Gesetz- n«» Verordnungsblatt für das öRcrreidjtfdHffirtfcljc -MiilTenlnni), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1873. XIX. Stück. Ausgegeben und versendet am 30. Juli 1873. M Verordnung des Ackerbau-Ministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 20. September 1872, betreffend die Form der Staumaße und die bei deren Ausstellung zu beobachtenden Vorschriften. Giltig für die reichSunmittelbarc Stadt Triest mit ihrem Gebiete. In Vollziehung des §. 24 des LandeSgcsetzeS über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer vom 28. August 1870 wird verordnet wie folgt: §. 1. In Gemäßheit der Bestimmung dcS §. 22 des bezogenen LandeSgesetzeS ist bei allen Triebwerken und Stauanlagen der erlaubte höchste und im Falle der Verpflichtung das Wasser in einer bestimmten Höhe zu erhalten, mich der zulässig niederste Wasscrstand auf Kosten der Besitzer dieser Werke und Anlagen durch ein bleibendes Staumaß zu bezeichnen, welches nach den Regeln der Kunst genau in solcher Weise von den Beteiligten hergestellt und erhalten werden muß, daß cs jeder zufälligen oder absichtlichen Veränderung seines Höhenstandcs möglichst Widerstand leistet, und insbesondere auch gegen Beschädigungen durch Eisgang, Trcibzeug, Abriß der Ufer und dergleichen möglichst geschützt ist. Der Standort des Stanmaßcs ist an der Stelle, für welche die zulässige Wasserhvhe nonnirt ist, in der Art zu wählen, daß dasselbe vom Wasser unmittelbar bespült wird, für die Betheiligten zugänglich ist und jederzeit leicht beobachtet werden kann. UeberdieS muß die Höhenlage des StanmaßeS durch mindestens einen nahegelegenen unverrückbaren Gegenstand (Fippunct), welcher zugleich zur Controle der Höhenlage aller wesentlichen Theile der Stau- und Werkvorrichtungen zu dienen hat, fcstgestellt werden. §• 2. Die Herstellung des Staumaßes zur Bezeichnung des erlaubten höchsten WasscrstandeS hat auf eine der folgenden vier Arten zn geschehen: 1. Wo felsige Ufcrwäiidc oder anfgcführte Quaderwände bestehen, kann das Stanmaß an denselben durch Anbringung einer gutbefestigten mindestens 5 Decimeter langen horizontal gelegten Flachschicne (Klammer) oder durch eine stark vertiefte, durch eine» Anstrich mit schwarzer Farbe gut ersichtlich gemachte Furche von obiger Länge derart hcrgestellt werden, daß die obere Linie der Flachschiene oder Furche die zulässige Wasserhöhe anzeigt. Senkrecht ans die Mitte der Flachschicne oder Furche ist ein metrischer Maßstab auzn- bringen, welcher einige Decimeter darstellen soll, und entweder ans einer senkrecht ausgestellten Flachschiene verzeichnet oder in die Uferwände cingemcißelt werbe» kan», und den Zweck hat, die allfälligen Uebcrschrcitungcn der erlaubten Wasscrspannuug ersichtlich zu machen. 2. Finden sich für das Stanmaß unverrückbare Grundlagen der bezeichueten Art nicht vor, so wird: a) an der gewählten Ilferstclle als Ufereinschnitt eine Grube, deren Tiefe mindestens einen Meter unter den zn markirenden Wasserstand hinabreicht, anSgehoben, und in dieser Grube ein der Beschaffenheit des Bodens entsprechend langer Pfahl von Eichenholz oder von einem anderen gleich dauerhaften Holze mit einem eisernen Schuhe beschlagen, mit dem dicken Ende nach abwärts, mittels eines Schlagwerkes bis zum Stillstände eingerammt; der Pfahl wird sodann horizontal so abgesagt, daß die Oberfläche der auf demselben (nach lit, I>) zn befestigenden metallenen Platte genau in der zuständigen Wasserhohe liegt. b) Ueber die Kopfflächc des Pfahles werden in entsprechend tiefen Einschnitten 2 Bügel aus Schließeneisen, welche nach der Form des Pfahles gebogen und mit je zwei wenigstens 3 Decimeter langen horizontalen Lappen an den unteren Enden versehen sind, kreuzweise angebracht und mittels starker Nägel an den Pfahl befestigt. Die Bügel haben bis zu der geebneten Grubensohle zn reichen. Die zu a) erwähnte Platte soll ans starkem Blech von Kupfer, Messing, Zink oder Eisen bestehen, die mit den Bügeln versehene Kopsfläche de§ Pfahles ganz überdecken und mit vier herabgehenden Lappen versehen sein, welche au die Seitenfläche des Pfahlcö je nach dem Metalle der Platte entweder mit kupfernen oder verzinnten Eiscnnägclu oder aber bei Eisen mit unverzinntcn Eisennägeln zu befestigen sind. c) Zur Befestigung der Bügel wird ans jeden der vier ans der Grubensohle aufrnhen-den Bügellappen ein auf der Unterseite geebneter schwerer Stein im Gevierte von mindestens 4 Decimeter versinkt, oder cs wird au dcm Pfahle ein ans vier starken Hölzern zusammen- gesetztes Doppelkreuz derart hinabgeschoben, daß der Pfahl aus der mittleren Oeffuuug deS Kreuzes herausragt, daö Kreuz aber auf die Bügellappcu aufzulicgeu kommt. d) Die Grube wird hierauf bis auf einen Decimeter unter der Metallplatte mit Beton, oder bei minder wichtigen Werken mit schweren Steinen ansgefüllt, an der Wasserseitc aber mit einer entsprechenden Böschung versehen. e) Um Uebcrschrcitmigeu der zuständigen Wasserhöhe sogleich bemessen zu können, ist durch Anbringeu einer Flachschiene, welche an beut Pfahle befestigt wird, ein metrischer Maßstab der Art herzitstellen, daß derselbe einige Decimeter über die Oberfläche der Metallplatte senkrecht hervorragt. 3. Im festen Boden, wo das Einschlagen eines Pfahles nicht thunlich ist, kann als Stanmaß eine Säule ans Eichenholz oder ans einem gleich dauerhaften Holze oder eine sch.« lerfreie Steinsänle oder gußeiserne Flantschenröhre von entsprechender Länge verwendet werden. Die Befestigung muß den allgemeinen Bedingungen deö §. 1 entsprechen. Die hölzerne Säule ist mit einer Metallplattc zu versehen, die steinerne Säule ist an der oberen Kopfstäche horizontal, anznarbeiten. Die obere Kopfplattc der Flantschenröhre, so wie die untere Ftantschc solle» an das Rohr angegossen sein. 4. Wo die Setzung des StanmaßeS in einer der zu 2 und 3 angegebenen Arten mit Rücksicht auf den Zweck oder die geringe Ertragsfühigkcit der betreffenden Triebwerke und Stauanlagen nnverhältnißmäßig kostspielig wäre, oder wenn überhaupt fremde Rechte oder öffentliche Interessen durch den Aufstau nur im geringen Grade berührt werden, kann daS Staumaß unter genauer Beachtung der Bestimmungen deS §. J durch Anbringung von Furchen oder Flachschicnen in der zu 1 bezeichnten Weise an Griessänlen oder anderen fest- stehenden Bestandtheilen deS Werkes hcrgestellt werden. Zur Bersinnlichnng der Stanmaße dient die beigeschlossene Zeichnung. §• 3. Der im §. 1 erwähnte Fippnnct muß an einer von jedem Abbruche der Ufer und jeder Untcrwaschnng gesicherten Stelle in der Nähe des Triebwerkes derart gewählt werden, daß die Abnivellirung desselben, sowie deö StanmaßeS und aller wichtigeren Bestandtheilc der Werkvorrichtnngcn, nämlich: der Wehrkrone, der Schwellen an den Einlaß- und Mühlschützen, sowie an den Grnndablässen und Lecrfludern, dann des Gerinnbodcns it. dgl. leicht und wo nur immer thunlich von einem einzigen Standpnncte möglich werde. Als Fippunctc können: J. entweder in der Nähe des Triebwerkes befindliche Felsen oder einer Veränderung nicht unterliegende Bauwerke aus Quadern gewählt werden, woran durch bleibende Zeichen (Haimzeichen) als: Einmcißlung tiefer horizontalen Linien mit darauf ruhenden ans die Spitze gestellten größeren Dreiecken oder Herstellung horizontaler Flächen die Markirung des Fix-Punctes in sicherer und dauernder Weise anzubringen ist. . 2. Sind solche Fippuncte nicht vorhanden, so ist ein Haimstock in nachstehender Weise Zu setzen: kt) An einer Stelle, welche de» obigen allgemeinen Bedingungen entspricht, wird eine Grube an der Sohle von 1.3 Meter im Gevierte und 2 Meter Tiefe ansgehobcu, der Boden derselbe» wird gut geebnet unb sodann entweder mit einer Steinplatte (einem Mühl-steine) bedeckt, oder in der Höhe von 3 Decimeter gut ansgemanert. Auf die Mitte der Steinplatte oder des gut ansgeebneten ManerwerkcS wird der Haim-stock gestellt, welcher von Eichenholz oder von einem anderen gleich dauerhaften Holze oder von Stein sein soll. Derselbe soll I 3 Meter lang sein und im Gevierte >> 25 Meter messe». Ans dessen zwei aneinander senkrecht anstoßenden Seiten sind zur Bildung eines Kreuzes zwei 1 Meter lange und O' 15 Meter im Gevierte messende Holz oder Steinstöckc quer übereinander einznlassen.' Der so ausgestellte, ein doppeltes Kreuz bildende Haimstock wird nun in der ganzen Ouerschnittsflächc der Grube gut vermauert oder mit Betonmancrwcrk nmgeben, so daß der Kopf des Haimstockes 2 Decimeter ans dem Manerwerke hervorragt. b) Hierauf wird auf die horizontal abgeebuete .Kopsfläche des Haimstockeö eine Platte aus starkem Metallblech mit 4 herabhängenden Lappen angebracht, welche an die Oberfläche des Haimstockes mittels hinlänglich laugen und starken Nägeln befestigt werden. Ju der Milte der Platte wird ein starker Nagel mit einem im Gevierte 2 Centimeter messenden platten Kopfe und mit Widerhaken versehen in den Haimstock, wenn derselbe von Holz ist, bis zur Oberfläche der Platte eingeschlageu, und wenn der Haimstock von Stein ist, cingcmeißelt und mit Blei oder Schwefel vergossen. Jil der Oberfläche dieses Nagels liegt der Controlpnnct, von welchem aus die Höhenlage des Staumaßeö und der übrigen oben bezeichne»'» Theile der Werkanlagen durch eine genaue Abnivcllirnug erhoben und fizirt wird. c) Behufs leichter Auffindung des Haimstockes wird die Situation desselben von mehreren vorhandenen Obsede» ans ausgenommen. Hieraus >vird die Grube noch weiter und zwar bis zur Höhe von I Decimeter über dem Kopfe des Haimnagels mit Freilassung der Kopsfläche des Haimstockes ansgemanert. Der sreigelassene Raum über dem Kopfe des Haimstockes wird mit einem steinernen Deckel zugedeckt, und die ganze Fläche der Grube bis zur Oberfläche des anliegenden Terrains ausgefüllt. fl) Ist für die Anlage des Haimstockes eine solche Stelle vorhanden, an welcher derselbe vor zufälligen und absichtlichen Angriffen gesichert ist, und waltet auch sonst dagegen kein Anstand ob, daß der Kopf des Haimstockes offen liege, so kann dies gestattet werde». In.diesem Falle ist ein der Tiefe der Grube entsprechend langer Haimstock zu wühle». Zur Bersinnlichung der Fixpnncte dient die beigeschlossene Zeichnung. §• 4. Wenn dem Besitzer eines Triebwerkes oder einer Stauanlage die Verpflichtung obliegt, das Wasser nicht unter ein festgestelltes Niveau fallen zu lassen, ist der zulässig niederste Wasserstand entweder auf dem für den zulässig höchsten Wasserstand etwa bereits aufgestellten Staumaße §§. 2 und 3 entsprechend zu markiren, oder, wenn dies nicht thunlich wäre, durch ein besonderes Staumaß zu bezeichnen. Der metrische Maßstab ist derart auzubringen, daß :x von der Bezeichnung der Höhenlage abwärts gerichtet ist. §• 5. Bei jedem Staumaße, sowie bei jedem Haimzeichen oder Haimstocke sind an einer entsprechenden Stelle, bei Pfählen oder Stöcken an der Oberstäche der Kopfplatte, als Signatur die Jahreszahl der Setzung und allenfalls die Anfangsbuchstaben des Werkbesitzers anzu-bringen. §• 6. Liegen Triebwerk und Stauvorrichtung nahe beisammen, so soll das Staumaß in der nächsten Nähe des Triebwerkes angebracht werden. Liegen das Triebwerk und die dazu gehörige Stauvorrichtung (Wehr) mehr als GOU Meter auseinander, oder ist das Nivelliren in dem Terrain zwischen dem Triebwerke und dein Stauwerke sehr schwierig, so soll in der Nähe der Stanvorrichtnng ein besonderer Fip-punct hergestellt werden. §• 7. Bei Werksanlagen mit festen Ucberfallwehren soll das Staumaß die zulässige Höhe der Wehrkrone (des Fachbanmes) anzeigen und daher mit der Wehrkrone in gleicher Höhe liegen. Bei Schlenßenwehren, oder bei festen Ucberfallwehren mit Schleichen oder Grnndablässen ist die Oberfläche des Stanmaßes auf jene Wasserhöhe zu stellen, bei deren Ueberschreitmig die Schleichen oder die Ablässe geöffnet werden müssen. §• 8. Die Besitzer bereits bestehender Triebwerke und Stauanlagen, bei welchen der erlaubte höchste, oder der zulässig niederste Wasserstand zwar normirt ist, jedoch die Bezeichnung desselben mit dem Staumaße noch fehlt, haben diese Bezeichnung nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung längstens bis Ende 1873 auszuführen (§. 10). Wenn bei bestehenden Triebwerken und Stauanlagen eine behördliche Bestimmung über die zulässige Wasserstandshöhe noch nicht erfolgt ist, dieselbe jedoch von den Betheiligten bei der Behörde angesucht wird, oder im öffentlichen Interesse sich als nothwendig darstellt, hat die politische Bezirksbehörde die Verhandlung hierüber, gemäß der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1870 durchzuführen, hiebei zugleich alle auf die Herstellung des Staumaßes bezugnehmenden maßgebenden Momente, insbesondere den Standort des StanmaßeS mit Einschluß deS FixpuncteS, sowie die Form derselben festzustellcn, und mit der Entscheidung über die zulässige Wasserstandshöhe auch die erforderlichen Verfügungen bezüglich der Herstellung des Stanmaßes zu erlassen. §• 9. Bei neu zu errichtenden Triebwerken und Stauanlagen, für welche zugleich eine bestimmte Wasserstandshöhe festgesetzt wird, muß das Staumaß gleich bei der Errichtung dieser Werke und Anlagen hergestellt werden. Die politische Bezirksbehörde ist daher gehalten, schon bei der Verhandlung ans Anlaß der angcsnchtcn Bewilligung znr Errichtung solcher Werke und Anlagen zugleich auch die Modalitäten für die Staninaßherstellung zu erörtern, und die Bestimmungen hierüber jedenfalls in die behördliche Entscheidung anfznnehmen. §• 10. Die Besitzer der Triebwerke und Stauanlagen haben den Zcitpnnct der beabsichtigten Ausstellung des Stanmaßes der politischen Bezirksbehörde rechtzeitig anznzeigen, welche Letztere, wenn sie nach Maßgabe der Wichtigkeit der eintretenden Interessen die Leitung des Ans» stcllnngSaetes nicht sich selbst vorbehält, znr diessälligcn Jutervenirung die OrtSpolizcibehördc anzuweisen hat. In diesem Falle hat die Ausstellung des Stanmaßes jedenfalls unter Beizichnng eines behördlich antorisirten Civilingenicnrs zu geschehen, damit durch denselben eine genaue Beschreibung des Stanmaßes hinsichtlich dessen Form und Standortes und sofort nach entsprechend vollzogener Aufstellung ein technischer Befund über die gegenseitigen Höhenlagen des Stanmaßes, deS Fippniictes und aller wichtigeren Bcstandthcile der Wcrksvorrichtnngen oder bestimmter Pnncte derselben, wen» diese Objecte nicht eine wagrechte Lage haben (§. 3), ferner über die gegenseitige Höhenlage nnb Entfernung etwa bestehender mehrerer Staumaße untereinander, endlich nach Thnnlichkeit auch über die Lage allfälliger anderen unmittelbar benachbarten Werke mit der erforderlichen Sachkenntniß und Verläßlichkeit anfgeuommen werde. §- H. Die OrtSpolizeibchörde ist zufolge der Bestimmungen der §§. 23 und 97 des Gesetzes verpflichtet, die genaue Einhaltung der für die Stanmaßh erstellnng vorgezeichneten Bedingungen zu überwachen, über die vollzogene Aufstellung ein von den Beteiligten mitznfertigcndcS kurzes Protokoll anfznnehmen und dasselbe unter Bcischlnß des im §. 10 erwähnten technischen Befundes ohne Verzug der politischen Bczirksbchörde znr Benützung bei der gemäß §. 96 des Gesetzes vorznnehmenden Constatirung der richtigen und zweckmäßigen Setzung des Stanmaßes vorznlegen. §• 12. Die politische Bezirksbehörde hat im Allgemeinen darüber zu wachen, daß die Ausstellung des Stanmaßes in allen Fällen, wo solche nach dem Gesetze einzutreten hat, gemäß der Bestimmungen dieser Verordnung ansgcführt werde. Bei der obgcdachten Constatirnng wird die politische Bezirksbehörde insbesondere die bezüglichen Marken und Fixpnncte unter Bezeichnung der Ortölage und der Höhenunterschiede gegen das Stanmaß, sowie unter Bezeichnung aller auf die Zn- und Ableitung des Wassers und dessen Höhe Einfluß nehmenden Objecte und deren Maßverhältnisse, wie der Länge der Wehren, der lichten Breite der Schützenöffnnngcn und der Höhe der Schützen in einem Protokolle darznstelleil und demselben die notwendigen Sitnations-, Grundriß- und Profilpläne beiznschließen haben, in welchen insbesondere alle Ma-ken und Fippuncte, sowie die sonstigen iu hydrotechnischer Beziehiuig wichtigen Puncte in ihrer Höhenlage und Entfernung mit Bezug ans das Stanmaß ersichtlich zn wachen sind. Sollte sich bei dieser Amtshandlung ergeben, daß bei der Aufstellung des Stanmaßes Mängel oder Abweichungen stattgefnnden haben, so hat die politische Bezirksbehördc deren Beseitigung zu veranlassen. Die Protokolle sanunt Plänen sind in Gemäßheit der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Wasscrbncheö nach vollzogener Eintragung dcS diesfälligen Wasserrcchtes in dasselbe der betreffenden Urkunden- beziehungsweise Wasserkartensammlnng entspi echend bei-znlegen. §. 13. Bei den iw Laufe der Zeit sich etwa als nothwendig ergebenden Abänderungen, dann bei Erneuerung oder Wiederherstellung der Staumaße findet dasselbe Verfahren statt, wie solches für Setzung derselben in der gegenwärtigen Verordnung bestimmt worden ist. §. 14. Der Besitzer eines Stau- oder Triebwerkes, bei welchem Staumaße aufgestellt sind, ist verpflichtet, jede auf was immer für eine Weise vorgefallene Beschädigung oder Verrückung eines Stanmaßes oder eines Fippnnctcs innerhalb acht Tagen von dem Zeitpnncte an, als ihm dieselbe bekannt geworden ist, der politischen Behörde anzuzeigen. Die Ortspolizeibchördc hat, wenn sic von einer Beschädigung oder Verrückung der ausgestellten Staumaße Kenntniß erhält, den Sachverhalt ungesäumt zu erheben und der politischen Bezirksbehörde anznzeigen. In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibchördc ohne Verzug das im Interesse der öffentliche« Sicherheit Nothwendige vorzukchren (§ 97 dcS Gesetzes) und sofort hierüber der Politischen Behörde die Anzeige zn erstatten. §. 15. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieser Verordnung treten alle früheren Anordnungen, welche sich auf die Form der Staumaße und den bei deren Aufstellung zu beobachtenden Vorgang beziehen, außer Kraft. Chlumecky m. p. Latsser m. p. Banhans m. p. Stremayr m. p.