Gesetz- im» Verm kmmistsblatt für das ö fi e r v e t d) i f d) = t f f t v i s d) e ,E ü n e ii [ a 11 i), bestehend cniS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der nnd der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem 3abramiit L8VL. II S t ü cf. Auög egebcn und versendet am ‘23. Januar 1875. 3. Gesetz vom 5. November 1874, über die Anlegung von Grundbüchern in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und über die innere Einrichtung dieser Bücher. Mit Zustimmung des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea finde Ich anznordnen, wie folgt: §• h In der gefürsteten Grafschaft Görz nnd Gradisea sind Grundbücher anznlegen. Die Anlegung erstreckt sich auf alle Gebiete des Landes, gleichviel ob für dieselben derzeit die Görzer Landtafel, besondere Grund- oder Notisiken-Bücher, oder gar keine öffentlichen Bücher geführt werden, und erfolgt von AmtSwegen. §• 2. In die Grundbücher sind alle innerhalb der Grenzen der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea befindlichen unbeweglichen Sachen nnd alle Rechte, welche den unbeweglichen Sachen gleichznachten sind, anfznnehmen. 2. Innere Ein-richiuna der Grundbücher. A. Hauptbuch. a. Inhalt der Grundbuch ocin-läge. b . Blatter der Grundbuchsei» läge. Hievon sind jedoch das öffentliche Gut, sowie diejenigen Liegenschaften ausgeschlossen, welche den Gegenstand eines Eiscnbahnbuchcs oder eines Bcrgbnchcs zn bilden haben. §. 3. Die Grundbnchseinlagcn, welche die Liegenschaften einer Katastral-Gemeinde enthalten, haben zusammen ein Hauptbuch zu bilden. Für größere Stadtgemeinden können, wenn cs die Ucbcrsichtlichkcit erheischt, mehrere örtlich abgegrenzte Abtheilungen gebildet werden, für welche je Ein Hauptbuch anznlegeu ist. Im Falle des Bedarfes sind die Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen. §. 4. Eine Grundbuchseinlage hat in der Regel nur Einen GrnndbnchSkörper zn enthalten. Es können jedoch mehrere GrnndbnchSkörper, welche demselben Eigenthümcr gehören, in Eine Einlage eingetragen werden, wenn nicht zu besorgen ist, daß eine Verwirrung des Grund-bnchsstandcs daraus entstehen werde. Jede Liegenschaft, welche ein physisch zusammenhängendes Ganzes ansmacht, kann einen selbstständigen Grundbuchskörper bilden. Die Vereinigung mehrerer demselben Eigenthümcr gehöriger Liegenschaften zu Einem GrnndbnchSkörper, kann nur dann erfolgen, wenn dieselben nicht verschieden belastet sind und auch in Ansehung der Beschränkungen des EigenthumSrechtes keine Verschiedenheit besteht, oder wenn gleichzeitig mit der Bereinigung die Beseitigung der derselben entgegenstchenden Hindernisse bewirkt wird. §■ 6. Jede Grundbuchseinlage besteht ans dem Gutsbestandblatte, dem Eigcnthumsblatte und dem Lastenblatte. §. 7. Das Gutsbestandblatt hat alle Bestandthcile eines Grundbuchskörpers und diejenigen dinglichen Rechte anzugeben, welche mit dem Eigenthume des Grundbnchskörpers oder eines Theiles desselben verbunden sind. Die Bezeichnung der Bestandthcile eines Grundbnchskörpers hat mit den Bezeichnungen des Katasters und der Katastralmappe übereinzustimmen. Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist diese in der Aufschrift des Gutsbestandsblattcs anzngeben. In dieser Aufschrift ist cs auch ersichtlich zu machen, wenn der GrnndbnchSkörper in einem von dem vollständigen Eigenthume verschiedenen Verhältnisse steht. '• Register. Urkunden. idmmiuiig. §• 8. Jede Aenderung au dem Inhalte des Gntsbestandblattes, welche durch eine Eintragung auf einem anderen Blatte herbeigeführt wird, ist auf dem Gntöbestandblatte von AmtSivcgen ersichtlich zu machen. Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienstbaren Gutes eingetragen, so ist dies, sowie jede Aenderung der Eintragung, gleichzeitig mit der Eintragung von Amtöwcgcn in dem Gntsbestandblatte des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen. §• 9. Das Eigenthumsblatt hat die Eigenthumsrechte, sowie diejenigen Beschränkungen an-zngeben, welchen ein Eigenthümer für seine Person in Beziehung auf die freie Vennögcns-Berwaltnng unterworfen ist. Außerdem sind die in das Lastcnblatt einzntragcnden, jeden Eigenthümer betreffenden Beschränkungen in den Verfügungen Über den Grnndbnchskörper oder einen Thcil desselben in dem Eigenthnmsblattc ersichtlich zu machen. §• 10. Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte, sowie die an diesen Rechten erworbenen Rechte, ferner Wiedcrkanfs-, Barkaufs- nnd Bcstandrechte nnd solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grnndbnchskörper oder einen Thcil desselben, welchen jeder Eigenthümer des belastenden Gutes unterworfen ist, anzugeben. §. N- Sind in derselben Einlage mehrere Grnndbnchskörper enthalten, so sind die Eintragungen für jeden Grnndbnchskörper ans dem Gntsbestandblatte räumlich abgesondert, auf den beiden anderen Blättern aber für alle Grnndbnchskörper in fortlaufender Reihenfolge vorznnehmen. Jeder dieser Grnndbnchskörper ist im Gntsbestandblatte mit einer besonderen Bezeichnung in fortlaufenden Zahlen zu versehen, welche Bezeichnung bei allen denselben Grnnd-bnchskörper auf dem Eigenthnms- und Lastenblatte betreffenden Eintragungen zn berufen ist; bei dieser Berufung sind die zur Bezeichnung dienenden Zahlen auch mit Buchstaben ans-znschreiben. Wird ein Grnndbnchskörper, welcher mit anderen in derselben Einlage enthalten ist, in eine andere Einlage übertragen, so ist diese Ucbertragnng mit allen diesen Grundbuchs- körpcr bet »essenden Eintragungen zn vollziehen. §• 12. Für jedes Hauptbuch sind Register über die darin enthaltenen Grnndbnchskörper, sowie über die Personen, für nnd gegen »velchc Eintragungen stattsinden, zu führen. §. 13. Die Urknndeiisamnilnng ist für alle Hauptbücher eines Gerichtes gemeinschaftlich zu führen. - * §. 14. 3'?®tcnungcibcrr Die Anlegung der Grundbücher ist unter der Aufsicht des Präsidenten des Kreis-Gn,„d»uchcr. |n @jjr^ beziehungsweise des Landesgerichtes in Triest oder der von denselben bestellten richterlichen Beamten durch die Bezirksrichter, den Borsteher des städtisch-delcgirten Bezirksgerichtes in Görz nicht ausgenommen, oder durch Stellvertreter derselben vorzunehmen. Als Stellvertreter der Bezirksrichter können nur solche richterliche Beamte verwendet werden, welche für die Ausübung des Richteramtes geprüft sind. Wenn die geschäftlichen oder dienstlichen Verhältnisse eines Bezirksgerichtes besorgen lassen, daß die Anlegung der Grundbücher durch den Bezirksrichter nicht in entsprechender Weise oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen werde, so kann der Präsident des Oberlandesgerichtes diese Aufgabe für die Dauer des Bedarfes einem anderen siir die Ausübung des Richteramtcs geprüften richterlichen Beamten, welcher dem Bezirksgerichte zur vorübergehenden Dienstleistung znzuweisen ist, übertragen. Ebenso kann der Präsident des Kreisgerichtes in Görz nach seinem Ermessen einen oder mehrere bei diesem Gerichtshöfe bedienstete richterliche Beamte anstatt des Vorstehers des städtisch-dclegirten Bezirksgerichtes mit der Anlegung des Grundbuches für die Stadt Görz beauftragen. Die in dieser Weise mit der Anlegung der Grundbücher beauftragten richterlichen Beamten haben die in diesem Gesetze den Bezirksgerichten nnd den Bezirksrichtern zugewiesenen Verrichtungen selbstständig vorzunehmen. 8- 15. Bei den mit Parteien stattfindenden Verhandlungen hat der die Erhebungen leitende richterliche Beamte einen beeideten Schriftführer zuzuziehen. §. 16. Zur Vorbereitung der Erhebungen, welche für jede Katastral-Gemeinde abgesondert stattzufinden haben, ist auf Grundlage des Katasters ein möglichst vollständiges Verzcichniß der in der Katastral-Gemeindc befindlichen Liegenschaften und ihrer Besitzer anzulegen und eine Copie der Katastralmappe herbeizuschaffen. §. 17. Die Erhebungen sind in der Ortsgemeinde, zu welcher die Katastralgemeinde gehört, und soweit es zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich ist, an Ort nnd Stelle vorzunehmen. Für den Beginn derselben ist ein Tag festznsetzen und durch eine Kundmachung, deren Einschaltung in die Landeszeitung und Verlautbarung in allen bctheiligten und benachbarten Gemeinden mindestens 14 Tage vorher anzuordnen ist, bekannt zu geben. Die Kundmachung hat die Bemerkung zu enthalten, daß alle Personen, welche an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein rechtliches Interesse haben, erscheinen nnd alles zur Aufklärung, sowie zur Wahrung ihrer Rechte Geeignete Vorbringen können. §• 18. Alle bekannten Besitzer derjenigen in der Katastral-Gemeinde befindlichen Liegenschaften, in Ansehung welcher eine Erhebung des Besitzstandes nothwendig ist, sind insbesondere zum Erscheinen mit der Aufforderung vorzuladen, die auf ihre Besitzvcrhältnisse sich beziehenden Urkunden mitzubringen. Diese Vorladung erfolgt an die Besitzer, die in der Ortsgemeinde wohnen, in welcher die Erhebungen vorgenommen werden, durch den Gemeinde-Vorsteher. An die außerhalb dieser Gemeinde wohnenden Besitzer hat der die Erhebungen leitende richterliche Beamte schriftliche Vorladungen zu richten. §. 19. Für die vorzuladenden Besitzer, welche nicht eigenberechtigt und deren gesetzliche Vertreter nicht bekannt sind, sowie für diejenigen, deren Aufenthalt unbekannt ist, und die keine Bevollmächtigten bestellt haben, hat das Bezirksgericht (§. 14) Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsanlegnng stattfind enden Verhandlungen zu bestellen. Wenn eine der vorgcladcnen Personen nicht erscheint, so ist, wenn der Fortgang der Erhebungen es nothwendig macht, für dieselbe auf ihre Kosten ein Vertreter durch den die Erhebungen leitenden richterlichen Beamten zu bestellen. §. 20. Den Erhebungen sind zwei von der Gemeinde-Vertretung gewählte VertranenS-Personen in der Eigenschaft von Gerichtszengcn beizuziehen. §. 21. ! Die Erhebungen haben zum Gegenstände: 1. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse der Liegenschaften und der Kata-tastralmappen zu prüfen und die etwa nothwendigen Berichtigungen in den Verzeichnissen und in den Copicn der Mappen erforderlichenfalls unter Zuziehung eines beeideten Sachverständigen zu veranlassen; 2. zu untersuchen, welche Grundparccllen für sich allein selbstständige Grnndbuchskörper zu bilden haben und welche Grundparcellen zur Bildung von Grnndbnchskörpcrn zu vereinigen sind; 3. die mit dem Besitze der Liegenschaften verbundenen Rechte und die auf denselben hastenden Feld- oder Haus-Servituten zn ermitteln. §• 22. In Ansehung derjenigen Liegenschaften, welche in einem als Grundbuch anznsehendcn öffentlichen Buche eingetragen erscheinen, kann in eine Ermittlung der im §21, Z. 3 be-zeichneten Rechte und Dienstbarkeiten nur dann cingegangen werden, wenn dieselben nicht schon grundbücherlich eingetragen sind, und nur insoweit, als sich hinsichtlich dieser Rechte oder Dienstbarkeiten unter den Parteien ein volles Einverständniß ergibt. In Ansehung derjenigen Liegenschaften, welche in keinem solchen Buche eingetragen erscheinen, sind die vorzunehmenden Erhebungen auch auf die Ermittlung der Eigentbums-rechte und der Beschränkungen, welchen die Dispositionsbefugnisse der Eigenthümer unterliegen, auSzudehnen. In eine Ermittlung anderer dinglicher Rechte, welche im §. 21, Z. 3 nicht erwähnt sind, also namentlich der Hypothekarrechte, ist in keinem Falle einzngchcn. Dieselbe bleibt, soweit es sich nicht um bücherliche Rechte handelt, die nach §. 32 dieses Gesetzes in die neuen Grundbücher zu übertragen sind, dem nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871 R. G. Bl. N. 96, einzuleitenden Verfahren Vorbehalten. §. 23. Bei der Bildung der Grundbnchskörper (§ 21, Z. 2) ist hinsichtlich derjenigen Liegenschaften, welche bisher in einem als Grundbuch anzusehendcn öffentlichen Buche eingetragen waren, der diesem Buche entsprechende Besitzstand zu Grunde zu legen. Liegenschaften, welche in einem solchen Buche nicht eingetragen waren, sind auch, wenn sie einem und demselben Besitzer gehören, nur mit dessen Zustimmung und nur unter der Voraussetzung zu einem Grundbnchskörper zu vereinigen, daß dieser Vereinigung kein gesetzliches Hindcrniß entgegensteht (§. 5). Darüber, ob ein solches Hinderniß vorhanden sei, sind in möglichst verläßlicher Weise durch Befragung des Besitzers, Einsicht der Gerichtsurteil oder in anderer geeigneter Art Nachforschungen zu pflegen. §. 24. Wenn cs sich herausstellt, daß Bcstandthcile eines Grnudbuchskörpers in einer anderen Katastral-Gemeinde liegen, so ist zu ermitteln, welche in jener Gemeinde liegenden Grnnd-parecllen als zu diesem Grundbnchskörper gehörig auznsehcn sind. §• 25. Können die von Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargethan werden, oder wird Widerspruch gegen dieselben erhoben, so ist der letzte faetische Besitz zu ermitteln und das Ergebniß dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zu Grunde zu legen. §. 26. Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien zu Protokoll zu bringen. Das Protokoll ist von den Gerichtspersonen und den Vertrauensmännern der Gemeinde zu unterzeichnen. Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unterzeichnen; wird deren Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in dem Protokolle ersichtlich zu machen. §. 27. 4 BerWgm,g Noch Bcetidigung bcr eine Katastralgemeinde betreffenden Erhebungen sind die Besitzer Bcsitzbogen. r . ,, bogen zn verfassen. Für jeden Alleinbesitzer, sowie für jede Gemeinschaft von Mitbesitzern sind eine oder mehrere Besitzbogen anznlegen, in lvclchc alle Liegenschaften, die von demselben Besitzer oder von derselben Gemeinschaft von Mitbesitzern in der Katastral-Gemcinde besessen werden, nach Grnndbnchskörpcrn geordnet cinzntragen, und alle diese Liegenschaften betreffenden Ergebnisse der in §§. 21, 22 bezeichneten Erhebungen aufzunehmen sind. Befinden sich Bcstandtheile eincö Grnndbnchskörpers in einer anderen Katastralgemeinde, so ist dicS in dem Bcsitzbogen anzilmerken. §• 28. Die Bcsitzbogen sind nebst den berichtigten Verzeichnissen der Liegenschaften, den Copien der Katastralmappcn und den über die Erhebungen aufgcnommenen Protokollen im Gemeinde-amte oder an einem anderen, vom Leiter der gerichtlichen Erhebungen zn bestimmenden Orte mindestens durch 14 Tage zur allgemeinen Einsicht aufznlegcn. Gleichzeitig ist durch den Leiter der Erhebungen ein Tag zu bestimmen, an welchem, falls Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bcsitzbogen erhoben werden sollten, weitere Erhcbrmgcn werden cingeleitet werden. Dieser Tag ist durch eine Kundmachung, welche in die Landeszcitnng einznschalten und in allen bctheiligten, sowie in den benachbarten Gemeinden zu vcrlantbaren ist, bekannt zu geben. §• 29. Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Besitzbogens können sowohl bei dem Bezirksgerichte, als au dem im §. 28 bezeichneten Tage bei dem Leiter der Erhebungen mündlich oder schriftlich angebracht werden. Liegen diesen Einwendnngen solche Thatsachcn zu Grunde, welche bei den früheren Erhebungen nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes uöthigcn Einleitungen zn treffen. Stellt sich die Einwendung als begründet dar, so ist die entsprechende Berichtigung des Besitzbogcns vorznnchmeu. §• 30. (jl'Är Nach Beendigung der durch die Einwendungen gegen die Bcsitzbogen veranlaßten Ver-«einKiflf». halidümM sind die Arten dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zur Prüfung vorznlegcn, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgcgangen wurde. Werden Mängel wahrgenommen, so sind die zur Beseitigung derselben geeigneten Verfügungen zu treffen und nötigenfalls neue Erhebungen einzuleiten. Aus den ordnungsmäßig befundenen oder berichtigten Arten sind sohin die Grundbuchseinlagen zu verfassen. Die Verfassung der GrnndbnchScinlagcn erfolgt für diejenigen Liegenschaften, über welche derzeit die Görzer Landtafcl geführt wird, bei dem Krcisgerichte in Görz, für die übrigen Liegenschaften aber bei dein zur Führung des Grundbuches berufenen Gerichte. §. 31. Die Grundbuchseinlagen sind nach den Bestimmnngen dieses Gesetzes anznlegen, und es ist der Inhalt der Besitzbogen in dieselben zu übertragen. ES können jedoch Besitzbogen, welche in der Form von Grnndbrichseinlagen verfaßt sind, als solche verwendet werden, wenn die Eintragungen den gesetzlichen Bestimmnngen über den Inhalt der Blätter einer Grundbnchseinlage entsprechen. §. 32. In die Grnndbuchseinlagen derjenigen Liegenschaften, welche bisher in einem als Grundbuch anzusehenden öffentlichen Buche eingetragen waren, sind die diese Liegenschaften betreffenden grnndbücherlichen Eintragungen, welche ihrem Gegenstände nach dem allgemeinen Grundbnchsgesetze entsprechen, zu übertragen. Die Übertragung hat jedoch hinsichtlich der bereits gelöschten Eintragungen zu unterbleiben. Wurde eine ans einer Liegenschaft haftende Dienstbarkeit in dem im §. 22, Abs. 1 bezcichncten Falle ermittelt, so ist dieselbe nach den von Amtswegen zn übertragenden Lasten einzntragcn. Die Übertragung alter Privatfordcrungen, bei welchen die Erlassung eines Amortisirungs--Edictes nicht erwirkt wurde, sonst aber die Bedingungen der Amortisirung eintreten, hat gleichfalls zn unterbleiben, wenn der Verpflichtete rechtzeitig daS Anstichen stellt, daß dieselben nicht übertragen werden. §. 33. Die Einlage für Grnndbuchskörper, deren Bcstandtheile in mehreren Katastral-Ge-meinden liegen, ist in das Grundbuch derjenigen Katastral-Gemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestaudtheil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist. In sinngemäßer Weise ist vorzngehen, wenn nach erfolgter Anlegung der Grundbücher die Vereinigung mehrerer Grnndbuchskörper zn Einem Grundbuchskörper bewirkt wird. Eine derartige Vereinigung, mag sich dieselbe ans einen oder mehrere Gerichtssprengel erstrecken, kann jedoch nicht vor Ablauf der nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871 N. G. Bl. Nr. 96 für die Anmeldung von Belastuugsrechtcn bestimmten Frist erfolgen. lieber alle in einer Katastral-Gemeinde befindlichen Liegenschaften, welche zu Grund-buchskörpern gehören, die in dem Grundbuche dieser Gemeinde nicht enthalten, oder welche nach §. 2 dieses Gesetzes von der Aufnahme in ein Grundbuch ausgeschlossen sind, ist ein Verzeichniß anfzunehmen und in das Grundbuch einzulcgcn. In diesem Verzeichnisse sind in Ansehung derjenigen Liegenschaften, welche in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, die zur Auffindung derselben nöthigen Daten anzngeben. §. 34. Sind die Verhandlungen des nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871 R. G. Bl. Nr. 96 einzuleitenden Verfahrens beendet und ist die vom Obcrlandcsgerichte auf Grund des §. 18 jenes Gesetzes etwa angeordnete Übertragung der alten Lasten vollzogen, so sind die GrundbuchScinlagcn jeder Katastral-Gcmeindc mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, soweit es nicht bereits geschehen ist, nnd in angemessener Anzahl cinznbinden. Jeder Band ist zn pagiuircu nnd die Anzahl der Seiten von dein GerichtSvorstehcr ans dem ersten Blatte unter Beisetzung seiner Unterschrift nnd des AmtSsiegelö anzugeben. §. 35. bi^ji'acn'übn' Die abgeschlossenen Grundbücher, sowie die Arten über die Anlegung der Grundbücher b>. ,'inicflnnn. gej tzon zur Führung dieser Bücher berufenen Gerichten aufzubewahreu. 4 VcifUniflCii der Gemeinden §. 36. Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nöthigcn Kauzlei-Loea-litäten zur Verfügung zu stellen, im gehörigen Stande zn erhalten, nöthigcnsdlS zn beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nöthigen Hilfeleistungen Sorge zn tragen. §. 37. ergniinlgCobcnr Die Bestimmungen über das Verfahren zur Anlegung von Grundbüchern sind auih dann sinngemäß anzuwenden, wenn in der Folge ein Grundbuch durch die Eintragung einer Liegenschaft, welche noch in keinem Grnndbnchc eingetragen erscheint, zn ergänzen ist, oder wenn ein Hauptbuch oder ein Theil desselben aus dem Grunde, weil das Hauptbuch oder ein Theil desselben in Berlnst gcratheir, oder unbrauchbar geworden ist, wieder hergestellt werden soll. §. 38. WirNamMtimd Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Bollziiq dcS GcscpcS. §. 39. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt, welcher die zn diesem Zwecke nöthigen Ausführungs-Verordnungen zn erlassen hat. Schönbrnnn, 5. November 1874. Franz Joseph in. p. Glaser m. p. f ' , ' M , ! ' fl; h • > viri }?!'-•’ ?ft>; ^ fir;: r■■■r. čv iit'Mrotti 1 I ..'.j;...: V ; ' , : • r ' ' v . / - ' v ' . y/'. ' dl '-Ir.fV: > fin-' •« ? ■; , /mm; /\ rU:’: ■ ; V . >: ‘4 Ido- f|i m-;. r ' ' 1 '■■■. ::,v;jv?' j:;" ;hoit ’’ v- —v■ - >- . ‘* -• r... • ; . . 1%*^ . 'f 'Jji S . ' * fiil N V» J|*j" . ' ' ' i ' ' . VV. ! f. ' ; " , , ’ ■ ■ r. r;: - : .. :-v >ri/ . / £;iipn ; -•> v : v* 'i : ifmv!#: ; . it j: tri df.ii |;Š .■Cv 'C .