1131 Amtsblatt ^ur Laibacher Ieitnng Nr. 150. Dienstag den U.Iuli 1869. (242—3) Nr, 513. Kundmachung der k. k. Stcuer-Localcomm^sion Lnibach, betreffend die Uebriroichlln«! dcrHansbeschreibunssen nnd Haus;ins-Vck<>'nntllissc des Jahres Zl^ttl) Znul Zwecke der Umlegimg der Hauszins-Stcner für das nächstfolgende Verwaltuugsjahr 18?0 sind dic vorgeschriebenen Hausbeschreibungeu und Zinsertrags - Bekenntnisse für die Zeit von Michaeli 1868 bis Michaeli 186!) anf die bis nnn üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Stencr-Local-Eommission innerhalb der nnten fest gesetzten Termine während den vor- nnd nachmit tä'gigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauscigenthümcr, Nutznießer, Adlninistratorcn nnd Sequester von Gcbänden, so wie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt nnd den Borstädten Laibachs werden somit znr recht-zotigen nnd genanen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze nnd Vorschriften angewiesen nnd aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbcschreibnugen, dann der Hanszins-Be-kcnntniffe gcnan nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Iuui 1820 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benüz-zung oder Vermicthung dem Eigenthümer nicht blos zeitweise znstcht nnd bezüglich welcher di> stm auch das Eigenthum der Grundfläche, anf der sie errichtet sind, zukömmt, so wie'alle zu ^nem valise gehörigen vcrmicthctcn Hofrämne, -Portale :c., Objecte der Hanszinsstcncr bilden. Die einzubringendem/ Hauszinsertrags - Ve-renntnissc, gleichwie die denselben beizuschließenden 'Vausbeschrcibuugcn sind vor ihrer Ucberreichung noch cincr sorgfältigen Prüfung vorzüglich in fob gendcn Richtungen 'zu unterziehen: 1. Ob in denselben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Hansbestand-thcile sind nämlich mit ihrer Lage nach von zn unterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dies dle Belehrung vom 26. Iuui 1820 auordnet, ,V^." Bekenntnissen — acnan übereinstimmend "" dm Bcschr.ibuugen - aufzuführen. d>aus-cigeuthümers angegeben und als folchc ohne An-fatz seines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial-Iutimates vom 24. Inli 1840, Z. 18051, iu die Hauszins-Bekenntnisse die Feuerloch Reauisiten-Dcposituricn und die Fleischbänke cinbezogcu werden, weil für die genannten Ubicationen, loenn sie gleich gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parification ein angemessenes Zinserträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags Bekenntnisses ist die Clausel, wie solche der § 2 der Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzeichnct, beizusetzen nnd das Bekenntniß eigenhändig von dem Hauscigcn thümer oder dcsseu bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curandm durch den Cnrator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hanfes, so ist das Bekenntniß von allen eigenhändig zn unterfertigen, und darf demselben kein Collcctivname beigesetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Untcrfertigung nnd Uebcrreichung der Zinsertrags-Bekenntnisse von Seite der dazu Verpflichteten beauftragt oder ermächtigt werden, haben eine auf diesen Act lautende Special-Pollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer, in demselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtsgcbcr, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den ßtz 27 und 28 der Belehrung vom 26. Juni 1820 zur Fassionseinbringung Verpflichteten dem Steuerfonde verantwortlich und hastend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, deren in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Kreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß znr Namcnsfcrtigung Niemand aus der Familie oder ans der Dicnerfchaft des Haus< eigenthümcrs verwendet werden darf. Bei schreibensunkundigen Hauseigenthümern muß das eingesetzte eigeuhändige Krcnzzeichen anßer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter fchrcibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes, mit einer besonderen Eonscrip-tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen, bezeichnete Haus, so wie für jedes andere für sich bestehende Hauszinsstcuer-Object ist ein abgesondertes Zinsbckenntniß zu überreichen, und es siud nicht die Zinscrtrags-Bekenntnisse von mehreren, Einem Eigenthümer gehörigen Häufern nnt einander zu verbinden. Znr Uebcrreichung der eben besprochenen Hausbcschrcibungeu uud Hauszinsertrags-Fassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: «) Der llllll'roll Stadt dcr 12. ^uli 1««^> M dic Häuser C.-Nr. 1 bis mil. I). «) d^r ztclVll^iner-Vorstadt d.r IU. I»li I«<;9 für dic Häuser C ^'r. 1 biö m<>.!. lit. 9. ,«) drv Gradischa-Vorsiadt der !7. Juli 1^!!) für dic Häuser C.-M. 1 liiö incl. lit. c. «>) der Pvlaua-Vorstadt dcr I!>, Juli 1^i'.> für dic Häuser C.-Nr. 1 lii« m<>I. üt. t>. «') der .^larlstaotcr-Vorstadt der 2<». Juli 1^!9 für die Häuser C.-Nr. 1 diö >li>',!. lit. l^. ^) der Vorstadt Hühucrdorf der 2l. Juli 1^69 für dic Häuscr C.-Nr. 1 bis im,!, !>l. c. »») dcr Vorstadt Krakau dcr 22. Juli 186!) für dic Häliser C.-3ir. 1 bis m<-I, lit. (^. l) dcr Vorstadt Tirnau der 2^l. Juli !« für die Häuser C.-Nr, 1 bis i»^. lit. I). k) fiir dcn ^laroliueilssrund der 2^i. Juli 1<^<^> für die Häuser C,-Nr. 1 liiö im'!. (X>. Einfache Erklärungen, daß sich dcr Stand dcr Mcthziuse scit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristeil zur Ueberrei-chung der Ha usbeschrcibungen und der Zinsertrags-Bekenntnisse nicht zuhält, verfällt in die mit i> 20 der Velchrnug für dic Hauseigenthümer vorgcschricbcne Behandlung. Die besprocheucn Zinsertrags - Bekenntnisse sollten in dcr Regel von den Hauseigcuthümern persönlich überreicht werden, jedoch will man da von gegen dem abgehen, daß die respectiven Herren Hausbesitzer zur Ueberrcichuug derselben nnr solche Individuen abordnen werden, welche zur Behebung allsälliger Anständc eine entsprechende Aufklärung zu geben oder eine Belehrung aufzu fassen im Stande sind. Laibach, am 21. Juni 1869. K. k. S'teucr-jsocalcommijsion. 1132 (253—1) Nr. 393. Die nächste Prüfung aus der Staatürcchnunssöwissenschaft wird am 22. Juli »Y«i<> abgehalten wrrden. Diejenigen, welche sich dieser Prüfung unter ^ ziehen wollen, haben ihre nach H§ 4, 5, nnd 8 des Gesetzes vom 17. November 1852 (Neichsgesctz-blatt Nr. 1 vom Jahre 1853) verfaßten / voll ständig instruirtcn Gesnche bis längstens 20. Inli 1869 an den unterzeichneten Präses einzusenden nnd darin insbesondere documentirt nachzuweisen, ob sie die Vorlesungen über die Bcrrcchmmgskunde frcquen tirt, oder wenn sie dieser Gelegenheit entbehrten, durch welche Hilfsmittel sie sich als Autodidakten die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben. Nicht gehörig belegte Gesuche werden abschlä gig bcschiedcn werden. Graz, am 10. März 1869. PrtisrS der Prttsuugs-Commission siir Str!l>rl»ars, itiNntl'n und Krain: Josef