Verordnungen der MnheshehHrden für das österreichisch-illirische Rüstenlanü, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete, und das Herzogthum Krain. Jahrgang III. Stück. 31nsgegeben und versendet am 27. März 1861. 3. Kundmachung der k. k. küstenländisch-krainischen Statthal-terei vom 7. Februar 1861, womit einige Bestimmungen des Militär-Strafgesctzbnches zur öffentlichen Kcnntniß gebracht werden. In Folge Erlasses des H. k. k. Staatsministerinms vom 20. Januar 1861 Nr. 1222-84 werden die Bestimmungen der §§. 304 bis 331 des Militär-Strafgesetzbuches vom Jahre 1855 nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der Statthalter Sr. k. k. apost. Majestät in Krain und im Küstenlande Freiherr von Burger m. p. Dritter Thett. Von den Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates und deren Bestrafung. Erstes Hauptstück. Bon beit Bcrbrech en wider die Kriegsmach t des Staates überhaupt. §. 304. Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates. Als Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates sind zn behandeln: 1. die unbefugte Werbung; 2. die Verleituug oder Hilfeleistung zur Verletzung eidlicher Militär-Dienstverpflichtung; 3. die Ausspähung uud andere gegen die Kriegsmacht des Staates gerichtete, tut §. 327 bezeichnete Handlungen. §. 305. Untersuchung und Bestrafung dieser Verbrechen durch die Militär-Gerichte. Die Untersuchung und Bestrafung dieser in den nachfolgenden drei Hanptstücken behandelten Verbrechen, mit Ausnahme der in dem §. 318 bezeichnten Vorschubleistung, ist auch gegen Civil-Personen ohne Rücksicht auf ihre» ordentlichen Gerichtsstand den Militärgerichten zngewiesen. Wird vou einer sonst den Strafgerichten des Civil-Staudes untersteh ende» Person eines der vorerwähnten, der Strafgerichtsbarkeit der Militär-Personen zuständigen Verbrechen nur als Mittel zur Ausübung eines noch größeren Verbrechens, als z. B. des Hochverrates oder Aufruhrs begangen, oder treffen bei Demjenigen, der sich eines solchen Verbrechens wider die Kriegsmacht des Staates schuldig gemacht hat, noch andere Verbrechen, Vergehen oder Uebertretnngcn zusammen, so hat sich die Strafgerichtsbarkeit des Militär-Gerichtes auch auf diese strafbaren Handlungen anszudehnen, welche jedoch in diesen Fällen nach den für den Civil-Stand geltenden Strafgesetzen zu beurtheileu sind. Zweites Hauptstück. Bon der unbefugte» Werbung. §. 306. Uubefugte Werbung. Des Verbrechens der unbefugten Werbung macht sich schuldig: a) wer im Inlande wen immer, oder im Bereiche der Aufstellung österreichischer Truppen im Auslande einen zn ihrem Dienststande oder Gefolge gehörigen Mann für andere als kaiserlich - österreichische Kriegsdienste oder für den Waffendienst einer aufrührerischen Partei wirbt; oder b) wer einen zum Militär-Dienste dieses Staates eidlich verpflichteten Mann auch nur zur Anficdlnng in einem fremden Laude wirbt; oder c) wer, um anderen als kaiserlich-österreichischen Truppen Recruteu, oder den Aufrührern Waffengenossen, oder einem fremden Staate einen für den österreichischen Militär-Dienst eidlich verpflichteten Manu als Ansiedler zuzuführen, eineu Menschenraub verübt. §. 307. Strafe: a) in Kriegszeiten. Ist dieses Verbrechen zur Kriegszeit zn Gunsten des feindlichen Staates oder der Aufrührer verübt worden, so soll der Thäter mit dem Tode durch deu Strang bestraft, und weuu er während des Krieges ergriffen wird, standrechtlich behandelt werden. Die für eine andere, nicht feindliche Macht während des Krieges unternommene Werbung ist iu den Fällen n) und b) des §. 306 mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren, lind im Falle c) daselbst mit schwerem Kerker von zehu bis zu zwanzig Jahren zn bestrafen. §. 308. b) in Friedenszeiten. In Friedeuszeiteu ist dieses Verbrechen in den Fällen a) und b) des §. 306 mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren, und wenn der Verbrecher dem fremden Staate oder den Aufrührern schon einen oder deu anderen Manu zugeführt, und seine Werbung noch weiter fortgesetzt, oder wiederholt, oder wenn er das Verbrechen zu einer Zeit, wo der Friede des Staates bedroht ist, ausgeübt, und von diesem Umstande Wissenschaft gehabt hat, mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren zu bestrafe«. Den Fall c) des §. 306 trifft zur Friedenszeit mit Rücksicht auf deu Eintritt der voraugeführteu Erfchwerungs-Nmstäude die Strafe des schweren Kerkers von zehu bis zwanzig Jahren. §. 303. Wenn sich die mit Menschenraub verbundene uubefugte Werbung nicht zur Todesstrafe nach §. 307 eignet, der seiner Freiheit Beraubte aber dadurch einer Gefahr am Leben oder au Wiedererlangung der Freiheit ausgesetzt worden ist, so soll gegen den Schuldigen auf lebenslangen schweren Kerker erkannt werden. §. 310. Strafe des Versuches. Ist das Verbrechen der unbefugten Werbung nur versucht worden, so ist, wenn der Versuch zu Kriegszeiten Statt hatte, und das vollbrachte Verbrechen mit dem Tode zn bestrafen wäre, die Strafe auf schweren Kerker von süuf bis zu zehn Jahren; und wenn damit ein Menschenraub verbunden war, auf schweren Kerker von zehn bis zwanzig Jahren anszumessen. Außer diesen Fällen ist die Strafe des Versuches, Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, und bei erschwerenden Umständen von einem bis zu fünf Jahren. §. 311. Strafe der Mitschuldigen. Wer bei einer unbefugten Werbung dem Verbrecher durch Rath oder That, oder auf andere Weise vorsätzlich Hilfe leistet, ist wie der Verbrecher selbst zu behandeln und zu bestrafen; doch kann in Fällen, wo nach §. 308 der Werber mit fünf- bis zehnjährigem schweren Kerker zu bestrafen ist, ein solcher Mitschuldiger, wenn er dem Werber nur zu einer oder der ändern einzelnen Werbung Hilfe geleistet, oder von dem Umstande, daß der Friede des Staates bedroht ist, keine Wissenschaft gehabt hat, lediglich mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden. §. 312. Strafe der Mitschuld durch Begünstigung der unbefugten Werbung. Wer das Verbrechen der unbefugten Werbung, wenn er es leicht und ohne Gefahr für sich, seine Angehörigen (tz. 522*) oder diejenigen Personen, die unter seinem gesetzlichen Schutze stehen, hindern kann, zu hindern, oder einen solchen ihm bekannten Verbrecher der Behörde anzuzeigcn, vorsätzlich unterläßt, ist mit Beachtung des Unlstandcs, ob die Unterlassung in Kriegs- oder Friedenszeiten geschehen, zum Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, und nach Wichtigkeit des wirklich entstandenen Nachtheilcs auch bis zu fünf Jahren zn ver-urtheilen. §. 313. Bedingung der Strasnachsicht. Demjenigen, welcher auf was immer für eine Art des Verbrechens der unbefugten Werbung schuldig geworden ist, wird Straflosigkeit zngesichert, wenn er entweder die Geworbenen wegzuschaffen freiwillig unterläßt, oder deren Abgang selbst verhindert' oder der Behörde von der Werbung zu einer Zeit die Anzeige macht, wo sie davon noch keine Kenntniß hatte, und die That unwirksam gemacht werden kann; auch soll die Anzeige geheim gehalten werden. Drittes Hauptftück. Von der Verleitung oder Hilfeleistung zur Verletzung eidlicher Militär- Dienst Verpflichtung. §. 314. Verbrechen durch solche Verleitung. Die Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflicht lvird einem Jeden als Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates zugerechnet, der einen zum k. k. Kriegsdienste eidlich verpflichteten Mann, obgleich er selbst in keiner solchen Verpflichtung steht, zur treulosen Verlassung deS Kriegsdienstes (Desertion) oder zu was immer für einer nach diesem Gesetze als Verbrechen zu behandelnden Verletzung der eidlich angelobten Treue, des Gehorsams, der Wachsamkeit, oder sonstiger Militär-Dienstpflichten verleitet, auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, es mag dieses durch gegebene Geschenke, oder andere Vortheile, durch Verheißungen, Vorspiegelungen, oder aus was immer für eine andere Weise geschehen. §. 315. Strafe. Die Strafe einer solchen Verleitung ist, wenn es nur bei dem Versuche geblieben ist, Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, der nach der Wichtigkeit und Strafbarkeit des bezweckten Militär-Verbrechens bis auf drei Jahre, wenn aber die Verführung gelungen ist, bis oitf fünf Jahre zu erhöhen ist. §• 316. Hilfeleistung zu einem Militär-Verbrechen. — Strafe. Des Verbrechens der Hilfeleistung zu einem im §. 314 bezeichncten Militär-Verbrechen macht sich Derjenige schuldig, welcher, obgleich er selbst in keiner Militär-Verpflichtung steht, einem zum k. k. Kriegsdienste eidlich verpflichteten Manne bei Begehung eines Militär-Verbrechens auf was immer für eine Weise Beistand leistet. Die Strafe ist ebenfalls, je nachdem die That nur versucht oder vollbracht wurde, Kerker von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. §. 317. Strafe der Verleitung oder Hilfeleistung bei erschwerenden Umständen. Wem: aber die in den vorstehenden §§. 314 und 316 erwähnte Verleitung oder Hilfeleistung, ein in dem gegebenen Falle, mit dem Tode zu bestrafendes Militär-Verbrechen zum Gegenstände hat, oder wenn dieselbe zur Kriegszeit geschieht, oder wenn in Anbettacht der Anzahl der Individuen, auf welche die Verleitung abgesehen ist, oder der sollst obwaltenden Umstände erhebliche Gefahr zu besorgen, oder bedeutender Nachthcil wirklich entstanden ist, so soll der Schuldige zu fünf- bis zehnjährigem schweren Kerker verurtheilt werden. Wird jedoch dem Ueberhandnchmcn solcher Verbrechen durch das Standrccht Einhalt zu thun für nothwcndig befunden, so ist nach voransgegangener Kundmachung des Standrechtes, jeder Schuldige mit dem Tode durch Erschießen zu bestrafen. §. 318. Strafe der Vorschubleistung zu Gunsten der Andreis,er. Wer ohne ein im Vorhinein getroffenes Einverständnis; (§. 314) einen ans die Kriegs Artikel ober Militär-Satzungen eidlich verpflichteten Ausreißer (Deserteur) durch Anweisung des Weges, durch Verkleidung, Verbergung, durch einen bei sich gegebenen Aufenthalt, ober auf was immer für eine Art hilfreiche Hand bietet, und dadurch die Fortsetzung seiner Flucht begünstiget, oder die Ausforschung und Wiedereinbringung des Ausreißers erschwert, ist mit Kerker von sechs Mo,laten bis zu einem Jahre zu bestrafen. Ist jedoch eine solche Begünstigung dnrch eine in längerer Zeit fortgesetzte Verhehlung oder durch Abkanfung der Montur, Waffen, des Pferdes oder sonstiger Ansrüstungs-Gegen-stände des Ausreißers, oder ans Gewinnsucht, oder unter anderen besonders erschwerenden Umständen verübt worden, so ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren. §. 319. Nebst der dnrch Beförderung der meineidigen Entweichung aus den: Kriegsdienste, oder durch Verhehlung der Ausreißer uach den §§. 314 bis 317 verwirkten Strafe ist jeder schuldig Befundene auch zn verhalten, für jede» Ausreißer Einhundert Gulden an die Kriegs-Casse zn bezahlen. Kann er diese Zahlung nicht leisten, so ist die Strafzeit länger anszumessen, oder zu verschärfen; auch kann der Umstand, daß der Ausreißer wieder eingebracht worden, an dieser gesetzlichen Anordnung nichts ändern. §. 320. Behandlung der Militär-Personen in Fällen der Verleitung oder Hilfeleistung zu einem Militär-Verbrechen. Militär-Personen, die sich einer Uebertretnng der §§. 314 oder 316 schuldig machen, nild vermöge ihrer eidlichen Verpflichtung derselben Zurechnung des beförderten Militär-Verbrechens, wie der Thäter selbst unterliegen können, sind nach den bei einzelnen Militär-Ber-brechen vorkommendeu gesetzlichen Bestimmungen, und wenn daselbst über die Verleitung oder Mitwirkung nichts besonderes verordnet ist, nach der im §. 11 *) gegebenen allgemeine» Vorschrift zu behandeln. Viertes Hauptftück. Vou der Ausspähung und anderen gegen die Kriegsmacht des Staates gerichteten Handlungen. §. 321. Ausspähung. A. Zur Kriegszeit oder im Zeitpuucte militärischer Rüstungen. Wer in Kriegszeiten oder zu einer Zeit, wo es offenkundig ist, daß militärische Maßregeln oder Rüstungen wider einen zn besorgenden äußeren Feind, oder im Inlande auf tretende Aufrührer getroffen werden, die Stärke oder den Zustand der Kriegsmacht zu Lande oder zn Wasser, ihre Veranstaltungen ober Platte, ihre Stellungen oder Bewegttugen, den Zustand einer Festung oder Feldverschanznng, der Vorräthe oder Magazine, überhaupt solcher Verhältnisse oder Gegenstände, welche auf die militärische Verteidigung des Staates, oder auf die Unternehmungen (Operationen) der Armee oder Marine Beziehung haben, in der Absicht auskuudschaftet, um dem Feinde oder jener Macht, mit welcher der Krieg attszubrechen droht, oder den Aufrührern auf was immer für eine Weise davon Nachricht zu geben, macht sich des Verbrechens der Ausspähung schuldig. §. 322. Strafe der Haupt- und Mitschuldigen. Dieses Verbrechen soll, wenn es auch ohne allen Erfolg nur bei dem Versuche geblieben ist, mit dem Tode durch den Strang bestraft werden. Auch ist gegen den Verbrecher, wenn er auf der That oder noch während des Krieges ergriffen wird, standrechtmäßig zu verfahren. Wer in Kriegszeiten oder zu einer Zeit, wo ihm bekannt ist, daß militärische Maßregeln oder Rüstungen wider einen zu besorgende» äußeren Feiud oder im Jnlande anftreteude Aufrührer getroffen werden, dem Ausspäher entweder znr Auskundschaftung selbst, oder zur Benachrichtigung des Feindes, der fremden Macht oder der Aufrührer von den ansgekundschaf-teten Verhältnissen oder Gegenständen, es sei durch Rath oder That oder auf andere Weise vorsätzlich Hilfe leistet, macht sich des Verbrechens mitschuldig und ist gleich dem Ansspäher zn behandeln. Wenn aber der Haupt- oder Mitschuldige einer Ausspähung, die zur Zeit der im Eingänge des §. 321 bezeichnten Vorbereitungen unternommen worden, von dem Bestehen solcher Vorbereitungen teilte Kenntniß hatte, so soll er mit schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren und wenn die Mittheilung des Erforschten an den fremden Staat oder die Aufrührer schon geschehen ist, mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft werden. §. 323. Mitschuld durch Begünstigung der Ausspähung zur Zeit des Krieges oder militärischer Rüstungen. Wer eine solche Ausspähung oder Mittheilung an den Feind, oder an Diejenigen, wider welche nach seinem Wissen militärische Vorbereitungen getroffen werden, da er sie leicht und ohne Gefahr für sich, seine Angehörigen (§. 522*) oder diejenigen Personen, die unter fei nein gesetzlichen Schutze stehen, hindern kann, vorsätzlich nicht verhindert; oder wer eine ihm bekannte, durch dieses Gesetz für Ausspähung erklärte Handlung, oder eine Person, von welcher ihm eine solche Handlung bekannt ist, der Behörde anzuzeigen, vorsätzlich unterläßt, macht sich der Ausspähung mitschuldig, und ist mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren; bei besonders erschwerenden Umständen aber von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. §. 324. B. Zu einer anderen als der im §. 321 bezeichnten Zeit. Das Verbrechen der Ausspähung begeht auch Derjenige, welcher solche Vorkehrungen oder Gegenstände, die auf die Kriegsmacht des Staates Beziehung haben, und von der Staats Verwaltung nicht öffentlich getroffen oder behandelt werden, zu einer anderen als der im A. 321 bezeichneten Zeit ttt der Absicht anskundschaftet, um einem fremden Staate oder Aufrührern davon Nachricht zu geben. §. 325. Strafe. Ei» solcher Ausspäher soll nach Maß der angewendeten List, der Wichtigkeit der Ausspähung und der Größe des Schadens, der für den Staat daraus entstehen kann, mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, und wenn die Mittheilung des Erforschten an den fremden Staat oder an Aufrührer wirklich geschehen ist, mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft werden. Mit gleicher Strafe ist Derjenige zu belegen, welcher einem Ausspäher bei der zu einer anderen als der im §. 321 bezeichnten Zeit unternommenen Auskundschaftung oder Mittheilung des Erforschten an den fremden Staat oder an Aufrührer durch Rath oder That oder ans andere Weise vorsätzlich Hilfe leistet. §. 326. Strafe der Mitschuld durch Begünstigung einer Ausspähung zu einer ander» als der im §. 321 bezeichnen» Zeit. Wer zu einer anderen als der im,§. 321 bezeichnten Zeit eine Ausspähung, die er leicht und ohne Gefahr für sich, seine Angehörigen (§. 522*) oder diejenigen Personen, die unter seinem gesetzlichen Schutze stehen, verhindern kann, zu hindern, oder einen ihm bekannten Ausspäher der Behörde anzuzeigen, vorsätzlich unterläßt, ist zu schwerem Kerker von einem bis zu drei Jahren; und falls in Folge seiner Unterlassung die Mittheilnng an den fremden Staat oder an Aufrührer wirklich geschehen wäre, von drei bis zu fünf Jahren zu verurtheilen. §. 327. Andere Handlungen gegen die Kriegsmacht des Staate«. Wer sich in Kriegszeiten, oder zu der im Eingänge des §. 321 erwähnten Zeit in Einverständnisse mit dem Feinde einläßt, oder wenn auch ohne ein solches Einverständniß was immer für einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, um durch solche Einverständnisse, Handlungen oder Unterlassungen der kaiserlich-österreichischen Kriegsmacht oder einem mit derselben verbündeten Kriegsheere einen Nachtheil, oder dem Feinde einen Vortheil zuzuwenden, begeht selbst dann, wenn in einer solchen Handlungsweise die Merkmale eines anderen Verbrechens oder Vergehens liegen, ein Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates. §. 328. Strafe. Dieses Verbrechen soll an Allen, die dazu mitgewirkt haben, mit dem Tode durch den Strang bestraft werden, wenn entweder: a) der Thätcr zum Behufe der Ausführung desselben sich eines anderen in diesem Gesetze ohnehin mit dem Tode verpönten Verbrechens, oder einer in den §§. 362**), litt, c), 364**), 366**) und 450**), litt, ü) bezeichneten verbrecherischen Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat; oder wenn b) durch dasselbe der kaiserlich-österreichischen Kriegsmacht in Beziehung auf die Operationen gegen den Feind ein sehr wichtiger Nachtheil zugefügt worden ist. §. 329. In allen übrigen Fällen sind die Schuldigen in der Regel mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, dann aber, wenn sich in der Handlungsweise die Merkmale eines anderen in diesem Gesetze schon an sich schwerer verpönten Verbrechens darstellen, mit der für dieses Verbrechen bestimmten Strafe zu belegen. §. 330. Strafe der Mitschuld durch Begünstigung de« im §. 327 bczeichnetcn Verbrechen«. Derjenige aber, der das im §. 327 bezeichnet«: Verbrechen, da er cs doch leicht und ohne Gefahr für sich, seine Angehörigen (§. 522*) oder diejenigen Personen, die unter seinem gesetzlichen Schutze stehen, hindern konnte, vorsätzlich nicht verhindert; oder wer eine solche ihm bekannt gewordene verbrecherische Unternehmung oder eine Person, von der ihm eine solche Unternehmung bekannt wird, der Behörde anzuzeigen vorsätzlich unterläßt, macht sich desselben Verbrechens mitschuldig, und ist mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonders erschwerenden Umständen aber von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. §. 331. Bedingung der Strafnachsicht. Demjenigen, der sich bei einein in diesem Hauptstttcke angeführten Verbrechen einer Mitwirkung schuldig gemacht hat, und durch Reue bewogen, entweder das Verbrechen selbst verhindert, oder der Behörde zu einer Zeit die Anzeige macht, wo sie davon noch keine Kenntniß hatte, und der Schade abgewendet werden kann, wird die Straflosigkeit zugesichert. Auch soll die Anzeige geheim gehalten werden. Anmerkungen. I. Zu den §§. 312, 323, 326 und 330. Der §. 522 betrachtet „des Verbrechers Verwandte und Verschwägerte in auf« und absteigender Linie wie auch seine Geschwister, Geschwisterkinder oder die ihni noch näher verwandt sind, sein Ehegenoß, die Geschwister seines Ehcgenosscn und die Ehcgcnossen seiner Geschwister." II. Zn dem §. 320. Der §. 11 sagt: „Nicht der unmittelbare Thäter allein wird des Verbrechens oder Vergehens schuldig, sondern auch jeder, der durch Befehl, Anrathen, Unterricht, Lob die Uebclthat cingeleitet, vorsätzlich veranlasset, zit ihrer Ausübung durch absichtliche Herbci-schaffuug der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, oder auf was immer für eine Art Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen; auch wer nur vorläufig sich mit dem Thäter über die nach vollbrachter That ihm zu leistende Hilfe und Beistand, oder über eitlen Antheil au Gewinn und Vorthcil einverstanden ist. Entschuldigungsgrüude, welche die Strafbarkeit eines Verbrechens oder Vergebens für den Thäter oder für einen der Mitschuldigen oder Theilnehmer nur vermöge persönlicher Verhältnisse desselben aufhebcn, sind auf die übrigen Mitschuldigen und Theilnehmer nicht anszudehnen." III. Zu dem §. 328 litt. n. Des besseren Verständnisses wegen wird der Inhalt dieser §§. wiedergegeben, it. z. §. 362. „Andere boshafte Beschädigungen eines fremden Eigcnthnmcs sind als Verbrechen der öffentlichen Gcwaltthätigkeit anzusehen, wenn entweder: c) die boshafte Beschädigung an Eisenbahnen, diese mögen mit oder ohne Dampfkraft betrieben werden, oder au den dazu gehörigen Anlagen, Beförderungsmitteln, Maschinen, Gerätschaften, oder anderen zum Betriebe derselben dienenden Gegenständen, oder an Dampfschiffen, Dampfmaschinen, Dampfkesseln, Wasserwerke», Brücken, Vorrichtungen in Bergwerken oder überhaupt unter besonders gefährlichen Verhältnissen verübt worden ist." §. 364. „Eben dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, welcher durch was immer für eine andere ans Bosheit unternommene Handlung oder durch die geflissentliche Außerachtlassung der ihm, bei dem Betriebe von.Eisenbahnen, oder von den im §. 362 lit. c) bezeichnet«! Werken oder Unternehmungen obliegenden Verpflichtung eine der im §. 362 lit. b) bezeichnten Gefahren herb «führt." In Betreff dieser Gefahren sagt der §. 362 mit Bezug auf das Vorausgeschickte noch weiter: b) (wenn entweder) „daraus eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit von Menschen, oder in größerer Ausdehnung für fremdes Eigenthum entstehen kann". §. 366. „Boshafte Beschädigungen irgend eines Bestandtheiles des Staatstelegraphen und jede absichtliche Störung des Betriebes, sowie jeder vorsätzliche Mißbrauch dieser Staatsanstalt sind, ohne Rücksicht auf den Betrag des Schadens, als Verbrechen der öffentlichen Gcwaltthätigkeit, mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre und bei besonders wichtigem Schaden oder besonderer Bosheit, von einem bis fünf Jahren zu bestrafen." §. 450 (die Brandlegung ist an dem Thäter in Kricgszeitcn mit dem Tode durch den Strang zu bestrafen). d) „Wenn der Brand an einem mit Wissen des Thäters zur Aufbewahrung eines Pulver-Borrathes, oder anderer, zu einer verheerenden Explosion geeigneter Gegenstände dienenden Orte oder an einem ausgerüsteten Kriegsschiffe, dieses mag sich wo immer befinden, gelegt worden ist." l;i_d .:V: '-:.v ■ ÄÄWOMi» MaMytHtzHMM ^ ijtit .ras . /n :.->d Vttrx.,, (b . 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