22 Amtsblatt zur Wacher Zeitung Ur.3. Mittwoch den 4. Jänner 1899. (29) Präs. 13 4b/99 Bezirksrichter-3teUe in der VIII. Rangsclasse bei dem k. f. Bezirks-gerichte Friedbcrg. Gesuche bis 15. Jänner 1699 an das l. l. LandeSgerichts»Präsidium Graz. Graz am 2. Iänncr 1899. '(3b) g?22^ Kundmachung. Auf Grnnd des letzten officiellen Thier« seucheN'Ausweises der Landesregierullg in Va» rajevo über die Verbreitung der ansteckenden Thierlranlheitcn im Occupationsgebiete, sowie der stattgefundenen Seucheneinschlrpftungen und in« folge Erlasses des hohen l. l. Ministeriums des Innern vom 22. December 1898, g. 43.111, findet die Landesregierung wegen deZ Bestandes der Vchlveinepest die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirlen Vrüla, Ora-daöac, Vansllmoft und Ivornil des Occupationsgebictes nach Krain bis anf weiteres zu verbieten. Aus den übrigen, derzeit nicht verseuchten Vezirten des Occupationsgebietes dürfen nnr Mastschweine mit einein Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilogramm per Eisenbahn nach Krain, und zwar nur in den Consumott Laibach in die gleichnamige Eisenbahnstation der k. t. priv. Südbahn zur sofortigen Schlachtung eingeführt werden. In gleicher Weise ist die Einfuhr von geschlachteten Schweinen in nnzertheiltem Zustande nach Kram gestattet. Diese neuen Verfügungen treten mit dem 5. Jänner 1899 in Kraft und werden an Stelle jener in der hierortigen Kundmachung vom 25. October 1898, I. 15.356, welche hiermit auher Wirl-samteit gesetzt wird, mit dem Beisätze verlaut« bart, dass Uebertretungen des gegen die ob« genannten Bezirlc kundgemachten Einfuhrverbotes für Schweine nach dem Reichsgesehe vom 24. Mai 1882, Nr. 51, geahndet und Trans« Porte, unter welchen auch nur ein au der genann« ten Seuche lranleö Stück einlangen sollte, an die Aufgabsstation zurückgewiesen werden würden. K. l. Landesregierung filr Kral«. Laibach am 2. Jänner 1899. Št. 22. Razglas. Na podstavi zadnjega uradnega izkaza o živinskih kugah deželne vlade v Sara-jevu o razširjanju nalezljivih živinskih bo-lezni v okupacijskem ozemlju in o zane- senih kugah in vsled razpisa yisokega c. kr. ministerstva za notranje stvari z dne 22ega decembra 1898., ät. 43.111, deželna vlada dotlej, dokler se ne ukaže drugaèe, zaradi svinjske kuge prepoveduje uvažatl praiièe \z okiajev BrÈka, Gradaöao, Sauskl moat in Zvornlk okupacijskega ozemlja na Kranjsko. Iz drugih zdaj neokuženih okrajev okupacijskega ozemlja se smejo samo pitani praaièi z živo težo najmanj 120 kilogramov po železnici uvažatina Kranjflko, in to samo v konsumni kraj Ljubljano v istoimensko železniško postajo c. kr. priv. južne železnice, èe se takoj zakoljejo. Istotako je uvažanje zaklanih prašièev v nerazsekanem stanju na Kranjsko dopušèeno. Te nove odredbe stopijo 5. dan januarja 1899. 1. v veljavnost in se namesto onih s tu-uradnim razglasom z dne 25. oktobra 1898, St. 15.356, objavljenih, ki se % tern raz* veljavljajo, razglaäajo z dodatkom, da bi se prestopki zoper zgoraj navedene okraje razglaäene uvozne prepovedi za ptašièe kaz-novali po državnein zakonu z dn6 24. maja 1882, 1., St. 51, in transport, med katerimi bi se naäla tudi satno ena za omenjeno kugo obolela žival, na oddajno postajo. 0. kr. deželna vlada za Kranjsko. V Ljubljani, dne 2. januvarja 1899. (5135») i^-1 Präs. 15.18? 12/98 Coucurs-Ausschreidung. Kanzleiosficialsstelle II. Classe beim t. f. Ober« landesgerichte in Graz, eventuell bei einem Gerichtshofe oder Bezirksgerichte des Oberlandes« gerichtssprengels. Gesuche bis 2. Februar 1899 an das l. t. Oberlandesgerichts-Präsidium in Graz. Graz den 27. December 1898. (28) Präs. b ^ 4/98 Concurs-Ausschreibung. Vei dem k. k. Kreisgerichte in Marburg ist die erledigte, eventuell bei einem Vezirts» gerichle in Erledigung kommende Kanzlei'Offi« cialstelle II. Classe, eventuell eine Kanzlisten« stelle, zu besetzen. Gesuche sind längstens bis 30. Jänner 1899 beim t. 1. Kreisgerichts'Präsidium in Marburg einzubringen. Marburg am 1. Jänner 189s. (5079) 3-3 3' 19.521. Licitations - Kundmachung. Die hohe l. l. Landesiegicrung hat mit dein Erlasse vom 17. December 1898, a6 g. 17.842, im Vereiche des l. l. Vaubezirles Krainburg nachsteheude Vauten für das Jahr 1899 zur Ausführung genehmiget, und zwar: ^. Auf der Loivler Neichostraße: 1.) Die Conservationsarbeiten an der Krainburger Sauebrücke im km 4/24—0/25 ',n Betrage per.....................«,..'' fl ^7678 2.) die Conservationsarbeiten an der Suhigrabcn»Nrücke im km 2—3/4» und der Laibov» Vrücke im km 2—3/49, zusammen im Vetrage per..........st. 18? 41 3.) die Herstellung von neuen hölzernen Geländern und von Randsteinen zwischen km 3M, und 4/48 mit...................ft- »^'52 L. Auf der Wurzner Reichostrahe: 4,) Die Conservationsarbeiten an der Iapuze«Brücke im km 1—2/14, dem Durchlass iu Assling im km 1—2/29 und der Velca« Brücke im kl» 2—3/41, zusammen mit dem Betrage per........................si. 16646 5.) die Conservationsarbeiten an der Hlaonii°Vrücke im lcm 4/46—0/47, der Walobrücke im km 1—2/47 und der Pisenca«Vrücke im km 1—2/51, zusammen im Vetrage per fl. 86?'1? 6.) die Herstellung von hölzernen Gelandern und von Randsteinen zwischen km 0/7 und 4/56 mit.........................st. 242 7« 0. Auf der Aanker Neichsstraße: 7.) Die Conservationsarbeiten an der eisernen Kanter«Vrückc im km 3—4/0 mit dem Vetrage per........................fi. 1859 81 8.) die Conscruationöarbeiten an der Dornig »Brücke im km 3—4/10 mit dem Betrage per........................fl. 429 10 9.) die Conservationsarbeiten an der Brücke von Lesluuc im Km 3—4/17 mit dem Betrage per........................st. 384 — 10.) die Conservationsarbeiten an der ersten langen Brücke im km 0—1/20 und an der Tabor-Brücke im km 3—4/20 mit dem Vetrage per..........fl. 568-25 11.) die Herstellung von hölzernen Geländern und von Randsteinen zwischen km 0/0 und 4/62 mit . . . ,...................st. 261 80 Wegen Vegebung der vorangeführten Arbeiten an Unternehmer wirb die Minuendo« Licitationsverhandlung bei der t. t. Bezirlshauptmannschaft in Krainburg am 1 8. Iänner 1899 beginnend um 9 Uhr vormittags, abgehalten werden. Hiezu werden Unternehmungslustige mit dem Beisätze eingeladen, dass jedermann, der sür sich oder als legal Bevollmächtigt« für einen anderen licitieren will, noch vor dem Beginne der Licitatwn fünf Proceut der oben genannten Fiscalpreise von jenen Objecten, für welche er Anbote zu stellen gedentt, zu Handen der Licitationscommission zu erlegen hat. Bis zum Beginne der Verhandlung werden auch schriftliche, mit einer 50 lr.-Stempclmarle versehene, mit dem fünsp>occntigcn Mugrldc bck-gte und nach Vorschrift des 8 3 der allg. Bau« bedingnissc «erfasste Offerten angenommen werden. Die diesfälllgen Äauelaborate sowie die allg. und speciellen Ba,em müssen. Solche Holzblöcke drauchen in lein anderes Behältnis mehr verpackt zu sein. Es ist gestattet, zum Wareuprobentarif naturwissenschaftliche Gegenstände: getrocknete oder präparierte Thiere und Pflanzen, Mmo ralien ,c. zu verenden, vorausgesetzt, dass die Versendung nicht zu Handelszwecken erfolgt, f. Zur Versendung als Druclsuchen sind auch > Albums mit Photographien zugelassen. Von dem Grundsätze, dass Drucksachen leine Aenderungen und Zuiätze tragen dürfen, sind Es «st zulässig: auf Visittarlen Höflichlcitsformen (Glück-"""'He, Danlsagungcn, Coudolenzcn :c.) von ' höchstens funs Worten anzubringen; st ^ ?"' ""^ gedruckten Textes zu unter- ^.« ^"^^ ^"'? ^1,' Geschäftsreisen den Namen des Reisenden, den Namen des Ortes und das Datum der Durchreise handschristlich oder mittels emes mechanischen Verfahrens abzugeben oder zu corrigieren; ,. . "uf Weihnächte, oder Neujahrskarten Hand« ^christliche Widmungen anzubringen; ,. °us Subfcriptionsfcheinen für Bücher, Zeit« lchnsten :c. in gleicher Art, wie dies bezüglich °r buchhändlerischcn Nestellzettel gestaltet ist, 7",Erlangte» oder angebolenen Werte Hand-IM'Nllch anzugeben und den gedruckten Text ?""i°der theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; " „ ^ °uf Ausschnitten aus Zeitungeu und audcren Periodischen Schnsten handschristlich oder mittels ! emes mechanischen Verfahrens den Nanicn. das j Hatum, die Nummer und die Adresse der geil. ' lchrift, aus dcr der Artikel stammt, anzugeuen. . Necommandierte Nacknahmescnduugeu sind Mit einer Nachnahmebelastung bis zu 500 ft dez,ehungswrife dem Gegenwert diefcS Betrages m dcr Währung des Bestimmungslandes zu. »clasfcn im Verkehre mit Belgien (1000 Franken) Frankreich (1000 Franken), Ilalien (1000 Fran- «,.>>' ^"l""burg (1000 Franken), den Nieder- m'"" (bU0 Gulden niederländische Währung) ^^„(7^0 Kronen skandinavische Wahrung) Schweden ?20 Kronen (skandinavische Währung U? (1000 Franken), Tunis (1000 Franken tin°w<"'^' '^ll°'"tern in Veyrut. Constan-l'nopel. Salonich und Smyrna (1000 Franken) zum 35 Nachnahmebelastuug ist zulässig bis Gmenwen "' "°." ^" ^" beziehungsweise^ dem wndes ?^ !,? ^' lining des Bestin.mungö-l°"dcs im Verkehre mit Chile (100 Pesos) P°rt!>«? ?60 Kronen skandinavische Währung Der Absender einer «commandierten Sendung ist berechtigt, auch nach der Aufgabe einen Rückschein zu verlangen. Er hat zu diesem Zwecke den Aufgabeschein vorzuweisen und die Rückscheingebür zu erlegen. Die Francogebür für Warenprobesendungen über 250 bis 350 Gramm beträgt im Verkehre mit Deutschland 10 kr. -- 20 Pfennig. Der Höchstbetrag der Nachnahmebelastung von re< commandierten Nachnahmesendungen ist im Vcr« lehre mit Deutschland auf 500 ft., beziehungs. weise 800 Mark festgesetzt. Großbritannien ist dem internationalen Uebereinkommen über den Austausch der Briefe und Schachteln mit Wertangabe beigetrcten. Die Versichcrungsgcbür für Wertbriefe nach Großbritannien beträgt 13 lr.für je 300 Franken. Die Weltangade ist bis zum Betrage von 3000 Franken zulässig. Wertschachlclu sind nicht zugelassen, Schachteln mit Wertangabe sind nunmehr auch im Verteh e mit Belgien zugelassen. Zur Verpackung dcr Wertschachtcln löniuu auch feste Mrtallbehältnisse verwendet werden. Die Bestimmung, dass die Wände mindestens 8 Millimeter stark sein müssen, gilt nur für die Holzbehältnisse. Die Nachlllllimebelastung dcr Wertsendungen ist zulässig bis zum Betrage von 500 st, beziehungsweise dem Gegcuwclt dieses Betrages in der Währung des Bestimmungslandes im Verkehre mit Belgien (1000 Franken), Egypten (1000 Franken). Frankreich (1000 Franken). Italien (1000 Franken), Luxemburg (»000 Franken), den Niederlanden (500 Gulden niederländische Währung,,, Norwegen (720 Kronen skandinavische Währung). Schweden (720 Kronen skandinavische Währung», dcr Schweiz (1000 Franken) und Tunis (1000 Franken), Die Nachuahmebelastung ist bis zum Be-trage von 250 fl., bcziehungswci e dem Gegen» wert dirscs Betrages in der Währung des Be« stiminuugslaudes zugelassen im Verkehre mit Dänemark (360 Kronen skandinavische Währung), Portugal (130.000 Reis) und Rumänien (500 Franken). Im Verkehre mit Egyptcn. Frankreich, Italien, den Niederlanden und der Schweiz ist es den Absendern der Wcrtschachtcln gestattet, die Bezahlung der im Bestimmungslande ent« fallenden nicht'postalischen Gebüren (Zoll», Puu> zieruugsgebüren tt.) unter denselben Bedingungen, die hinsichtlich des Zollsrancoverfahrens im Post« palelvertehre gelten, auf sich zu nehmen. Die nachträgliche Aenderung der Adresse ist allgemein zugelasfeu für Briefe und Schach« teln, deren Wertangabe den Betrag von 10.000 Franken nicht übersteigt. Der Höchstbctrag einer Postanweisung ist auf 500 st., beziehungsweise den Gegenwert dieses Betrages in der Währung des betreffenden Landes, festgefetzt im Verkehre mit Belgien (1000 Franken), Chile (1000 Franken), dem Congostaale (1000 Franken), Deutschland (800 Mail), den deutschen Schutzgebieten: Kamerun. Tago. Ostafrita, Süd« westüslila uild deutsche Postämter in Shanghai, Tientsin und Tsintau (800 Marl), Egypten! (1000 Franleu), Frankreich (1000 Franken). > Italien (1000 Franken), Luxemburg (1000 Franken), Montenegro (500 st.), Niederlande! (800 Mark ^ 500 fl. holländische Währung), Norwegen (800 Mark — 720 Koronen skandi-navische Währung), Portugal (1000 Franken), ^ Schweden (800 Mark - 720 Koronen slandi-navifche Währung). Schweiz (1000 Franken), Serbien (1250 Franlen), Tunis (1000 Frantcn). den l. l. Postanstalten in der Levante (1000 Franlen). Die Postanweisungen sind bis zum Vetrage von 250 st., beziehungsweise den Gegenwert dieses Betrages in der Währung des betreffenden Landes, zuzulassen im Vcrlehre mit Argentinien (500 Franken), Bulgarien (500 Franken), Däne> mark (450 Marl — 360 Koronen skandinavische! Währung), den deutschen Schutzgebieten Neu-Guinea und dem deutschen Postamte in Apia (400 Mail), Finnland (400 Mark). Grohbri-taunien (500 Franken), Japan (500 Franlen), ^ Niederländisch.Indien (400 Mart ^ 250 fl. j holländische Währung), Rumänien (500 Franlen), Siam (400 Mark) und mit den Vereinigten Staaten von Amerika (500 Fianlen). Die Gebnr für gewöhnliche Postamveifungen nach dem Auslande (mit Ausnahme von Deutsch-laud, Großbritannien, Montenegro, Serbien, der l. l. Levante Postanstalten und der Vereinigleu Staaten von Amerika) wird sür Postanwcisungs« betrage bis 40 fl. mit 10 kr. sür jc 10 fl. oder deren Bruchtheil und sür die 40 si. überstci« gendcn Beträge mit 10 lr. für je 20 fl. oder deren Vruchtheil bemessen. Reklamationen wegen Auszahluug von Postanweisungen au Unberechtigte sind nur innerhalb der Frist eines Jahres vom Ablaufe der ordeutlichcn Giltigtcitssrist dcr betreffenden Anweisnng (ohne Rücksicht auf eine etwaige Datumcrncueruug) zugelassen. Britlsch.Indien ist dem internationalen Postpaketvcrtrage beigetrcten. Postpakete nach Britisch«Indien sind bis zum Gewichte von 5 Kilogramm zulässig und /Uerlicgcn der Gebür von 2 fl. 35 kr. Die "Hingabe ist bis znm Vetrage von 1250 FramVu zugelassen. Sperrgüter sind nicht zulässig. Postpakete von länglicher Form, die in der Länge 1 Meter und in der Breite und Höhe je 20 Centimeter nicht überschreiten, werden nicht als Sperrgüter angeschen und daher allgemein zugelassen. Die Nachuahmebelastung der Postpakete ist zugelassen bis zum Betrage von 500 si., be» ziehungsweise dem Gegenwert in der Währung des betreffenden, Landes in, Verkehr mit Bel« yien (1000 Franlen). Vgypten (1000 Franlen), Italien (1000 Franlen), Luxemburg (1000 Franken). den Niederlanden (800 Mark -- 500 st. holländische Währung), Serbien (1250 Franlen), und mit den t. l. Levante-Postanstalten außer Adrianoftel, Ianina, Ierufalem und San Giovanni di Medua (1000 Franken). Die Nachnahmebelastuug ist bis zum Be< trage von 250 fl,, beziehungsweise dem Gegenwert in der Währung des betreffenden Landes, zugelassen im Verlehr mit: Dänemarl (400 Mark -- 360 Koronen flandinavifche Währung), Frankreich (500 Franken), Norwegen (400 Mark -- 3600 Koronen flandinavifche Währung), Rumänien (500 Franlen), Schweden (400 Marl --- 360 Koronen flandinavische Währung) und Tunis (500 Franken). Außer einer offenen Factnr darf in den Postpaketen auch eine Abschrift der Adresse der Sendung mit Angabe der Fldresse des Ab» fenders, fönst aber keine fchriflliche Mittheilung erhalten fein. Die Haftung für die Postpakete erstreckt sich auch auf Fälle höherer Gewalt im Verkehre zwifchen Oesterreich und Norwegen, Rufsland und Schweden, wenn der die Haftuug begründende Fall sich auf dem Gebiete eines der genannten Länder ereignet hat. Die Ausdehnung der Haftung auf Fälle höherer Gewalt gilt auch im Verkehre mit Egnpten für Postpakete mit Wertangabe rück-sichtlich der Landbeförderung, wenn der Absender hiefür eine besondere Versicherungsgebür von 5 Centimen - 2'/, lr. für je 300 Franlen des angegebenen Wertes bezahlt. Rücksichtlich der Seebeförderung besteht die Haftung für höhere Gewalt nur für die Beförderung durch Schiffe des österreichischen Lloyd, sowie durch rumänische Schiffe gegen Entrichtung einer besonderen Versicherungsgebür von 30 Centimen -- 15 tr. sür je 300 Franleu des angegebenen Wertes und für die Beförderung durch egyptische Schiffe gegen Entrichtung einer befonderen Versicherungsgebür von 10 Centimen — 5 lr. für je 300 Franlen des angegebenen Wertes. Die Nachnahmebelastung bis zum Betrage von 500 fl., beziehungsweise dem Gegenwert in Franlen« oder Marlwährung ist auch im Fahr« ! postverlehre mit Deutschland und der Schweiz zugelassen. Der Höchstbetrag der in einem Post» auftragsbrief euthalteuen Forderungsdocumente ^ ist allgemein auf 500 fl., bcziehuugsweife den Gegenwert dieses Betrages in der Währung des Bestimmuugsluttdes (Deutschland 800 Marl), , Belgien, Egypten, Franlreich, Italien, Luxem-bürg, Rumänien, Schweiz, Tuuis und l. l. Postämter in Adrianopel, Beyiut, Constantinopel, Salonich und Smyrna 1000 Franlen; Nieder« , lande und Niederländisch. Ostindien 500 fl. hol-ländischc Währung; Norwegen 725 Kroueu skandinavische Währung; Schweden 730 Kronen skandinavische Währung) festgesetzt. Den Zinsen« und Divideudencoupons, die zu der gleichen. Gattung von Wertpapieren gehören und bci der gleichen Zahlstelle cin< zucassieren sind, ist ein besonderes Verzeichnis beizugeben. Sie werden sodann als ein einziges Fordernngsdocumeut behandelt. Zu einer Postauftragssmdung dürfen nichl Forderungsdocumente vereinigt fein, die auj mehr als fünf verfchiedenc Schnldner lauten Im übrigen ist die Zahl der Postauftrags» documente nicht beschränkt. Die vorstehende» Bestimmungen gelten ini gesammtcn.in« und ausländischen Postauftrags> verkehre mit der Ausuahmc, dass im inländischer Verkehr und im Verkehre mit Ungarn und dem Occnpationsgebiete die Zahl der Forderungs> documente, die zu einer Postauftragsseudung vereinigt sind, auf fünf beschränkt bleibt. Trieft am 24. December 1898. Von dcr l. l. Post- und Telegraphen-Direction. (23) 3—1 Nr. 33. Kundmachung. Bci der am 2. Jänner 1899 nach dem Ver« losungsplane vorgenommenen Ziehung von 315 Losnummern des LottericAnlehcns dcr Stadt Laibach sind gezogen worden: Nr. 33401 mit dem Gewinne von 25.000 fl. » 69059 » » » ' 1.500 » » 13310 » » » » 500 > » 15671 » » » > 500 » , 27910 » » » » 500 » » 37264 » » » » 500 . » 68008 » » » ' 500 » Nr. 147 1110 1356 1813 1847 21lX) 2367 2573 2583 2730 3304 3565 3970 4298 4537 4971 4978 5509 5794 «,083 b 40831 40956 41098 41357 41473 41619 42213 43084 43316 43900 44132 44275 44296 44356 44554 44939 45053 4534b 45378 45811 45818 45939 46084 46307 46722 46735 47123 47658 47804 47971 48419 48922 49129 49133 49172 49381 50133 50149 50482 51106 51271 51626 51861 52219 52302 52401 52514 53045 53149 54207 54289 54538 54553 54632 55392 55979 56058 56262 56449 56453 56457 57159 57602 57886 57961 58494 5862? 58786 59053 5905? 59254 59510 5960? 59943 60019 60469 60524 60610 6067? 60707 60895 61453 62127 62363 62734 62828 62830 63278 63501 63956 64178 64321 64527 64641 64702 64990 65125 65199 65382 65399 65708 65896 66406 66781 66903 67563 67651 67725 68036 68166 66388 6841? 70294 70322 70396 70496 70659 70717 70722 70883 70992 71287 71644 71852 71888 72098 72396 72671 7288n Dienstwege zu überreichen. K. l. Klilldcöschulrath für Kram. Laibach an, 29. December 1898. LaibacherIZeitung Nr. 3. 24 4..Iünner 1399. (30) Ein 3—1 schön möbliertes Zimmer mit separatem Eingänge, ist Maria There-lien- Strasse (Coliseum), II. Stook, Thür 55, mit 15. Jänner zu vermieten. Wer will reich werden?! Sowohl derjenige, der diesen Wunsch nährtvals auch jener, der darauf weise verzichtet, thut gut, seinen Bedarf an Thee, Ruin und Cognac bei einer direct importierenden, soliden und billigen Firma zu decken. Es empfehlen echten Jamaica-Rum, eine Flasche 50 kr.; Pecco Souchong-Thee, neuer Ernte, ein Deka 5 kr.;; die feinste "englische Kaiser-Melange, eine Dose äO kr.; garantiert echten, alten Cognac, eine Flasche fl. 1-40. " Kavöic & Lilleg, [4588) lö Preserngasse. BUCHHALTUNG *| Sfenographle . Rechnen,L »"-Um vor werthlpsen Naclialimuntren y.n \ Ii J Bchützen, ist jeder einzelne unserer rTÄTl H - Stollen mit nebenstehender Schutz- I l/°| marke versehen, worauf man M,rke. beim Einkauf achten wolle. 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