581 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. 80. Samstag den 10. April 1869. (Erkenntnisse. Mit gleichlautellden Erkenntnissen des l. l. Landes« gcrichtes Wien uom 17. Fcbluai 1809, Z. 7923 und obelgenchtlichem Ellrnnlnisie vom 10. Mürz 1809, Z. 4586, wutde die Weitelvcilileitung der Nr. 275 des »Neuen Wiener TagblaltcZ" uom 6. October 1803 wegen Vergehens nach § 305 St. G. vnboten. Von dnn k. t. Lanocsgerichte in Strafsachen. Wien, am 17. März ISL'.I. Voschan »». p. Thallinger m. p. Mit den Ellenntnissen des l. l. Landesgerichles in Etlllssacheu in Wien vom 1. Februar 1609, Z. 8855/41853, Und des l. l. östetl. Oberlandesgerichtes vom 10. März 1869, Z. 4589, wuide die Weiterveibreilung der bei August Varbieuf beanständeten Bilder und Schachteln mit den Uebeischiislen: 1. „Wasich wünscte, wasich will: Nur das Eine--------;" 2. „Der Joseph wollte sich der Potiphar nicht fügen;" 3. „Du zürnst mein Kind beut' wieder sehii" 4. „Meinen Glückwunsch bring ich dar;" 5. „Sei froh und flühlich immerdar-." 6. „Ach und Wehe bnngt die (5he:" 7. „Willst schwelgen du im Paradies:" 6» «Ich sag' dir heute nur dies;" 9. „Mein herziges Kind nur nicht schreien:" 10. „Nimm die Locke gedenle mein i" 11. „Line alte Cigane, nc junge Frau:" 12. „Da du ein Schwiemel ganz und gar:" 13. „Dies Mädchen bringt zu Neujahr:" 14. „Welchen Wunsch am Neujahlsmolgen;" 15. „Neujahriwllnsch durch die Blume:" 10. „(5s leuchte wie der Glühwurm hier;" wegen Vergehens gegen die öffentliche Sittlichkeit nach §516 2t. G. und wegln Uebettrelung des § 23 deö Prehgtjches im Sinne des §30 des P. G. verboten. Vom l. l. Landesgerichle in Strafsachen. Wien, am 21. März 1809. Bosch a n m. p. Tb allin g e r m. i». Ausschließende Privilegien. Das l. l. Handelsministerium und das lömgl. unga> tische Ministerium für Landwirthschaft, Industrie und Handel haben nachstehende Privilegien ertheilt: Am 31. Jänner 1809. 1. Dem Johann Hermann, Ober-Ingenieur der Kai-^r Icrdinanbs'Nortbahn in Wien, auf eine Verbesserung ^ der Herstellung jeder Gattung Drehbühnen und Dreh» lcheiben, sür die Dauer eines Jahres' 2. Dem Joseph Äroz, Med. Doctor in Pilsen, aus dle Erfindung eines eigenthümlichen Velfahrrns i» der Dar» llellung des Cementes, sür die Dauer eines IahreS. Am 12. Februar 1809. 3. Dem Achill Anton Maximilian de Bournonoille Und Hector Ledru, Aeioe Liuil-Iogenicure zu Lyon in Frank- i luch (Bevollmächtigter Friedrich Nüoigcr in Wien, Neubau, ^lgmundögasse Nc. 3), auf die Erfindung eigenthümliche! "Vvarate für Lust-, Wasser- und Dampfheizung, welche zu ^lfchiebenen Zwecken verwendbar seien, für die Dauer "ties Jahres. (Diese Erfindung ist in Frankreich seit dem 2> Mai 1802 auf die Dauer von fünfzehn Jahren pa» tentitt.) 4. Dcm Moses Wilmington Staples zu Calölill in °e» Vereinigten Staaten von Nordamerika (Bevollmächtigtet ckliedrich Nödigcr ln Wien, Neubau, Siqmungsgasse Nr. 3), °"f die Lisinrung lines hydraulischtn Waschlessels, sür die -^auer eines Jahres. 5. Dem Rudolf Stradal, Ingenieur in Wien, Victor-^>le Nr. 18, auf eine Verbesserung in der Conslrucliou " Tender sür Locomotive, für die Dauer von zwei Jahren. Am 13. Februar 1809. H 6- A,,,! Ignaz Willwer, Maschinisten in Wiener- °ustadl, auf die (5'sindung eines eigenthümlichen Versah« ^^ bei der Erzeugung gehärteter Gulistahlwalzeir, für die """ eines Jahres. ^ "- Dem Philipp Schobcsberger, Postmeister und Kauf> ein «" ^" Wallern in Oberösterreich, auf die E.findung ^ Maisentlürners, lür die Dauer eine« Jahres. Am 19. Februar 1809. chus. ^"" Etepban French zu Orange im Staate Massa-bau .^kvollmächligtel Friedlich Mdiger in Wien, Neu-^ ' Sigmundsgasse Nr. 3), auf eine Verbesserung an Waschinen, füi vie Dauer eines Jahres, anael ^''"llegiumZ.Brschrribungen, deren Geheimhaltung 'N 21. ^ """"- banden sich im l. l. Privilegien-Archive hei,,,.'. "°hruug. und jene von 1, 4 und 7, deren Ge-Irdern, U nicht angesucht wurde, können daselbst von " °"N,ann eingesehen werd^u._______ ^40^.1) ^ Nr.196H.M. ^ Concurs. ostcrr.3-^^" D'mst der General-Inspection der ^"gc2 M../'l'nbahnen werden Organe als "^^lilstentcn unt der Bestimmung zur Ueberwachung der in Ausführung kommenden Eisenbahnbauten in Verwendung genommen. Die Aufnahme derselben erfolgt in provisorischer Eigenschaft mit dem Iahresgehalte von 700 fl. und 800 fl. und für die Dauer ihrer Exponirung mit dein Bezüge einer Vauzulage im Iahresausmaßc von 600 ft. ö. W., und wird auf dieselben bei vollkommen entsprechender Verwendung in Fällen der Verleihung definitiver DiensteZstellen im Bereiche der General-Inspection Rücksicht genommen werden. Bewerber um diese Dienstesposten haben ihre Compctenzgesuche unter Nachweisung der mit Erfolg absolvirten technischen Lehrfächer, ihrer praktischen Kenntnisse und Erfahrungen im Bau-, speciell im Eisenbahnbauweseu, ihrer Sprachkenntnisse und anderweitigen Qualification bis 24. April d. I. an den General-Inspector der österr. Eisenbahnen einzusenden. Wien, am 30. März 1869. Vom k. k. Handelsministerium. (139) Nr. 3158. Kundmachung. Vom 1. April l. I. an unterliegen die Correspondcnzen nach und aus den vereinigten Fürstenthümeru (Moldau uud Walachei) folgenden Taxen und Versendungsbedingungen: Gewöhnliche Briefe können unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte srankirt abgcsew det werden. Sie dürfen das Gewicht von 15 Loth nicht überfchreiten. Portosätze: Das Gefammtporto für einen einfachen Brief beträgt 10 Nkr. (in den vereinigten Fürstenthümern 25 dlmi), wenn der Brief frankirt abgesendet wird, und 20 Nkr. (in den vereinigten Fürstenthümern 50 wui), wenn der Bries unfrankirt einlangt. Ausnahmsweise beträgt die Gcsammttaxc zwischen der Bukowina und den Grenz-Postorten Siebenbürgens uud der Militärgrenze einerseits und allen Postorten der vereinigten Fürstenthümcr anderseits 5 Nkr. (in den vereinigten Fürstcnthümern 15 wni) sür den einfachen frankirten, und 10 Nkr. (in den vereinigten Fürstcnthümcrn 25 dam) für den einfachen unfrankirten Brief. Gewichtsprogression: 1 Zoll-Loth inclusive (in den vereinigten Fürstenthümern 15 Grammes); für jedes weitere Loth beziehungsweise sin jede weiteren 15 Grammes tritt ein Portosatz hinzu. Unvollständig frank irte Briefe: Dic durch Freimarken oder gestempelte Converts unzureichend frankirten Briefe werden gleich un-frankirtcn Briefen behandelt und taxirt; jedoch wird der Werth der verwendeten Marken und der auf den Converts enthaltenen Stempel dabei be rücksichtigt, so daß nur der an der Taxe für einen unfrankirtcn Brief fehlende Betrag von den Adressaten einzuziehen ist. Waarenproben und Drucksorten unter Band: Dieselben dürfen das Gewicht von 15 Zoll-Loth nicht überschreiten, müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt werden lind un-terlicgcu denselben Versendungsbcdiuguugen, welche sür den Verkehr mit den deutschen Staaten vorgeschrieben sind. Die Gesauunttaxe beträgt 2Nkr. für je 2 '/2 Loth (in den vereinigten Fürstcnthümern 5 wui für je 40 Grammes.) Sendungen, welche den erwähnten Bedingungen nicht entsprechen, werden wie uufraukirte Briefe behaudclt uud taxirt, jedoch uutcr Aurcch nung des Werthes der verwendeten Marken. Nec 0 mmandati 0 n: Briefe, Sendungen mit Waarenproben uud Drucksachen unter Band können auch recommandirt abgesendet werden. Für dieselben ist bei der Aufgabe das gewöhnliche Porto der frankirten Brie'fpost-Sen-dungen gleicher Gattung nnd außerdem zu Gunsten der absendenden PostVerwaltung eine Recom-mandations. Gebühr von 10 Nkr. zu entrichten. Gebühr für ein Netour-Necepisse- aleichfalls 10 Nkr. " " " Im Falle eine recommandirte Briefpostsen-duug durch Verschulden eines Postbedicnstetcn verloren geht, wird eine Entschädigung von 20 fl. geleistet, wenn die Reclamation innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe der Sendung gerechnet, eingebracht wird. Laufschreiben, welche die Absender von re-commandirten Bricfpostsendungen zur Ermittlung der richtigen Beförderung uud Bcstcllung erlassen, sind — falls der Aufgeber nicht die Gebühr für ein Retour-Reccpisse entrichtet hat — mit dem Betrage von 10 Nkr. (beziehungsweise 25 dlmi) bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. Ergibt sich, daß die Reclamation durch ein Versehen eines Postbediensteten herbeigeführt worden ist, so wird dem Absender auf sein Verlangen die für das Laufschreiben bezahlte Gebühr zurückerstattet. Expreßbriefe: Der Aufgeber eines re-commandirten Briefes kann — vorausgesetzt, daß der Brief uach einem Orte bestimmt ist, in welchem sich ein Postamt befindet >— bei der Aufgabe die Exvrcßbestcllung verlangen. Die Expreß-Bestellgebühr beträgt 15 Nkr. uud ist stets im Vorhinein zu entrichten. Die Expreß-Bestellgebühr für Briefe aus den vereinigten Fürstenthümern gehört dem die Bestellung vollziehenden Boten. Trieft, den 3. April 1869. Die k. k. Indirection. c^2) Kundmachung. "^5 Mit Bezug auf den § 7 des Gefetzes vom i). März 186l> wird kund gemacht, daß das angefer tigtc Vcrzcichniß der zum Gcschworncnamte berufenen Gcmeindemitglieder bis zum 16. April 1869 im magistratlichcu Amtslocale (Expedite) zu jedermanns Einsicht anstiege und daß es dem Betreffenden srei stehe, während dieser Frist wegen Ueber-gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung unzulässiger Personen in die Urliste schriftlich oder zu Protokoll Einspruch zu erheben, oder in gleicher Weise ans Gruud des § 5 des bezogenen Gesetzes seine Ablehnungsgründe geltend zu machen, wobei besonders aufmerksam gemacht wird, das alle, welche das 60ste Lebensjahr bereits überschritten haben, das Amt eines Geschwornen fiu immer ablehnen können. Stadtmagistrat Laibach, am 7. April 1869, (126-3) Edict. N" 7" Nachbenanntc unbekannt wo befindliche Ge werbsparteicn haben ihre Erwcrbsteuer-Rückstände nnd zwar: Habe M'chael von Dörfern, Art..Nr. 21 der Steuer ncmcindc Dmfcrn, mit 8 fl. 86 kr.; Sirola Heinrich von Aischuflack, Art.-Nr. 334 dt, Stcllcnicmrmdc Bischoflack, mit 16 fl. 13'/^ lr. Pmtar Malihmis uoir Martmöberss, Att.-Nr. 4 de, Stcncrgcmcindc ?likolail6, mit « fi. 56 kr.; Okoln Ignaz von Schach. Att.°Nr. 50 der Steuer, gemcilldc Sclzach, mit 10 fi. 48'/2 kr., und Stalz Valentin von Ccöcnca, Art.-Nr. 42 der Steuer, gemeinde Stndciw, mit 10 si. 48'/2 lr., sammt den davou cutfalleuden Umlagen binnei 14 Tagen, vom Tage der ersten Einschaltun« dieses Edictcs, beim k. k. Steucramtc in Bischof lack so gewiß eiuzuzahlen, als widrigenfalls da« betreffende Gewerbe von Amts wegen gelöscht wer den würde. K. k. Bezirkshauptmannschaft Krainburg, an 24. März 1869.