, possint sub idoneis magistris li-matius quiddam in illo triplici genere perfectiusque contingere. Quod ut ex sententia succedat, tibi mandamus ut viros idoneos deligas, quorum consilium atque opera, Nobis auctoribus, ad id quod propositum est, adhibeatur. Auspicem divinorum munerum, benevolen-tiaeque Nostrae testem tibi, dilecte fili Noster, Apostolicam Benedictionem peramanter in Domino impertimus. Datum Bomae apud S. Petrum die XX. Maii Anno MDCCCLXXXY. Pontificatus Nos tri Octavo. LEO PP. XIII. II. Gesetz vom 8. März 1885, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung hinsichtlich der Sonn- und Feiertagsruhe, der Abend-und Sonntagsschulcn, der Verwendung von jugendlichen Hilfsarbeitern und Frauenspersonen zu gewerblichen Beschäftigungen und des Haltens von Lehrlingen. §• 73. Hilfsarbeiter. Unter Hilfsarbeitern werden in diesem Gesetze alle Arbeitspersonen, welche bei Gewerbsunternehmungen in regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes verstanden, und zwar: a) Gehilfen (Handlungsgehilfen, Gesellen, Kellner, Kutscher bei Fuhrgewerben und bergt.); b) Fabriksarbeiter; c) Lehrlinge; d) jene Arbeitspersonen, welche zu untergeordneten Hilfsdiensten beim Gewerbe verwendet werden [ohne zu den im Artikel V, lit. d) des Einführungsgesetzes zur Gewerbeordnung bezeichneten Personen zu gehören). Zu den Hilfsarbeitern gehören auch die Arbeitspersonen, welche bei solchen Gewerbsunternehmungen regelmäßig beschäftigt sind, die von den im Artikel V des Einführungsgesetzes zur Gewerbeordnung aufgeführten physischen oder moralischen Personen neben den der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Beschäftigungen oder Unternehmungen dieser Personen betrieben werden. Die für höhere Dienstleistungen in der Regel mit Jahres- oder Monatsgehalt angestellten Individuen, wie: Werkführer, Mechaniker, Factoren, Buchhalter, Kassiere, Expedienten, Zeichner, Chemiker und dergl. werden unter Hilfsarbeitern nicht begriffen. §. 74 a. Arbeitspausen. Zwischen den Arbeitsstunden sind den Hilfsarbeitern angemessene Ruhepausen zu gewähren, welche nicht weniger als anderthalb Stunden betragen müssen, wovon nach der Beschaffenheit des Gewerbebetriebes thunlichst eine Stunde auf die Mittagszeit zu entfallen hat. Wenn die Arbeitszeit vor oder diejenige nach der Mittagsstunde fünf Stunden oder weniger beträgt, so kann die Ruhepause mit Ausnahme der für die Mittagszeit bestimmten Stunde für die betreffende Arbeitszeit entfallen. Bei der Nachtarbeit (§. 95) haben diese Vorschriften sinngemäße Anwendung zu finden. Der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern wird nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern ermächtigt, je nach dem thatsächlichen Bedürfe einzelnen Kategorien von Gewerben, namentlich jenen, bei denen eine Unterbrechung des Betriebes unthun-lich ist, eine angemessene Abkürzung der Arbeitspausen zu gestalten. §• 75. Sonn- und Feiertagsruhe. An Sonntagen hat alle gewerbliche Arbeit zu ruhen. Ausgenommen hievon sind alle an den Gewerbelocalen und Werksvorrichtungen vorzunehmenden Säube-rungs- und Jnstandhaltungsarbeiten. Der Handelsniinister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Cultus und Unterricht wird jedoch ermächtigt, bei einzelnen Kategorien von Gewerben, bei denen eine Unterbrechung des Betriebes unthunlich oder bei denen der ununterbrochene Betrieb im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Konsumenten oder des öffentlichen Verkehres erforderlich ist, die gewerbliche Arbeit auch an Sonntagen zu gestatten. An den Feiertagen ist den Hilfsarbeitern die nöthige Zeit einzurüumen, um den ihrer Konfession entsprechenden Verpflichtungen zum Besuche des Vormittagsgottesdienstes nachzukommen. §. 75 a. Abend- und Sonntagsschulen. Die Gewerbsinhaber sind verpflichtet, den Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 18. Lebensjahre zum Besuche der bestehenden gewerblichen Abend- und Sonntagsschulen (Vorbereitungs-, Fortbildungs-, Lehrlings- oder Fachcurse) die erforderliche Zeit einzuräumen. §. 93. Unter jugendlichen Hilfsarbeitern werden in diesem Gesetze Hilfsarbeiter bis zum vollendeten 16. Lebensjahre verstanden. §• 94. Beschränkungen in der Verwendung von jugendlichen Hilfsarbeitern und Frauenspersonen. Kinder vor vollendetem 12. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen nicht verwendet werden. Jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 14. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen verwendet werden, sofern ihre Arbeit der Gesundheit nicht nachtheilig ist und die körperliche Entwickelung nicht hindert, dann der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht nicht im Wege steht. Die Dauer der Arbeit dieser jugendlichen Hilfsarbeiter darf jedoch acht Stunden täglich nicht übersteigen. Uebrigens ist der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern ermächtigt, im Verordnungswege jene gefährlichen oder gesundheitsschädlichen gewerblichen Verrichtungen zu bezeichnen, bei welchen jugendliche Hilfsarbeiter oder Frauenspersonen gar nicht oder nur bedingungsweise verwendet werden dürfen. Wöchnerinnen dürfen erst nach Verlauf von vier Wochen nach ihrer Niederkunft zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen verwendet werden. §. 95. Nachtarbeit. Jugendliche Hilfsarbeiter dürfen zur Nachtzeit, das ist in den Stunden zwischen acht Uhr Abends und fünf Uhr Morgens zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen nicht verwendet werden. Der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ist jedoch ermächtigt, für bestimmte Kategorien von Gewerben mit Rücksicht auf klimatische Verhältnisse und sonstige wichtige Umstände die obigen Gränzen der Nachtarbeit im Verordnungswege angemessen zu regeln oder überhaupt die Nachtarbeit der jugendlichen Hilfsarbeiter zu gestatten. §. 96 a. In fabriksmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen darf für die gewerblichen Hilfsarbeiter die Arbeitsdauer ohne Einrechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens 11 Stunden binnen 24 Stunden betragen. §. 96 b. Kinder vor vollendetem 14. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen in fabriksmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen nicht verwendet werden. Jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre dürfen nur zu leichteren Arbeiten verwendet werden, welche der Gesundheit dieser Hilfsarbeiter nicht nachtheilig sind und deren körperliche Entwicklung nicht hindern. Außer den jugendlichen Hilfsarbeitern dürfen auch Frauenspersonen überhaupt zur Nachtarbeit (§. 95) in fabriksmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen nicht verwendet werden. §. 98. Halten von Lehrlingen. Lehrlinge dürfen nur von solchen Gewerbsinhabern gehalten werden, welche selbst oder deren Stellvertreter die erforderlichen Fachkenntniffc besitzen, um den Vorschriften des §. 100 in Betreff der gewerblichen Ausbildung der Lehrlinge nachkommen zu können. Jene Gewerbsinhaber, welche wegen eines Verbrechens überhaupt, oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei Übertretung verurtheilt wurden, dürfen gleich Jenen, welchen nach §. 137 das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen wurde, minderjährige Lehrlinge weder aufnehmen, noch die bereits aufgenommenen länger behalten. In Fällen, in welchen ein Nachtheil oder Mißbrauch nicht zu besorgen ist, kann die Gewerbsbehörde den im Alinea 2 genannten Gewerbsinhabern die ausnahmsweise Bewilligung zur Aufnahme minderjähriger Lehrlinge er-theilen. III. Verordnung brs Handelsministers im Einvernehmen mit dein Minister des Innern und dem Minister für Cultns und Unterricht vom 27. Mai 1885, Rr. 83, womit auf Grund des §. 75 des Gesetzes vom 8. Mär; 1885 (R. G. Bl. Nr. 22) die gewerbliche Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben gestattet wird. Auf Grund des §. 75 des Gesetzes vom 8. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 22), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, werden nachstehende Bestimmungen getroffen. §• 1. Die Sonntagsruhe hat spätestens Sonntag um 6 Uhr Früh, und zwar für die ganze Arbeiterschaft gleichzeitig zu beginnen und volle 24 Stunden von ihrem Beginne an zu dauern. §• 2. Für die nachstehenden Kategorien von Gewerben wird die gewerbliche Arbeit auch an Sonntagen gestattet. A. Wegen Unthunlichkeit einer Unterbrechung des Betriebes. 1. Handelsgärtner: Die Sonntagsarbeit ist, soweit es durch Witterungsverhältnisse und im Hinblicke auf die Bedürfnisse dieses Betriebes nothwendig erscheint, mit Beschränkung auf das zur Verrichtung der hiedurch bedingten Arbeiten (Begießen, Lüften), unumgänglich erforderliche Personal und auf einige Tagesstunden gestattet. 2. Eisenhüttenwerke: Die Sonntagsarbeit wird für die bei den continuirlichen, eine Unterbrechung ihrer Natur nach nicht zulassenden Verrichtungen, also bei den Coaks-, Schmelz- und Röstöfen, dann bei den unmittelbar mit Hochöfen verbundenen Stahlwerken und Gießereien verwendeten Arbeiter gestattet. Ferner ist es zulässig, wenn der Betrieb von Puddelwerken, Walzwerken, Eisen- und Metallgießereien und mechanischen Werkstätten im Laufe der Woche während einer Dauer von 24 Stunden oder mehr unterbrochen war, den dadurch entfallenden Arbeitstag durch Heranziehung eines Sonntags auszugleichen. Endlich darf die Nacht, welche auf den eine Arbeitspause veranlassenden Sonntag folgt, in den erwähnten Werken zum Anheizen der Oefen benützt werden. Bezüglich des auf einer Bergwerksverleihung beruhenden Betriebes von Schmelz-, Röst- und Coaksöfen hat diese Verordnung nicht Anwendung zu finden; hiefür gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1884 (R. G. Bl. Nr. 115). 3. Mennig- und Glättefabriken: Die Sonntagsarbeit ist für die im continuirlichen Betriebe beschäftigten Arbeiter gestattet, wogegen die Nebenarbeiten, wie Mahlen, Sieben, Packen u. s. w., am Sonntage zu ruhen haben. 4. Eisenemaillirwerke (Emailgeschirrfabriken): Die Sonntagsarbeit ist nur für den continuirlichen Betrieb bei den Schmelz- und Brennöfen, sowie für das Zinnbrennen gestattet. 5. Kupfer-, Messing-, Tomback-, und Packfon gw er ke: Die Sonntagsarbeit ist mit Beschränkung auf die bei den continuirlichen, eine Unterbrechung ihrer Natur nach nicht zulassenden Arbeiten gestattet. 6. Zink- und Zinkweißöfen: Die Sontags-arbeit ist mit Beschränkung auf die bei den continuirlichen, eine Unterbrechung ihrer Natur nach nicht zulassenden Arbeiten gestattet. 7. Maschinenfabriken: Die Sontagsarbeit ist mit der Beschränkung auf die Bewerkstelligung von unauf-schieblichen Reparaturen gestattet. 8. Kalk-, Cement-, Gyps- und Ziegelbrennerei: Die Sonntagsarbeit ist mit Beschränkung auf das beim Brennprocesse mit continuirlicher Feuerung und rücksichtlich der Ziegeleien außerdem aus das bei der Überwachung des auf den Trockenplätzen befindlichen Materials nothwendige Arbeitspersonal (dagegen mit Ausschluß der Ziegelschläger) gestattet. 9. Thonwaarenindustrie: Die Sonntagsarbeit ist nur für die bei den Oefen mit continuirlicher Feuerung beschäftigten Brenner gestattet. 10. Glashüttenbetrieb: Die Sonntagsarbeit ist für das Heiz- und Schmelzpersonale, dann, sofern noch nicht in allen Glashütten die Schmelzarbeit auf den Sonntag verlegt ist, auch für die Glasmacher (Glasbläser, Glasstrecker) und deren Hilfspersonal gestattet, wogegen die sonstige Arbeit in Glashütten, wie die Vorarbeiten (Pochen, Stampfen, Mahlen), die Raffinirung (Schleifen, Malen, Graviren u. s. w.), das Sortiren, Verpacken u. s. w. an Sonntagen zu ruhen haben. 11. Gerberei: Die Sonntagsarbeit ist mit Beschränkung auf höchstens zwei Morgenstunden zum Zwecke des Rührens und Aufschlagens der Häute gestattet. 12. Seidenfärberei: Die Sonntagsarbeit ist für die bei der Schwarzfärberei beschäftigten Arbeiter und mit der Beschränkung auf die unabweislich gebotene Zeitdauer gestattet, sofern dieser Proceß nicht rechtzeitig, nämlich vor Beginn des Sonntags, beendigt werden konnte. 13. Bleicherei: Die Sonntagsarbeit ist mit Beschränkung auf einige Stunden und auf jene Zahl von Arbeitern, welche zur Leistung der dringendsten durch das Wesen des chemischen Processes bei der Bleicherei bedingten Verrichtungen nothwendig sind, gestattet. 14. Zeugdruckerei: Die Sonntagsarbeit ist mit der Beschränkung auf die behufs Aufrechthaltung des regelmäßigen Wochenbetriebes erforderlichen unaufschiebbaren Manipulationen (wie z. B. in den Farbenküchen, Oxydationskammern u. s. w.) und mit der Beschränkung auf die hiezu unabweislich nothwendige Zeitdauer gestattet. 15. Papier- und Halbzeugfabrikation: Die Sonntagsarbeit ist für die mit der Beaufsichtigung und Bedienung der im continuirlichen Betriebe befindlichen Maschinen (Holländer, Papier- und Pappenmaschinen, Defibreure, Kochapparate) beschäftigten Arbeiter gestattet. 16. Mühlen Industrie: Die Sonntagsarbeit ist für das bei Überwachung der Maschinen und Mühlenapparate beschäftigte Personale gestattet. 17. Zuckerfabriken (Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien): Die Sonntagsarbeit ist für die eine Unterbrechung nicht erleidenden Betriebsstadien gestattet. 18. Syrup- und Traubenzuckerfabriken: Die Sonntagsarbeit ist gestattet. 19. Conservenerzeugung: Die Sonntagsarbeit ist mit der Beschränkung auf die Fälle, wo bei einer Unterbrechung der Arbeit das zu verarbeitende Materiale dem Verderben ausgesetzt wäre, gestattet. 20. Kaffesurrogatfabriken: Die Sonntagsarbeit ist im Herbste mit Beschränkung auf die Darren gestattet. 21. Bierbrauerei und Malzfabrikation: Die Sonntagsarbeit ist gestattet. 22. Spiritusbrennerei und Raffinerie, Preßhefeerzeugung: Die Sonntagsarbeit ist gestattet. 23. E s s i g e r z e u g u n g: Die Sonntagsarbeit ist für das zum Heber gießen und zur Überwachung des Gährungs-processes erforderliche Personal gestattet. 24. Kunsteisfabrikation: Die Sonntagsarbeit ist für den continuirlichen Betrieb gestattet. 25. Fabrikation chemischer Producte: Die Sonntagsarbeit ist, soweit der Betrieb keine Unterbrechung zuläßt, gestattet, so für die bei den Glüh-, Flamm- und Schmelzöfen, Bleikammern, Retorten u. s. w. beschäftigten Arbeiter. Insbesondere ist die Sonntagsarbeit gestattet bei der Fabrikation von Schwefel-, Salpeter-, Salz- und Weinsteinsäure, Soda und Salpeter, der Ultramarinerzeugung, der Zinkfarbenfabrikation, der Retortenköhlerei und der damit zusammenhängenden Destillation chemischer Producte, der Erzeugung von Stärke und Stärkeproducte, der Pottaschenerzeugung, der Leimfabrikation, Oelfabrikation, Spodium-fabrikatiou, Erzeugung von Theer- und Harzproducten. In allen Fällen ist jenen Arbeitern, deren Beschäftigung eine Unterbrechung an Sonntagen zuläßt, wie: Professionisten, Packern, Handlangern u. s. w., die Sonntagsruhe zu gewähren. 26. Fettindustrie (Margarin-, Stearin-, Glycerin-und Cerestnfabrikation): Die Sonntagsarbeit ist bei den eine Unterbrechung nicht zulassenden Betriebsoperationen, insbesondere beim Einschmelzen des rohen Talgs, beim Destillations- und Extractionsverfahren, und zwar soweit die Verwendung der betreffenden Arbeiter auch am Nachmittage nicht unumgänglich erforderlich ist, nur am Bormittag gestattet. 27. Destillation und Raffinirung von Petroleum und Ozokerit: Die Sonntagsarbeit ist unter nachstehenden Modalitäten gestattet, nämlich: a) wenn die Raffinerien die Destillation durch directe Feuerung betreiben und sich solcher Destillirkessel, resp. Destillirblasen bedienen, welche über 3.500 Kilogramm Rohprodukt fassen; b) wenn selbe die Destillation des Rohproductes mit überhitztem Dampf betreiben und sich solcher Destillirkessel, resp. Destillirblasen bedienen, welche über 5,000 Kilogramm Rohproduct fassen; e) wenn sie sich solcher Apparate bedienen, die auf eine continuirliche Destillation eingerichtet sind. d) Den Destillaturen und Raffinerien, welche sich kleiner Blasen bedienen, ist gestattet, aus den am Samstag in Verwendung gestandenen Blasen, nachdem sie während der Nacht abgekühlt wurden, das Residuum zu entleeren und die Blasen zu reinigen. 28. Leuchtgaserzeugung: Die Sonntagsarbeit ist gestattet. B. Im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Con-s u m e u t e u. 1. Bäcker: Die Sonntagsarbeit ist, und zwar bei der Erzeugung von Bäckerwaaren, in den Vormittagsstunden des Sonntags, beziehungsweise in den dem Montag vor- hergehenden Morgenstunden, beim Verschleiß am ganzen Sonntage gestattet. 2. Zucker-, Küchen- und Mandolettibäcker: Die Arbeit bei der Erzeugung ist am Sonntag Vormittags, beim Verschleiß den ganzen Tag gestattet. 3. Fleischhauer und Wildprethändler: Die Sonntagsarbeit, und zwar bloß bei der Ausschrotung und beim Verschleiß, ist bis 10 Uhr Vormittags gestattet. 4. Fleischselcher und Wursterzeuger: Die Sonntagsarbeit bei der Erzeugung ist nur Vormittags bis längstens 10 Uhr, der Verschleiß den ganzen Tag gestattet. 5. Gast- und Schankgewerbe: Für dieses Gewerbe entfällt die Verpflichtung der Sonntagsruhe. 6. Erzeugung und Verschleiß von Sodawasser: Die Sonntagsarbeit ist bei der Erzeugung in der Zeit vom 1. April bis 1. October, und zwar nur an Vormittagen, bei der Waarenznstellung und beim Verschleiß während des ganzen Jahres überhaupt gestattet. 7. Photographie: Die Sonntagsarbeit ist gestattet. 8. Friseure, Raseure: Die Sonntagsarbeit ist gestattet. 9. Badeanstalten: Die Sonntagsarbeit ist gestattet. 10. Handel mit Lebens Mitteln, Fragner, Greisler, Höckler, Obst-, Milch-, Mehlhändler, Griesler, Specerei-, Colonialwaaren- und DelicatesfenHändler, Mineralwasserhändler, dann Blumenhändler: Die Sonntagsarbeit ist für den Verschleiß gestattet. 11. Alle anderen Handelsgewerbe, nämlich sowohl die Handelsgewerbe im engeren Sinne (Min. Erlaß vom 16. September 1883, Z. 26701) als der den Pro-dnctionsgewerben zustehende Verschleiß ihrer Maaren: Die Sonntagsarbeit ist für den Warenverkauf in dem dermalen zulässigen Umfange, längstens aber bis 12 Uhr Mittags gestattet. 12. Trödler und Pfandleihergewerbe: Die Sonntagsarbeit ist bis längstens 12 Uhr Mittags gestattet. 0. Im Hinblicke auf die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehres ist die Sonntagsarbeit gestattet bei: 1. Omnibus- und Stellw a g eunntern eh münzen; 2. Lohnsuhrge werben (Fiaker, Einspänner u. s. w.); 3. Schiffergewerben auf Binnengewässern; 4. Leichenbestattungsunternehmungen; 5. Unternehmungen für öffentliche Dienste (Dienstmanninstitute, öffentliche Träger, Führer, Boten); 6. Ladearbeiten, und zwar beim Entladen der von der anschließenden Eisenbahn auf die Jndustriegeleise (Schleppkahn) gestellten Wagen durch die Hilfsarbeiter des betreffenden industriellen Etablissements, dann beim Beladen, hiebei jedoch nur insofern, als das Etablissement durch den Gewerbelocalen und Werksvorrichtungen vorzunehmenden Säuberungs- und Jnstandhaltnngsarbeiten (§. 75, Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 1885 [9t. G. Bl. Nr. 22]) zu ruhen. Soweit nach dem Vorangehenden die Sonntagsarbeit gestattet wird, ist von den Gewerbsinhabern thunlichst durch entsprechende Abwechslung der Arbeiter dafür Sorge zu tragen, daß jeder einzelne Arbeiter nur jeden zweiten oder dritten Sonntag oder an jedem Sonntage nur für die Hälfte des Tages zur Arbeit herangezogen werde. §• 3. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung zu ahnden. §• 4. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 8. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 22) in Wirksamkeit. IV. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Cuttus und Unterricht vom BO. Juli 1885, Nr. 108, womit Punkt 10 des §. 2, B der Ministcrialvcrordnnng vom 27. Mai 1885 (Di. G. Bl. Nr. 83), betreffend die Gestattung der gewerblichen Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben erläutert wird. Zur Behebung von Zweifeln, welche über die Trag- Diejenigen Handelsgewerbe, deren Berechtigung sich weite der Bestimmung des Punktes 10, des §. 2, B der nebst dem Verschleiße von Lebensmitteln, Mineralwässern Ministerialverordnung vom 27. Mai 1885 (R. G. Bl. und Blumen auch auf den Verschleiß von Waaren anderer Nr. 83), betreffend die Gestattung der gewerblichen Arbeit Art erstreckt, sind jedoch hinsichtlich des Verschleißes der an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben anderen, nicht unter den Begriff von Lebensmitteln, Mineentstanden sind, finden sich die Minister des Handels, des ralwässern und Blumen fallenden Waaren auf die Stunde Innern und des Cnltus und Unterrichtes zu der nach- bis längstens 12 Uhr Mittags beschränkt, stehenden Erläuterung der erwähnten Bestimmung veranlaßt. Diese Bestimmung hat mit dem Tage ihrer Kund- Die gewerbliche Arbeit für den Verschleiß von Le- machuug in Kraft zu treten, bensmitteln, Mineralwässern und Blumen ist am Sonntage den ganzen Tag über gestattet. Einhaltung der Sonntagsruhe gegenüber der anschließenden Bahnunternehmung in materielle Nachtheile (Pönalien wegen zu langer Benützuugsdauer der Wagen u. dgl.) verfallen würde; 7. Güterbeförderung zum Behufe der Aufgabe von Eilgut bei Eisenbahnen und Dampfschiffen, beziehungsweise zum Behnfe der Uebernahme und Zustellung von Eilgut an die Empfänger. Bei allen vorangeführten Gewerben, bei denen eine Unterbrechung des Betriebes uuthunlich oder bei denen der ununterbrochene Betrieb im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Eonsumenten oder des öffentlichen Verkehres erforderlich ist, uud aus diesem Grunde die gewerbliche Arbeit an Sonntagen gestattet wird, ist die Sonntagsarbeit immer auf die mit dem eigentlichen continuirlichen Betriebe unmittelbar zusammenhängenden Arbeitsleistungen zu beschränken, wogegen alle anderen Arbeiten, wie Vorbereitungsoder sonstige Neben- und Hilfsarbeiten zu ruhen haben. Bei allen übrigen Kategorien von Gewerben hat an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit, mit Ausnahme der an V. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 27. Mai 1885, Nr. 84, womit auf Grund des §. 95 des Gesetzes vom 8. März 1885 (9t. G. Bl. Nr. 22) die Nachtarbeit jugendlicher Hilfsarbeiter für bestimmte Kategorien von Gewerben gestattet wird. Auf Grund des §. 95 des Gesetzes vom 8. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 22), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, werden die nachfolgenden Bestimmungen über die Nachtarbeit jugendlicher Hilfsarbeiter bei einzelnen Kategorien von Gewerben erlassen. §• 1. 1. Sensenindustrie: Jugendliche Hilfsarbeiter männlichen Geschlechtes, welche als Gehilfen der Feuerarbeiter in Verwendung stehen, dürfen, soweit diese Arbeit in den Sensenwerken in die Nacht-, beziehungsweise in die ersten Morgenstunden füllt, unter der Voraussetzung angemessener Abwechslung zwischen der Tag- und Nachtschicht, in den Nacht- beziehungsweise ersten Morgenstunden verwendet werden. 2. Seidenfilanden: Sofern mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse die Arbeit in den Seidenfilanden im Juni und Juli vor 5 Uhr Morgens beginnt und nach 8 Uhr Abends geschlossen wird, wogegen eine entsprechend größere Ruhezeit um die Mittagsstunden eingeräumt wird, ist es gestattet, auch die jugendlichen Hilfsarbeiter unter Einhaltung der gesetzlich erlaubten täglichen Maximalarbeitsdauer in den innerhalb der Gränzen der Nachtzeit liegenden Arbeitsstunden zu beschäftigen. 3. Gast- und Schankgewerbe: Es ist gestattet, die als Kellner u. dgl. beschäftigten männlichen jugendlichen Hilfsarbeiter auch in den Stunden von 8 Uhr Abends bis längstens 12 Uhr Nachts zu verwenden. §• 2. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung zu ahnden. §• 3. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 8. März 1885 (R. @. Bl. Nr. 22) in Wirksamkeit. VI. Verordnung des HandclsmiMcrs im Einvernehmen mit dem Minister des Innern von, 27. Mai 1885, llr. 86, womit auf Grund des §. 96 b) des Gesetzes vom 8. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 22) jene Kategorien von fabriksmäßig betriebenen Gewerbsuntcriichmmigen bezeichnet werden, bei denen jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre, sowie Frauenspersonen überhaupt zur Nachtarbeit verwendet werden dürfen. Auf Grund des §. 96 b) des Gesetzes vom 8. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 22), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, werden nachfolgende Bestimmungen getroffen: §. 1. Bei den nachstehenden Kategorien von fabriksmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen wird die Verwendung von jugendlichen Hilfsarbeitern zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre, beziehungsweise von Frauenspersonen zur Nachtarbeit gestattet: 1. In Eisenhüttenwerken dürfen die männlichen jugendlichen Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre, welche bei den mit regelmäßigem Schichtwechsel betriebenen Zweigen (Hochofen-, Coaksofen-, Walzwerksbetrieb) als Masselformer, Schmierer, Luppenfahrer, Handlanger u. dgl. beschäftigt sind, auch zur Nachtarbeit verwendet werden. 2. In Glashütten dürfen männliche jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre zum Oeffnen und Schließen der Form, in die das Glas eingeblasen wird, und zum Abtragen der geblasenen Waare in den Kühlofen und dergleichen leichten Handlangerdiensten auch zur Nachtzeit verwendet werden. 3. Bei der Bettfedern-Reinigung und Appretur dürfen Frauenspersonen nach vollendetem 16. Jahre zur Nachtarbeit verwendet werden. 4. Bei der Maschinenspitzenfabrikation dürfen Frauenspersonen nach vollendetem 16. Jahre zum Einsetzen der Bobbins in die Carriages auch während der Nachtzeit, selbstverständlich mit wechselnder Tag- und Nachtschicht, verwendet werden. 5. Bei der Feßfabrikation dürfen Frauenspersonen nach vollendetem 16. Jahre bis längstens 10 Uhr Abends beschäftigt werden, vorausgesetzt, daß die eilfstündige tägliche Arbeitsdauer nicht überschritten wird. 6. Bei der Pa Pier- und Halbzeug-Fabrikation dürfen jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre, sowie Frauenspersonen überhaupt, soferne sie beim continuirlichen Betriebe beschäftigt sind, zur Nachtzeit verwendet werden. 7. Bei der Zuckerfabrikation (Rohzuckerfabriken und Raffinerien) dürfen jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre, sowie Frauenspersonen, soferne sie beim continuirlichen Betriebe beschäftigt sind, zur Nachtarbeit verwendet werden. 8. Bei der C o n s e r v e n f a b r i k a t i o n dürfen jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre und Frauenspersonen zeitweilig, sofern sich die von ihnen versehenen Manipulationen nicht verschieben lassen, ohne die betreffenden Stoffe der Gefahr des Verderbens auszusetzen, zur Nachtarbeit verwendet werden. 8- 2. Bei den nachfolgenden, fabriksmäßig betriebenen Zweigen der Textilindustrie, als der Seide n- und Seiden-abfallspinnerei, Schafwoll-, Baumwoll- (auch Baumwollabfall-) und Flachsspinnerei, der Zwir- nerei, der Appretur von Schafwoll- und Baumwoll-waaren, dürfen jugendliche Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre, sowie Frauenspersonen, soweit die Nachtarbeit mit doppelter Schicht in den betreffenden Fabriken, beziehungsweise die Verwendung der bezeichneten Arbeiterkategorien zu bestimmten Arbeitsleistungen während der Nachtzeit sich derzeit noch fallweise als nothwendig darstellen sollte, auch weiterhin für die Dauer eines Jahres zu dieser Nachtarbeit verwendet werden. §. 3. In den Füllen, wo auf Grund des §. 96 a), Alinea 4 und 5, des citirten Gesetzes eine zeitweilige Verlängerung der Arbeitszeit erfolgt, beziehungsweise durch die Gewerbebehörde 1. Instanz oder durch die politische Landesbehörde bewilligt wird, und wo diese Ueberstunden in die Nachtzeit reichen, ist es gestattet, die jugendlichen Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre, sowie die Frauenspersonen, welche bei den betreffenden Gewerbe-unternehmungen in regelmäßiger Beschäftigung stehen, auch in den oben erwähnten in die Nachtzeit reichenden Arbeitsstunden zu verwenden. §. 4. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung zu ahnden. §. 5. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 8. Mürz 1885 (R. G. B. Nr. 22) in Wirksamkeit.' VII. 1. Schritte, welche von dem Ernchter einer Nnternchtsanllalt gethan werden müssen, um die ErtheUung des Religionsunterrichtes in gesetzlicher Weise m sichern. — 2. Lehrdesnhigungs-nnchweis für den Religionsunterricht. Erkenntnis; vom 26. März 1885, Z. 844. Der k. k. V. G. Hof hat über die Beschwerde des Br. Othmar Reiser ca. Entscheidung des k. k. Min. für Cultus und Unterricht vom 18. Mai 1884, Z. 22444, betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes an der Privatvolksschule in Pickerndorf, nach durchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des Adv. Dr. Moriz Weitlos, dann des k. k. Min.-Secr. Baron Jacobi, zu Recht erkannt: „Die augefochtene Entscheidung wird nach §, 7 des Ges. vom 22. October 1875, R. G. B. Nr. 36 ex 1876, aufgehoben." Entscheidnngsgründc. Dem Gründer der Privatvolksschule in Pickerndorf Dr. Othmar Reiser wurde mit Erlaß des Bezirksschulrathes Marburg vom 10. April 1883, Z. 287, eröffnet, daß laut Erlasses des Landesschulrathes vom 29. März 1883, Z. 769, das fürstbischöfliche Lavanter Ordinariat nicht in der Lage sei, dem Lehrer Johann Wesiak die kirchliche Mission zur Besorgung des Religionsunterrichtes an der genannten Privatvolksschule zu ertheilen. Zugleich wurde Dr. Reiser aufgefordert, Sorge zu tragen, daß der Unterricht in der 12 Religion, welche einen integrirendcn Theil des Volksschul-lehrplanes bildet, durch eine andere seitens des fürstbichof-lichen Ordinariates mit der erforderlichen Befugniß ausgestattete Lehrperson ertheilt werde. — Ueber die dagegen als eventueller Recurs eingebrachte Borstellung wurde dem Dr. Reiser mit Erlaß des Bezirksschnlrathes Marburg vom 8. Juni 1883, Z. 379, im Aufträge des Landesschnlrathes und mit Bezug auf den Erlaß desselben vom 29. März 1883, Z. 769, eröffnet, daß derselbe nicht in der Lage ist, die Bewilligung zu ertheilen, daß der Religionsunterricht an der Privatvolksschule iu Pickerudorf von dem Lehrer Wesiak subsidiarisch ertheilt werde, da es dem Gründer einer Privatschule zukomme, für die Bestellung eines Religionslehrers Sorge zu tragen. Dem Recurse des Dr. Reiser gegen diese Entscheidung hat nun das k. k. Milt, für Cultus und Unterricht mit der gegenwärtig angefochtenen Entscheidung vom 18. März 1884, Z. 22444 ex 1883, keine Folge gegeben, weil die betreffende kirchliche Oberbehörde zur Verwendung des Lehrers Wesiak zur Besorgung des Religionsunterrichtes ihre Zustimmung nicht ertheilt hat, und weil die Ausnahmsbestimmung des §. 5, Abs. 7 des Reichsvolksschulgesetzes auf den Religionsunterricht an Privatvolksschulen nicht anwendbar ist. Der V. G. Hof hat die angefochtene Entscheidung aus nachstehenden Erwägungen nicht für gesetzlich begründet gehalten. — §. 5, Alinea 6 und 7 des Reichsvolksschulgesetzes stellen ganz bestimmt die Voraussetzung fest, unter welcher der Fall eintreteit kann, daß der Religionsunterricht an der Volksschule ausnahmsweise nicht von den hiezu zunächst berufenen kirchlichen Organen ertheilt wird. Nach Alinea 6 ist an Orten, wo kein hiezu geeigneter Geistlicher vorhanden ist, dem weltlichen Lehrer die Mitwirkung für diesen Unterricht mit Zustimmung der Kirchenbehörde zu übertragen; nach Alinea 7 hat, falls eine Kirche, oder Religionsgesellschaft die Besorgung des Religionsunterrichtes unterläßt, die Landesschulbehörde nach Einvernehmung der Betheiligten die erforderliche Verfügung zu treffen, welche Verfügung nach der Natur der Sache offenbar auch nur in der Uebertraguug des an allen Volksschulen obligaten Religionsunterrichtes an eine weltliche Lehrperson bestehen kann. Daß nun im vorliegenden Falle die tatsächlichen Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung, speciell die des letzten Alinea des §. 5 zutreffen, erhellt aus dem actenmäßigen Sachverhalte, indem nach demselben der Er-richter der Privatvolksschule in Pickerndors zunächst die Ertheiluug des Religionsunterrichtes an dieser Volksschule durch das Pfarramt in Lembach angestrebt hat, von diesem aber, unter Zustimmung des Lavanter fürstbischöflichen Ordinariates, die Ertheiluug des Religionsunterrichtes an gedachter Schule abgelehnt worden ist. Es hatte daher auch im vorliegenden Falle die Landesschulbehörde nach Weisung des §. 5, Alinea 7 „die erforderlichen Verfügungen zu treffen", beziehungsweise die gesetzliche Zulässigkeit der von dem Errichter dieser Volksschule getroffenen Verfügung zu beurtheilen. Es kam ihr aber nicht zu, den Errichter dieser Volksschule neuerlich darauf zu verweisen, daß er die Ertheiluug des Religionsunterrichtes durch einen von der kirchlichen Oberbehörde, welche sich diesfalls bereits ablehnend geäußert hatte, autorisirteu Geistlichen erwirke, oder daß er von eben dieser Oberbehörde die Ermächtigung zur Ertheiluug des Religionsunterrichtes durch einen weltlichen Lehrer sich verschaffe. An dieser Lage der Sache vermag insbesondere der Umstand, daß es sich hier um eine Privatvolksschule handelt, nichts zu ändern, denn nach §. 70, Abs. 1, Reichsvolks-schnlgesetz, gehört zu den Bedingungen, unter welchen die Errichtung von Privat-Lehranstalten für schulpflichtige Kinder nicht nur gestattet ist, sondern auch nicht versagt werden kann (§. 70 Schlußabsatz, und Art. 17, Alinea 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) nur : daß Vorsteher und Lehrer jene Sehrbefähigung nachzuweisen haben, welche von Lehrern an öffentlichen Schulen gleicher Kategorie gefordert wird. Welches diese Lehrbefähigung im einzelnen Falle zu sein hat, hängt natürlich von den Umständen dieses Falles ab und es versteht sich von selbst, daß, wenn nach diesen Umständen der Religionsunterricht von dem weltlichen Lehrer zu ertheilen ist, einerseits diese Lehrbefähigung von dem hiezu allsersehenen Lehrer an einer Privatschule in gesetzmäßiger Weise aus-gewiesen werden muß, anderseits aber auch mit diesem Nachweise der Vorschrift des §. 70 genügt ist. Im vorliegenden Falle war nun für die in Frage stehende Privatschule nicht nur, wie bemerkt, das Zutreffen der im §. 5 Schlußabsatz normirteit tatsächlichen Voraussetzung, sondern auch der Umstand erwiesen, daß der für die Ertheiluug des Religionsunterrichtes in Vorschlag gebrachte Lehrer Wesiak die hieffir nach §. 70, Abs. 1, aus-zuweiseude Sehrbefähigung besitzt. Denn unter dieser Lehrbefähigung kann offenbar nur verstanden werden, daß der betreffende Sehrer das Zeugniß über diese Sehrbefähigung in der gesetzlich vvrgeschriebeneu Weife erworben hat, wie nicht nur ans der Natur der Sache, sondern auch insbesondere aus der Bestimmung des §. 48 der Volksschul-gesetznovelle vom 2. Mai 1883, Nr. 53 R. G. B., erhellt, welcher behufs dieser Befähigung ausdrücklich auf §. 38, Abs. 5, verweist, in welch' letzterer gesetzlichen Bestimmung von der mit Zuziehung von Vertretern der Kirche oder Religionsgesellschaft .abzuhaltenden Prüfungen über die Befähigung zum Religionsunterrichte gehandelt wird. Dieser gesetzlichen Anforderung aber war im vorliegenden Falle durch die Beschwerdebeilage 5 entsprochen, der zufolge Sehrer Johann Wesiak bei der Prüfungscommission für allgemeine Volks- und Bürgerschulen in Saibach das Sehrbesähignngs- Zeugniß für allgemeine Volksschulen, insbesondere auch für die Religionslehre erworben hat, und als zur subsidiären Ertheilung des Religionsunterrichtes der katholischen Consession an Volksschulen „gut geeignet" erklärt worden ist. Die Behauptung des fürstbischöflichen Ordinariates und des Regierungsvertreters, daß nur eine solche Lehrbefähigung für den Religionsunterricht genüge, welche einem Lehrer für die betreffende Diöcese, oder bei einer unter Mitwirkung von Vertretern des Diöcesanbischoses abgehaltenen Lehrbefähigungs-Prüfung zuerkannt worden sei, hat keinen Anhaltspunkt im Gesetze, und würde auch offenbar in zahlreichen Fällen die Anwendbarkeit des §. 5 Schlußabsatz Reichsvolksschulgesetzes in Frage stellen. Was schließlich das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung besonders hervorgehobene Argument aus den Bestimmungen des Art. 17, Alinea 4 des Staatsgrundges. vom 21. December 1867, Nr. 142 R. G. B., und des Ges. vom 25. October 1868, Nr. 48 (§. 6) anbelangt, so ist zu erinnern, daß diese Bestimmungen für die Kirche und Religionsgesellschaft lediglich das Recht und die Möglichkeit wahren wollen, ihrer berufsmäßigen Pflicht, die Religion auch in den Schulen zu lehren, nachzukommen, daß sie also von der in der Natur der Sache gelegenen Voraussetzung ausgehen, es werde die Kirche und Religions-gesellschasten diesem ihrem Berufe nachleben. Dagegen wird durch diese Norm weder die Möglichkeit Schulen zu halten, durch die Bereitwilligkeit der Kirche und Religionsgesellschaft zur Ertheilung des Religionsunterrichtes bedingt, noch auch eine Bestimmung für den Fall getroffen, daß eine berufene Kirche oder Religionsgesellschaft die Ertheilung des Unterrichtes auf sich zu nehmen nicht bereit ist. Ans diesen Bestimmungen kann daher mir gefolgert werden, daß von dem Errichtet einer Unter-richtsanstalt stets alle Schritte gethan werden müssen, um die Ertheilung des Religionsunterrichtes in jener Weise zu sichern, welche das Gesetz, als die natürliche, in erste Reihe stellt. Da also im vorliegenden Falle einerseits der im §. 5 Schlußabsatz des Reichsvolksschulgesetzes vorgesehene Fall vorlag, anderseits der für diesen Fall von dem Errichter der Privatvolksschule in Pickerndors zu liefernde Nachweis in gesetzlicher Weise erbracht war, so ging nicht an, das von dem Letzteren gestellte, gesetzlich begründete Ansuchen abzuweisen, weshalb die angefochtene Entscheidung nach §. 7 des Ges. vom 22. October 1875 aufgehoben werden mußte. VIII. Erinnerung wegen Enthebung vom Hauptrapport. Sämmtliche Diöcesan - Priester, welche als Militär- Commandos, belegt mit dem vorgeschriebenen, vollständig geistliche sich dem diesjährigen Haupt- und Nachrapporte ausgefertigten Personalnachweise an das f. b' Ordinariat zu unterziehen haben, werden aufmerksam gemacht, behufs einzureichen. Diese Eingaben sind künftighin all}ähr- Enthebung von demselben unverzüglich ihr Ansuchen mit lieh spätestens bis Ende August anher vorzulegen, genauer Angabe des zuständigen k. k. Ergänzungs-Bezirks- IX. Conntrs - Verlautbarung. Die Pfarre Osilnica, im Deeanate Gottschee, ist durch Beförderung in Erledigung gekommen und wird unterm 21. August d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an Seine Durchlaucht den Hochgeborenen Herrn Carl Wilhelm Fürsten von Auersperg, Herzog von Gottschee &c., zu stilisiren. Die Pfarre St. Michael bei Seisenberg, im Deeanate 1 reffen, ist durch Todfall in Erledigung gekommen und wird unterm 1. September l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung für Kram zu Laibach zu stilisiren. X. Chronik der Diöcele. Herr Michael Potoßnik, Ursulinneu-Klosterbeichtvater, fb. geistlicher Rath und päpstlicher Ehrenkämmerer, wurde zum fb. Consistorial-Rathe ernannt. Herr Johann Habe, Pfarrer in Ovsise, und Herr Johann Mesar, Pfarrer in Boh. Bistriea, wurden zu fb. geistlichen Räthen ernannt. Dem Herrn Mathias Videmsek, Pfarrer in Osilniea, wurde die Pfarre tiela Cerkev verliehen. Herr Maximilian Veja, Pfarrcooperator in Kranjska Gora, wurde am 17. August d. I. auf die Pfarre Bu-koväiea investirt. Herr Johann Mavriß, Deficientenpriester, wurde als Ortscurat in Ustija und Herr Jakob Ferjanßiß, Pfarrcooperator in Bovte, als Pfarradministrator von Zavräc angestellt. In den Divcefan- Clerus und das Clericalseminar wurden neu ausgenommen: Bojanec Anton aus St. Peter bei Weinhof, Gregoriß Josef aus Arnbrus, Havlieek Adalbert aus Böhmen, Jemiß Autou aus Davßa, Mauring Johann aus Visnja Gora, Pristov Josef aus Breznica, OStir Johann aus Hl. Kreuz bei Landstrass, Plecnik Andreas aus Ljubljana, Biliar Leopold aus Polhov Gradec, Smid Autou aus Selca, Stranßar Josef aus Ustija, Sumi Lorenz aus Kranj, Zagar Josef aus Trebelno. Versetzt wurden folgende Herren, als: Skotic Josef, Pfarrcooperator in Predoslje, als solcher nach Pod-brezje; Smrekar Johann, Pfarrcooperator in Gottschee, als I. Pfarrcooperator nach Cernomelj; Jenko Ludwig, Pfarrcooperator in Cernomelj, als solcher nach Kerka; Kurent Carl, Pfarrcooperator in Kerka, als solcher nach Stari Trg pri Poljanah; Koren Ignaz, Pfarrcooperator in Stari Trg, als solcher nach Toplice; Demsar Franz, Pfarrcooperator in Cernomelj, als solcher nach Stopiße; Vavpetiß Johomt, Pfarrcooperator in Metlika, als solcher nach Selce; Brenee Johann, Pfarrcooperator in Stari Terg pri Lozu, als solcher nach Kosana; Kozelj Michael, Pfarrcooperator in Ko§ana, als solcher nach Stari Terg; Golob Johann, Pfarrcooperator in Mokronog, als solcher nach Hl. Kreuz bei Landstrass; Lebar Jakob, Pfarrcooperator in Hl. Kreuz bei Landstrass, als solcher nach Hl. Dreifaltigkeit bei Terzise; Bobek Alois, Pfarrcooperator zu St. Georgen bei Svibno, als solcher nach Mokronog; Nemaniß Johann, Pfarrcooperator in Cerklje, als solcher nach Dole. Nenangestellt wurden folgende Herren, als: Bulovee, Michael, Neopresbyter, als Pfarrcooperator in Predoslje; Pakiz Marcus, Neopresbyter, als Pfarrcooperator zu St. Georg bei Svibno ; Kiementic Michael, Neopresbyter, als II. Pfarrcooperator in Cernomelj; Pehani Alois, Neopresbyter , als II. Pfarrcooperator in Metlika; Erzar Mathias, Neopresbyter, als Pfarrcooperator in Cerklje, imb Bernik Valentin, Alumnus - Presbyter, als Pfarrcooperator in Kranjska Gora. Die Belastung im Diöcesan-Knabenseminar wurde folgenden 43 Gymnasial-Schülern gewährt, als: Birek Franz aus Jarse bei Laibach, Novak Mathias aus Podzemelj, Bajßeviß Franz aus Trata, Gregoric Rudolf aus Andriz bei Graz, Hribar Anton aus Kerka, Kenek Franz aus Brezovica, Kosem Josef aus Badna bei Bostanj, Pesec Franz aus lg, Podpecnik Anton aus Jesenice, Steska Victor aus Laibach, Usenißnik Franz aus Poljane, Benkovic Josef aus Kamnik, Cestnik Anton aus Cemsenik, Mi liehe Jakob aus Kropa, Poljak Martin aus Laibach, Porenta Caspar aus Altlack bei Bischoflaek, Toporis Johann aus Terziß, Usenicnik Alex aus Poljane, Yilman Anton aus Koros. Bela, Zupan Johann aus Kropa, Bu-lovec Anton aus Badolica, Cvetek Johauu aus Boh. Bi-strica, Gregoriß Alois aus Loski Potok, Kimovec Johann aus Lasiße, Mersol Johann aus Badolica, Peßjek Gregor ans Hinje, Boznik Thomas aus Horjul, Starec Johann aus Lasiße, Stroj Alois aus Kropa, Bernik Franz aus St. Veit ob Laibach, Cemazar Johann aus Selca, Dietz Anton aus Sturija, Dolenc Anton aus Postojna, Hribar Veit aus Zgor. Tuhinj, Kastelec Mathias aus Podgrad, Knavs Franz aus Loski Potok, Koblar Josef aus Zelez-nike, Kogej Anselm aus Brezovec, Nadrah Ignaz aus Zatißina, Opeka Michael aus Vrhnika, Prosenec Franz aus Sava bei Littai, Strukelj Johann aus St. Veit ob Laibach, Zener Josef aus Kersko. Die Neuaufnahme in das Diöcesan-Knabenseminar wurde folgenden 8 Gymnasial-Schülern gewährt, als: Bernard Barthlmä ans Skofjaloka, Cadez Anton aus Trata, Finzgar Franz aus Breznica, Kristof Josef aus Vrhnika, Smolej Joh. aus Kranjska Gora, Kenk Ludwig aus Brezovec bei Laibach, Pretnar Franz aus Dobrava bei Kropa, Terpin Johamr aus Zeleznike. Herr Martin Indof, Pfarrer zu St. Michael bei Seisenberg, ist am 30. August d. I. gestorben, und wird derselbe dem Gebete des hochw. Diöcesan-Clerns empfohlen. Vom fürstöischöflichen Ordinariate Laibach am 30. August 1885. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck von Klein & Kovaö in Laibach.