Marktordnung fiir die Diehmdrkte in der liandeshciupfstadf Lsalbach, lassen von der k. k. Landešregierung fiir Krain auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R. G. BI. Nr. 35. § 1 . In der Stadt Laibach finden zufolge Erlasses der k. k. Landešregierung fiir Krain vom 22. Juli 1907, Z. 11.150 jeden Mittwoch Viehmarkte statt. Fallt ein Mittwoch auf einen Feiertag, so ist der Markt am vorhergehenden Werktage abzuhalten. § 2 . Auf diesen Viehmarkten werden folgende Tiergattungen zugelassen: \a) Rindvieh, namlich Stiere, Ochsen, Kiihe, Jungvieh, Kalber; b) Bocke, Ziegen, Zicklein; c) Widder, Schopse, Schafe, Lammer; d) Schweine; e) am ersten Mittwoch eines jeden Monates nebst den vorangeftihrten Tiergattungen auch Pferde. Der Auftrieb beziehungsvveise Verkauf unreifer Kalber als Stechvieh ist verboten. § 3. Der Viehmarktplatz befindet sich auf den Parzellen Nr. 112, 114, 116/2, 121/2 und 122 nachst dem stadtischen 2 Schlachthause und darf der Marktverkehr mit dem aufge- triebenen Vieh nur auf diesem Platze stattfinden. Der Verkauf von Marktvieh auBerhalb des Viehmarkt- platzes, insbesondere iri Gasthaushofen und Stallungen ist strenge verboten. § 4. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getranken ist auf dem Marktplatze verboten. § 5 . Der Viehmarktplatz besteht aus fiinf gesonderten Ab- teilungen, namlich: 1. einer Abteilung ftir Pferde; 2. einer Abteilung ftir Stiere und Ochsen ; 3. einer Abteilung ftir Kuhe, Jungvieh und Kalber; 4. einer Abteilung fiir das Kleinstechvieh und ftir Schweine; 5. einer Abteilung ftir das aus den Landern der un- garjschen Krone und aus dem Auslande kommende ;Vieh. Die Abteilung 5 fiir das aus den Landern der ungari- schen Krone und aus dem Auslande kommende Vieh ist von den anderen Abteilungen durch Einfriedung derart zu scheiden, daB eine Beriihrung dieses Viehes mit dem tibri- gen ganzlich ausgeschlossen ist, auch sind in dieser Abtei¬ lung fiir die einzelnen Tiergattungen besondere Unterab- teilungen herzustellen. In allen Abteilungen sind entsprechende Vorrichtungen zum Anbinden des Viehes anzubringen. Die Abtriebsoffnungen der einzelnen Marktabteilungen sind mit absperrbaren Vorrichtungen zu versehen und wah- rend der Auftriebszeit abgesperrt zu halten. AuBerdem befinden sich beim Viehmarktplatze ein Kon- tumazstall und ein Platz fiir verdachtige Tiere. § 6 . Jedermann, der Vieh zu Markte bringt, ftir vvelches der § 8 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar f 1880, R. G. BI. Nr. 35 Viehpasse vorschreibt, muB mit einem vorschriftsmaBigen Viehpasse, auf welchem die Gesundheit und die unverdachtige Provenienz der zu Markte gebrachten Tiere bestatigt ist, versehen sein. Der Abgang eines Viehpasses, sowie Unrichtigkeiten desseiben insbesondere Mangel beziiglich der Ubereinstim- mung der Sttickzahl und Merkmale der Tiere, schlieBen die sofortige Zulassung der betreffenden Tiere auf den Vieh- markt aus. Diese Tiere sind auf Kosten der Eigentiimer einer tierarztlichen Beschau zu unterziehen und nur im Falle, als sie gesund und riicksichtlich ihrer Provenienz fiir un- verdachtig befunden werden, nacli Ausstellung eines neuen Viehpasses, auf welchem der stattgehabte Vorgang zu be- merken ist, zum weiteren unbehinderten Verkehre zuzu- lassen. Im gegenteiligen Falle ist das den Umstanden Ange- messene vorzukehren. § 7. In GemaBheit des § 9 des allgemeinen Tierseuchen- gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. BI. Nr. 35 ist fiir die entsprechende sachverstandige veterinar-polizeiliche Beauf- sichtigung der Viehmarkte durch 2 diplomierte Tierarzte zu sorgen. § 8 . Die mit der Aufsicht betrauten Sachverstandigen, welche sich vvahrend der ganzen Zeit des Auftriebes der Tiere von den ihnen angevviesenen Posten nicht entfernen diirfen, haben j e d e s auf den Markt verbrachte Viehstuck v o r der Zu¬ lassung und dem Eintriebe desseiben auf den Marktplatz genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer ansteckenden Tierkrankheit hat der Sachverstandige die Absonderung und Bewachung der kranken und verdach- tigen Tiere sogleich zu verfiigen und zu veranlassen, dafi sie in den fiir solche Falle bestimmten Kontumazstall un- verweilt gefiihrt werden. 4 Wenn die Umstande es erheischen, wie namentlich bei Rinderpest, hat der Sachverstandige auch die Absonderung und Oberwachung der mit den kranken oder verdachtigen Tieren in Beriihrung gekommenen Tiere sogleich zu verfii- gen und deren unverweilte Abfiihrung in den Kontumazstall zu veranlassen. Der Kontumazstall ist gehorig zu verschliefien und unter eine derartige Aufsicht zu stellen, dah jede Beriihrung des in demselben befindlichen Viehes mit anderen an- steckungsverdachtigen Tieren ausgeschlossen ist. Uber jeden solchen Vorfall hat der Tierarzt unver- ztiglich dem Stadtmagistrate die Anzeige zu erstatten. § 9. Auf gleiche Weise ist, namlich inbetreff der Abson¬ derung der Tiere und der Anzeige an den Stadtmagistrat, wie der vorstehende § 8 fiir kranke und verdachtige Tiere vorschreibt, auch mit Vieh unsicherer Provenienz, d. i. mit solchem Viehzuverfahren, dessen Herkunft aus einer seuchen- freien Gegend nicht sichergesteilt ist, mit dem Unterschiede jedoch, dafi solches Vieh nicht in dem Kontumazstalle zu verwahren, sondern auf dem fiir verdachtige Tiere eigens bestimmten Platze aufzustellen und dort zu bewachen ist. Dieses Vieh muh zufolge des § 9 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. BI. Nr. 35 ausnahmslos im Marktorte geschlachtet werden. § 10 . Die Kosten, welche aus der in den §§ 7 bis 9 ange- ordneten sachverstandigen Beaufsichtigung der Viehmarkte erwachsen, hat nach § 43 des allgemeinen Tierseuchenge¬ setzes vom 29. Februar 1880, R. G. BI. Nr. 35 die Stadtge- meinde Laibach als Marktberechtigter zu tragen. § 11 . Der Auftrieb der Tiere auf den Viehmarkt beginnt in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April um 7 Uhr morgens, 5 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September um 6 Uhr mor- gens, und mufi bis 1 Uhr nachmitags beendet sein. § 12 . Der Eintrieb der Tiere auf den Viehnrarktplatz hat nur durch die eigens hiezu bestimmten Einlassoffnungen von der Poljanastrafie aus zu erfolgen. Die Vieheigentiimer oder deren Bestellte haben das zu Markt gebrachte Vieh auf die ihnen angewiesenen Platze zu fiihren und dafiir zu sorgen, dafi ihre Tiere gehorig ange- bunden und bewacht werden. § 13- Der Markt selbst beginnt zwei Stunden nach der im § 11 fiir den Anfang des Viehauftriebes festgesetzten Zeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April um 9 Uhr Vormittags ja und in ,der Zeit vom 1. Mai bis 30. September um 8 Uhr 10 vormittags. Der Schlufi des Marktverkehres findet das ganze Jahr hindurch um 3 Uhr Nachmitiags statt. Vor Beginn und nach Schlufi des Marktes darf aflf dem Marktplatze kein Verkauf abgeschlossen werden. Auch ist vor Beginn des Marktes der Zutritt auf den Viehmarktplatz nur den Eigentiimern des zu Markte getrie- benen Viehes und deren Bestellten gestattet. Der Wiederverkauf der am Markttage gekauften Tiere auf dem Markte selbst ist untersagt. § 14 . Welche Abgaben die Stadtgemeinde Laibach von den k, Marktbesuchern zu fordern berechtigt ist, bestimmt der in der Beilage A festgesetzte von der k. k. Landesregierung ge- nehmigte Marktgebiihren-Tarif. Der Marktgebiihren-Tarif ist auf dem Viehmarktplatze und zwar in jeder der im § 5 angefuhrten Abteilungen, sowie bei dem im § 12 envahnten Einlassoffnungen zu Jedermanns Einsicht anzuschlagen. 6 § 15 . Die tarifmaBigen Marktgebiihren sind beim Eintritte auf den Viehmarktplatz den hiezu bestellten Organen gegen Aushandigung einer Zahlungs-Boliete zu entrichten. Diese Bollete behalt ihre Giltigkeit, solange das Vieh auf dem im § 5 bestimmten Platze bleibt. § 16. Zum Abwagen des zu Markte gebrachten Viehes sind die stadtischen Wagen bestiinmt. Die Abwage des zu Markt gebrachten Viehes auf den stadtischen Wagen erfolgt fiir Marktbesucher, sobald sie die tarifmaBige Marktgebiihr fur das betreffende Vieh entrichtet haben, unentgeltlich und hat in Gegenwart eines amtlichen Aufsichtsorganes stattzufinden, welches das Ergebnis der Abwage in das amtliche Wagprotokoll einzutragen und den Parteien auf Wunsch amtliche Wagzettel zu behandigen hat. In das amtliche Wagprotokoll sind auch die allenfalls vereinbarten Preise fur die betreffende Verkaufseinheit ein- zusetzen. § 17. Fur die Handhabung der Marktpolizei und fur die Aufrechthaitung der Ordnung auf dem Viehmarkte sorgt die Stadtgemeinde Laibach, beziehungsweise der Stadt- magistrat. § 18 . Die unmittelbare Aufsicht iiber die Viehmarkte iibt das Inšpektorat des stadtischen Schlachthauses unter Oberauf- sicht des Stadtmagistrates und unter Mitwirkung der ihm von der Stadtgemeinde beizugebenden Organe aus. § 19. Dem Inšpektorate des stadtischen Schlachthauses ob- liegt insbesondere die Vidierung der Viehpiisse, die Ausfer- tigung neuer Viehpasse und zwar sowohl im' Falle des § 6 dieser Viehrnarktordnung, als auch fiir das auf dem Markte verkaufte Vieh, falls solches auf andere Markte getrieben 7 werden soli; ferner die Anweisung der Platze fur das zu Markte gebrachte Vieh, die Einhebung der Viehmarktge- biihren und Ausfolgung der diesfalligen Zahlungsbolleten, die Aufsicht bei den stadtischen Viehwagen, die Fiihrung des Wagprotokolles, die Ausfertigung der Wagzettel (§ 16), dann die Fiihrung des Protokolles iiber die Preise desViehes- AuBerdem obliegt dem Inšpektorate des stadtischen Schlachthauses die Schlichtung von allenfalts auf dem Markte entstandenen Streitigkeiten. § 20. Uber Beschwerden gegen Verfiigung des Inspektorates des stadtischen Schlachthauses entscheidet der Stadtmagistrat. Es bleiben jedoch die von dem Inšpektorate des stadti¬ schen Schlachthauses getroffenen Verfiigungen insolange auf- recht und sind die Parteien verpflichtet, denselben nachzu- kommen, bis nicht eine gegenteilige Entscheidung des Stadt- magistrates erfolgt. § 21. Ubertretungen dieser Viehmarktordnung werden, wenn durch dieselben nicht auch andere gesetzliche Normen ver- letzt werden, auf Grund des § 70 der Gemeindeordnung der Stadt Laibach vom 5. August 1887, L. G. BI. Nr. 22 mit Geldstrafen bis zu 200 K und im Falle der Zahlungsun- fahigkeit des Obertreters mit Arrest von je einen Tag fur 10 K geahndet- Die Strafamtshandlung steht dem Stadtmagistrate zu. Personen, welche die Ordnung auf dem Markte storen, sind nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu be- handeln und konnen durch das Inšpektorat des stadtischen Schlachthauses vom Markte weggewiesen werden. Ad Z. 11.150 ex 1907. K. k. Landesregierung fiir Krain. Laibach, am 22. Juli 1907. Der k. k. Landespriisident: Schvvarz m. p. B e i 1 a ge A. Marktgebiihren - Tarif. An den in der Landeshauptstadt Laibach stattfindenden Viehmarkten ist zu zahlen: 1. fiir ein Pferd, einen Stier oder Ochsen eine Markt- gebiihr von 80 h; 2. fiir eine Kuh oder ein Stiick Jungvieh eine Markt- gebiihr von 60 h; 3. fiir ein Kalb oder ein Schvvein eine Marktgebiihr von 30 h; 4. fiir einen Bock, eine Ziege, ein Zicklein, einen Widder, einen Schops, ein Schaf oder ein Lamm eine Marktgebiihr von 20 h. Z. 11.150 ex 1907. Wird genehraigt! K. k. Landesregierung fiir Krain. Laibach, am 22. Juli 1907. Der k. k. Landesprasident Schvvarz m. p.