Amts- ^"4M^' Blatt. 2^°-122. Dienstag den 11. Grtober__________1831. «Anbernial- ^erlKutbarunZen. Z. 14^7- (2) Nr. 1.87. Illyr. St. G. V. Kundmachung der Verkaufs'Verstligerung üder sechs Grund-ftücke und vier Gcdäude lm Rentbez»rke?ola. — In Folge hohen Staatsgüter - Verauße-rungs-Hofcommiffwns-Erlasses vom 9. Au« gust l63i, 3"hl 8y97jP., wird am i5. No, vember d. I., in den gewöhnlichen Amtsstunden bei dem k. k. Rentamte ?o^^ Istnaner Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Veisteiacrung mehrerer, zum Bruder-sckafts-Funde gehörigen, in den Gemeinden U^äolin«, I^izi^nuno und promontorL gelegenen GrundNlicke und Gebäuden, geschritten werdcn, als: , ) des 3llvc: benannten, und 9 Joch, 62^ Quadr. Klafter im Flächeninhalte enthaltenden Rebengrundes, geschätzt auf Zi5 ft. 5i kr.; 2.) dvs ?anN^i benann, ten Ackergrundes, lm Flächenmaße von 1126 Quadrat,Klafter, geschätzt auf 28 st. 29 kr.; I.) des äwrt» benannten, und 553 Quadrate Klafter im Flacheninhalte enthaltenen Reben? grundes, geschäht auf 37 ft. ä5 kr.; 4.) des Vulliilcl benannten, und 332 Quadrat-Klaf-ler lm Flächeninhalte enthaltenen Ackergrun-des, geschätzt auf la st. 20 5r.; 5.) des I'a-ola eingesehen werden. — Von der k. k. Staatsgüter-Veräußerungs-Provinzial-Com-miffion. — Triest am 20. August i93i. Fr. M. Stiöil, k. k. Gubernial-Secretar. Z. läli. (3) Nr. 26äl. Circular e der auf allerhöchsten Vefehl aufgesseltten illyrischen Provinzial-Banitats, Commission. — Aufstellung emes Mll»tarii^^ova und für Tyrol ,Ua, festgesetzt worden. — In diesen Cin-hruchsstationen werden Contumazen für Personen und giftfangende Waaren errichtet, und Briefraucherungsanstalten aufgestellt werden, indem nach der Bestimmung des venezianischen Guberniums nur an diesen genannten Punc,, ten eine Briefsendung Btatt sinden daif. —» Die betreffenden Delegationen sind von dem k. k. venezianischen Gubernium angewiesen worden, auf das Eiligste und Strengste sogleich mittelst der bestellten Sanitatsbeam-ten, und durch Aufbietung des Gefällsauf- sichtspersonals u. s. f. eine vollständige Granz-sperre einzuleiten, welche inzwischen bis zur Aufstellung des Cordons den Uebertritt über die Gränze für Reisende, für Waaren und für Effecten gänzlich zu verwahren hat. — Sobald dle Eoroonsbestellung von der betreffenden Delegation erklart werden wird, so wird an den bestimmen Puncten auch gegen Gesundheits-CertlflcatekeinUeber-trltt gestattet seyn, sondern solcher nur den Personen nach Zurücklegung einer zehnta, glgen Contumazoer»ode, welche auch für alle giftfsngenden Waaren und Effecten zu gelten hat, gestattet seyn, und die Briefschaften werden d« Raucherung , die nicht giftfangenden Waaren und Effecten aber der contumazamt« lichen Prüfung unterzogen werden. — Bis zum Eintritts dieses Zeitpunctes aber ist gar kein Uebertritt über die Gränze des lombardisch « venezianischen Königreichs, weder für Personen noch Waaren und Effecten, bei Vermeidung der in dem a. h. Samtatsstrafpa-tente vom 21. Mai i6o5 festgesetzten Strafen gestattet. — Die politischen Vehörden werden angewiesen, diese Bekanntmachung so schnell und so allgemein als möglich zu ver« lautbaren, wozu auch alle übrigen geistlichen und weltlichen Authorithaten, Behörden und Aemter beizutragen hlemit ersucht werden. — Laibach am 1. October i33l. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur u. Präsident der k. k. »llyr. Pro? vmzial - Samtäts«Commission. NreisamtliOb Verlautbarungen. Z. »ä35« (2) Nr. 12107. Zur Herstessnng von ö Oefen im Christian Kanzischen Thurmgebäude am Kastellberge, dann Aufstellung eines Holzbehaltnisses, wird in Folge hoher Guvermal'Verordnung uom 19. dieses, Z. 1705 , die öffentliche Herab-sieigeruyg am »5. d. M. October, Vormit, tags um I Uhr, vorgenommen werden. — Diejenigen, welche diese in der Maurer« und Zimlmrmannsarbeit, dann in der Beisiellung deren Materialien, ferner in dcr Tischler-, Schloffer-und Eisengußarbeit bestehen, d»s Herstellungen zu übernehmen vermeinen, wer« den dabei zu erscheinen hiemit eingeladen. — Die Baudevise hierüber kann in den gewöhnlichen Amtsssunden bei diesem Kreisamte em» gesehen werden. — K. K. Krelsamt Laibach am 3. October i63i. Il)2g z. Z. i/.^6. (2> Nr. 1,780. Kundmachung. Es wird hiemit allgemein bekannt gegeben, daß die unterm 1. d. M. October, Zahl 12364, ausgeschriebenen Mauthpacht-versteigerungen, und zwar für die Stativ« nen Trojan a, Feifiritz bei Egg ob Pod« petsch, Salloch, Krainburg und Zwischen wässern, dann für die laibacher ^,-nienämter, so wie für die Wassermauth zu Laibach und Oberlaibach, und für die Weg-mauth und untern Schranken zu Oberlalbach, nicht statt ßnden werden, soh»n davon abkommen. — K. K. Krelsamt Lalbach am 4. October ,83».______________________^__ Ntavt- unv lanvrechtlilhe Verlautbarungen. Z. iHi3. (3) Nr. 6143. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte ,n Kram wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf neuerliches Ansuchen der Io-scpha Sauer, uerwittwet gewesenen Dreo, als Thomas Dreo'sche Vermögensüberhabennn wider die Hauptstadt Laibacher Schützengesellschaft , wegen Zoo fl. sammt Nebenverbmd-llchkeiten, in die öffentliche Versteigerung des den Exequlrten gehörigen/ auf 55iH st. geschätzten, zu Laibach in der Pollana-Vorstadt, 3ud Eonsc. Nr. 76 liegenden, dem hiesigen Stadtmagistrate, 8,il) Rect. Nr. ygI dienst. barenGch!eßl>attgebaudes sammt An- und Zu-gehör gewilliget, und hiezu dre» Termine, und zwar: der erste auf den 7. November, der zwei» te auf den 12. December l. I., und der dritte auf den »6. Jänner i3Z2, jedesmal um io Uhr Vormittags, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenn dieses Gebäude weder bei der ersten noch zweiten Feilb,etungstagsatzung um den Schayurigsbetrag, oder darüber an Mann gebracht werden könnte, selbes bei der dritten auch unter dem Gchayungsdetrage hintangegeben werden würde. Wo übrigens den Kausiu-filgcn frei steht, die dießfalligen Licitat»onsbe, dmgmsse, w»e auch die Schätzung in der d»eH, landrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsssunden, oder bei dem Vertreter der Erecutwnsführerinn, Dr. Wurzbach, einzusehen , und Abschriften davon zu verlangen. Lalbach den 10. September ,83i. Z. l39ä> l3) Nr. 673/,. Von dem k. k. Stadt, und Landrcchte in Kram, wlrd durch gegenwärtiges Edlct allen Denjenigen, denen daran gelegen, an-mit bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte in die Eröffnung des Eomurses, über das gesammts, im Lande Kratn befindliche, bewegliche und unbewegliche Vermögen des hier, orNgenGalanteriehandlers, Johann Bavt.Tam» bornmo, gewilligt worden. — Daher wird Jedermann, der an erstgedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmit ermnnt, bis zum 9. Jänner l632, die Anmeldung seiner Forderung, in Gestalt einer förmlichen Klage wider den zum dteßfälligen Massevertreter ^aufgestellten Dr. Mathias Burger, unter V?udst'tmrung des l)t>. Vaumgarten, bei diesem Gerichte so gewiß einzubrmgen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Classe gesetzt zu werden verlangt, zu «rwelsenz als widrigenS nach Vevst»eßung des ersibestlmmten Tages Nlemano mchr angehört werden , und Diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nlchr angemeldet haben, m Rücksicht des gesamm, ten, im Lande Krain befindlichen Vermögens, des eingangsbenannten Verschuldeten, ohne Ausnahme ouch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirklich em Eompensationsrechr gebührte, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hatten, oder wenn auch ihre Fnperung auf em liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt ware, daß also solche Gläubiger, wenn fie etwa in die Mas» se schuldig seyn sollten, die Schuld ohngeach« tet des Compensations-, Eigenthums - oder Pfandrechtes, daß ihnen sonst zu Statten ges kommen wäre, abzutragen verhalten werden würden, Uebrigens wird den dießfalligen Gläubigern ennnert, daß die Tagsatzung zur Wahl eines neuen, oder Bestätigung des bereits aufgestellten Vermögensverwalters, so wie zur Wahl eines Gläubiger-Ausschusses auf den i6. Jänner i932, Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Stadt-und Landrechte angeordnet werde. Laibach den 1. October 18I1. Aemtliche Verlautbarungen. 3.1427. (2) . Nr. i3623M5i. P. St. Papier-Lief er ungs - Ankündigung. Bonder k. k. iHyrischen vereintenCamcral-Gefallen-Verwaltung zu Laibach wird hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß über im Lieferung des Etampelpapiers für dle Mo- loZo rate November und December i63i, dann Jänner 1LZ2, bei ,hr am 2ä- October e,ne Concurrenz mittelst Emlegung versiegelter Offerte, bls 12 Uhr Mittags, abgehalten, und mit Mlndeftfovdcrnden der Contract werde ab-gejcklossen werden. Der Bedarf besteht in bei« la.ifiq Sechs Hundert Nieß, und Falls es nothwendig befunden würde, oder tne Lieferung eine längere Zettpcriode umfassen sollte, was dem Ersicher bekannt geqeben werden wird, riach Erfordernlß auch mehr, und zwar. von mitielfelnen, weißen, gut geleimten, reinen Kanzley-Pavier, welches im beschnittenen Zulande ,Z Zoll in der Höhe, und 8 Zull in der Brette haben, und in drei qlclchen Monatsraten vom !. November i33l angefan» gen, bls Ende Jänner l3Z2, I^nec) nach Lalbach an das k. k. Papier-Stampelamt qe, liefert werden muß. — Derjenige, welcher Lust hat, dlese Papierlieferung unter den ans gedeuteten Bedmgmffen zu übernehmen, wird daher eingeladen, sem versiegeltes Offert, worin der Lleferungspreiü für einen Rieß ausdrücklich enthalten, und ein baares Angeld von Ho 0^0, berechnet nach der beiläufigen Lieferung von 60Q Rieh, und nach dcrMmdest-forderung des Offertlegcrs, beigefügt seyn muß, längstens bis 24. October i8Zl/ Mtt« tags 12 Uhr, einzureichen. — Uebngens kon« nen dle Eontraetsbedlngniffe nebst dem Musterbogen kenn GefaNs« Departement, ,m ehemaligen Taback « Gefallea » Admlmstrations» Gebäude eingesehen werden. Laibach am 3. October i63l. Vermischte ^erlantbarunZen. Z. l^3. (5) Nl. »9Z5. , in die Ncassumilung der s^stirten cxecutiven Feil» bietutig oer, dem Schuldner Georg BafHe luge« hörigen, der Herrschaft Prem, 3ub Urd. Nr. Z^ und iä zinsbaren, auf 620 fl. 20 tr. geilä)llich bewertheten Halbhube zu Iossen, qewilll^el, ul^V bie,u oie Tagsahungen auf oen 25. October, 29. November »65», und 12. Jänner i6Z2, jedesmal Purmittags »0 Uhr, :sc Schäyung b'ntanaec,ed«n irerde« n ür^e. Die LicitalionKbedinAnisse sönnen täglich in hiesiger Kanzley emgefebc» werden. BezirtS < Gericht Plem am 20. Cepiembn »95,. Z. ^26. (2) In einer schönen und gesundem Gegend Untcrkrains sind liachbcnannte Realitäten, als: eil^e Handlung mit Waagen, nne Gült mit Unterthanen und großen Dominicalgrüii-dcn, ein Hof mtt beträchtlichen Dominicas Gründen, dann mehrere Wemgärten, ur.d zu diesen Realitäten alle nöthigen Haus- und WinMaftsgeräthc, zusammen dergestalt zu verkaufen; daß alle diese Gegenstände sogleich beim Abschlüsse des Kaufvertrags überno-mnen werden können. Das Nähere hieuon erfährt man im hic-ßgen Zeitnngs-Comptoir» io2i ^ Mubrrnial-Verlautbarungen. Z. i362. (2) ^ Nr. 1^90. E u r r e n d e der k. k. illyr. Provlnzial'Sanitats-Commission. — Der Rath der Stadr Leipzig hat es für ftine Pflicht gehalten, das k. k/General-Consulat im Kömgreiche Sachsen und zu Leip, zig, mit dcr von der königlichen, wegen der Maßregeln gegen die asiatische Cholera verordneten Innnediat- Eonmusslon zu Dresden erlassenen Verordnungen, und der Nachtrags-Verfügung der städtischen Oberbehörde zu Leipzig bekannt zu machen. — Da das Interesse der Ausländer, welche die dicßjährigc Michaelis-Messe zu beziehen gedenken, bei diefenVer-fügungen, besonders hinsichtlich der von der Nothwendigkeit gebothenen verordmmgsmaßt-gen Legitimationen wesentlich betheiligt lst; so hat das erwähnte k. k. General« Eonsulat auch dieser Provinzial - Sanitats - Commission die fraglichen und abgedruckten Verordnungen mitgetheilt, welche sonach hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. — Von der k. k. Provinzial-Sanitats-Commission. Laibach am 12. September iLZi. Joseph Cannllo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur und Präsident derProvinzial-Sa- nitats-Commission. V e r 0 r d n u n g. Da die nöthige Aufsicht über die aus Gegenden, welche von der asiatischen Cholera bereits ergriffen, oder ihnen nahe gelegen sind, kommenden Fremden nur alsdann vollständig ausführbar ist, wenn von den Reisenden die Inländer eben so, wie die Ausländer, m Hinsicht ihrer Legitimation der genauesten Controlle unterworfen werden, die Annäherung der Gefahr aber zu erhöhter Vorsicht auffordert; so wird zu solchem Behuf und um die dießfall-sigen Maßregeln mir denen der benachbarten Staaten »n Uebereinstimmung zu brlnaen, hier-^'t, Fundes festgesetzt: ,.) Jeder Inlander ^n and?^"^"' Verordnung ber Reisen im ^ ^ ^" " über Nacht ausbleibt und st 3 stck?s^" ^lepaße "^t versehen I/.mat^^ ^^'" """> eme besondere Le-d D ,> C. ^""' ^" l^ch zn führen verbnn-Q e'ilnu ckt^""' ^ "^ dem Schema unter Rtand W? ' "^ ""^ außer dem Namen, I^Vden^:^^^^^^^^ Re^,fürdeesie^^^ dattcn. -^ 2) Wegen dieser Legitimations-k^7 ^ ^ ^'"^^cht der Reisepässe beste-hßnde^ Vorschrift, daß nur die ordentlichen Po- lizei? Obrigkeiten, zu deren Ausstellung in Ansehung der innerhalb ihres polizeilichen Bezn-ks wohnenden Personen befugt sind, in sofern nicht nachstehend eine Ausnahme davon gestat« tct ist. — 3.) Es kann nämlich unter den Be« dmgungen , unter welchen einem Auswärtigen ein förmlicher Reisepaß ertheilt werden mag, von der Obrigkeit auch für emc in ihrem Be« zirke nicht wohnhafte Person cine Legitimations« Charte ausgestellt werden; in diesem Falle ,st jedoch jedesmal nicht nur die Art und Weise, wie der Inhuber sich lcgitimirt hat, sondern auch die Dauer feines Aufenthaltes an dem Orte der Ausstellung und der letzte vorherige Auf« enthaltsort auf dem Scheme genau anzugeben. — 4 ) An den Orten, wo die Polizei-Obs rigkeit nicht wohnhaft ist, sind die Localgerichts-Personen ermächtigt, zu Reisen nicht über fünf Meilen im Lande Legitimations-Charten zu en theilen; es haben aber solche blos innerhalb dieser Entfernung von dem Orte der Ausfiel« lung an gerechnet, Gültigkeit. — 5.) Den Reisenden liegt ob, in jedem Nachtquartiere die bei sich fühisnden Legitimations-Charten, bei Vermeidung, daß außerdem auf dleselben keme Rücksicht genommen wird, visiren zu las« sen. Eben so muß die Visinmg der Passe in jedem Nachtquartiere erfolgen. An Orten, wo die Polizei-Obrigkeit nicht wohnhaft ist, kann das Visiren durch die Genchtspersoncn geschs-hen. — ft.) Weder für die Ausstellung der Lc-gttimations-Charten, noch für das Visiren der« selben darf irgend etwas an Kosten gefordert werden. — 7.) Von der Verpflichtung, besondere Legitimations-Charten bei sich zu fühl ren, sind allein die auf Dienstreisen begriffe* nen Militarpersonen, welche sich deshalb durch ihre Dienstordre auszuweisen vermögen, so wie die Gensoarmen ausgenommen. — 6-> Soviel dagegen die öffentlichen Beamten und Die« ner, ingleichen solche Personen betrifft, d»e m ihrem Berufe öftere und zuwrilen schleunige Reisen zu unternehmen genöthiqet sind, als Geistliche, Advocaten, Ae»zte, Geburtshelfer, Hebammen, so soll zwar bei diesen 0l> §. 1. angeordnete Bescheinigung ebenfolls nicht er« forderlich seyn; es müssen aber dieselben sich mit einem von ihrer vorgesetzten Behörde, oder von der ordentlichen Polizei-Ob»igkclt ihres Wohnortes «uszllstcllenvcn Zeugmsse, daß sie wcaen ihres Amtes oder Berufes und zu del, in solchen vorzunehmenden Reisen gehörig legitimist, verschen, lmS zu dessen VorzeigrmA zu jeder Zeit immer bereit seyn. — t).> ^n Ansehung der Victualienhandler und Bothm, welche an gewissen Tagcn zwischen bchimmtm ,I. ömrs-nlatr ^.RZH, o. n. October iL5i.> IQ32 Orten zu verkehren haben, wird von den vorstehenden Vorschriften eine Ausnahme in so fern gestattet, als denselben die Legitimations-Charte für diesen regelmäßigen Verkehr jedesmal auf die Dauer e»ner bis zwei Wochen ausgestellt werden mag. Desgleichen vertritt, bei den im Inlands wandernden inlandischen Handwerksgesellen die stelle der Leginmations-Charte das Wandcrbuch, m,t der Bestimmung jedoch, daß rücksichtlich dieser, wie jener Reisenden die Anordnung wegen des Visirens §. I. ihre vi.'llc Anwendung behält, — ic>.) Sobald in einem Ortc des Inlandes die Cholera aus-brcchen sollte, darf innerhalb eines Umfanges von drei Meilen nicht nur von den Polizei-Behörden cme Rnscleginmation irgend ein,er Art nicht weiter ausgestellt werden, sondern cs haben auch dieselben sodann die nach §. ^ ertheilten und noch nicht abgelaufenen Bescheinigungen den Inhabern wiederum abzufordern. — Ist um den angesteckten Ort sofort ein Cordon gezogen worden, so können zwar Legitimations-Charten für die außerhalb des Cordons wohnenden Individuen auch innerhalb ciner größern Nahe ertheilt werden, aber nur erst nach Ablauf von ic> Tagen, nachdem der Cordon aufgetreten ist. — 11.) Was wegen der aus Rußland, Polen, GaUzien, aus der Gegend von Danzig, aus den k. k. österreichischen Staaten kommenden Fremden m dem Publicando vom i5. Juni d. I. §. g.'angeordnet worden, wird nunmehr auf alle Reisende dahin erstrecket, daß PostHalter, Fuhrleute, Schiffer, Gastwirthe, Herbergsvater und Privatpersonen, welche einen Reisenden, der nicht einen gültigen, im letzten Nachtquartiere vlsirten Paß, oder, wenn er ein Inlander ist, eine ^estimations-Charte von der be-merktenBefchassenhett, oder Wanderbuch, bei sich führt, ^der auf die angegebene Art als öffent-lrchcr Beamter oder Diener sich ausweist, ohne Anzeige bei der Obrigkeit und deren Genehmigung , weiler befördern oder aufnehmen, in dic angedrohte Strafe von 20 Thaler verfallen. — !2.) Jeder Reisende, welcher ohne die vorgeschriebene Lcammanon betroffen wird, ist anzuhalten, und wenn sich Umstände ergeben, die'ihn als verdächtig erscheinen lassen, unter Conmmc»; zu stttlen, außerdem aber, mit genauer Vorschreibung der Reise'Route, an sei- ' ren Wohnort zurückzusenden. — i3.) Wer die ihm ertheilten Bescheinigungen dazu mißbraucht, daß er nicht lcgitimirten Personen damit zu ihrem Fortkommen bchülflich ist, hat nach Maßgabe der dabei. vorkommenden Gefährde, Gefangnlßstrafc von acht Tagen bis zu vicr Wochen zu gewcnten, — 14.) Vor- stehende Vorschriften treten mit dem i. Gev? temhcr d. I. in Kraft. — Gegenwärtige Verordnung ;st »n Gemäßheit des Generalls vom »I. Juli 1796 und des Mandats vom 9. März i8i3 zü pudliciren. — Dresden, t>en l3. August zgZi. — D,e wegen derMaßi rebeln gegen die asiatische Ehol.va verordnete Immed,at , Commission. Von Könneriy. H. ?. Hausmann, s. Verordnung die Neiselegttimatlonen der Inlander betr. Gebührenfrei. ' H . Legitimations - Charte, gültig, nur für dle Dauer der unten bemerkten Ruse. D wird zu der Reife, welche d selbe, um von hier über nach und von da nach zurück innerhalb der nächsten mackcn und antreten rmll, in Gemaßhcit der Verordnung vom iI. August iLZl, zum Ausweis über den guten Gesundheitszustand Heimath die gegenwärtige Legitimations, Charte hierdurch ertheilt. Gegeben zu (I.. 8.) Unterschrift. Anmerkungen: 1.) Dlese Eharte ist in jedem Nachtquartiere zu vtsiren. 2.) Wenn der Inhaber derselben sie einem Andern gibt, um ihn dadurch ,u se" nem Fortkommen zu verhelfen, so verfallt er in eine Strafe von acht Tagen bis zu v'.er Wochen Gefängniß. General - Verordnung wegen der mit Rücksicht auf die Leipzigs Mi-chaclismesse gcgen dasZmschleppen der asiatischen Cholera ;u treffenden Maßregeln. — Die bi4 jctzt zu Verhülhung des Einschleppens dcrasiai-schen Cholera angeordneten Maßregeln sind nuv für die gewöhnlichen Verhältnisse und den da-mit verbundenen Verkehr zu berechnen gene» sen. Das Herannahen der ?e,pjiger Mlchae« llsmesse, das dadurch nothwendig entstehende Zusammendrängen von Menschen und Waaren aus aäen Weltgegendcn auf einem ver-haltmßmaßla. klemen Platz gebietet erhöhete Vorsicht. Es soll daher zwar aus Rücksicht ^ auf das Wohl des ganzen Landes, die Messe zur gewöhnlichen Zett und in der gewöhnlichen Maße auch diesmal gehalten werüen; es wird aber, .um so viel mögltH dle Beforgniß, 1033 daß durch den großern Handelsverkehr die Cholera eingeschleppt werden möchte, zu entfernen, nnt Berücksichtigung der in Frankfurt a. d.O. angewendeten, durch Erfahrung bewahr» ten Maßregeln, Folgendes andurch verordnet: 1.) Vom 6. September ,83: b,s mit dem II. October werden Personen und Waaren ohne Unterschied nach Leipzig nur dann eingelassen, wenn sie sich übcihaupt über »hren unverdächtigen Gesundheitszustand vollständig in der §. 6. angegebenen Maße auszuweisen vermögen. Kommen sie aus dcm Ausland, so müssen sie, und zwar Reisende sowohl als Waarenführer folgende Straßen innehalten und an 'dem dabei bemerkten Anmcldungsorte ihre Le, gitimationen zur Prüfung und Bescheinigung des Emtrttts vorweisen. Straßen: 1.) auf dcr Grottau-Ztttauer, 2) >, „ Neustadt Rumburger, z.) „ „ Elbe über Schandau, ^.) „ „ Pirna-Peterswaldaer, 5.) „ « Reizenhainer, 6.) ,, „ Annaberg-Earlsbader, 7.) „ „ Echneeberg« dto. L.) „ 7, Eyer-Adorfer, 9.) „ „ Görlltz-Rcichenbacher, in») „ „ Hoperswerdaer-Könlgebrücker, 1».) „ „ 2orgau-Ellenburg, 12.) „ „ Del'tzscher, HZ) „ „ Hlilllschen, Iä) „ „ Eassll-Merseburger,^ >5.) „ „ Frankfurt-^üyner, I 16.) „ „ Zeltz.Pegauer, 17.) „ „ Altenburg-Bornalschen, ,3.) „ „ Höfer. Anmeldungsorte: 5 ) Ullersdorf, 2.) Langer,burkerkdorf, 3.) Schmelke, ä) Höllendorf, 5 ) Rcitzenhain , 6.) Wl^senthal, 7 ) WUdenthal, ».) Schönbevg, 9) Oel,sch, 10.) Großgrabe, 52.) Taucha, 12.) Wledentzsch, T'5.) Ha,nlchen, )i5.) ^'"benau, z6) Zwenkau, 17.) Benndorf, 16.) Ullitz. 2.) Ausserdem bleibt auch für den obgee dachten Zeitraum die bereits in Bezug auf die Naumburger Messe getroffene Bestimmung, daß alle Personen und Waaren, welche aus Gegenden reckts der Elbe herkommen, diese nur bet Merschw» tz und Me»ße n überschreiten dürfen, und daselbst, so wie die mtt der ordinären oder Ellpost aus jenen Gegenden kommenden Rnsenden und Postgüter, »n Dresden beim Hofpvstamte ihreLegitimatio-nen prüfen und vtsiren lassen müssen, m voller Gültlgfett. — Diejenigen rechts der Elbe herkommenden Frachtführer, welche etwa in Dresden die Elbe überschreiten, und auf dem linken Ufcr üblr Rossen nach Leipzig fahren wollen, haben,hre Legttimatlonen in den Tho« ren zu Neustadt-Drebden von den Offician» ten prüfen und nach befundener Richtigkeit beschemlgen zu lassen. — 3.) Alle Granzbe-hölden, inglelchen dle an den Elbübergangs» Puncten angestellten Beamten werden daher hierdurch angewiesen, mtt Stre.nge die ihnen vorzuwclsenben Legitimationen zu prüfen, zu vlsncn und insbesondere Diejenigen, welche rechts der Elbe herkommen, und »hren Weg nach kcwzlg nehmen wollen, an d»e genann» len Pur.cte an der Elbe zu instrodiren. — 4.) Um dcn unmittelbaren Andrang von Menschen und Waaren oon der Etadt Leipzig abzuhalten , und d,e nölhige Controlle führen zu können, wtrd fcr^er m geringer Entfernung von der Stadt Leipzig, um dlcjelbe herum, e»n Rayon von Bureaus gebildet. Dergleichen Bureaus werden errichtet: Straßen: 1.) auf der Dresdner, 2) „ « Nochl,tz,Grimmüischcn, Z.) « n Höfer, ä») „ ,7 Pcgauer, 5) „ „ Frankfurter, Casseller, 6,) „ „ Hallischen, - 7.) „ „ Berliner, 8.) „ „ Ellenburger. Bureaus: I,) in Borsdorf, 2.) „ lieberlwolkwitz, Z.) „ Wachau, ä-) „ Zwenkau 5.) „ kindenau 6.) ^ Hainichen mitden Eingangspunc- ^.) ^, W,eder«tzsch ten vereinigt, 8) „ Taucha und es müssen daher alle vom Auslande kommenden Personen und Waaren, irgleicken olle lnlandische Reisende und Waaren, die sich aussllhalb jenes Rayons befinden, wmn fie sich wahrend der Zett vom 6. September blS laZ/l «it 3l. October Zeivzig nahern woken, eines dieser Hureaus passtren, chre Legitimationen daselbst zur Prüfung vorweisen und uisiren lassen. Alle übrigen nach Leipzig führenden Wege bleiben für jenen Zeitraum verboten/ und werden, um Irrungen und daraus enc-stehmden Unannehlnllchkelten füc die ausser-halb des Rayons herkommenden Reisenden und Waarenführer zu vermeiden, da wo sie m den Wegen einfallen, durch Warnungstafeln bezelcknet, welche zugleich auf den nach dem betreffenden Bureau führenden Weg hm« weisen. — g) Personen und Waaren / wel-che ohne eines der §. 4. bezeichneten Rayonbureaus passirt zu haben, sich Leipzig nahen, werden unbedingt und ohne Ausnahme, gleichviel, ob sie übrigens mit genügender Legitimation versehen sind, oder nicht/ an den Thoren der Stadt auf das Rayonbureau zurückgewiesen. — 6.) In Ansehung der resp. an den Gränzen und Rayonbureaus zu fordernden Legitimationen wird Folgendes bestimmt: 1.) Bei Personen aus dem Inlande genügen die nach Maßgabe der Verordnung vom i3. August !83i auszustellenden Legitlmatwns? Chanen und die sonst darin in dieser Hinsicht enthaltenen Bestimmungen; es müssen jedoch Inländer selbst in dem Falle während deS erwähnten Zeitraumes mit solche öhartsn yn-sehen seyn, we-m sie gleich nicht über Nacht in Leipzig bleiben wollen. Bei Waaren de6 Inlandes genügen Ursprungs-Certificate oder La-gerzeugmsse. — 2.) Für Personen und Waaren, die aus angesteckten Gegenden kommen, oder dieselben durchreiset haben, gilt die allgemeine Bestimmung, daß sie nur dann zugelaft sen werden dürfen., wenn sie die vorschrift-.maßige Contumaz und Reinigung abgehalten,, »nd darüber ein hinlängliches Zeugniß aufzuweisen haben, oder, was die Personen betrifft, darthun können, daß sie 20 Tage lang zuletzt durch unucrdächnge Gegenden gereiset sind. — Z.) Bel rechts der Oder herkommenden Per^ sonen und Gegenstanden ist insbesondre die unterm 17. August bekannt gemachte Vorschrift zu berücksichtigen, nach welcher sie entweder ebenfalls nur gegen Vorzeigung von Contu-lnazscheinen oder doch wirklicher Gesundheitsund Rcinheitspasse, die auf einem Uebergangs-Puncte an der Oder v:sirt und den Beilagen gemäß eingerichtet seyn müssen, eingelassen werden sotten. Mit Gcsundhcits - und Rein-hcitspassen nach dem nämlichen Schema müssen auch alle Personen und Waaren versehen seyn. die aus den noch nicht angesteckten Gegendm der k. k, östenv Staaten herkommen. <— 4») Personen und Waaren aus andern Gegenden des Auslandes mchssen sich entweder durch be« sondere Gesundheies- und i6»p. Reinheits« Zeugnisse oder durch auf diesen Umstand insbesondere eingerichtete Pässe und Legitimations«-Charten ausweisen. — 7.) Alle Legitimationen werden, wcnn si? auk den Rayonsbureaus für ausreichend befunden worden sind, daselbst abqestampelt und soocmn in dem betreffenden Thor der Stadt Leipzig vorgezeigt. — 6.) Zur Unterstützung der Controllmaßrcgcln we», den an den Rayonsbureaus um Leipzig herum Milttar-Commandos aufgestellt, auch loll die ganze durch den Rayon gebildete Lime um Leipzig durch Militär abpatromllnt werden. — 9.) Die Einwohner innerhalb des nach §. 4. um Leipzig gezogenen Rayon, werden zwar, auch ohne ein solches Raponbureau zu passiren, nach Leipzig eingelassen, müssen jedoch eben« falls mit den in der General-Verordnung vom i3. August für Inlander vorgeschriebenen Legitimations - Eharten verschen seyn, selbst, wenn sie nicht in Leipzig übernachten wollm. Sie haben diese Charten in den äußeren Thoren Leipzigs vorzuweisen. — 10.) Pack-/Bündel- oder sogenannte Trödel-Juden und Musikanten, ingleichen Equilibristen, Marionetten-Spieler, und andere in diese Classe gehörige Personen, werden gar nicht in die Stadt ge« lassen und sind daher sofort an den Gränzen, oder doch an dem Bureau oder Stadtthor, welches sie passiren wollen, ohne Rücksicht auf ihre etwaige Legitimation zurückzuwei-sen. — 11.) Eben so ist der Hausirhandel während der diesmaligen Leipziger Messe 0er« boten, und werden die denselben betreiben« den Personen, dafern sie m die Stadt selbst gelangt seyn sollten, aus derselben gewiesen werden. Es wn-d aber die stadtische Behörde dafür sorgen, daß den Inländern in Hin« sicht auf die Erlangung ven Keßstanden und sonst thunlichste Erleichterung geschafft werde, damit sie anstatt zu Hausiren den Kleinhandel an gewöhnlichen Meßssändcn betreiben können» — 12.) Sollte bis zum Eintritt Her Messe 5 oder während derselben, dze asiatische Cholera dergestalt rasche Vorschritte gegen das Königreich Sachsen machen, daß Personen oder Waaren aus inficirten Orten abgingen,, die noch durch keinen Cordon von Sachsen getrennt waren, oder doch aus solchen Gegenden, m denen kurz nach Abgang der Personen oder Waaren, amtlicher Nachrichten zufolge die Krankheit sich gczcigt hätte, so sind dergleichen Personen und Waaren, dafern sie nicht einen Auftnthalt von zwanzig Tagen m io3Z völlig gesunden Gegenden darthun können, sofort an der Gränze, resp. an den Anmel-dungspuncten, und wenn sie dennoch in das Land gedrungen seyn sollten, an dem betreffenden Rayonbureau oder Stadtthor e. l. tz. ^. und 5. in der Regel (e. l. §. i3) über die Gränze zurückzutransportiren. — i3.) Ausländische israelitische Kauf< und Handelsleute, welche in Leipzig die Messe besuchen, haben, wenn sie nicht auf andere Weise hinsichtlich ihrcs Vermögens sich legitimiren kön« ncn, oder sonst schon als wohlhabend in Leipzig bekannt und accredmrt sind, durch Production eines baarcn Vermögens von wenig? ficns Einhundert Thalern oder Werth bei der stadtischen Polizeibehörde, welcher diese Prüfung ledlglich überlassen bleibt, auszuweisen, widrigenfalls werden sie sofort von der Stadt gebracht. — iH.) Alle in die Stadt Leipzig kommende inländlsche und ausländische Fremde haben sofort und längstens binnen 24 Stunden ihre Paffe am Thore abzugeben, wogegen sie die Aufenthalts- und SlHerheits-Charten gewöhnlichermaßen erhalten. — t5.) Wer die äußern Thore oer Stadt, wenn auch nur auf kurze Zeit, verlassen will, hat in dem Thore, welches er p«sslrt, seme ^Olcher-hcitscharte vorzuzeigen. Es haben sich daher zu diescin Behuf auch die Einwohner Leipzigs ohne Unterschied und mit Inbegriff der Studierenden, insofern sie die äußeren Stadtthore perlassen wollen^ dergleichen Sicherheitschar« tcn, rc5j). von der städtischen und acadcmi-schen Behörde zu verschaffen. — 16.) Diese S'cherhcitschanen werden ein für allemal auf die Dauer der m dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßregeln und unentgeld-llch, insofern nicht.damit die bisher schon üblich und zn bezahlen gewesene Aufenthaltscharte verbunden wnd, wclchenfatts es wegen der Bezahlung dn dem Herkommen bewendet, ertheilt. — l7.) Icder Mangel an hinlänglicher LcgUlmatlon, worin er auch immer be-stche, hat dle Zurückweisung der Person öder Waare zur Folge. — Einheimische oder Fremde^ die sich ohne Sicherhclt5chanc aus der iVtadi entfernt haben, werden,, wenn sie nicht auf andere glaubhafte Weise ihre Identität nachzuweisen vermögen., nicht wieder hercinge-la.ftn. — 16.) Personen aus verdächtigen Ge-gcnden werden, wenn ihre Legitimation nicht völlig unzweifelhaft :st, eben so wie solche, dle legttnmrt, aber erkrankt sind, der ärztlichen Untersuchung unterworfen, und nach Befinden, und wenn ihre Zurückweisung am irgend einem Grunde unstatthaft ist, da nö- thig in eine deshalb errichtete Contumazansialt gebracht. — 19.) Alle Polizeybehörden, ingleichen die an den Gränzen und Rayonsbureaus angestellten Officianten werden hiermit zur genauesten Aufmerksamkeit angewiesen, und es ist insbesondere die Prüfung der Legitimationen aller Reisenden des In- und Auslandes, ingleichen aller Waaren-Transporte mit Sorgfalt und Strenge zu bewerkstelligen. Die Gleits- und AccislEommiffarlen haben daher während dieser Zeit vorzüglich, den ihrer Aufsicht untergebenen Bezirk öfters zu revidiren, und vorkommende Ungebührnisse oder Nach-läßigkeiten sofort abzustellen oder schleunigst zur Anzeige der vorgesetzten Behörde zu bnn« gen. — 20.) Auch werden die städtischen Ac-cis-Officianten andurch angewiesen, der Po-lizeybehörde bei Ausführung der hler angeord: neten gesundheitspolizeylichen Maßregeln kräftigst Beistand zu leisten und sich den dieserhalb an sie ergehenden Anordnungen gemäß zu bezeigen. — 21.) Alle vorstehend getroffenen Bestimmungen lttden auch auf die mit Post kom>« wenden Personen und Waaren Anwendung. Es erfolgt jedoch die Prüfung der Legttima-tionen der mit den ordinären Fahr'PossenF Diligence», Packposten und Ellwagen ankom-mmden Personen und Gütn nicht von den Rayondureaus, sondern durch die Postbchörde/ als weshalb das Oberpostann zu Leipzig dtc deshalb erforderlichen Anordnungen zu trcffcn hat. — 22.) Das Visiren der Pässe und Zeug: nisse an den Gränzen, auf den Bureaus und in den Thoren geschieht u n entgelollch. — 2.5.) Alle auf den Rayonhureaus anzustellenden Officianten haben sich während ihrer Ai^ siettung daselbst allen Anordnungen der städtl« schen Behörde zu Leipzig oder der von derselben Zu ernennenden Deputation zu unterwerfen Und von ihr die erforderlichen speciellen Inz structioncn zu erwarten. — Nach vorstehen-der Verordnung, welche nach Maßgabe des Generalis vom i3. Iull 1796, und ^Mandats vom 9. März 5616, zur allgemeinen Kenntmß zu bringen, und welcher ausserdem von den Provmzlal-Behörden durch Insertion in die Wochen- und Tageblätter möglichste PtMicitat zu geben ist, haben sich alle Bezirks - und Orlsbehörden, Gränzwächter und ^ Officianten der Eontroll-Bureaus, Accls-und ^ Glcits-Beamten und Alle, die es sonst angeht, gebührend zu achten. — Dresden den 22. Au-> gust 18Z1. — Die wegen der Maßregeln ge-l gen die asiatische Cholera verordnete Immcdia:-l Commission. v. Könne ritz. - H. L. Hausmann, 5. ^. Gesundheits- Paß für Reisende. ^ ^ ^ ^ - l Gesundheitszustand des Ortes, von welchem Mktgeführ-Z Z ^ -D G G ^r.ß.. .nf' er kommt !te Bagage^ ^ - 3, .3 " sl f, ° " ^ ............ ' »«««^.^^^ Angaben name und - 3. t: ^^ Z3 ^,,!»! s.». °°" b°° «,n>- Woch.n k«!n ^rlc m.m»l« Z 2 - ">°^'l«E,°° » Hemerku». S'«nd d.« ß F ?" Z z ? ' schen T »2« '^/^ > «°" Re.senden ^^ ^z ^ emzutretcn w vorgekommen mchr vorge- ^n ,ls 10 ^ ^ ^ den ist G V ^3^ ^.^ absichtiget ist kommen ist Meilen ge- H Z <"Z ' V V HZ ? Nühert ^ Z ! . Worin ^ ver> U packt Ort. deren Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß Namensunterschrlft eines angebellten Arztes, Datum. ausstellenden Onsbehörde. dessen Awlssiegtl. Bemerkungen^ l.) Dieser Paß hat nur an dem Gran;-Zollamte, auf welches er lautet, scine Gültigkeit. 2.) Eben so gilt er nur für die zur Reise bis an d,e Gränze erforderliche Zett, nämlich: für Wochen, Tage, vom Tage der ^ Ausstellung an gerechnet. ^ 3.) An keinem der Oerter, wo übernachtet worden ist, darf das Vtsirenlasfen dieses Passes unterbleiben. Wäre gegen einen der gcnann5 V« ten Puncte gefehlt, so würde der Reisende an der Gränze den Vorschriften unterliegen, welche für dle aus wirkllch »nsivcirten Ge-U genden Kommenden bestehen« ' D ^.) Nur mtt der in dem Passe angegebenen Bagage wird nsch dem Inhalte desselben verfahren. Sollte der Reifende noch anderweitige D Effecten bei sich führen / so werden dieselben behandelt, als wenn sie aus einer wirklich von der Cholera hcfallencn Gegend herkamen. D 5.) Muß sich der Reisende durch hierunter zu setzende eigenhändige Namensunterschrifr verpflichten, wenn er auf semer Rclse wisscntllH D ^ mit verdächtigen Personen oder Sachen m Berührung gekommen seyn soLte, d,«fes an dem Grän^ zoliamle anzuzeigen. ^ Namensunterschrlft des Reisenden« 15. G e s u n d h e i t s - P a ß f ü r T h i e r e. l Gesundheitszustand des Ortes, von welchem W ^Der-n An- 3 Straße, auf U sie kommen_____________ l> einzelnen Z te. ° ^." -ff vorgekommen mehr vorge- ^s 10 Mei- ^ ^W Stucke) ^ bestimmt ^ .^ kommen ist. len genähert Ort. Deren Amlssiegel. Namensunterschrlft der den Namensunterschnft eines angestellten Arztes, ^ Datum. Paß ausstellenden Ortsbehörde. dessen Amtssiegel. W Bemerkungen. W z.) Nur für diz angegebene mit Buchstaben ausgeschriebene Anzahl der genannten Thiere ist dieser Paß giltig. W 2.) Eben so gUt derselbe nur für dlejemge Gränjzoll-Elnliahme, auf welche derselbe lautet. ^ «n ^ I.) Der Paß ,st ferner nur für d«e zu.n TranSvort der Thlere b,s zur Gränze erforderliche Zeit giltig, namllch fur Wo-M chkn, Tage, vom Tage der Ausstellung an aerechnet. . W ^.) Dlc Führer und frecher der Thiere müssen, lm Fall sie sclbll die Thierein dem dießseitigen Gebiete weiter fuhren wollen, w»tM brsondern Gcsundheltßvassen versehen seyn, wldrlge,',fa>ls d,e«nnahme g'ttlg, auf welche er ausgestellt iss. , .- > ^., > ,. ^ WM ? « a ° Nawensunterschrift des Führers d«r Waaren 1039 Bekanntmachung. Zur Ausführung der von der hohen wegen der Maßregeln wider die asiatische Chole-»averordneien Immedlat-Commission unter dcm iI. August und 22. August a. e. erlassenen, und mit der Leipziger Zeitung Nr. 202/ unier dcm 2/>. August 2. c. ausgegebenen hohen Verordnungen sind nachtraglich annoch folgen-de Bcstimmuligen für nöthig erachtet worden: 1.) Die Stelle der Legitimations-Charten vertritt für Leipzig und den Nayon die unter §. z6. der hohen Verordnung vom 22. August i63i angegebene Eicherhelts, Charte, wovon cm Schema unter ^. hier bcigedruckt ist, und welche, nach vorgangiger Ausfüllung der Bescheinigung in tei^o,, zu reisen ausserhalb des Rayons gebraucht werden kann.. Die Farbe dieser Charten ist für die Stadt Leipzig roth, für den Nayon gelb. — 2.) Dle Einwohner dcr innerhalb des Rayons gelegenen nachstehend unter H. verzeichneten Ortschaften haben sich wegen Erholung dieser Slcherhcits-Charten an ihre Örtsobr»gkeit zu wenden, und wegen der Ausgabe der Charten für die städtischen Bewohner wird noch eine besondere Bekanntmachung erlassen werden. — 3.) Frcm-de, (worunter hier alle Diejenigen verstanden werden,welch? außerhalb des Nayons wohnen), die hier sich langer als 24 Stunden aufhalten wollen, werden mit einer Slchcrhcirs-Charte verschen, die mit einer Aufemhalts-Charte verbunden ist. Diese Charte gilt blos für Leipziq und den Rayon, und kann zu dessen UeberschreiUmg nicht gebraucht werden. — 4.) Die Bestimmungen in §§» 7. und i3 dcr hchen Verordnung vom 22. August 18I1, werden naher dahin erläutert, daß olle Legitimationen für die Personen, wenn sie auf den Raponburcaus adgcstampclt sind, in den sünf Hauptthorcn, nämlich: dcm Peters-, Hospital-, (5iri,nmalschen-, Hallischcn- und Ran-fiadter-^horr, (denn nur durch diese dürfen die ankommenden Fremden, sowie dre Rayonbcwohner in die Stadt empassircn) abgegeben werden müssen, wogegen ihnen nach > '^""bisher beliandcncn Einrichtung eine mtt dem Stampel versehene Bescheinigung, und zwar unentgcldlich,, ertheilt wird. - 5.) Der fremde hat binnen 24 Stunden be« Strafe N°" 'Unf Malern sich zur Abholung d.r Si-cherheltv-Chane auf dcm Central-Bureau »m Locale der Slcherheils-Deputatwn in Person zu mclden. Handwcrksgeftllcn müssen sich sogleich nach ihrem Eintritt in die Stadt mit ihrer Bescheinigung auf die Herberge begek>n. Hier hat der Herbergsvater sich sofort diese Bescheinigung vorzeigen zu lasscn, und, wenn ein Geselle eine dergleichen nicht vorzuzeigen vermöchte, denselben alsbald auf das Central-Bureau zu bringen. — Fremde, welche an den Rayon « Bureaus zurückgewiesen worden sind, und dennoch im Rayon, an den Fho« ven oder in der Stadt betroffen wurd^/werden im Bctrctungsfalle angehalten, auf das Central-Bureau gebrocht, und mit emcr Ge« fangmßstrafe von acht Tagcn bis zu v,er Wochen belegt. Von der Verpfi'chtung, ihre Le-altimationen lm Thore abzugeben sind d,e §§. ö und 9. der hohen Verordnung vom i3. August d.' I. angegebenen öffentlichen Beamten und Diener, Victualienhandler und Bothen ausgenommen, indem diese ihre auf dem Nayon-Bureau abgcstampelten Legitimationen in den Thoren blos vorzuzeigen brauchen.^— 6.) Fremde, welche mcht mit cmer obgestam-pclten Thorbescheinigung oder ciner Sicher'-hcits-Charte, oder mit einer auf dcm Napon-Bureau abgcstampclten Legitimations. EhaNe vcrschen sind, dmfen weder in der Stadt noch in dcm Nayon aufgenommen oder weiter befördert werden. — Wer dieser Vorschrift zuwider handelt, und das Daseyn eines nicht legitimirten Fremden in der Stadt bcun Central-Bureau, in den Ortschaften des Rayons bc» dcn Ortsgerichten nicht sofort anzeigt, wird Mit einer Geldbuße von 20 Thalern, und im UnvermögCnsfalle mit verhaltnißma-ßiger Gcfattgnißstrafe bclcgt. — 7.) Zu §§. i5. und 17. der hohen Verordnung vom 22. August wird erläuternd hinzugefügt, daß die Stadtbewohner sowohl als die Nayonbewohncr und mit Sichcrheits-Chanon vom Central-Bureau versehenen Fremden zu den Thoren, und soviel die Stadtbewohner und d^e angegebenen Fremden betrifft, zu den offen gebliebenen Schlägen, nicht anders als gegen Vor-zcigung ihrer rothcn oder gelben Stcherhetts-Chc>ttcn cinpassircn können, so, daß nur den mtt rothen Charten versehenen Persomn der G-.Mtt durch die offenen Schlage verstattet wird. — Sollte Jemand dennoch unter dem Vorgeben, daß er in die Stadt cehor-e, auf den Einlaß bestehen, so kann dic^r mcht anders statt finden, ols dcrgcsialt, daß er zum Bcwcise seiner Idcntitat auf das ('cntral-Bureau transponin wird. — 8.) N cr c,ne vo-tbe oder qclbr Cbarte verliert, ha: dieses bin-, nen 12 Siundcn bci 5 Thalern Et^afe bw (Z, Amts-Blatt Nr. 122. d. ^. October ^8Zi..> lo^o der Behörde, welche sie ausgestellt hat, anzuzeigen. — Obschon die vorstehend getroffenen Bestimmungen die Bewohner der Stadt und der nächsten Umgebung mehreren Beschränkungen unterwerfen, so hegen wir doch zu ih« nen das gerechte Vertrauen, daß sie sich denselben um so wllliger unterwerfen und zur Erhaltung der vorgeschriebenen Ordnung nach Kra,M beitragen werden, 1)a diese Bestimmungen lediglich zu Abwendung größerer Uebel und zu ihrem eigenen Besten getroffen werden. — Leipzig, den 2,^. August l63i. (I.. 5.) Der Nach der Stadt Leipzig: 0. Schaarschmldt. Nr. 1. Wohnort 2. Stand 3. Alter ^. Statur und Größe 5. Haare 6. Augen 7. Nase Bemerkung: Sicherheits - Charte für Leipzig, den i83i. DieSicherheits-Deputation der Stadt Leipzig. In t6r^c>: Die vorstehende Sicherhcits-Charte gllt als Legttunations-Charte und wird zur Nelse nach über auf die Zeit Tagen ^ für gültig erklärt. — Leipzig, den i83i. DDie 59icherheits-Deputatlon der Stadt Leipzig. ^ Ortschaften, die zum Rayon gehören, links der Luppe und dcr Elster: i.) Gunoorf, 2.) Bölitz, 3.) Ebrenberg, /^.) Barneck, 5.) Burghausen', 6.) Leutsch, 7.) Lii:denau, 8.) Plagwiy, 9.) Schleußig, ,0.) Kleinzschocher, 11,) Großzschocher, 12.) Window, i3 ) Knautkleeberg, ,/,.) Knauthayn, i5.) Hatt-mannsdorf, ,6.) Bösdorf, 17.) Eythra. — Rechts der Elstec: ;3.) H^nichcn, 19.) Qu,^-si^, 20.) kützschena, 2 l.) ^ramclii, 22.) Wahren, 23.) Mockern, 2/^.) Gohlis, 25) Pftf-fcndorf, 26.) Lindenchal, 27.) Breltenfcl), 23.) Kleinwiedcrltzsch, 29.) Großwiederitzsch, Io.) Eutv^hsch, 3i.) SeegernZ, I2.)Plaußig, 33.) Plößen, I4.) Mockau^— Zwischen der ^ Parde und der Dresdner Straße: Z5.) D13 ^ Kohlgarten, Z6.) Schönfeld, Z7.) NeusMr-^ hausen, 33.) Abtnaundorf, Z9.) Volkmarsdorf, ^0.) Neutsch, /li.) Eleuden, Vt.Thek- la, /^2.) Portitz, ^3.) Grasdorf, ä4.) Heitrer Blick, 45.) Paunsdorf, 46.) Sommerfeld, 47.) Plamtzsch, /^6.) Plösitz, ^9.) Tau« cha, 5c».) 'lOeehausen, 5i.) Hohenhcyde, 02.) MerkwilZ, 5Z.) Gradefcld. — Zwlschm der Dresdner und der Grimmaischen Straße: 5^.) Borsdorf, 55.) Althen, 56.) Eng^ödorf, 5/.) Baalsdorf, 5li.) Holzhauscn, 59 ) Prodst-heyda, 60.) Zuckelhausen, 61.) Zwainaun-durf, 62.) StötterUZ, 65.) Mölkau, 6/^.) Stünz, 65.) Selleryausen, 66.) Kohlgarten, 67.) Liebertwol^'wltz. — Zwischen der Gnm-uunschen Straße und der Plcißc: 63.) Wa-chau, 69.) Zehmen, 70.) Rüben, 71.) Zlöh-na, 72.) Dewitz-Deuben, 73.) Erostewiy, 7/,.) Erobern, 75.) Marklecberg, 76.) Döset^, 77.) Meusdorf, 78.) Dolch, 79.) Lößmg, 80.) Connewltz, 6l ) Thonberg, 62.) Straf, senhauser. — Zwischen der Pleiße und der Elster: 83) Zwenkau, 3ä.) Großdeuben, 85.) Klelndcuben, 36.) Gaschwitz, 87.) Kleln-stadleln, 83.) Großstadtcln, 69) Cospuden, 90.) Prödcl, 91.) Zöbigker, 92,) Launer, 93.) Gautzsch, gä.) Octzsch, 95.) Naschwitz. Z. i/,I2. (,) Nr. iioZ.P.S.C. Bekanntmachung der k. k. küstenlandlschen Provinzi^l - Scmi-tats-Commifflon, betreffend die Aufhebung des küstcnlandischcn Sanüats-Cordons gegen das ungarische Küstenland. — Auf allerhöchsten Befehl tst der bereits an der Dräu und Illova stehende Sanitats - Cordon, welcher Croalicn und dle MUitar-Gränze gegen das Eindringen der (^liulei^ N<)l^!i>; aus Ungarn und Slavonien jchützer, mit emcr sehr bedeutenden Truppenzahl verstärkt, und Vollkommen hergestellt worden; in Folge dcffcn, und in der, Rücksicht, daß auch in ganz Croatten,' so wie im Flumaner Gubernial-Gebiete der dl^ste Gesundheitszustand herrscht, wurde auf allerhöchsten Befehl in Uebereinstimmung mit den k. k. Provinzial'Samtats-Connmssionen in Grätz Und Laibach, der an der sieycrmavkl-schen und krainerischen Gränze gegen Croatien, so wie auch der hierlan^lge, gcgen das ungarische Küstenland aufgestellte Sannars-Cvrdon aufgehoben, und am 27. September i33i der freye Vcrkcyr unter Beuba6)tung der bestehenden Zoll' und Dreißigst-Gesetze, so wle gegen genaueste Befolgung der Paß - Polizey« Vorschriften und der Sanitäts-Normen, wes-che bei dem Uebertritte üder die Gränze dle Beibringung von Gesundhcirs^Certificat^n vor-schrelben, zwischen dem österrclHlschen und dem loäi ungarischen Küstenlande/ wie er vor der Aufstellung des Samtäcs-Cordons bestanden, wieder hergestellt. — Welche Verfügung zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Triest am 3o. September i63i. Alphons Fürst v. Povcia, Landes-Gouverneur u. Eommisslons-Prasidcnt. Laval Graf v. Nugent, f. k. wlrkl. geheimer Rath, Fcldmarsckall-kieu-tenant u. Militär-Commandant im Küstenlande. Anton Or. Ieunlkcr, k. k. Gubernial-Nath, Landes-Protomedicus ui^d Scmnäts-Referent. Z. 1^9. (1) n^l ^uk. ^l-. 22096 6e 16Z1. Concurs - Verlautbarung zur Wiedcrbesetzung der im Küstenlande erledigten E'cUastral-Mappen-Archivarsstcllc. — Zur Wiederbcsetzung der nn Küstenl^nde in Erledigung gekommenen, mit dem Gehalle jährlicher 900 ft. verbundenen Eat.rstral'Mavpen-Archlvarsstclle, wird zu Folge hoher Hofranz-lci-Verordnung vom 16. August dieses Jahres, Zahl 273c^i556, hiermlt der Concurs bis i5. H'tovember dieses Jahres ausgeschrieben. — Die um diese Stelle sich bewerbenden In-dimd"cn haben im Wege ihrer vorgesetzten Behörde ihre mit den erforderlichen Documemen instruirten Gesuche blnncn der obigen Frist bei diesem Gubernium einlangen zu machen, und sich unter Angabe des Geburtsortes, Alters, Religion, des Gesundheitszustandes, zurückgelegten Studien, und ,hrcs moralischen Betragens, zugleich über dze vollkommene Kenntniß der deutschen unb italienischen Sprache, über ihre im Miluarc oder Cwlle geleisteten Dienste, und über ihre Kenntnisse, besonders im Eatastral-Vermcssungsfache, gehörig auszureisen. — Vom k. k. Gubernium im Küsten-landc. — Trust am 3o. September iL3i. Z' ^^ (I) ^^ ^^5. '" e r l a n t b a v u n g. ^" d^. y^ Johann Anton Hhalnttscher von^halberg, g?w,scnen Dechantc undGcr.e-ral^ar zu ^nbach, nu Testamente vom i5. <^^als' ^7,^3 erruhletcn Siudcntcnst.ftung, ," V«h »m jähvllchcn Ertrage von 8« fl. 2,3lä kr. ) Nr. »29. A m 0 r t i f a t i 0 n s « S d i c t. Von dem vereinten Bezutsgerichte Michel« statten zu Krainburg wild hiemit betc>nnt gemacht: Gs sey über Anlucken ter Fran, Xav. Diellich'-schen Erben, in die Ausfertigung des Amortisations »Edictes, wegen Lcn angeblich in Verlust gerathenen, und aus oer Herrschaft GaNenberg in» labulirten Urkunden, alö: H.) oe^ zwischen Herrn Joseph Xav. Freoherrn v. Lichtenthurn und feiner Frau Gemahlinn Maria Anna Ebristina, gebornen Freoinn v. Moldax, glsHlossencnhcirathsvertrags, 66^. 24. Juni «734, inlHb. 27. Februar »^6o, rücksichtlich des heirarhsftUts und der Gegen« verschreibung pr. 4nc>o ss., mit dem wittib» , lichen Unterhalte von jährlichen 6^o ft., oder ^ im Kapitale mit Roß und Wag?n, nebst ^U standeömähigen zinstteyen Haus und Gülten, WM dann von Fährnissen. worunter auch das Eilvergesckmeide verstanden, die Hälfte; b.) der von Herrn Ioftph Xav. ^cerhersn v. »» Lichte:'.thurn, an Herrn Johann Stephan v. WU Oasvarini auögesteNten t^rw l>illN(^, cltiu. 3o. September »74»,, inlÄ^,. 2». März 1760, WD pr. 600 ft. j 0.) der von dem Nämlichen, an dem Nämlichen ausgestellten t^rw kianca, cläo. 27,, Aplil ^L4^l, m^b,. 2i.. März «760, pc. ^00 ft.; ö ) der von der Frau Christina Fleyinn v. Lich» «nthurn, an Herrn Eblvfostsmus PoNin», ausgestellten lÜärta daianQll, pr. ,ono fl<, 660. ,. Juni »766, praes. 17., inZrozzil-l 19. August ,768; e.) der von Alex Dietrich, zur Bezahlung über» nommenen, an die Jungfrau Elara Wind» schauerinn, als Legatarinn, der Gräsinn Oä< cilia v. Auecsberg, ausgestellten (^rta dian-ca , ^c!o. I. September »742 , ,nlab. »6. Mai »770, pi. ^00 ft.; f.) der von eben Diesem, zur Fahluno, übernom« menen, an Herrn hanns Georg Publin aus« gestellten (^arw dianca, 6. 24. Apcil ,747. intad. ,6. Mai »770, pr. 200 ft. L. W. oder »7a ft. D. W.? k,) der von dem Nämlichen, zur Zahlung übe«" nommenen. an Herrn Franz Vodapiu,, aus» grillten l^nl-ta bi»ncä, lltio. 3>. October »747, inial). »6. Mai 1770, pr. 3oo ft.; i.) der von dem Nämlichen, zur Mahlung über^ nommenen, an Herrn Franz Garzarolli, ausgestellten (Ü2rt2 bianca, iHnc», llcl«. ,4. October »7?^ intali. l6. Mct» ,77^, pr. 2o« ft.; n.) enol»cd der von dem Nämlichen, zur Zah. lung übernommenen, 5u!) eocieiu clatc» inta» bulirten Forderung, der Frau Christma Frey-inn v. Lichtenthurn'schen Orben. pr. 9a» ss. lZs werden demnach alle Jene, welche auf vorbemeldete Ullunden Ansprüche zu stellen ver« meinen, hiemit aufgefordert, solche binnen Oinem Jahre,, sechs Wochen und drei Tagen, vor diesem Gericht« fo gewiß anzumelden, rridtigenö nacd Verlauf dieser Frist auf ferncres Anlangen der heutigen Bittsteller die besagten Urkunden, eigcnt» lich die darauf befindlichen Tabular-Gxtracte für gelobtet, traft-und wirtungSIos erklärt weroen würden. Vereintes Bezirksgericht Michelstätten zu Krainburg dcn 21. Mä»-z »L5». Ein Mann »n besten Jahren, der fünf Sprachen spricht, und berett ;st, gegen ftyr bllllge Bedlngnisse sich jedem Geschäfte zu uw terzlchen, wünscht «me Bedlenstung zu erhall ten. Das Nähere erfährt man »m ZettunM Comptoir., Anhang zur Naibacher Neitung. ^renwrn-Nnzeigr. Angekommen den 9. October zS3H. Hr. Karapet Agamalof, armenischer Kaufmann; Hr. Peter Nalamos, Handelsmann, und Hr. l.tter,us Narduzzi, Apotheker; alle drei von Trieft nach Wien. — Hr. Fozius Vutira. Handlungs-Agcnt, von Trieft ^ach Zilli. — Hr. Brusch v. Neuburg, Mechnungs-Assistent, von Wicn nach Venedig. Abgereist den 9. October 1821. Hr. Franz Graf v. Wenkhcim, und Hl. Joseph Graf v. Wenkhcim, k. k. Kämmerer und Güterbesiz-zer, nach Kwgenfurt. — Hr. Johann Galvagni, Begüterter, nach Görz. Voura vom 5. October l83l. Mtttelpreis Gtaatesckuldverschrtlhungen 5U5y. H. sin H.M.) 6i Verloste Odtt^atwn.. Hofkam.. . « °> ^ - a -,.. Darlede,'S in Kram u. Atla.^"^^^H^ ^ "-Tyrol ^uÄlj2o.H.^3 - Darl. mit Vttlos. v. I. ill-c» für,oo fl. sinE M.) »66 oeno detto v. I. i32i für ioo fi. (in CM ) »22 5M W'e»«r Staot Ban!,'. Odl. zu2 1)2 v-H.(>„ CM.) 63 Obligation. Der allgem. und Ungar. Hofkammer ^u 1 2^ 0. H. li» CM.) 297^6 tAel'arial) (Domest,) Qbl'Mtionen t>e»St<5ndts (C.Vt.) (E.M.) V. ONerrtich unter und ^uH vH.^ — __ ob derEnns, von^Nöl)-! zu 2 ,/5 o.H. l — 3» m«n, Mäliren, ^chle»^ zu » ,^i v.H.^> — — fl,n,St«yelMi,rk.Karn- ^u, v.H.l 54 — ten, Arcun und Gor^ ^u,2/äv H.j 293^4 — Nank'Actiln »r. Stück 987^,0 in Conv. Münz,. Wechsel , Cour«. Amfterdam. für 10a Tklr. Curr. Ntblr. ,36, ^2 G- 6 Woch. Auqsbulg, fü» looGuld. Curr. Guld. 99 1^2 G. lisa. Frankfurta. M, f. iooG.2ofI.F.Gli). 99 ,^/z «Mon. Genua, für Äoo l^.nunvt: lli?i«mant<5 fi. i»6ij4 z Mon. Hamburg, f. ,,oc> Tl)lr. Banco. Ntdlr. »H5 G. 2 Mo,i. Lwornll, für 1 Gulden . . ^ ^^^ 53 G. 2 Mon. London,Pfund Me,I,ng . . Gul0-9'44G. 3Mon. Mailand, für .^I oste^^ir«, Wuld. 98 7)8 G. 2 Mon. PaliZ.ful5«a Fvlinket, . , . . Guld. i.6,P G. 2 Mon. ^etreid - Durchschnitts- Meise m Laibach am 3. October iL3». Marktpreise. Sin Wien. Mctzen Weihen . . 4 fl.-2^4 kr. ^- — Kuturutz . . — „ — - Haldfrucht .-.. - ., "" "" ^"'" . . ^, 2 „ 28 - ^eme ... 2 „ 52 -^ H"se ... i „ 5« ., - - Helden. . . ,„52 ^ - — Hafer . . . » „ 1,» U. R. Uottonehuttgen. In Triest am 5. October ,83»: 75. '3. ^7' 55' 58. Die nächsten Ziehungen werden am ,5. und 29. October i33i in Trieft gehalten werden. Areisämtliche Verlautbarungen. Z. iää6. (1) Nr. i3ool). Kundmachung, betreffend dlc Pachtversicigcnmg elNlger Aera-rml-Weg5 und Brückenmauthe. — Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß rücksichtlich der nachbenannten Weg- und Brückcn-mauthe die dritte Pachtverstelgcrung für den Zeirraum vom 1. November l. I. bis zum letzten October iL32, an den unten angesetzten Orten und Tagen statt finden wird. — Am iH. d. M. October Vormittags, die Brückenmauth zu Tschernutsch beim Krcisamte. -> Am i5. October Vormittags die Wegmauth an der Wiener und Kärntner Lime sammt Kuhthal', beim Kreisamte. — Am i5. Nachmittags dle Earlstadter Liinc/ ebenfalls beim Kreisamte. »^ Am 17. October Vormittags die Triesier Linie sammt dem Wchrschranken in der Tyrnau, der Oberlalbachcr Wcgm.ntth und der Wasser-mauth in Laibach und Obcrlcubach, beim Kreisamte. — Am 17. October Nachmittags die Sallocher Wegmauth, beim Kreisamte. — Am 19, October Vormittags die Wegmauth von Trojana, im PostHaufe zu St. Oswald. — Am 20. October Vormittags dlc Krainbur-ger Weg- und Vrückcnmauth, in der dortigen Bezirks-Kanzley. — Am 21. October Vormittags dle Weg- und Brückenmauth Zwischenwässern, beim Oberrichter daselbst. — Am 22. October Vormittags die Weg- und Brük-kenmauth in Fcistritz bei Podpetsch, in dem Wegmauthamtshause daselbst. — Am 23. October Vormittags die Wegmauth an der Peters-Vorstadt, beim Kreisamte. — Endlich am 2I. October Nachmittags die Wegmauth an der Pollcma - Vorstadt. — Die Versteigerungen wcldcn Vormittags bis 12 Uhr, Nachmittags b,s 5 Uhr fortgesetzt, dann aber,, wenn Niemand cinen höhern Anbot macht,, abgeschlossen werden. — K. K. Kreisamt ?.aw bach am g. October i33u„ 10^4 Ktadt - unv lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. 1425. (2) Nr. 6548. Edic t. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram w,rd bekannt gemacht: Es sey »n der Cxecutionssache der Marla Iugomtz, wider Herrn Ignaz Wallich v. Wallensberg, wegen schuldigen 1000 fl. 0. 5. «., über Anlangen der Erllern, ä« pra^s. i5. d. M., Zahl 63ä6, die executive Fe,lb>etung der, dein Lehlern gepfändeten Modilien, nämlich: Zimmerelnrichtungsstücke, Eßgeschirr und Eßbestecke, bewllllget, und zu deren Vornahme der ty. October, I. und lä- stouember d. I., bestimmt worden. Dle Fellbietung wird an den gedachten Tagen m der Früh von 9 bis 12, und nö-thlgenfalls Nachmittags von 5 bls 6 Uhr, in der Wohnung des Ex cuten, Hcrrn Wallich v. Wallensberg, am Platze, Znl) Consc. Nr. 3, statt haben; wozu dle Kauflustigen nm dem Bemerken eingeladen werden, daß d»e Fahrmsse m dem Falle, als sie bel der ersten und zweiten Feilbietung nicht um den Schätzungswerth angebracht werden, bei der drmen Fellbletung auch unter demselben hm:-angegeben werden. talbach am i?. September l63l. vermischte Verlautbarungen. Licltatlons- Anzeige. Von dem k. k. Prinz Hohcnlohe,Langen-burg l/ten ^mien-Infancerie eigentlich lhrem oer. storbenen Ghemanne Matthäus Skerjanz, eigen« thümlichen, auf ä^o ft. M. M. gelichlllcvgcscdöy. ten haules, Eonsc.'Nr. 17 att, »4 neu zu Üojwe, Urb.. Nr. 6, Rect .Z. 2 er Rust .Fassion. l^üln» 2, mit An > und Hugthör, dann des Acker^lunots puä Hlanxkaml, Urd..Nro. »2, Rect..Z. N^^Rust,. F^ssionS ^ulio H2, belOes oem Grundduche (^uc Leutenburg dienstbar, im Wege oer Oxeculion de. tvitUget; auch sind hierzu drei FellvielunMol;« sahungen, nämlich: fur 0en »4. Heptcm ec, »7. October und »6. No^einoer b. ^., jedesmal zu den gewöhnlich vormtttagigen AmMun^en lm Or» te Lösche mit dem UnHange beraumt worten. d^ß die Pfandgüter bei dcr eistn unc zueilen F^ildlss. lung nur um oder über den Scbähungsircrtd, dei der trtttsn aber auch unter demselven hn,langege» den werden würden. Demnach werden hierzu die Kausslustigen zu erscheinen eingeladen, unc, lonncn inmilielö die Schätzung nebst Verkaufsbedingnissen täglich h'er» amtö einsehen. Bezirlögericht Wipbach am 26, 7,uli itt5». Anmertunq. >^ei oer eistn Heilblctung hat« le sich kein Raufslustiger »;emeloet. Z i^4Z. (i) ilä Nr. H^4l. Feilbietungs » Tdict. Vom Bezirks« Gerichte Wipdach wird hicmit öffentlich besannt gemacht: lKK scve über Ansuchen des Yerrn Johann (3arl RoSm^nn, Bezirks.(Z^m, mlsiärS und HrzirlS' Richters von Oberreifenberg, wegen ihm schuloigen 3ic>n fi. c!. 5. l: , die öffcni« liche Feildietunq der, dem Joseph Vout von Gr. fell eigenthümlichen, daselbst belcgenen, uns auf 79^3 ft. M. M. gerichtlich geschaßten Realitäten, als: ij4 Hude. Urd. Nr. 21, sammt Haus, Hof und WillhsHaftsgebäuden , der Ptarrhof Gült Wipback dlenstbac, dann die der Herrschaft Wip> dach im Rustital-Gruntbuche, ^«mn I ., Nr. 5o», Dominical' Orundbuche, ^c)in<> I., Nr. 57,, unü Bergrechts. Grundbuch?, ^uin^ I., Nr. 42» ein-dienenoen Acker uno Weingründc, Ocon'sse und Gestrüppe, im Wege der Execution bewilliget, auH zur Vornahme diel F. lll)ictungöt.,gs^hungen, näm. l!ck: für den '9 ^cplemccr. »9 October und 2». November d. I>, jedesmal von Früh 90,0 »2 a^r, so alb otn Äc^^inltlagsstunüen ln I^ocx> (Zrscll mit oe^n Unhange bestimml morden, dah 0lc Pfan?-reallläten bei der ersten und zweite Fcllblerunq nur um oder über den Schöhunttsweitb, d<> der diilten aber auch unter demselben hintangegeben n?eldei würden. Demnaä) werden die Kaustustigen bicrzu-zu erscheinen eingeladen < und können die Scl'ähung nedit Vcisauis c^lngnisfen inmittels ,u ^cn ge« wohnlichen Amtsiiunden tägl'ch hicramts einsehen. Üclilksgerichr Wipdach am >c>. Iul» iL5,. Anmersung. Bei der ersten FeNbiclung hat« re sick) lein Kauflustiger gemeldet. Z. »^^4. (1) Nr. 2c»oc;. ?i e i l b i e t u n g ö - E d i c t. Nom Be,illsgerickte Wlpbach rrird b'"mU öffentlich b.tannt gemacht: (Zh ftoe über Ansu^5 Feilbietung der, d?m MiHael Nebergoy ron Pod. gliljch eigenthümlichen, auf 40 ft. 35 lr. M. M. gefcbätzten Mobliargürcr, be, in hausfabr» nissen und Vub, dann der auf ,6oo ft. M. M. geschätzten, zum Grundducde Gut Lcutenburg, 5ul^ UcbarÜ.Nr. 97, Recl..Fahl 52 eindienenden e,n Achtelhude wltAn. dann ^ugehör, im Wege der Execution bewilliget; auch sind hierzu 5rel Feil« bielungstags.ioungen, nämlich: für den 12. ^ep. tembll, »2. October und 14. November d. I. im Orte Podgnlsä), jedesmal von Früh 9 bis i2Uhr Mittags mit dem Anhänge deraumt worden, daß die Pfandgüter bei der e^ltcn und zweien Feildie» tung nur um odcr üdei den Sckahungswecth, bei der dritten aber auch unter demselben hintangegr» ben werden rruroen. Demnach weiden die Kauflustigen bierzu zu erscheinen eingeladen, und tonnen inmittcls die Schätzung nebst Zersaufsded,ng»nssen tägllch h^l» amts e'nstbcn. Bczillr^ericht Wipbach ?cn l3. Auquss iLI». Anmerl'nnss. Ne, der ertten ^eilbletüng Hal siä) lVm KaufZlu dn drlttenVersicherung auch unter demselben würde hlntangeqeben werden. Die Gchayulig der Realttat und die Li-cttatlonßdedlnglilsse können täglich m der hier« ort'gen Kanzley eingesehen werden. Sittich am 19. Iull i65i. Anmerkung. Da auch bei der zweiten Fcllbletung kem Kaufer erschien, wird daher tue dritte am 26. October iLZz, ^rüh um 9 Uhr abgehalten werden. Zln der Muchhandlung des M. Nl. Odien v. Nleinmazzr in Nai« bach, neuer Markt, X: 22^. ist m Sonv Münz-tzKreifttt ;u llaben: Abbildung und Beschreibung einer überaus vonheilhafle!! , durch vielfach« An,u> ndinig be^<. ^^"^- ?esteuerm.q und den K,»f. u Schwert) d.r^rm,de. Zwei Theile. M.r drei Ceresa, C. v.> Bemerkungen über die epidemische Brechruhr ((^ku^la moi-dus). 6. Wien, iö5i. drosch. i2 kr. Convertiten, des. Glaube, Hoffnung und Liebe. Rede, gehalten bei feierlicher Ablegilng ei» nes Glaubeiisbetelintliisseö, gr. L. Wien, i35i. geh. 6 kr. Okole,'» inurKnF, die, oder kurze Geschich- ie des Ursprunges und VeilaufeS der indischen epidemischen Brechruhr, wie sie seit dem Iahie iLi7 geherischl Hai, »ebst ihrer Heilart lind den gege« sie schlitzenden Vorsichtsmaßregeln für Gebildete al« ler Stande dargestellt, von einem practischen A^« ce. c^. Wicn, iVi drosch. ,0 kr. Ebersberg, I. S., die letzten Worte eines guten Vacero an seinen Sohn. L,hren und Er» munterungen für Jünglinge »oll schöner Hoffnun-gen, um zufrleden. geilieinnutzig, glücklicy zil le^ den. 6. Wien. itHi drosch. Zo kr. Engelmayr, A., I^gclutu» (III j.i^duZ ill- oc.,'4>o^!^«5. Vom Z5. Mär^ 1679 Mll den nach. gefo,ai^! Ge!>tzni l!nt> Veroi-d'nniqen b>5 ^um Jahre i83o gr. 8^ Wien, i62». , fl, 3a kr. Erlöser, oer heiligste, als Vorbild geistlicher Vollfommenheic. Zehinägige geistliche UebllN' gen. 6. Wien, 1LI1. » fl. Esenwein, C. H, Elementarbuch der französischen Svrache. i^. Siuclg^rt, ido«. g?b. ^,5 ^. Feller, F. E>, deutsch-französisches Hand- 10^6 Wörterbuch für Correspondents»!, enthaltend kauf' mannisch? Wörter und RebenS« Anen. 12. Leipzig, »85i. drosch. 40 kr. Fenelon, Anweisungen für Christen M verschiedenen ^iagen des Bebens. Aus dessen geistlichen Schriften gezogen und übersetzt von Caroline Pich-ler. »2. Wie,,/ »6Il. gel). 2a kr. -^- — Betrachtungen auf alle Tage des Monats. Aus dessen geistliche» Schriften gebogen und übersetzt von Caroline Pichler. 22. Wien, i65i, geb. 20 kr. Frohberg,R., die Brautleute, oder Schuld und Edelmuch. Ein Roman. 3 Wien, 3o k. Gross, A. I., der Kahlenberg und seine Umgebung, ooer die nördlichen Zebirgs « Umge» bungen Wiens. nach ihrer geographischen und hi» storischen Bedeutsamkeit. Nebst naNlrbisiorischeN Fragmente», von Johann Reautz. i2. Wien, »62». drosch. 4g kr. Grundvesten, die, des christlichen Glaubens. Aus dem Französischen deS ?lbb<- Aym^. 2 Bände. tt. Wien , i»3i. brosch. 2 si. Hals-Zierde, königliche, oder Sammlung der kröfilgsten Morgen- , Abend-/ Meß«, Beicht- und Comlnnniongebete; nebst andern An» dachten zu der allcrheiligsten Dreyfaltigkeil, dem hochwinrigstnl Saccamenl d.'s Al^rs < vom süßen Namen Jesu, und dem Leiben Christi, ü. Wien, 40 kr. Herr, A., kurzer Abriß der neuen Geographie. Ein lneihovologischer L.ilf^o«!, flN' G>)M> naslen, höhere'üürgcrschlllen und Sennnarien. nach zwan^igiahi-lgn, Erfahnlngen bearbeitet. Mit ei,>er Steindruckiafel. U. Frankfurt. 16I1. l fi. Hofmann, I., der Sollicitator, (^wu- n^enäi») oder Geschaftsaufsatze in Streitsachen, und Unterricht für Alle, welche Geschäfte bei Ge. richt haben. 2ie sehr vermehrte Auflage. 6. Wien, 24 kr. Hohenlohe-Waidenburg, cnra intirmorum et agonizaruiurru 8. Yiennac, iti2i. 24 kr. Ierrers, Dr. G. 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M., das Gebet als haupt- miltel / um von Goil alle Gnaden u»b die ewige Seligkeit zu erlangen. Aus dem Italienisch?" über» setzt von der Versammlung des allerheiligstiN Erlö» fers. »2. Wien, »33». to kr. Lindner, I., logarithmisches und logarith- misch - trigonometrischez Handbuch, mit einem An« hange von mehreren für die Ausubixiq >n!?ncbehr» lichen Tafeln und Formeln , zum G^inaüche der Mathematik Beflisse»«,, ill der t. k. öst^r. ?lnille, rie. 2te vermehre und sehr verbesserte Aufloge, gr. 6. Wien, ,L3l. brosch. » fl. 36 tr. Lingard, l)r. I., voüständlger Auszug der Geschichte Englands, »ter Band. gr. 6. Wien, ,»51. drosch. /46 kr. Littrow, I. I., Gnomonik, oder Anlei« tllNg zur Verfertigung aller Arten Sonnenuhren. Mit einerlichographirl««, Tafel. gr. U. Wieü, ,U3>. brosch. 3o kr. M^ldlener, P. I., Wer ist wie^ Gott! ^Dechs 'Vetrachtul'gsreden. ,2. Wien, iN5>. 2» kr. Maurer, G., die christliche Jungfrau, NX« ste seyn soll. und es werden kann. 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