1149 Amtsblatt ^nr Laibacher Zeitung Nr. 154 Mittwoch dcn 8. Juli 1868. (2301)—1) Kundmachung Zur Sicherstellung des Heu- (und bezüglich ^ludchswcrths auch Strcustroh-) Bedarfes im Sub-arrendlnmgöwege für das Auslaugen vom Isten September bis letzten October 1868 für alle Stationen des hierseitigen Vcrpflegsbezirkes wird am 18. Inli 1868, Vormittags 10 Uhr, in der Kanzlei der k. k. zu Laibach eine öf-findc ^^""" "üttelst schriftlicher Offerte statt- . Bezüglich der näheren Bedinqunaen die übrigens auch täglich in den Amtsstunden in der H7 k '^^"' ^^"^""' Kanzlei eingesehen ua^ n '^ "^ "" die vollinhaltliche Kund-ver^ Kundmachung. n^!.^^^^"<^^^uulicue, durch das unvor-M fo^/3"'^?"brcu herbeigeführte Unglücks-lck n S^. ^"Magistrat in: Interesse der öffent-3mm3"3: " ""asse nachfolgender^ 1. Das schnelle und unvorsichtige Fahren ""erHaupt, und insbesondere durch enge Straßen und Gassen, wie nicht minder beim Ein- und untersag " '"^ ""^ ^^'"' wird strengstens näM^^l^7^ ^' ^^^' und Gartenmusik aeb^5 ^d° ^'s die entlang des Easmo-Rras^ ""^ ^iai'schen Hanfes führende Straße von Niemandem befahren werden, ^iaf^'' "„^" Anlässen haben sich die dic Hake, ,.,,^ >> .^°' ""b Bcnüher, wie cmch unag Mat Laibach, am ^0. Inni 1808. ^er Ä5«> Metzen Weizen, 2S4«> „ Korn, VHgd „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen anhckanft: 1. Das Getreide mnß durchaus rein, trocken und nnverdorben sein, und der Metzen Weizen ninß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund nnd der Knknrntz 82 Pfnnd wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. l. Wirth-schaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirten Gefäßen abge,nessen und ilbernouunen und jenes, welches den Qnalitäts - Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtcs Getreide der gleichnamigen Gattung um dcn contractmä'-ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dein Lieferanten frei, entweder fclbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu iutcrveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten mnß jedoch der Befuud des k. k, Wirthschaftsamtcs als richtig uud unwider^ fprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide looo Idria zu stellen, nnd es wird auf Verlangen desselben der Werksfrä'chtcr von Seite des Amtes verhalten, dn Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgefetzten Preis von 24 Neu-krcuzer pr. Sack oder 2 Metzcn zu leiste». 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergamts-casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshanptcassc zu Laibach gegen eine mit einer 5 kr. Steinpclmarke versehene Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis Gnde Juli R868 bei dem k. k. Bergamte zn Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattnng und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lantcn, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sichcrstcllung für die genaue Zuhal-tung der sämmtlichen Bertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapieren zu dein Tages-coursc, oder die Quittung über dessen Deponirung bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landeshauptcassc zu Laibach anzuschließen, widri-gcns anf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Eontrahcnt die Vcrtragsvcrbindlichkei-tcn nicht zn halten, so ist dem Aerar das Recht ein-gerä'nmt, sich für einen dadurch zugehcudcn Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen gcsammtcm Vcrmögcu zu regression. 8. Denjenigen Offcrenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allfobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme feines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gude August «Btt8, die zweite Hälfte bis Mitte September KWO» zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke Vom k. k. Bergamte gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der F-rachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zn ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Contracts Bedingungen machen zu können glanbt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die ans dein Vertrage etwa entspringenden Rcchtsstreitigteiten, das Acrar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sichcrstellungs- und Exccntionsfchritte bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Vom k. k. Berftamte Idria, am k. Juli 1868.