1661 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 228. Frciwa den 2. October l8«8. Allsschlicfzende Privilegien. Das t. t. Hand^emilnstl'liilN! nild dns tomgl. u>i-Nalisch^ Aliilistcrilim für ^andwiilhschaft, I»^is!rie l»lid Handel hadcn uochstthcndc Pliu'lcliicn ertheilt: Am 29. Juli 1808. 1. Dcm Pclcr Thcoplpl Jelly, Petcr (üäsar I^llli lmd ^allrcliz Dvlafoy, Const«uclclu«? zu Argcnlaeil >n 3ranlreich (Bcuollixächti^ter Fticdrich Nödi^cr in Wien ^ll., Si^mnl'ds^ossc Ni-. ^), auf die Erfindung cmcS "eucn Syslcnics d:wcglicher Schleusen fm' die Dauer kincs Ial,!lö. Die Pl'ivilclMMs-BeschreiblN^cti, dcrcn Geheim« Haltung ai'sscsuchl wurde, dlfiudeu sich i>n l. t. Privil,,'-9'cN'Avchive in Auslicwahrul'n. Das l. t. Ntiuislsiil'ln für Handel nud VoltSwirll)' schift und daö lö»is,l. nn^arifchc Ätinist^iniu für La»d-wirtdsch^ft, Iudustlic ul,d Haudcl habcn ln^chslchcnde ^lio lcgic» vclläugc>l: Am 13 Juli 1808. 1. D^S dcm Thomas Paqc auf Verbesserung an ^ocon'.^tircn und pcnnaucutcn Bahnen unterm 25>. Juli 1^i7 ertheilte ^usschlicßendePrivilegium aus die Dauer dcs zwcilcn Ic,hrct>. 2. DaS dcm Alfred ^'euz auf ciuc Vclbcsscinuli ^cr Vt^fchii'.cn zur Bcml'citung von Seideuadfällcu, un-lcrm 8. Juni 1805 ertheilte ausschließende Privilegium mif die D^uer dcs vierteil Jahres. 3. Da>^ dcm sselix Mcmana uud Albert Varclli cms die Erfindung eines Hintcrladuusis Gewehres mit l'Miciler Zmidnadcl n>'d eigenthümlichen Pat> one, nutcrm ^l>. Ilini 1807 ertheilte ausschließende P'wilcgium auf ^>e Dauer des zweiten Idhrci«. Am 0. Auausl 1868- 4. Das dcm Fran,; Williüne ouf eine Verbesserung w Erzeugung von Äildhauerarbeileu mit Hilfe der Pho-'ografthic nnd dcs Pcmtographcn, genannt „Pholo-Sculp< lnr", niilcim 4. Antust 1804 ertheilte ausschließende ^rivill'^inm »uf die Dauer des füuflen Jahres. (632—:;) Nr. 6035. Knndmachnng. Zu Folge Erlasses des k. k. Ackerbauministe-nums vom ^2. August 1868, Z. 1920/386, wird die Staatsforstprüfung für selbstcindiqc Forst-^nlh^ m Bcrbindun^ uiit dcr Prüfnug für das 3orstschutz- und technische Hilfspersonale, für das krainischc, steicrulärkische und küstenländischc Ber^ ^altungsgebiet inl lausenden Jahre in Laibach ab' ehalten werden. Dies wird mit dcm Beisätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die öffentliche Staatsforst' Prüfung am 12. October 1 8 <> 8, um !> Uhr Vormittags im Nathssaale dieser k. k. Landesregierung beginnen wird. Laibach, am 2. September 1868. Von der k. k. Landesregierung. (348^3s 3ir7^436? Kundmachung. . Mit Beginn des Schuljahres 1868/69 ist "u krainisch ständischer Stiftnngsplatz snr die Mili' ^^Erziehnngshänfer, beziehungsweise Schulcouv p"Mim zu besetze». , <^n diesen: Stiftplatze sind vorzugsweise 5tna .^l voin krainischen Adel, uud iu Eruiaugluug '^cher au.ch uuadclige Söhne von Militär- uud ^llstaatsdiencrn oder ständischer Beamten bernfcn. ,, Iur Anfnahmc in den ersten Jahrgang der "ter^^nmBlM^. ist das Alter von ? nnd 8 Mren festgesetzt, wobei die Anfnahme in einen ^ yeren Jahrgang einen entsprechenden Elemcu- ruutcnicht bedingt, doch genügt selbst zum Ein-.^ m den vierten Jahrgang die gut absolvirte ^"t^ Nonnalclasse. ^> ^)Mu Emtritte in den ersten Jahrgang eines ^ ""zkhnngshauscs ist das Aufnahm'salter von trefs."? ^ Jahren erforderlich und soll dcr be. >"ei c ^ Aspirant die 4. Normalclasse bezichungs-^ner n^ ^' ^^"^^ ^"^ Untergymnasinms oder haben """lschttle unt gutem Erfolge absolvirt "ussck^ss.^^ Schulcompagmen werden Aspiranten ) ^Mlch nur in deu ersten Jahrgang iu: Alter von 15i bis 16 Jahren aufgenommen und ist zur Aufnahme in dieselbe die gnt absolvirte 2. Classe der Nnterrealschnle oder eines Untcrgymnasiums erforderlich. Nebst dcm Taufscheine, dann den erforderlichen Schulzeuguisscu der letzten 2 Semester habeu die Bewerber weitcrs ihre gute Gesundheit, den geraden Körperbau, die mit Erfolg überstandcne Impfung dnrch ein ärztliches Zcngniß und die physische Eignung zum Militärdienste durch das Zeuguiß ciues Stabs> oder Negimcntsarztcs, ferner die Mittellosigkeit der Eltern, die Zahl der Geschwister uud den Umstand, ob nnd welche bereits eine Versorgung genießen, dnrch legale Armuthszcugnisse nachzuweisen. Endlich ist die Erkläruug dcr Eltern oder Vormünder, daß sie die zur Unterbringung der Aspiranten in obige Anstalten allenfalls nothwendigen Auslagen lxstrciten wollen, und insosernc dcr Adel nicht notorisch ist und der Ansprnch darans abgeleitet werden würde, auch der legale Adclsbcweis dem Gesuche anzuschließen. Die anf solche Art gehörig belegten Gesnche sind bis zum 5. October l. I. bei dem krainischen Landesausschussc in Laibach einzubringen. Laibach, am 22. September 1868. Vom kraiuischcn Landesnusschujfe. (350—3)...... Nr. 667/pr. Kundmachung. Bei dein k. k. Landesgcrichtc in Laibach ist eine systemisirte Nathsstellc mit dcm Iahrcsgehalte von 1689 fl. und dcm Vorrückungsrechte in die Gehaltsstufe von 1890 fl., im Falle der gradncl^ len Vorrückuug aber mit dem Iahresg ehalte von 1470 fl. ö. W. zu befctzcn. Die Bewerber nm diese Stelle, zn deren Erlangung insbesondere die Kenntniß dcr kraini scheu ^slovenischen) Sprache in Wort und Schrift erforderlich ist, wollen ihre gehörig belegten Gesuche bis zum 18. October d. I. bei dem gefertigten Präsidium im vorschnftmä'ßi-gcn Wege übcrreichcu. Laibach, am 23. September 1868. Vom k. k. Landcsgerichts-Prälioium. (328—2) ' 12162. § 1. Das k. k. Fiuanzministerium beabsichtiget das sogenauutc Prcßdörrhans im Markte Anssce iu: Offcrtwcgc hintanzugcbeu. Die Bodeusiäche uuifaßt 393 Quadratklafter, darunter 209-4 Qnadratklaftcr Banarca. Das Gebäude enthält ebcuerdig Salzdörrkammern, im ersten Stock die Salzmagazinc ucbst einer kleinen heizbaren Kanzlei; die Lage dieses Gebäudes ist cinc sehr günstige. Offerte unter 2100 fl. haben keine Aussicht auf Berücksichtigung und hat dcr Erstchcr den Kanfschilling mit dcr Hälfte 30 Tage nach der Verständigung von dcr Annahme dcs Offertes, den Nest aber längstens ein Jahr nach dcr Zahlnng der crstcn Rate bei der k. k. Salincncasse Aussce cinznzahlen nnd diefen Nest mit 6 pCt. zn verzinsen. Dic Ucbergabe der Realität erfolgt sogleich nach Entrichtnng der crstcn Kausschillingsratc und nach geschehener pfandwciser Vormerkung des Kanf-schillingsrestes und dcr 6pcrc. Zinsen auf die erstandene Realität. S 2. Zur Theilnahme an dcr Bewerbuna nm dicsc Realität wird jedermauu zugelassen, welcher sich rechtsgiltig verpflichten kann. Ausländer haben sich über ihre persönliche Fähigkeit zur Eingehung von Rechtsgeschäften aus> zuweisen. Wer für einen Dritten ein Anbot macht, hat eine rcchtsförmliche, für diesen Act ausgestellte und legalisirte Vollmacht beizubringen, widrigenfalls derselbe, wenn er Ersteher bleibt, als Käufer im cigcuen Namen betrachtet werden wird. § 3. Die schriftlichen Anbote, welche mit dein gehörigen Stempel versehen und versiegelt sein müssen, habcu Folgcudes zu enthalten: l») Bezeichnung dcr Realität, sür welche das Anbot gemacht wird, was anch auf dem ä'ußereu Umschlage unter Angabe der beilie gendcn Vadiumssummc mit den Worten: „Offert für das Preßdörrhaus im Markte Anssee" anzusetzen ist; 1>) den Vor- und Zunamen, dann den Charakter nnd Wohnort des Ofserenten unt der Er kläruug, daß derselbe cigenbcrechtigt ist; c) das mit Buchstaben und Ziffern ausgedrückte Anbot in einer bestimmten Snmmc öster rcichische Währuug, dahcr Anbotc, welche blos auf Pcrcente oder auf einen Betrag über das erzielte Bcstbot lauten, nicht berücksich tiget werden; (!) die Erkläruug, daß der Offerent die aufge stellten Zahlungsbcdingnisse als fiir ihn rechts verbindlich erkenne; <>) wenn mehrere gemeinschaftlich ein Offert überreichen, muß dieses die Erklärung ihrer Solidarhaftung enthalten; t) mnß jedes Offert mit cinem lOperc. Vadium des Ausgcbotsprcises entweder im Baren oder in österr. Staatsschuldverschreibungen, die nach dem Conrsc dcs Erlagstages, bei Staatsloscn aber nicht iiber den Nominal' werth angenommen werden, oder unt der Quittung über den Erlag dcs Vadiums bei eiucr ärarischcn Casse verschen sein. tz 4. Dieses Offert ist für den Offerenteu, wclchcr sich des Rücktrittsbcfuguisscs und dcr im ^ 862 des a. b. G.B. zur Aunahmc dcs Ver sprechens gesetzten Termine begibt, sogleich bei dessen Ueberreichnng rechtsvcrbindlich. Das k. k. Finanzministerium behält sich vor, die Angcmesscnhcit dcr Aubotc zn bcurtheilen und nach seiner Wahl eines der Offerte anzunehmen. § 5. Die bezüglichen Offerte sind bis Itm October 1868 10 Uhr Vormittags bei dcm Prä sioium der k. k. Sal.- uud Forstdirection Gmun den zu überreichen. Die Auuahmc oder Ablehnung derselben wird binnen längstens 30 Tagen den Offercnten be kanntgegeben. Das Vadium des Offerenten, dessen Aubot augenommcn wurde, hat als Caution zur Erfül lnng seiner Verbindlichkeiten zu dienen. Die Vadien dcr übrigen Bewerber werden densclbcu zuglcich ulit dcr Bekanntgabe dcr erfolg-ten Ablehnung zurückgestellt werden. Wien, 2. Scptcmber 1868. ^(354^3) '^ Nr. 2964. Concnr s. Es ist die Stelle einer Bezirkshebamme mit dem Staudorte in der Stadt Weixclbnrg zu be-sctzcn. Bewerberinnen nm diesen Posten, mit welchem dcr Bczug einer jährlichen Remnncration von 31 st. 50 kr. aus der Vczirkscassa sür die Dauer deß Bestandes derselben vcrbnndcn ist, haben ihrc mit dem Sitten- und Schnlzengnissc sowie mit dem Di plome, woferne sie gcgcnwärtig in einer öffentlichen Bcdicnstung stehen, mit ciucm Zeugnisse ihrer vor gesetzten Behörde belegten Gesuche D bis 25. October l. I. V hieraiuts zu überreicheu. » Littai, am 15. September 1868. H M. k. Z3r.;irkol).,u;'t,n.,nnsch"ft