Nr. 439. I. 1885. Kirchliches Verordnungs-Blatt für dic Lavanter Diözese. ^Ittioli : I. Sammlung für das Grabmal Papst Pius IX. — II. Pastoral-Conserenz-Frage» pro 1885. — III. Theologische Fragen pro 1885. — IV. PsarrkonkurS-Prüsuiigen im Jahre 1885. — V. Abholung der heil. Oele am Griin-donncrstagc. — VI. Anzeige des Direktorien- und Schematismen-Bedarfeö mib Borlagen der Scelenstands-AuSweife pro 1886. — VII. Statthalterci-Erlaß betreffend die rechtzeitige Anzeige der Geburten durch die Hebammen. — VIII. Entscheidung des BenvaltnngsgerichtshoscS betreffs Aendernng des Religioosbekeniitniffes bei Hindern aus gemischter Ehe. — IX. Entscheidung des Berwaltungsgerichtshofe» betreffend die persönliche Befreiung der Beneficiateli vom Gebühren-Aeqnivalent. — X. Portofreie Verwendung von Eorrespondenzkartcn und Postaniveifnngen für den Amtsverkehr. — XI. Neue Stempelmarken. — XII. Jahresrechnung des F. B. Knabenseminar« pro 1883/84. — XIII. Empfehlung de« Cork von i orglavec. — XIV. Empfehlung eines neuen SM issale«. — XV. Diözesan-Nachrichten. I. Sammlung für das Grabmal Papst Pins IX. Zu den vielen altehrwürdigen heiligen Stätten Roms und der Umgebungen gehört auch die Kirche 8. Lorenzo fuori le mura (St. Lorenz außerhalb der Stadtmauern) auf der Straße „ach Tivoli (das alte Tibnr) eine der s. g. fünf Patriarchalkirchen, welche mit 8. Croce in Gerusalemme »ud S. Sebastiano fuori lo mura die s. g. siebe» Hauptkircheu Nom's bilden. Hier, auf dem s. g. nger Veranus, begrub die fromme christliche Matrone den Leib des heil. Laurentius (im Feuer am ist oft zu Tode gemartert unter dem Kaiser Valerianus im Jahre 258). Der erste christliche Kaiser Constanti» der Große erbaute hier eine reich ausgestattete Basilika, wohin die Reliquien des -heil. Laurentius aus dem alten Oratorium übertragen wurden, wo sic sich noch, und zwar mit jenen dcü heil. Stephan, befinden. Die Kirche selbst wurde von den Päpsten im Verlaufe der Zeit vergrößert und verschönert. Gerade diese Kirche hatte sich auch der hochseligc Papst Pins IX. zur letzten Ruhestätte auserwählt. Au der Rückwand birgt eine einfache, schmucklose Nische seine irdischen Neste. Der ciugcfügte Grabstein hat in Folge seiner ausdrücklichen Anordnung nur folgende Inschrift: ..Ossa et cineres Pii P. IX. sum. Pont. Vixit annos (seine Lebensjahre) ln Pontificatu an. (die Jahre seines Pontifikates) Orate pro eo“. Anstatt seines Wappens ist ein Todtenkopf oberhalb der zwei über einander gekreuzten Todtenbeine angebracht. Wohl ließ der heilige Vater Pius IX. die Kirche des heil. Lorenzins ans seine Soften würdig Herstellen. Die Unterkirche aber oder Krypta harrt noch ihrer Vollendung und Ausschmückung. Ein eigenes hiezu gebildetes Comité in Italien hat den Gedanken angeregt, den Theil der Krypta, in welchem Pins IX. ruht, entsprechend herzustellen, so, daß die bedeutendsten Lebensmomente Pius IX. kunstgerecht repräsentirt sein werden. Auch sollen die Wappenschilder und Namen der beitragenden Diöcesen passend angebracht werden. Zur Bestreitung der Kosten wird es hinrcichen, wenn je hundert Katholiken etwa 13 Kreuzer, je tausend etwa 1 fl. 30 kr. beisteuern. Gewiß eine schöne Gelegenheit für die Katholiken der ganzen Welt, noch dem tobten großen Papste Pius IX. ihre Verehrung zu bezeugen. Auch meine Diöccsancn werden bei ihrer bewährten Opfcrwilligkeit und kindlichen Liebe zum Dahingeschiedene» heiligen Vater sicherlich nicht zurückbleiben wollen. In allen Pfarr- und Knratiekirchen ist ihnen, nach voransgegangener Belehrung von der Kanzel, um was es sich handle, Gelegenheit zu geben, sich an einem Opfcrgangc zum oberwähnten Zwecke an einem Sonn- oder Feiertage während der bald beginnenden Fastenzeit zu betheiligen. Die hochwürdigen Herren Pfarrer (Kumten) wollen durch das Vorgesetzte hochwürdigc F.B. Dckanal-amt die dabei eingesammeltcn Beträge an das F.B. Ordinariat zur weiteren Abfuhr einsenden. II. Pastoral Csnferenz Fragen für das Jahr 1885. Da die Einberufung der zweiten förmlichen Diözesan-Synode auch Heuer noch nicht thunlich ist, auch dcsthalb, weil hoffentlich wohl in Bälde die Proviucial-Synode stattfiuden wird, so wird ungeordnet, dost im Verlaufe des Jahres 1885 die Pastoral-Eonferenzcn in der nämlichen Weise, wie dies im Jahre 1884 geschah, abzuhaltcu seien, nämlich in jedem einzelne» Dekanate an dem vom Herrn Dechante festznsctzeuden Tage. Bezüglich der Schluß-Conferenz wird das Nähere rechtzeitig bekannt gegeben werden. Zu verhandeln ist über nachstehende Fragen und Gegenstände: 1. Jeder christliche Menschenfreund bedauert lebhaft das Umsichgreifen der s. g. Branntweinpest, d. i. den übermäßigen Genuß s. g. gebrannter, meist überdies verfälschter Wässer. — Die Gefahr für Religion und Sittlichkei,, für häuslichen Wohlstand, ja für die Generation im Allgemeinen wird um so größer, wenn etwa wieder ungünstige Weinernten eintreten. Ist es nicht möglich, auch für unsere Diöcesc einen, ans kirchlicher Basis beruhenden, also mit dem Charakter einer kirchlichen Bruderschaft ausgezeichneten „Mäßigkeits-Verein" z» gründen? wie dies z. B. eben jetzt auch in der Nachbar-Diöcese Gurk angestrebt wird. Welche beiläufigen Hauptpunkte wären in die Statuten dieses Mäßigkeits-Vereines aufznnehmcn? Bezüglich des Beitrittes, der von den Mitgliedern zu übernehmenden Verpflichtungen, der kirchlichen Ablässe und Vereins-Andachten und Vorträge; insbesondere auch hinsichtlich der Organisation und einheitlichen Leitung des Vereines u. s. w. 2. Mit Rücksicht auf die in den Diöcesan-Statuten Cap. 11. De clericorum circa respoliticas agendi ratione aufgestellten zwei Grundsätze einerseits, nämlich: ,,Sacerdos minime sit indifferens quoad res politicas et principia, qua hoc respectu in parochia vigent et dominari volunt-" und ,,Quam maxime caveat, ne ulli politicae parti aut factioni adhaerere et plus justo uni alterive patrocinari videatur. Superior sit sacerdos quibuslibet“ ; und mit Rücksicht ans die Erfahrung anderseits, daß sich gerade bei Wahlen beinahe ausnahmslos selbst in kleinen Pfarren Parteien bilden, deren jede ihre Candidateli dnrchznbringcn sucht, entsteht die wichtige Pastoral-Fragc: Wie hat sich der Seelsorger vor und bei den Gemeinde-, Landtags- und insbesondere Rcich-rathswahlen zu benehmen, um sich hiebei einerseits als entschiedenen Patrioten und Katholiken zu bewähren, und mit seinen pricsterlichcn Pflichten nicht irgend wie in Widerspruch zu gcrathcn, anderseits aber sich die Pastorirung, welche alle Parteigenossen umfassen soll, nicht nnnöthigcrwcise zu erschweren? Bemerkt wird, daß das Dekanat Großsonntag, welches bisher mit dem Dekanate Pettau gemeinschaftlich conferirle, von Heiter an seine eigenen Pastoral-Conferenzen haben wird. III. Quaestiones theologicae pro anno 1885. Im Jahre 1885 sind von allen, nach den bisherigen Vorschriften hiezu verpflichteten Diöcesan-Priestern nachfolgende theologische Fragen schriftlich zu beantworten und auszuarbciten. Die Elaborate sind innerhalb des festgesetzten Termines rechtzeitig dem betreffenden F. B. Dekanal-amte einzuschicken: 1. Quae objici solent contra aeternitatem poenarum inferni ? Refutentur hae objectiones, et quidem tum e revelatione, tum e ratione. 2. Quid est amor patriae? Quid docet fides Christiana circa hunc amorem ? Quid speciatim Ecclesia catholica? 3. Predigt über den Text: „Glaubet nicht jedem Geiste, sondern prüfet die Geister, ob sic aus Gott sind; denn cs sind viele falsche Propheten in die Welt ansgegangen." (1. Joann. C. 4, V. l). Im Eingänge, der vollständig auszuarbeiten ist, wird nachgewiese», daß die Warnung und Ermahnung des Apostels auch für unsere Zeit vollauf gelte. Dies leuchtet ein ans der Beschaffenheit der Gegenwart in religiös-sittlicher Beziehung, aus ihren öfters unchristlichen Grundsätzen und Bestrebungen im Allgemeine ». Erster Theil: Kennzeichnung solcher „falscher Propheten" nach einzelnen Seiten. Welcher Mittel sic sich bedienen? Zumal der irreligiösen Presse und wohl auch Vereine z. B. die Freimaurcr. Zweiter T h c i l. Nach welchen Kriterien kann und soll dann der Katholik solche „Geister" prüfen? Pflicht solcher Prüfung. Wie unwürdig es für einen selbstständig denkenden Menschen sei. jedem „Geiste" d.i. jedem falschen Propheten, jedem Zcitnngsblattc u.dgl. blindlings zu glauben, »ud sich so um seine Religion und Gcwissensruhe bringen zu lassen. B e m e r k » n g. Bei der Predigt kann sich der deutschen oder slovcnischeu Sprache bedient werde». IV. Pforrlronburs Prüfungen. Die üblichen alljährlichen zwei allgemeinen Pfarrkoiikurs-Prüfungen werden im Jahre 1885 am 5., 6. und 7. Mai, dann am 1., 2. und 3. September in der F. B. Residenz zu Marburg stattfinden. Die Gesuche um Zulassung zur Konknrsprüfnng sind durch das F. iti. Dekanalamt wenigstens 14 Tage vor der Prüfung anher vorznlegen. V. Die Abholung der heil. Oele hat, wie gewöhnlich, am Gründonnerstage in der F. B. Ordinariatskanzlei daselbst zu geschehen. Die Oelgcfäste sind vorher sorgfältig zu reinigen. VI. Der Bedarf an Direktorien und Schematismen pro 1886 ist unter gleichzeitiger Vorlage der Ausweise über die Seelenzahl der unterstehenden Scelsorgestatiouen von den F. 58. Dekanalämteru bis Ende Juli anher auznzeigeu. VII. Statthalterei-Erlaß ddo. 10. November 1884, Ü. 18014, betreffend die rechtzeitige Anmeldung von Geburten behufs deren Eintragung in das Geburtsbuch. Sc. Excellenz der Herr f. k. Statthalter für Steiermark hat über Anlast eines der hochlöblichcn f. k. Statthaltern zur Kenntniß gebrachten Falles, in welchem Kinder erst lange Zeit nach ihrer Geburt zur Taufe gebracht wurden und in die Gebnrts- und Tanfmatrik eingeschrieben werden konnten, Folgendes unter obigem Datum anher eröffnet: Um derartigen unliebsamen Vorkommnissen, die nicht nur die rituellen Funktionen in Betreff des Taufaktes, sondern auch das staatliche Interesse an der rechtzeitigen Eintragung in die Matrike» betreffen, vorzubengcn, werden sämmtliche politische Behörden angewiesen, den Hebammen insgesammt die Bestimmungen des § 10 der Instruktion (Verordng. des k. k. Minist.'des Innern o. 4. Juni 1881, R.-G.-Bl. Nr. 54) zur genauen Darnachachtnng strenge einzuschärfen. Von diesem Falle nehme ich Anlaß, die Aufmerksamkeit des hochwürdigcn Ordinariates noch auf einen anderen Gegenstand zn lenken, der gleichfalls, wenn auch nicht unmittelbar, die fragliche Angelegenheit taugirt. Die geprüften Hebammen sind gemäß § 10 der Instruktion verpflichtet dafür zu sorgen, das; jede Geburt eines Kindes, bei welcher sie Hilfe geleistet haben, behufs Eintragung in die Geburts-Register rechtzeitig angezeigt werde. Bei einer Vernachlässigung dieser Verpflichtung kann und wird die betreffende Hebamme zur Verantwortung gezogen werden. Dies ist bei den s. g. Afterhebammen, die neuerer Zeit in bedeutender Zunahme begriffen sind, nicht der Fall. Um einerseits dem Unwesen der unbefugten Hebammen erfolgreich Grenzen setzen zu können, anderseits die Rechte der geprüften Hebammen 311 wahren, ist zur Bekämpfung dieses das sanitäre Wohl der Bevölkerung oft tief schädigenden Unfuges das Zusammenwirken sämmtlicher hiezu berufenen und verpflichteten Organe unumgänglich nothwendig. Zufolge Hofkanzlcidekretes vom 2. Juli 1825, Z. 20248 (St.-G.-Verordg. vom 30. Juli 1825, Z. 18063) sind zur Herstellung einer zweckmäßigen Kontrolle die Namen der Hebammen von den Seelsorgern in die Geburtsbücher cinzutragen und die Amtsärzte verpflichtet, sich von Zeit zu Zeit ans denselben die Uebcrzeugnng zu verschaffen, ob After-Hebammen bei Geburten verwendet wurden, um hievon die vorschriftsmäßige Anzeige zu erstatte». Um die Ausführung der Bestimmungen des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. März 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 57), betreffend die unbefugte Ausübung der Geburtshilfe, zu ermöglichen, erlaube ich mir, die seinerzeit den Consistorien zur genauen' Befolgung bekannt gegebene und noch in Kraft bestehende allerhöchste Anordnung mit dem Ersuchen in Erinnerung zu bringen, die Seelsorger hierauf aufmerksam zu machen und dieselben anzuweiscn, bei Entdeckung einer After-Hebamme (das ist einer die Geburtshilfe gegen Bezahlung und gewerbsmäßig unbefugt betreibenden Person) die Anzeige an die politische Behörde zu erstatten. Hievon werden die Seelsorgepriester zur Bcnchmnngswissenschaft und Darnachachtnng hiermit verständiget. VIII. Entscheidung des vermnttungsgerichtshufts betreffs Irnderung des NeligionsbeKenntniffrs bei Kindern ans gemischten Ehen. Ist eines der beiden Eltern, welche das Religionsbekenntnist ihrer Kinder vcrtragüwcise bestimmen kannten, gestorben oder willensunfähig geworden, so hat nicht der andere Thcil nun für sich allein das Recht, das Religionsbekenntnis) der Kinder zu bestimme», sondern cs kann eine Acndcrung des bereits bestimmte« Bekenntnisses überhaupt nicht mehr cintrctrn. Erkenntniß vom 2. April 1884, Z. 537. Der k. k. V.-G.-H. hat über die Beschwerde des August Hintner, ca. Min. für Cultus und Unterricht, anläßlich der Entscheidung desselben vom 6. December 1883, Z. 21.964, betreffend die Bestimmung des Religionsbekenntnisses für das Kind Clara, nach dnrchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des Advocaten Dr. Victor Fuchs, dann des k. k. Sectionsrathes Ritter v. Spann, zu Recht erkannt: „Die Beschwerde wird als unbegründet ab gewiesen." Entscheidungsgründe. Da der Vertrag, welchen die Eheleute Hintner vor ihrer Trauung hinsichtlich der religiösen Erziehung ihrer Kinder geschlossen haben, zugegebenermaßen nachträglich wieder aufgehoben und das Religionsbekenntnis; der aus dieser Mischehe entsprossenen Kinder nach der Vorschrift des Gesetzes (Art. l, Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 49) bestimmt worden ist, handelt es sich im vorliegenden Falle lediglich um die Frage, ob das dergestalt bestimmte Religionsbekenntnis; hinsichtlich des noch nicht sieben Jahre alten Kindes Clara nach dem Tode der Mutter von dem Vater allein geändert werden konnte, beziehungsweise ob der Vater, August Hintner, zu der am 26 September 1883 vor dem Stadtgemeindeamte Salzburg abgegebenen Erklärung, das; er für seine vorgenannte, bisher nach der gesetzlichen Vorschrift in dem (evangelischen) Religionsbekenntnisse ihrer Mutter getaufte und erzogene Tochter den Austritt aus der evangelischen Religions-gcsellschaft und den Ucbertritt zu der katholischen Kirche anmelde, gesetzlich berechtigt war oder nicht. Der V.-G.-Hof hat in Uebereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung diese Frage auf Grund nachstehender Erwägungen verneint. Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 enthält die Vorschrift darüber, nach welcher Richtschnur das Religionsbekenntnis; der Kinder bestimmt, Art. 2 ebendas, die Vorschrift darüber, wie das nach Art. 1 bestimmte Religionsbekenntnis; nachträglich geändert werden kann. Dabei geht Art. 2 von dem allgemeinen Satze aus, daß das nach Art. 1 „für ein Kind bestimmte Religions- bekenntniß in ber 9tcgel so lauge nicht geändert werden dürfe, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine Veränderung vornehme." Durch diesen den Bestimmungen des Art. 2 vorangestellten Satz sind alle in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen über die Aeudeniug des Bekenntnisses zu Ausnahmebestimmungen gestempelt, so daß dieselben nur so weit gelten, als ihr Wortlaut reicht, und daß überall, wo dieser Wortlaut nicht 31ttrifft, die gesetzliche Regel, das ist die Unveräuderlichkeit des für ein Kind nach Art. I einmal bestimmten Religionsbekenntnisses platzgreift. — Unter den Ausnahmsbestimmnngen nun, welche Art. 2 enthält, fami für den vorliegenden Fall nur jene in Betracht kommen, welche besagt, daß Eltern, die nach Art. 1 das Religionsbekenntnis; ihrer Kinder vertragsmäßig zu bestimmen berechtigt find, dasselbe bezüglich der noch -nicht sieben Jahre alten Kinder auch ändern können. Rach dieser Bestimmung ist also zu einer solchen Aeuderung ebenso ein Vertrag der Eltern nothwendig, wie zu einer von der Regel des Rechtes abgehenden ersten Bestimmung des Bekenntnisses der Kinder nach Art. 1, es muß daher geschlossen werden, daß dort, wo ein solcher Vertrag nicht zu Stande kommt, die fragliche Ausnahmsbestimmnng nicht zur Anwendung gelangen kann, vielmehr die Regel des Gesetzes ihre Anwendung behalten muß, und es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der nach der Vorschrift des Gesetzes erforderliche Vertrag nur thatfiichlich nicht zu Stande kommt oder ob er, weil eines der beiden Eltern gestorben oder willensunfähig geworden ist, gar nicht mehr zu Stande kommen kann; in beiden Fallen fehlt es eben gleichmäßig an jener Voraussetzung, von welcher das Gesetz die nur ausnahmsweise zngclaffcnc Acnbcrmtg eines einmal bestimmten Religionsbekenntnisses abhängig macht. Ist also, wie im vorliegenden Falle, eines der Eltern gestorben, so ist die gesetzliche Folge hievon nicht die, daß der überlebende Theil nun das Recht der Aeuderung für sich allein, sondern die: daß er überhaupt kein Recht und keine Möglichkeit mehr hat, das Bekenntniß zu ändern, letzteres daher so verbleiben muß, wie es nach der Vorschrift des Gesetzes, eventuell durch einen nach Znlaß des Gesetzes geschlossenen Vertrag bestimmt worden ist. Wenn sich der Beschwerdeführer hingegen auch aus die Bestimmung im Art. 1 des citivtcn Gesetzes bernst, wonach Derjenige, welchem das Recht der Erziehung zusteht, auch das Religionsbekenntnis; bestimmen darf, so ist hieraus zu bemerke», das; diese Vorschrift, wie schon ihre Einreihung im Art. 1 beweist, nicht auf die Aeuderung, sondern auf die erste Bestimmung des Bekenntnisses sich bezieht und auch für diesen Fall nur eine subsidiäre, nämlich dann eintretende Norm enthält, wenn das Bekenntniß, wie z. B. bei Findelkindern, nach keiner der vorangegangenen Bestimmungen feststellbar sein sollte, während im vorliegenden Falle das Bekenntniß des Kindes Clara nicht nur nach der im Abs. 2 des Art. 1 getroffenen Richtschnur bestimmt werden konnte, sondern auch thatsächlich bestimmt worden ist, so das; gegenwärtig nur die Aeuderung des Bekenntnisses in Frage steht. Das weiters auch die von dem Beschwerdeführer berufenen Bestimmungen des a. b. G,-B. über die väterliche Gewalt im vorliegenden Falle nicht entscheiden können, ist selbstverständlich, da dieser Fall offenbar nicht nach jenen allgemeinen Vorschriften, sondern nach dem die Frage des Religionsbekenntnisses direct betreffenden Gesetze vom 25. Mai 1868, welches als Speeialvorschrist jenen allgemeinen Bestimmungen vorgeht, behandelt werden muß, überdies aber auch in dem a. b. G.-B. gar keine ausdrückliche Bestimmung über das Religionsbekenntnis; der Kinder aus Mischehen getroffen, sondern diesfalls nur auf die politischen Vorschriften verwiesen wird (§ 140 a. b. G.-B.) Ebenso unstichhältig ist endlich die Berufung des Beschwerdeführers auf die angebliche Ministeria!-Verordnung vom 18. October 1872, ZZ. 4608 und 7869, da abgesehen davon, das; sich das Ministerium auch in einer Verordnung mit dem Gesetze nicht in Widerspruch hätte setzen können, die angerufenen, im Ministerial-Verordnungsblatte sub. Rr. 80 lediglich publicirten Ministerial-Erlässe, wie ihr Wortlaut ganz klar barthut, keine zur allgemeinen Richtschnur der Behörden getroffene Anordnung, sondern lediglich Entscheidungen einzelner Fälle im Wege der ordentlichen administrativen Indicatur enthielten. Der V.-G.-Hof mußte sohin die angefochtene Entscheidung, welche dem Beschwerdeführer das von ihm angesprochene Recht zur Aeuderung des Religionsbekenntnisses seiner Tochter Clara aberkennt, für gesetzlich begründet erachten und die hiewider ergriffene Beschwerde abmeisen. IX. Entscheidung des k. It. Verwnltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1883,1.132, betreffend die persönliche Sefreinng der Seneficiate» vom Gebiihren-Äeguivalent. „Der f. f. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Maximilian Godina, Pfarrers zu Buje in Istrien ca. Entscheidung des k. k. Finanz-Ministeriums vom 20. Mai 1882, Z. 1408, betreffend die Entrichtung des Gcbühreu-Acguivalentes für das 3. Decennium vom Vermögen der Pfarrpfründe Bnje »ach durchgeführtcr ö. m. Verhandlung und Anhörung des k. LMin.-Viee-Seer. Ritter v. Froschaner, zu Recht erkannt: Die angefochtene Entscheidung wird nach § 7 des Gesetzes vom 22. October 1875, R.-G. Bl. Nr. 36, ex 1876, aufgehoben. Entschcidungsgründe: Der Beschwerdeführer spricht die Befreiung vom Gebührcn-Aeqnivalentc aus dem Gesetze vom 15. Februar 1877, R.-G.-Bl. Nr. 98, an, wonach Inhaber jener Bcneficien, deren reines Einkommen jährlich 500 fl. ö. W. nicht übersteigt, von der Entrichtung des Gcbührcn-Acgnivalcntes persönlich befreit sind. Da es sich hier somit um eine persönliche Befreiung des Inhabers eines Bciieficiums handelt, so kommt es nach der Rcchtsanschannng des BcrwaltungsgerichtshofeS wesentlich darauf an, ob dessen nach den bestehenden Vorschriften zu ermittelndes reines Einkommen ans dem Beneficium den Jahrcsbetrag von 500 fl. nicht überschreitet, damit er jene persönliche Befreiung beanspruchen dürfe. Es muß daher zunächst jener Thcil des Pfründen - Einkommens ansgeschieden werden, welches dem Bcneficiums-Jnhaber nicht persönlich zukommt. Nach den vorliegenden Administrativactcn ist auf Grund einer, mit der Gemeinde Buje wegen Erhöhung der Bezüge des Curatclerus daselbst gepflogenen, in den Concertations-Protokollen vom 14. Marz und 16. August 1856 enthaltenen Verhandlung, deren Ergebniß von der k. k. küstenl. Statthaltern unterm 2. November 1856. Z. 14026, genehmigt worden ist, jedem der beiden dortigen Cooperatomi ein barer Bezug von 250 fl. C. M. (262 fl. 50 kr. ö. W.) als Congrua zugestanden worden, welcher Betrag von 525 fl. daher nicht zum persönlichen Einkommen des Pfarrers gehört. Diesen Betrag hat daher auch die k. k. Statthaltern in Triest bei Lieferung des von ihr unterm 30. Jänner 1881, Z. 1173, bestätigten Ausweises ihres Rechnungs-Departements von der Einnahme der Pfarrpfründe in Buje ausgeschicdcn. Nach diesem Ausweise beläuft sich das Einkommen der Pfarrpfründe in Bnje auf 1089 fl. 64'/, kr. und nach Abzug obigen Cooperatorenbezuges pr. 525 fl. im Jahre auf 564 fl. 64'/2 kr. — Von diesem Ein- kommen müssen jedoch, wie auch die Finanzverwaltung angenommen hat, ausgeschieden werden: a) das Einkommen aus einer Messenstiftung von 50 fl. 85'/, kr., welches, bczw. das demselben zu Grunde liegende Stiftnngscapital, ein abgesondertes Object des Gebühren-Aequivalcntcs bildet; und b) die nicht aus einem Vermögen stammende Einnahme von Stolagebühren und Kanzleitaxen pr. 42 fl. 38'/, kr., zusammen 93 fl. 24 tr., wonach im Entgegenhalte zu obigem Betrage von 564 fl. 64'/, kr. ein Einkommen von 471 fl. 40'/, kr. für den Beueficimns-Jnhaber resultiti. Es ergibt sich sonach, daß dem Beschwerdeführer kraft des Gesetzes vom 15. Februar 1877 für die restliche Dauer des 3. Decenniums, d. i. für die Jahre 1878, 1879 und 1880 die persönliche Befreiung vom Gebührcn-Aequivalente zukommt, daher die angefochtene Entscheidung, welche ihm diese gesetzliche Befreiung auch bezüglich der erwähnten drei Jahre versagt, nach § 7 des Gesetzes vom 22. October 1875 aufgehoben werden mußte." — Auf Grund dieses Erkenntnisses hat ein Pfarrer der Brünncr Diöcesc, welchem das Gebührcn-Acquivalent für das IV. Decennium 1881 — 1890 von dem Vermögen der Pfarrpfründe mit 141 fl. 37'/, kr. bemessen worden war, an die hochl. k. k. Statthalterei das Ansuchen um die Adjustirung seiner Pfründenfassion zum Zwecke der persönlichen Befreiung von der Entrichtung des Gcbühren-Aequivalentcs gestellt und hiebei insbesondere hcrvorgehobcn, daß a) das Einkommen aus den Messe nstiftungcn, weil das demselben zu Grunde liegende Stiftnngscapital ein abgesondertes Object des Gebühren-Aeqnivalentes bildet, und b) die nicht aus einem Vermögen stammenden Einnahmen von Stolagebühren und Kanzleitaxen nach der aus- drücklichen Erklärung des k. k. Verwaltuugsgerichtshofcs aus dem Einkommen der Pfründe auszuschciden feien, und c) daß für die Ausscheidung des aus dem Kirch envermö ge n dem Beneficiateli angewiesenen Betrages der gleiche Grund wie ad a) spreche, da auch das Kirchenvermögen einen abgesonderten Gegenstand des Gebühren-Acquivalcntes bilde. Die k. f. Statthaltern hat diesem Ansuchen keine Folge gegeben und den abwcislichcn Bescheid (ddo. 27. Februar 1884, Z. 3199) nachstehend motiviti : „Da nach dem adjustirten Ausweise das Jahres- einkommen der Pfarre 553 ft. 4 kr. beträgt, so kann der genannte Pfarrer keinen Anspruch ans die persönliche Befreiung von der Entrichtung des demselben für das IV. Decennium vorgcschriebcncn Gebührcn-Aequivalcntes pr. 141 fl. 37V» kr., also jährlich 14 fl. 13'/, kr. haben, und das angeführte in einem speciellen Falle für Istrien gefällte Erkenntniß des Bcrwaltungsgcrichtshofes mit Rücksicht auf die für Mähren bestehenden dies-fälligen hohen Ministerial-Erlässe nicht als maßgebend betrachtet werden." In Folge des vom Pfarrer ergriffenen Recurses hat nun das hohe k. k. Finanz-Miiiistcrium dem hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht unterm 4. November 1884, Z. 29217, mitgctheilt, daß es dem Pfarrer mit dem unter Einem an die Finanz-Landesdirection in Brünn ergehenden Erlasse die persönliche Befreiung von der Entrichtung des Gebührcn-Aequivalcntes für das IV. Decennium vom Pfründenvermögen gemäß des Gesetzes vom 15. Februar 1877, R.-G.-Bl. Nr. 98, zuerkannt hat, nachdem das reine aus dem Beneficium fließende Jahreseinkommen 380 fl. 41 kr. beträgt, somit 500 fl. nicht übersteigt. X Portofreie Verwendung von Correspondenzkarten und Postanweisungen für den Amtsverkehr. Laut Verordnung des f. f. Handelsministeriums vom 14. September 1884 (R.-G.-Bl. LI, Nr. 157) ist für den portofreien Amtsverkehr vom 15. October 1884 an, der Gebrauch von Eorrespoudenzkarten, und nach Verordnung des Handelsministeriums vom 31. August 1884 (R.-G.-Bl. XLIX. Nr. 147) vom 15. September 1884 an, auch der Gebrauch von portofreien Postanweisungen auf den hiezu eigens aufgelegte» Blanquetten statthaft. XI. Neue Stempelmarken. Zufolge Erlasses des f. f. Finanzministeriums vom 8. October 1884, R.-G.-Bl. vom Jahre 1884, S. 492, sind vom 1. Jänner 1885 an geänderte Stempelmarken aller Kategorien, mit Ausnahme der Zeitungs-Stempelmarken zu 1 kr. und 2 kr. in Verschleiß gesetzt worden. Diesen neuen Stempelmarken ist im untern farbigen Felde die Jahreszahl „1885" aufgedrückt. Die gegenwärtig noch im Verschleiß befindlichen Stempelmarkcu werden mit dem 28. Februar 1885 gänzlich außer Verschleiß gesetzt. Die Verwendung der außer Gebrauch gesetzten Stempelmarken nach dem 28. Februar 1885 wird daher der Nichterfüllung der gesetzlichen Stempelpflicht gleichgehalten und zieht die ans Grund der Gebührengesetze damit verbundenen nachtheiligeu Folgen nach sich. Die außer Gebrauch gesetzten, »»verwendet gebliebenen Stempelmarken werden unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften vom 1. März bis einschließlich 30. April 1885 bei den StcmpclmagazinS-Aemtern gegen neue Stempelmarken nucntgcltlich ausgewechselt. Nach dem 30. April 1885 findet weder eine Umwechslung noch eine Vergütung bezüglich der aus dem Verschleiße gezogenen Stempelmarken statt. — Gemerbs- und Handelsbücher, dann Blanquette von Wechseln, Rechnungen u. dgl., auf denen ältere Stempelmarken durch vorschriftsmäßige, vor dem l. März 1885 erfolgte ämtliche Ucbcrstcmpelung zur Verwendung gelangt sind, können auch nach dem 28. Februar 1885 unbeanstäiidet in Gebrauch genommen werde». xii. Rechnung der gefertigten Knabcnseminars-Vorstehung über die erhaltenen Geldbeträge und deren Verwendung für dos Institut vom 15. September 1883 bis 15. September 1884. »0(1- Betrag Nr. Empfänge: fi. ft. 1 2 Kassarest vom vorhergehenden Jahre Vom hochwürdigsten fürstbischöflichcn Consistorium: a) auf Rechnung des Maximilianum b) „ „ „ Victorinnm . 1550 st. 1550 fl. 40 6 Summa . 3100 3 Snstcntatiousbeiträge der Zöglinge 1851 65 Summe der Empfänge Ausgaben: 4991 71 1 Verköstigung der Zöglinge und des Hauspersonals 3679 8 2 Reinigung der Wäsche 326 12 3 Materiale für Beleuchtung und Beheizung 248 10 4 Krankenpflege 82 33 5 Löhnungen für das Dienstpcrsoualc 319 — 6 Hauscrfordernissc, Reparaturen und Einrichtungsstücke 260 — 7 Gesangsunterricht 40 — 8 Tag- und Handwerker 19 60 9 Erfordernisse für den Garten 2 20 10 Außerordentliche Auslagen 13 46 Summe der Ausgaben 4989 89 Wird dieser Summe die Empfangssumsne per 4991 71 cntgegeugcstellt, so ergibt sich ein Kassarest von Kn a b e n sc min ars - V orst c h nng zu M ar b urg, am 15. September 1884. Johanu Skuhal a, Regens. 1 82 N e «h it n n n über die Empfänge und Ausgaben des-f. b. Knabcn-Seminars „Maximilian»»»" vom 15. September 1883 bis ballili 1884, d. i. vom Schuljahre 1883/84. Post. Nr. 1. Empfänge: A. Cassarest mit 15. September 1883. In Barem Kapitalien In Aarem fl. kr. fi. kr. - 1 278 21 2 Kapitalien 36.599 26 — 3 B Hinte Empfange: Interessen von Activ-Capitalieu 1.870 81 I 4 Beiträge von Diözcsanpriesteru — — 610 — 5 Das Legat des P. T. Herrn Michael Pitt, Dompropst . — — 1.487 2‘/t 6 Die Widmung des P. T. Herrn Franz Soröiö, Dompropst, Noten-Rente Nr. 53.662, 247.272 ii 1000 fl., Silber-Rente Nr. 183.296, 183.202, 677.559, 728.563 a 100 fl., zusammen pr 2.400 7 Darlehen des Franz KorLc, rnckgczahlt pr — — 525 — 8 Silber-Rente pr. 1850 fl, nach dem Course pr. 79 fl. 60 kr. . 1.850 — — — 9 pr. 700 fl. „ „ „ „ 81 fl. 35 kr. . 700 — — — 10 In die Spareassa in Marburg gelegt 600 — — — Summe der Empfänge . 42.149 26 4.771 4 / 1 II. Aus g « V en : Für die Verpflegung der Zöglinge und des Hauspersonals . _ 1.550 2 Für die Silber-Rente pr. 1850 fl. nach dem Course pr. 79 fl. 60 kr. gezahlt _ _ 1.472 60 3 Für die Silber-Rente pr. 700 fl. nach dem Course pr. 81 fl. 35 kr. gezahlt _ 569 45 4 Conpou-Daraufzahlnng für diese Renten — — 8 45 5 Das rückgezahltc Darlehen des Franz KorZc kommt in Abfall . 525 i — — 6 Die Anlage in der Sparcasse in Marburg — — 600 — 7 Extabnlations-Quittnngen und Stempeln — — 20 75 8 Expensar dem Rechtsfreunde für die Vertretung — — 129 38 9 Grabmonument dem Legatare P. T. Herrn Anton Galuf . . — — 22 93 10 Der Rosa Koren das Vitalicium — — 100 80 11 Der Barbara ObroZ das Vitalicium — — 38 7 5 12 Abgaben für den Anton Galnf'schen Nachlaß — — 40 10 13 Die Perccntnalgebühr für das Franz Soräiö'sche Legat . — — 199 60 14 Verschiedene Ausgaben — — 11 79 Summe der Ausgaben . 525 — 4.764 60 Wird von der Empfangs-Summe pr 42.149 26 4.771 4'/, Die Ausgab-Snmmc abgezogen pr 525 — 4.764 60 So ergibt sich mit 15. September 1884: a) Der Stand der Capitalien pr 41.624 26 ; b) An Barschaft pr — 6 44' , Capilalicn des Marimiliannm: 1. Privatschuldbriefe.............................. 8.424 fl. 26 kr. 2. Staats-Schuldverschreibungen, steuerfrei. . 5.000 fl. — fr. 3. Staats-Schuldverschreibungen (Silber-Rente) 0.250 fl. — kr. 4. „ (Noten-Rente). 12.150 fl. — kr. 5. Staatslose 1800 500 fl. — kr. o. Grnndentlastungs-Obligationen .... 200 fl. — kr. 7. Sparcassebüchl................................... 9.100 fl. — kr. Zusammen obige . 41.624 fl. 20 tr. Rechnung über die Empfänge und Ausgaben des f. b. Knaben-Seminars „Victorinum" dom 15. September 1883 bis dahin 1884, d. i. vom Schuljahre 1883/84. Poft- 91r. I. Empfänge: A. Lassarest mit 15. September 1883. In Barem Kapitalien In Aarem fl. kr. fi. kr. 1 2 Kapitalien 34.686 93 — — 3 B. Rene Empfänge. Interessen von Aetiv-Capitalien 1.448 52 4 Miethzins vom Victorinum-Hause — 500 5 Pachtzins von einem Acker zu St. Johann am Dran-Felde . — 12 — 6 Legat der Anna Nedok in Sulzdorf — 40 7 Theilbetrag des Franz Slomsek'schcn Darlehens — 150 8 Die Weinfechsnng des Weingartens in Polcnsak — 50 — Summe der Empfänge . 34 686 93 2.200 52 1 II. Ausgaben: Deficit vom Jahre 1883 165 97'/, 2 Für die Verpflegung der Zöglinge und des Hanspersonals . — — 1.550 3 Vitalieium der Schwester des sel. Pfarrers St. Pernavsl — — 60 — 4 n " Richte „ „ „ „ „ — — 80 — 5 6 Für das Vietorinum-Haus: a) Hauszinsstencr . . 70 fl. 80 kr. b) Bczirköumlage . . 34 fl. 30 kr. c) Gemcindcumlage . . 14 fl. — kr. d) Zinskrenzcr . . . 10 fl. — kr. Aequivalentgebühr < 129 46 10 25 7 Fener-Asscknranz vom Vietorinnm-Hanse — — 1 22 8 Expensar dem Nechtsfrennde — — 8 3 9 Der Darlehensbetrag des Fr. Slomšek kommt in Abfall. 150 — — — 10 Verschiedene Ausgaben — — 6 33 Summe der Ausgaben . 150 - 2.046 |90l 2 Wird von der Empfang-Summe pr 34.686 93 2.200 52 Die Ausgab-Summe abgezogen pr 150 — 2.046 90'/, So ergibt sich mit 15. September 1884 : a) der Stand der Kapitalien pr 34.536 93 b) an Barschaft pr — — 153 617. I. Capitalien des Victorinum. 1. Privatschuldbriefe.... 1.286 fl. 93 kr. 2. Staats - Schuldverschreibungen (Silber-Rente) .... 12.400 fl. — kr. 3. Staats - Schuldverschreibungen (Nvtcn-Nente) .... 14.900 fl. — kr. 4. Staatslose vom Jahre 1860. 5.100 fl. — kr. 5. Grundentlastungs-Obligationen 750 fl. — kr. 6. Marburger Escompte-Bnnk . 100 fl. — kr. II. Realitäten des victorinum. Hl. Dreifaltigkeit bei Hl. Maria in Po- 1. Weingarten in der Collos, Sichtenegg. 2. Weingarten in der Pfarre lenZak. 3. Weingarten in Allerheiligen. 4. Ein Acker in der Pfarre St. Johann am Drau- Felde. 5. Ein Hans in Marburg am Hauptplatz. Zusauimen obige . 34.536 fl. 93 kr. Anmerkung: Der von de» Vietorinuin-Weingiirtcu erzielte Ertrag ist zur Deckung der Bearbeitungökosten verwendet worden Marburg, am 6. Oetober 1884. Laurentius Hetg, Domeapitnlar. ber Zöglinge des fürstbischöflichen Knabenseminars zu Marburg im II. Semester 1883/84. Post- ar. Glasse der Instituts-Zöglinge a s 53 M :3 « Digitalna knjižnica Slovenije - dLib.si
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