Gesetz- m» Verordnungsblatt für daS ti st e r reichilch-illirilch e Ji' fl st e n I n n 0. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Vtarkgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1883’'^ % sj. 4 XIII. © t ü cf. Ausgegeben und versendet am 9. Juni 1882. 14. Gesetz vom 20. Mai 1882, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Auferlegung von Zwangsumlagen zur Zahlung von Gemeiudeschnldeu nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: In jenen Fällen, wo eine Gemeindevertretung cs vernachlässiget oder sich weigert, die zur Zahlung einer mittelst richterlichen Urtheiles liquid erkannten oder auf einer exeentions-fähigen Urkunde beruhenden Gemeindeschuld privatrcchtlicher Natur nothwcndigen Geldmittel zu beschaffen, hat der Landesansschnß in Ausübung seines Anfsichtsreehtes über die Gemeinden, einvernehmlich mit der Statthalterei in der betreffenden Gemeinde einen angemessenen Zuschlag 21 94 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland. zu bcn l. f. Steuern aufzuerlegen und Behufs Einhebuug dieses Zuschlages, sowie wegen Verwendung der eingehobcneil Beträge zur Tilgung der bezüglichen Schuld das Geeignete zu verfügen. § 2. Zur Activirung von Umlagen nach § 1 dieses Gesetzes bedarf es keines Landesgesetzes, welches immer das Maß sei, in welchem dieselben bestimmt werden. § 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Schönbrunn, 20. Mai 1882. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p.