K^ 93. Dienstag den 9. UuZuft ^^^l. e^ubernial- Verlautbarungen. Z. 1004. (3) ää Nr. 1/.9. Illpr.St.G.V. Kundmachung der Verkaufs--Versteigerung verschiedener im Rentbezirke ?liIN0 liegenden Fondkgcbauden. — In Folge hohen Gtaaisgüter-Verauße, rungs-HofcommlssionsiErlasscs vom 14. August v. I., Zahl 9712)?.) wird am 6. September d. I., in den gewöhnlichen Amtbstun-den bei dem k. k. Rentanne I^irn^io, Isirianer Kreises, zum Verkaufe »m Wege dcr öffent-llchcn Versteigerung der nachbenannt?n, :m Rentbeznke ?iin^o gelegenen, lhnlß dem Religions-, theNs Bludnschofts-F^nde gehörten Gebäude geschritten werden, als: i.) b^s m dev Gegend I^nni^, unter dem Conscriptions-Nr. 26, gelegenen Hauses, mcss^nd Quadr. Klafter 14, 3', geschätzt auf /zott fi. 26 kr.; 2.) dcs in der Gegend i^i^niI gelegenen kln^ ncn Stasles, mcfffnd Quadrat-Klaficr ^^, 2', 7^, geschätU auf 120 st. 56 kr.; Z.) des in der Gegend I'unr», unter dem Conscriptions, Nr. 14, gelegenen Houses, messend Quadr. Klafter 8, 4/, g", gcschayt „uf 36y fi. 52 kr.; ^.) des in der Gegend 8».. ^i^!i'5 gelegenen Hausthclles, be^ehe«id aus dem Erdgeschosse und aus dcm ersten Stocke, unter dem 3on» scnptlonslNr. lg/i, messend Quadrat'Klaf-ter ä, 4', 1". «eschäm auf 89 fi. 32 kr.; 6.) des m der Gegend ?inU3, umer dcm Eon-scrlfttwns-Nr. Z7, fielrgcnen Hauses, messend 11 Quadrat-Klafter, 7/, geschätzt auf lä6 fi. 40 kr.; ß.) de« in der Gegend ?un^ unter dem Conscr.ptwns - Nr. Z9, gclcqenen Hauses, messend 6 Quadrat-Klafter, ^, 5^, geschaht auf 174 ^ ^ kr.; 7.) des >n der Gegend ?u«^, untev dem Consc,,plions-Nr. 42 gelegenen Hauses, messend 7 Quadrat-Klafter, 5<.- 9", geschätzt auf 175 ft. /, kr.; 8.) des in der Gegend?l,nnl, untcr dem Cc'nsc. Nr. 46 gelegenen Hauses, »m Flächeninhalte von 10 Quadrat-Klafter, 5/, g,/, geschätzt auf 164 ft ; 9.) des in der Spitalgegend un- ter dem Conscriptions-Nr.359 gelegenen Hauses, messend Quadrat-Klafter ic>/ 2^, 7^, geschayt auf /488 fi. 5o kr.; lo.) des m der Sp'talgsgend unter dem Hospmum 8t. L^r» n.^1^0 gelegenen Mogazms, messend Quadr. K after 16, 3', 6", geschätztauf 182 fi.; !l.) des in der Gegend 3t. ^nckr^, unter dem Cone sc,»pl,ons-Nr. i6ä gelegenen Hauses, messend Quadrai-Klafter io, ä', 7", geschätzt auf 216 ft. 26 kr.; 12) deS in 625te!v6N6re, unter dem Conscriptions? Nr. Iy gelegenen Hauses, messend Quadrat - Klafter ,c>, Z/, geschätzt aufI st. ^0 kr.; ,3.) des m <üä8le!vLne-i-e, unter dem Consc. Nr. 26 gelegenen Haus, chcns, messend Qdr. Klft. 12, ä", geschaht auf 20 fi. —Diese Gebäude werdcn einzclnnmse, so wie sie die bctreffendenFonde besitzen und genießen oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen wären, um den beigeftytcn Fiscalprcts ausge-boten, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt dcr höhern Genehmigung überlassen werden.— Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorlausig den zehnten Theil des Fiscal-prclses entweder in barer Eonv. Münze, oder ln öffentlichen, auf Metall-Münze und auf den Ueberbringer lautenden Staatspapicrcn nach ihrem coursmäßigcli Werthe bel der Vcr-sieigerungs-Commission erlegt, oder eine auf dtcscn Betrag lautende, vorläufig von der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befundene Sichcrsiclllmgs-Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jcdem witanten mit Ausnahme des Mcisibicters, nach beendig« ter Versteigerung zmückgcsiellt, lene des Meiss-bicters dagegen wird als verfallm angesehen werdcn, falls er sich zur Errichtung des d.eß-falüaen Contractes nicht herbeilassen wollte, oder wenn cr die zu bezahlende erste Rate m dcr fcstacsctzten Zcit nicht ber.chNgte, bei pfiichl-mäßmer Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird^ihm der erlegte Betrag an dcr ersten Kauf-schillingshälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten emen Anbot machen will/ ist 7^2 Verbunden die dießfallige Vollmacht seines Co-mitenren der Versteigerung^-Commission vorläufig zu überreichen. - Der Meistbieter hat die Hälfte des Kaufschilli.^s innerhalb vier Wochen nach erfolgter, und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Acres und noch vor der Uebergabc zu berichtigen, dle andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf emer andern, uormalmaßige Ticherheit gewährenden Reall-tät in erster Pnoriiär gru:^dbüchllch oerjichert, mit füilf U5M Hundert in Conl>^ntions-Män-zc verzinset, und die Zinsengebühren in halb' jährigen Verfallsraten abführt, in fünf glei-chen jährlichen Ratenzahlungen abtragen, wenn der Erstehungsprels den Be-trag uon5c> fl. übersteigt, sonst aber wird die zweae Kaufschlllings-Halfte bin.nen Jahresfrist vom Tage derUeber-gabe gerechnet,, gegen die ersterwahiUen Beoing-nisse berichtiget werden inüssen. — Bei gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder frühern Berechtigung des Kaufschillings herbeiläßt. — Dle übrigen Verkaufsbedingmsse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen d?i dem k. k. Rentamte m 1>lrlln0 eingesehen werden. — Von der k. k. Staatsgüter -Veräußerungs-Prooi-^zml.Com-nussion. — Tnest am Zo. Juni i93i. Joseph Franz Englert, k. t. Gubernial- und Präsidial - ^ecrctar. Z. Y99- (3) ^'' l6iIZ. B e k a n n t m a ch u n g des zwischen Tr. k. k. Majestät dem Kaiser von Oesterreich und den Freystaaten von Nord-amerlka abgeschlossenen Handels- und ^chiff-fahrtsvertrags. — Laut hohen Hofkammer > De-cret vom2. Juli l. I., Z. 7I6), hat am 27. August 1629 zu Washington, die^Unterzclch-mmg nachstehendcrHandels'Und ^chifffahrts-Convcnnon, zwischen ^r. k. k. apostolischen Majestät und den Freystaaten von Nordamerika, und am 10. Februar l. I., die Auswechslung der gegenseitigen Ratifications-Urklmden dieser Convention Staat gefunden. — ^eme Majestät der Kaiser von Oesterreich, Konig oon Ungarn und Böhmen, und die verewigten Staattn von Amnika, beseelt von gleichem Verlangen, die bisher zwischen beiden Machten so glücklich bestehenden Freundschaftsverhältnisse zu unterhalten, wie auch den Han-delsocrkchr zwischen denselben zu erweitern und zu befestigen, und überzeugt, daß diese^ Absicht am besten durch die Einführung einer gänzlichen Schifffahrtsfreyheit, und einer vollkommenen, auf Grundsätze einer beiden Staaten gleich vor«? thcilhaften Billigkeit sich stützenden Neciprozl-tat erreicht werden könne, sind übercingekom? men, Unterhandlungen zur Adschließung eines Schifffahrts-und Handelsvertrages einzugehen, und zu dem Ende haben Se. Majestät der Kaiser von Oesterrnch, den Herrn Alois Frelcherrn u. öderer, Gr. tachrlichrn Majestät Consul zu New^-V.'rk, und der Präsident der verei« nigten^taalen den Herrn Martm Van Bu< ren, Ttaaihsecrelär der ausaiärtigen Angele« genhettün, mit den erforderlichen Vollmachten vcrschen, welche, nach dm sie »hre Vollmach« len ausgewechselt, und richtig befunden, über nachstehende Artikel sich vereimqt haben. — Art. I. Es soll zwlschen den Landern der hohen komrahlrenden Machte eme wechselftiti« ge Handels- ur>d Achiffsahrtsfreyhett bestehen. Dle Einwohner beider Staaten, sollen gegen» fettig alle Playe, Hafen und Flüsse des an« dern, m welchen der auswärtige Handel ge« stattet ist, besuchen dürfen. Wie sullen das Necht ha^en , in was immer für einem Theile lhrer wechselseitigen Gclnete ,u verweilen und zu wohnen, um chren Handelsgeschäften nachgehen zu kont^'l,, und sie sollen zu diesem Zwecke dicttlbe Sicherheit, denselben Schutz und Privilegien, als dle Emwohner des Landes, ln welchem sie wohnen, qcmeßcn, jedoch nnt dcr Bedingung, daß sie sich allen daselbst be-sschcnden Gesetzen und Verordnungen zu unterwerfen haben. — Art. II. Ocsterretchische Fahrzeuge, die entweder mit Ballast oder nnt cu ncrLadung in irgend einemHafen der ver^elnigteli Staaten von Amerika, und gegcnscttlg r,ord, amerikanische Fahrzeuge, die entweder mit Val, last oder mtt clner Ladung in irgend einem Hafen der Dominien Gr. k. k. apostolischen Mlll jestät anlangen, sollen bei ihrem Einlaufen, wahrend ihres Aufenthalts und bei ihrer Abfahrt, sowohl m Rücksicht der Tonnen-, Leucht-thurm», ?ootftn' und ailcr andcrn Hafenge« büh^n, als auch in Rücksicht anderer Abga, hen und Talen aller Art,, sie mögen unter n üs immcr für Benennungen im Namen und ;um Worthellö der Regierung, der Ortsbehörden, oder irgend einer Privat-Anstalt erhoben wer« den, auf gleiche Weise wie d,e Nationalfahrt zeuge behandelt werden, die von demselben Ha« fcn kommen. — Art. III. Aüe Gattungen Waaren und Handelsartikel, solche mögen nun Grund-od."r Industrie- Erzeugnisse dcr öster-rcichlschen Monarchie, odcr irgend eines andern Landes seyn, welcke gesetzlich in den nord-amerikamschcn veremlgten Dtaaten, in nord- 733 amerikanischen Fahrzeugen eingeführt werden können, sollen eben so m österreichischen Fahrzeugen daselbst eingeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben und Zölle aller Art zu entrichten, wah solche »mmcr für Benennung haben mögen, d«e »m Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortbbehür-den oder «rgcnd e,ner Prlvatanstalt erhoben rverden, als Diejenigen, welche dieselben Waa? ren oder Erzeugnisie ^u entrichten hauen, wenn sieln nordamenkamschen Fahrzeugen eingeführt würden. Und gegenseitig alle Gattungen Waaren und Handelsartikel, solche mögen nun Grundl oder Industrie - Erzeugnisse der vcrei« nigten Staaten, oder. __ Art. VI. Alle Galtungen Waaren und Handelsartikel, solche mögen nun Grundoder Industrie-Erzeugnisse der Dominien Gr. k. k, apostolischen Majestät, oder «rgend eineS andern kanbeb seyn, wclche qescyllch von den österreichischen Häfen m National - schiffen ausgeführt, oder wlcdn' ausgeführt werden können, dürfen auch lH,5Vchlffen der vere«, nlgien Gtaatcn ausgeführt, oder wnder ausi yefühit werden, ohne an>ere oder höher? Zölle oder Abgaben aller Art zu entrichten, sie mögen unter was immer für Benennung , im Namen und zum Vortheile der Regierung, der Ortsobrigkeilen, oder irgendeiner Prwal-Anstalt erHoden werden, als Diejenigen, wcl? che dieselben Waaren oder Erzeugnisse zu b«« zahlen hatten , wenn sie m österrelchischen Schiffen ausgeführt, oder wieder ausgel führt wmdcn. — Eine vollkommene Re-ziprozität, soll in dieser Rücksicht in den Häfen der vereinigten Staaten beobachtet werden, so z>var, daß alle Gattungen Waaren und Handelsartikel, sie seyen nun Grund« oder Industrie'Erzeugnisse der ver-nmgten Staaten von Amerika, sder lrgend cmes andern Bandes, die gesetzlich von den nordamerlkamfHen Hafen m Natlonalfahrzeu-gen ausgeführt, oder wieder ausgeführt werden können, gleichfalls von österreichischen Fahr-zeugen ausgeführt, oder wieder ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Zöl-t< odcr Abgaben ailcr Arc z^u entrichten, sie mögen unter was immer für Bc^nnung im Namen zum Vortheile der Negierung, der Ortsbehörden, oder irgend einer Priuatanstalt eihoben werden, als Diejenigen , welche dieselben Waaren oder Erzeugnisse zu bezahlen hatten, wen.i sie m Fahrzeugen der vereinigten Staaten von Nordamerika ausgc» führt oder wieder ausgeführt würden. Ebenso sollen dieselben Prämien und Rückgaben von Zöllen be» Gelegenheit einer solchen Ausfuhr vdcr Wiederaustfllhr erlaubt werden, sie maz nun in F^rzeugen der einen oder der andern Nation'gemacht wcroen. — Art. VU.)Zs ist ausdrücfl'ck veriwnoen und bestimmt, daß die Küsten - HHls^l)ll der beiden csmrahlren? den Machte gänzlich von aller Wirkung dieses' Traciates und jrdts Artikels desselben ausge-- geschlossen bleibt. — Art. VIU. Kein? der , contrahirenden Machte soll weder selbst, noch durch lrgend eine unicr ihrer Vollmacht und zu ,hrem Behufe handelnde Privat- oder pri- 734 Mkegirte Gesellschaft/ oder Agenten, im Ankaufe eines gesesslich eingeführten Handelsartikels irgend emen Vorzllg oder son'Nqe P,,!?« rllär, weqen oder m Rücksicht deS ssarakters des Gchlff 6 zugestehen, das Gchlff, in welchem der Artikel eingeführt wurde, mag nun dem emem oder dem andern Theile zugehören, indem es der ausdrückliche Wunsch und die Absicht der Helden conlrahirenden Machte ist, daß kein Unterschied und keine D"1mctlon von was unmer für Art in dieser Hinsicht gemacht werde. — ^rt. IX. Wenn immer m der Fol« ge eme der beiden contrahirenden Machte eine besondere Begünstigung »n der Bchlfffahrt oder im Handelsverkehre einer andern Nation zu« gestehen sollte, so soll der andere- Theil also-gleich derselben theilhgfc weiden, und zwar unentgeltlich, wenn sie der andern Nation unentgeltlich bewilliget wurde, oder für dieselbe Entgeltung , wenn d»e Bewilligung bedingungsweise gemacht wurde. — Art. X. Die beiden conNahlrenden Mächte gestehen sich hiermit wechselseitig das Recht zu, in den Handelsplätzen des andern Staates Conluln, Vice-Eonsuln, Consular» Agenten und Com, Missare aufzustellen, welche n, Rücksicht ihrer Gerechtsame, Vorzüge und Freiheiten mtt jenen der meist begünstigten Nation ganz gleich gestellt werden sollen. Sollten jedoch Consuln einen Handel treiben, so sollen sie in Rücksicht ihrer Handelsgeschäfte denselben Gebrauchen und Gesetzen unterworfen bleiben, welchen die Prwat-Individuen ihrer Nation, die m dem« selben Platze wohnen, unterworfen sind. — Art. Xl. Dle Unterthanen und Vürger jeder der contrahirenden Machte sollen daß Recht haben, von ihrem persönlichen Vermögen, da5 sie unter dcv Gerichtsbarkeit, der Andern besitzen, kraft eines Testamentes, durch Schenkung oder irgend auf eine andere Weise zu difponirtn, und ihre Repräsentanten, wenn sie Unterthanen oder Bürger des andern Thei? Us sind, sollen das Recht der Erbfolge in Hms sicht des persönlichen Vermögens, sowohl kraft emcs Testamentes, als auch ^d in!^5l3w genießen, von demselben entweder selbst, oder durch einen Bevollmächtigten Besitz nehmen, und nach W'llkühr darüber schalten dürfen, wofür sie blos dieselben Abgaben oder Taxen zahlen sollen, welche die Einwohner des Landes, in dem das genannte Vermögen sich befindet, in einem gleichen Fa3e zu zahlen hätten. Und im Falle der Erbe abwesend ware, so soll das Ver« mögen mit derselben Sorgfalt aufbewahrt werden, als in emem gleichen Falle ein sol« ches Vermögen für einen Einwohner des Lan> des aufbewahrt zu werden pflegt, bis dee rechtmäßige Eigenthümer Maßregeln für des-sen Begehung treffen kann. Und wenn die Frage siH eihrben sollte: welchem von mehreren Individuen, die auf die Erbfolge Ansprü« che machen, dieselbe zugehören, so soll diese Fraqe von den Gerichtebehörden und nach den Geseyen des Landes entschieden werden, in welchem das Vermögen sich befindet. Dieser Arilkel soll jedoch auf keine Welse der Kraft der schon bestehenden, oder in derZukunft von Gr. k. k. apostolischen Majestät zu erlassenden Gesetze, die ;ur Absicht haben, der Auswan« derung Keiner Unterthanen vorzubeugen, den geringsten Emtrag thun. — Art. XII. Ge« genwarNger Handels-, und S>chissfahrt6-Vert trag soll vom Taqe der Auswechslung der Ratifications'Urkunde zehn Jahre in Wirk« samke»t bleiben. Doch erlischt selber nach Verlauf dieses Zellvaumes nur «n dem Falle, wenn er uon dem einen oder dem andern Theile zwölf Monate früher aufgekündigt wurde. Geschieht keine Aufkündung zu der bestimmten Frist, so dauert der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort, bis eme der comrahlrenden Mächte ihn aufkündigt, wo sodann derselbe zwölf Monate nach erfolgtcr Aufkündigung aufzuhören hat, wenn i^mer disse Aufkündigung geschehen sollte. — Art. XIU. Dlescr Vertrag soll von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und dem Präsidenten der vereinigten Staaten von Amerika, nach Utid mit der Zustimmung des Senates genehm,gt, und r,sic»N wer, den, und d»e Ratifications «Urkunden sollen in Washington zwölf Monate nach dem Da-tum des Vertrags, oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden. — Zu Urkund des, sen haben die Bevollmächtigten dieses Instrument sowohl in der deutschin als in der eng« llschen Sprache unterzeichnet und besiegelt, jedoch mit dn Erklärung, daß, indem dieser Ver, trag ursprünglich m der englischen Sprache vers > faßt wurde, der englische Trrt zur Richtschnur dienen soll, wenn unglücklicher Welse irgend ein Zweifel über dessen Auslegung sich erheben sollte. — So geschehen »m Tripllkat zu Washington am sieben und zwanzigsten Nu-, gust im Jahre des Herrn Em Taufend Acht Hundert und Neun und Zwanzig. (1^. 3.). Anton Freyherr v. Lederer. (I.. 3.) M. Van Buren. Diese Convention iss nach der Bestimmung des §. 14. am io. Februar l. I,, als dem ! Tage der Auswechslung der Ratisications-! Urkunden für beide contrahirende Theile in ! Wirksamkeit getreten. 735 Anhertti<-ll- ^erlautbarnttgen. Z. 10i0. (Z) Nr. 109. P. S. k. Kundmachung der im österreichischen Küstenlande auf allerc höchsten Befehl Gr. k. k, Majestät ausseror. dentlich aufgestauten Pwvinztal - Sanltats-Commisswn. — Es wnd yiemli zur allgemei« nen Wlsselischaft und Richtschnur bekannt ge« macht, daß in Zukunft die Gesundhetts-Certificate für d,e »n's Ausland bestimmten Personen, Waaren und Effecten nicht mehr wie bisher von dem hiesigen Stadtmagistrate, sondern zur C'l'z,elung größerer ^Schnelligkeit und völliger Uebereinstimmung mit allen getroffenen Maßregeln, von der auf allerhöchsten Befehl besonders aufgestellten Local« Samtats - Com« mission m Triest, kraft der von der Prouin-zisl» Ganitats^ Commission ihr ertheilte Vollmacht, unentgeltlich «uf stamptlfre'tn Papier und in der vorgeznchneten gehörigen Form ausgefertigt, und von dem Vorsteher »erlel, ben, Joseph Mutius Tomasim, und dem Nc-ferenten derselben, Dr. Peter Garzaroll» von 3hurnlack, mit Unterschrift und Siegel ",r!e« hen werden. — Trnst am 27. Juli l6Z». Alphons Gabriel Fürst v. Porc«a, Landes» Gouverneur und Eommiffwns-Präsident. Lal'al ^raf v. Nugent, k f. wirklicher gehclmcc Ralh, Feldmarschall« Hltulenanr und Mllttar-Commandant »m Kü^ ssenla,ide. Anton Or. Ieuniker, k. k. Gubermal Rath, Protomedicus und Sanitals' Referent. Z. lo»2. (2) Nr. 1665^2207. Currende des k. k. il lyrischen Guberniums. — Necrcffcsid die urioeranderte Beibehaltung der zur Mlilitnstellung bestimmten z» Altersclasi sen. — Laut hohcn Hufk<:nzlep-Decretes uom 7. Juli l. I., Zahl i525c), haben Se. Majestät zu bestimmen geruht, daß für dle Zu, kunft die mir dcm hohcn Hofkanzlep« Decrele vom 7. August ,«27, Zabl2l6o2, kund gemacht durch Gubermal- Verordnung vom iß. August 1627, Zahl ,7gyfi, festges,^ten «l Altersclassen be, Necruten-'Abstellungen, und zwar m der A. 1 , daß zuerst dle erste Alters, tlasse der ,l)!',chr,ge„ M.l.tärpft.chtigen ulid nach dncn Er!chl)pfc,ng stets d,e nächstfolgende Ail^sclasse an dle Rcche zu kommen habe, unverändert beizubehalten seyen. Um jedoch zu vnhmdevn, daß solche 19jährige Jüng- linge, deren körperliche Kräfte noch nicht ge-nvy consolldirt sind, in die Reihen der act»» ven Truppen treten, wurde folgende an di« f. k. General,Eommanden erlassene Instruc« tion M'tgelhellt, welche hiemtt zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, und zur allgemeinen R'chlschnur zu dienen Hal. — z.) Da in der Regel junge Leute nm dem vollendeten ,9. Lebensjahre zur Ervagung der Beschwerden dts M'lltärstandes geeignet sind, so hat die Re-krutnung mit den lyjährlgen Leuten zu beginnen. — 2) Sollte jcdoch ein lyjahriger, ohne körperliche, uom M'lnar ausschließende Gebrechen n 0 cb zu sch w 6 ch lzch befunden werden, so »st Folgendes zu beobachten: 3«) Um jeder Parthnl'cbkett möglichst vorzubeugen, hat über diese Schwächlichkeit nicht derMilltär» arzt allein zu entschclden, immer muß dazu «»n Cloil arzt be,gezogen werden. — 4-> Diese beiden Aerzte haben genau zu unter-scheiden, zwischen Schwächlichkeit, welche gar te,ne Eryohlung hoffen laßt, und jener, welckenach me hr e nt w i ck el l e r Körper» kraft jur l?tHöhlung Hoffnung gibt. — Ist die erste An der Schwächlichkeit von beiden anerkannt; so ist der Mann mcht zum Mllitar zu nehmen, und selbst aus der Rubrik zum Linlendlenst vorgemerkt, m den Conscriptions »3^ögen ;u löschen. — 5 ) Wenn btldt Aerzte emen schwächlichen, der zweiten Art für zeyt noch für das Mllttär zu schwach finden, so ,st derselbe für die im Zug begriffene RekrutensteNurig nicht zum Milttär beizuzlchen. — 6.) Wenn aber der En'il? und Milttti'arzt verschiedener M ei n u n t 31 Jahren noch einmal zur R krulllung vorzuführen, und nach (Z. Amts-^)Iatt 51tt. 95. d. 9. August !öZi.) 736 dem 9. Puncte zu behandeln. — !l.) Erst dann/ wenn er drei Jahre nacheinander für den Llmendlenft ;u fchwah erkanni würde, ist er aus der Rubrik der zum Innendienst Vorgemerkten ,u löschen, und >n dle Rubrik der Landwehrpssichtlgen etnjutragcn. — Lalbach am 2i. Iull l3Zi. Joseph Camillo Freyherr v. Schmivburg, »> Lalides - ^ouuerneur. Leopold Graf v. Welsersheimb, k. k. Gubernialrath. HtaNt- u,w lanvrcchtliche ^erlautdnrunZkn. Z. !023. (2) Nr. 3076. Von dem k. k. Stadt - und Landrechtc m Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des v^. Lucas,Ruß, «ls Niklas Leberwasch'schen Concursmassa-Ver-waiters, in die öffentliche Versteigerung der zur Niklas Lederwasch'schen Eoncursmassa gehörigen Actioausstänoe gewilliget, und hiezu drei Termine, und zwar: auf den 2c,. Illni, 18. ^ Iull und 22. August d, I., jcdesmal um 10 Uhr Vormittags, vor diesem k. k. ^tadt« und Land, rechte mlt. dem Beisatze bestimmt worden, daß, rvenn diese Actioausstande weder bei der ersten noch zwcilcn FeilbietungslagsMlng um den Nennwcrth oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe be: der drttten auch unter demselben hintangegeben werden würden. Wo übrigens den Kausiussigen frey sieht, dle dicßfasli-gen Licitationsbcdmgnisse und die Verzeichnisse der Actwaussiande, in der dicßlandrech:!>.chen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, »der bei dem Concursmassa - Verwalter, !)>-. Ruß, einzusehen und Abschriften davon zu Zulangen. Laibach den 7. Mai i83i. Anmerkung. Bei der ersicn und zweiten Feilbietungstagsatzung ist kcil^ Kaustu-stlger erschienen. Mnnliche >7erlantbarnnIeu. Z. io32. (1) Nr. 725. Kund m a ch u n g. Bel dem Absaypostamte zu Ottmütz ist die 700 st- Gehalt, nnlb be: dem'k. k. Obcr-Postamte zu Brunn ßnd zwn Accessistenstellen, jcdc mtt 5oo st. Gc-hatt gegen ^ine Diensic,aution un Beloldungs-BiH:agT^ erledigtt ^^^ ^ -<. »6 - ,'jZkr Besetzung dieser Stellen wird demnach ni°FÜD Decrc-ts der wohllöbl. k. k. obersten Haf^Pdst-WerHaltung, ääo. 5i,. v. M>, Z. 7 i^5, dcr Concurs'mit dem Bcffügcn ausgMrie-be-tz, daß Csmpttenttn lhrs gehörig belegten Gesuche von Heule an, längstens in vier Wo' chen dei der k. k. mährisch-schlcsischen Ober^ Post -Verwaltung zu Brunn eingereicht haben müssen. K. K. illyrischc Ober-Post.-Ve>waltung., Laiöach den 5. August 16)1. Z. 10ZI. (,) Nr. 722. Kund m a ch u n g. Nachdem die t>he k. k. Hofk.nnmer mN Decret vom 10. v. M.., Z^hl 2235/,, die Em-führuna eines directtn Postenlaufes zwischen Ncustadtl und Agram, nber Sza>nabor, zu bewilligen befunden Hal, so rmrd in Folge hoher Gubernlal-Verordnung vom 1. l, M., Z. I75l3, der Concurs zur Vc^tzung der auf dieser Postroute liegenden neu errichteten Poi^ ^ station zu Landstraß wlederhohlt mit dem Beifügen ausgeschriebfN, daß die Bewerber hii<-rum ihre gehörig documcntlrten Gesuche binnen vler Wochen bei dieser Ober-Post-Verwaltung einzureichen haben. Die Genüsse dieser Station bestehen in einer jahrlichen Besoldung von 2nc> ss. und un Bezug der Rittgebührcn für di? Beförderung der Privat- und Aerarial-Nltle zu den beldell Nachbavstationen. M'.t dem neuernannten Postmeister wird . übrigülls ein Dienstvertrag abgeschlossen werden, dessen gesammte gegcnsettige Bedingungen ^ hlcramts eingesehen werden können. ', ^ K. K. Ulprlsche Ober - Postverwaltung:^ ^aibach den 5. August i63i. Vermischte Verlautbarungen. Z. II7. (I) is! 3il. ,627. sseilbietunsss < Gdict. Pom Bezirks < Gltia ce W'Vdach i^ild öfient. I-ä) detannt gemalt: Os stre über Ansltäcn kcg Fsan, Hch,?cickcl Bo,munces dcrMathlag Stram« zec'schcn PupUlcn ron Pl^nina, iregcn zugcwie« ' stnen und tück<üänonjen Mclssto^ rc. 9» !l. !<»?!-. <: «, c., i>,e neuerli^e ^«ildletung auf Gefahr, dän«^ Reiten ocs Iostpl> Stokel von ^l^nlna' 0er Vonib'N erstcnocnc»,, volM^lö ^ndleoS r. Il)scpb E tok«.-!^ -schen Rcalnälen, rucksi^lich ^,2 hübe zu, P,w' nina, dcr Herrschaft Fle,vUi!^et, und hierzu tie einzige Tags.ihunss auf den 5c>. Augusi d. I., von Früh 9 bis 12 Uhr, ,n I^^o ^er Realitäten zu Pianina mtt dem Bn. s^ye beraumt rrorocn, daß Li? Realitäten untct der S^ähunq un) um jede:: Preis an den Mnfi« bietenden gcgen gleicd bare Bezahlung hintan^c, fteden weroen soNcn. Demnach werden die Kansiu, sliqen hiezu zu erscheinen enigcladcn, und lonncn lnmittelst die Schähung nebst Vettaufsbedmgnissen täglich hieramts eiuftden. Bezirts'Gericht ÄZipbach am 7. Juli lL5i. Anhang zur Naibacher Leitung. ^zsremven -Anzeige. Angekommen den 6. August 1821. Frau Marquise Terz«, geborne Fürstin Galltzin, m!t Sohn und zwei Töchtern, und Hr. Vital Hys, Professor der schönen Künste; beide von Wien nach Mailand. — Hr. Franz Stecker mit Gemahlinn, Großhändler, von Nohitfch nach Trieft. — Hr. Graf Starhemberg, Obcrlieutenant von Lupem Ins. 3reg,-ment, von Grätz nach Modena. Den 7. Hr. Johann Zenari mit Gemahlinn und Tochter, Landrcchts-Kanzcllist, von Linz nach Triest. — Hr. Lorenz Sveng, Handelsmann, und Hr. Wolfgang Hüttner, Handlungs-Agent i deide von Wien nach Triest. — Hr. Waidmann, k. k. Platz.-Major, von Wien nach Cremona. — Frau Amalie Edle v. Bcnedickt, mit Fräulein v. Klosenau, Appellations^ Rachs-Wittwe, und Hr. Georg Didelot, Handelsmann,- deide von Klagenfurt. — Hr. Baumrucker, Hauptmann-Auditor vom Brooder Inf. Regimcnte, von Neustadt!. — Frau Maria Naverschnigg, Kreis-Commissars-Gemahlinn, von Gorz nach Gonobitz. Abgereist den ?. August I33l. Hr. Alois v. Prcgl, Bezirks - Commissar, nach Rohitsch. — Hr. Franz v. Demblcher, k. k. nieder, öster. Appellations-Rath, nach Wien. Sours vom 4. August l83I. M'.tlelvrelS. GtHarefchuldverfckr«lbuni,«n i«5v. H. sin CPt.) 7615^5 dttto detto zu 4 v. H. lin C M.) 672,4 dNt» detto zu2 ,^2 v. H. (in CM.) Z9 7lL. detto dttto zu» V. H. (>n CM.) 17 ,^4 Verlost« Obligation., Hofkam». ^. « °. , - ^.ü^at...rStan0.«.^^.H.>^ 67^ Darl. mit Verlos, v. I. 182, für ioo ff. (inC M.) i,ä2!^ Wlener Siaot'B^tic.Ool. zu2i^2 0. H. (in CM.) 33 ^'z> Dbligation. dtl allg«m. und Ungar. Hofkammer zu 2 v. H. fin CM.) 3o 1^2 detto detto zu l 3^4 v. H. (m CM ) 26 7,10 '(Aerarial) (Domest.) Obligation«» del Ständt s (C. M.) (G. M.) v. Olterreich unttr und z«5 vH.l — ^ «V ocrEnns. von!Nöh'lzu 11/z o.H. 53 — men. Mahren , Schle'j ^u 2 i/^t y.H. ^ — — N^.Vteyetmark.jiärn- W- v.H. 3o.2l5 — ten, k«am uno Oörz lzu,2/4vv.j 26-^5 — In Triest am 6. August iLZi: 53. 43. 23. 73. I^. Die nächsten Ziehungen werden am 2w August und 3. September i32i in T rj e st gehalten werden. Nubernial- Verlautbarungen. Z. io2o. li) Nr. 178^2^61. Kundmachung der Einstellung des Debreczincr Jahrmarktes für das heurige Jahr. — Laut Eröffnung der könia!. ungarischen Siatthaltcrcy rvnd der Jahr? markt zu Tcbreczin, n-elchcr alljährlich um das Fest Maria Himmelfahrt den i5. des Monates August abgehalten zu werden pfiegt, im heurigen Jahre wegen der in jener Gegend herrschenden Cholera - Krankheit nicht Statt haben. — Welches hmnit um jedem Nachthei« le der hicbel intercssirten Partheyen vorzubeugen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wild. — Vom k. k. illpr. Gubcrnium. ^albach am 6. August i63,. Anton Freyherr v. Codel li, k. k. Gubernial- und Prasidial-Sccretar. Z. 1037. (l) Nr., ^52. P. S. C. C i v c u l a r e der auf allerhöchsten Befehl aufgestellten illyr. Provinzial-Sanitäts-Commission. — Aufhebung der Eontumaz- und Rastell-Reinigungs-Taxe an dem Sanuäts-Cordon gegen Ungarn, Eloaticn und das ungarische Küstenland. — Einer Entschließung der hohen Central - Sa* mtats-Hofcommiffion vom i8. v. M., Zahl 635, gemäß,- dürfen bei allen Contumaz-und Rastell - Anstalten, welche an dem zum Schutze der k. k. Staaten unter sich gezogenen Cordons bereits errichtet sind, oder nothwendiger? weise noch hergestellt werden muffen, durchaus keineR e in i'gu ngstaxen abgenommen,und die etwa schon abgenommenen Gebühren muffen rückgesscllt werden.. — Dlcse Vorschrift wurde soglnch an die diesländigcn Eontumaz- und Ra« stell-Anstalten am kraincrischcn Cordon erlas-sen. — Um aber das Publicum hievon in die Kenntniß zu sctzcn, und möglichen Unterschleifen zu begegnen, findet man sich veranlaßt, diese Aufhebung de r R e i n i g u ngs^ta -xen an den hier ländigcn Santtats-Anstaltcn mit dem Beifügen zur öffcntli» chen Kunde zu bringen, daß die ganze Amtshandlung an allen Contumazcn und Rastellen dcs kraincrischcn Cordons ganz unentgelt l i ch geschehen müsse. — Würde wider bessere Voraussetzung irgend eine Anforderung unter was immer für einem Tlrcl von dem Dicnerpcrsvnale solcher Anstalten gemacht werden, welchem soga< die Annahme von Geschenken bei 733 schwerer Strafe untersagt worden ist, so wolle sich die betreffende Parthei mit der dleßfalligen Anzeige an den Contumaz-Director oder Rastell-Inspector, oder an den nächsten exponirten kreisamtlichen Kommissar, oder an den nächsten Herrn Cordons-Commandan-ten, oder an dlese Provinzial-SaNlläts-Com-mission unmittelbar wenden. — Den Contu-maz-Anstalten und Rastcll-Inspektionen ist zugleich bei Strafe der Dienstentlassung des b^ treffenden schuldtragendcn Beamlen zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß gegenwärtiges Cir-cularean denEingangenderContumazen undRa-sielle, in denAmtsstuben, Besprechungszimmern, Kalyben und Waaren-Magazinen stets afflgirt sey. — Um aber die Kenntniß dieser Begünstigung allenthalben zu verbraten, haben die Kreisamter dle ausgedehnteste Bckanntmachlmg dieses,Circulars sowohl :n deutscher, als auch in der Landessprache unverzüglich einbleuen. — Von der k. k. Promnzial-Santtäts «Commission für Krain und Karnten. Laibach am 4. August ,33i. Joseph Camilla Freyherr v. SckmidlnirZ, Gouverneur und Commisstons-Prasidcnt. Z. 1011. (1) Nr. i/>5. Illyr. St. G.V. K u n d m a ch u n g dev Verkaufs-Versteigerung über fünf im Nent-bezirke ^lra^o liegenden Kirchen. — In Folge hohen Staats-Gürer-Vcraußerungs-Hof-Commissions:Decrets vom 2i. Mc»i d. I, Z. 566/g?.i wird am 2.5. August d. I., in den gewöhnlichen Amtsstunden bet dem k. k. Ncno amte I^nc») Istnaner Kreises, zum Verkaa-fe im Wege der öffentlichen Versteigerung mehrerer, zum Bruderschaftsfonoe gehörigen, im Rentbezirke Tirana gelegenen Kirchen geschritten werden, als: 1) der in der Gegend 8c!/.-5ll)Ie gelegenen Kirche 3t. ?l^i-o> im Flächeninhalte von i3 Quadrat-Klaftern, 41^, geschasst auf 21 fl. ä6 kr.; 2.) der in der Gegend ääi M^io gelegenen Kirche 5^. (^la^n. ni, im Flächeninhalte von 17 Quadrat-Klafter, 1^, 10", geschätzt auf 16 st- 55 kr.; 3.) der in der Gegend l^^ gelegenen Kirche ck nuu l 3anti, im Flacheninhatte von 12 Quadrat-Klaftern, 2^, 5", geschätzt auf 9st. 35kr.; /;.) der in der Gegend 5^. 8plrit.o gelegenen Kirche, im Flächeninhalte von 17 Quad. Klft., 5^, 3^, geschäht auf 27 fi. 25 kr.; 5,) der ln der Gcgcnd Ül/ ^^i in,.» gelegenen Kirche, im Flachemnh -lte tnui 3oQor.Kl. geschätzt auf 27 fi. 25 kr. Diese Reallläten werden cinzelnrveise, so ^lc sie d?r oeireffendc Fond besitzt un.d genießt oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen ware, um den beigesetzten Fiscalpreis ausge- boten, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der höhern Genehmigung überlassen werden. — Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der lncht vorlaufig den zehnten Theil des Fiscal-Preises entweder in barer Conv. Münze, oder ln öffentllchen, auf Metall-Münze und auf den Uebcrbrmger lautenden ^Vtaatspapieren nach ihrem coursmäßigen Werthe bei der Ver-stelgcrungs-Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorlälisig von der Com-mission geprüfte, und als lögal und zureichend befundene Sichcrstellungs - Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitantt'N mit Ausnahme d-es Melstbicters, nach beendig« tcr Versteigerung zurückgestellt, jene des Meist-dieters dagegen wird als verfallen angesehen werden, falls er sich zur Errichtung des dieß-falligen Contractcs nicht herbeilassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate in der festgesetzten Zeit nicht berichtigte, bei pflicht« mäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten abcr wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kauf-schillingshalftc abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten emen Anbot machen will, ist verbunden die dießfaliige Vollmacht seines Co-mttenten der Verstcigerungs-Commission vor« läusig zu überreichen. — Der Meistbieter hat die Hälfte des Kaufschillings innerhalb vier Wochen nach crfolgter, und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann cr gegen dcM/ daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmaßlgö Sicherheit gewährenden Realität in erster Priorität grundbüchlich versichert, mit fünf V5m Hundert in Con!'cntions-Mün-ze verzinset, und di'i^A-nsenqebührcn in halb-jährigen Verfallsraten abführt, in fünf gleichen jahrlichen Ratenzahlungen abtragen, wenn der Ecstehungsprels den Betrag von öo st. übe^ steigt, sonst aber wird die zweite Kaufschlllings-Hälfte binnen Jahresfrist uom Tage der Ueber- . gäbe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingnisse berichtiget werden müssen. — Bei g!ei^ chen Anboten wird Demjenigen der Vo^ug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder frühern Berichtigung des KaufschMings herbeiläßt. — Die übrigen Verkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bei dem k. k. Rentamte m kirllno eingesehen werden. — Von der k. k. Staatsgüter -Veräußerungs-Provmzlal-Com-mission. — Triest am 3o. Juni i33i. Joseph Franz Englert, k. f. Gubermal? und Präsidial-Secrctär. (Z. Amts-Blatt Nr. 95. d. 9. August l85i.) 7Z9 Z. 1009. (1) »ä Nr. 147. St. G. V. K u n d m a ch u n g der Versteigerung der Niederöster. Religions-Fondsherrschaft Erla, im V. O. W. W. — Am 16. September d. I., Vormlitags um IQ Uhr, wird m dem Rathssaale der k. k. Nie-deröster.^Landesregicrung, d,c Nicdcröster. Re-ligions.Fondeherrschafl Erla, im Wege dcv öffentlichen Versteigerung, mit dem Vorbehalte der höheren Genehmigung an den M?lst« bietenden verkaufet werden. — Der Ausruf-Preis für diese Herrschaft lst nach dem Durchschnitte der baren Abfuhren der Jahre 1821 bis cinschlüßig^iäZt) berechnet, und sonach auf Ein Mal Hundert vierzig Tausend neunzig sechsGuldcn, drel unddrel -ßig Kreuzer Conventions-Münze festgesetzt worden. — Diese Herrschaft liegt ,m Krelse V. O. W. W. unweit Enns, nächst der Donau, und enthalt folgende Bestandtheile: Erste n s. An Gebäuden. — 1.) Das mit Ziegeln gedeckte Schloß zu Erla; 2.) den gleichfalls mit Ziegeln gedeckten Ko rnerk a-sien, der an das Schloß angebaut, und in seinen vier Abtheilungen bei 6000 Metzcn aufzunehmen geeignet ist; 5.) em Gebaud? für den Kuhstall und Heuboden; 4.) eine hölzerne Wagen schupfe und eine Scheuer zur Aufbewahrung von Holz - Materialien; 5) .^das am ^uße dcs ^ch^ßderg..-s befindliche Gebäude mit der Wasserlcimngs-Machine, mit-telst welcher das Brunnenwasser durch blcperne Röhren über dcn Be^-g in das mitten im Schloß Hofe befindliche steinerne Bassin geleitet wird und emcm neben diescmGebäude befindlichen höl^ zernen Ftschdehältcr; 6.) zw ei Fru chtscheu« ern, elnc nächst dem Schlosse zu Erla, die ^ndcre zu Ennsdorf; endlich 7.) ein im ^"hn 1825 erbautes hölzerne's Au Hütherhaus, nebst einer besonderen Holz Hütte un Grünhaufen. —Z w e i t e n s. An ^omlnlcal-Grundstücken. — 1 Joch, 120 Quadrat-Klafter Accker; 5 Joch, 822 Quadrat-Klafter Garten; 5 Joch, 5i2 Quadrat-Klafter Wiesen; 1 Joch, 1Z99 Qua-^'"' Rafter Huthwelden; ^555 M Quadrat-Käfer Teiche. - Drittens. An Waldungen. - i„ Joch, ,200 Qua-^'^^^^"ldungen; 553 Joch, ic>64 >^> Quadrat-Klafter Auen.- Viertens ^" ^""^Herrlichkeit. ^ 1.) Ueber ädb behauste Unterthanen, worunter-272 Bauern-Gutsbesitzer und 64 Kleinhausler, und «^ar: ^n Oesterreich unter der Enns A. 0. W. W., in folgenden Aemtern: im ^0s- und Floriani - Amt, in Wink-lern, Krottenthal, Kleinbe^g/Wan- ten d 0 r f, dann Zaimwörth. — In Oesterreich ob der Enns: »m Mühlkrcl» se zu Straß, Nie d c r - S e ba r n und Alstlng; im Hausr uckkreise im Amte H örsching. — 2.) Ueber 6g5 Ucberland-holden und 97 Zchentbesiyer m eben so vielen Gewahren. —Fünften s. An Körner - Zehenten. — Den ganzen Körner-Zehent von 4ä2l Joch, 45o Quadrat-Klafter; den Halden Körner - Zehent uon 25c> Joch, 504^6 Quadrat-Klafter; zwei Drittel Korner-Zehent uon »292 Joch, i5ä7 2^6 Quadro Kl.; Drittel Korner-Zehcnt von 47Z Joch, 10I0 Quadr.-Kl., in 66 Bezirkeu. — S e ch s l e n s. An Geld-, Natural-Diensten und sonstigen Bezügen. »« 1.) Im Gelde, von sämmtlichen Unterthanen jährlich 6 fl. 26 kr. Eono. Münze, und I121 fl. 21 1)4 kr. W. W., dann hlerzu den alle drei Jahre verfallenden Rech t lehendien st mit 16Z fi. ^9 Z^ä kr. — 2.) An Dlenstkörnern und Markt- Futterhafer jährlich: iä6^!6 Meyen Wcltzcn; I^g Metzen, 5 Zl5 Maßl Korn, und 5Z2 Metzcn, 2 ^5 Maßl Hafer. —^ I.) An Todten- und Vcran-dc rungs - Pfund geld, zusammen jahrlich bellauslg 1700 ft. Convcntions - Münze. — 4.) An Grundbuchs-, adeligen Rich» te ra m t s - und Gerlchtstaxen, jährlich beiläufig sioa fi. Com>. Münze. — 5.) Die Inlcut-Roboth - Röluinon, welche im Jahre 16)0, 23 fi. Conventions-Münze ertrug. — 6.) Einen unveränderlichen Reise? und Zchrungsbeltrag, mit jährlichen 17 fi. 40 kr. Wiener Wahrung, vom Amte Hörsching. — Als Entschädigung für das im Jahre i3ZQ aufgehobene Tazrccht auf 5 Wirthshäuser, jährlich 63 fi. Conocntions-Münze. — G i e b e N t e n s. Besondere Gerechtsame: 1.) Die Ortsobng-keit in dcn Ortschaften der Pfarrbezirke Erla, Ernsshofen, Panlaleon und St. Valentin. — 2.) Das Fluß - Fischerey-Recht auf dcr Donau, m einer Strecke von 1101Y Current-Klaftern. — Als Käufer wird Jedermann zugelassen, dcr hier Bandes-Realitäten zu besitzen geeignet ist. Denjenigen, die m der Rcgcl nicht landlafelfahtg sind, kommt herbei für sich und ihre Leibeserben in gerader abttci.^nocr ^mie, die mit dcr Negierungs-3ir-cular''Verordnung vom 24. April 1816 kund gemachte allerhöchst bewilligte Nachsicht der ^anotafelfahlgkctt, und die damit verbundene Bcfrepung von Entrichtung der doppelten Gülte zn Statten. — Wer an der Versteigerung Antheil nehmen will, hat als Caution den zehn- 7ä0 ten Theil des Ausrufspreises beider Vcrsteige-rungs - Commission bar oder m öffentlichen , auf Metallmünze und aufNeberbringer lauten, den Staarspapleren nach lhrem cursmäßtgen Werthe zu erlegen, oder eine auf diesen Betrag lautende, uon der k. k. Hof- und Nie-derösterrcichischen Kammerprocuratur vorläufig geprüfte, und als bewährt bestätigte Sicher-stellungs-Acte beizubringen. — Der Ersteher der Herrschaft hat das Dritttheil des Kaufschil' lings vier Wochen nach erfolgter Genehmigung des Kaufes, noch vor der Ucbergabe des erkauften Objectes m, die Verwaltung des Käufers, zu berichtigen; den Rest kann er gegen dem, daß er lhn auf dem erkauften Gegenstande in erster Prwritat versichert, und mit jahrlichen fünf vom Hundert in Conventisns-Mün-ze/ und in halbjährigen Raten verzinset, in fünf gleichen jährlichen Raten, von dem Tage an gerechnet, an dem der erkaufte Gegenstand mit Vortheil und Lasten an ihn übergehet, ab« tragen. — Du übrigen Verkaufsbcdingnisse, die Beschreibung lc. können an jedem Montage, Mittwoche und Sonnabende, Vormittags von 9 bis I2 Uhr, im Präsidial-Bureau der k. k. Niederösterreichischcn Landesregierung, so wie auch in der Amtskanzlep der Herrschaft Erla eingesehen werden. — Von der k. k. Nied?rösier. Staatsgüter-Verauße-rungs-Commission. Wien am 2. Julius 18I1. Mrnsämtliche Verlautbarungen. Z. 1028. (2) Nr. 9^23. Kundmachung. Zur Beischaffung eines approximativen?a-gcrstroh-Erfordernisses- von 170 Eenten für das h^rortige Inquisitionshaus im Militärjahre, i832, wird die in Folge hohen Guber-nial-Auftrages vom 27. v., Zahl 17167, angeordnete Mindessverffeigerung am i3. dieses, Vormittags um 9 Uhr, in diesem Kreisamte abgehalten werden. — Diejenigen, welche diese Veistellung zu übernehmen, geeignet sind, werden dabei sich emzufinden hiemit eingeladen. K.K. Kreisamt Laibach am 3. August i63i. Aemtliche Verlautbarungen. Z.. 10^. (1) Nr. ,3ä92^!39. Z. M. Erledigte Dlenststelle. Bei der k. k. vereinten illyrifchen Came-ral-Gefallen- Verwaltung ist die sechste Acces-sistenstelle, mit dem Gehalte jahrluHer Zwei, Hundert Fünfzig Gulden in Erledigung, gekommen, zu deren Wiederbesetzung der Concurs' bis letzten August, i83l eröffnet wird. Diejenigen,- die diese Dienstesstclle zu erhalten wün- schen, haben ihre gehörig docummtirten Gesuche, worin sie über die mit gutem Erfolge zurückgelegten philosophischen Studien und bisher geleisteten Dienste, di'.nn über ihre Mora-l'tat sich auszuweisen haben, innerhalb der Con-cursfnst im vorgeschriebenen Wege an die gefertigte Cameral.Gcfälccn-VerwalttMg zu leiten. wbach am 28. Juli i33i. Z. io36. (1)"' ^ Nr. 5lZ. Edict. Vom Bezirksgerichte der Herrschaft Sa-vensscm, in Unterkva»«, wird zur allgemeinen Wissenschaft qebrachc: Es sey auf Ansuchen des Barthelma Rcdenscheg von Reber bei Ve« ternlk, in dle execunue Fellbietung der, der Jacob Schmderschitsch gehörigen, dem Gute Untererkcnsiein, «ub Urb. Nr. 2/ ot Rect. Nr. 2 1^2 dienstbaren, zu Gimpl gelegenen halben Hübe, sammtWohn- undWjrthschafts-gebauden, im gerichtlichen Schatzungswerthe pr. 234ft. M. M. aus dem gerichtlichen Vergleiche, ääu. ^. Februar, ei. inwdulato 21. Mai i8Zl, Nr. i/,2, schuldigen Hubenkauf-schtllingßrestes vr. 120 fi. ä «^o Verzugs^Zin-scn und Unkosten <:. «. c:.^, gewilliget, und hiezu drel Verstelgerungstagsatzuliger,, als der Iz. August, Za. September und 3l. October^ z83i , Früh um ^ Uhr, in I^ooli der Realität mit dem Anhange bestimmt worden, daß, falls dlesks Reale weder bn der ersten noch zweitm Verstelgerung um oder über den Schaz-zungswerth an Mann gebracht werden könnte, selbes bet der dritten auchunter dem Schatzungs-wcrthe hlntangegeben werden wird. Wozu die Kauflustigen an obdestimmten Tagen m»t dem Vedeuten eingeladen werden, daß die dleßfal-ligen Llc»tatlonsbedingnisse in den gewöhnlichen Amtsstunden allhitv eingesthen, oder bei der Veräußerung vernommen werden können. Bezirks-Gericht Savenssein am 27. Juli Z. .o3i. (,> Nr. 53^. Sin Gerichtsdiener wird aufgenom« men. M Folge NtwilNtzung des löbl. k. k. Kcei3» amtes wird bei der Nezilks < Obrigkeit Flödnig ein «igencrGelichtsdiener zur anschließenden Be« sorgung der beliltsodrigkeitlichcn Geschäfte und Aufträge mit einer jährlichen Passirung von Lo fi. M- M. aufgenommen; daher aNe Jene, welch« sich zu diesem» Pollen geeignet fühlen, dann des Lesens und Schreibens küntig sind, ihre dießfälli. gen Bittgesuche bis Ende August l. I., unter Nachweisung ihrer bisherigen Beschäftigung und guten moralischen Betragens persönlich b«i dieser Bezirks.Obrigkeit zu überreichen haben. BezutS-Odllgleit Aöonig am 2g. Juli »23,.