Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische .Küfleiifnui), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1894. XXI. Stück. Ausgegebe» mt b versendet am 27. November 1894. SO. Kundmachung der k. k. kustenl. Statthalterei vom 19. November 1894, Z. 9650, betreffend die Durchführung d e r B i e h b e s ch a n i n d e n E i s e n b a h n st a t i o n e n des Küstenlandes. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und der Durchführungs.Berordnnng vom 12. April 1880, R.-G.-Bl. Nr. 36, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Thierkrankheiten, wird bestinmit: 1. Transporte von Wiederkäuern und Schweinen ohne Unterschied der Zahl der Thiere dürfen nur an jenen Eisenbahnstationen zur Ein- und Ausladung angenommen werden, welche mit den hiezu erforderlichen mechanischen Vorrichtungen ausgestattet und nach Maßgabe dieser Kundmachung von der k. k. Statthalterei auch ermächtigt sind. 2. Die Ein- und Ausladungen von Wiederkäuern und Schweinen finden während der Tages- und Amtsstunden der Frachten-Abtheilung des Bahnamtes in den als ständige Ein-und Ausladestationen bestimmten nachfolgenden Stationen statt, und zwar: a) ans der k. k. priviligirten Südbahn: in den Stationen Triest und Sesana; b) auf der f. k. Istrianer Staatsbahn: in der Station Pola, u. zw. täglich. Damit die Beschau der ein- oder ansznladenden Thiere jederzeit ohne Verzug vorge-uouuueu werden könne, haben die Viehversender dasiir zu sorgen, daß das Eintreffen ihrer Thiere in der Verlade- oder Ausladestation dem Beschanorgane rechtzeitig bekannt gegeben werde. Diese Anzeigen über bevorstehende Vieh-Ein- oder Ausladungen sind dem betreffenden Beschanorgane jeweilig mindestens 12 Stunden vor der stattznfindenden Ein- oder Ausladung mündlich, schriftlich oder telegraphisch anznzeigen. Auch die mit der Viehbeschau betrauten Organe und deren Stellvertreter sind verpflichtet, über ihre jeweilig begründete Verhinderung zur Vornahme der Biehbeschau sich gegenseitig in Kenntniß zu erhalten und hievon die in Betracht kommenden Eisenbahnstationsämter rechtzeitig zu verständigen. 3. Ohne vorausgcgangene Beschau ist die Einladung von Wiederkäuern und Schluchten in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise dürfen in Bahnstationen, welche unter die ständigen Bieh-Ein- und Ausladestationen nicht ausgenommen sind, einzelne Thiere, jedoch nicht mehr als sechs Stücke an einem Tage, auch ohne vorausgegangene Beschau dann ein- oder ausgcladcn werden, wenn der Transport für eine küstenländische Eisenbahnstation bestimmt ist. Zur Zeit der Abhaltung von Viehmärkten kann mit specieller Bewilligung der politischen Bezirksbehörde auch für jene Eisenbahnstationen, welche im § 2 nicht angeführt erscheinen, die Ein- und Ausladung von Vieh ohne Rücksicht auf die Stückzahl bewilligt, und die Beschau dem Amtsthierarzte übertragen werden. In einem solchen Falle wachsen die normalmäßigcn Reisegebühren des ThierarzteS insoweit den Parteien zur Last, als dieselben ihre Deckung durch die Beschaugebühren nicht finden sollten. 4. Transporte von Rindern und Schweinen, welche aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, ans den Ländern der ungarischen Krone, ans Bosnien und der Herzegowina oder aus dem Auslände ins Küstenland eingeführt werden, dürfen ohne vorausgegangene thierärztli ch c Beschau nicht ans geladen werden. 5. Im Verkehre mit Vieh innerhalb des Küstenlandes findet bei der Ausladung in dem Falle eine Beschau nicht statt, wenn dieselbe bereits bei der Einladung durch ein thier-ärztliches Organ vorgenommen worden ist. Transporte welche in solchen Stationen zur Verladung gelangen, in welchen ein thierärztliches Beschauorgan die Beschau nicht vornehmen konnte und welche nach solchen Stationen verfrachtet werden, in denen eine thierärztli che Beschau stattsindet, iverden nicht bei der Einladung, sondern müssen bei der Ausladung der Beschau unterzogen werden. 6. Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl, welche nach Eisenbahnstationen außerhalb des Küstenlandes bestimmt sind — und im Verkehre nach Italien auch Einhufer (Pferde, Maulthiere und Esel) — nt üs s en in der E i n l a d e st a t i o n der t h i e r ä r z t l i ch e tt Beschau unterzogen werden. 7. In Zeiten herrschender Thierseuchen kann im Verkehre innerhalb des Küstenlandes die Beschau der Wiederkäuer und Schweine, ohne Unterschied der Zahl, auch sowohl bei der Eill- als auch bei der Ausladung iu den Ausladestationen (nach Maßgabe der bestehenden Gefahr) angcordnet werden. 8. Thiere, welche zur Ein- oder Ausladung in Eisenbahnstationen gebracht werden, müssen mit den oorgeschriebeuen Viehpässen gedeckt sein. Der Abgang eines Viehpasses, sowie eine mangelhafte oder unrichtige Ausstellung desselben, schließt die betreffenden Thiere (Transporte) von der sofortigen Aufnahme zum Bahntransporte, bezw. vom Abtriebe ans der Gemeinde der betreffenden Eisenbahnstation insolauge aus, bis dieser Umstand behoben ist. 9. Wird bei der Beschau von Wiederkäuern oder Schweinen und im Verkehre nach Italic» auch von Einhufern (Pferden, Maulthieren oder Eseln) der Bestand einer ansteckenden Krankheit oder der Verdacht einer solchen sichergestellt, so darf der betreffende Transport zur Verladung nicht angenommen werden. Diese Ausschließung von der Verladung findet auch ans die Viehtransportc derselben oder anderer Eigenthümer Anwendung, welche mit den verseuchten oder seuchcverdächtigen Thieren während des Antriebes zur Verladestation oder vom Verladeplatze in Berührung waren und auf welche der Anstcckungsstoff übertragbar ist Sobald eine ansteckende Krankheit oder der Verdacht einer solchen ermittelt wurde, ist unter allen Umständen die Intervention der betreffenden Gemeindebehörde anzurufen, worauf der Viehtransport von weiterem Verkehre ausznschließen und der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten ist. 10. Die für die Beschau entfallende Gebühr wird vom betreffenden Eisenbahn-Stationsamte zu Gunsten des Staatsschatzes eingehobcn. Diese Gebühr beträgt: a) für Großvieh per Stück..................................................15 kr. b) für Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine) ... 3 kr. Sang-Fohlen, Saugkälber, Lämmer, Kitze, Ferkel, welche mit ihren Mntterthieren zur Ein- oder Ausladung gelangen, sind von der Beschaugebühr befreit. 11. Im klebrigen sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 10 des allgemeinen Thicrseuchengesetzes und der dazu gehörigen Dnrchführnngs-Verordnnng bei Vermeidung der in den §§ 44 bis 46 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, vorgesehenen Strafen genaucstcns zu beobachten. Die Vorstehenden Anordnungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Kundmachung in Wirksamkeit und mit diesem Zeitpunkte werden die Vorschriften der H. o. Kundmachung vom 17. März 1881, Z. 1649, außer Kraft gesetzt. Der k. k. Statthalter: Rittaldini m. p.